LVwG ST LVwG 41.26-3254/2024

LVwG 41.26-3254/2024State Administrative CourtDec 18, 2024

Regest

Bescheid, Bescheidmerkmale, Beschwerdevorentscheiung, Vorlageantrag, Zurückweisung, Unzulässigkeit, Sache, Verfahren, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.26-3254/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.26.3254.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über den Vorlageantrag der Fahrschule A (A Ges.m.b.H, FN *****), und B, geb. am *****, beide vertreten durch C Rechtsanwälte, Agasse, L, gegen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27.06.2024, GZ: BHLI-119961/2024-7, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 15 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Vorlageantrag als unzulässig

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27.06.2024, GZ: BHLI-119962/2024-7, lautet wie folgt:

„Sehr geehrter Herr B!

Mit Bescheid vom 17.04.2023, GZ.: 11.2-5/2017, wurden Sie zum Leiter der Fahrschule A, Inhaber D, am Standort L, Bstraße, für die Klassen A, B, C, E und F bestellt.

Nunmehr wurde durch die Inhaberin D, vertreten durch die Erwachsenenvertretung E, mit Schreiben vom 24.06.2024 auf die Bewilligung der Fahrschule verzichtet.

Der Betrieb der Fahrschule ist ab sofort einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Der Bezirkshauptmann i.V.“

Gegen diesen Schriftsatz erhob sowohl die Fahrschule A, als auch Herr B Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das Verfahren mangelhaft sei und die Entscheidung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung fuße. Der Verfahrensmangel liege darin, dass der Betroffenen kein Parteiengehör gewährt worden sei. Der Betroffenen sei nicht bekannt, dass tatsächlich die Inhaberin D auf die Bewilligung der Fahrschule verzichtet hätte, ferner sei nicht bekannt, in wie weit diesbezüglich überhaupt eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vorliege. Ferner hätte die Betroffene die Möglichkeit gehabt, für den Fall, dass tatsächlich auf die Bewilligung der Fahrschule verzichtet werde, einen anderen Inhaber zu bestellen. Insoweit sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Ferner wäre der Betrieb der Fahrschule nicht sofort einzustellen, zumal ja ohnedies ein Fahrschulleiter bestellt worden sei und liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung diesbezüglich vor. Es werden daher die Berufungsanträge gestellt, der Bescheid möge ersatzlos behoben werden; in eventu möge der Bescheid aufgehoben werden und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Ferner werde beantragt, der gegenständlichen Berufung aufschiebende Wirkung zuzubilligen, zumal der Betrieb der Fahrschule aufgrund des Leiters der Fahrschule B ordnungsgemäß erfolgt sei und keine Gefahr in Verzug gegeben sei. Durch die sofortige Einstellung des Betriebes sei jedoch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zu erwarten.

Der Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.08.2024, GZ: BHLI-119961/2024-14 lautet wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Bescheid der Rechtsabteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.11.1999, GZ.: 11-47/99-1, wurde Herrn F, geb. *****, die Genehmigung zur Errichtung einer Kraftfahrschule zum Ausbilden von Bewerbern und entgeltlichen Weiterbilden von Besitzern um eine Lenkberechtigung mit dem Standort L, Bstraße, sowie die Aufnahme des Betriebes mit Wirkung 02.11.1999 unter der Bezeichnung Fahrschule A erteilt.

Herr F ist am ***** verstorben. Die Fahrschule wurde von der hinterbliebenen Ehefrau, Frau D, geb. *****, weitergeführt und wurde in weiterer Folge Herr B, geb. *****, über Antrag von Frau D als Leiter der Fahrschule am Standort Bstraße, L, für die Klassen A, B, C, D und F erstmalig am 17.04.2012 bestellt.

Mit Schreiben vom 24.06.2024 hat nunmehr die Inhaberin der Genehmigung des Betriebes der Fahrschule, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin E, auf die Genehmigung des Betriebes der Fahrschule verzichtet.

Gemäß § 109 Abs. 1 KFG darf eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden. Aus verschiedenen Überlegungen werden von den Fahrschulbetreibern, welche wie bereits erwähnt nur natürliche Personen sein können, darüber hinaus Gesellschaften (meist GmbH’s) gegründet, die den Fahrschulbetreibern die nötige Infrastruktur, wie etwa Fahrzeuge, Räumlichkeiten, Personal (Fahrlehrer bzw. Fahrschullehrer) sowie Lehrunterlagen zur Verfügung stellen.

Gemäß § 1 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung (zb. einer GmbH) zufließen soll.

Daraus ergibt sich auch, dass solche Gesellschaften die entsprechenden Gewerbeberechtigungen, wie, Überlassung von Arbeitskräften, Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers usw. benötigen.

Eine ausdrückliche Bestimmung über das Erlöschen einer Fahrschulbewilligung durch Verzicht, kennt das Kraftfahrgesetz 1967 i.d.g.F. nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Verzicht auf die gemäß § 109 KFG erteilte Bewilligung nicht wirksam wäre. Denn auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung kann grundsätzlich auf im öffentlichen Recht wurzelnde Ansprüche verzichtet werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung nicht etwas anderes anordnet oder öffentliche Interessen entgegen stehen. Dem KFG kann nun keine Regelung entnommen werden, die einen Verzicht auf diese Bewilligung verhindert. Bei einem Verzicht handelt es sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen um eine einseitige, bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürtig, unwiderrufliche öffentlich rechtliche Willenserklärung des Berechtigten, wobei die Motive hierfür unbeachtlich sind.

Überprüft man nun die Erklärungen der Erwachsenvertreterin der Inhaberin, so ist darin eindeutig formuliert, dass auf die Fahrschulbewilligung für den Standort L, Bstraße, verzichtet wird. Mit diesem Verzicht bei der Behörde ist sie wirksam, das Recht auf Ausübung erlischt damit. Der Verzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden.

Mit dem Verzicht der bisherigen Inhaberin der Fahrschule muss auch der Betrieb der Fahrschule eingestellt werden und wurde dies unter anderem dem ehemaligen Leiter der Fahrschule A mit Schreiben vom 27.06.2024 mitgeteilt.

Wenn nun gegen das Schreiben vom 27.06.2024, BHLI-119961/2024, das Rechtsmittel der Berufung eingebracht wird, so muss dem entgegengehalten werden, dass es sich bei gegenständlichem Schreiben um keinen Bescheid handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Der Bezirkshauptmann i.V.“

Mit Schriftsatz vom 20.08.2024 stellten sowohl die Fahrschule A, als auch B durch ihre ausgewiesenen Vertreter einen Vorlageantrag und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass den Rechtsmittelwerbern das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 06.08.2024 per E-Mail am 06.08.2024 übermittelt worden sei. Die darin enthaltene Rechtsansicht, wonach es sich um keinen Bescheid handle, werde seitens der Berufungswerberin nicht geteilt. Die Berufungswerberin A Ges.m.b.H. betreibe die Fahrschule. Es handle sich bei der in Briefform übermittelten Nachricht vom 27.06.2024 aus Sicht der Berufungswerber, auch wenn es eine formlose Erledigung sei, um einen Bescheid, da die Anordnung getätigt werde „der Betrieb der Fahrschule sei ab sofort einzustellen“. Es werde daher der Antrag gestellt, es möge das Rechtsmittel der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Steiermark von einer Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 27.06.2024, GZ: BHLI-119961/2024-7, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Inhaberin D mit Schreiben vom 24.06.2024 auf die Bewilligung der Fahrschule verzichtet habe und der Betrieb der Fahrschule ab sofort einzustellen sei. Gegen diesen Schriftsatz haben sowohl die Fahrschule A Ges.m.b.H., als auch Herr B durch ihre ausgewiesene Vertretung Berufung erhoben und darin den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gestellt.

Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 06.08.2024 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erklärung der Erwachsenenvertretung der Inhaberin eindeutig formuliert sei, dass auf die Fahrschulbewilligung für den Standort L, Bstraße, verzichtet werde. Mit dem Verzicht der bisherigen Inhaberin der Fahrschule müsse auch der Betrieb der Fahrschule eingestellt werden. Wenn nun gegen das Schreiben vom 27.06.2024, GZ: BHLI-119961/2024-7, das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werde, so müsse entgegengehalten werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Schreiben um keinen Bescheid handle. Mit Schriftsatz vom 20.08.2024 stellten Herr B und die Fahrschule A Ges.m.b.H den Vorlageantrag und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass die Berufungswerberin A Ges.m.b.H. die Fahrschule betreibe. Es handle sich bei der in Briefform übermittelten Nachricht vom 27.06.2024 aus Sicht der Berufungswerber, auch wenn es eine formlose Erledigung sei, um einen Bescheid, da die Anordnung getätigt werde „der Betrieb der Fahrschule sei ab sofort einzustellen“.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde, insbesondere den Schriftsätzen der Behörde vom 27.06.2024 und vom 06.08.2024 sowie des Weiteren dem Berufungsvorbringen und dem Vorlageantrag.

Rechtliche Beurteilung:

1. Zu der Frage der Bescheidqualität der beiden Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2024 und vom 06.08.2024:

Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten wie folgt:

§ 58 AVG:

„Inhalt und Form der Bescheide

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“

§ 59 Abs 1 AVG:

„(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

[...]“

In gegenständlicher Rechtsangelegenheit ist zunächst zu klären, ob der Schriftsatz der belangten Behörde vom 27.06.2024, GZ: BHLI-119961/2024-7, als Bescheid zu werten ist sowie, ob der Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.08.2024, GZ: BHLI-119961/2024-14, ein Bescheid bzw. eine Beschwerdevorentscheidung ist.

Die Frage, ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes, insbesondere ihres konkreten Aufbaues und ihrer konkreten sprachlichen Fassung als Bescheid zu beurteilen ist, stellt eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar und ist daher im Regelfall nicht revisibel (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060; 7.10.2016, Ra 2016/08/0147; 21.12.2016, Ra 2016/12/0103, 0111, 0113; 13.09.2017, Ra 2017/12/0062; 30.01.2019; Ra 2019/12/0003-0004, 22.09.2020, Ra 2019/12/0033).

Nach dieser Rechtsprechung ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ... für das Vorliegen eines Bescheides „nur dann“ nicht wesentlich, „wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat“ (VwGH 21.11.2013, 2011/11/0185; 05.09.2008, 2007/12/0161; 25.02.2016, Ra 2016/19/0007, jeweils mwN), wenn sich also „aus der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt und normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat“ (vgl. VwGH 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, mwN).

Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; 26.06.2019, Ro 2018/03/0009).

Zur Frage des Bescheidcharakters einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung hat ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, VwSlg. 9458/A, ausgeführt (vgl. in diesem Sinn z.B. auch VwGH 28.04.2008, 2007/12/0029; 10.11.2010, 2010/12/0042; 17.04.2013, 2012/12/0166; 11.04.2018, Ra 2015/08/0033, 0047, 0048):

„Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die (Anmerkung: sofern dies auf Grund der späteren Änderung der Rechtslage noch vorgesehen ist) Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG, gewertet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner bisherigen Judikatur den rechtsverbindlichen Inhalt einer behördlichen Erledigung als für die Bescheidqualität der Erledigung wesentlich gewertet und unter dieser Voraussetzung die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht als wesentlich angesehen. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Der mit der Bestimmung des § 58 Abs 1 AVG angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist.

Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist jedoch nicht in jedem Fall entbehrlich. Verwaltungsbehörden (im organisatorischen Sinn) können auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben, wobei aus dem Inhalt der Erklärung noch nicht eindeutig geschlossen werden kann, ob es sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen oder um rechtsverbindliche Anordnungen im Bereich des öffentlichen Rechtes handelt. Ferner sind behördliche Erledigungen nicht nur in Bescheidform zu erlassen (vgl. Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen).

Insbesondere in jenem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung oder einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich.“ (vgl. VwGH 22.09.2022, Ra 2019/12/0033).

An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. VwGH 17.12.2007, 2007/12/0200; 10.11.2010, 2010/12/0042).

Die Voraussetzungen, die eine zu prüfende Erledigung jedenfalls – bei sonstiger Nichtigkeit im Sinne von rechtlicher Nicht-Existenz – aufzuweisen hat, um als Bescheid qualifiziert zu werden, sind die Bezeichnung der Behörde, der Adressat des Bescheides, die normative Anordnung (Spruch) und von welchem Organwalter (mit Namen und Unterschrift) sie stammt. Die bloße Wiedergabe von Rechtsansichten, Tatsachen, Rechtsbelehrungen und dergleichen kann nicht als verbindliche Erledigung uns somit als Spruch im Sinne des § 58 AVG gewertet werden (z.B. VwGH 19.02.1992, 92/12/0025). Der Spruch ist der Kern, das Essential eines Bescheides und trifft er alleine eine normative Aussage (VwGH 21.06.1994, 91/14/0165).

In einem solchen Fall, in dem der Inhalt der Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, also ob die Erledigung in Form eines Bescheides ergangen ist oder nicht, kommt zudem der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid essentielle Bedeutung zu (vgl. z.B. VwGH 19.03.1990, 90/10/0013; VwGH 21.12.2012, 2012/17/0473). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann überhaupt nur dann verzichtet werden und ist diesbezüglich andernfalls ein strenger Maßstab anzulegen, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ – also rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend – eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (VwGH 14.06.1995, 95/12/0110; VwGH 13.09.2001, 2001/12/0134). Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Bei Verwendung etwa der Briefform ist darauf zu schließen, dass eine normative Willenserklärung im Regelfall nicht vorliegt und ist dies schon auf Grund ihrer äußeren Form nicht als Bescheid zu werten (z.B. VwGH 19.02.1992, 92/12/0025; VwGH 27.09.1993, 03/12/0124; VwGH 31.05.1996, 96/12/0094). Dies alles gilt auch für die fehlende Rechtsmittelbelehrung (VwGH 20.03.2003, 98/17/0320).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Bescheid nur dann als Erledigung gelten, wenn aus seiner Form (Bezeichnung als Bescheid) und aus seinem Inhalt (Spruch) hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehenden Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des „Bescheides“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 (Stand 01.07.2005, rdb.at)).

Aus dem Spruch muss sich somit eindeutig ergeben, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ – also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend – eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (VwGH vom 24.08.2011, 2011/06/0103).

In gegenständlicher Rechtsangelegenheit wurden die Erledigungen vom 27.06.2024 und vom 06.08.2024 nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Es ist nicht ersichtlich, dass nach dem strengen Maßstab im Sinne der angeführten Rechtsprechung der Wortlaut der Erledigung und ihre sprachliche Gestaltung "keinen Zweifel darüber aufkommen lassen“, dass darin der objektiv erkennbare Wille der Behörde zum Ausdruck kommt gegenüber dem Beschwerdeführer eine normative Regelung aus einer Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Dass die Schreiben vom 27.06.2024 und vom 06.08.2024 einen informativen Charakter haben, ist auch daraus zu entnehmen. Auch die Höflichkeitsfloskeln in der Anrede des Schreibens vom 27.06.2024 („Sehr geehrter Herr B!“) bzw. des Schreibens vom 06.08.2024 („Sehr geehrte Damen und Herren“) und der Grußformel („Mit freundlichen Grüßen“) sprechen gegen den eindeutig normativen Charakter der Erledigung (vgl. VwGH 11.10.2006, 2006/12/0055; 11.04.2018, Ra 2015/08/0033, 0047, 0048). Diese Schreiben sind zudem unzweifelhaft in Briefform gehalten und enthalten diese Schreiben auch keine Rechtsmittelbelehrung. Auch der Wortlaut im Schreiben vom 27.06.2024 „der Betrieb der Fahrschule ist ab sofort einzustellen“ hat informativen Charakter.

Zusammenfassend geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus all diesen Überlegungen unter Zugrundelegung der dargestellten Judikatur davon aus, dass den Schriftstücken der belangten Behörde vom 27.06.2024, GZ: BHLI-119961/2024-7, und vom 06.08.2024, GZ: BHLI-119961/2024-14, keinesfalls Bescheidqualität zukommt, sondern diese als „bloße Schreiben an den Beschwerdeführer“ zu werten sind, in dem er informiert wurde. Es fehlt den gegenständlichen Informationsschreiben der belangten Behörde der Bescheidcharakter.

2. Zu der Frage, ob es sich beim Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2024 um eine Beschwerdevorentscheidung handelt:

§ 14 VwGVG:

„(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

§ 14 VwGVG regelt die Beschwerdevorentscheidung. Nach Abs 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Nachdem, wie oben unter Punkt 1 angeführt, es sich bei dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2024 um keinen Bescheid handelt, in welchem die Behörde über einen mittels Beschwerde angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, liegt auch keine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 VwGVG vor.

3. Zum Vorlageantrag:

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig (vgl. z.B. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 14.09.2016, Ra 2015/08/0145; 14.12.2015, Ra 2015/09/0057). Das bedeutet, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Ausgangsbescheides tritt. Mit der Stellung eines Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, sondern besteht weiter und wird zum Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Gemäß § 15 Abs 3 erster Satz VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Mit der Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196, mwN; 17.02.2023, Ra 2022/01/0342).

In gegenständlicher Rechtsangelegenheit ist Sache des Verfahrens der vom Beschwerdeführer gestellte Vorlageantrag, gemäß § 15 VwGVG. Ein solcher Vorlageantrag setzt voraus, dass eine Beschwerdevorentscheidung von Seiten der zuständigen Behörde vorher erfolgt ist und hat dieser zulässig zu sein. Wie oben unter 2. ausgeführt, handelt es sich bei dem Schreiben vom 06.08.2024 weder um einen Bescheid, noch um eine Beschwerdevorentscheidung. Es ist somit von Seiten der Behörde keine Beschwerdevorentscheidung ergangen, welche den Vorlagenantrag zulässig gemacht hätte. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführer vom 20.08.2024 war daher gemäß § 15 Abs 3 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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