LVwG ST LVwG 30.22-3300/2024

LVwG 30.22-3300/2024State Administrative CourtFeb 10, 2025

Regest

Tatbestandsmerkmal, Lenker, falsches Kennzeichen, Fahrtenschreiberkarte, personenbezogene Karte, Kraftfahrgesetz 1967, Verwaltungsstrafgesetz 1991, VO über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, VO zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.22-3300/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.22.3300.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch die B, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 31.07.2024, GZ: BHBM/621240020418/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 2. bis 4. mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass die Anführung des Kennzeichens des LKWs und des Anhängers entfällt.

III. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkten 2. bis 4. in der Höhe von € 56,00 zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:29.04.2024, 11.39 Uhr

Ort:B-Ort, S6 Str.km ***, Auffahrt C-Ort

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: ****

Anhänger, Kennzeichen: ****

Sie haben als Fahrer/in des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie zu nachstehenden Zeiten das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt:

am 02.04.2024 um 05:59:00 Uhr

am 08.04.2024 um 05:06:00 Uhr

am 09.04.2024 um 03:01:00 Uhr

am 15.04.2024 um 05:50:00 Uhr

am 16.04.2024 um 06:03:00 Uhr

am 25.04.2024 um 05:41:00 UhrSie haben dein Eintrag "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt:am 03.04.2024 um 18:47:00 Uhram 04.04.2024 um 19:51:00 Uhram 05.04.2024 um 18:05:00 Uhram 09.04.2024 um 18:03:00 Uhram 16.04.2024 um 19:53:00 Uhram 17.04.2024 um 18:20:00 Uhram 18.04.2024 um 18:58:00 Uhram 24.04.2024 um 17:16:00 Uhr

2. Datum/Zeit:29.04.2024, 11.39 Uhr

Ort:B-Ort, S6 Str.km ***, Auffahrt C-Ort

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Anhänger, Kennzeichen: **** (A)

Sie haben als Fahrer/in des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer(in) in der Zeit vom 19.04.2024 18:37 Uhr bis 22.04.2024, 06:03 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idgF genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. - Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar (H16).

3. Datum/Zeit:29.04.2024, 11.39 Uhr

Ort:B-Ort, S6 Str.km ***, Auffahrt C-Ort

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Anhänger, Kennzeichen: **** (A)

Sie haben als Fahrer/in des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert:

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 05.04.2024 um 04:54:00Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit nur 10 Stunden und 49 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 09.04.2024 um 03:01:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit lediglich 08 Stunden und 58 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar

Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert:

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 12.04.2024 um 06:03:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit nur 09 Stunden und 56 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 15.04.2024 um 05:50:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit lediglich 08 Stunden und 59 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 19.04.2024 um 04:08:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit nur 09 Stunden und 31 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.

4. Datum/Zeit:29.04.2024, 11.39 Uhr

Ort:B-Ort, S6 Str.km ***, Auffahrt C-Ort

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: **** (A)

Anhänger, Kennzeichen: **** (A)

Sie haben als Fahrer/in des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idgF eingehalten werden.

Am 05.04.2024 wurde von 05:02:00 Uhr bis 05.04.2024 um 13:02:00 Uhr erst nach einer Lenkdauer von 04 Stunden 34 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 04 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar.

Am 10.04.2024 wurde von 06:02:00 Uhr bis 10.04.2024 um 12:37:00 Uhr erst nach einer Lenkdauer von 04 Stunden 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 06 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 134 Abs. 1 Z 4 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. Art. 34 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020

2. § 134 Abs. 1 Z 4 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020

3. § 134 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020

4. § 134 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 80,00

0 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr.267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

2. € 150,00

0 Tage(n) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 und 1b Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

3. 80,00

0 Tage(n) 8 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs. 1 und 1b Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

4. 40,00

0 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n

§ 134 Abs. 1 und 1b Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, der Vorwurf zu Spruchpunkt 1. sei aus der DAKO-Auswertung nicht nachvollziehbar und habe der Beschwerdeführer das Ländersymbol jeweils eingegeben. Der europäische Gesetzgeber habe diese Übertretung nicht sanktionieren wollen und daher das Delikt nicht in die Kategorisierung des Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG aufgenommen. Zu Spruchpunkt 2. bedeute eine nicht im Tätigkeitsprotokoll aufscheinende Ruhezeit keineswegs, dass tatsächlich keine Ruhezeit konsumiert wurde. Der Beschwerdeführer lenke jeweils nur das gegenständliche Fahrzeug, woraus sich ergebe, dass in den Zeiträumen, zu welchen auf seiner Fahrkarte sowie auf den Auszügen des digitalen Tachoschreibers des Fahrzeuges keine Lenktätigkeiten aufscheinen, tatsächlich keine Lenktätigkeiten vorgenommen wurden. Zu Spruchpunkt 3. habe der Beschwerdeführer die Ruhezeit im Ausmaß von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden jeweils tatsächlich im gegenständlichen 24 Stunden Zeitraum konsumiert. Aus den übermittelten Protokollen sei nicht nachvollziehbar, ob die Ruhezeit eingehalten wurde oder nicht. Zu Spruchpunkt 4. habe der Beschwerdeführer die erforderlichen Lenkpausen eingehalten. Zudem wurde die Erteilung einer Ermahnung bzw. eine Vorgehensweise nach § 33 a VStG begehrt.

In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht, das Nichtvorliegen der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. ergebe sich auch aus den Zeitstrahlen der Behörde selbst, zumal zu Beginn und zu Ende eines jeden Tages ein grünes Dreieck mit dem Buchstaben A aufscheine. Darüber hinaus werde im Spruch selbst nicht festgestellt, in welchem Land die Übertretung begangen wurde. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes zu GZ: C-906/19, sei bei Übertretungen gegen die Verordnung 165/2014 zwingend festzustellen, in welchem Land sich die Übertretung ereignet habe. Unabhängig davon, ob die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist oder nicht, sei auch die nachträgliche Feststellung darüber, in welchem Land die Übertretung begangen wurde nicht zulässig, weil es sich hierbei um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handle und dies bereits von der Behörde selbst hätte festgestellt und entsprechend vorgeworfen werden müssen. Zu Spruchpunkt 2. scheine der entsprechende Nachtrag zwar tatsächlich nicht in den Protokollen auf, dies sei jedoch nur auf einen technischen Defekt zurückzuführen. Schließlich wisse der Beschwerdeführer, wie man Wochenendruhen nachträgt, da diese an sämtlichen anderen Tagen eingetragen sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges am 22.04.2024 um 06.03 Uhr das Ländersymbol eingetragen. Zum Ländersymbol gelange man technisch erst dann, wenn zuvor die Ruhezeit bestätigt worden sei. Somit sei es unmöglich, dass der Beschwerdeführer die Eingabevorrichtung unrichtig bedient habe, da ansonsten auch das Ländersymbol nicht aufscheinen würde. Schließlich handle es sich bei dem vorgeworfenen Zeitraum um ein Wochenende und sei bekannt, dass Ruhezeit eingelegt worden sein müsse. Spruchpunkt 3. sei bereits deswegen unverständlich, weil zunächst der Gesetzestext angeführt und dann ausgeführt werde „die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert“. Demnach werde nicht vorgeworfen, dass Ruhezeiten nicht eingehalten worden seien, sondern umgekehrt, dass diese konsumiert wurden. Am 05.04.2024 handle es sich um den letzten Zeitraum vor dem Wochenende. Der Vorwurf, wonach lediglich 10 h und 49 min an Pause eingelegt wurden sei bereits deshalb unrichtig, da der Beschwerdeführer länger als 48 h Ruhezeit gemacht habe bis zum nächsten Montag. Die notwendige Ruhezeit sei somit mehr als doppelt eingehalten worden. Am 09.04.2024 ergebe sich aus den Protokollen, dass der Beschwerdeführer bis 05.45 Uhr Ruhezeit eingelegt habe. Somit habe die Ruhezeit fast 12 h betragen. Am 12.04.2024 betrage die Ruhezeit wiederrum mehr als 24 h, da es sich um ein Wochenende handle und somit die Wochenruhe eingelegt worden sei. Am 15.4.2024 liege tatsächlich eine Unterschreitung vor, jedoch von lediglich einer Minute. Am 19.04.2024 sei wiederrum eine Wochenendruhe eingelegt worden, weshalb der Vorwurf, wonach lediglich 9 h und 31 min geschlafen wurde, nicht zutreffend sei. Vielmehr wurde über 48 h lang Ruhezeit gemacht. Mit Ausnahme eines Grenzübertrittes nach Deutschland am 04.04.2024 sei der Lenker in Österreich unterwegs gewesen. Es möge zwar richtig sein, dass innerhalb des 24 Stunden Zeitraumes nicht die volle Ruhezeit eingehalten wurde, jedoch wurde in der Regel danach nicht sofort mit dem Lenken begonnen, sondern weitere Ruhezeit konsumiert, sodass der Unrechtsgehalt sehr gering sei, weil der Fahrer letztlich jedenfalls ausgeschlafen wieder mit dem Lenken begonnen hat.

Darüber hinaus ergebe sich aus der Auswertung der Behörde selbst, dass an sämtlichen Tagen, bis auf den Kontrolltag, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen **** gelenkt wurde. Es handle sich somit nicht um den im Spruch angeführte LKW mit dem Kennzeichen ****. Das Kennzeichen sei gemäß ständiger Rechtsprechung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Übertretungen gegen Lenk- und Ruhezeiten, allerdings sei der Spruch dann unrichtig angelastet, wenn dieser durch ein falsches Kennzeichen beschränkt werde. Werde somit ein falsches Kennzeichen vorgeworfen, sei nachträglich ein Austausch des Kennzeichens nicht mehr zulässig, weil es sich nicht um eine nachträgliche Konkretisierung handle, sondern um einen Austausch des Spruches, weil das Verwaltungsstrafverfahren eben auf das eine Kennzeichen eingeschränkt werde (Verwaltungsgericht Wien GZ: VGW-042/093/88/2021-23).

Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Am 13.01.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde mit Einverständnis der anwesenden Partei der Akt der belangten Behörde sowie der Akt der Landesverwaltungsgerichtes Steiermark verlesen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer lenkte im Zeitraum von 02.04.2024 bis 28.04.2024 den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** und am 29.04.2024 den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ****, mit welchem der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen **** gezogen wurde. Am 29.04.2024, um 11.39 Uhr erfolgte in B-Ort, S6 Strkm ***, Auffahrt C-Ort, eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle und wurden im Zuge dieser auch die Lenkzeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum von 31.03.2024 bis zur Anhaltung überprüft. Beide LKWs werden zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt und übersteigt ihr höchstzulässiges Gesamtgewicht bzw. beträgt ihre zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t.

Am 02.04.2024 um 05:59:00 Uhr, am 08.04.2024 um 05:06:00 Uhr, am 09.04.2024 um 03:01:00 Uhr, am 15.04.2024 um 05:50:00 Uhr, am 16.04.2024 um 06:03:00 Uhr und am 25.04.2024 um 05:41:00 Uhr hat der Beschwerdeführer das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet, da er die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt hat. Am 03.04.2024 um 18:47:00 Uhr, am 04.04.2024 um 19:51:00 Uhr, am 05.04.2024 um 18:05:00 Uhr, am 09.04.2024 um 18:03:00 Uhr, am 16.04.2024 um 19:53:00 Uhr, am 17.04.2024 um 18:20:00 Uhr, am 18.04.2024 um 18:58:00 Uhr und am 24.04.2024 um 17:16:00 Uhr hat der Beschwerdeführer das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet, da er die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt hat.

Obwohl er sich als Fahrer in der Zeit vom 19.04.2024, 18:37 Uhr, bis 22.04.2024, 06:03 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, hat er es unterlassen, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idgF genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Er hat zu nachstehenden Zeiten nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde:

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 05.04.2024 um 04:54:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit nur 10 Stunden und 49 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar;

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 09.04.2024 um 03:01:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit lediglich 08 Stunden und 58 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar;

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 12.04.2024 um 06:03:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit nur 09 Stunden und 56 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar;

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 15.04.2024 um 05:50:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit lediglich 08 Stunden und 59 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 19.04.2024 um 04:08:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit nur 09 Stunden und 31 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Er hat am 05.04.2024 im Zeitraum von 05:02:00 Uhr bis 13:02:00 Uhr erst nach einer Lenkdauer von 04 Stunden 34 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 4 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar. Am 10.04.2024 hat er im Zeitraum von 06:02:00 Uhr bis 12:37:00 Uhr erst nach einer Lenkdauer von 04 Stunden 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 6 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar.

Mit Ausnahme eines Grenzübertritts nach Deutschland am 04.04.2024 war der Lenker im Zeitraum von 02.04.2024 bis 29.04.2024 in Österreich unterwegs.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der DAKO-Auswertung und dem Ergebnisprotokoll in Verbindung mit der vorliegenden Anzeige. Die Tätigkeit in Österreich mit Ausnahme eines Grenzübertrittes ergeben sich ebenfalls aus der vorliegenden Auswertung, gleichwie die Kennzeichen der LKWs, die vom Beschwerdeführer jeweils gelenkt wurden.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1. und 2.:

Die verletzte Rechtsvorschrift ist jeweils § 134 KFG und ist diese infolge der angeführten Tatzeiten jeweils in der von 01.05.2023 bis 19.07.2024 geltenden Fassung BGBl I Nr. 35/2023 dem Verfahren zu Grunde zu legen und lauten Abs 1 und Abs 1a und 1b leg. cit. wie folgt:

§ 134 KFG:

„Strafbestimmungen

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz oder

2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder

3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder

5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder

6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) Übertretungen

1. der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

2. der Artikel 5 bis 8 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder

3. des Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. Weiters gilt dies auch für Verstöße gegen Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“

Art 34 Abs 3, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idf. Verordnung (EU) 2020/1054, ABl EU Nr. L 249 vom 31.07.2020 lauten wie folgt:

„(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

…..

(5) Die Fahrer

a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

i) unter dem Zeichen/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250210_LVwG_30_22_3300_2024_00/image001.jpg: die Lenkzeiten,

ii) unter dem Zeichen/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250210_LVwG_30_22_3300_2024_00/image002.jpg: „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,

iii) unter dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250210_LVwG_30_22_3300_2024_00/image003.jpg: „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,

iv) unter dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250210_LVwG_30_22_3300_2024_00/image004.jpg: Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten,

v) unter dem Zeichen für „Fähre/Zug“: Zusätzlich zu dem Zeichen /Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250210_LVwG_30_22_3300_2024_00/image005.jpg: die Ruhezeiten an Bord eines Fährschiffs oder Zuges gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem die tägliche Arbeitszeit begann bzw. endete.

Ab dem 2. Februar 2022 gibt der Fahrer auch das Symbol des Landes ein, in das er nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreist, und zwar zu Beginn seines ersten Halts in diesem Mitgliedstaat. Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so gibt er das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof ein.

Die Mitgliedstaaten können den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hatten.

Die Fahrer brauchen die Angaben nach Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet.“

Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021, C-906/19, wird ausgeführt, dass nach dieser Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshof Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dahingehend auszulegen ist, dass dieser auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht anwendbar ist. Ein in einem anderen Mitgliedsstaat oder Drittstaat begangener Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, der im Inland etwa durch Auswertung der Fahrerkarte festgestellt wurde, ist danach nicht zu ahnden. Der EuGH führt aus, dass beim derzeitigen Stand des Unionsrechts die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei Verstößen gegen die Verordnung Nr. 3821/85, die im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats festgestellt werden, aber im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen worden sind, keine Sanktionen verhängen dürfen (Rn. 45).

Die in dieser Entscheidung zu Art. 19 der VO 561/2006 angestellten Überlegungen wurden mittlerweile durch die KFG-Novelle BGBl I 35/2023 auch auf die innerstaatliche Rechtslage des § 134 KFG übertragen. Gemäß den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage musste § 134 Abs. 1a KFG in Folge der Entscheidung des EuGH angepasst werden, die eine Strafbarkeit auch dann ermöglicht hat, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist.

In weiterer Folgte wurde mit BGBl. I Nr. 35/2023 der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aus § 134 Abs 1a KFG 1967 (Tatortfiktion) entfernt.

Nach dieser seit dem 01.05.2023 (und bis zum 19.07.2024 geltenden) Rechtslage gilt für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 der Ort der Betretung im Inland nicht mehr als Ort der Übertretung. Folglich sind nur innerhalb Österreichs erfolgte Verletzungen der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 von österreichischen Verwaltungsbehörden zu ahnden. Es ist daher zu ermitteln, an welchem Ort Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stattfinden.

Der Beschwerdeführer hielt sich im maßgeblichen Zeitraum 02.04.2024 bis 29.04.2024 mit Ausnahme eines Grenzübertritts nach Deutschland am 04.04.2024 ausschließlich in Österreich auf.

Beim Nichtnachtragen der erforderlichen Aufzeichnungen entgegen Art 34 Abs 3 lit. b der VO (EU) 165/2014, handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich erneut bestätigt hat, um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Für die Frage, wann die Zeit der Tat bzw. Begehung der Tat bei einem fortgesetzten Delikt und Dauerdelikt war, ist das Tatende bzw. der letzte Teilakt entscheidend Das strafbare Verhalten hat damit jedenfalls bis zur Anhaltung des verfahrensgegenständlichen Lenkers angedauert und kommt man zum Ergebnis, dass mit dem Ort der Kontrolle der Tatort richtig angelastet wurde. (VwGH vom 05.11.1997, Zl. 97/03/0105, VwGH vom 30.01.2004, 2003/02/0020)

In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des VwGH vom 08.09.1998, 98/03/0159, verwiesen, wonach, wenn der Beschuldigte ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes verwirklicht, das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Beginnt dieses strafbare Verhalten außerhalb des Sprengels einer Bezirksverwaltungsbehörde (oder BPD) und dauert es innerhalb des Sprengels der Bezirksverwaltungsbehörde noch an, so ist die Zuständigkeit dieser Behörde gemäß § 27 Abs 2 VStG gegeben, wenn diese zuerst eine Verfolgungshandlung setzt. Zudem liegt ein reiner Inlandssachverhalt vor.

Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zu Spruchpunkt 2. angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten, da er die erforderlichen Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung nicht eingetragen hat. Der Tatort ist mit dem Ort der Anhaltung richtig angegeben bzw nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt 1. liegt weder ein reiner Inlandssachverhalt noch ein Dauerdelikt vor. Der letzte Tag, an welchem die Nichteintragung des Ländersymbols angelastet wird, ist der 24.04.2024, um 17:16 Uhr. Es konnte und kann jedoch nicht festgestellt werden, wo diese Übertretung begangen wurde. Ein bis zum Zeitpunkt der Anhaltung fortgesetztes Delikt kann nicht angenommen werden. Die Tatortfiktion des § 134 Abs 1a KFG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 35/2023 ist auf die gegenständlich übertretene Verordnung nicht anwendbar.

Der im Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. angeführte Tatort entspricht dem Anhalteort. Es muss gesagt werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Eintragung des Ländersymbols jeweils am Anhalteort bzw. dem Tatort laut angefochtenem Straferkenntnis erfolgen hätte müssen. Der von der belangten Behörde gewählte Tatort erweist sich als unrichtig.

Mangels Feststellbarkeit des Tatortes der Verwaltungsübertretung war das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1. einzustellen.

Zu Spruchpunkt 3. und 4.:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Auszüge der VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 idF. Verordnung (EU) Nr. 2020/1054 lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 7

Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

….

Artikel 8

(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

(3) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.

(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

……“

Die Begehung dieser spruchgegenständlichen Übertretungen durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen.

Zum Wegfall des Kennzeichens:

Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren vor, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht, da das falsche Kennzeichen angeführt wird und die Tatanlastung sich insofern auf ein falsches Fahrzeug bezogen hat.

Grundsätzlich ist eine fehlende oder falsche Angabe eines Kennzeichens, oder die Angabe von zwei Kennzeichen (bspw. bei einem Verkehrsunfall) im Spruch des Straferkenntnisses dann unerheblich, wenn eine Doppelbestrafung ausgeschlossen ist, da die Verwaltungsübertretungen durch Tatort und Tatzeit und Person des Lenkers hinreichend konkretisiert ist und die Gesetzesstelle hinsichtlich des Fortbewegungsmittels des „Fahrzeuges“ nicht mehr verlangt. Anzumerken ist dabei jedoch, dass in jedem Fall auf das jeweilige Tatbild abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 03.10.2019, Ra 2019/02/0125; 25.02.1992, 91/04/0285; 27.03.2015, Ra 2015/02/0025; 16.03.2016, Ra 2016/04/0034; 25.07.2016, Ra 2014/02/0034). Dabei ist immer auf den Einzelfall abzustellen und abzuklären, ob das Kennzeichen nach dem gegenständlichen Sachverhalt und der einschlägigen Verwaltungsstrafnorm nicht doch ein Tatbestandsmerkmal iSd § 44a VStG darstellt. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Kennzeichen unter anderem kein Tatbestandsmerkmal bei Verkehrsunfällen nach § 4 StVO (VwGH 11.05.2004, 2004/02/0064; VwGH 22.03.2002, 2001/02/0046; LVwG Niederösterreich 19.09.2002, LVwG-S-310/001-2022), beim Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit nach § 20 Abs 1 und 2 StVO (VwGH 28.02.2001, 2000/03/0311), beim Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem oder durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand nach § 5 Abs 1 StVO (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0015), beim Missachten eines Fahrverbotszeichen nach § 52 Z 1 StVO (VwGH 27.02.1992, 92/02/0079; LVwG Salzburg 19.03.2019, 405-4/2539/1/3-2019), beim Missachten eines Überholverbots nach § 16 StVO (VwGH 21.12.1988, 88/03/0080) oder bei Verletzung der Pflicht des Fahrzeuglenkers, sich davon zu überzeugen, dass die Beladung den Vorschriften des KFG entspricht gemäß § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG (VwGH 16.03.1994, 93/03/0249; 24.09.1997, Zl. 95/03/0079).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 23.10.2001, 2000/11/0273, mit der erforderlichen Tatumschreibung einer Übertretung des § 28 AZG iVm der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, genauer gesagt im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Lenkpausen und Ruhezeiten durch einen Lenker ausgeführt wie folgt:

„Auf Grund der namentlichen Nennung des bei der vom Beschuldigten vertretenen Gesellschaft beschäftigten Lenkers, der Angabe "im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t" und der genauen Bezeichnung der Zeiten, in denen von diesem Lenker die Mindestruhezeit und die Lenkpause nicht eingehalten wurden, war der Beschuldigte in die Lage versetzt, Vorbringen zu seiner Verteidigung zu erstatten. Er lief auch nicht Gefahr, wegen dieser Taten neuerlich verfolgt und bestraft zu werden. Dem gegenüber war die konkrete Bezeichnung des verwendeten Kraftfahrzeuges zur Beschreibung der Tat nicht notwendig. Die Aufforderung zur Rechtfertigung stellt somit unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden tatsächlichen Individualisierung eine taugliche Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG dar, die den Eintritt der Verjährung gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. ausschließt. Im Übrigen hätte selbst das gänzliche Fehlen der Angabe über das Fahrzeuggewicht der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht ihre Eigenschaft als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG genommen. Dies gilt auch für das Fehlen der Angaben, dass das verwendete Kraftfahrzeug zur gewerblichen Güterbeförderung gedient habe (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zlen. 2000/11/0294 bis 0300).“

Es wird zudem auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 23.08.2019, LVwG-1-402/2018-R9, verwiesen, in welcher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf das Kennzeichen (in Folge fälschlicher Angabe des Kennzeichens des Sattelanhängers) korrigiert und ausgeführt wurde, es handle sich bei der Auswertung der Fahrerkarte nicht um eine fahrzeugspezifische Auswertung, sondern um eine Auswertung einer personenbezogenen Fahrerkarte, welche nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden sei. Aus diesem Grund komme bei einem Delikt nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 34 Abs 3 lit b VO (EU) Nr 165/2014 von vornherein eine Individualisierung des verwendeten Fahrzeuges nicht in Betracht, weshalb das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges kein wesentliches Sachverhaltselement darstelle.

Nach Art 1 der VO (EU) Nr. 165/2024 idF VO (EU) 2020/1054 enthält die VO Pflichten und Vorschriften betreffend die Bauart, den Einbau, die Benutzung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 92/6/EWG des Rates (5) zu überprüfen.

Fahrzeuge, die dem Anwendungsbereich der VO unterliegen, müssen einen digitalen Fahrtenschreiber eingebaut haben, über welchen Daten an die zuständigen Behörden übermittelt werden (Lenkzeit, usw.) damit die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften automationsunterstützt gewahrt werden kann. „Fahrtenschreiber oder „Kontrollgerät“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des Fahrzeugs, einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit, gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie von Angaben über bestimmte Tätigkeitszeiten der Fahrer (vgl. Artikel 2 Abs 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014).

Ein digitaler Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Abs 2 lit. a iVm lit. h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist ein Fahrtenschreiber, bei dem eine Fahrtenschreiberkarte verwendet wird. Eine Fahrtenschreiberkarte ist nach Artikel 2 Abs 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eine zur Verwendung mit dem Fahrtenschreiber bestimmte Chipkarte, die die Feststellung der Rolle des Karteninhabers durch den Fahrtenschreiber und die Übertragung und Speicherung von Daten ermöglicht. Insofern handelt es sich um eine personenbezogene Karte, die auf einen konkreten Fahrer ausgestellt ist.

Konkrete Vorschriften über die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrzeuge, die auch mittels digitalem Fahrtenschreiber aufgezeichnet werden, enthält die VO (EU) Nr. 561/2006 idF VO (EU) 2020/1054.

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar. Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor (vgl. VwGH 1.4.2021, Ra 2021/05/0040, mwN).

Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente (Tatbestandselemente) enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 30.3.2023, Ra 2023/07/0041, mwN).

Zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der hier verfahrensgegenständlichen Übertretungen zählt nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht das „Kraftfahrzeug“, sondern dass der „Lenker eines Kraftfahrzeuges“, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wird und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht (oder zulässige Höchstmasse) einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, nicht den Bestimmungen der Verordnungen entsprochen hat. Die Übertretungsnormen knüpfen an die „Person als Lenker“ und nicht an das Kraftfahrzeug an.

Zwar ist im Spruch des Straferkenntnisses jeweils ein falsches „Kennzeichen“ genannt, dies tut der Wahrung der Verteidigungsrechte jedoch keinen Abbruch, da Fahrer nur jene Person sein konnte, welche zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Wer Fahrer des Fahrzeuges ist, ergibt sich regelmäßig aus der Fahrtenschreiberkarte, welche eine personenbezogene Karte darstellt. Diese ist – wie ausgeführt - nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern liefert vielmehr Daten, die den entsprechenden Fahrer betreffen. Als Ergänzung sei anzumerken, dass die VO (EU) Nr. 165/2014 idF VO (EU) 2020/1054 auch eine Mehrfachnutzung vom selben Fahrzeug (siehe Artikel 6) vorsieht (dh ein Fahrzeug, 2 Fahrer), sodass darauf geschlossen werden kann, dass Übertretungen der VO nicht an ein bestimmtes Kennzeichen geknüpft werden können.

Durch die Strafverfügung, welche eine taugliche Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG darstellt, konnte der Beschwerdeführer bereits ausreichend reagieren, sodass nicht die Rede davon sein kann, dass die Verteidigungsrechte nicht gewahrt seien.

Es wird angemerkt, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem mit E-Mail vom 12.06.2024 eine vollständige Aktenabschrift und damit auch die PSK II-Auswertung übermittelt wurde, aus welcher sich die richtigen Kennzeichen ergeben, sodass dem Beschwerdeführer, welcher im Übrigen auch selbst weiß, welches Fahrzeug er im maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt hat, klar gewesen sein muss, welches Fahrzeug gemeint war, sodass seine Verteidigungsmöglichkeiten im Sinne der oben angeführten Rechtschutzüberlegungen ausreichend gewahrt waren.

Auch in der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.06.2022, VGW-042/093/88/2021-23, wird im Übrigen ausgeführt, dass die Nennung des konkreten Fahrzeuges zur Konkretisierung der Tat nicht erforderlich ist (VwGH vom 23.10.2001, 2000/11/0273).

Zumal es sich bei der Fahrtenschreiberkarte um eine personenbezogene Karte handelt, wurde der Beschwerdeführer jedenfalls in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, was er im Verfahren auch tat.

Die erkennende Richterin gelangt zusammenfassend zur Rechtsansicht, dass der Spruch des Straferkenntnisses trotz falschem Kennzeichen ausreichend ist und einer Präzisierung im Sinne der Streichung (nicht Auswechslung) des kein wesentliches Tatbestandmerkmal darstellenden Kennzeichens zugänglich ist (vgl zur Streichung RS 2 zu VwGH vom 24.09.2010, 2010/02/0155: „Die Anführung des Kennzeichens im Spruch ist somit überflüssig.“).

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ziel der gegenständlich übertretenen Bestimmungen ist die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Fahrer sowie die Erhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr; auch sollen Ungleichheiten, die den Wettbewerb verfälschen könnten, beseitigt werden. Die Limitierung der zulässigen Lenkzeiten sowie die Einhaltung der Lenkpausen und Ruhezeiten bei Berufskraftfahrern dient unter anderem dazu, die Kraftfahrer zunächst vor eigener psychischer und physischer Ermüdung zu bewahren. Insbesondere Ruhezeiten und Lenkpausen (Fahrtunterbrechungen) haben zudem den Sinn, dem Fahrer die Möglichkeit zu gewähren, sich so weit zu regenerieren, dass er seine Tätigkeit konzentriert durchführen kann. Durch diese soll eine Übermüdung und damit die Gefahr von Unfällen, die aus einer Übermüdung entstehen können, verhindert werden. Daneben kommen den Sonderbestimmungen für Lenker von Schwerkraftfahrzeugen auch schon aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit vor Unfällen durch eine Übermüdung der Lenker besondere Bedeutungen zu. Es ist daher von besonderer Bedeutung, dass die Lenker die in den maßgeblichen EG-Verordnungen normierten Vorschriften einhalten.

Das manuelle Aufzeichnen bzw. Nachtragen der Arbeitszeiten dient vor allem der Kontrolle der Einhaltung der (europäischen) Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Es soll sichergestellt werden, dass die Aufzeichnungen den tatsächlichen Geschehnisabläufen entsprechen und eine verlässliche Überprüfungsmöglichkeit der Einhaltung der arbeitszeit- und sozialrechtlichen Bestimmungen gegeben ist.

Durch die verfahrensgegenständlichen Übertretungen hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Schutzzwecke verletzt.

Hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsübertretungen ist – wie in der oben angeführten Strafnorm ersichtlich – die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 10.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vorgesehen ist.

Zu Spruchpunkt 2. liegt ein sehr schwerwiegender Verstoß gemäß des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, vor und hat daher gemäß § 134 Abs 1b KFG die Geldstrafe nicht weniger als € 300,00, zu Spruchpunkt 3. liegt ein schwerwiegender Verstoß vor und hat daher die Geldstrafe nicht weniger als € 200,00 zu betragen. Zu Spruchpunkt 4. liegt ein geringfügiger Verstoß und damit kein im Sinne des § 134 Abs 1b KFG qualifizierter Verstoß vor, sodass keine Mindeststrafe vorgesehen ist.

Die belangte Behörde hat richtiger Weise den Milderungsgrund der Unbescholtenheit und keine Erschwerungsgründe berücksichtigt.

Die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. und 3. festgesetzten Geldstrafen erweisen sich ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen als zu gering, zumal die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG nicht vorlagen (Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen nämlich noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG (siehe VwGH vom 20.09.2000, 2000/03/0046)), konnten jedoch wegen des im Verwaltungsstrafverfahren vorherrschenden Verschlechterungsverbot nicht angehoben werden. Die zu Spruchpunkt 4. festgesetzte Geldstrafe befindet sich ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens und erweist sich auch unter Berücksichtigung der mit Einverständnis des Beschwerdeführers vorgenommenen Einschätzung seiner Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen sowohl tat- als auch schuldangemessen und konnte nicht herabgesetzt werden.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde - nach dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG - dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. (VwGH vom 29.08.2022, Ra 2022/02/0128)

Ausgehend von der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 10.000,00 ergibt sich bereits eine nicht unerhebliche Wertigkeit der oben näher bezeichneten geschützten Rechtsgüter.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Annahme eines bloß geringfügigen Verschuldens, dass das „tatbildmäßige Verhalten“ erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Davon kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht die Rede sein, gleichwenig wie von nur unbedeutenden Folgen der Tat.

Zusammenfassend liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung nicht vor.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren (Spruchpunkte 2. bis 4.) ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Zu Spruchpunkt 1. fallen keine Verfahrenskosten an.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Frage vorliegt, ob es sich beim Kennzeichen um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 handelt.

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