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LVwG 30.16-2880/2024•LVwG ST LVwG 30.16-2880/2024
LVwG 30.16-2880/2024State Administrative CourtSep 17, 2024
Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, Lebensbeziehungen, Anknüpfungspunkt, Zeitraum, Unterkunftnehmerin, Operation, Aufgabe, Meldegesetz 1991
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn AB, geb. xxxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 09.07.2024, GZ: BHLN/611240018849/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
s t a t t g e g e b e n,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
III. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer folgende Übertretung vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit: 07.05.2024 – 22.05.2024
Ort: L, E Straße, L
Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die Unterkunftsnehmer/in CD geb. xxxx ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 22.05.2024 der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der/Die Genannte hat am 22.04.2024 die Unterkunft in L, Egasse aufgegeben ohne sich abzumelden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 i.V.m. § 8 Abs. 2 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 17 Stunde(n)0 Minute(n)
§ 22 Abs. 2 Meldegesetz 1991-MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletztgeändert durch BGBl. I Nr.160/2023
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 80,00“
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 22.07.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass Frau CD bei ihm mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei und dafür ein Aufenthalt zwei- bis dreimal jährlich ausreichen würde. Auch sei Frau CD durchschnittlich einmal pro Monat anwesend gewesen. Letztmalig sei sie im April bei ihrer Unterkunft gewesen, allerdings sei sie nach einigen Tagen mit heftigen Bauchschmerzen abgereist. Der Beschwerdeführer sei telefonisch darüber verständigt worden, dass sie sich einer Operation zu unterziehen habe. Ein weiteres Mal hätte Frau CD den Beschwerdeführer im Mai kontaktiert. Dabei sei der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt worden, dass Frau CD aufgrund gesundheitlicher Probleme in nächster Zeit nicht mehr anreisen werde, woraufhin der Beschwerdeführer sie abgemeldet hätte. Aus diesen Gründen würde ein Meldevergehen daher nicht vorliegen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Diese Entscheidung kann gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Laut Anzeige der Polizeiinspektion L vom 24.05.2024 begab sich die Streife „JHS 1“ am 22.05.2024 zur Meldeadresse von Frau CD. Am genannten Ort seien die einschreitenden Beamten von einer Mitarbeiterin des dortigen Laufhauses „sinngemäß“ telefonisch darüber informiert worden, dass sich Frau CD seit mehr als einem Monat nicht mehr in Österreich befinde und in Ungarn wohne.
Laut Abfrage des Zentralen Melderegisters war sie zum damaligen Zeitpunkt an der gegenständlichen Meldeadresse mit Nebenwohnsitz gemeldet.
In der Anzeige (wie auch im Straferkenntnis) wurde die Meldeadresse mit Egasse angegeben.
Aufgrund einer Abfrage des Zentralen Melderegisters durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark ergibt sich, dass die Unterkunftnehmerin, Frau CD, vom 11.10.2023 bis zum 19.06.2024 einen aufrechten Nebenwohnsitz in L, Egasse, hatte.
Wörtlich wird in der Anzeige vom 24.05.2024 festgehalten (fett durch das Landesverwaltungsgericht):
„Der/Die Genannte hat am vor dem 22.04.2024 die Unterkunft in L, Egasse aufgegeben ohne sich abzumelden.“
Ein konkreter Zeitpunkt wird dadurch nicht festgestellt.
Woraus sich in der Folge im Straferkenntnis der Tatzeitpunkt ergibt, wird nicht dargestellt, zumal auch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde in dem die Unterkunftnehmerin befragt wurde.
Laut vorliegender Anzeige wurde vom Beschwerdeführer als Unterkunftgeber keine Abmeldung durchgeführt, obwohl er Grund zur Annahme gehabt hätte, dass die Unterkunftnehmerin ihre Meldepflicht nicht erfüllt.
Weshalb der Beschwerdeführer als Unterkunftgeber Grund zur Annahme gehabt haben soll, wird weder in der Anzeige noch im Straferkenntnis ausgeführt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 24.05.2024 seitens der belangten Behörde aufgefordert, sich in gegenständlicher Angelegenheit binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu rechtfertigen. Das Dokument wurde am 03.06.2024 persönlich übernommen. Von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen wurde nicht Gebrauch gemacht.
Am 09.07.2024 erging das gegenständliche Straferkenntnis.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.
Es ist unbestritten, dass die Unterkunftnehmerin Frau CD, geboren am xxxx, an der im Zentralen Melderegister angeführten Adresse Unterkunft genommen hat und dadurch die Meldepflicht ausgelöst wurde; sie war mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Aus dem gegenständlichen Verfahrensakt ergibt sich nicht eindeutig, ob und wann konkret die Unterkunftnehmerin ihren Nebenwohnsitz in Österreich aufgegeben hat.
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass und ab wann der Beschwerdeführer Kenntnis von der Aufgabe der Unterkunft und einer etwaigen unterlassenen Abmeldung durch Frau CD bei der zuständigen Meldebehörde hatte.
Die in der Anzeige vom 24.05.2024 und im anschließenden Straferkenntnis vom 09.07.2024 angeführte Tatzeit kann daher nicht nachvollzogen werden und es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer Grund zur Annahme hatte, dass die Meldepflicht von der Unterkunftnehmerin nicht erfüllt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
§ 1 Abs. 2 und Abs. 6 Meldegesetz lautet:
„(2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.“
§ 2 Abs. 1 MeldeG lautet:
„(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.“
§ 8 Abs. 2 MeldeG lautet:
„(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.“
§ 44a Verwaltungsstrafgesetz lautet:
„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den Sachverhalt, der den Deliktstatbestand erfüllt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind (VwGH 24.05.2013, 2012/02/0103).
Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078).
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0049).
Aus Rechtsschutzüberlegungen muss dem Beschuldigten im Spruch des Strafbescheides beziehungsweise der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Der Spruch muss geeignet sein, die beschuldigte Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/02/0118).
Hat der Unterkunftgeber gemäß § 8 Abs. 2 MeldeG Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.
In Anbetracht dessen stellt der „Grund zur Annahme“, dass die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar. Hierbei sind konkrete Ausführungen darüber zu tätigen, aus welchen Umständen sich die Annahme für den Unterkunftgeber ableiten lässt, damit sich dieser gegen die ihn konkret erhobenen Vorwürfe auch wehren kann (LVwG Steiermark 12.05.2015, LVwG 30.3-595/2015-7).
Es findet sich gegenständlich in der Anzeige der Polizeiinspektion L lediglich der Hinweis, dass an der Meldeadresse von Frau CD eine Mitarbeiterin des dortigen Laufhauses „sinngemäß“ (!) telefonisch angab, dass „sich CD bereits seit mehr als einem Monat nicht mehr in Österreich befinde und nun wieder in Ungarn wohne. Sie könne nicht angeben, wann und ob sie wieder nach Österreich kommen werde. CD ist jedoch laut ZMR-Anfrage immer noch in L, Egasse gemeldet. Auch ergab die ZMR-Abfrage, dass AB (niA) ihr Unterkunftgeber sei und dieser ebenfalls keine Abmeldung durchführte“.
In § 8 Abs. 2 MeldeG wird dem Unterkunftgeber eine Frist von 14 Tagen für die Mitteilung an die Meldebehörde eingeräumt und kann daher bei einer Übertretung nach dieser Bestimmung von einem echten Unterlassungsdelikt ausgegangen werden, wobei die Tatzeit erst mit Verstreichen der 14-Tage-Frist beginnt (LVwG Steiermark 12.05.2015, LVwG 30.3-595/2015-7).
Wann diese Tatzeit begonnen hat, ist aus den Ausführungen im Spruch „07.05.2024-22.05.2024“ nicht zu ersehen.
Im Straferkenntnis der belangten Behörde sowie in der zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion L wurden keinerlei Gründe angeführt, aus denen nachvollziehbar wäre, dass Frau CD tatsächlich am 22.04.2024 ihren Nebenwohnsitz aufgegeben hat. Auch aus dem vorliegenden Verfahrensakt lässt sich dies nicht entnehmen und ist das Ermittlungsverfahren daher in diesem wesentlichen Aspekt nicht nachvollziehbar geblieben zumal bei Frau CD keinerlei Erhebungen geführt wurden.
Außerdem wurden keine konkreten Umstände genannt, die darlegen, dass der Beschwerdeführer – was der wesentliche Tatvorwurf ist - als Unterkunftgeber Grund zur Annahme gehabt hätte, dass Frau CD ihre Unterkunft aufgegeben hätte und die Meldepflicht nicht erfüllen würde.
Lediglich der „sinngemäße“ Hinweis einer dritten Person, dass sich Frau CD zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 22.05.2024 seit mehr als einem Monat nicht mehr in Österreich aufhalte und wieder in Ungarn wohne, lässt daher keinen Rückschluss auf eine etwaige Aufgabe der Unterkunft seitens Frau CD zu. Auch ergibt sich daraus nicht, weshalb der Beschwerdeführer dies annehmen hätte sollen.
Grundsätzlich unterliegt der Beschwerdeführer als Unterkunftgeber bei tatsächlicher Aufgabe der Unterkunft auch keiner gesetzlichen Verpflichtung sich bei der Meldebehörde darüber zu informieren, ob innerhalb der gesetzlichen Frist eine Abmeldung durch die Unterkunftnehmerin bei der Meldebehörde erfolgte (LVwG Tirol 31.01.2023, LVwG-2023/30/0226-1).
Anders als beim Hauptwohnsitz genügt es im Übrigen für die Qualifikation als Nebenwohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG, dass jemand an einer Unterkunft einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen hat. Dieser Anknüpfungspunkt muss zumindest für einen gewissen Zeitraum bestehen („bis auf weiteres“). Aus der Tatsache, dass die Unterkunftnehmerin daher für einige Zeit wegen einer Operation nicht in ihrer Unterkunft in Leoben sein würde, lässt sich daher bei einem Nebenwohnsitz noch nicht schließen, dass sie den Nebenwohnsitz gänzlich aufgegeben hat.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich das Straferkenntnis in mehrerlei Hinsicht als rechtswidrig.
Zum einen wurde dem Beschwerdeführer keine konkrete Tatzeit im Sinne des § 44a Z 1 VStG vorgeworfen; auch die Adresse ist falsch. Die Tatzeit ist im Übrigen auch – wie oben ausgeführt - nicht nachvollziehbar.
Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, woher der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Abs. 2 MeldeG Grund zur Annahme hätte haben sollen, dass Frau CD ihre Unterkunft, die ein Nebenwohnsitz war, aufgegeben hat. Feststellungen dazu fehlen völlig. Es ist daher ein wesentliches Tatbestandselement der Übertretung nicht substantiiert.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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