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LVwG 26.12-4397/2024•LVwG ST LVwG 26.12-4397/2024
LVwG 26.12-4397/2024State Administrative CourtJan 21, 2025
Rot-Weiß-Rot-Karte, Fachkraft, Mangelberuf, Qualifikation, Fälschung, Gesellenbrief, Führerschein, öffentliches Interesse, Ordnung, Sicherheit, Rechtssicherheit, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. David Kaspar über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch die B, C-Platz , A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.10.2024, GZ: BHLB-00344875-02,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II.Weiters wird der Beschwerdeführer verpflichtet, die im Zuge des Verfahrens angefallenen Dolmetschkosten als Barauslagen in noch festzusetzender Höhe zu bezahlen.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2024 wurde der Antrag von Herrn A, geb. am ****, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermittlungen durch das Bundeskriminalamt nachweislich ergeben hätten, dass es sich bei dem vorgelegten „Zertifikat für Gesellenstand“ Beleg Nr. ****, um eine Totalfälschung handle, weshalb gemäß § 11 Abs 2 und 4 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitet dem öffentlichen Interesse, weil sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass von ihm keinerlei Gefährdung ausgehen würde und daher dem Antrag auf den Aufenthaltstitel stattzugeben sei.
Die durch die Behörde zur Begründung herangezogene Annahme, dass es sich beim vorgelegten „Zertifikat für Gesellenstand“ Beleg Nr. ****, um eine „Totalfälschung“ handeln würde, sei tatsächlich falsch. Die weiters durch die Behörde vertretene Annahme, dass die von ihr angenommene Sachlage „eindeutig“ sei, weshalb von einem Parteiengehör abgesehen werden habe können, sei ebenso unrichtig.
Das Legalitätsprinzip sei verletzt worden und die belangte Behörde der Begründungspflicht nicht nachgekommen.
Tatsächlich erfülle der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte. Der angefochtene Bescheid greife daher gesetzwidrig in seinem Anspruch auf Aufenthalt in Österreich und vor allem das gemeinsame Zusammenleben mit seinen hier lebenden Familienangehörigen ein. Auch wäre ein Wechsel des Beschwerdeführers in die Türkei mit einem schwerwiegenden Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigung verbunden, zumal der Beschwerdeführer, der bereits seine Kindheit in Österreich verbracht habe, nur mehr hier wieder seinen Bedürfnissen entsprechend medizinische Betreuung finde, während diese in der Türkei nicht gegeben wäre.
Die Annahme „Totalfälschung“ beruhe auf dem Ergebnis von Ermittlungen des BKA, die allerdings völlig unzulänglich erfolgt seien. Insbesondere fehle es diesen Ermittlungen an der Durchführung einer konkreten Anfrage an die türkischen Behörden.
Es liege ein schwerwiegender Ermittlungsmangel im Verfahren vor, welcher sich aus der Nachricht des BKA an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 03.05.2004 (Beilage ./1) ergebe, da eine „Anfrage an die türkischen Behörden via Attaché der Botschaft Österreich“ angekündigt werde, damit (u.a.) „das Befähigungszeugnis genau zu überprüfen sein“ werden würde.
Weder aber dem Beschwerdeführer noch seinem Rechtsvertreter sei in weiterer Folge Kenntnis vom Ergebnis einer solchen Anfrage zugekommen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der angekündigte Ermittlungsschritt nicht erfolgt sei.
Deshalb habe der Beschwerdeführer von sich aus eine entsprechende Anfrage beim türkischen Ministerium für Bildung veranlasst, zumal ihm die Originalurkunde aufgrund deren Beschlagnahmung auf dem Postwege nicht mehr zugänglich sei, um ein Gegengutachten einzuholen. So sei es einzig möglich, eine Erklärung des Ministeriums mit der Bestätigung einzuholen, dass der zur Vorlage gegenüber der Behörde bestimmte Qualifikationsnachweis auch tatsächlich an den Beschwerdeführer ausgestellt worden sei.
Diese Bestätigung liege nun im türkischen Original und in dessen deutschsprachige Übersetzung (Beilage ./2) vor. Es sei daraus der Beweis dafür ableitbar, dass der Qualifikationsnachweis keineswegs eine Fälschung, sondern echt sei.
Die belangte Behörde hätte die Stellungnahme der türkischen Behörden abwarten oder allenfalls über das BKA zu urgieren gehabt. Der Vorwurf einer Fälschung hätte sich widerlegen lassen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der Strafakt der Staatsanwaltschaft Graz zu 61 BAZ 708/24a angefordert. Im Strafantrag wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er nicht nur einen bislang unbekannten Täter dazu bestimmt hat, falsche Urkunden mit dem Vorsatz herzustellen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er auf nicht näher bekannte Weise einen totalgefälschten türkischen Bildungsnachweis, sondern auch einen totalgefälschten türkischen Führerschein, jeweils lautend auf A, bestellte und einen Versand auf dem Postweg veranlasste.
Das Straferfahren, 11 U 134/24 z, ist laut Auskunft des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 13.01.2025 noch anhängig. Es wurde ein Rechtshilfeersuchen gestellt. Mit der Erledigung vor Ablauf des Jahres 2025 kann nicht gerechnet werden.
Am 16.12.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beziehung einer Dolmetscherin und des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers statt.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes iVm dem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren, 11 U 134/24 z, des BG Leibnitz bzw. Akt 61 BAZ 708/24a, der Staatsanwaltschaft Graz, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer, Herr A, geb. am ****, ist Staatsbürger der Türkei.
Der Beschwerdeführer hat am 08.04.2024 in einem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf eingebracht, weil er beabsichtig im Betrieb seiner Schwester D als Koch zu arbeiten. Diesem Antrag wurde „ein Zertifikat für Gesellenstand“ (kalfalik belgesi, Beleg Nr. ****) und die Arbeitgebererklärung angeschlossen.
Zur Nachreichung weiterer Qualifikationsnachweise sowie persönliche Dokumente (Arbeitszeugnisse, Reisepass etc.) wurde dem Rechtsvertreter mündliche eine mehrwöchige Frist eingeräumt. Am 24.04.2024 hat die Rechtsvertretung mitgeteilt, dass diverse Dokumente von der Zollbehörde in B-Ort beschlagnahmt worden sind.
Am 25.04.2024 wurde die Polizeiinspektion A-Ort durch das Bundeskriminalamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Zollamt Österreich, Dienststelle Nord, im Zuge von Sendungskontrollen am 15.04.2024 gefälschte Urkunden vorgefunden und sichergestellt hat.
Die urkundentechnische Untersuchung der sichergestellten Dokumente (türkischer Führerschein **** und türkisches Zertifikat für den Gesellenstand ****) durch das Bundeskriminalamt ergab, dass es sich dabei um Totalfälschungen handelt.
Aufgrund des Strafantrages der StA Graz zu 61 BAZ 708/24a, fand am Bezirksgericht Leibnitz zu 11 U 134/24 z, am 08.10.2024 eine Hauptverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als Angeklagter nach § 12 zweiter Fall StGB angeklagt wurde. Nachdem der Richter des BG Leibnitz bekanntgegeben hat, dass es erforderlich ist entsprechende Rechtshilfeersuchen an die türkischen Behörden zur Überprüfung der Echtheit der Urkunden (Führerschein und Bildungsausweis), wurde die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
Mit einem neuerlichen Verhandlungstermin vor dem BG Leibnitz ist nicht vor dem Jahr 2026 zu rechnen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage bzw. dem Beschwerdevorbringen und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Strittig ist im Wesentlichen nur die Frage, ob die Anklage wegen Urkundendelikten gegen den Beschwerdeführer zu Recht besteht oder ob der Beschwerdeführer keine Urkundendelikte zu verantworten hat.
Feststeht jedenfalls, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren beim Bezirksgericht Leibnitz anhängig ist. Dieses Strafverfahren wurde eingeleitet, weil die Polizeiinspektionen am 25.04.2024 durch das Bundeskriminalamt darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Zollamt Österreich, Dienststelle Nord, im Zuge von Sendungskontrollen am 15.04.2024 gefälschte Urkunden vorgefunden und sichergestellt hat. Diese Feststellung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark, GZ: PAD/24/00870998/001/KRIM, dem Akt der Staatsanwaltschaft Graz zu 61 BAZ 708/24a.
Die Feststellungen, wonach das Strafverfahren unterbrochen wurde ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verhandlungsprotokoll über die Hauptverhandlung beim Bezirksgericht Leibnitz zu 11 U 134/24 z, vom 08.10.2024.
Somit bestand am festgestellten Sachverhalt kein Zweifel.
Rechtliche Beurteilung:
§ 11 NAG:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
Für das Landesverwaltungsgericht ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Totalfälschungen verwendet hat. Einerseits wurde ein Zertifikat für Gesellenstand vorgelegt, damit ein Aufenthaltstitel erlangt werden kann, andererseits wurde ebenfalls ein gefälschter Führerschein beschlagnahmt.
Sowohl das Vorliegen des gefälschten Gesellenbriefes zum Nachweis der beruflichen Qualifikation als Fachkraft im Mangelberuf Koch im Verfahren zur Erlangung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“, als auch die beabsichtigte Verwendung eines gefälschten Führerscheines, widerstreitet massiv dem öffentlichen Interesse. Ein derartiges Vorgehen gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weil im Rechtsverkehr verwendete gefälschte Unterlagen die Rechtssicherheit beeinträchtigen.
Der Beschwerdeführer wurde zwar noch nicht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, jedoch bestehen aus Sicht des Gerichts keinerlei Zweifel, dass es sich bei den beiden Urkunden um Fälschungen handelt.
Bei der Beurteilung im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG muss nicht auf das Vorliegen einer Rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Es kann ebenso ein – Anzeigen an Behörden oder Gerichte zugrundeliegendes Verhalten wie auch sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerichtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhaltens abzustellen, dass von der Behörde (vom VwG) festzustellen ist (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711).
Einem geordneten Zuwanderungswesen kommt eine hohe Bedeutung zu. Dabei stellt die Verwendung falscher Urkunden durch einen Antragssteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung da (vgl. VwGH 23.02.2012, 2009/22/0138; 14.12.2010, 2008/22/0911). So kann selbst die Bedeutung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts durch eine mehrfache Manipulation in Zusammenhang mit Sprachdiplomen zwecks Erhalts von Aufenthaltstitel relativiert werden (vgl. VwGH 20.12.2018. Ra 2018/21/0226). Dies gilt umso mehr für das Vorliegen eines gefälschten Gesellenbriefes. Die belangte Behörde ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Erteilungshindernis des § 11 Abs 2 Z 1 NAG vorliegt und hat sie den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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