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LVwG 41.25-543/2025•LVwG ST LVwG 41.25-543/2025
LVwG 41.25-543/2025State Administrative CourtFeb 4, 2025
Ausstellung Taxilenkerausweis, Vertrauenswürdigkeit, Sicherheit Straßenverkehr, zielführende Amtshandlungen, beträchtliches öffentliches Interesse, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Schutzzweck Betriebsordnung, geschützte Rechtsgüter, mangelnde Vertrauenswürdigkeit, Kraftfahrgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Ort, Cstraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 02.01.2025, GZ: BHBM-365292/2024-11,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 27.01.2025 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausspruch betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entfällt und die Rechtsgrundlagen im Spruch dieses Bescheides „§ 6 Abs 1 Z 3 iVm § 5 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. II Nr. 408/2020“, lauten.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 29.01.2025 vorgelegten Beschwerde sowie des dieser angeschlossen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der Sachverhalt, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag mit dem im gegenständlichen Erkenntnis näher bezeichneten Bescheid vom 02.01.2025, auf Rechtsgrundlage § 6 Abs 1 Z 3 lit. b der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) idgF, den Antrag vom 04.11.2024, GZ: ****, des Herrn A auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit abwies.
Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde, auf Rechtsgrundlage § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ausgeschlossen.
Bescheidbegründend bezog sich die Verwaltungsstrafbehörde auf den Verwaltungsstrafregisterauszug des Antragstellers, wonach in den letzten fünf Jahren insgesamt 18 Übertretungen der die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften antragstellerseitig begangen worden seien und ging im Ergebnis aufgrund dieser Übertretungen von einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers aus, zumal jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften zu erkennen sei und die begangenen Taten auf eine Geisteshaltung und ein Persönlichkeitsbild schließen lassen würden, das in seiner Gesamtheit ein in den Antragsteller gesetztes Vertrauen nicht zu rechtfertigen vermöge, woran auch die am 02.12.2024 eingelangte Stellungnahme des Antragstellers nichts zu ändern vermöge, zumal die bezughabenden Einwendungen bereits im zugrundliegenden Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht werden hätten müssen, jedoch rechtskräftig feststehe, dass die Übertretungen antragstellerseitig begangen worden seien.
Gegen dieses Herrn A am 09.01.2025 durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle B-Ort, Dstraße, zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Eingabe vom 27.01.2025 Beschwerde und brachte dieser darin im Detail Nachstehendes vor:
„
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Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der belangten Behörde mit Eingabe vom 29.01.2025 vorgelegt.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers nachstehende rechtskräftige Verwaltungsübertretungen vorliegend sind, welche derzeit auch noch nicht getilgt sind:
„
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Festzustellen ist somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 5 Jahre rechtskräftig wegen neun Verwaltungsübertretungen betreffend die Nichterteilung der Lenkerauskunft, vier Verwaltungsübertretungen wegen des Nichteinhaltens der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, zwei Verwaltungsübertretungen wegen des Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung, zwei Verwaltungsübertretungen wegen Übertretung von einem Halte- bzw. Parkverbot und einer Verwaltungsübertretung wegen des Nichtmitführens des Führerscheins rechtskräftig bestraft wurde.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich dieser Sachverhalt bereits aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden ergibt und das Vorliegen dieser laut Behörde auch rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen beschwerdeführerseitig inhaltlich nicht bestritten wurde.
In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes und die nachstehenden Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark in rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes im Beschwerdefall erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl Nr. 951/1993 idF BGBl II Nr. 408/2020, lauten wie folgt:
§ 1 Abs 1:
„(1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.
[…]“
§ 4 Abs 1:
„(1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
[…]“
§ 5:
„(1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.
(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
2. Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),
3. Geltungsdauer (§§ 10 und 11) und
4. den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.“
§ 6 Abs 1:
„(1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
…
3. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,
[…]“
Im Beschwerdefall bildet die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit einschließlich Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens.
Fallbezogen ging die belangte Behörde in ihrer Entscheidung vom Fehlen der für die Ausstellung des Taxilenkerausweises auch maßgeblichen Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aus.
Der Beschwerdeführer begehrt im Ergebnis den Taxischein erwerben zu wollen und ersuchte, um diesbezügliche „Unterstützung“, sodass er sich dabei auch implizit auf die Aufhebung bzw. Abänderung der behördlichen Erledigung zum Zwecke der Erlangung des Taxilenkerausweises bezieht.
Nach § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 ist eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist und muss die Vertrauenswürdigkeit in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein, wobei diese Verordnungsbestimmung nunmehr durch Verwendung des Wortes „insbesondere“ beispielhaft zwei Fälle anführt, in welchen nicht mehr von der Vertrauenswürdigkeit auszugehen ist; dies betrifft einerseits den Fall, wenn die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG nicht gegeben ist - wofür gegenständlich keine hinreichenden Indizien vorliegen - und andererseits den Sachverhalt, wenn eine Person durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
Dabei handelt es sich um eine Voraussetzung, mit welcher den Gefahren entgegengewirkt werden soll, die aus dem Tätigwerden von nicht vertrauenswürdigen Personen als Taxilenker resultieren können (vgl. z.B. auch VwGH am 26.03.2012, 2011/03/0144).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden, wobei die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen ist. Entscheidend ist dabei, ob dieses Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt.
Bei der im Rahmen der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit vorzunehmenden Gesamtbewertung ist somit darauf abzustellen, ob das bisherige Verhalten auf eine persönliche Eignung schließen lässt, welches im Widerspruch zu den Eigenschaften steht, die für das Taxigewerbe üblicherweise vorausgesetzt werden, wobei die Behörde bei dieser Beurteilung an rechtskräftige Strafen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt ist, feststeht (vgl. z. B. VwGH am 26.03.2012, 2011/03/0144, VwGH am 27.02.2008, 2007/03/022).
Soweit beschwerdeführerseitig daher ins Treffen geführt wird, dass die Strafen in vielen Fällen einfach bezahlt worden seien, zumal er sich voll und ganz auf das Restaurantgeschäft konzentrieren habe müssen, so erweist sich dieses Vorbringen im Lichte der Bindung an die Sachverhalte der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen als nicht beachtlich. Ebenso kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr sehr daran interessiert sei, endlich die richtige rechtliche Grundlage zu schaffen, um als Taxifahrer zu arbeiten, da dies seine Leidenschaft sei und er gerne mit Menschen fahre, seit vielen Jahren in Österreich lebe und gut integriert sei, zwei Kinder habe und ein verantwortungsbewusster und hilfsbereiter Mensch sei, und es ihm überdies auch sehr wichtig sei, in der Gesellschaft weiterhin aktiv zu sein und einen positiven Beitrag zu leisten, das beschwerdeführerseitig diesen Sachverhalten beigemessene Gewicht im gegenständlichen Verfahren nicht zu.
Dem Wort „Vertrauen“ kommt gemäß Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit, nachdem § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem „sich verlassen können“ (vgl. z.B. VwGH am 07.10.1985, 85/15/0233, unter Hinweis auf VwGH am 10.05.1984, 84/16/0025).
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer vier Verwaltungsübertretungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen begangen; - dies im Zeitraum von 25.04.2020 bis 22.06.2024. Überdies beging der Beschwerdeführer eine das „Handyverbot“ betreffende Übertretung am 07.11.2019 und wiederholt am 10.08.2022 sowie eine Übertretung eines Halte- bzw. Parkverbots am 07.11.2019 und 07.07.2020, womit wiederholt rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen erfolgten, die auch eine gewisse Sorglosigkeit gegenüber Vorschriften, welche die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regeln, erkennen lassen, was insbesondere in Bezug auf die Geschwindigkeitsübertretungen und die Übertretungen des „Handyverbotes“ betrifft. Unbeschadet der vorgenannten führerscheinrechtlichen Verwaltungsübertretung beging der Beschwerdeführer jedoch auch neun rechtskräftige Verwaltungsübertretungen wegen des Nichterteilens der Lenkerauskunft. Auch wenn die übertretene Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG nicht unmittelbar die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs betrifft, vermögen derartige schwerwiegende Übertretungen bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des beschwerdeführenden Antragstellers nicht außer Betracht zu bleiben. Diese beschwerdeführerseitig mehrfach übertretene Norm schützt auch das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben und damit auch das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. z.B. VwGH am 16.09.1987, 87/03/0066 und 87/03/0067 sowie VwGH am 22.03.2000, 99/03/0434). Zweck dieser Norm ist jedoch nicht nur den einer bezughabenden Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker auszuforschen, sondern in diesem Zusammenhang mit der Feststellung von Zeugen und einem Straftäter geordnete und zielführende Amtshandlungen überhaupt zu ermöglichen. Dass damit im Zusammenhang stehende beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Regelung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil derselben in den Verfassungsrang erhob und treten Rechte gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen zurück und sind Übertretungen der Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG 1967 somit auch nicht als „Bagatelldelikte“ mit geringfügigen Geldstrafen anzusehen. Der „Strafrahmen“ des § 134 Abs 1 KFG 1967 reicht nunmehr auch bis zu € 10.000,00.
Beschwerdeführerseitig wurden diese neun Verwaltungsübertretungen wegen des Nichterteilens der Lenkerauskunft auch in der Zeit vom 23.11.2021 bis 21.04.2023 begangen und ist auch offenkundig, dass die bezughabenden Grunddelikte auch solche sind, welche die Übertretung von der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften betreffen. Auch Übertretungen geringeren Unrechtsgehaltes, wie die vorgenannten Übertretungen des StVO 1960, würden bei vorliegendem kontinuierlichen Fehlverhalten durch fortlaufend gesetzte Verwaltungsübertretungen den Ausschluss der Vertrauenswürdigkeit rechtfertigen (vgl. z.B. VwGH am 28.02.2007, 2005/03/0159 und VwGH am 27.05.2010, 2009/03/0147). Der Schutzzweck der Betriebsordnung 1994 ist zweifelsfrei nicht nur auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. z.B. VwGH am 14.11.2006, 2006/03/0153).
Die Übertretungen der StVO 1960 zeigen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass der Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen auch wiederholt Übertretungen von Vorschriften beging, welche die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regeln. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 28.02.2007, 2005/03/0159 unter Verweis auf VwGH am 29.01.2003, 2000/03/0358) hat allerdings auch ausgeführt, dass „durch die Verletzung der in § 103 Abs 2 KFG 1967 vorgesehenen Verpflichtung die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert werde“. Die mehrfache Übertretung des § 103 Abs 2 KFG innerhalb eines – wie gegenständlich – verhältnismäßig kurzen Zeitraums lasse den Schluss zu, dass der Täter nicht gewillt sei, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen und könne dies daher ebenfalls als Indiz für die mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden.
Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht auch im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb des genannten Zeitraums nicht gewillt gewesen ist, wirksam zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung beizutragen und vermag der belangten Verwaltungsbehörde daher im Beschwerdefall nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie vor allem im Lichte der Vielzahl an vorliegenden rechtskräftigen Übertretungen des § 103 Abs 2 KFG, zuletzt am 21.04.2023, von der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers ausging. Der Zeitraum seit der letzten diesbezüglichen Begehung ist auch zu kurz um im Rahmen der Gesamtbetrachtung aufgrund der Vielzahl dieser schwerwiegenden Verstoße den Ausschlag geben zu können und hat sich der Beschwerdeführer danach auch nicht gänzlich wohl verhalten, insbesondere vorgenannte Geschwindigkeitsübertretungen bis zum 22.06.2024 begangen.
Im Ergebnis vermochte die gegenständliche Beschwerde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides daher nicht aufzuzeigen und war dieser daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid unter Vornahme der im gegenständlichen Erkenntnis ersichtlichen Präzisierungen zu bestätigen.
Die Durchführung einer Verhandlung, welche auch nicht beantragt wurde, erwies sich insoferne nicht als erforderlich, als sich die in Rede stehende Vertrauensunwürdigkeit bereits aufgrund der rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei ergab und wurde dieser Sachverhalt des Vorliegens der genannten Verwaltungsübertretungen von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auch nicht infrage gestellt, sodass es fallbezogen lediglich die Rechtsfrage in Bezug auf die gesetzliche Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit zu lösen galt.
Was den behördlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde anlangt, so erwies sich dieser schon insofern nicht als rechtens, als der Antrag des Beschwerdeführers behördlicherseits abgewiesen wurde und daher die diesen voraussetzende „Gefahrensituation“ – anders etwa als im Entziehungsverfahren – schon deshalb nicht anzunehmen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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