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LVwG 30.30-814/2024•LVwG ST LVwG 30.30-814/2024
LVwG 30.30-814/2024State Administrative CourtAug 7, 2024
Pflegedienstleitung, Pflegedokumentation, Stmk. Pflegeheimgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A, geb. am ****, Bstraße, C-Ort, gegen Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 15.01.2024, GZ: BHDL/603230011332/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.) mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: „18 Abs 2 Z 5 und Abs 5 iVm § 9 Abs 1 Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003), LGBl Nr. 77/2003, in der Fassung LGBl Nr. 91/2022“ und die Strafe gemäß § 18 Abs 2 Z 5 und Abs 5 StPHG 2003 verhängt wird.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 150,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 15.01.2024, GZ: BHDL/603230011332/2023, wurde Herrn A, geb. am ****,Bstraße, C-Ort, Folgendes vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit:15.03.2023
Ort:D-Ort, E
Sie haben im angeführten Zeitraum als Pflegedienstleitung der stationären Einrichtung F OG in D-Ort, E zu verantworten, dass kein Dienstplan bei der Kontrolle am 15.03.2023 vorgelegt werden konnte. Sie haben damit die geforderte Verantwortung als Pflegedienstleistung nicht wahrgenommen.
Obwohl die Dienstpläne im Vorhinein erstellt sein müssen, war bei der Kontrolle am 15.03.2023 kein Dienstplan vorhanden- sie waren jedoch bis 13.03.2023 als Pflegedienstleitung des Pflegeheimes beschäftigt.
Bei der weiteren Kontrolle am 23.03.2023 waren die vorgelegten Dienstpläne nicht nachvollziehbar. G durchgehend Dienste von 07.00 bis 19.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr vermerkt - ergibt im März Dienstanwesenheitsstunden von 372 Stunden. Am 05.03.2023 wird Nachtdienst versehen bis 07.00 Uhr und gleichzeitig am 06.03.2023 der Tagdienst - Dienstanwesenheit von 24 Stunden. H, ebenfalls Nachtdienst am 12.03.2023 und Tatdienst am 13.03.2023 - Dienstanwesenheit von 24 Stunden durchgehend. Bei I ist der Dienstplan vom 15.03.2023 bis 17.03.2023 nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbare Dienstpläne bei J, K, L am 01.03.2023 ein D5 Dienst und am Dienstag ein S Dienst (keine Legende dazu vorliegend) - Dienstplan nicht nachvollziehbar. M - Kürzel **** ist am Legendennachweis nicht vorliegend - nicht nachvollziehbar welche Leistung zuzuordnen. N ab 09.03.2023 ein X vermerkt, O, P, Dienstpläne nicht nachvollziehbar. Q 9.-bis 17.3.2023 Urlaub, T8 Dienst bis 16.30 - war bei der Kontrolle nicht anwesend. R - Dienstlegend B1, B2, Kürzel BS - im Legendennachweis nicht enthalten - ab 09.03.2023 Schrägstrich, sodass Dienstplan nicht nachvollziehbar ist.
2. Datum/Zeit:15.03.2023 (Zeitpunkt der Kontrolle)
Ort:D-Ort, E
Sie haben als Pflegedienstleiter der stationären Einrichtung F OG in D-Ort, E zu verantworten, dass die Pflegedokumentation für die Heimbewohner, nicht ordnungsgemäß geführt wurde, obwohl über jeden Heimbewohner ab dem Tag des Heimeintrittes eine Pflegedokumentation anzulegen ist und in dieser jedenfalls dessen Stammdaten, Anlass und Datum der Aufnahme, Pflegeanamnese, Pflegediagnose, Pflegeplanung die mit dem Heimbewohner zu vereinbaren ist, die Pflegemaßnahmen, Einstufung nach den Pflegegeldgesetzen, Heimbewohnerwünsche und Aufzeichnungen über die Art der Ernährung dargestellt sein müssen. Es wurde bei einer durchgeführten Kontrolle festgestellt, dass die Pflegedokumentation Mängel aufwies: Die handschriftlich vorgelegte Pflegedokumentation sind nicht ordnungsgemäß geführt, teilweise enden diese mit Ende Februar 2023. Seit 09.03.2023 - da haben einige Mitarbeiter gekündigt - wird keine Pflegedokumentation mehr geführt. Bis 13.03.2023 waren Sie als Pflegedienstleitung angestellt, sodass Sie diese Übertretung mit zu verantworten haben.“
Er habe dadurch die Rechtsvorschriften in
1. ) § 18 Abs 2 Z 3 iVm § 8 Abs 3 Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2017, und
2. ) § 18 Abs 2 Z 5 und Abs 5 iVm § 9 Abs 1 StPHG 2003 verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn zwei Geldstrafen zu je € 750,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er gleichzeitig verpflichtet, gemäß § 64 VStG € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob Herr A fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in der er sich gegen die aus seiner Sicht unzulässige Bestrafung zur Wehr setzte und die Behebung des Straferkenntnisses beantragte.
Am 03.04.2024 und am 08.05.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark öffentliche mündliche Verhandlungen durch. In der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 wurde der Beschwerdeführer gehört.
Mit Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 05.08.2024, GZ: LVwG 90.30-1781/2024-1, wurde beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Strafnorm zu Spruchpunkt 1.), nämlich § 18 Abs 2 Z 3 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu die Wortfolge „gemäß § 8 Abs 3“ sowie den Klammerausdruck „(z.B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgepflichten bei der Einhaltung des Dienstplans)“ in § 18 Abs 2 Z 3 StPHG 2003 als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu die Wortfolge „gemäß § 8 Abs 3“ in § 18 Abs 2 Z 3 StPHG 2003 als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die angeführten Wortfolgen verfassungswidrig waren.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet in Folge dieser Anfechtung betreffend Spruchpunkt 1.) mit diesem Erkenntnis lediglich über Spruchpunkt 2).
Sachverhalt:
A war von 11.02.2022 bis 13.03.2023 im Pflegeheim in D-Ort, E, betrieben von der F OG, im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses als Pflegedienstleiter beschäftigt. Der letzte Tag des Beschwerdeführers im Dienst im Pflegeheim als Pflegedienstleiter war der 09.03.2023.
Vom Pflegeheimbetreiber war geplant, vom „alten“ Pflegeheim in D-Ort, E, mit acht Bewohnern, mit 01.03.2023 in das „neue“, größere Pflegeheim in D-Ort, E, für bis zu 52 Bewohner zu übersiedeln. Mit dieser Übersiedelung wurde mit 01.03.2023 begonnen. Aufgrund der gleichzeitigen Kündigung zahlreicher Mitarbeiter am 09.03.2023 wurden die acht Pflegeheimbewohner, die bereits im alten Pflegeheim wohnten, wieder vom neuen Pflegeheim ins alte Pflegeheim rückübersiedelt.
Unter anderem am 15.03.2023 und am 23.03.2023 wurden von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg unter Hinzuziehung von pflegefachlichen Amtssachverständigen pflegebehördliche Kontrollen des Pflegeheimes durchgeführt. Bei den behördlichen Kontrollen am 15.03.2023 und am 23.03.2023 war der Beschwerdeführer nicht anwesend.
Seit 09.03.2023 bis zur Kontrolle am 15.03.2023 wurde überhaupt keine Pflegedokumentation geführt. Davor wurde eine handschriftliche Pflegedokumentation geführt, diese endet mit Ende Februar 2023. Die Pflegeberichte enden bei allen Bewohnern außer Herrn S mit Ende Februar 2023. Nur bei Herrn S finden sich bis 09.03.2023 Einträge. Betreffend die epileptischen Anfälle von Herrn S am 05.02.2023 und am 06.03.2023 ergeben sich in den Aufzeichnungen Widersprüche. Die letzte vorgelegte händische Pflegeplanung stammt aus Dezember 2022, die Durchführungsplanungen stammten aus Jänner und Februar 2023.
Bei einer behördlichen Kontrolle am 15.03.2023 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg unter Hinzuziehung von pflegefachlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass eine elektronisch geführte Pflegedokumentation nicht vorgelegt werden konnte und die handschriftlich vorgelegte Pflegedokumentation nicht ordnungsgemäß geführt wurde.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt und das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen. In der Verhandlung vom 08.05.2024 wurde der Beschwerdeführer gehört.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2024 gab der Beschwerdeführer an, über Ersuchen von Herrn M als Pflegedienstleitung eingesprungen zu sein. Er habe dann Dienst getan, wenn ihm dies gesundheitlich möglich gewesen sei. Er sei schwer krank, habe einen Gehirntumor, ein geschädigtes Rückenmark und ein Prostataleiden.
Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung gut nachvollziehbar seine Aufgaben und die Dienste im Pflegeheim sowie die im Pflegeheim üblichen Abläufe.
So war mit Herrn M, dem Heimleiter und Gesellschafter, vereinbart, dass der Beschwerdeführer im Pflegeheim, welches mit acht psychiatrischen Pflegeheimbewohnern belegt war, Freitag oder Samstag einmal wöchentlich für 8 bzw. 12 Stunden im Dienst ist. Die Diensteinteilung war so, dass er dann Dienst getan hat, wenn es ihm gesundheitlich gut gegangen ist bzw. wenn wenig Personal im Haus anwesend war.
Im Pflegeheim, an der Adresse D-Ort, E, als nur acht Bewohner da waren, seien immer nur drei bis vier Pflegepersonen im Dienst gewesen. Dies seien eben G, H und dann noch ein oder zwei andere Personen vom Pflegepersonal gewesen. Mehr Personal sei nicht im Dienst gewesen.
Der Beschwerdeführer gab an, handschriftliche Eintragungen in die Pflegedokumentation selbst glaublich nicht gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung weiters an, sich mit der elektronischen Pflegedokumentation nicht mehr befasst zu haben. Diese habe es seit Ende 2022 gegeben. Er kenne sich mit der EDV nicht aus. Als Frau I im Dezember 2022 eingetreten sei, die nach dem Abschluss ihrer Ausbildung als Pflegedienstleitung im Juni 2023 die Pflegedienstleitung übernehmen hätte sollen, sei seines Wissens vereinbart gewesen, dass sie die Dienstpläne mache und die Pflegedokumentation führe. Der Beschwerdeführer habe sich da auf sie verlassen. Auch in die händisch geführte Pflegedokumentation habe er nur überblicksmäßig hineingeschaut.
Von 09.03.2023 bis 13.03.2023, das heißt, bis zum Ende seines Dienstvertrages, sei er nicht mehr im Pflegeheim gewesen und auch nicht im Krankenstand, da er ohnehin in Pension gewesen sei. Er habe sich von Februar 2022 bis März 2023, wenn er im Pflegeheim anwesend gewesen sei, ausschließlich mit Bewohnern unterhalten. Hin und wieder habe er bei der Essensausgabe geholfen. Zu mehr sei er in dieser Zeit weder psychisch noch physisch in der Lage gewesen. Bei den Heimbewohnern seien hauptsächlich begleitende Tätigkeiten und keine pflegenden Tätigkeiten notwendig gewesen. In der Verhandlung gab er weiters an, Dienstpläne zwar gesehen zu haben, diese aber nicht kontrolliert zu haben. Die Dienstpläne seien da gewesen, sie seien ausgedruckt gewesen und im Stützpunkt gelegen.
Die Zeugin I, die von der belangten Behörde einvernommen wurde, gab an, dass die Pflegedokumentation von Frau G und nicht von ihr geführt worden sei.
Die Feststellung, dass die Pflegedokumentation nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geführt wurde, ergibt sich gut nachvollziehbar aus dem pflegefachlichen Gutachten im Akt der belangten Behörde (Gutachten vom 21.03.2023, GZ: ****). So ist diesem zu entnehmen, dass bei einer Vorkontrolle des Pflegeheimes am 01.12.2022 angegeben worden sei, dass die Dokumentation künftig in der neuen Einrichtung am Standort D-Ort, E, elektronisch erfolgen solle und derzeit die Daten in das neue Programm eingespielt und auf den aktuellen Stand gebracht werden solle und die Pflegedokumentation nach der Umsiedelung neu angelegt werde. Die damalige handschriftliche Pflegedokumentation wurde pflegebehördlich bemängelt.
Auf Nachfrage der Behörde wurde bei der Kontrolle am 15.03.2023 angegeben, dass seit 09.03.2023 keine Pflegedokumentation mehr geführt werde. Als Grund wurde vom Heimleiter M angegeben, dass die Pflegedokumentation von den Mitarbeitern, die am 09.03.2023 gekündigt hätten, gelöscht worden sei. Daraufhin wurde die handschriftliche Pflegedokumentation angefordert und vorgelegt. Diese endet mit Ende Februar 2023. Laut Herrn M bei der Kontrolle sei die handschriftliche Pflegedokumentation zusätzlich zu der seit Jänner 2023 geführten elektronischen Pflegedokumentation von seiner Frau, G, geführt worden. Im oben genannten Gutachten sind die festgestellten Mängel ausführlich und nachvollziehbar angeführt.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gesetz vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 - StPHG 2003), LGBl Nr. 77/2003, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr. 91/2022:
§ 8 StPHG 2003:
„Personalausstattung
(1) Pflegeheime dürfen nur betrieben werden, wenn das für die Pflege und/oder Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner jeweils erforderliche Fach- und Hilfspersonal vorhanden ist. Die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ausschließlich dem Fachpersonal vorbehalten. Das Hilfspersonal hat sonstige für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderliche, insbesondere technische und hauswirtschaftliche, Aufgaben zu erfüllen.
(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals festzulegen.
(3) Für den Bereich „Pflege“ hat der Träger eines Pflegeheimes eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach § 72 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verfügt, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die Landesregierung hat durch Verordnung je nach Größe des Pflegeheimes das Beschäftigungsausmaß für die Wahrnehmung der Leitung des Pflegedienstes festzulegen.
(4) Die Pflegedienstleitung hat eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen und vorzusorgen, dass im Falle ihrer Verhinderung (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung) diese Stellvertretung mit ihren Aufgaben betraut wird.
(5) Für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ hat der Träger eines Pflegeheimes neben der Pflegedienstleitung auch eine Heimleitung zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen.
(6) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen.“
§ 9 StPHG 2003:
„Pflegedokumentation
(1) Über jeden Heimbewohner ist ab dem Tag des Heimeintrittes eine Pflegedokumentation anzulegen.
In dieser ist jedenfalls darzustellen:
2. Anlass und Datum der Aufnahme;
5. Pflegeplanung, die mit den Heimbewohnern zu vereinbaren ist;
7. Einstufung nach den Pflegegeldgesetzen;
9. Aufzeichnungen über die Art der Ernährung.
(2) Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts ausgeschlossen ist.
(3) Auskünfte aus der Pflegedokumentation sind nur mit Zustimmung des Heimbewohners zulässig.
(4) Die Dokumentation ist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses zehn Jahre lang aufzubewahren.
§ 18 StPHG 2003:
„Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß § 15 betreibt,
2. Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 17 betreibt,
3. die gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,
2. keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),
3. als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs. 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),
4. keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des § 8 Abs. 4 trifft,
5. die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,
6. der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,
a)nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder
b)die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder
c)die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs. 2),
8. Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 oder Abs. 7 oder § 17 Abs. 4 oder Abs. 4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,
9. angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a, § 17 Abs. 6, § 17b Abs. 4 und § 17c Abs. 5) nicht fristgerecht umsetzt,
10. es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. die gemäß § 11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,
2. kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 4 Abs. 1),
3. die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,
4. entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,
5. den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß § 10 zuwiderhandelt,
6. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 12 verstößt.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(7) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer vor, als Pflegedienstleiter des genannten Pflegeheimes die Bestimmungen des StPHG 2003 nicht eingehalten zu haben, was jeweils bei einer Kontrolle des Pflegeheimes am 15.03.2003 festgestellt worden sei.
Unter Spruchpunkt 1.) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass kein Dienstplan bei der Kontrolle habe vorgelegt werden können und bei einer weiteren Kontrolle sei festgestellt worden, dass der vorgelegte Dienstplan nicht nachvollziehbar sei.
Unter Spruchpunkt 2.) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass die Pflegedokumentation nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Die bei der Kontrolle am 15.03.2023 vorgelegte handschriftliche Pflegedokumentation sei nicht ordnungsgemäß geführt gewesen und ende teilweise mit Ende Februar 2023. Seit 09.03.2023 sei keine Pflegedokumentation mehr geführt worden.
Dagegen richtet sich die oben angeführte Beschwerde.
Mit Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 05.08.2024, GZ: LVwG 90.30-1781/2024-1, wurde beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Strafnorm zu Spruchpunkt 1.), nämlich § 18 Abs 2 Z 3 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu die Wortfolge „gemäß § 8 Abs 3“ sowie den Klammerausdruck „(z.B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgepflichten bei der Einhaltung des Dienstplans)“ in § 18 Abs 2 Z 3 StPHG 2003 als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu die Wortfolge „gemäß § 8 Abs 3“ in § 18 Abs 2 Z 3 StPHG 2003 als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die angeführten Wortfolgen verfassungswidrig waren.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich (§ 34 Abs 1 VwGVG).
Gemäß § 34 Abs 2 VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Aufgrund der Anfechtung der Strafnorm in § 18 Abs 2 Z 3 StPHG 2003, welche der Bestrafung in Spruchpunkt 1.) zugrunde gelegt wurde, entscheidet das Landesverwaltungsgericht nur über Spruchpunkt 2.) bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Die Entscheidung über Spruchpunkt 1.) ergeht sodann gesondert.
Zu Spruchpunkt 2.):
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat in Bezug auf Spruchpunkt 2.) ergeben, dass der Beschwerdeführer bis 13.03.2023 im genannten Pflegeheim als Pflegedienstleitung beschäftigt war. Sein letzter Arbeitstag war dabei der 09.03.2023. Weiters ergab das Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer die Pflegedokumentation nicht geführt und in diese auch kaum Einsicht genommen hat, soweit diese händisch geführt wurde und gar nicht, soweit sie elektronisch geführt wurde.
Er hat daher die ihm unter Spruchpunkt 2.) vorgeworfene Verwaltungsübertretung, nämlich die nicht ordnungsgemäße Führung der Pflegedokumentation, zu verantworten.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer selbst bringt im Verfahren vor, sich auf die ordnungsgemäße Führung der Pflegedokumentation durch andere Mitarbeiter verlassen und diese nicht kontrolliert zu haben, bzw. allenfalls sporadisch in die händisch geführte Pflegedokumentation Einschau gehalten zu haben.
Er hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht in zumindest fahrlässiger Weise zu verantworten, da sich ein Verantwortlicher nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur auch bei erfahrenem und besonders geschultem Personal ohne weitere Kontrollen nicht darauf verlassen darf, dass die Mitarbeiter allfälligen Weisungen entsprechen. Angaben zu einem Kontrollsystem, das mit gutem Grund unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließ, machte der Beschwerdeführer gerade nicht. Auch die von ihm angegebenen gesundheitlichen Probleme sind nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden darzutun. Im Falle von gesundheitlichen Problemen hätte er sich auch im Pflegeheim krank melden und für seine Vertretung sorgen müssen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die Führung einer Pflegedokumentation für jeden Heimbewohner ab dem Tag des Heimeintrittes (§ 9 StPHG 2003) mit den dort angeführten Daten soll dafür Sorge tragen, dass die erforderliche Pflege und Betreuung der Heimbewohner sichergestellt und gut nachvollziehbar dokumentiert ist. Dadurch, dass die Pflegdokumentation nicht vorhanden bzw. nicht nachvollziehbar war, wurde dieser Schutzzweck eindeutig verletzt.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde wertete als mildernd und erschwerend zu Recht nichts.
Hinsichtlich des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer hätte bekannt sein müssen, dass es zu seinen Pflichten als Pflegedienstleitung gehört, die Pflegedokumentation nicht nur zu führen, sondern auch zu kontrollieren.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.500,00 (Pension). Er hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Schulden. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 18 Abs 1 Z 3 iVm Abs 5 StPHG 2003 bis zu € 10.000,00. Die von der belangten Behörde mit € 750,00 bemessene Geldstrafe ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und die oben angeführten Strafzumessungskriterien als tat- und schuldangemessen anzusehen. Eine Strafherabsetzung oder die beantragte Behebung des Straferkenntnisses kamen nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.) war als unbegründet abzuweisen. Es war jedoch die Strafnormen, wie im Spruch ersichtlich, zu konkretisieren.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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