LVwG ST LVwG 70.18-1954/2023

LVwG 70.18-1954/2023State Administrative CourtOct 14, 2024

Regest

Staatsbürgerschaft, Ehepartner, Beibehaltung, Beibehaltungswerber, Rechtsposition, Beibehaltungsentscheidung, Rechtswirkungen, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Steuern, Nachteile, Rechtskraft, Richtigkeit, entschiedene Sache, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Eltern, Alter, Betreuung, Unterstützung, Sachverhaltsänderung, geopolitische Lage, Gefährdung

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.18-1954/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.18.1954.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde der Frau A B, geboren am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. C D, Mstraße, L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, Referat Staatsbürgerschaft, vom 26.01.2023, GZ: ABT03-3.0-548112/2022-7,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.01.2023, GZ: ABT03-3.0-548112/2022-7, wurde der Antrag von Frau A B (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 05.07.2022 auf Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbes der amerikanischen Staatsangehörigkeit gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 39 StbG zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits mit Bescheid vom 09.10.2019, GZ: ABT03-3.0-103745/2018-27, ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der amerikanischen Staatsangehörigkeit abgewiesen worden sei, da die angegebenen Gründe nicht als besonders berücksichtigungswürdig, weder gemäß § 28 Abs 1, noch gemäß Abs 2 StbG angesehen werden konnten und auch zu keinem späteren Zeitpunkt besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorgebracht worden seien. Es hätte sich vielmehr um Gründe gehandelt, die von vornherein auszuschließen gewesen wären. Gegen diesen Bescheid sei mit Schriftsatz vom 11.11.2019 eine Beschwerde eingebracht worden. Diese sei mit LVwG-Erkenntnis, GZ: LVwG 70.8-02770/2019-15 vom 17.08.2020, abgewiesen worden. Gegen dieses Erkenntnis sei mit Schriftsatz vom 21.01.2021 außerordentliche Revision erhoben worden. Diese wiederum sei vom VwGH (Ra 2021/01/0051-5) am 15.03.2021 zurückgewiesen worden.

Da der maßgebende Sachverhalt oder die maßgebende Rechtslage sich seither nicht verändert haben, hindere der rechtskräftige Bescheid ein neuerliches Verfahren in derselben Sache.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde ein. Darin wurde – neben einer Vorbemerkung betreffend die Umgangsweise der belangten Behörde mit den Anträgen der Beschwerdeführerin – betreffend die bescheidmäßig abgesprochene Zurückweisung ihrer Anträge im Wesentlichen begründend vorgebracht, dass sich der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht geändert habe, weshalb von „res iudicata“ keine Rede sein könnte.

Erstens habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin mittlerweile eine positive Beibehaltungsentscheidung der Salzburger Landesregierung erhalten und sei dieser jetzt österreichisch-amerikanischer Doppelstaatsbürger. Auch der gemeinsame Sohn besitze beide Staatbürgerschaften. Damit liege schon im Lichte des Art 8 EMRK ein berücksichtigungswürdiger Grund dafür vor, sodass auch der Beschwerdeführerin im Sinne der Familieneinheit die Beibehaltung bewilligt werden müsse.

Zweitens verwies die Beschwerdeführerin auf die damit verbundene verschärfte Steuerproblematik und führte in der Folge dazu umfangreich aus, dass die der Beschwerdeführerin drohenden steuerlichen Nachteile völlig falsch und contra legem seitens der belangten Behörde eingeschätzt worden seien und diese Falscheinschätzung der eindeutigen Rechtslage trotz vorgelegter eindeutiger gegenteiliger Beweismittel auch im gegenständlichen Verfahren weiter verfolgt werden würden.

Drittens seien die Eltern der Beschwerdeführerin älter geworden, der Zeitpunkt zu dem sie Betreuung und Unterstützung durch die Beschwerdeführerin benötigen werden, sei um ein paar Jahre näher gerückt. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Situation in absehbarer Zeit eintreten werde, habe sich wesentlich erhöht.

Viertens habe sich seit der Rechtskraft im bereits abgeschlossenen Verfahren die geopolitische Lage dramatisch verändert. Die Folgen der Corona-Pandemie und die Auswirkungen des Angriffs Russlands auf die Ukraine hätten dazu geführt, dass Menschen mit Verwurzelung in zwei verschiedenen Staaten bzw. Kontinenten umso mehr auf die Verfügbarkeit zweier Staatsbürgerschaften angewiesen seien, als dies zuvor der Fall gewesen sei.

Es liege daher in mehrfacher Hinsicht ein geänderter Sachverhalt vor, der dazu führen müsse, dass über den Beibehaltungsantrag in der Sache zu entscheiden sei. Zusammenfassend sei bei sachlicher, unvoreingenommener und objektiver Beurteilung davon auszugehen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zulässig sei, inhaltlich zu entscheiden sei, und sie ausreichende und taugliche Gründe für eine positive Entscheidung vorliegen würde.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 22.03.2023 zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt:

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Mit Antrag vom 15.10.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Steiermärkischen Landesregierung erstmals die Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbs der amerikanischen Staatsangehörigkeit.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.10.2019, GZ: ABT03-3.0-103745/2018-27, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbes der amerikanischen Staatsangehörigkeit mit der Begründung insofern abgewiesen, als im Antrag keine besonders berücksichtigungswürdigenden Gründe, die eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellten, angegeben seien und deshalb die Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erteilt werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.

Mit Erkenntnis vom 17.08.2020, GZ: LVwG 70.8-02770/2019-15, wurde die Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit der Begründung abgewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin im Verfahren angegebenen Umstände keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 StbG darstellen würden, und dass auch, wenn mit dem Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit der des Unionsbürgerstatus verbunden ist, die Folgen für die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar seien.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10.12.2020, GZ: 20032-STA/27484/15-2020, wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin, Herrn Mag. E F, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit bewilligt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.03.2021, Ra 2021/01/0051-5, wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gericht Steiermark vom 17.08.2020, GZ: LVwG 70.8-02770/2019-15, zurückgewiesen. Inhaltlich führt der VwGH aus, dass die Revision nicht aufzeige, dass das Verwaltungsgericht die vom VwGH aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze zur Interessenabwägung im Sinn des Art 8 EMRK nicht beachtet habe und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten habe oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen habe bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolge. So sei zu den behaupteten Eingriffen in das Privat- und Familienleben darauf hinzuweisen, dass es sich nicht nur um hypothetische oder potentielle Folgen handeln dürfe bzw. um konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen handeln müsse und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft der Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen.

Mit Schreiben von 23.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Salzburger Landesregierung erneut einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der amerikanischen Staatsangehörigkeit. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Verleihung der US-Staatsbürgerschaft ihr das uneingeschränkte Recht geben würde, in ihrer Wahlheimat ungeachtet des dort herrschenden politischen Klimas zu leben. Hauptgrund für den angestrebten Erwerb der US-Staatsbürgerschaft sei aber die enorme Steuerbelastung, die der Familie der Beschwerdeführerin durch das Ableben ihres Ehegatten entstehen würde. Durch den Erwerb der US-Staatsbürgerschaft könnten die verheerenden finanziellen Folgen vermieden werden. Zudem befürchte die Beschwerdeführerin, dass ihre in Österreich lebenden Eltern in absehbarer Zeit ihre Hilfe bzw. Pflege und Betreuung benötigen würden und der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft die notwendigen Unterstützungsmöglichkeiten durch die Beschwerdeführerin erheblich und unzumutbar erschweren würden. Dazu würde kommen, dass die Beschwerdeführerin mit der österreichischen Staatsbürgerschaft auch jene der EU verlieren würde, und damit alle Rechte und Garantien verlieren würde, die mit der Unionsbürgerschaft verbunden seien. Angesichts der angeführten Gründe erweise sich der Rechtsverlust jedenfalls als unverhältnismäßig und würde daher Unionsrecht widersprechen.

Mit Schreiben vom 24.06.2022 wurde der Akt von der Salzburger Landesregierung an die Steiermärkische Landesregierung abgetreten, da die Beschwerdeführerin über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfüge und ihre Evidenzgemeinde R-G in der Steiermark sei.

Mit Schreiben von 12.09.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt werde, den Antrag aufgrund entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 39 StbG zurückzuweisen, da sich weder die maßgebliche Rechtslage noch der maßgebliche Sachverhalt zwischenzeitlich geändert hätten.

Mit Schreiben vom 24.09.2022 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter Stellung zum Schreiben vom 12.09.2022 und führte zur Änderung des Sachverhalts aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin mittlerweile eine positive Beibehaltungsentscheidung erhalten habe und jetzt österreichisch-amerikanischer Doppelstaatsbürger sei; die Steuerproblematik sich geändert habe und erhebliche steuerliche Nachteile für die Beschwerdeführerin in den USA bestehen würden; die Eltern der Beschwerdeführerin älter geworden seien und die Wahrscheinlichkeit einer späteren Betreuungs- und Versorgungs-notwendigkeit größer geworden sei sowie dass die Covid-Pandemie und der Ukraine-Krieg der ganzen Welt dramatisch vor Augen geführt hätten, wie schnell sich die Situation für alle Menschen innerhalb kürzester Zeit dramatisch verändern könne, weshalb gerade in Zeiten wie diesen es für Menschen mit Verwurzelung in mehreren Ländern von grundlegender Bedeutung sei, auch das Recht zu haben, die Staatsbürgerschaft zweier Länder besitzen zu dürfen, um die erforderliche Flexibilität zu haben, ihren persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen zu können. Von res iudicata könne daher keine Rede sein.

Mit Schreiben von 07.12.2022 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob sich seit dem ersten Beibehaltungsantrag aus dem Jahr 2018 ihre berufliche Stellung geändert habe bzw. ob sie mittlerweile Firmenbesitzerin sei.

Am 26.01.2023 erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid zur GZ: ABT03-3.0-548112/2022-7, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.07.2022 gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 39 StbG zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.01.2023 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde ein. Hinsichtlich der Beschwerdegründe wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Am 28.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. In dieser wies der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin nochmals daraufhin, dass sich seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Sachverhalt in wesentlichen Punkten geändert habe. Zudem wurde ausgeführt, dass die Steuerproblematik im vorangegangenen Verfahren sowohl von der Steiermärkischen Landesregierung als auch vom LVwG Steiermark falsch beurteilt worden sei.

III.Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in den behördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und das Beschwerdevorbringen gewürdigt.

Die Feststellungen konnten auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhalts sowie der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 28.05.2024 getroffen werden. Die Feststellungen zu den einzelnen Verfahrensschritten, welche durch die oben genannten Urkunden genau dokumentiert wurden, ergeben sich völlig eindeutig, unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Behördenakt sowie aus dem diesem Verfahren beiliegenden Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zur GZ: LVwG 70.8-02770/2019.

Die Feststellungen zum Spruch des angefochtenen Bescheides und zum Inhalt der Bescheidbegründung ergeben sich aus der Aktenlage, in concreto der im Behördenakt befindlichen Urschrift des Bescheides.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin beruhen auf ihre eigenen Angaben sowie auf den Angaben in den durch ihr vorgelegten Unterlagen, wobei zu betonen ist, dass seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark insbesondere keine Zweifel an der Echtheit der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten, aktenkundigen Urkunden bestehen und solche auch seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt geäußert wurden.

Die Feststellungen zum Erwerb der amerikanischen Staatsbürgerschaft des Ehemanns der Beschwerdeführerin beruhen auf die vorgelegte, unbedenkliche Kopie des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 10.12.2020, GZ: 20032-STA/27484/15-2020. Eine Einsichtnahme in den bezughabenden Behördenakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark trotz mehrfacher Urgenz von Seiten der Salzburger Landesregierung verwehrt.

IV.Rechtsvorschriften:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 28:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 68:

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

§ 28.

(1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn

1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder

2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.

(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.

[…]

V.Rechtliche Begründung:

Zunächst ist auszuführen, dass „Sache“ des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nur die Rechtsmäßigkeit der in Rede stehenden Zurückweisung ist, da im Spruch des gegenständlichen Bescheids vom 26.01.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213).

Im Beschluss vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, führt der Verwaltungsgerichtshof zu den Verfahrensbestimmungen vor den Verwaltungsgerichten aus, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, ist. Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer in administrativen Instanzen zu übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. auch VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/002).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits mehrfach ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. etwa VwGH 24.03.2014, 2013/01/0117; VwGH 02.07.2010, 2010/09/0046 [VwSlg 17.938 A/2010]), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Dieser Grundsatz kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – vorliegend ist bzw. eine Änderung der Rechtsvorschriften, wobei diesen Änderungen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 30.01.1995, 94/10/0162).

Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist es aus diesem Grund verwehrt, über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hinaus in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141). Im gegenständlichen Verfahren ist daher lediglich zu überprüfen, ob die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 05.07.2022 durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgte. Eine inhaltliche Prüfung des Antrags vom 05.07.2022, ob also der Beschwerdeführerin die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbes der amerikanischen Staatsangehörigkeit zu bewilligen sei oder nicht, ist dem Landesverwaltungsgericht daher in diesem Verfahren verwehrt.

Identität der Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dabei muss der Begriff der „Identität der Sache“ aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Maßgeblich hierfür ist allein der normative Inhalt des bescheidmäßigen Ausspruchs des rechtskräftigen Vorbescheids (zu all dem VwGH vom 25.04.2003, Zl. 2000/12/0055).

Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl idS VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl nochmals VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen, weil ja die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 26.02.2004, Zl 2004/07/0014). Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG ist daher auch dann gegeben, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. statt vieler VwGH 31.07.2006, Zl. 2006/05/0158).

Als anderer Sachverhalt kann nur ein zeitlich, örtlich oder ein sachlich differentes Geschehen angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhaltes (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 Rz 25 mwN).

Zudem sei erwähnt, dass auch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl idS VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070).

Dazu ist bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Fall Folgendes festzustellen:

Unstrittig ist, dass der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.10.2019, GZ: ABT03-3.0-103745/2018-27, sowie das diesen Bescheid bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17.08.2020, GZ: LVwG 70.8-02770/2019-15, in (formeller und materieller) Rechtskraft erwachsen sind.

Die Begehren der Beschwerdeführerin im Antrag vom 15.10.2018 sowie im nunmehr beschwerdegegenständlichen Antrag vom 05.07.2022 decken sich vollumfänglich - beide Male sind sie jeweils auf die Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin im Falle des Erwerbs der amerikanischen Staatsangehörigkeit gemäß § 28 StbG gerichtet.

Da bereits mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17.08.2020 ein deckungsgleiches Begehren der Beschwerdeführerin einer rechtskräftigen Entscheidung zugeführt wurde, ist konkret daher ausschließlich zu prüfen, ob zwischen dieser rechtskräftigen Entscheidung und dem angefochtenen Bescheid eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.

Es obliegt dabei der Partei, die einen Zurückweisungsbescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG bekämpft, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand des neuen Antrags bildende Vorhaben (oder belegbare Sachverhaltsvorbringen) in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung war (vgl. VwGH 17.12.2014, 2013/10/0246).

Der vorangegangen rechtskräftigen Sache lag der Sachverhalt zu Grunde, dass keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 StbG zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbs der amerikanischen Staatsbürgerschaft bei der Beschwerdeführerin vorliegen würden.

Aus diesem Grund ist nunmehr zu prüfen, ob sich anhand der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe sich an dieser Ausgangslage seit der rechtskräftigen Entscheidung etwas geändert hat:

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass ein geänderter Sachverhalt dadurch vorliegen würde, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin mittlerweile eine positive Beibehaltungsentscheidung der Salzburger Landesregierung erhalten habe und dieser jetzt österreichisch-amerikanischer Doppelstaatsbürger sei, der gemeinsame Sohn beide Staatbürgerschaften habe, sohin im Lichte des Art 8 EMRK ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegen würde, sodass im Sinne der Familieneinheit die Beibehaltung bewilligt werden müsse, ist darauf zu verweisen, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17.08.2020, GZ: LVwG 70.8-02770/2019-15, festgestellt wurde, dass eine extreme Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin als Grund für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei. Dies wurde auch vom VwGH im Zuge der gegen die obgenannte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark erhobene Revision mit Beschluss vom 15.03.2021, Ra 2021/01/0051-5, bestätigt.

Zudem ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar und vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht im gegenständlichen Verfahren aufzuzeigen, inwiefern der Erhalt der amerikanischen Staatsbürgerschaft des Ehemanns eine Änderung in der Beurteilung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Rechtsposition der Beschwerdeführerin als Beibehaltungswerberin bewirken würde, zumal sich aus der positiven Beibehaltungsentscheidung betreffend den Ehemann keine Rechtswirkungen nach dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht für die Beschwerdeführerin ableiten lassen. Die Beschwerdeführerin teilt sich nunmehr sowohl mit dem Ehemann als auch mit dem Sohn, welche beide die österreichische und amerikanische Staatsbürgerschaft innehaben, zumindest eine Staatsbürgerschaft, dies auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbs der amerikanischen verliert. Eine neu zu beurteilende Gefahr für die Familieneinheit ergibt sich aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitigem Erwerb der amerikanischen Staatsbürgerschaft ebenfalls nicht erneut. Folglich erschließt sich auch eine neu zu beurteilende Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens durch diesen Umstand für das Landesverwaltungsgericht nicht, zumal es der Beschwerdeführerin auch ohne positiver Beibehaltungsentscheidung freisteht, die amerikanische Staatsbürgerschaft zu erwerben, ohne dass es dadurch zwangsweise zu einer Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Im konkreten Fall liegt sohin durch den Umstand des Erhalts der amerikanischen Staatsbürgerschaft des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein aus ihrer Sicht nicht den Sachverhalt verändernder bloßer Nebenumstand vor, welcher keiner Entscheidungsrelevanz für die staatsbürgerschaftsrechtliche Beurteilung des Beibehaltungsantrags der Beschwerdeführerin zukommt (vgl. abermals VwGH 30.01.1995, 94/10/0162)

Von einem geänderten Sachverhalt aus diesem Grund kann sohin nicht die Rede sein und war dieses Vorbringen keinesfalls geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheids aufzuzeigen.

Zu dem von der Beschwerdeführerin angegeben Grund der verschärften Steuerproblematik und den Ausführungen, dass die der Beschwerdeführerin drohenden steuerlichen Nachteile völlig falsch und contra legem eingeschätzt worden seien, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, demnach aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17.08.2020, GZ: LVwG 70.8-02770/2019-15, von einer sachlichen Richtigkeit der der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsaschen auszugehen ist und die entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich in seiner vorangegangenen Entscheidung bereits umfangreich mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten steuerrechtlichen Problematik auseinandergesetzt und diesbezüglich festgestellt, dass dieser Grund nicht reiche, um einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 28 StbG darzustellen. Das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im ersten Beibehaltungsverfahren die steuerrechtlichen Nachteile völlig falsch und contra legem eingeschätzt worden seien, ändert nichts an der (materiellen) Rechtskraft der entschiedenen Sache und folglich an der sich dadurch ergebenen sachlichen Richtigkeit dieser Entscheidung. Der Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17.08.2020, GZ: LVwG 70.8-02770/2019-15, steht somit einer weiteren Entscheidung in derselben Sache in diesem Zusammenhang entgegen.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheids lässt sohin auch aus diesem Grund nicht erblicken.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters angibt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin älter geworden seien, der Zeitpunkt, zu dem sie Betreuung und Unterstützung durch die Beschwerdeführerin benötigen werden, um ein paar Jahre näher gerückt sei und die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Situation in absehbarer Zeit eintreten werde, sich wesentlich erhöht habe, ist dem zu entgegnen, dass über diesen schon im ersten Beibehaltungsverfahren vorgebrachten Grund bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17.08.2020, GZ: LVwG 70.8-02770/2019-15 entschieden wurde, dass hierbei kein berücksichtigungs-würdiger Grund iSd § 28 StbG vorliegen würde, da die bloße Annahme der unmittelbar drohenden Pflegebedürftigkeit kein berücksichtigungswürdiger Grund sei und die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft selbst im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit der Eltern nicht notwendig sei.

Dass die Eltern der Beschwerdeführerin älter werden und sich daraus eine Pflegebedürftigkeit ergeben könnte, liegt in der Natur der Sache und kann allein aus diesem Umstand, ohne dass eine konkrete, unausweichlich von der Beschwerdeführerin durchzuführende Betreuung und Unterstützung für die Eltern nachgewiesen wird, jedenfalls nicht von einem geänderten Sachverhalt ausgegangen werden.

Somit war auch dieses Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheids aufzuzeigen.

Wenn die Beschwerdeführerin als Grund für die Änderung des Sachverhalts schließlich anführt, das seit der Rechtskraft des bereits abgeschlossenen Verfahrens die geopolitische Lage sich dramatisch verändert habe, zumal die Folgen der Corona-Pandemie und die Auswirkungen des Angriffs Russlands auf die Ukraine dazu geführt hätten, dass Menschen mit Verwurzelung in zwei verschiedenen Staaten bzw. Kontinenten umso mehr auf die Verfügbarkeit zweier Staatsbürgerschaften angewiesen seien, als dies zuvor der Fall gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungs-gerichts Steiermark vom 17.08.2020, GZ: LVwG 70.8-02770/2019-15, festgehalten wurde, dass insbesondere die COVID-19-Krise sowie die derzeitige politische Entwicklung nicht geeignet seien, konkret zu erwartenden Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, die sich aus der Nichtannahme der Staatsbürgerschaft oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben können, darzulegen.

Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass Veränderungen in der geopolitischen Lage, wie etwa durch den Ukraine-Russland-Konflikt, allgemein nicht geeignet sind, eine Änderung des Sachverhalts in der gegenständlichen Sache darzustellen, zumal sich dadurch nichts in der Rechtsposition der Beschwerdeführerin als Beibehaltungswerberin nach dem StbG ändert und die Beschwerdeführerin auch keine eine sich aus diesen geopolitischen Ereignissen entwickelte, konkrete Gefährdung glaubhaft machen konnte, die eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft unabdingbar machen würde.

Insofern geht auch dieses Beschwerdevorbringen ins Leere, als eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheids sich dadurch nicht ergibt.

Zusammengefasst vermochte die Beschwerdeführerin mit den angeführten Gründen nicht aufzuzeigen, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nunmehr vorliegen würde, wodurch der Weg zu einer neuen – der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung durchbrechende – Sachentscheidung eröffnet worden wäre. Eine relevante Änderung des rechtlich maßgeblichen Sachverhalts, wonach unter Berücksichtigung von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Gründe eine nennenswerte Änderung der Beurteilung der in § 28 StbG festgelegten berücksichtigungswürdigen Gründe eingetreten wäre, lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls nicht ableiten. Zudem wurden Änderungen in der Rechtslage von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind solche auch für das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Einer neuerlichen Sachentscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 05.07.2022 der Beschwerdeführerin steht sohin die Rechtskraft einer einen vergleichbaren Antrag abweisenden Entscheidung entgegen.

Die belangte Behörde ging sohin zurecht von der sogenannten „Identität der Sache“ aus und hat somit den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.07.2022 zu Recht wegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) zurückgewiesen.

Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

Aus den angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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