LVwG ST LVwG 30.35-2107/2024

LVwG 30.35-2107/2024State Administrative CourtJul 5, 2024

Regest

Schulpflicht, Verletzung, Pflicht, Erziehungsberechtigte, Rechtfertigung, Depression, Erkrankung, Schulpflichtgesetz 1985

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.35-2107/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.35.2107.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Mstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 24.04.2024, GZ: GRAZ/602230001752/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz (belangte Behörde) vom 24.04.2024 wurde über A B, geboren am ****, wegen einer Verletzung des § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 und § 1, § 2 und § 3 Schulpflichtgesetz (SchpflG) gemäß § 24 Abs. 4 SchpflG eine Geldstrafe von € 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen 12 Stunden) verhängt. Ihm wird der Vorwurf gemacht, er habe es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass die schulpflichtige Schülerin C D, geboren am ****, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Laut Anzeige der Schulleitung der MS YX habe sie vom ..2023 bis einschließlich ..2023, somit länger als drei Tage, die genannte Schule unentschuldigt nicht besucht, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen, solange keine gerechtfertigte Verhinderung für das Fernbleiben während der Schulzeit vorliegt.

In der mehrseitigen Begründung des Straferkenntnisses wurde - neben mehrfachem Einfügen von Kopien von Auszügen diverser Korrespondenzen - der bisherige Verfahrenslauf ausführlich dargestellt und wurde auch auf die Einwendungen des Beschuldigten, die von ihm vorgelegten Unterlagen und auf eigene Ermittlungstätigkeiten der Behörde eingegangen. Zusammengefasst hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte festgestellt werden können, dass Entschuldigungsgründe nach § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz vorliegen, da seitens der Psychologinnen weder eine Erkrankung noch außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin bestätigt worden und seitens des Beschuldigten ebenso keine Unterlagen vorgelegt worden seien, die Ähnliches bestätigen würden.

II. Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass seine Tochter mit Verdacht auf eine Depression derzeit im LKH MN ambulant behandelt werde, wobei sie bis zur genauen Abklärung noch ca. vier Wochen in der Klinik sei. Sobald er neue Erkenntnisse habe, würde er sich melden und bitte um Geduld, es sei ein langwieriger Prozess.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach erfolgter Beschwerde- und Aktenvorlage hat das Verwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme bei der Schulleitung der MS YX eingeholt, welche am 18.06.2024 erstattet worden ist. Der Beschuldigte hat in einer Stellungnahme vom 28.06.2024 seine Sicht dargelegt und weitere Unterlagen, konkret eine Hilfe-Vereinbarung mit dem Jugendamt der Stadt Graz und einen umfangreichen „Tagesklinischen Arztbrief“ des LKH MN - Abteilung für XXX- und XXX und -XXXtherapie vom 12.06.2024 vorgelegt.

Es werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Schülerin C D, geboren am ****, ist in G, Astraße, bei ihrer Mutter wohnhaft. Im Schuljahr 2023/2024 war sie Schülerin der XX Klasse der MS YX. Laut einer Anzeige der Schulleitung dieser Schule ist sie im Zeitraum vom ****.2023 bis ..2023 dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben.

Ihre Eltern leben getrennt. A B, der Vater der Schülerin, ist in G, Mstraße, wohnhaft. Zwischen der Schulleitung und dem beschuldigten Vater haben laut Anzeige der Schulleitung Telefonate und direkte Gespräche stattgefunden, beim ABI (Abteilung für Bildung und Integration des Magistrats Graz) hat sich der Vater mit dem Wunsch eines Schulwechsels seiner Tochter gemeldet.

Die Schülerin C D und ihr Vater haben laut einer Bestätigung der OP GmbH, welche in der Stadt Graz am 01.08.2023 eingegangen ist, drei Termine in der Beratungsstelle in Anspruch genommen, wobei diese am 15.02.2023, am 20.03.2023 und am 27.04.2023 stattgefunden haben.

Laut einer Bestätigung von Dr. E F, Psychotherapeutin in Graz, vom 23.09.2023 haben betreffend die Schülerin C D zu folgenden Terminen Therapiestunden stattgefunden: 01.03.2023, 08.03.2023, 10.03.2023, 22.03.2023 und 06.04.2023. Laut dieser Bestätigung wurden diese Termine teilweise mit Bezugsperson (A B), teilweise ohne Bezugsperson und teilweise nur von der Bezugsperson absolviert.

Der Beschuldigte hat gegenüber der Behörde vorgebracht, im Verlauf des September 2023 mehrfach mit dem psychologischen Dienst (Frau G H) Kontakt betreffend (Ergänzung: in der Vergangenheit) stattgefundener Therapiesitzungen seiner Tochter aufgenommen zu haben, wobei weder der Beschuldigte selbst, noch die belangte Behörde im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme dieser Schulpsychologin, die sich laut Akteninhalt mittlerweile in Karenz befinden und nicht mehr erreichbar sein soll, einholen konnte.

Ein „Tagesklinischer Arztbrief“ des LKH MN - Abteilung für XXX- und XXX und -XXXtherapie vom 12.06.2024 nennt betreffend die Schülerin C D als Diagnosen unter anderem eine mittelgradige depressive Episode, F32.1, und eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen, F92.1. Im Detail wird darin wörtlich ausgeführt wiefolgt:

„Anamnese und Vorbehandlungen

Berichtet dass es seit ca einem Jahr schlechter gehe, es falle ihr schwer die Schule regelmäßig zu besuchen, komme morgens nicht aus dem Bett, antriebs- und motivationslos, vermehrt rückzüglich. Zirkadiane Symptomatik, schläft teilweise erst um 2 Uhr Nachts ein, schaue Filme bis in die Nacht. Hat dieses Schuljahr mehr Fehlzeiten als Anwesenheit,s wird vermutlich auch dieses Schuljahr nicht bestehen Habe in der VS die X. Klasse und in der NMS X. Klasse wiederholt. Der Besuch der Schule würde ihr so schwer fallen, da sie sich vor den Mitschüler*innen schämen würde, für die Wiederholung der X. Klasse.

Letztes Jahr Mobbing in der Schule (****), es habe Gerüchte in der Schule gegeben, bzw sie habe einer Freundin private Themen anvertraut, welche sich dann in der Schule rumgesprochen hätten. Damals habe sie sich auch selbstverletzt, bei Wut und Traurigkeit, danach habe sie Erleichterung verspürt, aber auch Schuldgefühle (insgesamt 3 x). Gibt an schnell wütend zu werden, habe in der alten Schule manchmal Stühle geschmissen, sei ein paar mal in "Schlägereien" verwickelt gewesen, zuletzt Anfang ****. In der letzten Zeit habe sie sich zurück halten können, spüre jedoch manchmal starke Aggression und den Drang jmd zu schlagen. Mit diesem Schuljahr habe sie die Schule gewechselt, dort fühle sie sich auch nicht angenommen. Seit dem neuen Schuljahr kein SVV.

Die Stimmung sei schwankend, schnell zwischen Euporie und Dysphorie, dies passiere teilweise mit und ohne Grund. Sie würde anderen nicht zeigen, wie es ihr gehe. Sie sei häufig, traurig niedergeschlagen, ziehe sich dann zurück. Sie könne sich nicht bei den Eltern melden. Suizidgedanken hätte sie alle paar Tage, 6-7/10, würde sich dann ablenken, aber mit niemandem über ihre Gedanken sprechen. Bisher keinen Suizidversuch unternommen. Habe früher XXX gemacht (XXX), sei dort mit der Schwester hingegangen und alleine traue sie sich nicht. Sie habe mit XXX begonnen um ihre Agression rauslassen zu können.

FA Vater: Beschreibt dass C D die Schule so gut wie gar nicht besuche. Dies sei seit **** Thema. Er habe versucht Kontakt mit der Kinder- und Jugendhilfe aufzunehmen, dies sei bisher nicht gelungen. C D verbringe die meiste Zeit zu Hause und verlasse das Haus kaum.

Aktuelle Betreuungssituation:

Lebt mit der Mutter und der Schwester (XX Jahre) im Haushalt. Eltern getrennt seit ca ihrem XX LJ. Kontakt zum Vater besteht. Die Mutter würde ihre Sorgen nicht ernst nehmen und sie nicht verstehen.

Psychotherapie: Hatte sie mal, derzeit keine.

Psychiater: Keiner.

KJH: Bisher nicht involviert, Vater zeigt sich mit Kontaktaufnahme einverstanden. Ansprechperson Fr. I J.

[…]

Zusammenfassung:

C D zeigt in der Psychodiagnostik in ihrem Befinden eine schwere depressive Symptomatik (BDI-Il) sowie Auffälligkeiten im Bereich Ängste (Trennungsängste, Panikattacken und generalisierten Ängsten; DISYPS-III:SBB-ANG). Ihrer Mutter beschreibt Problematiken in den Bereichen rückzüglich/depressives Verhalten, Sozialität, regelverletzendes Verhalten und aggressivem Verhaltens (DISYPS-III: FBB-SCREEN, FBB-SSV; CBCL/6-10R; FAVK). Die Ergebnisse der Fremdbeurteilung durch die Mutter zeigen ein Symptombiid das dem einer F91.2 Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen entspricht. In ihrer Persönlichkeitsstruktur zeigt C D Auffälligkeiten im Bereich selbstbezogener sowie sozialbezogener Persönlichkeitsfunktionen. C D beschreibt ihre Ressourcen sowohl im personellen als auch im sozialen Bereich durchwegs unterdurchschnittlich ausgeprägt, einzig ihre Empathie und Perspektivenübernahme bewertet C D in der Selbstbeurteilung grenzwertig im unteren Durchschnittsbereich (FRKJ 8-16), die Bewertung durch die Mutter zeigt hingegen einen unterdurchschnittlichen Kennwert in C D prosozialer Emotionalität (DISYPS-III: FBB-SSV). In ihrer kogntiven Leistungfähigkeit liegt C D im unterdurchschnittlichen Leistungsbereich

[…]

Empfehlung:

ambulante fachärztliche Behandlung (Depressive Symptomatik)

ambulante Psychotherapie/klinisch-psychologische Behandlung (Selbstwert, Ressourcenaufbau, Emotionsregulation, Soziale Kompetenz, Reifung der Persönlichkeitsstruktur, Substanzkonsum)

Etablierung einer Flexiblen Hilfe als soziale Unterstützung, zur Persönlichkeitsreifung und zur Unterstützung einer alternativen Freizeitgestaltung.

Maßnahmen einer altersadäquaten Lebensstilveränderung (u.a. Tagesstruktur)! – Regelmäßiger Schulbesuch!

Therapie und klinischer Verlauf

C D wurde am ..2024 zum geplanten Therapieaufenthalt in die Tagesklinik für XXX nach vorangegangenem Clearinggespräch aufgenommen. Das Clearinggespräch hat am ..2024 stattgefunden. C D wurde in das multimodale Behandlungskonzept mit einzel- und gruppentherapeutischen Angeboten, Elterngesprächen, Elterngruppen sowie einem Hausbesuch aufgenommen. Im Rahmen des Aufenthaltes besuchte sie auch die XXX.

Ziel des Aufenthaltes war die Reintegration in die Stammschule. C D hatte als Ziele für den Aufenthalt angegeben, dass sie es schaffen möchte wieder regelmäßig in die Schule zu gehen und die Aggressionen in den Griff bekommen möchte. C D integrierte sich gut in die Gruppe, verstand sich auf Anhieb mit ihren Mitpatienten, schien in den ersten Tagen gut in der Tagesklinik angekommen zu sein und sich wohlzufühlen. Im Laufe des Aufenthaltes zeigte sich C D jedoch im Verhalten sehr ambivalent, teilweise grenzüberschreitend, es zeigten sich starke Persönlichkeitsanteile. C D wirkt insgesamt deutlich älter. In der Familie gibt es aktuell kein Hilfesystem. Zunehmend kam es zu unregelmäßigem und verspätetem Besuch der Tagklinik, der Vater war in Sorge, weil es ihn an das alte Muster erinnerte. In Bezug auf Mitpatienten waren wenig Grenzen beobachtbar, C D scheint wenig Regeln und Grenzen zu haben. Umgang und Abgrenzung von anderen wurde thematisiert. Es gab unter anderem sexualpädagogische Einzelgespräche sowie die soziale Kompetenzgruppe. Musiktherapie lehnte sie ab.

Im Rahmen des Aufenthaltes besuchte C D auch unsere XXX. C D hatte von Anfang an kein Interesse in die Schule zu kommen, sie zeigte eine geringe Arbeitshaltung und kaum Motivation bzw. Lernbereitschaft. Sie zeigte sich in ihrer Schulleistung als extrem schwach und hatte auch keine Bereitschaft ihre Defizite aufzuholen, was auf ihre lange Schulabstinenz zurückführen lässt. Die vorrangigen Verhaltensprobleme sind ihre Impulsdurchbrüche, sie hat keine ausreichende Frustrationstoleranz und kann keine Kritik ertragen, auch hält sie sich nicht Regeln, reagiert nicht auf Aufforderungen der Lehrerinnen. In der Gruppe zeigt sie ein sicheres Auftreten und kann leicht Freundschaften schließen. Durch ihre vielen Fehltage in der XXX und ihre schwache Arbeitshaltung ist es schwer ihren aktuellen Leistungsstand zu beurteilen.

..

In den klinisch-psychologischen Einzelgesprächen konnte C D zumeist erreicht werden. Dennoch zeigten sich deutliche Widersprüchlichkeiten zwischen ihren Aussagen und ihren Handlungen. Neben Entlastungsgesprächen wurde psychoedukativ über die Entstehung von Emotionen und über körperliche Vorgänge im Körper bei Wut besprochen. Es wurden alternativen Verhaltensweisen thematisiert und soziale Kompetenzen trainiert. Zusätzlich wurde durch einen guten Beziehungsaufbau daran gearbeitet Vertrauen aufzubauen um soziale Unterstützung annehmen zu können. Insgesamt ergaben sich Schwierigkeiten in der klinisch-psychologsichen Behandlung aufgrund von der häufigen Abwesenheit von C D, die sich im Laufe des Aufenthalts gegen Ende häufiger wurden.

…. C D möchte ihre Schwächen vor den Eltern nicht zeigen, versucht alles alleine zu bewerkstelligen und kann kaum Hilfe annehmen, braucht viel Anleitung beim Lösen von Konflikten, zeigt unterentwickelte Ressourcen. C D selbst sieht die Problematik in ihrer Motivation, die sie nicht erhalten könne, wünscht sich auch weniger Aggressionen zu haben. Sie zeigt wenig Selbstlenkungsfähigkeit, verliert schnell ihre Motivation. Es zeigen sich neben einer depressiven Symptomatik Auffälligkeiten der Persönlichkeitsentwicklung im sozialbezogenen Bereich.

Der Besuch der Tagklinik erfolgte zunehmend unregelmäßig, auch unpünktlich. Sowohl in der XXX als auch in der Tagklinik zeigte C D wenig adäquates Verhalten, war teilweise respektlos gegenüber Betreuungspersonal und wenig interessiert an Mitpatient:innen. … Von unserer Seite bzw. von Seite der XXX gab es eine Empfehlung für die KL-Schule, da ein Regelschulbesuch nicht möglich sein wird.

In einer Hilfeplanbesprechung wurden die Voraussetzungen für das Gelingen eines tagesklinischen Aufenthaltes ausdrücklich vermittelt. Der regelmäßige Besuch der Tagesklinik hat bis dato nicht funktioniert, die Motivation für die Teilnahme an einer sozialpädagogischen Einheit ist mangelhaft. Besprochen wurde das nicht altersadäquate Verhalten, weiters müsste die Erziehungskompetenz gestärkt werden. Von Seiten der Kinder und Jugendpsychiatrie wurde ein engmaschiges Elterncoaching empfohlen. Die Abwesenheit des Vaters für 6 Wochen zur Zeit der vorgesehenen Schulanbahnung dürfte sich zusätzlich destabilisierend ausgewirkt haben.

Die Wichtigkeit des regelmäßigen Tagklinik- und Schulbesuches wurde wiederholt besprochen. Einer Fremdunterbringung stehen die Eltern offen gegenüber. Es wurde auch eine Gefährdungsmeldung durchgeführt.

In der KL-Schule gab es noch Ende April den ersten Kontakt, wobei C D sich einen Besuch in dieser Schule vorstellen könnte, da auch eine Freundin von ihr diese besucht. Nach dem Kontakt zur KL-Schule gab es kurz einen besseren Zugang zu ihr in unserer XXX, was daran liegen könnte, dass C D wieder eine Zukunftsperspektive hat mit der sie sich identifizieren kann. In den letzten Tagen kam C D dann nicht, wie vereinbart, regelmäßig in die Tagklinik, teilweise kam sie erst zu Mittag, beeinträchtigt, in einem ADX-Harn wurden Cannabis und Kokain festgestellt, dies wurde auch der Kinder-/Jugendhilfe mitgeteilt.

Am 24.05.2024 gab es ein Abschlussgespräch, in dem die Betreuungsempfehlungen deutlich besprochen wurden. Neben den kinder- und jugendpsychiatrischen Kontrollen und der ambulanten Psychotherapie sowie der Unterstützung über das Jugendamt auch dringend eine Drogenberatung, ein Folder wurde mitgegeben.“

Beweiswürdigung:

Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich übereinstimmend aus dem Akteninhalt, aus dem durchaus umfangreiche Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde hervorgehen, aus dem Beschwerdevorbringen und aus der Stellungnahme des Beschuldigten einschließlich des vorgelegten, äußerst umfangreichen Arztbriefes.

Unbestrittenermaßen und zweifelsfrei steht fest, dass die schulpflichtige Schülerin im genannten Tatzeitraum weder die genannte Schule, noch sonst eine im Schulpflichtgesetz genannte Schule besucht hat, wobei sie nicht entschuldigt war. Aus heutiger Sicht steht unter Zugrundelegung des Arztbriefes eindeutig fest, dass bei der Schülerin (unter anderem) eine schwere depressive Symptomatik vorliegt, wobei laut Anamnese die Beschwerden (zumindest) bis ins Jahr XXXX zurückreichen.

Ob zum Tatzeitpunkt, also mehr als zwölf Monate vor dieser Befunderstellung, ein Rechtfertigungsgrund für ihre Verhinderung wie beispielsweise eine Erkrankung vorgelegen ist, aufgrund welcher sie die Schule nicht besuchen konnte, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden, es ist aber jedenfalls aufgrund der Anamnese und der gestellten Diagnosen auch nicht auszuschließen. Die vom Beschuldigten, dem Vater und Erziehungsberechtigten der Schülerin, gesetzten Veranlassungen ergeben sich aus seinem Vorbringen und aus den genannten Bestätigungen der Beratungs- bzw. Therapieeinrichtungen und aus dem Arztbrief des LKH MN.

Es kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschuldigte nicht sämtliche ihm zu Gebote stehende Mittel eingesetzt hat, um den Schulbesuch seiner schulpflichtigen Tochter C D zu ermöglichen und sicherzustellen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden im Verwaltungsstrafverfahren in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Schulpflichtgesetz haben Schüler grundsätzlich den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Gemäß § 9 Abs. 2 ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig, wobei als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 leg.cit. die Erkrankung des Schülers gilt.

In § 24 Schulpflichtgesetz ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sowie, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, auch einem Schüler selbst, die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht auferlegt und sind für den Fall der Nichterfüllung entsprechende Strafbestimmungen vorgesehen. § 24 lautet wie folgt:

„§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens unter anderem dann zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

§ 25 Abs 2 VStG lautet:

„[…] (2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

[…]“

§ 45 Abs 2 AVG lautet:

„[…] (2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

[…]“

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung nach § 24 SchPflG, für die Erfüllung der Schulpflicht durch seine schulpflichtige Tochter zu sorgen, nicht nachgekommen. Es wird ihm explizit die Unterlassung der Sorgetragung dafür, dass seine Tochter ihrer Pflicht zum Schulbesuch nachkommt, zur Last gelegt. Es liege kein Nachweis dafür vor, dass ein Entschuldigungsgrund nach § 9 Abs. 3 Schulpflichtgesetz vorliegen würde, da zwar Bestätigungen über Therapiesitzungen, allerdings kein Befund bzw. keine Diagnose vorgelegt worden seien.

Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, liegt bei der Tochter des Beschuldigten, der schulpflichtigen Schülerin C D, heute eine schwere depressive Symptomatik vor, wobei laut der nachvollziehbaren Anamnese Beschwerden auch schon zum Tatzeitpunkt, das war das Frühjahr 2023, vorgelegen sind. Dies ist auch in Einklang damit zubringen, dass die Schülerin schon damals Beratungs- bzw. Therapietermine bei zumindest zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen hat, wobei dies teils unter Einbeziehung ihres Vaters geschah.

Es liegen also jedenfalls Anhaltspunkte hierfür vor, dass bereits zum Tatzeitpunkt eine Erkrankung der Schülerin vorgelegen war, die als Rechtfertigungsgrund für ihre damalige Verhinderung im Sinne von § 9 Abs. 3 leg.cit. angesehen werden könnte. Jedenfalls ist im Umkehrschluss nicht mit der in einem Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass solche vorgelegen sind.

Im gegenständlichen Fall scheitert eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit und, damit in Zusammenhang stehend, eine Bestrafung des Beschuldigten also im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ bereits an diesem Punkt, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte und somit in Berücksichtigung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung bereits aus diesem Grund Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl. u.a.VwGH 14.06.1991, 89/17/0123). In einem solchen Fall hat nach der ständigen Judikatur im Sinne des genannten Grundsatzes ein Freispruch zu erfolgen.

Aufgrund der besonderen Umstände dieses gegenständlichen Verfahrens sei jedoch ergänzend festgehalten, dass - davon abgesehen - weitere grundsätzliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten und seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit betreffend die angelastete Übertretung bestehen:

Eltern und Erziehungsberechtigten ist in § 24 Abs. 1 leg. cit. die Verpflichtung auferlegt, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder die Schulpflicht erfüllen (vgl. Erk vom 12.08.2010, 2008/10/0304, Erk vom 29. 09.1993, Zl. 93/10/0005, uam). Wie den Umständen dieses konkreten Falles zu entnehmen ist, hat sich die Tochter nachhaltig gegen einen Schulbesuch gewehrt und ausgesprochen. Daraus alleine kann noch keine Entlastung des Beschuldigten abgeleitet werden, da es in vielen Fällen gerade zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich sein wird, Entscheidungen gegebenenfalls auch gegen den Willen des Kindes zu treffen, etwa wenn „Alltagsbedürfnisse“ des Kindes in einen Konflikt mit den langfristigen „Entwicklungsbedürfnissen“ des Kindes geraten (vgl. Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 138, Rn 14 mwN). Die Erfüllung der Schulpflicht ist grundsätzlich ein ebensolcher Fall, so erkannte etwa der EGMR, dass Kinder in den betreffenden Situationen oftmals Schwierigkeiten haben, das Ausmaß der Entscheidung über den Unterricht abzuschätzen (EGMR 11.09.2006, 35504/03, Konrad/Deutschland). Gerade deshalb setzt hier die besondere Verantwortung der Eltern an.

Dieser ihm obliegenden Verantwortung ist der Beschuldigte nach Ansicht der erkennenden Richterin jedoch durchaus nachgekommen, hat er doch bereits im Frühjahr 2023 mehrfache Beratungs- bzw. Therapietermine mit seiner Tochter, teils auch ohne sie, bei verschiedenen Stellen bzw. Einrichtungen absolviert. Er hat mehrfach in der Schule vorgesprochen und hat sich auch sonst in nachvollziehbarer Weise laufend und nachhaltig um Unterstützung seiner Tochter bemüht, wobei dies sowohl allgemein ihren Gesundheitszustand, als auch im Besonderen ihren Schulbesuch betroffen hat. All dies, auch ein veranlasster Wechsel der Schule konnte jedoch keine nachhaltige Besserung des Zustandsbildes und damit in weiterer Folge auch keinen regelmäßigen Schulbesuch seiner Tochter bewirken.

Es ist aus heutiger Sicht nicht wirklich erkennbar, welche weiteren Maßnahmen der Beschuldigte zur Sorgetragung zur Erfüllung der Schulpflicht hätte setzten müssen und ist jedenfalls nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht sämtliche ihm zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt hat, damit seine damals xxxjährige Tochter ihrer Pflicht zu einem regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Eine ihm verwaltungsstrafrechtlich vorwerfbare und sanktionierbare Unterlassung ist in seinem Verhalten nicht zu erkennen.

Es ist wohl vorrangig dem ausführlich beschriebenen Krankheitsbild und dem Wesen der Tochter zuzuschreiben, dass sie auch jüngst, also nach bereits erfolgtem Therapiebeginn und nach mehrfachen professionellen Beratungs- und Unterstützungsgesprächen, zwar anfänglich eine XXX besucht hat, es aber zunehmend zu unregelmäßigem und verspätetem Besuch der Tagesklinik und auch wiederum zu Fehltagen in der Schule gekommen ist.

Zusammengefasst bestehen daher in Berücksichtigung der Gesamtsituation Zweifel an dem zugrundegelegten Umstand eines ungerechtfertigten Fernbleibens der Schülerin von der Schule und bestehen weiters vor allem erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, an seinem allfälligen Verschulden und insgesamt an der Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.

Es war daher der Beschwerde im Lichte des Grundsatzes in dubio pro reo Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs 2 und 3 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, zumal der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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