LVwG ST LVwG 47.5-2072/2024

LVwG 47.5-2072/2024State Administrative CourtAug 8, 2024

Regest

Sozialunterstützung, Kinder, Kinderbetreuungsplatz, Anmeldung, Arbeitsmarkt, berücksichtigungswürdiger Grund, Einsatz der Arbeitskraft, Kürzung, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.5-2072/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.5.2072.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A B, geb. ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 17.05.2024, GZ: BHLN-342740/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Leoben (im Folgenden belangte Behörde) hinsichtlich der mit Bescheid vom 04.03.2024 zu GZ BHLN-342740/2021-26 für den Zeitraum 01.03.2024 bis 28.02.2025 gewährten Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) und deren Kinder C B, geb. am ****, D B, geb. am ****, E B, geb. am **** und F B, geb. am ****, in Höhe von monatlich € 1.750,60, wegen mangelndem Einsatz der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin deren Höchstsatz für den Zeitraum 01.06.2024 bis 31.08.2024 um 25% gekürzt.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt habe und keine Vormerkung beim AMS als arbeitslos vorliege. Zitiert wird von der Behörde ein Auszug aus dem AMS-Portal, wonach die Beschwerdeführerin derzeit über keine Kinderbetreuung für ihren jüngsten Sohn, der gerade drei Jahre alt geworden sei, verfüge und voraussichtlich erst ab Herbst 2024 einen Kindergartenplatz habe. Die Beschwerdeführerin sei vom AMS darüber informiert worden, dass sie abgemeldet würde, da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Sobald die Kinderbetreuung geregelt sei und sie eine Arbeit annehmen könne, könne sie sich wieder beim AMS melden.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, dass sie alleinerziehende Mutter von vier Kindern sei und ihr jüngster Sohn F B am **** das dritte Lebensjahr vollendet habe. Es stelle sich die Frage, wie eine vierfache alleinerziehende Mutter einer geregelten Arbeit nachgehen solle, ohne dabei ihre Aufsichtspflichten für die Kinder zu verletzen. Weiters gebe es für ihren Sohn F B erst im September einen adäquaten Kinderbetreuungsplatz im Kindergarten T. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr wohl am 26.04.2024 beim AMS L als arbeitssuchend melden wollen, jedoch sei ihr gesagt worden, dass eine Anmeldung erst sinnvoll wäre, wenn ein Kinderbetreuungsplatz für F B zur Verfügung stehe.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter von vier Kindern und bezieht seit November 2021 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfes.

Bereits mit Mitwirkungsauftrag vom 06.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der Behörde eine Anmeldung beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS), alternativ eine Bestätigung der Kinderdrehscheibe, dass kein Kindergartenplatz vorhanden sei, vorzulegen. Mangels Erfüllung des Mitwirkungsauftrages wurde mit Bescheid vom 26.04.2022 der Höchstsatz der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.05.2022 bis 31.07.2022 um 25% gekürzt.

Am 28.04.2022 wurde von der Beschwerdeführerin nachträglich eine Bestätigung der Kinderdrehscheibe vorgelegt, wonach derzeit kein freier Platz in einer Kinderkrippe/einem Kindergarten in der näheren Umgebung verzeichnet sei. Die Kinderdrehscheibe empfahl der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben, bei der Wohnsitzgemeinde und in den Einrichtungen nachzufragen und sich auf der Warteliste vormerken zu lassen.

Aufgrund ihres Weitergewährungsantrages vom 21.03.2023 wurden mit Bescheid vom 21.03.2023 Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum 01.04.2023 bis 29.02.2024 zuerkannt, gleichzeitig ein Mitwirkungsauftrag hinsichtlich der Bestätigung über die Anmeldung beim AMS, alternativ eine aktuelle Bestätigung der Kinderdrehscheibe, wonach keine geeignete Kinderbetreuungsmöglichkeit für F B bestehe, vorzulegen.

Mangels Reaktion auf diesen Mitwirkungsauftrag wurde mit Bescheid vom 13.04.2023 die Kürzung des Höchstsatzes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.05.2023 bis 31.07.2023 um 25% verfügt.

Am 19.04.2023 wurde von der Beschwerdeführerin wiederum nachträglich eine Bestätigung der Kinderdrehscheibe vorgelegt, wonach „derzeit kein freier Platz in einer Kinderkrippe/einem Kindergarten in der näheren Umgebung bzw. der Wohnsitzgemeinde verzeichnet sei.“ Die Kinderdrehscheibe empfahl in diesem Schreiben erneut, bei der Wohnsitzgemeinde und den Einrichtungen nachzufragen und sich auf einer Warteliste vormerken zu lassen. Des Weiteren weist die Kinderdrehscheibe in diesem Schreiben explizit darauf hin, dass Kinderbetreuungsplätze für Familien, in denen ein oder beide Elternteile arbeitslos seien, unterjährig meist nicht oder nur in Ausnahmefällen zur Verfügung stehen würden. Dies gelte besonders für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren.

Ein weiterer Mitwirkungsauftrag wurde von der belangten Behörde am 10.10.2023 erteilt, woraufhin die Beschwerdeführerin am 13.10.2023 eine weitere Bestätigung der Kinderdrehscheibe, der den gleichlautenden Text wie die Bestätigung vom 19.04.2023 aufwies, übermittelte.

Am 22.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin wiederum einen Weitergewährungsantrag und wurden ihr mit Bescheid vom 04.03.2024 Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum 01.03.2024 bis 28.02.2025 gewährt.

Mit Mitwirkungsauftrag vom 08.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, eine Bestätigung über die Anmeldung beim AMS als arbeitslos vorzulegen. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin eine Einladung zu einem Gesprächstermin beim AMS am 26.04.2024 und ergab eine in der Folge durchgeführte Abfrage der belangten Behörde im AMS Behördenportal, dass mit der Beschwerdeführerin folgende Niederschrift aufgenommen worden sei:

„Ich, A B, erkläre, dass ich 4 Kinder habe (2015, 2016, 2019, 2021). Die größeren besuchen die Schule und den Kindergarten. Für meinen jüngsten Sohn, der gerade 3 Jahre alt geworden ist, habe ich derzeit keine Kinderbetreuung. Voraussichtlich habe ich ab Herbst 2024 einen Kindergartenplatz. Ich wurde darüber informiert, dass ich beim AMS abgemeldet werde, da ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Sobald die Kinderbetreuung geregelt ist und ich eine Arbeit annehmen kann, kann ich mich wieder beim AMS anmelden. Ich ziehe hiermit auch meinen Antrag auf Arbeitslosengeld zurück.“

Nach einem neuerlichen Mitwirkungsauftrag der belangten Behörde vom 26.04.2024, mit dem die Beschwerdeführerin davon informiert wurde, dass die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 2 Z 2 StSUG nur für Kinder gelten würde, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und sohin der Auftrag ergehe, eine Bestätigung über die Anmeldung beim AMS als arbeitslos zu übermitteln, wurde von der Beschwerdeführerin die oben zitierte Niederschrift mit dem AMS vom 26.04.2024 der Behörde vorgelegt.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Kürzungsbescheid.

Im Rahmen des hg Ermittlungsverfahrens wurde die Stadtgemeinde T ersucht bekanntzugeben, wie viele Kinderbetreuungseinrichtungen es im Stadtgebiet T gebe, ob in diesen Einrichtungen ab April 2023 freie Plätze zur Verfügung gestanden hätten und ob bzw. wann die Beschwerdeführerin ihren Sohn F B für das Kindergartenjahr 2024/25 angemeldet habe.

In ihrem Antwortschreiben vom 06.08.2024 wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin der Stadtgemeinde T Folgendes mitgeteilt:

„Zum Schreiben vom 31.07.2024 wird folgendes bekannt gegeben:

Zu 1: In der Stadtgemeinde T gibt es insgesamt fünf Kindergärten und drei Kinderkrippen.

Kindergarten S, Rgasse: 3-gruppiger Halbtageskindergarten für je 23 Kinder in einer Gruppe mit einer Betreuungszeit von 7:00 bis 13:00 Uhr

Kindergarten Z, Kgasse: 2-gruppiger Ganztageskindergarten für je 23 Kinder in einer Gruppe mit einer Betreuungszeit von 07:00 bis 17:00 Uhr

Kindergarten R, Bgasse: 2-gruppiger Halbtageskindergarten für je 23 Kinder in einer Gruppe mit einer Betreuungszeit von 07:00 bis 13:00 Uhr

Kindergarten B, G: 2-gruppiger Halbtageskindergarten mit anschließender Nachmittagsbetreuung mit je 23 Kinder in einer Gruppe mit einer Betreuungszeit von 07:00 bis 13:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr Nachmittagsbetreuung

Der fünfte Kindergarten ist ein Heilpädagogischer Kindergarten und wird von der H T betrieben.

Kinderkrippe S, Rgasse: 1-gruppige Ganztageskrippe für max. 14 Kinder im Alter von 1-3 Jahre

Kinderkrippe R, Bgasse: 1-gruppige Halbtageskrippe für max. 14 Kinder im Alter von 1-3 Jahre

Kinderkrippe P, Kogasse: 2-gruppige Ganztageskrippe für max. 14 Kinder je Gruppe im Alter von 1-3 Jahre

Zu 2: Freie Plätze ab April 2023

Anmeldetage 2023: 20.03.2023 bis 22.03.2023, freie Plätze für das Kinderbetreuungsjahr 2023/2024:

Kiga S: 22 Plätze

Kiga Z: 17 Plätze

Kiga R: 13 Plätze

Kiga G: 23 Plätze

Krippe S: 9 Punkte

Krippe R: 7,5 Punkte

Krippe P: 9 Punkte

Die freien Plätze wurden Anfang April 2023 für das Kinderbetreuungsjahr 2023/2024 vergeben. 14 der an den Anmeldeetagen angemeldeten Kinder für den Kindergarten und 21 der an den Anmeldetagen angemeldeten Kinder für die Kinderkrippe mit Hauptwohnsitz T erhielten im April 2023 eine Absage, weil die Kindergärten und Kinderkrippen nach den Aufnahmen zu 100% ausgelastet waren.

Anmeldetage 2024: 11.03.2024 bis 13.03.2024, freie Plätze für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025

Kiga S: 26 Plätze

Kiga Z: 13 Plätze

Kiga R: 9 Plätze

Kiga G: 15 Plätze

Krippe S: 8,5 Punkte

Krippe R: 9 Punkte

Krippe P: 15,5 Punkte

Die freien Plätze wurden Anfang April 2024 für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 vergeben.

17 angemeldete Kinder für den Kindergarten und 9 angemeldete Kinder für die Kinderkrippe mit Hauptwohnsitz T sind derzeit auf der Warteliste für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 vorgemerkt. Die Kindergärten und Kinderkrippen sind seit den Aufnahmen im April 2024 für das kommende Kinderbetreuungsjahr zu 100% ausgelastet.

Zu 3: F B, geboren ****, wohnhaft in T, Ngasse wurde in keiner Kinderbetreuungseinrichtung die von der Stadtgemeinde T betrieben werden, angemeldet.

Frau A B erkundigte sich am 22.02.2024 um einen Kinderkrippenplatz für F B. Zu diesem Zeitpunkt gab es keinen freien Krippenplatz und wurde ihr eine dementsprechende Bestätigung ausgestellt. Sie wurde aber auf die im März 2024 stattfindenden Anmeldetage aufmerksam gemacht. Eine Anmeldung ihrerseits erfolgte dann aber doch nicht.

Am 11.07.2024 sprach Herr B im Amt bezüglich eines Kindergartenplatzes vor. Zu diesem Zeitpunkt waren, wie oben angeführt, jedoch auch schon die Plätze für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 vergeben.“

Die Beschwerdeführerin hat demnach keine wirklichen Bemühungen dahin gesetzt, eine adäquate Betreuung für ihren Sohn F B zu finden.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie auf ergänzende Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichts in Form der eingeholten Stellungnahme der Stadtgemeinde T hinsichtlich der Anzahl der verfügbaren Kinderbetreuungsplätze.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nummer 51/2021 idF LGBl Nr. 110/2023 (im Folgenden StSUG) lauten wie folgt:

§ 7 StSUG:

„Einsatz der Arbeitskraft

(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die

1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;

2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht;

3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten;

5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind;

7. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung

1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oder

2. nicht teilnehmen an

a)einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder

b)einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder

c)einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1,

ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.

(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.

(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.

(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.“

Grundsätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 StSUG die Höhe der Sozialunterstützungsleistung vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig, wobei gemäß Abs 2 Z 2 leg. cit. dies nicht für Personen gilt, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.

In den Erläuternden Bemerkungen zu § 7 Abs. 2 Z 2 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) ist dazu Folgendes festgehalten:

„Die festgelegten Voraussetzungen „Betreuungspflichten“ und „keine geeignete, zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ müssen kumulativ vorliegen.

Die geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist bei Kindern im Alter zwischen einem und drei Jahren zu prüfen. Geeignete Betreuungsmöglichkeiten sind solche, die gesetzlich geregelt sind (Kindergarten, Tagesmütter etc.). …“

Im Konkreten bedeutet dies, dass Personen, die Betreuungspflichten für Kinder im Alter von einem bis drei Jahren haben, nur dann unter den Ausnahmetatbestand gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 StSUG fallen, wenn keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist, wobei dies von der Behörde zu prüfen ist.

Die Betreuungspflichten für Kinder ab drei Jahren, für die keine geeignete zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht, können einen Ausnahmetatbestand gemäß § 7 Abs. 2 Z 7 StSUG darstellen, zumal es sich hier um einen „vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Grund“ handelt, der eine Bezugsberechtigte/einen Bezugsberechtigten am Einsatz der Arbeitskraft hindert. Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob eine geeignete zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist.

Die Beschwerdeführerin hat vier Kinder, wobei die beiden älteren Kinder die Schule und das drittälteste Kind den heilpädagogischen Kindergarten der H besuchen. Für den jüngsten Sohn F B, steht derzeit keine Kinderbetreuung zur Verfügung und wurde dieser von der Beschwerdeführerin auch bei keinem von der Stadtgemeinde T betriebenen Kindergarten angemeldet.

Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Mitwirkungsaufträgen vom 06.04.2022, 21.03.2023, 10.10.2023 und 08.04.2024 aufgefordert, sich beim AMS als arbeitslos anzumelden bzw. eine Bestätigung der Kinderdrehscheibe vorzulegen, dass kein Kindergartenplatz zur Verfügung stehe, ansonsten ein Kürzungsverfahren eingeleitet würde. Mit Bescheiden vom 26.04.2022 und 13.04.2023 wurde der jeweilige Höchstsatz der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Mitwirkungsaufträge auch tatsächlich gekürzt. In den Bestätigungen der Kinderdrehscheibe vom 28.04.2022, 19.04.2023 und 13.10.2023 wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass die jeweilige Information tagesaktuell sei und sich auch kurzfristig freie Kapazitäten in Einrichtungen ergeben könnten. Es wurde seitens der Kinderdrehscheibe ausdrücklich empfohlen, bei der Wohnsitzgemeinde und deren Einrichtungen nachzufragen und sich auf der Warteliste vormerken zu lassen.

Aus der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme der Stadtgemeinde T vom 06.08.2024 geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren jüngsten Sohn zu keiner Zeit in einer von der Stadtgemeinde T betriebenen Kinderbetreuungseinrichtung angemeldet hat bzw. vormerken ließ.

Erst im Zuge ihres Weitergewährungsantrag vom 22.02.2024 hat die Beschwerdeführerin bei der Stadtgemeinde T vorgesprochen und sich hinsichtlich eines Krippenplatzes für ihren Sohn F B erkundigt. Trotz des Hinweises seitens der Stadtgemeinde T auf die im März 2024 stattfindenden Anmeldetage für das Kindergartenjahr 2024/25 hat die Beschwerdeführerin ihren Sohn auch nicht für das kommende Kindergartenjahr angemeldet.

Erst am 11.07.2024 – offenbar aufgrund eines hg Auftrags, eine Bestätigung dafür zu übermitteln, dass ein Kinderbetreuungsplatz für den jüngsten Sohn F B erst ab September 2024 verfügbar sei – sprach die Beschwerdeführerin, bzw. deren Ex-Gatte, bei der Stadtgemeinde T hinsichtlich der Verfügbarkeit eines Kindergartenplatzes vor, wobei zu diesem Zeitpunkt die Plätze für das Kinderbetreuungsjahr 2024/25 allerdings bereits vergeben waren.

Dass die Beschwerdeführerin somit durch einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund am Einsatz der Arbeitskraft im Sinne von § 7 Abs. 2 Z 7 StSUG gehindert worden wäre, konnte mangels einer Anmeldung ihres Sohnes F B für einen Kinderbetreuungsplatz nicht nachgewiesen werden; vielmehr hat die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der jeweiligen Mitwirkungsaufträge seitens der Behörde, Bestätigungen von der Kinderdrehscheibe, wonach tagesaktuell kein Kinderbetreuungsplatz vorhanden sei, eingeholt, jedoch von einer tatsächlichen Anmeldung für einen Kinderkrippen- oder Kindergartenplatz abgesehen und somit jegliches Bemühen, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, vermissen lassen.

In der Entscheidung der belangten Behörde, den Höchstsatz der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.06.2024 bis 31.08.2024 um 25% zu kürzen, konnte somit keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, wodurch der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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