LVwG ST LVwG 70.8-739/2024

LVwG 70.8-739/2024State Administrative CourtSep 18, 2024

Regest

Waffenpass, Ausstellung, Maßstab, Strafgesetzbuch, Waffengesetz 1996

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.8-739/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.8.739.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, geb. am ****, Rechtsanwalt, Sstraße, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.01.2024, GZ: WA/245/WG/06,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.01.2024, GZ: WA/245/WG/06, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer keine ihn treffende, besondere Gefahrenlage dargelegt habe, welcher er am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnen könne. Die Angaben des Beschwerdeführers seien allgemein gehalten und nicht geeignet, eine ihn konkret betreffende Gefahrensituation darzustellen. Da keine konkrete Bedarfsbegründung glaubhaft gemacht worden sei, habe auch das der Behörde eingeräumte Ermessen, auch ohne Vorliegen eines Bedarfes, einen Waffenpass ausstellen zu dürfen, nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geübt werden können, da die vom Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit nicht einen offenkundigen Bedarf begründe und nicht derart berücksichtigungswürdig sei, dass eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einer möglichen Geringhaltung, der mit dem Führen von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren, in Kauf genommen werden müsse.

In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung gelten macht, brachte er vor, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe darzutun, weshalb die zitierten Judikatursätze im konkreten Fall anzuwenden wären. Der Bescheid enthalte keine nachvollziehbare Begründung und leide daher an Mangelhaftigkeit. Auch das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, da die Einvernahme des Beschwerdeführers unterblieben und somit das Parteiengehör verletzt worden sei. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses seien in concreto erfüllt, eine Gefährdungslage gegeben. Der Beschwerdeführer hat auch dargestellt, dass der Waffeneinsatz lediglich als ultima ratio in Betracht komme. Der Beschwerdeführer beantragte seine Einvernahme, sowie die Einvernahme des Leiters der Polizeiinspektion C und in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und seinem Antrag stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Motivation, den Waffenpass zu beantragen, in erster Linie auf vermehrt auftretende Störfälle, im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit, basiere. Im Hinblick auf zahlreiche Arbeitseinsätze sei die Polizei nicht in der Lage, allen Anzeigen im Detail nachzugehen, wodurch sich der Schutz durch staatliche Hilfe für konkrete Bedrohungslagen als unzureichend darstelle. An die Ausstellung eines Waffenpasses dürfe kein überspitzt strenger Maßstab angelegt werden. Die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer ergebe sich anhand der von ihm im Verfahren aufgezählten, einzelnen Vorkommnisse und verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Ereignisse, bei denen Anwälte Schaden trügen oder starben, jeweils unvorhergesehen gewesen seien und sich selten in den Räumlichkeiten der Kanzlei ereignet hätten, sondern vielmehr außerhalb der Kanzlei, am Weg nach Hause, zur Kanzlei, in der Garage oder sonst auf Wegen, wo sich das Opfer jeweils alleine befand. Der Beschwerdeführer habe den Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 1. Satz WaffG ausreichend nachgewiesen, eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 21 Abs 2 2. Satz WaffG sei nicht notwendig.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens, der vorgelegten Urkunden und der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung, welche am 02.09.2024 stattgefunden hat, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge, Insp. D E, einvernommen worden ist, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In dieser Eigenschaft wird er regelmäßig als Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) für Personen beauftragt und ist es immer wieder vorgekommen, dass beeinträchtigte Personen in die Kanzlei kamen, dort laut schrien und auch die Mitarbeiter des Beschwerdeführers bedrohten, wobei der Beschwerdeführer diese Vorfälle nicht zur Anzeige gebracht hat. Im Jahr 2018/2019 kam ein Mandant, dessen Sachwalter der Beschwerdeführer damals war, von der gegenüberliegenden Straßenseite auf diesen zu, als er gerade zu einer Verhandlung beim Bezirksgericht F ging, kam nah an ihn heran und bedrohte ihn insofern, als er erkläre: „Du wirst schon sehen, was du davon hast.“ Der Beschwerdeführer realisierte damals, dass es am klügsten ist, in solchen Situationen insofern deeskalierend zu handeln, als er das ganze über sich ergehen ließ. Der Beschwerdeführer tauschte sich zwischenzeitlich mit Psychiatern, Psychologen bzw. Sachverständigen über paranoid-schizophrene Klienten und deren Verhalten aus und wurde ihm der Rat erteilt, immer der „beste Freund“ zu sein, Dinge ruhig zu erklären, aber keinesfalls den Sachverhalt juristisch darzulegen. Der Beschwerdeführer holt sich diesbezüglich regelmäßig Rat im Umgang mit solchen Patienten. Den Vorfall im Jahr 2018/2019 brachte der Beschwerdeführer nicht zur Anzeige, da solche Personen nicht straffähig seien und die Anzeige nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht angenommen würde. Der Beschwerdeführer fürchtete sich vor diesem Herrn, allerdings war nach einem Gespräch mit dem Betroffenen und dem Pflegschaftsrichter eine normale Zusammenarbeit wieder möglich. Offenbar dürfte es sich herumgesprochen haben, dass der Beschwerdeführer auch mit schwierigen Fällen gut zurechtkommt, weshalb ihm auch häufig Vertretungen in Strafverfahren, vor allem mit schizophrenen Straftätern, übertragen werden. Anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 02.09.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, jene Urkunden, auf welche er während des gesamten Verwaltungsverfahrens Bezug genommen hat, vorzulegen und wurde in Kenntnis davon gesetzt, dass die belangte Behörde im Schreiben vom 24.07.2024 vorgebracht hatte, dass der Akt vollständig vorgelegt worden sei, die vom Beschwerdeführer zitierten Unterlagen aber, trotz Aufforderung, nie vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung die als Beilagen ./1 bis ./4 bezeichneten Urkunden vor, welche zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Bei Beilage ./1 handelt es sich um ein Foto eines Zettels, welchen er vor seiner Rechtsanwaltskanzlei auf dem Boden liegend fand, mit dem Text: „Auftragsbestätigung mit einem Blitzsymbol und 1 tot“. Das Blatt Papier fand der Beschwerdeführer durchnässt am Boden vor dem Eingangsbereich zu seiner Kanzlei, wo es in der Nacht vom 16.07.2023 auf 17.07.2023 hinterlassen worden war. Der Beschwerdeführer fand zuvor bereits zwei Zettel im Bereich des Hintereinganges des Hauses, in dem er seine Kanzlei hat, im Bereich des allgemeinen Briefkastens am Boden liegend. Den letzten vorgefundenen Zettel (Beilage ./1) brachte der Beschwerdeführer zur PI C, wo ein Aktenvermerk am 22.07.2023 mit ihm aufgenommen wurde. Im Aktenvermerk ist festgehalten, dass es sich um den dritten Zettel gehandelt hatte, welcher vor der Kanzlei gelegen war. Der erste Zettel sei etwa drei Monate davor vor der Kanzlei gefunden worden. Auf diesem sei gestanden „Auftragsbestätigung „Du Schwein““, der Beschwerdeführer habe sich dazu nichts gedacht und den Zettel in den Müll geworfen. Sechs Wochen vor Auffinden des dritten Zettels habe er den zweiten Zettel gefunden, wobei die Aufschrift ident mit dem am 16.07./17.07.2023 aufgefundenen Zettel gewesen sei. Da es sich nunmehr um den dritten Zettel gehandelt habe, der vor der Kanzlei gefunden worden sei, habe sich der Beschwerdeführer als Chef seiner Rechtsanwaltskanzlei dazu entschlossen, die Vorfälle zu melden und bei der Polizei aktenkundig zu machen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage des Beamten, ob er sich durch diese Botschaften ernstlich und erheblich bedroht fühle. Er nehme diese Aussage nicht besonders ernst. Aufgrund der Tatsache, dass kein straf- oder verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand erfüllt war, wurde der Sachverhalt niederschriftlich festgehalten und keine weiteren Schritte von Seiten der Polizei gesetzt. Allerdings wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er sich melden würde, sollten weitere Nachrichten auftauchen. Insp. D E, der den Aktenvermerk vom 22.07.2023 mit dem Beschwerdeführer aufnahm, fuhr über den Zeitraum von zwei Wochen fünf bis sechs Mal, im Zuge seines Streifendienstes, vor dem Haus, in welchem der Beschwerdeführer seine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, vorbei, stellte diese Tätigkeit aber ein, nachdem von Seiten des Beschwerdeführers keine weiteren Vorfälle gemeldet worden waren. Seit dem letzten vorgefundenen Zettel (Beilage ./1) tauchte kein weiterer Zettel mehr auf. Den Antrag vom 23.10.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses begründete der Beschwerdeführer damit, dass aus den Medien bekannt sei, dass seine Ex-Frau Opfer eines Schussattentates geworden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer drei Wochen zuvor bei der Polizeiinspektion C anonyme Anzeige erstattet und einen Zettel abgegeben, aus dem abzuleiten gewesen sei, dass er mit Morddrohungen konfrontiert sei. Dieser Zettel habe sich auf der Tür zum Eingang der Kanzlei befunden. Die psychische Situation der Ex-Schwiegereltern im Hinblick auf den Vorfall erscheine zwar nach außen hin stabil, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Kurzschlusshandlungen komme. Der ehemalige Schwiegervater verfüge über mehrere Langwaffen. Die ehemaligen Schwiegereltern pflegten zu deren Sohn, G H, seit Jahren keinen Kontakt. Dieser stehe unter Sachwalterschaft und spreche er immer wieder bei Begegnungen mit dem Beschwerdeführer mündliche Drohungen mit äußerster Vehemenz aus. Derartige Begegnungen würden im Raum F per Zufall stattfinden, wenn der Beschwerdeführer dort beruflich tätig sei und G H begegne. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Anzeige erstattet, damit die Situation nicht noch weiter eskaliere, dies gerade im Hinblick auf die vier Kinder. Im Hinblick auf die Erkrankung des G H erscheine eine Anzeigenlegung nicht das richtige Mittel, da eine solche als Eskalation beitrage. Die Situation für den Antragsteller sei im Moment konkret gefährdend. Mit E-Mail vom 24.10.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in seinem Antrag angeführten Vorkommnisse bzw. Ereignisse durch entsprechende Zeitungsartikel, Anzeigen und Zeugenaussagen darzulegen bzw. diese Urkunden vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, auch nicht, nachdem er vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 10.01.2024 verständigt wurde, dass er bis dato weder persönlich vor der Behörde zur Antragstellung erschienen sei, noch irgendwelche Beweismittel für seine Angaben vorgelegt habe. Mit Schriftsatz vom 16.01.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass nunmehr die notwendigen Unterlagen vorgelegt würden: Psychiatrisches Gutachten Dr. I vom 17.07.2023, Screenshot des bei der Polizeiinspektion C abgegebenen Zettels vorgelegt und die Einvernahme des informierten Vertreters der PI C beantragt wurde. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass es durch ihn zu keiner Fremdgefährdung komme, da eine Schussabgabe im Bedrohungsfall nur dann erfolge, wenn dies tatsächlich die ultima ratio wäre und andere Personen nicht gefährdet wären. Der Beschwerdeführer habe mehrere Ausbildungen zum Verteidigungsschießen und Hantieren der Waffe absolviert. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass er in einer weiteren Sache des Herrn J K mit einem gewissen Herrn L M tätig gewesen sei, wobei dieser im Bezirk F für seine Gewalttaten bekannt sei und mehrere einschlägige Verurteilungen aufweise. Nicht zuletzt habe es ein Strafverfahren gegeben, weil L M auch nicht zurückgeschreckt sei, in Exekutionsverfahren sein Vermögen zu verheimlichen, insbesondere jene des Schusswaffenarsenals. Wieso hier die Behörde bis dato nicht eingeschritten sei und diesem die Waffen nicht abgenommen habe, bleibe schleierhaft. Gegenüber dem Beschwerdeführer, der als Verteidiger des Opfers eingeschritten sei, sei er äußerst aggressiv und ungehalten gewesen. Dem Beschwerdeführer sei vom Hören-Sagen zugetragen worden, dass L M im Bezirk F verbreiten lasse, dass er es dem Opfer und dem Beschwerdeführer schon noch heimzahlen werde. Auch hier gehe eine konkrete Gefahr aus. Anzeige habe nicht erstattet werden können, weil dieses Hören-Sagen nicht nachweisbar sei und die Quellen dem Beschwerdeführer, trotz Recherche und Nachfrage, nicht bekannt gegeben worden seien. Weiters brachte der Beschwerde vor, das einen Auszug aus der R vorlege. Aus all diesen Vorfällen in Gesamtschau zeige sich keine abstrakte Gefahr, dass in bestimmten Situationen das Führen einer Waffe zweckmäßig sein könnte, sondern vielmehr konkret, dass es tatsächlich konkrete Anlässe gebe, die es erforderlich machten, dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt werden kann und damit das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht würde, es bliebe nur die Selbstverteidigung. Nach Vorlage des Aktes der belangten Behörde wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark angefragt und darum ersucht, jene Urkunden, auf die der Beschwerdeführer im Verfahren Bezug genommen hat, vorzulegen. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 24.07.2024 wurde mitgeteilt, dass der Akt vollständig vorgelegt worden sei und der Beschwerdeführer die von ihm zitierten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Bei Beilage ./2, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorlegte, handelte es sich um einen Artikel der R vom **** mit der Überschrift „Mord in der Südsteiermark“ schulpflichtige Kinder des Opfers befanden sich im Nebengebäude Tragödie in der Steiermark: zwei Tote nach vermeintlichen Beziehungsdrama. Männliche Leiche entdeckt, Ex-Frau konnte zunächst reanimiert werden – letztlich aber erlag sie ihren Verletzungen“

Dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Ex-Frau vier gemeinsame Kinder hat und die Ehe im Jahr 2015 geschieden wurde. Mit ihrem Mörder, ihrem Ex-Mann, hatte der Beschwerdeführer sporadisch Kontakt, dieser beging aber, nachdem er die Ex-Frau des Beschwerdeführers tödlich verletzt gehabt hatte, Selbstmord (Beilage ./2). Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris I vom 21.08.2024 (Beilage ./3) betreffend N O im Strafverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ: 260hv31/24m ergibt sich, dass bei Frau N O der dringende Verdacht auf paranoide Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide/Abhängigkeitssyndrom vorliegt und dieser Zustand eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung bedeutet, der Untersuchten für den Tatzeitpunkt Zurechnungsunfähigkeit attestiert wird, eine Maßnahme im Sinne des § 21 Abs 1 StGB, also die Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum, und ebenso ein Vorgehen nach § 431 Abs 1 StPO empfohlen wird und festgehalten ist, dass ein vorläufiges Absehen von einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB zur Zeit nicht möglich ist. Bei Frau N O handelt es sich um einen Verfahrenshilfefall des Beschwerdeführers, welcher am 28.08.2024 als Verfahrenshelfer bestellt wurde, sie bis zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 02.09.2024 aber noch nicht aufgesucht hatte. Der Mandantin wird Widerstand gegen die Staatsgewalt auch Körperverletzung der handelnden Beamten vorgeworfen.

Bei dem als Beilage ./4 vorgelegten Gutachten Dris I, betreffend DI P Q, kam der Gutachter zu der Diagnose, dass bei Herrn DI P Q paranoide Schizophrenie vorliege, es sich dabei um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, die jedenfalls eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 11 StGB darstelle, handelt, ihm Zurechnungsunfähigkeit für sämtliche vorgeworfenen Tathandlungen zu attestieren sei, eine Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB ebenso wie ein Vorgehen gemäß § 431 Abs 1 StPO empfohlen wird und der Zweck der vorläufigen Unterbringung außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums nicht erreicht werden könne, Herr DI P Q aber im Stande sei, an einer Verhandlung teilzunehmen. Für DI P Q trat der Beschwerdeführer im Strafverfahren als gewählter Verteidiger auf, wobei das Strafverfahren wurde zwischenzeitlich dadurch beendet wurde, als Herr DI P Q in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB untergebracht wurde. Der Beschwerdeführer bemüht sich nunmehr darum, dass sein Mandant in einen leichteren Vollzug kommt. Er vertritt ihn in dieser Angelegenheit und versucht, dies für ihn zu erwirken. Der Klient hatte ein Geschworenenverfahren, da er mehrere Personen mit dem Umbringen bedroht hatte. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Mandanten nicht bedroht.

Befragt zum Bruder seiner verstorbenen Ex-Frau erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser selbst besachwaltet gewesen sei und der Beschwerdeführer ihm geholfen habe, sein Haus zurückzubekommen. Er habe aber die Sachwalterschaft gegenüber seinem Ex-Schwager zurückgelegt, da mit diesem ein normales Arbeiten nicht möglich gewesen sei. Das letzte Mal habe er ihn beim Begräbnis seiner Ex-Frau getroffen. Er leide an einer psychischen Erkrankung, an welcher, wusste der Beschwerdeführer nicht. Befragt auf den Ex-Schwiegervater gab der Beschwerdeführer an, dass dieser durch den Mord an seiner Tochter insofern beeinträchtigt sei, als er meistens lethargisch herumsitze, sich aber manchmal über kleinste Kleinigkeiten völlig aufrege. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich befragt an, dass er seine Kinder noch immer die Schwiegereltern besuchen lasse, da diese dort jahrelang im Nachbarhaus gelebt hätten und vertraut mit den Schwiegereltern seien. Der Schwiegervater hat den Beschwerdeführer nie bedroht und wurde der Beschwerdeführer auch durch seinen Ex-Schwager im letzten Jahr nicht bedroht. Der Beschwerdeführer erklärte, sowohl dem Ex-Schwiegervater als auch dem Ex-Schwager, nach Möglichkeiten auszuweichen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er immer wieder als Sachwalter für Personen beauftragt und bestellt werde und es im Zuge dieser Vertretungstätigkeit vorkomme, dass beeinträchtigte Personen in die Kanzlei kämen, laut schrien und Mitarbeiter bedrohten. Seit dem Mord an seiner Ex-Frau im Oktober 2023 nehme der Beschwerdeführer all diese Umstände nicht mehr auf die leichte Schulter. Bis jetzt sei bei ihm alles gut ausgegangen, er fühle sich aber mit all dem, was momentan laufend passiere, nicht wohl.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten über weite Strecken aufgrund der durchaus nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers selbst, in Zusammenschau mit den von ihm letztendlich in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 02.09.2024 vorgelegten Urkunden getroffen werden. Der Zeuge, Insp. D E, dass er den Aktenvermerk vom 22.07.2023 mit dem Beschwerdeführer nach dessen Angaben verfasst habe, er im Zuge seines Streifendienstes nach der Meldung des vorgefundenen Zettels (Beilage ./1), im Rahmen seines Streifendienstes in einem Zeitraum von zwei Woche, fünf bis sechs Mal an jenem Haus vorbeigefahren sei, in welchem der Beschwerdeführer seine Kanzlei betreibe, dieses aber eingestellt habe, nachdem mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, dass dieser sich melden würde, sollten weitere Nachrichten auftauchen, vom Beschwerdeführer aber keine weiteren Vorfälle gemeldet worden wären. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer erklärt, sich durch die vorgefundenen Zettel bzw. Nachrichten nicht bedroht zu fühlen und auch, dass er sich nicht sicher sei, dass die vorgefundenen Nachrichten tatsächlich ihm eindeutig zuordenbar seien.

Auf die Einvernahme des Leiters der PI C, BI S T, konnte von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark verzichtet werden, da dieser vorab bekannt gegeben hatte, dass er persönlich keinerlei Wahrnehmungen zum vom Beschwerdeführer gemeldeten Vorfall hatte und hat auch der Beschwerdeführer auf die Einvernahme des von ihm beantragten Zeugen ausdrücklich verzichtet.

Rechtliche Beurteilung:

§ 21 Abs 2 WaffG:

„(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.“

§ 22 Abs 2 WaffG:

„(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“

Der § 21 Abs 2 WaffG enthält die Voraussetzungen für die Erteilung von Waffenpässen für Schusswaffen der Kategorie B. Der Gesetzgeber sieht hiebei zwei Varianten vor, nämlich zum einen mit Rechtsanspruch (§ 21 Abs 2 erster Satz WaffG) unter bestimmten Voraussetzungen und zum anderen im Ermessen der Behörde (§ 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG) mit entsprechender Rechtfertigung. Hiebei trifft den Waffenpasswerber in beiden Fällen eine Mitwirkungspflicht insofern, als er die besondere Gefahrenlage für seine Person darlegen muss. Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache (§ 22 Abs 2 WaffG).

Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark selbst angegeben, dass die Grundmotivation für die Beantragung der Ausstellung eines Waffenpasses, die vermehrt auftretenden Störfälle im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit seien. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er sich mit Psychiatern und Sachverständigen über die ihm als Verfahrenshilfevertreter zugeordneten paranoid-schizophrenen Klienten regelmäßig austausche und ihm der Rat erteilt worden sei, mit diesen Mandanten Dinge ruhig zu besprechen, keinesfalls den Sachverhalt juristisch darzulegen und zu versuchen, immer deren bester Freund zu sein. Der Beschwerdeführer hat auch einen Vorfall im Jahr 2018/2019 geschildert, wo er von einem Mandanten auf der Straße bedroht worden ist, gleichzeitig aber eingeräumt, dass es sich bei diesem um eine Tagesverfassung gehandelt habe und er nach einem Gespräch mit dem zuständigen Pflegschaftsrichter mit diesem wieder normal hat weiterarbeiten können. Auch wenn der Beschwerdeführer als Nachweis für die Gefährlichkeit der von ihm betreuten psychisch kranken Mandanten die Gutachten Dris I (Beilage ./3 und ./4) vorgelegt hat, ergibt sich aus seiner eigenen Verantwortung keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers selbst mit diesen Mandanten. Auch der vom Beschwerdeführer angeführte Vorfall, wonach L M ihn als Vertreter des Opfers desselben bedroht habe, beruht auf Hören-Sagen und war nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst keinesfalls fundiert genug, um Anzeige erstatten zu können. Der Beschwerdeführer war von seiner Ex-Frau bereits jahrelang geschieden, bevor diese durch ihren zweiten Mann getötet wurde. Nachdem sich dieser nach dem Mord selbst gerichtet hat, ist auch aus diesem Vorfall keine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer abzuleiten. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten seines Ex-Schwiegervaters und Ex-Schwagers ist zum Teil unsubstantiiert und ganz sicher nicht ausreichend, um eine Gefährdung des Beschwerdeführers im konkreten annehmen zu können, dies vor allem auch im Hinblick dahin, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bedenken hat, seine vier Kinder weiterhin zu den Ex-Schwiegereltern auf Besuch zu schicken. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich im Bereich der Familie seiner getöteten Ex-Frau eine Gefährdung für sich und seine Kinder annehmen, hätte er den Kontakt zweifelsfrei längst untersagt.

Der Beschwerdeführer selbst hat in Bezug auf die von ihm im Bereich seiner Kanzlei vorgefundenen „Drohnachrichten“ gegenüber der Polizei erklärt, dass er sich durch diese Zettel bzw. Nachrichten nicht bedroht fühle und er sich melden würde, sollten weitere Nachrichten auftauchen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auf Nachfrage erklärt, dass es sich bei dem letzten im Juli 2023 vorgefundenen Zettel um den letzten dieser Art von ihm gefundenen gehandelt hat. Darüber hinaus ergibt sich sowohl aus dem Aktenvermerk vom 22.07.2023 als auch den Angaben des als Zeugen einvernommenen Insp. D E klar, dass sich der Beschwerdeführer bei der Meldung des gegenständlichen Vorfalls selbst nicht sicher war, ob die Drohnachricht tatsächlich ihm gegolten hat, da sie nicht ihm eindeutig zuordenbar gewesen sei.

Aus den getroffenen Feststellungen ist eine Situation des Beschwerdeführers, die einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 Z 1 WaffG (also besonderen Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könnte) nicht abzuleiten.

Zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine solche, auch als Sachwalter oder als Verteidiger in Strafsachen, samt seiner Verfahrenshelfertätigkeit und einschließlich des drohenden Verhaltens, von einem im Strafverfahren verfolgten Personen (auch dann, wenn sie von dem Ausgang des Strafverfahrens enttäuscht sind), grundsätzlich keinen waffenrechtlichen Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 i.V.m. § 22 Abs 2 WaffG zu begründen vermag (VwGH 7.9.2018, Ra2018/03/0097; VwGH 8.5.2023, Ra2022/03/0090). Auch lassen gegen einen Rechtsanwalt bzw. sein Kanzleipersonal gerichtete Anpöbelungen und aggressive Aussagen nicht erkennen, dass es für den Rechtsanwalt in einer derartigen Situation zweckmäßig wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen (VwGH 23.3.2013, 2013/03/0081). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass nach dem Rat der von ihm regelmäßig konsultierten Psychiater und Therapeuten man am besten einen ruhigen, freundschaftlichen Umgang übt, um etwaige schwierige Situationen zu deeskalieren.

Dass für den Beschwerdeführer davon abweichend eine besondere Gefährdung bestehen würde, der mit Waffengewalt begegnet werden könnte, ist daraus, dass er regelmäßig psychisch kranke Personen als Mandanten betreut, er im letzten Jahr drei nicht eindeutig seiner Person zuordenbare Drohnachrichten im Bereich seines Kanzleieinganges, vorgefunden hat, durch die er selbst nicht verängstigt gewesen ist, sein Ex-Schwager psychisch krank ist, sein Ex-Schwiegervater sich seit dem Tod seiner Tochter meist ruhig und manchmal aufbrausend verhält und der Beschwerdeführer vom Hören-Sagen von Drohungen eines ehemaligen Prozessgegners ausgerichtet erhalten hat, nicht abzuleiten.

Dass der Beschwerdeführer das Gefühl hat, dass vermehrt auftretende Störfälle in Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit auftreten, er sich aber mit alledem, was momentan laufend passiere, nicht wohlfühle, stellt vor diesem Hintergrund bloße Befürchtungen dar. Selbst, wenn man davon ausginge, dass die Drohnachrichten vom letzten Jahr den Beschwerdeführer betroffen hätten, könnte daraus kein Interesse abgeleitet werden, die einem Bedarf im Sinne des Gesetzes nahekämen. In wieweit die vorgefundenen Nachrichten eine Gefährdung indizieren, der am besten durch Waffengewalt begegnet hätte werden können, ist nicht nachvollziehbar. Dass die von den Drohnachrichten verständigte Polizei letztendlich keinen weiteren Grund zum Einschreiten erkannt hat, weist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht darauf hin, dass mit Hilfe der Sicherheitsbehörden allein in dieser Situation nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Damit ergibt sich weder aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt, noch aus dessen privater Situation ein privates Interesse, das einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG nahekäme (VwGH 8.5.2023, Ra2022/03/0090).

Festzuhalten ist darüber hinaus, dass Maßstab für die Ausstellung eines Waffenpasses die Bestimmungen des WaffG und nicht aber die Regelungen etwa im StGB über Notwehr sind.

Die Bestimmungen des WaffG, die den Besitz von Schusswaffen im „privaten“ Bereich an eine Rechtfertigung binden, für das Recht auf das Führen von Schusswaffen im „öffentlichen“ Bereich, aber den Nachweis eines Bedarfs bzw. eine positive Ermessensentscheidung verlangen, sind insofern vom Ziel bestimmt, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen (VwGH 16.11.2021, Ra2021/03/0114).

Die Abwehr von gefährlichen Angriffen, insbesondere die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität von Menschen, liegt grundsätzlich bei den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive (VwGH 19.12.2018, Ra2018/03/0132).

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde wiederholt betont, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch (private) Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (VwGH 1.9.2021, Ra2021/03/0141; VwGH 13.11.2018, Ra2018/03/0120).

Die (bloße) Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe allein begründet aber weder einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 Z 1 WaffG, noch einen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG maßgeblichen Gesichtspunkt.

Das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen – insbesondere durch Private – verbundenen Gefahren besteht, und demgemäß eine restriktive Handhabung der Ermessensentscheidung verlangt, wird auch durch eine allenfalls unsachgemäße Handhabung von Waffen durch unbeteiligter Dritter beeinträchtigt.

Zusammenfassend geht das entscheidende Gericht somit davon aus, dass die belangte Behörde keinen Ermessensmissbrauch begangen hat, indem sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses nicht stattgegeben hat.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses keine substanzielle Grundlage aufweist und daher abzuweisen ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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