LVwG ST LVwG 41.27-2466/2024

LVwG 41.27-2466/2024State Administrative CourtOct 30, 2024

Regest

Tierhalteverbot, strafgerichtliche Verurteilung, andauerndes Fehlverhalten, Prognose, befristetes Tierhalteverbot, Ausweitung des Tierhalteverbots auf Dauer, Tierschutzgesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.27-2466/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.27.2466.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, C-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 03.06.2024, GZ: BHVO-598551/2022-51,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass das Verbot der Tierhaltung auf Dauer ausgesprochen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 03.06.2024, GZ: BHVO-598551/2022-51, wurde der Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage der §§ 5 Abs. 1, 33 und 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden TSchG) die Haltung von Tieren aller Art auf die Dauer von 15 Jahren verboten. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche reduziert aus, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 22.08.2023, GZ: 10 Bs 55/23y, rechtskräftig wegen mehrerer Vergehen der Tierquälerei nach § 222 StGB verurteilt worden wäre und nach dem Spruch des Urteils Tieren unnötige Qualen zugefügt und Wirbeltiere mutwillig getötet habe. Von der Amtstierärztin wäre aufgrund näher ausgeführter Umstände keine positive Prognose für die nunmehrige Beschwerdeführerin abgegeben worden. Das Verbot der Tierhaltung wäre festzulegen gewesen, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich verhindern zu können.

Mit rechtzeitiger Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin vorangeführten Bescheid und begründet dies auf das Wesentliche reduziert damit, dass die Voraussetzungen für ein Verbot der Haltung von Tieren aller Art auf die Dauer von 15 Jahren bei der Beschwerdeführerin nicht vorlägen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei in der Entscheidung des § 39 TSchG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheids werde zwar auf die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin Bezug genommen, hinsichtlich der weiteren Ausführungen sei jedoch festzuhalten, dass hier in einem hohen Maß unbestimmte Anschuldigungen erhoben würden, die für eine Prognosebeurteilung jedenfalls zu unbestimmt seien. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Missstände bzw. welche Verwaltungsstrafsachen die belangte Behörde hier Bezug nehme. Die Begründung sei nicht überprüfbar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände die belangte Behörde zu dem Schluss gelange, dass bei der Beschwerdeführerin eine Zulässigkeit hinsichtlich einer artgerechten Tierhaltung nicht gegeben sei. Hinsichtlich der unangemeldeten Kontrolle vom 07.05.2024 sei festzuhalten, dass es nicht den Tatsachen entspräche, dass der gesamte vorgefundene Tierbestand nicht mit Futter und Wasser versorgt gewesen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde feststellen habe können, dass alle vorgefundenen Tiere an Hunger litten. Auch sei der Vorhalt, dass die Aufstellung der Rinder sowie des Geflügels nicht den Mindestanforderungen der 1. Tierhalterverordnung entsprechen würde, nicht überprüfbar. Die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot seien bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Halteverbots herabgesetzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte am 01.07.2024 die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Auf Beschwerdemitteilung äußerte sich die Tierschutzombudsperson mit Stellungnahme vom 31.07.2024. Zusammengefasst sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22.08.2023, GZ: 22 Hv 23/2g, die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Tierquälerei gemäß § 222 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 teils in Verbindung mit § 12 2. Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden. Im Hinblick auf die Prognoseentscheidung ergäbe sich aus den der Tierschutzombudsperson vorliegenden Unterlagen, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit diverse tierschutzrechtliche Verfahren abgeführt worden wären. So liege ein rechtskräftiges Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.06.2024, GZ: BHVO/616230003870/2023, wegen des verwaltungsstrafrechtlichen Vergehens der Tierquälerei gemäß § 5 TSchG vor. Diesem gemäß seien drei aufgestallten Rindern ungerechtfertigt Leiden und Schmerzen durch gesetzwidrige Haltung zugefügt worden. Zudem seien der Beschwerdeführerin am 03.08.2022 mehrere Katzen aufgrund tierschutzwidriger Haltung und Versorgung abgenommen und in weiterer Folge für verfallen erklärt worden. Entsprechend einem Aktenvermerk zu einer Tierschutzkontrolle am 07.05.2024 seien dabei erneut diverse Missstände hinsichtlich der Tierhaltung festgestellt worden. Diese Umstände verdeutlichten, dass die Beschwerdeführerin entweder nicht willens oder schlichtweg nicht in der Lage sei, sich angemessen um die in ihrer Obhut stehenden Tiere zu kümmern, wie es von einer verantwortungsbewussten Tierhalterin zu erwarten ist. Die zu treffende Prognoseentscheidung habe aufgrund der weiten Zeitspanne sowie der Intensität der angelasteten Vergehen zwingend negativ auszufallen. Hinzu komme ein nicht unwesentliches Maß an Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin, welches seinen Ausdruck in den wiederholten tierschutzrechtlich relevanten Verstößen finde. Im Ergebnis werde die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen sein.

Im Zuge einer Tierabnahme vom 03.08.2022 wurden der Beschwerdeführerin vier Katzen abgenommen und mit Bescheid vom 11.08.2022 rechtskräftig als verfallen erklärt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.11.2022, GZ: 150 Hv 11/22h-68, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin mehrerer Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z. 1 2. Fall und Abs. 3, teils § 12 2. Fall StGB rechtskräftig schuldig erkannt. Nach dem Spruch des Urteils hat die Beschwerdeführerin Tieren unnötige Qualen zugefügt und Wirbeltiere mutwillig getötet, und zwar

-dadurch, dass sie den D, der zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 2017-2022 durch Einfangen mit einer Lebendfalle, Erfassen am Genick, Fixieren des Hinterteils mit dem Fuß und Abschlagen des Kopfes von vier Katzen mit einer Axt, Tieren unnötige Qualen zugefügt und Wirbeltiere mutwillig getötet hat, zur Ausführung dieser strafbaren Handlungen bestimmt hat (§ 12 2. Fall StGB), indem sie diesen anwies, diese Katzen zuerst mit einer Lebenfalle zu fangen und anschließend zu töten;

-zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 07.05.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D durch Ertränken einer Katze;

-zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 07.05.2019 durch Erhängen einer Katze.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26.06.2024, GZ: BHVO/616230003870/2023, wurde die Beschwerdeführerin wegen des verwaltungsstrafrechtlichen Vergehens der Tierquälerei gemäß § 5 TSchG verurteilt, weil diese drei Rindern ungerechtfertigt Leiden und Schmerzen durch gesetzeswidrige Haltung zugefügt hat.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie der Beschwerde.

III.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 2/2024 idF BGBl. I Nr. 9/2024 (VfGH) lauten:

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.“

§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.

(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn

(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG mit Erkenntnis.

Im Grunde des § 39 TSchG ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, ob ausgehend von bereits gesetzten, gesetzlich festgelegten einschlägigen Anlasstaten die Verhängung eines Verbotes der Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG (nicht nur betreffend eigener Tiere) in Zukunft zu verhindern (VwGH 09.06.2022, Ra 2022/02/0101; 21.05.2021, Ra 2021/02/0119). Das bedeutet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen Anlasstaten zur Verhängung des Tierhalteverbotes vorliegen, im Verfahren nach § 39 Abs. 1 und 2 TSchG eine Prognose anzustellen ist, ob ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 leg. cit. in Hinkunft mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist bzw. mit welchen (ausreichenden) Mitteln ein solcher zu verhindern ist.

Im Verfahren des Tierhalteverbots ist die Behörde (und das Verwaltungsgericht) an rechtskräftige Verurteilungen und Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung oder auch Bestrafung erfolgte, feststeht; es ist dem Verwaltungsgericht damit verwehrt, die Richtigkeit der zugrunde gelegten Entscheidungen zu überprüfen (vgl. VwGH 20.01.2022, Ra 2021/03/0320; 29.04.2015, Ra 2015/03/0015).

Gegenständlich hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids ein Tierhalteverbot für die Dauer von 15 Jahren erlassen und sich dabei in der Begründung zu Recht auf die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin nach § 222 StGB aus 2022 gestützt.

Wie von der belangten Behörde zutreffend zugrunde gelegt, reicht eine einmalige Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Tierquälerei bereits aus, um bei Vorliegen der im nächsten Schritt zu prüfenden negativen Prognoseentscheidung ein Tierhalteverbot aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer auszusprechen.

Bei den rechtskräftig nach § 222 StGB bestraften Vergehen der Beschwerdeführerin, mit welchen diese Tieren unnötige Qualen zugefügt und Wirbeltiere mutwillig getötet hat, handelt es sich jeweils um schwerwiegendste Verstöße. Das Verhalten der Beschwerdeführerin steht in krassem Gegensatz zu dem aus § 1 TSchG hervorgehenden Ziel dieses Bundesgesetzes, des Schutzes des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf heraus. Die festgestellten Vergehen hatten insbesondere auch den Tod mehrerer Tiere zur Folge. Wie von der Tierschutzombudsperson zudem ausgeführt, erfolgten die Vergehen der strafgerichtlichen Verurteilung über einen Zeitraum mehrerer Jahre hinweg.

Entsprechend den Feststellungen wurden zudem am 03.08.2022 Tiere der Beschwerdeführerin abgenommen und im Anschluss für verfallen erklärt.

Das tierschutzrechtlich relevante Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bis in die letzte Zeit wird darüber hinaus im rechtskräftigen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.06.2024, GZ: GZ: BHVO/616230003870/2023, ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin wegen des verwaltungsstrafrechtlichen Vergehens der Tierquälerei gemäß § 5 TSchG verurteilt wurde, weil diese drei Rindern ungerechtfertigt Leiden und Schmerzen durch gesetzeswidrige Haltung zugefügt hat.

Art und Schwere der von der Beschwerdeführerin begangenen strafrechtlichen Vergehen und tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretungen sind den öffentlichen tierschutzrechtlichen Interessen eklatant zu wider laufend. Es handelt sich um gravierendste Eingriffe in tierschutzrechtlich geschützte Interessen, wobei diese über mehrere Jahre hinweg immer wieder gesetzt wurden.

Sachverhaltsbezogen lässt sich im Lichte obenstehender Ausführungen – insbesondere wie bereits von der Tierschutzombudsperson hervorgehoben aufgrund der weiten Zeitspanne sowie der Intensität der von der Beschwerdeführerin gesetzten Eingriffe – in keinem Fall eine positive Prognoseentscheidung treffen, hat doch nicht einmal eine strafrechtliche Verurteilung in der Vergangenheit bei der Beschwerdeführerin Wirkung gezeigt und war mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin (wobei erneut die Schwere hervorzuheben ist) es jedenfalls erforderlich, ein Tierhalteverbot auszusprechen, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 leg. cit. in Zukunft voraussichtlich verhindert werden. Es wäre andernfalls aufgrund des bisherigen Verhaltens und des über Jahre hinweg immer wieder zu Tage getretenen massiven Fehlverhaltens jedenfalls erneut mit Tierquälerei oder einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 leg. cit. zu rechnen (ein Abstellen auf die letzte amtsärztliche Überprüfung vom 07.05.2024 war insofern entbehrlich, weil die negative Prognose schon aufgrund der im Akt der belangten Behörde einliegenden Straferkenntnisse und strafgerichtlichen Entscheidungen sowie der dokumentierten Abnahme und des Verfalls zweifellos zu treffen war). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids liegt insofern nicht vor.

Was den befristeten Ausspruch des Tierhalteverbots für eine Dauer von 15 Jahren angeht, bleibt die belangte Behörde im angefochtenen jegliche Begründung schuldig (und geht auch nicht auf die im Übrigen zugrunde gelegte amtstierärztliche Stellungnahme ein, in welcher unter näheren Ausführungen ein Tierhalteverbot für alle Tiere auf Dauer angeregt wurde). Entgegen der offenbar von der belangten Behörde zugrundegelegten Ansicht, dass ein Verbot der Tierhaltung in 15 Jahren nicht mehr erforderlich sei, ist gegenständlich in keiner Weise hervorgekommen, bis zu welchem bestimmbaren Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass das Tierhaltungsverbot nicht mehr erforderlich ist, um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG durch die Beschwerdeführerin in Zukunft voraussichtlich zu verhindern, sodass dieses auf Dauer auszusprechen war.

Festzuhalten ist, dass ein Verbot der Tierhaltung keinen strafrechtlichen Charakter trägt, sondern eine administrativrechtliche Maßnahme darstellt (die insbesondere sicherstellen soll, dass eine Person, die Tiere hält, dies im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des TSchG tut und insbesondere Tierquälerei oder Verstöße gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 leg. cit. verhindert werden, vgl. i.Z.m. der ähnlich gelagerten Entziehung einer Jagdkarte VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040), sodass der geänderte Ausspruch des Tierhalteverbots auf Dauer im Rahmen der Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts erfolgen konnte (das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, vgl. beispielsweise VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).

Verwiesen wird auf § 39 Abs. 5 TSchG, wonach die Tierschutzbehörde dauernde Tierhaltungsverbote wohl auch aufheben darf, wenn sich die Verhältnisse so verändert haben, dass ihre Aufrechterhaltung nicht mehr im Sinne des § 39 Abs. 1 TSchG erforderlich ist.

Diese Entscheidung konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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