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LVwG 49.5-4108/2024•LVwG ST LVwG 49.5-4108/2024
LVwG 49.5-4108/2024State Administrative CourtFeb 3, 2025
Ruhegenuss, vorzeitiger Ruhestand, Berechnung, Verfassungskonformität, Novellierung, Regelpensionsalter, Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Pensionsgesetz 2009
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, vertreten durch die Dr. C D Rechtsanwalts GmbH, Fgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 17.09.2024, GZ: A1 - P - 8682/2024-28,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Die Beilagen zur Verhandlungsschrift „./B“ und „./C“ werden als integrierende Bestandteile dem Erkenntnis beigefügt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogene Bescheid hat die Steiermärkische Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) den Ruhegenuss von Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) mit Wirksamkeit vom 01.01.2024 mit einer Höhe von monatlich brutto € 4.184,03 festgesetzt. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den für die gegenständliche Berechnung maßgebenden Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl Nr. 30/1957, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 104/2023 (im Folgenden DGO) und den korrespondierenden Bestimmungen des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, LGBl Nr. 10/2009 idF LGBl Nr. 79/2009 (im Folgenden St. PG 2009).
Demnach sei zunächst gemäß § 71 Abs. 1 St. PG 2009 unter Berücksichtigung der bis zum 30.06.2011 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unter Anwendung der §§ 49 ff ein Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zu ermitteln. Dieser Ruhegenuss gebühre jedoch anteilig nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 50 DGO entspreche, das sich aus der bis zum 30.06.2011 erworbenen ruhegenussfähigen Dienstzeit ergebe. In einem zweiten Schritt sei nach § 71 Abs. 2 St. PG 2009 ein weiterer anteiliger Ruhegenuss in den §§ 9 und 10 St. PG 2009 (analoge APG-Pension) zu ermitteln. Dieser Ruhegenuss gebühre in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 1 auf 100% entspreche.
In weiterer Folge wurde die konkrete Berechnung der beiden Komponenten ausgeführt und die genauere Ermittlung des im Spruch angeführten Betrages des Ruhegenusses dargelegt.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, dass sie sich durch die Anwendung der einfachgesetzlichen Normen gemäß § 49 DGO iVm § 147 Abs. 5 und Abs. 6, § 49b und § 50 DGO iVm § 146 Abs. 3 DGO und den flankierenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 2009 idgF in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht der Gleichbehandlung beschwert fühle.
Dazu sei auszuführen, dass sich das Pensionsberechnungssystem der Stadt Graz von Pensionsberechnungssystemen anderer Hauptstädte und Städte Österreichs sowie auch von jenem betreffend die Gemeindebediensteten des Landes Steiermark namhaft und unbillig in ihren monetären Auswirkungen für den Ruhegenuss unterscheide, dies zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die angeführten Bestimmungen würden eine völlig unberechtigte Ungleichbehandlung bewirken, die weder sachlich gerechtfertigt sei, noch maßhaltend erscheine. Durch den gesetzlichen Eingriff und die „Neuregelung“ in den Jahren 2005 und 2011 sei es zu einer eklatanten Ungleichbehandlung von Beamten/ArbeitnehmerInnen der Stadt Graz (im Allgemeinen) und der Beschwerdeführerin im Speziellen im Vergleich zu anderen Pensionssystemen gekommen. Mit den Neuregelungen sei eine ungerechtfertigte und vor allem eine ungebührliche, massive Kürzung von Ruhegenüssen erfolgt und sei in bestehende Pensionsansprüche und -systeme derart invasiv eingegriffen worden, dass es zu übergroßen Unterschieden von Ruhegenüssen Einzelner gekommen sei, die nicht rechtzufertigen seien.
Es sei auf die Einführung des Durchrechnungszeitraumes hinzuweisen, welcher schrittweise angehoben worden sei. Im Jahr 2005 seien es noch 12 Monate gewesen. Gleichzeitig sei die Jubiläumszuwendung gekürzt worden. Neben der Einführung eines Solidarbeitrages von 1,5% sei auch die Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand angehoben worden. Dies widerspreche eklatant dem Vertrauensgrundsatz.
Bei der Pensionsreform sei der bundesweite Vergleich außer Acht gelassen worden, zumal es sachlich überhaupt nicht gerechtfertigt sei, dass in anderen Hauptstädten/Städten Österreichs die Ruhegenüsse unverhältnismäßig höher seien als die der Landeshauptstadt Graz; gleich verhalte es sich bei den Gemeindebediensteten des Landes Steiermark, die rund 80% des letzten Bezuges erhalten würden. Im gegenständlichen Fall reduziere sich der Ruhegenussanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund 55 – 60 % auf Basis Vollzeit; sohin weit unter den genannten 80%.
Das Anheben eines Durchrechnungszeitraumes von 12 Monaten auf einen Mindestdurchrechnungszeitraum von 180 Monaten sei in der Gesamtschau der Belastungen als gleichheitswidrig zu qualifizieren.
Die belangte Behörde würde darzulegen haben, aus welchen Erwägungen sie seit 2005 derart drastische Maßnahmen habe ergreifen müssen, dies zu Lasten der Gleichheit und des Vertrauens. Auch würde sie darzulegen haben, ob die getroffenen Maßnahmen nicht nur auf Anwartschaften zugeschnitten worden seien, sondern auch auf bereits bestehende (seinerzeit) Ruhegenussbezieher und -bezieherinnen; zum damaligen Zeitpunkt (beginnend mit 2005) hätten bestehende Pensionen ebenfalls zur Sicherung des Pensionssystems herangezogen werden müssen. Eine Generationengruppe vollkommen im Harmonisierungsprozess auszusparen und eine gänzlich neue Generationengruppe mit Maßnahmen zu verpflichten, widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.
Nach weiteren Ausführungen hinsichtlich der Lebensstandardsicherung wird in der Beschwerde ergänzend auf mehrere Bescheide der belangten Behörde hinsichtlich des Ruhegenusses verwiesen und dazu ausgeführt, dass aufgrund der mehrmaligen Änderung der Ruhegenusshöhe dieser nicht nachvollzogen werden könne. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Versetzung in den Ruhestand nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit – wie bescheidmäßig festgestellt – angestrebt und eine solche zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Sie habe eine altersbedingte Ruhestandsversetzung beantragt, weshalb der Abzug von 0,1750% monatlich völlig zu Unrecht erfolgt sei.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.
Mit Vorlageschreiben vom 08.11.2024 wurde das Verfahren dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 08.01.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin unter Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde gehört wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin fest, dass sich die Beschwerde grundsätzlich auf die mangelnde Verfassungskonformität der bezughabenden Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Stadt Graz sowie der korrespondierenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes gründe. Ferner würde auch die rechnerische Richtigkeit bestritten, da nicht nachvollziehbar sei, wie die Summe der 210 höchsten Beitragsgrundlagen iHv € 1.187.073,59 (Seite 3 des bekämpften Bescheides) rechnerisch ermittelt worden sei. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum der Stichtag für die Berechnung des Ruhegenusses mit 05.05.2023 festgesetzt worden sei, zumal die Beschwerdeführerin mit 01.01.2024 in den Ruhestand getreten sei. Auch sei der bekämpfte Bescheid insofern nicht nachvollziehbar bzw. kontrollierbar, als ein Berechnungsblatt mit den konkreten Berechnungsabläufen fehle.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Mit Dienstvertrag vom 22.06.1983 wurde die Beschwerdeführerin per 01.04.1983 auf unbestimmte Zeit als Vertragsbedienstete eingestellt und erfolgte mit Bescheid vom 20.10.1988 die Definitivstellung per 01.04.1988, wodurch die Beschwerdeführerin den Beamtenstatus erhielt.
Anlässlich der Geburt ihres Sohnes am 06.12.1991 wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.03.1992 für den Zeitraum 04.04.1992 bis 06.12.1993 ein Karenzurlaub, der nach den zu dieser Zeit geltenden Bestimmungen als „Urlaub ohne Bezüge“ galt, gewährt.
Am 24.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Übertritt in die „Gleitpension“, in dem sie zum einen um
Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gemäß § 17g der DGO mit Wirksamkeit ab 01.04.2022 ersuchte und zum anderen
die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 46 der DGO ab 01.01.2024 beantragte.
In der Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2022, GZ: A1 – P – 0008682, der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit genehmigt und diese im Zeitraum 01.04.2022 bis einschließlich 31.12.2023 auf ein Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden herabgesetzt.
Mit einem weiteren Bescheid vom 07.03.2022, GZ: A1 – P – 8682/2022-28, wurde der Ruhegenuss für die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 01.04.2022 iHv € 1.869,72 brutto festgesetzt. Als Ruhegenussberechnungsgrundlage wurde basierend auf der Summe der 199 höchsten Beitragsgrundlagen gemäß § 49a Abs. 1 Z 1 und 2 DGO ein Betrag iHv € 4.860,99 errechnet.
Am 06.12.2023 erließ die belangte Behörde einen neuerlichen Bescheid unter der GZ: A1– P – 8682/2023-28, mit dem der Ruhegenuss mit Wirksamkeit 01.01.2024 – also ab Eintritt in den Ruhestand – mit einer Höhe von monatlich brutto € 3.846,49 festgesetzt wurde. Als Ruhegenussberechnungsgrundlage wurde basierend auf der Summe der 210 höchsten Beitragsgrundlagen gemäß § 49a Abs. 1 Z 1 und 2 DGO ein Betrag iHv € 5.188,80 errechnet.
Ab 01.01.2024 befand sich die Beschwerdeführerin im vorzeitigen Ruhestand durch Erklärung und erfolgte mit Bescheid vom 27.02.2024, GZ: A1 – P – 8682/2024-28, eine Neuberechnung des Ruhegenusses, der nunmehr mit monatlich brutto € 4.041,35 festgesetzt wurde. Als Ruhegenussberechnungsgrundlage wurde basierend auf die Summe der 210 höchsten Beitragsgrundlagen gemäß § 49a Abs. 1 Z 1 und 2 DGO ein Betrag iHv € 5.466,09 errechnet.
Eine weitere Neuberechnung des Ruhegenusses erfolgte mit dem nunmehr in Beschwerde gezogen im Bescheid vom 17.09.2024 iHv € 4.184,03, wobei als Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 210 höchsten Beitragsgrundlagen gemäß § 49a Abs. 1 Z 1 und 2 DGO mit € 5.652,73 (siehe Beilage ./B) errechnet wurde.
Die Beschwerdeführerin weist eine für den Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit gemäß § 16 DGO bei der Stadt Graz im Ausmaß von 44 Jahren, 1 Monat und 2 Tagen (01.04.1982 bis 31.12.2023) – somit insgesamt 529 Monaten – auf, wobei infolge der Parallelrechnung auf den „Ruhegenuss Altast“ 93,17 % und ein Betrag iHv € 3.955,25 und auf den „Ruhegenuss Neuast“ 6,83 % und den Betrag iHv € 228,78 entfallen.
Als Stichtag für die Berechnung des Ruhegenusses wurde der 05.05.2023 herangezogen, wobei dieser insofern ermittelt wurde, als der Durchrechnungszeitraum vom 01.01.2005 (Beginn der Novellierung LGBl Nr. 1/2003) bis zum 61,5 Lebensjahr – dies ist der 05.05.2023 – herangezogen wurde.
Die Summe der Beitragsgrundlagen – multipliziert mit dem Aufwertungsfaktor der jeweiligen Jahre – ergibt für die gesamte Dienstzeit der Beschwerdeführerin (529 Monate) einen Betrag iHv € 2.405.574,06 (für den „Ruhegenuss Neuast“) und für die Summe der 210 höchsten Beitragsgrundlagen einen Betrag iHv € 1.187.073,59 (für den „Ruhegenuss Altast“).
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2024.
Als Nachweis für die Summe der 210 höchsten Beitragsgrundlagen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Auflistung dieser Beitragsgrundlagen vorgelegt und unter „./B“ zum Akt genommen und in weiterer Folge als integrierender Bestandteil dem gegenständlichen Erkenntnis beigelegt.
Hinsichtlich der Höhe der Summe aller Beitragsgrundlagen im Ausmaß von € 2.405.574,06 wurde von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass diese Summe EDV-mäßig erfasst worden sei. Im Jahr 2012 habe die Stadt Graz ein neues System für die Ruhestandsberechnung eingeführt und seien sämtliche vorhandenen Daten in dieses SAP-System übertragen worden, wobei diese Übertragung genau betreut, eingegeben und kontrolliert worden sei. Die Daten könnten demnach in der ursprünglichen Form nicht mehr herangezogen werden.
Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein hinreichender Grund, an der Richtigkeit der Gesamtsumme der Beitragsgrundlagen sowie der Summe der 210 höchsten Beitragsgrundlagen zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1057 idF LGBl. Nr. 104/2023 (im Folgenden DGO) und des Steiermärkischen Pensionsgesetzes, LGBl Nr. 10/2009 idF LGBl. Nr. 79/2009 (im Folgenden St. PG) lautet wie folgt:
§ 43 Abs. 1 DGO:
„Ruhegenüsse
(1) Der Beamte hat Anspruch auf den Ruhegenuß, wenn er im Falle der Versetzung in den Ruhestand eine mindestens 15jährige, gemäß § 16 für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuss anrechenbare oder angerechnete Dienstzeit aufweist.
…“
§ 49 DGO:
„Ruhegenussermittlungsgrundlagen
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der für den Ruhegenuss anrechenbaren Zeiten ermittelt.“
§ 49a DGO:
„Ruhegenussberechnungsgrundlage
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1987 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Dienstzeit bei der Stadt, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 29 zu ermitteln. Sonderzahlungen und Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 43 Abs. 5 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 252 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 252 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und 2, geteilt durch 252.
4. Liegen weniger als die nach Z. 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlagen sind dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen.
(3) Karenzzeiten nach dem St. MSchKG Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß § 41 zur Betreuung eines Kindes bzw. zur Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 17 a Abs. 2 sowie Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines nahen Angehörigen bzw. zur Betreuung eines Kindes gemäß § 17 Abs. 2, § 17a und § 17b verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate gemäß Abs. 1 Z. 3 um höchstens 36 pro Kind bzw. je zu pflegenden Angehörigen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.“
§ 49b DGO:
„Ruhegenussbemessungsgrundlage
(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 45 in Verbindung mit § 151 bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Abweichend von Abs. 2 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,14 Prozentpunkte pro Monat bei einer Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 45 a und 46.
(4) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 780. Lebensmonates im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt,
3. im Falle der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 17g,
4. bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 152.
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Falle des Abs. 4 90,08 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
(7) Die sich aus Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung der Untergrenze gemäß Abs. 6 ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,29 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Stadt mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.“
§ 49c DGO:
„Kinderzurechnungsbetrag
(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und so weit diese Zeiten vor der Aufnahme
1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Stadt oder
2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zur Stadt oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft liegen.
(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Kinder im Sinne des § 58 Abs. 1 und
2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Der monatliche Kinderzurechnungsbetrag gebührt im Ausmaß von einem Zwölftel von 1,830 v. H. des Mindestsatzes nach § 75 a Abs. 5.
(5) Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 15, § 15a und § 15b MSchG oder §§ 2 bis 5 und 9 Eltern- Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2000, oder nach den §§ 18 bis 21, 27, 29 und 30 St. MSchKG gemäß § 16 Abs. 1 lit. a als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für den Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum Karenz(urlaubs)geld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebsbeihilfegesetz bezogen hat oder der im Gegensatz zum anderen Elternteil nicht berufstätig war, besteht die Vermutung, dass er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Waren beide Elternteile oder keiner von beiden Elternteilen berufstätig oder bezogen beide Elternteile Karenz(urlaubs)geld (bei Teilzeit oder herabgesetzter Wochendienstzeit), besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Mutter das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Die Widerlegung der Vermutung ist bis spätestens zu dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Bemessung des Ruhegenusses zulässig.
(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 55 Abs. 2 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 v. H. und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 v. H. des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.“
§ 49d DGO:
„Bestimmungen für Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2011 begründet wurde
(1) Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 2. Teil, des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 10/2009 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, sind auf Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind, sinngemäß anzuwenden.
(2) § 49a Abs. 3 ist mit Ausnahme einer Karenz nach dem St. MSchKG auch auf Beamte, die nach dem 30. Juni 1961 geboren sind, anzuwenden.“
§ 146 Abs 3 DGO
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 13/1996
(3) Die §§ 50 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangegangenen Tages geltenden Fassung, sind auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, weiterhin anzuwenden.
§ 50 Abs 1 DGO idF LGBl. Nr. 126/1968
„Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuß beträgt nach einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit von 10 Jahren 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage und steigt für Beamte, die einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage
a)nach 30 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2,5 v. H.
b)nach 32½ Dienstjahren erreichen, jährlich um 2,22 v. H.,
c)nach 35 Dienstjahren erreichen, jährlich um 2 v. H.“
§ 151 DGO
„Übergangsbestimmung zu § 45 – Pensionsantrittsalter
LGBl. Nr. 56/2011
Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand in Abweichung des im § 45 angeführten 65. Lebensjahres mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Lebensmonates bewirken:
JahrZahl
bis einschließlich 31. Dezember 1952738
1. Jänner 1953 bis 30. April 1953739
1. Mai 1953 bis 31. Juli 1953740
1. August 1953 bis 31. Oktober 1953741
1. November 1953 bis 31. Jänner 1954742
1. Februar 1954 bis 30. April 1954743
1. Mai 1954 bis 31. Juli 1954744
1. August 1954 bis 31. Oktober 1954745
1. November 1954 bis 31. Jänner 1955746
1. Februar 1955 bis 30. April 1955747
1. Mai 1955 bis 31. Juli 1955748
1. August 1955 bis 31. Oktober 1955749
1. November 1955 bis 31. Jänner 1956750
1. Februar 1956 bis 30. April 1956751
1. Mai 1956 bis 31. Juli 1956752
1. August 1956 bis 31. Oktober 1956753
1. November 1956 bis 31. Jänner 1957754
1. Februar 1957 bis 30. April 1957755
1. Mai 1957 bis 31. Juli 1957756
1. August 1957 bis 31.Oktober 1957757
1. November 1957 bis 31. Dezember 1957758
1. Jänner 1958 bis 29. Februar 1958759
1. März 1958 bis 30. April 1958760
1. Mai 1958 bis 30. Juni 1958761
1. Juli 1958 bis 31. August 1958762
1. September 1958 bis 31. Oktober 1958763
1. November 1958 bis 31. Dezember 1958764
1. Jänner 1959 bis 28. Februar 1959765
1. März 1959 bis 30. April 1959766
1. Mai 1959 bis 30. Juni 1959767
1. Juli 1959 bis 31. August 1959768
1. September 1959 bis 31. Oktober 1959769
1. November 1959 bis 31. Dezember 1959770
1. Jänner 1960 bis 29. Februar 1960771
1. März 1960 bis 30. April 1960772
1. Mai 1960 bis 30. Juni 1960773
1. Juli 1960 bis 31. August 1960774
1. September 1960 bis 31. Oktober 1960775
1. November 1960 bis 31. Dezember 1960776
1. Jänner 1961 bis 28. Februar 1961777
1. März 1961 bis 31. April 1961778
1. Mai 1961 bis 30. Juni 1961779
ab 1. Juli 1961780“
§ 70 St. PG:
„Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen der §§ 70 bis 72 sowie § 69 gelten für Beamtinnen/Beamte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde.
(2) Soweit in diesen Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird, ist das 1. Hauptstück und der 1. Teil des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes auf Beamtinnen/Beamte und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.“
§ 71 St. PG:
„Anteiliger Ruhebezug – Ermittlung des Gesamtruhebezuges
(1) Der Beamtin/Dem Beamten gebührt der nach den §§ 59 bis 62 bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 62 Abs. 1, allenfalls nach § 78 entspricht, das der von der Beamtin/dem Beamten bis zum 31. Dezember 2008 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit entspricht. Der Ruhegenuss der Beamtin/des Beamten, die/der am 31. Dezember 2008 noch keine 15 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht hat, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf vier Kommastellen zu runden ist.
(2) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 1 ist für die Beamtin/dem Beamten ein Ruhebezug nach den §§ 9 und 10 zu bemessen. Dieser Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 1 auf 100 % entspricht.
(3) Nach § 13 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung von Abs. 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.
(4) Der Gesamtruhebezug der Beamtin/des Beamten setzt sich aus dem jeweils anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und Abs. 2 zusammen. Der Gesamtruhebezug darf bei Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 780. Lebensmonats den Ruhebezug, der mit Vollendung des 738. Lebensmonats unter Anwendung der §§ 58 bis 61 Abs. 1 und 62, allenfalls unter Anwendung des § 78 gebührt hätte, nicht unterschreiten.
(5) Ein Gesamtruhebezug ist nicht zu ermitteln, wenn
1. der Anteil der am 1. Jänner 2009 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder
2. der Anteil bis zum 31. Dezember 2008 zurückgelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
weniger als 5 % oder weniger als 24 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen der §§ 58 bis 61, im Fall der Z 2 nach den §§ 9 und 10 zu bemessen.“
§ 9 St. PG
Ruhegenussberechnungsgrundlage
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist
a)die jeweilige Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 181 Stmk. L-DBR, höchstens jedoch die jeweils geltende monatliche Höchstbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 Stmk. L-DBR oder
b)die nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese nach den §§ 51 ff. als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde,
als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Die Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungszahlen nach § 43 Abs. 4 aufzuwerten.
3. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist die Summe aller nach Z 1 und Z 2 ermittelten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt auch die Zeit einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nach § 181 Abs. 6 Z 1 L-DBR. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen. Nimmt die Beamtin/der Beamte während dieser Zeit eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollbeschäftigung.
(3) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt für Kindererziehungszeiten, sofern diese nicht nach Abs. 2 zu berücksichtigen sind, eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro pro Monat für das Jahr 2005, wobei pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate, anzurechnen sind. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur eine fiktive Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Kalenderjahr 2005 heranzuziehen. Dieser Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl nach § 43 Abs. 4 des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen.
(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 3 L DBR (Familienhospiz) entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(5) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a gilt für Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht für deren tatsächliche Dauer eine fiktive monatliche Beitragsgrundlage von 1350 Euro im Jahr 2005. Dieser Betrag ist im selben Ausmaß zu erhöhen wie der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz.
(6) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt für Schul- oder Studienzeiten im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 6 bis 8, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den §§ 54 und 55 entrichtet wurde, die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 54 Abs. 3 sowie § 55, höchstens jedoch die am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags jeweils geltende monatliche Höchstbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 Stmk. L-DBR. Die Zuordnung derartiger Beitragsgrundlagen zu einem Kalendermonat und die Aufwertung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 2 richtet sich danach, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Nachkauf der jeweiligen Zeiten gestellt wurde.
§ 10 St. PG
Ausmaß des Ruhegenusses (Kontoprozentsatz)
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 1,78 % und für jeden ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,14833 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, wobei das sich daraus ergebende Prozentausmaß auf zwei Kommastellen zu runden ist.
(2) Für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 48a L-DBR gebührt der nach Abs. 1 ermittelte Ruhegenuss im Ausmaß der prozentuellen Herabsetzung der Wochendienstzeit. Bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten neuerlich der Ruhegenuss allenfalls unter Anwendung des Abs. 3 zu ermitteln.
(3) Für jeden Monat, der zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin/der Beamte ihren/seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,35 % zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des Ruhegenusses ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 141 L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,2083 Prozentpunkte pro Monat.
(5) Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 143a L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,175 Prozentpunkte pro Monat.
(6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 143b L-DBR beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 3 0,15 Prozentpunkte pro Monat.
(7) Bleibt die Beamtin/der Beamte nach Vollendung ihres/seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist der Ruhegenuss für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Übertritt in den Ruhestand liegt, um 0,35 % zu erhöhen, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung.
(8) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin/des Beamten;
2. wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin/dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt;
3. im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 48a L-DBR.
(9) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
Im Gegenstand war vorweg die Frage zu klären, ob die Berechnung des Ruhegenusses für die Beschwerdeführerin rechtmäßig erfolgte oder aufgrund der Verschlechterung der Pensionsbestimmungen durch die Novellierungen der DGO in den Jahren 2003 und 2011 der Gleichheitsgrundsatz und damit auch die subjektiven öffentlich-rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin verletzt wurden.
Mit der Novellierung der §§ 29, 49 und 49a DGO mit LGBl 1/2003 vom 17.02.2003 wurde die Ruhegenussberechnung für Beamte der Stadt Graz dahingehend geändert, dass zum einen das Pensionsantrittsalter von 60 auf 61,5 Jahre angehoben und zum anderen für die Ruhegenussberechnungsgrundlage das durchschnittliche Einkommen der höchsten 252 Beitragsmonate (21 Jahre) herangezogen wurde. Bis dahin waren gemäß § 49 DGO für die Bemessung des Ruhegenusses das letzte Gehalt sowie jene Zulagen, die für die Ruhegenussbemessung als anrechenbar erklärt worden waren, maßgebend.
Nach den Übergangsbestimmungen dieser Novelle traten die neuen Bestimmungen hinsichtlich der Ruhegenussermittlung mit 01.01.2005 in Kraft, und war § 49 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung für Beamte, die vor dem 01.01.1945 geboren waren oder bei denen zu diesem Zeitpunkt gemäß § 47 ein von Amts wegen eingeleitetes Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig war, weiterhin anzuwenden. Auch für strukturbedingte Ruhestandsversetzung wurden Übergangsregelungen geschaffen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (XIV. GPStLT RV EZ 1018/1, 36) ist dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„Die demographische Entwicklung, die längere Lebenserwartung und die tendenziell sinkenden Pensionsantrittsalter zwingen den Gesetzgeber zur Reform der bestehenden Pensionssysteme mit dem Ziel der nachhaltigen Sicherheit des Vertrauens der Jugend und der Pensionsbezieher in die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems.
Der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt insbesondere durch ein ständig verbessertes Ausbildungsangebot tendenziell in immer höherem Lebensalter, gleichzeitig sinkt das tatsächliche Pensionsantrittsalter ständig. Die Lebenserwartung der Pensionistinnen und Pensionisten nimmt hingegen – im Schnitt um ein Jahr in jedem Jahrzehnt – ständig zu, womit sich die reale Pensionsbezugsdauer in jedem Jahrzehnt insgesamt um etwa zwei Jahre verlängert. In Zukunft werden daher immer mehr Pensionistinnen und Pensionisten immer weniger im Erwerbsleben stehenden Personen gegenüberstehen. Dieser Umstand hat wiederum für die künftige Finanzierbarkeit der Pensionen weitreichende Folgen und verlangt demnach nach entsprechenden Maßnahmen.
Der Bund hat für die Bundesbeamten mit dem Pensionsreformgesetz 1997 erste Reformschritte gesetzt und diese im Pensionsreformgesetz 2000 weiterverfolgt.
Das für die Beamten des Landes Steiermark beschlossene Pensionsreformgesetz 2002 orientiert sich zwar an der Pensionsreform des Bundes, es wurden die Hauptkritikpunkte, insbesondere mangelnde soziale Ausgewogenheit, vermieden.
Der vorliegende Entwurf einer Novelle der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz wurde in Anlehnung an das Steiermärkische Pensionsreformgesetz erarbeitet und basiert auf drei Säulen:
-Reduktion der umlagenfinanzierten Pension ist = staatliche Vorsorge,
-dafür Einführung einer Pensionskasse ist = betriebliche Vorsorge,
-Freiwillige Pensionsvorsorge als Option ist = private Vorsorge.
Das Reformpaket soll mit Wirksamkeit 1. Jänner 2005 in Kraft treten und folgende Maßnahmen umfassen:
-Anhebung des Pensionsantrittsalters um eineinhalb Jahre, von 60 auf 61,5;
-sukzessive Einführung eines Durchrechnungszeitraumes von 21 Jahren;
-lineare altersabhängige Absenkung des Pensionsbeitrages;
-lineare Absenkung des Beitrages der Beamten des Ruhestandes und deren Hinterbliebenen für jene Beamten, die ab 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt werden;
-Einführung eines Solidarbeitrages für Beamte des Ruhestandes und für Beamte im Aktivstand;
-(….)“
Eine neuerliche Änderung erfuhren die Bestimmungen hinsichtlich des Regelpensionsalters und der Ruhegenussberechnungen mit LGBl Nr. 56/2011 vom 08.07.2011.
Im Zuge dieser Novelle erfolgte eine schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters von 61,5 auf 65 Jahre (780 Lebensmonate).
Drüber hinaus sind nach dem in dieser Novelle neu hinzugekommenen § 49d für Beamte, die nach dem 30.06.1961 geboren sind und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 01.07.2011 begründet wurde, nunmehr die Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 2. Teil des Steiermärkischen Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 10/2009 in der LGBl. Nr 79/2009 (St. PG) – „Übergangsbestimmungen für Beamtinnen/Beamte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind“ – sinngemäß anzuwenden, wobei für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 31.12.1960 geboren sind und deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 01.01.2011 begründet wurde, eine Parallelrechnung (Übergang vom bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht durch Ermittlung der anteiligen Ruhebezüge) eingeführt wurde.
Ein Bericht des Bürgermeisters der Stadt Graz an den Gemeinderat vom 20.05.2010 zu dieser Novelle weist folgenden Inhalt auf:
„Mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.06.2002 wurden in Anlehnung an das Steiermärkische Pensionsreformgesetz, LGBl Nr. 22/2002, der demographischen Entwicklung, der steigenden Lebenserwartung und der somit steigenden Bezugsdauer der Pensionen Rechnung tragend, auch für die BeamtInnen der Stadt Graz umfassende Reformmaßnahmen beschlossen.
Die wesentlichen Bestimmungen dieser Novelle beinhalten:
Anhebung des Pensionsantrittsalters um 1 1/2 Jahre von 60 auf 61,5;
1. Sukzessive Einführung eines Durchrechnungszeitraumes von 21 Jahren;
2. Lineare altersabhängige Absenkung des Pensionsbeitrages;
3. Lineare Absenkung des Beitrages der BeamtInnen des Ruhestandes und deren
4. Hinterbliebenen, die ab 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt werden;
5. Einführung eines Solidarbeitrages für BeamtInnen des Ruhestandes und für BeamtInnen im Aktivstand;
6. Einführung einer Pensionskasse;
7. Aliquoter Entfall der Jubiläumszuwendung für jene BeamtInnen, für die eine
8. Pensionskasse eingerichtet wird;
9. Anfall des Todesfallbeitrages nur nach im Dienststand verstorbenen BeamtInnen;
10. Neuregelung der Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses.
Der nunmehr vorliegende Gesetzesentwurf beinhaltet mit dem Ziel einer nachhaltigen Sicherung der Pensionsvorsorge der städtischen BeamtInnen weitere Reformmaßnahmen mit folgenden Schwerpunkten:
auf 780 Lebensmonate (65. Lebensjahr).
Jenes Alter mit dem eine Beamtin/ein Beamter ohne Abschläge in den Ruhestand versetzt werden kann, soll demnach für die ab 1. Juli 1952 Geborenen pro Quartal um einen Monat angehoben werden. Für BeamtInnen, die ab 1. Jänner 1961 geboren sind, beträgt das Ruhestandsversetzungsalter 780 Lebensmonate
(…)
5)Gleitpension
Einführung einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte für Beamt/Innen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mit aliquotem Bezug und Ruhebezug.
(…)
9)Einführung der Parallelrechnung
Für BeamtInnen, die nach dem 31.12.1960 geboren sind und deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2011 begründet wurde, wird die Parallelrechnung (Übergang vom bestehenden Pensionsrecht auf das harmonisierte Pensionsrecht durch Ermittlung der anteiligen Ruhebezüge) eingeführt
10)Anhebung des (Pensionsversicherungs)Beitrages für Ruhe- und Versorgungs-
genussempfängerinnen der (Pensionsversicherungs-)Beitrag wird um 1% angehoben
(…)“
§ 151 DGO sieht nun als Übergangsbestimmung zum Pensionsantrittsalter gemäß § 45 idF LGBl Nr. 56/2011 eine schrittweise Erhöhung des Pensionsantrittsalters insofern vor, als Beamte mit Geburtsjahr bis einschließlich 31.12.2052 mit Ablauf des 738. Lebensmonats (61,5 Jahre) in den Ruhestand versetzt werden konnten und sich dieses Pensionsantrittsalter in der Folge alle drei Monate um ein weiteres Lebensmonat erhöht, sodass Beamte, die nach dem 30.06.1961 geboren sind, für den Pensionsantritt das 65. Lebensjahr erreicht haben müssen.
Gegenständlich sind nun gemäß § 49d DGO für die Ruhestandsberechnung der Beschwerdeführerin die Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 2. Teil des St. PG 2009, LGBl Nr. 10/2009 idF LGBl Nr. 79/2009 (§§ 70 ff) anzuwenden.
Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend hat die belangte Behörde gemäß § 71 Abs. 1 St. PG zunächst unter Berücksichtigung der bis zum 30.06.2011 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unter Anwendung der §§ 79 ff (Durchrechnungszeitraum) den Ruhegenuss der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt und anteilig in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 50 DGO entspricht, zuerkannt. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich ein bis zum 30.06.2011 erworbener „Altastanteil“ von 93,17%.
Der anteilige Ruhegenuss nach § 71 Abs 2 St. PG (Neuastanteil), wonach für jeden Monat der ruhegenussfähig Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder Überweisungsbeitrag geleistet wurde, eine Beitragsgrundlage zu ermitteln ist und die Summe aller Beitragsgrundlagen durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate dividiert wird (was grundsätzlich eine „lebenslange Durchrechnung“ bedeutet), beträgt gegenständlich für die Beschwerdeführerin 6,13%.
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Anhebung der Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand sowie die Erhöhung des Durchrechnungszeitraumes für die Berechnung ihres Ruhegenusses in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht der Gleichbehandlung beschwert und führt dazu aus, dass sich das Pensionsberechnungssystem der Stadt Graz von anderen Systemen anderer Hauptstädte und Städte Österreichs sowie betreffend der Gemeindebediensteten des Landes Steiermark „namhaft und unbillig in ihren monetären Auswirkungen betreffend des Ruhegenusses zulasten der Beschwerdeführerin unterscheide“.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin monierte Verletzung des Gleichheitssatzes wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2006, B 525/06 verwiesen, in dem Folgendes ausgeführt ist:
„Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 17.254/2004S S 1201 mwN) die Auffassung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss jedoch jeweils sachlich begründbar sein. Auch an sich unbedenkliche Eingriffe in bestehende Rechtspositionen können aber nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich rechtfertigen. Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt ein Gesetz den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderungen der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbener Rechtspositionen eingreift. Diesem – aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten – Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Bei der Änderung von Regelungen, die Pensionen betreffen, ist nämlich zu beachten, dass sich die in Betracht kommenden Personen schon während ihres Erwerbslebens im Vertrauen darauf eingerichtet haben, später eine am Erwerbseinkommen orientierte Pensionsleistung zu beziehen. Eine Missachtung dieses Vertrauens durch plötzliche, die (künftige) Lebensführung direkt betreffende Maßnahme des Gesetzgebers wiegt bei Pensionsbeziehern besonders schwer, weil es diesem Personenkreis meist nicht mehr möglich ist, sich im Nachhinein auf geänderte Umstände einzustellen.“
Der Verfassungsgerichtshof sieht somit keine Verletzung des Gleichheitssatzes bei Gesetzesänderungen zu Lasten betroffener Personen, wenn diese Änderungen sachlich begründbar sind und nicht plötzlich und intensiv in erworbener Rechtspositionen eingreifen.
Die Neuregelung hinsichtlich des Durchrechnungszeitraumes gemäß §§ 49 ff idF LGBl Nr. 1/2003, die mit 01.01.2005 in Kraft trat, wurde nach den zu dieser Novelle ergangenen Erläuterungen mit der demographischen Entwicklung, der längeren Lebenserwartung sowie des tendenziell sinkenden Pensionsantrittsalters und dem sich daraus ergebenden Ziel der nachhaltigen Sicherheit des Vertrauens der Jugend und der Pensionsbezieher in die langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems begründet.
Mit Wirksamkeit 01.01.2005 wurde demnach die Beamtenpension auf eine neue Grundlage gestellt und wurde anstelle des „Letztbezuges“ ein Durchrechnungszeitraum herangezogen und der Ruhegenuss auf Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. In der dazu ergangenen Übergangsbestimmung (§ 147) ist eine etappenweise Verlängerung des Durchrechnungszeitraums für Ruhestandsversetzungen insofern vorgesehen, als für ab dem 01.01.2005 erstmals anfallende Ruhe- und Versorgungsgenüsse grundsätzlich ein einjähriger Durchrechnungszeitraum vorgesehen ist, der sich jährlich um 12 Monate, ab 2023 um sechs Monate, verlängert, wobei im Jahr 2028 der volle Durchrechnungszeitraum von 21 Jahren bzw. 252 Monaten erreicht wäre. Durch diese schrittweise Erhöhung der Durchrechnungsmonate und die langen Übergangszeiträume ist somit nicht von einem „plötzlichen und intensiven“ Eingreifen in erworbene Rechtspositionen auszugehen, wodurch diese Bestimmungen auch nicht dem Gleichheitssatz widersprechen.
Die Anhebung des Pensionsantrittsalters von 60 auf 61,5 Jahre gemäß § 46 Abs 1 idF LGBl Nr. 1/2003 wurde aufgrund der ständig steigenden Lebenserwartung der Pensionsbezieher vorgenommen. In den Erläuterungen (XIV. GPStLT RV EZ 1018/1, S 36) ist dazu ausgeführt, dass die Anhebung erst mit Wirksamkeit 01.01.2005 erfolgen solle, damit diese Maßnahme nicht als zu plötzlicher und intensiver Eingriff in Erwartungshaltungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu betrachten sei. Der Grund für diese Maßnahme liege in der ständig steigenden Lebenserwartung der Pensionsbezieher.
Auch hinsichtlich dieser Neuregelung ist die Anhebung des Pensionsantrittsalters um eineinhalb Jahre durch den Aufschub der Inkraftsetzung um nahezu zwei Jahre nicht als „zu plötzlich und intensiv“ zu bewerten und wurde seitens des Gesetzgebers auch durchaus sachlich begründet.
Hinsichtlich der Motive des Gesetzgebers zur Neuregelung des Pensionsrechtes der Landesbeamtinnen/Landesbeamten im Jahr 2009 (St. PG), dessen Bestimmungen für den gegenständlichen Fall gemäß § 49d DGO zur Anwendung zu bringen sind, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien auszugsweise folgende Begründung:
„Die demographische Entwicklung, die steigende Lebenserwartung und die somit steigende Bezugsdauer der Pensionen haben den Gesetzgeber bereits 2002 zu Reformmaßnahmen im Pensionsrecht gezwungen.
Mit Beschluss des Steiermärkischen Landtages vom 23. Oktober 2002 wurde die Pensionsreform 2002 eingeführt. Ziel dieser Reform war die Sicherung der langfristigen Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems und die Harmonisierung der Pensionssysteme. Durch die Schaffung einer Pensionskasse (betriebliche Vorsorge) wurde eine Entlastung der umlagefinanzierten Pensionen (staatliche Vorsorge) herbeigeführt und gleichzeitig die Möglichkeit zur Eigenvorsorge angeboten. (…)
Bereits beim Beschluss der Pensionsreform 2002 war sich der Gesetzgeber bewusst, dass im Hinblick auf die Solidarität zwischen den Generationen, die in der österreichischen Pensionsversicherung gilt, noch weitere Reformmaßnahmen erforderlich sein werden, um auch für die junge Generation die Leistungsfähigkeit der Pensionssysteme zu sichern.
Neben dem Ziel der nachhaltigen Sicherung der staatlichen Pensionsvorsorge soll bundesweit auch eine Harmonisierung der verschiedenen Pensionssysteme – für Arbeitnehmer, Selbstständige, Bauern und Beamte des Bundes und der Länder – erreicht werden. Diese Forderung wurde im Zuge der Verhandlungen über die Verwaltungsreform IIa und in den Finanzausgleichsverhandlungen wiederholt erhoben.
Der vorliegende Gesetzesentwurf verfolgt daher das Ziel der Fortsetzung der Harmonisierung der für die Beamtinnen/Beamte des Landes geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen.“
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts sind diese, im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzungen durchaus geeignet, Regelungen über die verminderte Leistungsanpassung, wie der in Rede stehenden, sachlich zu rechtfertigen.
Auch die Novellierungen der Bezugsbestimmungen der DGO mit LGBl Nr. 56/2011 iVm §§ 70 und 71 St. PG wurden vom Gesetzgeber sachlich begründet und sind auch nicht als plötzlich und intensiv zu beurteilen. Die Erhöhung des Pensionsantrittsalters auf das 65. Lebensjahr wurde – wie schon im Zuge der Novellierung mit LGBl Nr. 1/2003 – etappenweise durchgeführt, sodass Beamte, die bis einschließlich 31.12.1952 geboren wurden und somit im Jahr des Inkrafttretens dieser Novelle das 58. Lebensjahr vollendet hatten, noch mit 61,5 Jahren in den Ruhestand gehen konnten und erst Beamte, die ab 01.07.1961 geboren wurden, von dieser Bestimmung vollumfänglich erfasst sind. Durch diese Übergangsbestimmung wurde eine langjährige Übergangsphase, in der das Pensionsantrittsalter schrittweise erhöht wurde, geschaffen.
Durch die im St. PG, das im gegenständlichen Fall gemäß § 49d DGO für die Beschwerdeführerin zur Anwendung kommt, vorgesehene Parallelrechnung wird die Erhöhung dieses Pensionsantrittsalters auch insofern abgefedert, als der prozentuelle Anteil des Ruhegenusses bis zum 30.06.2011 nach den „alten“ Bezugsbestimmungen und die Differenz des Prozentsatzes auf 100 % nach den „neuen“ Bezugsbestimmungen berechnet wird.
Gegenständlich wurde der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin zu 93,17% nach dem „Altast“ und lediglich zu 6,83% nach dem „Neuast“ berechnet. Nach einer fiktiven Berechnung des Ruhegenusses für die Beschwerdeführerin – die nach den Bestimmungen vor Inkrafttreten des LGBl Nr. 56/2011 durchgeführt wurden – hätte sich der monatliche Brutto-Pensionsbezug der Beschwerdeführerin mit € 4.245,20 errechnet und wäre somit lediglich um € 61,17 höher gewesen.
In seiner Entscheidung G 300/02 vom 27.06.2003 führt der VfGH zu dienst- und bezügerechtlichen Regelungen der Beamten (Bundesbahn-PensionsG, BundesbezügeG, PensionsreformG u. a.) aus, dass selbst ein Eingriff in bestehende Leistungen nicht schlechthin unzulässig ist, wenngleich – je nach Intensität – ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich ist, um ihn sachlich rechtfertigen zu können. Im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffes ist ua. das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (z.B. der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen. Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird.
In vergleichbaren Fällen hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. Erk vom 12.10.2016, G478/2015 mwH) bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in laufende Pensionsansprüche gegen den gebotenen Vertrauensschutz verstößt, als Grenze für eine ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Rechtfertigungsgründe anzunehmende Unbedenklichkeit des Eingriffes rd. 10% des Nettobezuges als maßgeblich angesehen (vgl. einerseits VfSlg 18.010/2006 - Wr. Dienst- und Pensionsordnung und andererseits VfSlg 17.254/2004 – Kürzungen der Notarpensionen um 20 – 28%).
Damit hat der VfGH den Spielraum des Gesetzgebers in der Richtung definiert, dass ein Eingriff bis zu 10% einer Kürzung die verfassungsmäßige Prüfung im Hinblick auf den Gleichheitssatz der einfachgesetzlichen Regelungen nach den oben genannten Gesichtspunkten zu erfolgen hat.
Obwohl es sich nun im Gegenstand bei den Novellierungen nicht um Eingriffe in laufende Pensionsansprüche handelt, liegen die Einbußen der Beschwerdeführerin – hätte man ihren Pensionsanspruch nach den bezughabenden Bestimmungen vor Inkrafttreten der Novelle im Jahr 2011 berechnet – in etwa bei 5,2% und demnach weit unter dem laut VfGH-Judikatur zu tolerierenden Prozentsatz.
Zur Frage, ob die im vorliegenden Zusammenhang vorgesehenen Übergangsfristen ausreichend sind, um den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz zu genügen, ist von Folgendem auszugehen:
Die bekämpfte Regelung des Durchrechnungszeitraums wurde mit LGBl Nr. 1/2003 am 17.02.2003 kundgemacht und war zufolge den einschlägigen Übergangsbestimmungen auf Beamte, die bis zum 31.12.2004 das 60. Lebensjahr vollendet hatten oder bei denen zu diesem Zeitpunkt gemäß § 47 ein von Amts wegen eingeleitetes Ruhestandsversetzung Verfahren anhängig war, der § 49 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 49 DGO trat darüber hinaus nach den Inkrafttretensbestimmungen erst mit 01.01.2005 – also nach einem Aufschub von zwei Jahren – in Kraft. Für anfallende Ruheversorgungsgenüsse nach dieser Wartezeit war ein einjähriger Durchrechnungszeitraum vorgesehen, der sich jährlich um 12 Monate, ab 2023 um 6 Monate, verlängerte.
Durch die zweijährige Wartezeit sowie die nach der Übergangsbestimmung (§ 147) erfolgte etappenweise Verlängerung des Durchrechnungszeitraums ist der durch diese Novellierung erfolgte Eingriff in bestehende Rechtspositionen keinesfalls als „plötzlich und intensiv“ zu qualifizieren.
Hinzuweisen ist dazu auf die Judikatur des VfGH wonach ein an sich gravierender Eingriff im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein kann, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (zur Rechtfertigung der Abschaffung der beitragsfreien Berücksichtigung von Ersatzzeiten durch entsprechende Einschleifregelungen vgl. VfSlg. 12.732/1991).
Der Vergleich mit Beamten anderer Haupt-/Städte Österreichs oder mit den Gemeindebediensteten des Landes Steiermark, deren Ruhegenüsse – nach den Ausführungen in der Beschwerde – ungleich höher sein sollen, ist Folgendes auszuführen:
Der Unmut der Beschwerdeführerin darüber, dass Beamter anderer Städte bzw. der Gemeindebediensteten des Landes Steiermark „ungleich höhere“ Ruhegenüsse erhalten (sollen), ist durchaus nachvollziehbar, jedoch kann dieser Vergleich keine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides bedingen.
Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. „Sachlich Gleiches ungleich zu behandeln“ ist ihm demnach verwehrt. Zulässig sind rechtliche Differenzierungen hingegen, wenn sie „aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen abgeleitet“, „gerechtfertigt“ bzw. „sachlich begründet“ werden können. Weisen zwei Sachverhalte neben Unterschieden auch Gemeinsamkeiten auf, so zwingt dies den Gesetzgeber noch nicht zur Gleichbehandlung. Denn der Gleichheitssatz verbietet nur, „tatsächlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich zu behandeln“ (Magdalena Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, S 211)
Die Ruhegenüsse der Beamten anderer Haupt-/Städte Österreichs bzw. der Gemeindebediensteten des Landes Steiermark gründen sich auf andere (landes-)gesetzliche Bestimmungen, für diese Beamten gelten andere Gehaltschemata und sind die jeweiligen budgetären Voraussetzungen andere. Zwar handelt es sich bei den Beamten anderer Städte Österreichs um eine vergleichbare Personengruppe, jedoch soll gerade der bundesstaatliche Aufbau der Republik länderweise verschiedene Regelungen ermöglichen und kann dieses Anliegen nicht durch den Gleichheitssatz durchkreuzt werden. Dies schließt einen Vergleich der in die Kompetenz der Länder fallenden Regelungen unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes aus, nicht hingegen einen Vergleich länderweise unterschiedlicher Bestimmungen in Bundesgesetzen. Die gegenständlich bezughabenden landesgesetzlichen Bestimmungen stellen solche in die Kompetenz der Länder fallenden Regelungen dar, wodurch der in der Beschwerde getätigte Vergleich mit Beamten anderer Haupt-/Städte Österreichs in Leere geht.
Die Ruhegenussberechnung von Gemeindebediensteten des Landes Steiermark basiert auf dem Gemeindebedienstetengesetz 1957 iVm dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz, wonach die jeweilige Gemeinde die budgetäre Hauptlast für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Gemeindebediensteten trägt. Der Umstand, dass zum einen für die Gemeindebediensteten des Landes Steiermark andere gesetzliche Regelungen zur Anwendung kommen als für die Bediensteten der Stadt Graz und zum anderen die budgetären Voraussetzungen andere sind, kann nicht von „sachlich Gleichem, dass gleich zu behandeln ist“ ausgegangen werden und schließen diese gesetzlichen budgetären Unterschiede eine Vergleichbarkeit der beiden Personengruppen im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus.
Zum Einwand in der Beschwerde, wonach „zum damaligen Zeitpunkt (beginnend mit 2005) bestehende Pensionen ebenfalls zur Sicherung des Pensionssystems herangezogen hätten werden müssen“ ist auszuführen, dass bereits in der Novellierung der DGO mit LGBl Nr. 1/2003 ein „Solidarbeitrag“ für Beamte des Ruhestandes und für Beamte des Aktivstandes eingeführt wurde, wobei für Beamte, die bis zum 31.12.2004 oder davor das 60. Lebensjahr vollendet hatten, der Pensionsbeitrag um 1,5% höher angesetzt war. Somit wurden auch Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zur DGO bereits im Ruhestand befanden, zur Sicherung des Pensionssystems herangezogen.
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht aufgrund der angeführten Übergangsbestimmungen und Einschleifregelungen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der bezughabenden Bestimmungen hegt.
Zu den Einwendungen hinsichtlich der rechnerischen Nachvollziehbarkeit des bekämpften Bescheides wird Folgendes ausgeführt:
Auf Basis von § 50 DGO iVm § 146 Abs. 3 DGO errechnet sich eine bis 30.06.2011 erworbene ruhegenussfähig Gesamtdienstzeit von 93,17% für den Altast gemäß § 71 Abs. 1 St. PG und in der Folge 6,13% für den Neuast gemäß § 71 Abs. 2 St. PG
Zur Altastberechnung:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 24.11.2021 neben der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ab 01.04.2022 die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 46 DGO ab 01.01.2024. Damit erfolgte die Versetzung in den Ruhestand der Beschwerdeführerin 35 Monate vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter (780. Lebensmonat), wodurch gemäß § 49b Abs. 3 DGO für diesen Zeitraum eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 0,14 Prozentpunkte pro Monat zu erfolgen hatte. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher mit 75,10% (80 – 35 x 0,14) festzusetzen.
Konkret wurde für die Berechnung des Ruhebezuges der Beschwerdeführerin für den „Altast“ die Summe der 210 höchsten Beitragsgrundlagen gemäß § 49a Abs. 1 Z 1 und 2 DGO iHv € 1.187.073,59 herangezogen und daraus die Ruhegenussberechnungsgrundlage iHv € 5.652,73 ermittelt. 75,10% von diesem Betrag – also € 4.245,20 – ist als Ruhegenussbemessungsgrundlage der gegenständlichen Ruhebezugsberechnung zugrunde zu legen.
Da auf den Ruhegenuss „Altast“ 93,17% entfallen errechnet sich dieser anteilige Ruhegenuss gemäß § 71 Abs. 1 St. PG 2009 mit € 3.955,25.
Zur Neuastberechnung:
Für den anteiligen Ruhegenuss „Neuast“ beträgt die Summe der Beitragsgrundlagen für die von der Beschwerdeführerin geleisteten 529 Beitragsmonate insgesamt € 2.405.506,62. Geteilt durch die Anzahl aller Beitragsmonate errechnet sich eine Ruhegenussberechnungsgrundlage iHv € 4.547,40.
Gemäß § 10 St. PG beträgt der Ruhegenuss für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 1,78% und für jeden ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,14833% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Demnach errechnet sich gegenständlich für 44 ruhegenussfähige Jahre ein Prozentsatz von 78,32% zzgl. 0,15% für einen ruhegenussfähigen Monat – also insgesamt 78,47%. Dieser Prozentsatz der Ruhegenussberechnungsgrundlage (€ 4.547,40) ergibt einen Betrag iHv € 3.568,34.
Gemäß § 10 Abs. 5 St. PG ist bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand für jeden Monat, der zwischen dem tatsächlichen Pensionsantritt und dem gesetzlichen Pensionsalter liegt, der Ruhegenuss um 0,175 Prozentpunkte zu kürzen. Für gegenständlich 35 Monate beträgt die Kürzung somit 6,13% wodurch sich die Ruhegenussbemessungsgrundlage für den „Neuast“ auf € 3.149,60 reduziert. Der anteilige Ruhegenuss aus dem „Neuast“ im Ausmaß von 6,83% beträgt demnach € 228,78.
Somit trägt der gesamte Ruhegenuss der Beschwerdeführerin ab 01.01.2024 monatlich brutto € 4.184,03.
Die mit Bescheid der belangten Behörde ermittelten Beträge hinsichtlich der Ruhegenussbemessungsgrundlagen und Ruhegenussberechnungsgrundlagen sowie des daraus errechneten Ruhegenusses erweisen sich für das Landesverwaltungsgericht somit als rechnerisch nachvollziehbar und schlüssig und kann diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt werden.
Das vom Vertreter der Beschwerdeführerin monierte Fehlen von Berechnungsgrundlagen sowie Berechnungsblättern wurde durch das hg. Verfahren insofern saniert, als eine Auflistung der 210 höchsten Beitragsgrundlagen für die Ruhegenussberechnung nach dem „Altast“ (Blg./B) sowie die Berechnungsblätter für die Berechnung nach dem „Altast“ sowie die Berechnung nach dem „Neuast“ (Blg./C) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt, besprochen und als integrierender Bestandteil dem hg. Erkenntnis beigelegt wurden.
Zu den Einwendungen des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach der bekämpfte Bescheid insofern falsch sei, da ein falscher Textbaustein verwendet worden sei, ist Folgendes auszuführen:
Auf Seite drei des Bescheides der belangten Behörde ist unter „2.2 Ausmaß des Ruhegenusses gem. Kontoprozentsatz gemäß §§ 10 St. PG 2009“ ausgeführt, dass für jeden Monat, „der zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte seinen 780. Lebensmonat vollenden wird“ eine Kürzung des Ruhegenusses um 0,1750% vorgesehen sei. Dabei wurde irrtümlich ein Textbaustein betreffend eine „dauernde Dienstunfähigkeit“ in den Bescheid kopiert, wobei dieser Fehler jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Berechnung des Ruhegenusses hatte. Im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit wäre nämlich ein Abschlag von 0,2083% zu berücksichtigen, während bei der Korridorpension – wie gegenständlich – der Abschlag von 0,1750% heranzuziehen ist und auch richtigerweise herangezogen wurde.
Es handelt sich hierbei um eine irrtümliche Formulierung in der Begründung des Bescheides, wobei dieser Irrtum auf die rechnerische Richtigkeit und damit auf die Höhe des im Spruch des Bescheides angeführten Ruhegenusses keinerlei Auswirkung hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirken Fehler in der Begründung eines Bescheides nur insoweit dessen Rechtswidrigkeit, als sie für das Ergebnis relevant sein können (vgl. VwGH 10.05.1987, 84/05/0069).
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass auch hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit keine Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt werden konnte, wodurch der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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