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LVwG 30.16-2545/2024•LVwG ST LVwG 30.16-2545/2024
LVwG 30.16-2545/2024State Administrative CourtSep 16, 2024
Versammlung, Auflösung, Verlassen, Polizeibeamten, Fahrbahn, Personalien, Gehsteig, Anhaltung, Versammlungsgesetz 1953
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ***, Ugasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.06.2024, GZ: VStV/924300668717/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 22.03.2024 von 15.38 Uhr bis 22.03.2024 15.50 Uhr in G, K-J-Platz als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „C D“ es unterlassen diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinander zu gehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 15.38 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da er zumindest bis 15.50 Uhr am Versammlungsort verblieben sei. Wegen Übertretung des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe gemäß § 19 Versammlungsgesetz in der Höhe von € 500,00 (6 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er die behauptete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Die Versammlung sei unrechtmäßig aufgelöst worden, überdies sei der durch die Klimakrise verursachte Notstand rechtfertigend.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 11.09.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der der Beschwerdeführer als Partei gehört wurde.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur Zl: LVwG 30.20-2579/2024 wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Am 22.03.2024 begann ein Versammlungsmarsch zum Thema Klimaschutz der „C D“ bei der neuen Technik und gingen die Versammlungsteilnehmer über die Mstraße in Richtung K-J-Platz. An der Tatörtlichkeit K-J-Platz, G wurde schließlich der Marsch gestoppt und die Versammlung für aufgelöst erklärt. Dies war um 15.38 Uhr. Den Teilnehmern wurde eine gewisse Zeit eingeräumt, um die Örtlichkeit zu verlassen.
Die Teilnehmer versuchten sich auf den Boden der Fahrbahn zu setzten, wurden aber schließlich sofort durch Anwendung von Körperkraft von den Exekutivbeamten von der Straße gehoben und zur Hausnummer K-J-Platz auf den Gehsteig getragen. Die Versammlungsteilnehmer mussten dort warten bis die Polizei ihre Personalien aufgenommen hatte.
Nachdem die Personalien aufgenommen waren, durften sich die Versammlungsteilnehmer vom Versammlungsort entfernen.
Beweiswürdigung:
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Zl: LVwG 30.20-2579/2024.
Rechtliche Beurteilung:
§ 14 Abs 1 Versammlungsgesetz:
„(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
[…]“
Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers wurde deutlich, dass dieser unmittelbar nach Auflösung der Versammlung von der Fahrbahn Mstraße getragen wurde, was wohl weniger als 30 Sekunden dauerte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer, wie auch die anderen Versammlungsteilnehmer, bei der Hausnummer K-J-Platz zur Feststellung der Personalien auf dem Gehsteig angehalten. Nachdem die Personalien aufgenommen wurden, durften die Versammlungsteilnehmer gehen.
Damit kann dem Beschwerdeführer gleichwohl er nicht selbst die Fahrbahn verlassen hat, nicht vorgeworfen werden, er habe den Versammlungsort nicht sogleich verlassen, da er nicht einmal dazu die Gelegenheit hatte. Insofern zeigt sich auch, dass die Tatzeit von 15.38 Uhr bis 15.50 Uhr unzutreffend war.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verschulden den Versammlungsort nicht sogleich verlassen hätte.
Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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