LVwG ST LVwG 47.5-1248/2024

LVwG 47.5-1248/2024State Administrative CourtJul 10, 2024

Regest

Pflegepersonen, Pflegekind, volle Erziehung, Sonderbedarfspauschale, von Amts wegen, zusätzlicher Sonderbedarf, Antrag, Ermessen, Anspruch, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, Durchführungsverordnung

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.5-1248/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.5.1248.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. B, geb. am ****, und der Frau Mag. phil. C, geb. am ****, beide wohnhaft in A-Ort, D-Weg, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 08.01.2024, GZ: A6 JH-027986/2018, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 11.03.2024, GZ: A6 JH-027986/2018,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

teilweise stattgegeben

und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert als sie zu lauten hat:

„Dem Antrag von Frau Mag. C wird aufgrund ihres Antrags vom 11.12.2023 ein zusätzlicher Sonderbedarf in Höhe von maximal € 525,00 für die Anschaffung eines Tablets plus Tasche gewährt.“

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag der Pflegeperson, Frau Mag. C, vom 11.12.2023 auf Gewährung eines Sonderbedarfs für ihre Pflegetochter A in Höhe von € 750,00 mit der Begründung abgewiesen, dass die Kosten für den beantragten Sonderbedarf (Tablet plus Tasche) nicht übernommen werden könnten, da es sich hierbei um eine nicht erforderliche Investition handle, da A auch händisch im Unterricht mitschreiben könne.

Gegen diesen Bescheid haben Herr DI B (im Folgenden Beschwerdeführer) und Frau Mag. C (im Folgenden Beschwerdeführerin) fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde eingebracht und diese damit begründet, dass in der Studien- und Prüfungsordnung der I Stand September 2023 die Verwendung von technischen Hilfsmitteln vorausgesetzt würde, wobei diese Hilfsmittel von der FH nicht zur Verfügung gestellt würden. A wäre die einzige Studentin in ihrem Lehrgang, die händisch mitschreiben müsste, was gravierende Nachteile mit sich bringe, da der Unterricht so aufgebaut sei, dass die umfangreichen Skripten, die nicht ausgedruckt vorliegen würden und zwischen denen während der Vorlesung ständig gewechselt werden müsse, mit Anmerkungen und Ergänzungen versehen werden müssten. Dazu sei ein Gerät mit einem Touchscreen erforderlich. Auch bei den Prüfungen benötige man ein derartiges Gerät.

In der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.03.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag neuerlich abgewiesen und begründend dazu ausgeführt, dass § 16 der Prüfungsordnung der I darauf verweise, dass Prüfungen in schriftlicher oder mündlicher Form sowie unter Zuhilfenahme geeigneter technischer Hilfsmittel erfolgen könne. Die für die technischen Geräte der Studierenden geltenden Erfordernisse würden vor Beginn des Semesters bekannt gegeben. Von Seiten der Beschwerdeführer sei kein schriftlicher Nachweis der I vorgelegt worden, dass für die Prüfungen ein Gerät mit einem Touchscreen erforderlich sei. Dazu könne festgehalten werden, dass bereits im Herbst 2020 seitens der Kinder- und Jugendhilfe die Kosten für einen neuen Laptop übernommen worden seien. Im Zuge der Antragstellung 2020 sei extra betont worden, ein „robustes Gerät“ kaufen zu wollen. Somit stehe der Jugendlichen ein funktionstüchtiger Laptop zur Verfügung.

In ihrem Vorlageantrag vom 22.03.2024 führten die Beschwerdeführer zur Beschwerdevorentscheidung aus, dass sehr wohl ein schriftlicher Nachweis der I ihrer Beschwerde beigelegt worden sei, der die Verpflichtung für die Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln sowie das Erfordernis für technische Geräte der Studierenden an der I zum Inhalt habe. Es sei auf Ersuchen der Beschwerdeführer ein entsprechendes Schreiben seitens der I verfasst worden, das dem Vorlageantrag beiliege. Das Land Steiermark trage die Obsorge für A und unterliege daher die Fürsorgepflicht für sie beim Land Steiermark. Wenn es schon gelungen sei, ein Pflegekind zur Matura zu bringen, sei – dem Rechtsverständnis der Beschwerdeführer nach – die Fürsorge dahingehend auszuüben, dem Pflegekind die erforderlichen Werkzeuge in die Hand zu geben, die es für ein Studium benötige.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Am 27.06.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt zu der der Beschwerdeführer und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde erschienen sind. Die Beschwerdeführerin hat sich für die Teilnahme an dieser Verhandlung entschuldigt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die beiden Beschwerdeführer sind die Pflegepersonen von A und haben am 11.12.2023 einen Antrag auf Sonderbedarf für ein Tablett plus Tasche zu einem maximalen Betrag in Höhe von € 750,00 gestellt.

A hat das 18. Lebensjahr bereits vollendet und handelt es sich bei ihr um eine junge Erwachsene im Sinne des § 3 Z 2 StKJHG.

A ist seit dem Wintersemester 2023 am Fachhochschul-Studiengang „Gesundheits- und Krankenpflege“ der FH E am Standort A-Ort inskribiert. Für dieses Studium benötigt sie ein Notebook und/oder Tablet mit Touchscreen, um dem Unterricht gut folgen und die Onlineprüfungen absolvieren zu können.

Ein solches Tablet wurde von den Pflegepersonen bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gekauft und versucht A derzeit dem Unterricht handschriftlich zu folgen, wobei sie auch den notdürftig reparierten Laptop, den die Behörde auch in ihrer Beschwerdevorentscheidung erwähnt hat, verwendet. Mangels eines Touchscreens ist dies jedoch keine optimale Lösung.

Die Pflegetochter der Beschwerdeführer hat zu Beginn des Wintersemesters 2023 ein Ansuchen auf Pflegeausbildungsbeitrag gestellt und erhält aus diesem Titel seitdem monatlich einen Betrag in Höhe von € 600,00.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, insbesondere jedoch auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2024.

Zum Nachweis der Notwendigkeit des beantragten Tablets mit Touchscreen für das Studium von A wurde von den Beschwerdeführern eine Studienbestätigung der I vom 20.03.2024 vorgelegt, die wie folgt lautet:

„Hiermit wird bestätigt, dass der 3-jährige Bachelorstudienlehrgang „Gesundheits- und Krankenpflege“ eine Dauer von sechs Semester aufweist und in der Organisationsform „Vollzeit“ geführt wird. A, geb. am ****, ist ab dem Wintersemester 2023 als Studierende am Fachhochschul-Studiengang „Gesundheits- und Krankenpflege“ der E am Standort A-Ort inskribiert ist.

Um dem Unterricht über die gesamte Studiendauer hinweg gut folgen zu können und zur Absolvierung der online-Prüfungen wird ein Notebook und/oder Tablet mit Touchscreen benötigt.

Das Studium endet – unter Voraussetzung des positiven Absolvierens der erforderlichen Anforderungen – im September 2026“.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl Nr. 138/2013 idF LGBl Nr. 110/2023 (im Folgenden StKJHG) und der Durchführungsverordnung zum StKJHG, LGBl Nr. 1/2014 idF LGBl Nr. 91/2023 (im Folgenden StKJHG-DVO) lauten wie folgt:

§ 3 Z 2 StKJHG:

„Begriffsdefinitionen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2. junge Erwachsene: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

…“

§ 31 StKJHG:

„Hilfen für junge Erwachsene

(1) Jungen Erwachsenen können mobile oder ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen oder bei Pflegepersonen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.

(2) Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies aufgrund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.“

§ 34 StKJHG:

„Pflegekindergeld, Erstausstattungspauschale, Sonderbedarf

(1) Zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes gewährt der Kinder- und Jugendhilfeträger Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreuen, von Amts wegen mit Bescheid ein pauschaliertes monatliches Pflegekindergeld.

(2) Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung aufnehmen, gebührt

1. von Amts wegen

a)anlässlich der Erstaufnahme

aa)eine Pauschalabgeltung für den Ausstattungsaufwand (Erstausstattungspauschale) und

ab)eine Pauschalabgeltung für Sonderbedarf (Sonderbedarfspauschale);

b)in der Folge jährlich eine Sonderbedarfspauschale;

2. auf Antrag im Einzelfall ein Beitrag für zusätzlichen Sonderbedarf, sofern die Sonderbedarfspauschale gemäß Z 1 bereits verbraucht wurde. Dem Antrag ist ein Nachweis der verbrauchten Sonderbedarfspauschale beizulegen.

Die Zuerkennung erfolgt mit Bescheid.

(3) Die Landesregierung legt durch Verordnung fest:

1. die Höhe und Auszahlungsmodalitäten des monatlichen Pflegekindergeldes abhängig vom altersgemäßen Betreuungsaufwand;

2. die Höhe der Erstausstattungspauschale und der Sonderbedarfspauschale;

3. für besondere Formen der Unterbringung eines Kindes (§ 3 Z 7 lit. a bis c) weitere Leistungen und Leistungsentgelte oder Ausnahmen von einzelnen Leistungen.

(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind von der Empfängerin/vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld/die Sonderbedarfspauschale gutgläubig verbraucht wurde.

(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ermöglicht Pflegepersonen eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung nach einem von ihm erstellten Konzept.“

§ 13a StKJHG-DVO:

„Sonderbedarfspauschale

(1) Die Sonderbedarfspauschale für Pflegepersonen beträgt jährlich € 900,-.

(2) Besteht das Pflegeverhältnis nicht das gesamte Jahr, ist die Sonderbedarfspauschale zu aliquotieren.

(3) Keine Sonderbedarfspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) sowie Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und L. (KUB).“

3. Dem § 23a wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 91/2023 treten das Inhaltsverzeichnis sowie § 13a mit 1. Oktober 2023 in Kraft.“

Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob für die Pflegetochter er Beschwerdeführer neben der Pauschalabgeltung für Sonderbedarf (Sonderbedarfspauschale) für den Zeitraum 01.10.2023 bis 31.12.2023 die Kosten für das beantragte Tablet plus Tasche in Höhe von maximal € 750,00 als zusätzlicher Sonderbedarf zu gewähren sind.

Vorauszuschicken ist, dass mit LGBl Nr. 88/2023 vom 31.08.2023 eine neue gesetzliche Bestimmung dahingehend in Kraft getreten ist, dass Pflegepersonen jährlich eine Sonderbedarfspauschale iHv € 900,00 gewährt und zu Beginn jeden Jahres ausbezahlt wird. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2023 wurde an die Pflegepersonen aliquot ein Betrag iHv € 225,00 überwiesen. Nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen waren für Sonderbedarfe, die über den monatlichen Sachaufwand hinausgegangen sind, jeweils eigene Anträge zu stellen.

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 StKJHG in der nunmehr geltenden Fassung gebührt Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung aufnehmen, auf Antrag im Einzelfall ein Beitrag für zusätzlichen Sonderbedarf, sofern die Sonderbedarfspauschale gemäß Z 1 bereits verbraucht wurde, wobei dem Antrag ein Nachweis der verbrauchten Sonderpauschale beizulegen ist.

In den Erläuternden Bemerkungen zum StKJHG (vgl. XVI. GPStLT RV EZ 2050/1) wird

zu § 34 Abs 2 StKJHG Folgendes ausgeführt:

„In Abs. 2 werden die Erstausstattungspauschale sowie die Sonderbedarfe geregelt. Anlässlich der Erstaufnahme gebühren sowohl die Erstausstattungspauschale als auch die Sonderbedarfspauschale. Die in Abs. 3 verankerte Verordnungsermächtigung ermöglicht Ausnahmen für diese Leistungen: Keine Erstausstattungspauschale bzw. Sonderbedarfspauschale soll Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) sowie Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und L. (KUB) gebühren. Im Einzelfall gebührt auf Antrag (ab Antragstellung) ein zusätzlicher Sonderbedarf, sofern die Sonderbedarfspauschale bereits verbraucht wurde. Dem Antrag ist ein Nachweis der verbrauchten Sonderbedarfspauschale beizulegen. Der Sonderbedarf auf Antrag gebührt auch Pflegepersonen, die von der Sonderbedarfspauschale per Verordnung ausgeschlossen werden.“

In einem im Rahmen einer Kinder- und Jugendhilfetagung am 22.11.2023 und 06.12.2023 erfolgten „Erlass Sonderbedarfspauschale“ des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, Fachabteilung Soziales und Arbeit ist u.a. ausgeführt, welche Aufwendungen dem Pflegekindergeld, welche der Erstausstattungspauschale und welche dem Sonderbedarf zuzuordnen sind. Während „Schulalltagskosten (Hefte, Stifte, Klassenfahrt etc.) mit dem Pflegekindergeld als abgedeckt gelten, fallen unter „Sonderbedarf (beispielhafte Aufzählung)“ u.a. Kosten für Schule und Ausbildung, wobei in diesem Erlass explizit die Kosten bzw. ein Kostenanteil für Laptop/PC/Drucker, sofern diese ausbildungsbedingt notwendig sind, angeführt sind.

Grundsätzlich haben Pflegepersonen gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 StKJHG einen Rechtsanspruch auf einen zusätzlichen Sonderbedarf, wenn die Sonderbedarfspauschale bereits verbraucht und dieses auch nachgewiesen wurde; ihnen gebührt unter den gegebenen Voraussetzungen diese Leistung.

Die belangte Behörde hat im Rahmen der Verhandlung ihre Rechtsansicht insofern dargelegt, als studierende Pflegekinder nicht die Norm seien und es sich gegenständlich um eine Ermessensentscheidung handle, zumal die Hilfe so lang gewährt werden könne, als dies für notwendig erachtet würde.

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Bei der Pflegetochter der Beschwerdeführer handelt es sich um eine junge Erwachsene, wobei § 31 Abs. 1 StKJHG jungen Erwachsenen Hilfen, wie zB Betreuung bei Pflegepersonen, gewährt werden können, wenn dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.

Der Behörde ist somit darin zuzustimmen, dass es sich bei der Entscheidung darüber, ob jungen Erwachsenen gemäß § 31 Abs. 1 StKJHG Hilfen – wie gegenständlich durch Betreuung bei Pflegepersonen – gewährt werden, um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt. Diese Ermessensentscheidung wurde im Gegenstand von der Behörde dahingehend getroffen, dass A weiterhin die Hilfe durch Betreuung bei Pflegepersonen gewährt wird.

Bei der Gewährung der Sonderpauschale gemäß § 34 Abs. 2 StKJHG handelt es sich jedoch um keine Ermessensentscheidung, sondern haben Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreuen, einen Rechtsanspruch auf die Sonderbedarfspauschale sowie auf zusätzlichen Sonderbedarf, sofern die Sonderbedarfspauschale bereits verbraucht wurde, und zwar unabhängig davon, ob ein minderjähriges Pflegekind betreut wird oder die Betreuung des Pflegekindes als Hilfe für junge Erwachsene in Form einer Ermessensentscheidung der Behörde gewährt wurde. Eine Ausnahmeregelung dahingehend, dass dieser Rechtsanspruch für Pflegepersonen, die junge Erwachsene betreuen, keine Geltung entfalte, enthält das Gesetz nicht.

Gegenständlich wurden die Pflegepersonen erst im Jänner 2024 mittels eines Schreibens der zuständigen Fachabteilung der Steiermärkischen Landesregierung von den neuen ab 01.10.2023 geltenden Bestimmungen informiert, wodurch die Beschwerdeführer keinerlei Rechnungen aus dem Jahr 2023 für Sonderbedarfe ihrer Pflegetochter aufbewahrt haben. Insbesondere sind keine Rechnungen vorhanden, die Ausgaben für Sonderbedarfe im Zeitraum Oktober bis Dezember 2023 nachweisen könnten. Somit konnten dem Antrag seitens der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise hinsichtlich eines Verbrauches der Sonderbedarfspauschale beigelegt werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch stets Sache eines Antragstellers, sich über Fristen und Abläufe von relevanten Angelegenheiten zu informieren und kann die Unkenntnis der gegenständlich neu erlassenen, jedoch öffentlich kundgemachten Gesetzesbestimmungen das Erfordernis der Beilage von Nachweisen für eine gegebenenfalls verbrauchte Sonderbedarfspauschale nicht außer Kraft setzen.

Zusammenfassend ist für das gegenständliche Verfahren somit auszuführen, dass es sich bei der Pflegetochter der Beschwerdeführer um eine junge Erwachsene handelt, die mit Ermessensentscheidung der Behörde die Hilfe durch Betreuung bei Pflegepersonen erhalten hat, wodurch diese Pflegepersonen auch einen Anspruch auf die Sonderbedarfspauschale sowie gegebenenfalls auf zusätzlichen Sonderbedarf gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 StKJHG haben.

Am 11.12.2023 wurde von den Pflegepersonen ein Antrag auf Sonderbedarf gestellt, wobei aufgrund der mit LGBl Nr. 88/2023 vom 31.08.2023 novellierten gesetzlichen Bestimmungen des StKJHG für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2023 eine Sonderbedarfspauschale (aliquot) iHv € 225,00 gebührte und ein darüberhinausgehender zusätzlicher Sonderbedarf mit Nachweisen für die verbrauchte Sonderbedarfspauschale zu belegen gewesen wäre. Für das (als absoluter Einzelfall zu betrachtende) gegenständliche Verfahren ist somit ausschließlich der Zeitraum Oktober bis Dezember 2023 – unabhängig von gewährten Sonderbedarfen im Zeitraum Jänner bis September 2023 – zu berücksichtigen, da sich die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Gewährung eines Sonderbedarfes maßgeblich verändert haben.

Da als Sonderbedarfspauschale im gegenständlichen Fall für den berücksichtigungswürdigen Zeitraum ein aliquoter Betrag iHv € 225,00 überwiesen wurde und keine Rechnungen hinsichtlich eines Verbrauches dieses Betrages vorliegen, ist dieser Betrag als verfügbar zu betrachten. Wie oben dargelegt, ist das beantragte Tablet plus Tasche in Höhe von maximal € 750,00 als Sonderbedarf für Schule und Ausbildung zu subsumieren. Den Pflegepersonen gebührt somit – unter Berücksichtigung der als „nicht verbraucht“ zu qualifizierenden aliquoten Sonderbedarfspauschale iHv € 225,00 – ein zusätzlicher Sonderbedarf in Höhe von maximal € 525,00 für das beantragte ausbildungsbedingt notwendige Tablet.

Aus den genannten Gründen war der Beschwerden teilweise stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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