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LVwG 41.23-2927/2024•LVwG ST LVwG 41.23-2927/2024
LVwG 41.23-2927/2024State Administrative CourtSep 23, 2024
Tierhalteverbot, Prognose, Rinder, Anbindehaltung, mangelnde Ernsthaftigkeit, Leugnung der Missstände, Gleichgültigkeit, Tierschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B, Rechtsanwalt, C-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 28.06.2024, GZ: BHWZ-182460/2020-54,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen,Verfahrenslauf, Sachverhalt:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 28.06.2024 wurde über den Beschwerdeführer ein Verbot für die Haltung von Rindern auf Dauer gemäß § 39 Abs 1 iVm § 33 Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Mit Strafverfügung vom 05.10.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Z 13 TSchG sowie wegen zwei anderer Übertretungen des Tierschutzgesetzes rechtskräftig bestraft. Da er zumindest am 23.09.2020 mehreren Rindern entgegen § 5 TSchG Schmerzen, Leid, Schäden oder schwerere Angst zugefügt hätte.
Mit Strafverfügung vom 29.10.2020 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden, da er zumindest am 12.10.2020 mehreren Rindern entgegen § 5 TSchG Schmerzen, Leid, Schäden oder schwerere Angst zugefügt hätte sowie die allgemeinen Haltungsvorschriften für Rinder nicht eingehalten hätte. Mit Schreiben vom 08.03.2024 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Behörde die Absicht hätte, ihm das Halten von Rindern auf Dauer zu verbieten.
Mit Strafverfügung vom 12.03.2024 sei der Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen des § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 bzw. Abs 1 und Abs 2 Z 10 TSchG rechtskräftig bestraft worden, da er zumindest am 04.03.2024 mehreren Rindern entgegen § 5 TSchG Schmerzen, Leid, Schäden oder schwerere Angst zugefügt hätte.
Mit Schreiben vom 24.05.2024 hätte die Tierschutzombudsperson die Anregung eines Tierhaltesverbotes ausgesprochen.
Da der Beschwerdeführer wiederholt Übertretungen des Tierschutzgesetzes begangen hätte, wäre zur Prävention von weiteren tierschutzrechtlichen Vergehen ein Tierhalteverbot auf Rinder angemessen.
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter unter Darstellung der durchgeführten behördlichen Überprüfungen und der Tierschutzkontrollen ausgeführt, dass die Erhebungen der Tierschutzkontrollen vom 23.09.2020 umgehend umgesetzt worden seien und seit Ende November 2020 bis Anfang März 2024 es keine Beanstandungen durch die belangte Behörde gegeben hätte. Aus dem Umstand, dass nach Umsetzung von Maßnahmen bei der Erhebung vom 30.09.2020 keine Mängel festgestellt worden wären und am 12.10.2020 wieder ein gegenteiliges Ergebnis bei der Tierschutzkontrolle zutage getreten wäre, sei abzuleiten, dass bei den Kontrollen und Erhebungen der belangten Behörden offensichtlich nicht immer vom gleichen Maßstab ausgegangen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zum Ergebnis gekommen sei, ein Tierhalteverbot auszusprechen.
Der Beschwerdeführer sei stets kooperativ gewesen und hätte Empfehlungen und Aufträge der Behörde trotz seines fortgeschrittenen Alters umgehend umgesetzt. Die belangte Behörde nehme im Bescheid keinerlei Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens Landwirt sei und den Umgang mit Tieren könne, da sie diesbezüglich keine Erhebungen getroffen hätte. Es hätte auch gelindere Mittel als den Ausspruch des Tierhalteverbotes gegeben und wäre der Beschwerdeführer offen für etwaige andere Maßnahmen durch die Behörde gewesen. Die Übertretungen vom 23.09.2020 und vom 12.10.2020 würden beinahe vier Jahre zurückliegen und würde nunmehr die letzte Übertretung vom 04.03.2024 offensichtlich zum Tierhalteverbot führen. Der Beschwerdeführer hätte auch freiwillig Rinder abgegeben. Es sei auch offenkundig, dass es anders wo mehr Tierleid gebe und das Tierwohl anderswo stärker gefährdet sei, als es beim Beschwerdeführer der Fall wäre. Es wurde beantragt, in der Sache zu entscheiden und das Verbot zur Haltung von Rindern aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und den Akt zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zu übermitteln, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden, eine Einschränkung des Tierhalteverbotes auf einen bestimmten Zeitraum vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 29.08.2024 hat die Tierschutzombudsperson nach Beschwerdemitteilung eine Stellungnahme abgegeben und darin nach Darstellung des Verfahrenslaufes ausgeführt:
“Hinsichtlich des Vorbringens zur Vielzahl an tierschutzrechtlichen Kontrollen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass diese aufgrund der im Jahr 2020 festgestellten schwerwiegenden Missstände in der Tierhaltung des Betroffenen notwendig erschienen um weiteres Tierleid zu verhindern beziehungsweise erneut auftretende Missstände ehestmöglich zu bereinigen. In jenem Zeitraum wurde der Betroffene unter anderem zweimal wegen des Verstoßes gegen das verwaltungsstrafrechtliche Verbot der Tierquälerei im Sinne des § 5 TSchG idgF rechtskräftig bestraft (siehe Strafverfügungen vom 05.10.2020 sowie vom 29.10.2020). Ende des Jahres 2022 wurden im Zuge einer Tierschutzkontrolle erneut Missstände festgestellt, deren Behebung mit Maßnahmenbescheid vom 09.01.2023 aufgetragen wurde.
Das letzte der TSOP bekannte tierschutzrelevante Vergehen des Betroffenen datiert vom 04.03.2024 wurde mit mittlerweile in formelle Rechtskraft erwachsender Strafverfügung vom 12.03.2024 geahndet. Ob die immer wieder auftauchenden Verfehlungen auf einer Beratungsresistenz, Unvermögen oder schlichtweg einer Überforderung basieren, spielt hinsichtlich der zu treffenden Prognoseentscheidung im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens keine Rolle. Ausschlaggebend ist hierbei vielmehr, ob ohne die zusätzliche Sicherungsmaße eines Tierhalteverbots eine weitere Übertretung des TSchG idgF zu befürchten ist und jenes daher zur Prävention weiteren Tierleids erforderlich erscheint. Den maßgeblichen Faktor bildet hierbei das vergangene Verhalten des Beschwerdeführers, welches – wie oben beschrieben – über einen längeren Zeitraum hinweg des Öfteren nicht im Einklang mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften stand. Gegenständlich ausgesprochenes Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern ist insofern nicht als überschießend anzusehen, als sich jenes ausschließlich auf die betroffene Tierart bezieht. Im Übrigen wird auf das im verfahrensgegenständlichen Bescheid aufgenommene Schreiben der TSOP vom 24.05.2024, GZ: ABT13-101385/2024-9, verwiesen.
Fazit: Nach Ansicht der TSOP erging das gegenständliche Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern auf Dauer zurecht, weshalb die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abzuweisen sein wird.“
Am 20.09.2024 hat vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an Welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ein Vertreter der Tierschutzombudsperson sowie D als Zeuge teilgenommen haben.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde insgesamt drei Mal mit Strafverfügung wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes, teilweise auch in Zusammenhang mit der ersten Tierhalteverordnung rechtskräftig bestraft. Festzustellen ist, dass bei den ersten beiden Strafverfügungen jeweils drei verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen festgestellt worden sind. Bei der dritten Strafverfügung vom 12.03.2024 wurden zwei Übertretungen des § 5 Abs 1 und 2 Z 13 und Z 10 TSchG rechtskräftig festgestellt. Die Übertretungen reichen von 23.09.2020 bis 04.03.2024. Richtig ist, dass bei den Kontrollen zwischen 27.11.2020 bis zumindest 20.12.2022 keinerlei tierschutzrechtliche Beanstandungen festgestellt werden konnten. Am 20.12.2022 wurde festgestellt, dass eine unzureichende Einstreu und ein minderguter Ernährungszustand bei drei Rindern gegeben war. Jedoch mussten bei der Tierschutzkontrolle am 04.03.2024 erhebliche Mängel festgestellt werden. Insbesondere wurde festgestellt, dass eine fehlende Wasserversorgung gegeben war, fehlende Einstreu, unzureichende Bewegungsfreiheit und insbesondere war bei zwei Rindern im Halsbereich eine Kette eingewachsen.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie auch aus dem Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 20.09.2024.
III. Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:
§ 39 TSchG:
„(1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.
(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.
(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn
1. die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder
2. der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.
(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.“
IV.Erwägungen:
Zum Zeitpunkt der Erhebungen im September 2020 und am 12.10.2020 war der Beschwerdeführer keinesfalls kooperativ. Er öffnete nur nach entsprechender Androhung, dass eine behördliche Öffnung durchgeführt wird, das Stallgebäude um dem erhebenden Amtstierarzt die Möglichkeit zur Durchführung von Erhebungen zu geben. Dabei wurde festgestellt, dass die Tiere verschmutzt waren, keine Einstreu gegeben war, die Einstreu war nur minder mit Laub vorhanden und die Tiere waren in einem minderen Ernährungszustand. Es herrschte eine unzureichende Lichtstärke und war vor allem auch die Wasserversorgung abgedreht.
Aus Anlass dieser Erhebung wurde auch ein Maßnahmenbescheid am 28.10.2020 zu GZ: BHWZ-182460/2020-9, erlassen. Nach diesem Maßnahmenbescheid kam es offensichtlich tatsächlich zu einer Verbesserung in der Tierhaltung durch den Beschwerdeführer, wie sich dies aus dem Aktenvermerk vom 10.12.2020 ergibt, wonach der Amtstierarzt festhält, dass die Androhung der Verhängung eines Tierhalteverbotes offensichtlich derzeit nicht erforderlich ist.
Am 20.12.2022 wurde wiederum die unangemeldete Tierschutzerhebung vor Ort durchgeführt. Es wurde eine unzureichende Einstreu und ein minderguter Ernährungszustand von drei Rindern festgestellt.
Am 09.01.2023 wurde zu GZ: BHWZ-182460/2022-32, ein Maßnahmenbescheid erlassen. Mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurden, umgehend die Maßnahmen umzusetzen, und zwar eine unzureichende Einstreu und den minderguten Ernährungszustand von drei Rindern entsprechend umzusetzen.
Im Zuge einer Kontrolle am 04.03.2024 musste festgestellt werden, dass drei Rinder in Anbindehaltung gehalten wurden, und ein Rind in einer Box ohne Anbindung. Es wurde festgestellt, dass keine Wasserversorgung gegeben war, da die Wasserzufuhr abgedreht war, es war keine ausreichende Einstreu gegeben, der Boden war feucht und mit einem Exkrementbelag überzogen. Die drei Rinder in Anbindehaltung hatten keine geeigneten Bewegungsmöglichkeiten und keinen geeigneten Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr. Hinsichtlich des Tiergesundheitsstatuses musste festgestellt werden, dass bei zwei Rindern in der Anbindehaltung die Kette im Halsbereich eingewachsen war. Es war eine tiefgreifende übelriechende Läsion gegeben. Außerdem wies ein Rind Stallklauen auf, dies aufgrund unzureichender Klauenpflege im Hinterexkremitätenbereich. Durch die fehlende Einstreu mussten haarlose Areale festgestellt werden.
Am 06.03.2024 wurde eine Überprüfung durch den Amtstierarzt durchgeführt. Bei dieser Überprüfung wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass am 11.03.2024 vom Viehhändler vier Rinder zur Schlachtung abgeholt werden sollen. Der Beschwerdeführer wollte der Abholung von nur zwei Rindern zustimmen, da die beiden anderen Rinder ein zu geringes Schlachtgewicht aufgewiesen hätten. Es wurde dem Beschwerdeführer klargemacht, dass in diesem Fall eine veterinärbehördliche Abnahme durchgeführt werden muss.
Am 11.03.2024 wurden die Rinder vom E abgeholt, dabei ist ein Rind durch heftige Abwehrbewegungen flüchtig geraten und wurde am 13.03.2024 auf einer ca. 2 Hektar großen umzäunten Weidefläche vorgefunden.
Am 19.03.2024 wurde dieses Rind immobilisiert und im Beisein des Viehhändlers abtransportiert. An diesem Rind wurden, wie aus dem Akt ersichtlich, wieder Bilder aufgenommen, die die erheblich eingewachsene Kette im Halsbereich deutlich zeigte.
Zum Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer sich seit den Übertretungen im September 2020 und Oktober 2020 immer wohl verhalten hätte und alle tierschutzrechtlichen Kontrollen in Ordnung gewesen wären, ist auszuführen, dass immer wieder Mängel festgestellt worden sind, die die Erlassung von Maßnahmenbescheiden erforderlich machten. Der Beschwerdeführer hat somit nur unter behördlichem Druck die nach dem Tierschutzgesetz bzw. der ersten Tierhalteverordnung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt.
Wie sich aber gezeigt hat, hat der Beschwerdeführer den Rindern erhebliches Leid zugefügt. Im Zuge der Kontrolle am 04.03.2024 musste festgestellt werden, dass bei zwei Rindern die Kette aufgrund der Anbindehaltung im Halsbereich bereits eingewachsen war. Der Verfahrensgang zeigt, dass der Beschwerdeführer nur eine mangelnde Ernsthaftigkeit in der Bemühung zur Abstellung der Missstände gezeigt hat und die Pflichten des Tierhalters gegenüber den durch das Tierschutz geschützten Werten nicht richtig erkannt hat. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Abtransportes der Tiere am 11.03.2024 nach wie vor leugnet, dass Ketten eingewachsen sind, dies aber eindeutig durch den Amtstierarzt auch fotografisch dokumentiert festgestellt worden ist, so muss beim Beschwerdeführer von völliger Gleichgültigkeit gegenüber den durch das Tierschutzgesetz geschützten Werten gesprochen werden.
Auch in der Verhandlung hat der Zeuge ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle nach Konfrontation mit dem Missstand sinngemäß geantwortet hätte „Das tut den Viechern nix“
Aufgrund der formal gesetzlichen Gegebenheiten des § 39 TSchG sind eindeutig die Voraussetzungen für die Erlassung eines Tierhalteverbotes gegeben. Für die Erlassung eines Tierhalterverbotes wären überdies die beiden Übertretungen vom 04.03.2024 rechtlich ausreichend. Zu diesen beiden Übertretungen kommen noch jene aus dem Jahr 2020.
Für die Prognoseentscheidung ist auch wesentlich, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten negiert bzw. die Missstände bagatellisiert und herunterspielt.
Es ist auch völlig unerheblich, ob die festgestellten Mängel aus Unwillen, Unvermögen oder Überforderung oder aufgrund fehlender wirtschaftlicher Möglichkeiten oder Gegebenheiten für eine ordnungsgemäße Haltung geschehen sind oder ob das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist.
Aus dem Akt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Missstände negiert und eine mangelnde Ernsthaftigkeit allfälliger Missstände und auch ein Verkennen der Pflichten des Tierhalters gegeben ist (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2022/02/0101).
Wenn vorgebracht wird, dass die belangte Behörde sich nicht damit auseinandergesetzt hätte, warum ein dauerhaftes Tierhalteverbot ausgesprochen wurde, so muss ausgeführt werden, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Das Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nur unter Androhung von Maßnahmen die gesetzlich erforderlichen Haltungsumstände für Rinder geschaffen hat.
Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen sind und es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, diese zu bekämpfen und eine von ihm behauptete nicht detaillierte Befundaufnahme des Amtstierarztes zu rügen.
Aufgrund all dieser Erwägungen und der gegebenen Anlassdaten erscheint das erlassene Verbot zur Haltung von Rindern auf Dauer jedenfalls gerechtfertigt.
Festzuhalten ist noch, dass es sich beim Tierhaltungsverbot nicht um eine Strafe oder Nebenstrafe handelt, sondern um eine administrative Sicherungsmaßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes. Aus diesem Grund knüpfte der Gesetzgeber in § 39 TSchG an eine entsprechende „Bestrafung“, der mit einem Tierhaltungsverbot zu belegenden Person, an (vgl. VwGH 23.02.1996/95/02/0311).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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