LVwG ST LVwG 30.40-2183/2024

LVwG 30.40-2183/2024State Administrative CourtAug 26, 2024

Regest

Lenkberechtigung, Fahrzeug, Begutachtungsplakette, Kennzeichen, Verbandszeug, Anhaltezeichen, Stopp, Polizei, Notstand, Führerscheingesetz, Kraftfahrgesetz 1967, Straßenverkehrsordnung 1960

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.40-2183/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.40.2183.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Matthias Scharfe, BA über die Beschwerde des A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20.03.2024, GZ: VStV/924300327052/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. 1. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet

abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 145,20 zu leisten.

II.1. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet

abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.

III.1. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet

abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.

IV.1. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet

abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 22.07.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 13.08.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 30.07.2024 zugestellt. Dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wurde die Niederschrift am 30.07.2024 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 19.08.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

I.Verfahrensgang:

Mit dem mündlich verkündeten (und niederschriftlich festgehaltenen) angefochtenen Straferkenntnis legt die LPD Steiermark (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als Lenker des PKW, Kennzeichen: **** am 19.02.2024, 16:30 Uhr in G, W

(Spruchpunkt 1.) das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid entzogen worden sei. Behörde: Landespolizeidirektion Stmk, Bescheid vom 08.02.2024, GZ.: SVA2/Fe-77/2024,

(Spruchpunkt 2.), obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspreche, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen () nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmte. Lochung der Begutachtungsplakette 10/24 ().

(Spruchpunkt 3.) als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war mitgeführt. Es sei überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt worden.

(Spruchpunkt 4.) dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Aufrichten einer Tafel mit der Aufschrift "STOPP POLIZEI" im Heckfenster eines Dienstkraftwagens deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt worden sei.

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. habe er § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 121/2022 übertreten, weshalb über ihn gem. § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 Z 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015 eine Geldstrafe von € 726,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 23 Stunden verhängt werde.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. habe er § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e iVm § 57a Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 übertreten, weshalb über ihn gem. § 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 weshalb über ihn eine Geldstrafe von € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tagen und 10 Stunden verhängt werde.

Hinsichtlich Spruchpunkt 3. habe der Beschwerdeführer § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 übertreten weshalb über ihn gem. § 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 eine Geldstrafe von € 30,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tagen und 3 Stunden verhängt werde.

Hinsichtlich Spruchpunkt 4. habe der Beschwerdeführer § 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 122/2022 übertreten, weshalb über ihn gem. § 99 Abs. 3 lit. j Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 eine Geldstrafe von € 150,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 21 Stunden verhängt werde.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst geltend macht, er habe das Fahrzeug nur gelenkt, weil die völlig alleinstehende 74-jährige schwerkranke C D ihn angerufen hätte und dringend Hilfe benötigt habe. Er sei zu ihrer Wohnung gefahren, habe mit dem Zweitschlüssel über den er verfüge aufgesperrt und habe sie mit einer Luftröhrenverengung in ihrem eigenen Erbrochenen nach Luft röchelnd aufgefunden und habe erste Hilfe geleistet. Andere Formen der Hilfe wären zu spät gekommen, deshalb habe er auch nicht den Notarzt gerufen. Ohne seine Hilfe wäre die Frau gestorben Verbandszeug hätte er sehr wohl mitgeführt, aber im Zuge der Kontrolle im Auto auf die Schnelle nicht gefunden.

In einer an das LVwG Steiermark gerichteten Stellungnahme vom 16.07.2024 verweist der Beschwerdeführer auf dieses Vorbringen und macht geltend, dass die Fahrt trotz fehlender Lenkberechtigung und “PKW-Pickerl-Schwierigkeiten” unaufschiebbar und nicht zu seinem Gaudium gewesen wäre.

II.Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat den PKW, Kennzeichen: **** am 19.02.2024, 16:30 Uhr in G, W gelenkt.

Er verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine Lenkberechtigung für PKW.

Das auf der Begutachtungsplakette eingestanzte Kennzeichen (****) stimmte nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen überein.

Der Beschwerdeführer hat kein geeignetes Verbandsmaterial, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt.

Der Beschwerdeführer hat dem mittels Aufrichten einer Tafel mit der Aufschrift "STOPP POLIZEI" im Heckfenster eines Dienstkraftwagens der Bundespolizei deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt zunächst ununterbrochen fortgesetzt worden ist. Die Anweisung ist zum Anhalten und zum Ort des Anhaltens ist darüber hinaus auch in anderer Form deutlich sichtbar an ihn ergangen. Er hat erst nach einer weiteren Verfolgung durch die Polizisten angehalten.

Der Beschwerdeführer ist zuvor C D zu Hilfe gekommen und hat die Hinfahrt aus diesem Grund angetreten.

Der Beschwerdeführer befand sich, als er von den Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten wurde, auf dem Rückweg von dieser Fahrt.

III.Beweiswürdigung:

Der unter II. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde, den Beweisergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers, sowie seiner Stellungnahme von 16.07.2024.

Insbesondere ergibt sich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bereits auf der Rückfahrt von C D befand, als er angehalten wurde, daraus, dass er anderenfalls zumindest den beiden Polizisten die Situation samt der von ihm in der Beschwerde geschilderten Lebensgefahr dieser Person mitgeteilt hätte oder während der Amtshandlung die Rettung verständigt hätte. Jedes andere Verhalten, wie etwa das Abwarten bis die Amtshandlung beendet ist und erst dann die Fahrt zu Frau C D fortzusetzen wäre vor dem Hintergrund der Schilderung in der Beschwerdeschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit eine strafgerichtlich zu verfolgende Straftat (§ 95 StGB), die dem Beschwerdeführer hier nicht unterstellt werden kann. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt nach der Amtshandlung untersagt, auch dies belegt, dass er sich auf der Rückfahrt von Frau C D befand, anderenfalls hätte er nicht mehr zu diesem Ort gelangen können.

IV.Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen.

Indem er ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein ein Fahrzeug gelenkt hat, hat er § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG übertreten.

Indem er vor Fahrtantritt bei der Rückfahrt von Frau C D nicht überprüft hat, ob das auf der Begutachtungsplakette eingestanzte Kennzeichen (****) mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmt, hat er § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e iVm § 57a Abs. 5 KFG 1967 übertreten.

Indem er kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war mitgeführt hat, hat er § 102 Abs. 10 KFG 1967 übertreten.

Indem er dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Aufrichten einer Tafel mit der Aufschrift "STOPP POLIZEI" im Heckfenster eines Dienstkraftwagens deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet hat, hat der Beschwerdeführer § 97 Abs. 5 StVO übertreten.

2. Die unter IV. 1. angeführten Delikte sind sog. Ungehorsamsdelikte. Bereits ihre Begehung impliziert Fahrlässiges Handeln oder Unterlassen und damit schuldhaftes handeln, sofern der Beschwerdeführer – wie hier – nicht bescheinigt, nicht schuldhaft gehandelt (bzw. unterlassen) zu haben.

3. Mit seinem Beschwerdevorbringen, er habe nur den PKW gelenkt, um C D aus einer lebensgefährlichen Situation zu befreien, macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Handlungen durch das Vorliegen einer Notstandssituation gerechtfertigt oder zumindest entschuldigt seien.

Dies kann hier jedoch schon deshalb nicht zutreffen, weil sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldigende Notstand (§ 6 VStG) einen unmittelbar drohenden, gegenwärtigen Nachteil für ein höherwertiges Rechtsgut auf Kosten eines geringerwertigen Rechtsgutes voraussetzt. Da der Beschwerdeführer sich bereits auf dem Rückweg von Frau C D befand und deren seiner Schilderung nach unmittelbar lebensbedrohlicher Zustand damit bereits abgewendet sein musste, lag ein unmittelbar drohender Nachteil für ein höheres Rechtsgut bei Antritt der Rückfahrt jedenfalls nicht mehr vor. Spätestens mit dem Verlassen der Wohnung von Frau C D war damit die Notstandssituation beendet, sodass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhaltung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht mehr auf eine Notstandssituation berufen kann.

Im Übrigen setzte sowohl ein rechtfertigender als auch ein entschuldigender Notstand auch voraus, dass das Rettungsmittel die ultima ratio also das einzige Mittel (bei mehreren verfügbaren Mitteln: das schonendste, angemessene und geeignete Mittel) zur Abwendung des Nachteils darstellen muss. Vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2023/02/0021; 25.06.2002 99/03/0270) ist es nicht ersichtlich, dass die Hilfeleistung durch den Beschwerdeführer das schonendste, angemessenste und geeignetste Mittel war, vielmehr hätte er die Rettung oder die Polizei verständigen können, die in urbanem einem Raum wie etwa in G wohl deutlich schneller als er selbst vor Ort und Stelle gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer schneller Frau C D Hilfe leisten hätte können als Polizei oder Rettung, zumal G ein urbanes Gebiet darstellt.

4. Die in den Spruchpunkten 1., 2. 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen und entsprechen auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Bei der zu Spruchpunkt 1. verhängten Geldstrafe handelt es sich um die Mindeststrafe. Die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe beträgt nur 1 % der Höchststrafe, die zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe nur 0,3 % der Höchststrafe. Auch die zu Spruchpunkt 4. verhängte Geldstrafe ist mit € 150,00 angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer offenbar darauf ankam, die Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Davonfahren zu verhindern, der Tat und der Schuld angemessen.

Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen erweisen sich als der Tat und der Schuld angemessen.

5. Die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind mit 20 % der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen.

6. Der Beschwerdeführer hat daher zu zahlen:

Geldstrafe

Kosten des Verfahrens der belangten Behörde

Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht

Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses

726,00

72,60

145,20

Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses

100,00

10,00

20,00

Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses

30,00

10,00

10,00

Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses

150,00

15,00

30,00

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