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LVwG 52.28-714/2024•LVwG ST LVwG 52.28-714/2024
LVwG 52.28-714/2024State Administrative CourtOct 14, 2024
Antrag, Rodung, Bewilligung, Abwägung, Raumordnung, Photovoltaik, Gutachten, Zielsetzung, Forstgesetz 1975<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A, geb. *****, A, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 08.01.2024, GZ: BHDL-52154/2023-10,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2024/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 17 Abs 3 ForstG den Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung des Beschwerdeführers im Namen des Eigentümers, B, B, Bgasse, für die Grundstücke Nummer (GStNr) *** und ***, je KG ***** Cdorf, im Ausmaß von insgesamt 0,5183 ha zum Zwecke der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage abgewiesen. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass nach dem forsttechnischen Gutachten an der betroffenen Waldfläche ein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse besteht. Die Fläche sei mit den Ziffern 121 zu bewerten, was bedeute, dass die Rodungsfläche und die sie umgebende Waldfläche neben der Nutzfunktion noch eine geringe Wertigkeit der Schutzfunktion, eine mittlere Wertigkeit der Wohlfahrtsfunktion und eine geringe Wertigkeit der Erholungsfunktion besitze. Die Marktgemeinde D habe mitgeteilt, dass im aktuellen Flächenwidmungsplan der betroffene Bereich als Freiland ausgewiesen sei. In Bezug auf das öffentliche Interesse für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen im Freiland werde darauf hingewiesen, dass kein derartiges öffentliches Interesse vorliege. Wörtlich aufgenommen ist auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach die Anlage im öffentlichen Interesse der Erreichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2040 liege und das Grundstück gegenwärtig schwer land- und forstwirtschaftlich nutzbar sei. In der ebenfalls wiedergegebenen Stellungnahme der Waldnachbarn sprechen sich diese gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung aus, weil ihr nachbarlicher Wald durch Wind, Sonne, Verwässerung und Rutschung gefährdet würde. Danach ist ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ein anderes öffentliches Interesse zur Rodung nicht vorliege und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Erreichung des von der Bundesregierung gesetzten Zieles der Klimaneutralität es eines Ausbaues der PV-Freiflächen bedürfe. Ein weiteres Argument für dieses Projekt liege in dem Umstand, dass im Gegensatz zu ähnlichen Projekten die hier vorgesehene Fläche aufgrund ihrer topografischen Eigenschaften gegenwärtig schwer land- und forstwirtschaftlich nutzbar sei. Die Stabilisierung der Energieerzeugung im Bezirk würde durch diese Photovoltaik-Anlage weiters die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes erhöhen. Nach Rücksprache mit der Leiterin des Bauamtes der Gemeinde sei es ausreichend, das Ansuchen auf Widmung als Sonderfläche für Energieerzeugungsanlagen der betroffenen Fläche per Mail zu senden. Dies sei am 29.11.2022 geschehen. Sie hätten von der Firma C, D, eine positive Stellungnahme vom 06.02.2023 erhalten. Darin sei an näher genannter Stelle ausgeführt, dass es für den betreffenden Standort eine gute Eignung und für die Globalstrahlung sogar einen 20 % höheren Wert als im österreichischen Durchschnitt gebe. Der Wald sei ausgenommen, weil dieser „der Forstbehörde unterliege.“ Eine gemeindeweite Gesamtuntersuchung sei noch vorzunehmen, wie es gesetzlich vom Land Steiermark vorgegeben werde. Das Ansuchen auf Widmung sei als offenes Verfahren anzusehen, da sie dazu keinen Bescheid erhalten hätten. Die Frage nach dem öffentlichen Interesse könne nur als offen betrachtet werden. Da die Widmung der betroffenen Fläche als Sonderfläche für Energieerzeugungsanlagen offen sei, werde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat aufgrund der Beschwerde gemäß § 19 Abs 5 Z 1 Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2023/144 (ForstG) eine Stellungnahme der Marktgemeinde D, auf deren Gebiet die betroffenen Grundstücke liegen, eingeholt und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnisnahme und Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang, das war nach dem ausgewiesenen Rückschein, der 22.07.2024 über „mein brief.at“ übermittelt. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.11.2022 ein Ansuchen auf Umwidmung in Sondernutzung „Energieerzeugung“ gestellt habe. Angefügt sei ein Plan gewesen, der ausschließlich die Freilandflächen als potentiellen PV-Standort aufzeichne. Die Gemeinde habe die Firma C um Überprüfung und Stellungnahme ersucht. Am 15.02.2023 sei die Stellungnahme an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden mit dem Hinweis, die noch erforderlichen Unterlagen und Planungsgrundlagen beizubringen. Seitens des Bauamtes seien Kontaktdaten zur ökologischen Beurteilung der Schutzgüter, Pflanzen und Tiere bekanntgegeben worden. Die Anfrage der Forstbehörde vom Oktober 2023 sei damit beantwortet worden, dass die betroffenen Flächen im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen seien und kein öffentliches Interesse an der Errichtung der Photovoltaik-Anlage bestünde. Die Gemeinde sei am Erarbeiten der geforderten Gesamtuntersuchung des Gemeindegebietes laut Raumordnungsgesetz als Grundlage für die Festlegung von Photovoltaik-Sondernutzungen. Wann mit einer Erledigung dieser Untersuchung zu rechnen sei, könne mit jetzigem Zeitpunkt nicht bekanntgegeben werden. Die Gemeinde sei jedoch bemüht, dies zeitnah zu erledigen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Kann eine Bewilligung nach Abs 2 (wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht besteht) nicht erteilt werden, so kann die Behörde nach Abs 3 eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs 3 sind nach Abs 4 insbesondere auch begründet in der Energiewirtschaft. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs 3 hat die Behörde nach Abs 5 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat den Rodungsantrag des Beschwerdeführers als Pächter unter Zustimmung des Grundeigentümers (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/10/0072) nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens deswegen abgewiesen, da die Errichtung der geplanten Photovoltaik-Anlage auf den Rodungsgrundstücken nicht den Zielsetzungen der Raumordnung entspreche. In ihrer Mitteilung, datiert mit 13.05.2024, die dem Beschwerdeführer mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt zur Kenntnis gebracht wurde, teilte die Gemeinde auch im Beschwerdeverfahren mit, dass die Erarbeitung der geforderten Gesamtuntersuchung noch im Gange ist, weswegen die raumplanerische Zulässigkeit der Errichtung der Photovoltaik-Anlage auf den Rodungsgrundstücken nicht bestätigt werde.
Bei der Gewichtung des Rodungsinteresses (hier für Energiezwecke) nach § 17 Abs 3 ForstG besteht die Verpflichtung auf sämtliche hiebei relevanten Umstände, darunter auch auf die Zielsetzung der örtlichen Raumplanung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 06.05.1996, 95/10/0272). Dabei ist ein grundsätzliches öffentliches Interesse an der Energiegewinnung durch Photovoltaik-Anlagen anzunehmen (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113). Solange die Erforderlichkeit der Errichtung einer solchen Anlage auf dem betroffenen Waldgrundstück allerdings nicht durch ein raumordnungsfachliches Gutachten auf dem Gebiet der örtlichen Raumplanung erwiesen werden kann (vgl. VwGH 22.12.2003, 2001/10/0221), ist der Rodungsantrag, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, in Berücksichtigung der Zielsetzungen der Raumordnung abzuweisen.
Der weitere Antragsteller und Pächter der betroffenen Grundstücksfläche, E, Egasse, C, der keine Beschwerde erhoben hat, hat die Wirkung der Abweisung des Rodungsantrages gegen sich gelten zu lassen (vgl. VwGH 26.09.2011, 2010/10/0255).
Trotz Antrages auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung durch den Beschwerdeführer konnte diese Entscheidung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Absehung von einer solchen Verhandlung getroffen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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