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LVwG 48.25-1431/2024•LVwG ST LVwG 48.25-1431/2024
LVwG 48.25-1431/2024State Administrative CourtJun 14, 2024
Nachfolge praktischer Arzt, Identität des Patientenkreises, zeitliche Nahebeziehung, zeitliche Anknüpfung, Arzt für Allgemeinmedizin, Vakanz, Übergangsbestimmung, Primat der Heilmittelversorgung durch öffentliche Apotheken, Planstelle mit Hausapothekenbewilligung, Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen, Rechtsanspruch auf Bewilligung, Inhaber einer öffentlicher Apotheke, Hausapothekenbewilligungsverfahren, Konzessionserteilungsverfahren, Verfahrensgemeinschaft, Konkurrenzverhältnis, Versorgungssystem der ärztlichen Hausapotheke, System der Heilmittelversorgung, Patientenstock der Hausapotheke, räumliche Nähe und Erreichbarkeit des Versorgungsgebietes der öffentlichen Apotheke, Apothekengesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1. der Frau Mag. pharm. C D, Konzessionärin und Komplementärin der Apotheke K L, V, G Vstadt, und 2. der Frau Mag. pharm. E F, K, Pstraße, vertreten durch die G H RECHTSANWÄLTE GmbH Co KG, G, Gstraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 08.01.2024, GZ: BHVO-270334/2023-19, sowie über die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Verfahrensaussetzung bis zum Abschluss des Konzessionserteilungsverfahrens der Zweitbeschwerdeführerin,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 05.02.2024, einschließlich der Anträge auf Verfahrensunterbrechung vom selben Tag, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlagen „§§ 29 Abs 1a, 44, 53 iVm 48, 51 und 68a Abs 8 des Gesetzes vom 08.12.1906 betreffend die Regelungen des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 22/2024“, lauten und der Bescheidspruch weiters auch dahingehend ergänzt wird, dass den Einsprüchen der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen keine Folge gegeben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schreiben vom 01.10.2023, bei der Behörde eingelangt am 05.10.2023, beantragte Herr Dr. med. A B als Nachfolger des Dr. med. I J am Berufssitz St, St, die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und erfolgte nach Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse hinsichtlich des vorliegenden Einzelvertrages mit diesem Allgemeinmediziner die Vorprüfung des Antrages und in der Folge auch die Kundmachung des Ansuchens in der Grazer Zeitung mit dem Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit für Inhaber öffentlicher Apotheken sowie betroffene Ärzte, wobei von Seiten der Marktgemeinde St mitgeteilt wurde, dass Einwände gegen die Bewilligung und den Betrieb der beantragten ärztlichen Hausapotheke am angegebenen Standort nicht bestehen würden.
In der Folge erhob Frau Mag. pharm. C D als Konzessionärin der Apotheke „K L“ in V, G Vstadt, Einspruch; - im Wesentlichen mit der Begründung der Surrogatfunktion der Hausapotheken, dem Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen einer ärztlichen Hausapotheke, dem Vorhandensein von vier Allgemeinmedizinern in der Marktgemeinde St, dem mangelnden Bedarf, der Beeinträchtigung des Versorgungspotentials und der erforderlichen Verfahrensaussetzung und Bildung einer Verfahrensgemeinschaft mit dem konkurrierenden Apothekenansuchen der Mag. pharm. E F in St, St, verlautbart am 21.08.2021. Die Einspruchswerberin beantragte die Abweisung des Ansuchens und jedenfalls das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen der Mag. pharm. E F zur GZ: BHVO-95407/2020-25 gemäß § 38 AVG auszusetzen; in eventu die Verfahren zusammenzulegen, eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden und in einem Bescheid über beide Anträge abzusprechen.
Weiters erhob Frau Mag. pharm. E F Einspruch aufgrund ihrer behaupteten Stellung als Mitbewerberin mit der Begründung der zeitlichen Priorität ihres Konzessionsantrages, zumal sie im Juni 2020 um Konzessionserteilung für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in St und der Betriebsstätte St, verlautbart am 21.08.2020, angesucht habe und sich das gegenständliche Ansuchen in unmittelbarer Umgebung im selben Versorgungsgebiet befinde und rund drei Jahre später gestellt worden sei. Überdies wurden das Primat der Heilmittelversorgung durch öffentliche Apotheken gegenüber Hausapotheken, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bezogen auf den Umstand, dass die 5,5 Straßenkilometer entfernte Apotheke „K L“ binnen sieben Minuten zu erreichen sei, das Fehlen der Nachfolge aufgrund der mangelnden Identität des Patientenkreises, das Vorhandenseins von vier Allgemeinmedizinern in St und der mangelnde Bedarf im Hinblick auf das sich verringernde Versorgungspotential der vorhandenen und geplanten öffentlichen Apotheken ins Treffen geführt und wurde beantragt, das verfahrenseinleitende Ansuchen abzuweisen, jedenfalls aber das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Konzessionsansuchens gemäß § 38 AVG auszusetzen.
Von Seiten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, wurde verfahrensgegenständlich im Ergebnis dahingehend Stellung genommen, dass unter der Voraussetzung, dass Dr. med. I J seine Hausapothekenbewilligung zu Gunsten des Dr. med. A B zurücklege oder der Bewilligungsbescheid mit dieser Bedingung versehen werde, die rechtlichen Erfordernisse augenscheinlich vorliegen würden und erhebe die Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer rechtlich keinen Einwand gegen die Erteilung der Bewilligung zur Erhaltung der ärztlichen Hausapotheke an Herrn Dr. med. A B für seinen Berufssitz in St Nr.***.
Auch von Seiten der Ärztekammer Steiermark wurde im Hinblick auf die Nachfolge des Herrn Dr. med. I J und dem Abstand zur nächstgelegenen Apotheke von 5,5 Kilometer im Verfahrensgegenstand eine positive Stellungnahme abgegeben.
In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg den im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid vom 08.01.2024, in welchem sie Herrn Dr. med. A B aufgrund des Ansuchens vom 05.10.2023 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort St, als Nachfolger von Herrn Dr. med. I J auf Rechtsgrundlagen §§ 24 Abs 1a, 44 und 47 bis 51 iVm § 53 des Apothekengesetzes, Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907 idgF, erteilte.
Die Wegstrecke zur nächsten bestehenden Apotheke betrage 5,5 Kilometer in der kürzesten Streckenvariante. Herr Dr. med. I J sei am 14.05.2023 verstorben. Die künftige Hausapotheke sei am selben Standort, wie jene des Dr. med. I J und habe Herr Dr. med. A B auch bereits in den Räumlichkeiten des verstorbenen Dr. med. I J ordiniert, weshalb von einem zeitlichen und örtlichen Naheverhältnis auszugehen sei und die maßgebenden vier Kilometer Entfernung eingehalten seien, zumal die nächstgelegene Apotheke „K L“ sich in einer Entfernung von 5,5 Kilometer befinde. Da ein Vertragsverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger nach § 342 Abs 1 ASVG seitens des Geschäftsausschusses der Steiermärkischen Krankenversicherungsträger bestätigt worden sei, seien die Voraussetzungen nach § 29 Abs 1 Z 1 Apothekengesetz erfüllt und bestätige weiters auch die Witwe des Herrn Dr. med. I J, dass eine Niederlegung der Hausapotheke erfolgt sei. Die Nachfolge sei daher unstrittig, da Herr Dr. med. I J seine Hausapotheke durch sein Ableben mit 14.05.2023 niedergelegt habe und Herr Dr. med. A B den Antrag auf Weiterführung der Hausapotheke mit 01.10.2023 gestellt habe. Die Ordination erfolge auch weiterhin in den ehemaligen Ordinationsräumlichkeiten des Dr. med. I J und handle es sich bei diesem Standort (unmittelbar neben der Landesstraße L315 – im Ortsgebiet von St gegenüber einer Tankstelle) um einen sehr markanten Standort der der ortsansässigen Bevölkerung des Stales jedenfalls bekannt sei, sodass die Begünstigung im Bewilligungsverfahren nach § 29 Abs 1a Apothekengesetz sohin zum Tragen komme. Über das Ansuchen betreffend die öffentliche Apotheke der Frau Mag. pharm. E F habe im Hinblick auf das noch nicht vorliegende Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer noch nicht entschieden werden können, was bedeute, dass sowohl im Antragszeitpunkt, als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine öffentliche Apotheke in St nicht bestanden habe. Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke durch Herrn Dr. med. A B am Standort St seien erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob Frau Mag. pharm. C D als Konzessionärin der Apotheke „K L“ Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt werde; in eventu den Bescheid aufheben und der Behörde die Erlassung eines neuerlichen Bescheides, allenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, auftragen.
Im Detail wurde nach Wiedergabe des Einspruches und Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde beschwerdebegründend Nachstehendes festgehalten:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240614_LVwG_48_25_1431_2024_00/image001.png„
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…“
Weiteres erhob Frau Mag. pharm. E F, ebenfalls unter Wiedergabe ihres Einspruches, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des die Beschwerdeführerin betreffenden Konzessionsansuchens gemäß § 38 AVG auszusetzen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung der Hausapotheke in St, St, abgewiesen werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg zurückzuverweisen; - dies gestützt auf die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei nach Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde beschwerdebegründend im Detail vorgebracht wurde wie folgt:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240614_LVwG_48_25_1431_2024_00/image007.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240614_LVwG_48_25_1431_2024_00/image008.jpg
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240614_LVwG_48_25_1431_2024_00/image010.jpg…“
Nach Vorlage der Beschwerden mit Eingabe vom 16.04.2024 wurden von der belangten Behörde der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Mag. pharm. E F sowie der Hausapothekenbewilligungsbescheid des verstorbenen Dr. med. I J sowie die Konzession der Erstbeschwerdeführerin angefordert und mit Eingaben vom 22. und 23.04.2024 übermittelt. Weiters wurden behördlicherseits der Schriftverkehr zwischen der Österreichischen Apothekerkammer und der Witwe des Herrn Dr. med. I J, Frau M N, ein Schreiben des Herrn Dr. O P über die Endigung der ärztlichen Praxis mit Hausapotheke per 31.03.2021 sowie, neben dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark betreffend die Konzessionserteilung der Erstbeschwerdeführerin, auch der bezughabende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes sowie ein Inhaltsverzeichnis des Aktes BHVO-93846/2016, vormals GZ: 12.1-2/2015, zur Vorlage gebracht.
Darüber hinaus erging das Ersuchen an die Marktgemeinde St, Personen unter Angabe ladungsfähiger Anschriften, welche hinsichtlich der Ordinationstätigkeit des seinerzeitigen Inhabers der Hausapotheke Dr. med. I J bis zu seinem Tod am in Rede stehenden Ordinationssitz Auskunft geben können, namhaft zu machen.
Mit Eingabe vom 25.04.2024 machte der Bürgermeister der Marktgemeinde St Frau Dr. Q R, praktische Ärztin in St, Herrn Dr. S T und Frau U V, Patienten, Frau W X, Ordinationsgehilfin, als Zeugen namhaft und hielt fest, dass Frau Mag. pharm. E F am 03.06.2020 einen Antrag auf Erteilung der Konzession zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke am Standort St, St, gestellt habe und der praktische Arzt OMR Dr. O P am 01.04.2021 seine Ordination auf dem Standort St, St, wegen seines Pensionsantritts geschlossen habe. Daraufhin sei Dr. med. I J bis zu seinem Tod am 14.05.2023 am Standort St, St, der einzige Kassenarzt in St gewesen und habe Dr. med. A B diese Ordination als Nachfolger übernommen und führe er seit September 2023 wiederum als einziger Arzt eine Kassenarztstelle in St.
In der Folge erging die Beschwerdemitteilung an die mitbeteiligte Partei Dr. med. A B zu Handen seines Vertreters, welcher dem Verwaltungsgericht folgende Beschwerdebeantwortung im Verfahrensgegenstand übermittelte:
„
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240614_LVwG_48_25_1431_2024_00/image012.jpg
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Dieser Beschwerdebeantwortung wurde den Beschwerdeführerinnen sowie der Behörde in der Folge auch zur Kenntnis gebracht, von diesen darauf jedoch nicht mehr schriftlich repliziert.
Über verwaltungsgerichtliches Ersuchen wurde seitens der belangten Behörde auch die Wegstrecke von der Apotheke „K L“ zur Ordination des Dr. med. A B nochmals überprüft und auch jene von diesem Berufssitz zur in Aussicht genommenen Betriebsstätte der geplanten öffentlichen Apotheke der Frau Mag. pharm. E F bekanntgegeben.
Diese Eingaben wurden den weiteren Verfahrensparteien auch im Vorfeld der durchgeführten Verhandlung übermittelt.
In der Folge wurde eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung unter Übermittlung der vorgenannten Eingaben an die Verfahrensparteien anberaumt und diese am 07.06.2024 durchgeführt, anlässlich welcher von Seiten des Verwaltungsgerichtes auch die von Seiten der Marktgemeinde namhaft gemachten Zeugen sowie jene, deren Einvernahme beschwerdeführerseitig beantragt wurde, und überdies Frau M N, Gattin des verstorbenen Dr. med. I J, einvernommen wurden und die Verfahrensparteien Gelegenheit hatten, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen sowie ihre Rechtsstandpunkte im Rahmen eines „Rechtsgespräches“ zu erläutern.
Bereits im Vorfeld der Verhandlung wurde seitens des Verwaltungsgerichtes eine den Parteien in der Folge auch übermittelte Stellungnahme der Ärztekammer Steiermark, insbesondere auch in Bezug auf die „Kassenarztplanstellen“ zum Zeitpunkt der Antragstellung für die genannte öffentliche Apotheke sowie des Erfüllens der Vorgaben für eine solche durch Dr. med. I J bis zu dessen Tod, eingeholt. Von Seiten der Ärztekammer Steiermark wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass im Juni 2020 zwei Kassenstellen im Stellenplan vorhanden gewesen seien und beide besetzt und zwar einerseits von Dr. med. I J und andererseits von Dr. O P gewesen seien, welche auch im Jahr 2020 bereits eine Hausapotheke betrieben hätten. Dr. med. I J sei bis zu seinem Tod am 14.05.2023 Inhaber der Kassenpraxis in St gewesen und sei der Ärztekammer eine krankheitsbedingte Unterbrechung seiner Tätigkeit nicht bekannt. Die Ordination des Dr. med. I J sei nach seinem Tod im Witwenquartal weitergeführt worden und diese Planstelle am 01.10.2023 seitens Herrn Dr. med. A B übernommen worden, welcher derzeit der einzige Kassenarzt in St sei. Dr. O P habe seine Tätigkeit als Kassenarzt am 31.03.2021 beendet und habe sich am 03.06.2020 in St keine Vertragsgruppenpraxis befunden. Nach wie vor seien im Stellenplan zwei Kassenplanstellen vorgesehen. Die zweite Planstelle sei im April 2024 ausgeschrieben worden.
Im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde beschwerdeführerseitig auf die Beschwerden und das Vorbringen im behördlichen Verwaltungsverfahren verwiesen.
Antragstellerseitig und behördenseitig wurde auf die behördliche Erledigung verwiesen, wobei seitens des Antragstellers auch ein Verweis auf die Beschwerdebeantwortung sowie die Regelung des § 68a Abs 8 ApG erfolgte.
Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde bekanntgegeben, dass das Konzessionsverfahren, welches von Seiten der zweitbeschwerdeführenden Mag. pharm. E F angestrebt worden sei, derzeit in erster Instanz noch anhängig sei und aus Behördensicht Dr. I J die Hausapotheke bis zuletzt (bis zu seinem Tod) innegehabt habe und eine Zurücklegung durch ihn in Bezug auf die Haltung der Hausapotheke nicht erfolgt sei. Über Befragen des Vertreters der Zweitbeschwerdeführerin gab der Behördenvertreter weiters an, dass die Witwe des verstorbenen Dr. I J nach dessen Tod einmal in der Behörde vorgesprochen habe und auf den Tod ihres Gatten und auf einen allfälligen Nachfolger verwiesen habe. Ein E-Mail-Verkehr zwischen der Österreichischen Apothekerkammer und der Witwe des Dr. I J sowie ein Aktenvermerk über die Vorsprache der Witwe des Dr. I J in den Amtsräumlichkeiten der belangten Behörde wurde behördenseitig im Zuge der Verhandlung zur Vorlage gebracht und wurden diese Urkunden dem Beweisverfahren ebenfalls zugrundegelegt und mit den anwesenden Verfahrensparteien auch erörtert.
Die Vertreterin der Österreichischen Ärztekammer verwies im Zuge der Verhandlung auf die schriftliche Stellungnahme vom 21.05.2024 und gab über Befragen präzisierend an, dass in St derzeit lediglich ein Kassenarzt, nämlich Dr. A B, tätig sei und die zweite Kassenarztplanstelle bis dato nicht besetzt sei und es eine Vertragsgruppenpraxis in St bis dato in der apothekengesetzlichen Form auch noch nicht gegeben habe.
Nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde St Herrn Y Z, der Witwe des verstorbenen Dr. I J Frau I J, der damaligen Ordinationsgehilfin des Herrn Dr. I J Frau W X, der Wahlärztin und fallweisen Vertretung des Herrn Dr. I J Frau Dr. Q R, der seinerzeitigen Patienten des Herrn Dr. I J Dr. S T und dessen Gattin Frau U V und des örtlichen Kaufmannes Herrn Aa B sowie des mitbeteiligten Antragstellers Dr. A B, hielt der Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer fest, dass aus der Stellung des § 68a Abs 8 ApG zu ersehen sei, dass dies eine Übergangsbestimmung sei und keine abschließende Legaldefinition, zumal Fragen der zeitlichen Konstellation geregelt würden, aber nicht der Identität des Patientenkreises.
Von Seiten der zweitbeschwerdeführenden Mag. pharm. E F wurde im Wege ihres Rechtsvertreters festgehalten, dass sie sich der im Zuge der Verhandlung von Seiten der Apothekerkammer abgegebenen Stellungnahme anschließe und aus der am Verhandlungstag vorgelegten Korrespondenz und dem Aktenvermerk sich ergeben würde, dass Frau I J in ihrer Rolle als Gesamtrechtsnachfolgerin wirksam den aus dieser Korrespondenz herauskommenden Verzicht auf die Hausapotheke geäußert habe bzw. die Hausapotheke wirksam gekündigt habe; - dies aufgrund des Betreffs im Schreiben. Aus dem Beweisverfahren sei nicht ersichtlich, wieso sie auf die Hausapotheke in diesem Kontext nicht verzichten habe können. Das Beweisverfahren habe weiters ergeben, dass die Kernzeiten der Öffnung seit dem ersten Herzinfarkt im April 2021 bis zum Tod 2023 keinen ausreichenden Ordinationsbetrieb nachgewiesen hätten, der die Wohltat der Hausapotheke für den betroffenen Arzt und zugleich die Einschränkung der Erwerbsfreiheit der davon betroffenen umliegenden Apotheken rechtfertige. Weiters könne aufgrund dieser Öffnungszeiten von der ordentlichen Gesundheitsversorgung und dem Aufrechterhalten eines Patientenkreises der die verfahrensgegenständliche Fortführung der Hausapotheke ermögliche, nicht mehr gesprochen werden, sodass die dauerhafte Patientenbindung im Sinne der Judikatur nicht mehr gegeben gewesen sei. Die erstbeschwerdeführende Frau Mag. pharm. C D schloss sich diesem Vorbringen in der Folge an.
Antragstellerseitig wurde dieses Vorbringen im Zuge der Verhandlung bestritten und ausgeführt, dass die Hausapothekenbewilligung mit dem Tod des Dr. I J am 14.05.2023 ex lege erloschen sei und deshalb von Frau I J nicht mehr zurückgelegt werden habe können. Im Übrigen könne Frau I J nach dem Tod des Gatten am ersten Tag danach nicht wirksam die Verlassenschaft vertreten, da hiefür die Einantwortung notwendig gewesen wäre und sei die Praxis von Dr. I J bis zu seinem Tod geöffnet gewesen. Allfällige Einschränkungen der Ordinationszeiten durch Urlaube, Krankheiten seien in einem Ausmaß gewesen, in dem dies von einem Arzt im Alter des Dr. I J durchaus zu erwarten gewesen wäre und welches auch üblich sei. Nachdem nur noch Dr. I J als Allgemeinmediziner in St ordiniert habe und auch nurmehr derzeit Dr. A B, ebenfalls als Kassenvertragsarzt, ordiniere, sei die Identität des Patientenkreises notorisch.
Abschließend bekräftigte der Vertreter der belangten Behörde über Befragen nochmals, dass eine Zurücklegung der Hausapothekenbewilligung vor dem Tod des Dr. I J nicht erfolgt sei.
Weiteres Vorbringen wurde im Zuge der Verhandlung nicht erstattet und wurden auch weitere Beweisanträge nicht gestellt.
Im Verfahrensgegenstand geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens von nachstehenden weiteren Feststellungen aus:
Herrn Dr. med. I J wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30.09.1982, GZ: 12-198 Ste 5/8-1982, die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke in St rechtskräftig erteilt. Dieser hatte als Allgemeinmediziner eine volle Planstelle im Sinne der Regelung des § 342 Abs 1 ASVG inne. Eine weitere derartige Planstelle war in der Marktgemeinde St vom seinerzeitigen Allgemeinmediziner Dr. O P bis 31.03.2021 besetzt, welcher ebenfalls eine Hausapotheke führte.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11.12.2017, GZ: LVwG 48.30-2933/2015-60, wurde Frau Mag. pharm. C D die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in V mit dem Standort „Beginnend an der Kreuzung G Vstadt/J-R-Straße – der gedachten Verlängerung der J-R-Straße entlang bis zur Rstraße – der Rstraße nach Osten folgend bis zur Kreuzung mit der Mgasse – der Mgasse nach Norden folgend bis zum Kreisverkehr (G Vstadt/Mgasse/Ststraße) – der G Vstadt folgend bis zum Ausgangspunkt zurück; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“ sowie der Betriebsstätte G Vstadt erteilt.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Mag. pharm. E F betreffend die Konzessionserteilung für eine öffentliche Apotheke mit dem Standort Marktgemeinde St (im Norden begrenzt von Sberg, im Osten von St. O/P, im Süden von Bdorf und im Westen von der Rhöhe/Sstraße) und der in Aussicht genommenen Betriebsstätte St, St, am 03.06.2020 befanden sich in der Marktgemeinde St auch zwei von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzte Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG (volle Planstellen), sodass es sich bei der Marktgemeinde St damals nicht um eine „Einarztgemeinde“ handelte. Im Juni 2020 waren die zwei Kassenstellen im Stellenplan durch Dr. med. I J und Dr. O P besetzt, wobei beide eine Hausapotheke betrieben und Dr. O P seine Tätigkeit als Kassenarzt am 31.03.2021 beendete. Auch zum damaligen Zeitpunkt 03.06.2020 befand sich in St auch keine Vertragsgruppenpraxis und war Dr. med. I J bis zu seinem Tod am 14.05.2023 Inhaber der Kassenpraxis in St, wobei eine krankheitsbedingte Unterbrechung seiner Tätigkeit der Ärztekammer Steiermark nicht bekannt ist und wurde seine Ordination nach seinem Tod im Witwenquartal weitergeführt und dessen Planstelle von Dr. med. A B am 01.10.2023 am ehemaligen Berufssitz des verstorbenen Dr. med. I J in St, St, übernommen, welcher diese Stelle auch am 02.10.2023 als derzeit einziger Kassenvertragsarzt faktisch antrat. Diese Kassenarztstelle wurde an Dr. A B Mitte September 2023 von Seiten der Ärztekammer und der ÖGK zugesprochen. Eine Zurücklegung der Bewilligung zur Haltung der Hausapotheke ist zu Lebzeiten des Dr. I J durch diesen nicht erfolgt. Die Korrespondenz zwischen der Witwe des am 14.05.2023 verstorbenen Dr. I J mit der Österreichischen Apothekerkammer sowie der belangten Behörde über die „Zurücklegung der Hausapotheke“ fand nach dem Tod des Herrn Dr. I J im Mai bzw. Juni 2023 statt, wo Frau M N über den Tod ihres Gatten informierte und höflichst „um Kündigung der Hausapotheken-Apotheke ersuchte“ und auch beantragte, dass Herr Dr. A B die Hausapotheke ihres verstorbenen Mannes in seiner Ordination weiterführen dürfe, wobei dieses an die Apothekerkammer Landesgeschäftsstelle Steiermark gerichtete Schreiben vom 31.05.2023 von Seiten der Apothekerkammer dahingehend beantwortet wurde, dass zur Zurücklegung der Hausapotheke der Bezirksverwaltungsbehörde direkt ein Schreiben zu schicken sei, wonach aufgrund des Todes ihres Gatten die Praxis geschlossen worden sei und somit die Berechtigung zur Führung der Hausapotheke zurückgelegt werde und wurde die Witwe des Dr. I J in diesem Zusammenhang auch dahingehend informiert, dass die Hausapothekenbewilligung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen sei. Diese Antwort der Apothekerkammer Landesgeschäftsstelle Steiermark vom 31.05.2023 wurde von Seiten Frau M N der Behörde am 01.06.2023 übermittelt und behördenseitig für ausreichend erachtet, wobei um Mitteilung ersucht wurde, wann die Zurücklegung der Hausapotheke erfolgt sei. Dem Aktenvermerk über eine Vorsprache der Witwe des verstorbenen Dr. I J vom 14.06.2023 ist zu entnehmen, dass die Witwe des Dr. I J am 31.05.2023 in der Behörde vorgesprochen hat und mitgeteilt hat, dass die Hausapotheke ihres Gatten gegenwärtig nicht in Betrieb sei und, dass die Hausapotheke mit 15.05.2023 zurückgelegt worden sei. Herr Dr. med. A B beantragte, nachdem er die Planstelle des Dr. med. I J als Arzt für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung angetreten hatte, bei der belangten Behörde am 05.10.2023 die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke als Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag und ebenfalls dem Berufssitz St, St. Derzeit ist Dr. med. A B der einzige Kassenarzt in St und sind im Stellenplan nach wie vor zwei Kassenplanstellen vorgesehen, wobei die zweite Planstelle im April 2024 ausgeschrieben wurde.
In der Marktgemeinde St befindet sich keine öffentliche Apotheke und die nächstgelegene Apotheke ist die Apotheke „K L“ der erstbeschwerdeführenden und Konzessionärin Mag. pharm. C D, welche sich von diesem Berufssitz in St, St, 5,5 Straßenkilometer entfernt befindet; - dies unter Zugrundelegung der kürzesten Streckenvariante St über A und die Ststraße. Die restlichen im Umkreis befindlichen öffentlichen Apotheken sind die Ca-Apotheke in L, mit einem kürzesten Abstand von 8,6 Kilometern (Strecke: St über Mberg-L), die Ea F Apotheke in Hdorf mit einem kürzesten Abstand von 10,3 Kilometern (Streckenvariante: St über L315 und L301 – Hdorf), sowie die Ga H-Apotheke in L (kürzeste Strecke: St über L315 und P Straße B70) in einem Abstand von 12,8 Kilometern zum Berufssitz der mitbeteiligten Partei des Antragstellers.
Hinsichtlich der Ordinationstätigkeit des Dr. med. I J als Allgemeinmediziner und Vorgänger des Antragstellers in St, St, gilt es festzustellen, dass Herr Dr. med. I J seine damalige Ordinationstätigkeit als Allgemeinmediziner bis zu seinem Tod ausübte. Nach dessen Tod wurde die Ordination im Witwenquartal weitergeführt und in der Folge wie diese Planstelle - wie dargelegt - von Seiten der mitbeteiligten Partei des Antragstellers übernommen und diese Stelle ab 02.10.2023 auch tatsächlich ausgefüllt.
Dr. I J hatte vor seinem Tod zwei Herzinfarkte, einen im April 2021 sowie einen weiteren ca. fünf Wochen vor seinem Tod. Ein Jahr vor dem ersten Herzinfarkt brachte sich ein Sohn des Dr. I J um und gab es davor auch noch mehr Patienten in seiner Ordination, welche damals auch noch besser florierte. Die Idee, dass der zweite jüngere Sohn die Ordination übernehmen sollte, scheiterte nach einem einwöchigen Vertretungsversuch dieses Sohnes. Nach dem ersten Herzinfarkt wurde Dr. I J durch Frau Dr. Q R vertreten, welche nunmehr seit über einem Jahr ihren hauptsächlichen Berufssitz in St hat; - dies neben einem zweiten Berufssitz in G; dies auch deshalb, da Herr Dr. I J auf Rehab war und ca. zwei Monate voll vertreten werden musste. Diese Vertretung durch Dr. Q R war montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr oder 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr, wobei Herr Dr. I J auch nach seinem ersten Herzinfarkt an seinem Berufssitz der Hauptarzt war und er die meiste Zeit in der Ordination verbrachte, jedoch Dr. Q R ihn bei Bedarf immer wieder vertreten hatte, wenn man sie brauchte; - dies auch im Zeitraum vom ersten Herzinfarkt weg bis zu seinem Tod. Nach der Rehab gestaltete sich die Ordination des Dr. I J im Wesentlichen derart, dass Herr Dr. I J Montag bis Freitag grundsätzlich von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr stets in der Ordination anwesend war, ausgenommen es gab eine tageweise Vertretung durch die Wahlärztin Dr. Q R, wobei es auch Wochen gab, wo Dr. I J nur ein bis zwei Tage Ordinationstätigkeit hatte. Seine Stundenzahl als Arzt war damals auch schon etwas reduziert, da er auch krankheitsbedingt grundsätzlich mit der Ordination um 08.00 Uhr begann und um 10.00 Uhr aufhörte; - dies im Wesentlichen bis zu seinem Tod. Die letzten zwei Wochen vor seinem Tod vertrat ihn Frau Dr. Q R und die letzten vier Tage vor seinem Ableben bereits Dr. A B. Herr Dr. I J war, ausgenommen die Zeit seiner Rehab „in der R“, jedoch nie über Monate von seiner Ordination abwesend. Nach seinen grundsätzlichen Ordinationszeiten in dieser Zeit von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr, in welcher er mitunter auch Hausbesuche vornahm, war Dr. I J für die Ordinationsgehilfin Frau W X, welche bei ihm fünf Jahre über 31 Stunden wöchentlich durchgehend Beschäftigung fand, im ersten Stock seiner Wohnung auch regelmäßig verfügbar, wenn etwas in der Ordination gebraucht wurde. Er war auf Abruf im ersten Stock erreichbar und auch für Patienten, die in der Ordination waren, auch nach 10.00 Uhr, wenn etwas Medizinisches von ihm in der Ordination für Patienten benötigt wurde, worauf er sich auch in die Ordination begab und Patienten auch außerhalb seiner grundsätzlichen Ordinationszeiten betreute. Fallweise wurden von Dr. I J auch nach seinem ersten Herzinfarkt bis zu seinem Tod – dem zweiten Herzinfarkt hatte er ca. fünf Wochen vor seinem Tod – mitunter auch noch Hausbesuche durchgeführt und war er dabei auch immer erreichbar. Wenn der Fall eintrat, dass ein Patient ärztliche Versorgung, Betreuung, Hilfe benötigte, kam Herr Dr. I J stets auch nach dem offiziellen Ordinationsende um 10.00 Uhr von seiner Wohnung in die Ordination herunter, wobei auch außerhalb dieser Zeit mitunter Hausbesuche von ihm durchgeführt wurden, bei welchen er telefonisch erreichbar war. Ab dem Herzinfarkt waren es ca. 20-mal, in denen Dr. I J nach 10.00 Uhr ersucht wurde, in die Ordination zu kommen. Er kam jedoch auch schon vor 08.00 Uhr, also vor Beginn seiner offiziellen Ordinationszeiten in seine Ordination, wenn irgendjemand etwas brauchte, was eher öfter der Fall war, ca. 3- bis 4-mal in der Woche. Hausbesuche bzw. Visiten machte Dr. I J noch ein bis zwei in der Woche und waren diese am Nachmittag. Zusätzlich betreute er auch noch Patienten im Ia J Seniorenwohnheim in St. Dies war einmal in der Woche, meistens am Freitag zu Mittag und gab es auch Zeiten, wo Dr. I J bis 11.00 Uhr in der Ordination war und vorher in die Ordination kam. Fix war er stets von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr grundsätzlich in der Ordination zugegen. Herr Dr. I J hatte im Zuge seiner Laufbahn auch mehrere Unfälle zu verzeichnen und war körperlich immer etwas angeschlagen, jedoch hatte er seine Funktion als Arzt ausgefüllt. Ein vorzeitiger Pensionsantritt war für ihn kein Thema und hatte er sogar sein künftiges Pensionsantrittsdatum in seiner Ordination quasi kundgemacht. Ungeachtet fallweiser krankheitsbedingter Vertretungsfälle, war die Ordination des Dr. I J natürlich auch während von ihm gemachter Urlaube geschlossen und gab es urlaubsbedingte Vertretungen. In der Ordination des Dr. I Js gab es z.B. auch wesentlich weniger Arbeit, als in der Ordination der praktischen Ärztin Dr. Ka L in Hdorf. Wochenenddienste, welche freiwillig sind, wurden von Dr. I J, für welche er sich in der Zeit vor dem zweiten Herzinfarkt noch eingeschrieben hatte, nicht mehr durchgeführt und hat diese freiwilligen Wochenenddienste Frau Dr. Q R übernommen. Abgesehen von den fixen Ordinationszeiten des Dr. I J konnte man mit ihm jedoch vereinbaren, dass er Hausbesuche machte, welcher er in dringenden Fällen auch während seiner Ordinationszeiten durchführte. Auch während der letzten drei bis drei Jahre gab es durchaus Zeiten, wo sehr viele Patienten, die wegen der Verschreibung von Medikamenten zu Dr. I J kamen, wegen eines Rezeptes in der Ordination waren, wobei Dr. I J durchaus auch bis 11.00 Uhr und gegen Mittag in seiner Ordination war und wurden fallweise von ihm auch nachmittags Hausbesuche noch durchgeführt, auch in den letzten Jahren, auch wenn er schon etwas kränklich war.
Dass Herr Dr. med. I J seine Stelle als Kassenarzt nicht bis zu seinem Tod ausfüllte, vermag somit nicht festgestellt zu werden.
Im Hinblick auf die zeitliche und örtliche Nahebeziehung, bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Antrag des Herrn Dr. med. A B im Zusammenhang mit dem Antritt der Kassenarztplanstelle des Arztes Dr. med. I J, welcher eine Hausapothekenbewilligung innehatte, ist in Bezug auf die Person des Herrn Dr. med. A B von einem „Nachfolger“ auch im Sinne der Regelung des § 68a Abs 8 ApG idgF auszugehen.
Das Konzessionserteilungsverfahren der Frau Mag. pharm. E F mit dem näher beschriebenen Standort und der in Aussicht genommenen Betriebsstätte in St, St, welche sich in einer Entfernung von 350 Metern zum nunmehrigen Berufssitz des antragstellenden Allgemeinmediziners Herrn Dr. med. A B befinden soll, ist bei der belangten Behörde aufgrund des mangelnden Abschlusses des Ermittlungsverfahrens noch anhängig und konnte aufgrund noch aufzunehmender Beweise noch nicht abgeschlossen werden.
In der Marktgemeinde St fungiert Herr Dr. med. A B derzeit als einziger Kassenarzt und gibt es derzeit eine weitere praktische Ärztin, jedoch Wahlärztin in dieser Gemeinde; dies ist Dr. Q R, Ärztin für Allgemeinmedizin und Homöopathie, tätig in St seit über zehn Jahren.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen besteht ein Bedarf an der Haltung der Hausapotheke durch den mitbeteiligten Antragsteller am näher bezeichneten Berufssitz.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen in erster Linie auf das im Rahmen der Verhandlung am 07.06.2024 durchgeführte Beweisverfahren gründen, welchem auch die in den Verfahrensakten erliegenden, unbedenklichen Urkunden, soweit darauf Bezug genommen wurde, bzw. welche in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt und den Parteien übermittelt bzw. ausgehändigt wurden, zugrundegelegt wurden.
Was die Entfernung an Straßenkilometern der nächstgelegenen Apotheke K L vom Berufssitz des Antragstellers anlangt, so ist diese mit 5,5 Kilometern verfahrensgegenständlich nicht strittig, ebenso jene von den weiteren umliegenden öffentlichen Apotheken sowie der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der Zweitbeschwerdeführerin. Diesbezüglich waren die behördlicherseits ermittelten „Wegstrecken“ bedenkenlos zugrundezulegen.
Dass Herr Dr. med. I J bis zu seinem Tod am gegenständlichen Berufssitz seine Ordinationstätigkeit als Allgemeinmediziner in Erfüllung seines Kassenvertrages ausreichend wahrnahm, wurde für das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Aussagen der einvernommenen Zeugen auch durchaus überzeugend dargetan. So konnte die Zeugin W X, welche seit ca. fünf Jahre vor dem Tod des Dr. I J in dessen Ordination am gegenständlichen Berufssitz als Ordinationshilfe tätig war, die Ordinationstätigkeit des Dr. I J bezogen auf das Ausmaß dieser von ihm als praktischer Arzt erbrachten Tätigkeiten auch überzeugend darlegen, indem sie ausführte, dass Dr. I J, ausgenommen die Vertretungstätigkeiten durch die Zeugin Dr. Q R, stets von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr nach seinem ersten Herzinfarkt (April 2021) in der Ordination selbst anwesend war, jedoch stets im Haus für sie und für Patienten auch grundsätzlich verfügbar war und auch außerhalb dieser Ordinationszeiten bis zum Schluss seiner ärztlichen Tätigkeit, bei welcher er zwei Wochen vor seinem Tod durch die Zeugin Dr. Q R und die letzten vier Tage vor seinem Ableben durch die mitbeteiligte Partei Dr. A B vertreten wurde, auch darüber hinaus ärztliche Tätigkeiten sehr wohl durchführte, indem sie angab, dass von ihm auch noch Hausbesuche auch außerhalb der vorgenannten Zeiten absolviert wurden und, wenn ein Patient ärztliche Versorgung, Betreuung oder Hilfe benötigte, er auch nach 10.00 Uhr von seiner Wohnung im Haus, in welcher er quasi auf Abruf verfügbar war, in die Ordination herunterkam, was ab dem Zeitpunkt des ersten Herzinfarkts ca. 20-mal der Fall war, wobei sie auch glaubhaft darzulegen vermochte, dass er öfter ca. drei bis viermal in der Woche auch schon vor 08.00 Uhr in der Ordination tätig war, wenn irgendjemand etwas benötigte. Weiters führte sie auch aus, dass Dr. I J nachmittags auch noch ein bis zwei Hausbesuche bzw. Visiten pro Woche nachmittags vornahm und zusätzlich auch Patienten im Ia J Seniorenwohnheim in St einmal pro Woche zumeist freitags zu Mittag medizinisch betreute, wobei die durchschnittlichen Ordinationszeiten von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr waren, jedoch Dr. I J auch bis 11.00 Uhr fallweise in der Ordination war bzw. - wie dargelegt - auch vor 08.00 Uhr. Diese glaubhafte Zeugenaussage, welche das Verwaltungsgericht seinen Feststellungen auch zugrundelegte, konnte, das Verwaltungsgericht auch insofern überzeugen, als die Ordinationsgehilfin und Zeugin W X selbst auch 31 Stunden wöchentlich durchgehend in der Ordination des Dr. I J beschäftigt war und dies ca. 5 Jahre durchgehend und diese somit als in der Ordination des Dr. I J am längsten auch tatsächlich Anwesende auch am besten über dessen Ordinationstätigkeit Auskunft geben konnte, zumal sie in das Ordinationsgeschehen auch ständig tatsächlich dauerhaft involviert war, woran auch die Aussage der Zeugin I J nichts zu ändern vermag, welche angab, dass es nach dem ersten Herzinfarkt ihres Gatten fallweise auch immer wieder zu Vertretungsfällen kam und es auch Wochen gab, wo ihr Gatte nur ein bis zwei Tage Ordinationstätigkeit hatte; jedoch wusste sie auch überzeugend darzulegen, dass ihr Gatte bis zum Schluss ordiniert hatte, ausgenommen urlaubsbedingte Vertretungen, auch wenn er gesundheitlich am Schluss nicht mehr so gut beisammen war, was auch aus der ebenfalls glaubhaften Aussage des Zeugen Y Z hervorgeht, welcher auch konstatierte, dass Dr. I J auch aufgrund mehrerer Unfälle körperlich immer etwas angeschlagen war, jedoch seine Funktion als Arzt stets ausfüllte. Dass Dr. I J ca. zwei Monate während der Rehabzeit im Anschluss an den ersten Herzinfarkt von der Wahlärztin und Zeugin Dr. Q R vertreten wurde, wurde auch seitens der Zeugin I J glaubhaft dargelegt und steht im Wesentlichen auch im Einklang mit der Aussage der Zeugin Dr. Q R, welche festhielt, dass sie ihn damals eher zwei Monate mindestens aber nicht drei oder gar vier Monate voll vertreten hatte, wobei die Vertretungszeiten ihrer Erinnerung nach nicht nur von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr, sondern auch von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr vormittags waren und gab sie auch an, dass Dr. I J für sie normal der Hauptarzt war und die meiste Zeit in der Ordination verbrachte, jedoch bei Bedarf durch sie immer wieder vertreten wurde, wenn sie gebraucht wurde; - dies vom ersten Herzinfarkt weg. Soweit die Zeugin Dr. Q R auch darlegte, dass die Ordination ihrer Meinung nach schon sehr auf ein Minimum über die Jahre vorher heruntergefahren worden sei, gilt es in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sie selbst angab, dass sie vor dem Herzinfarkt des Dr. I J keinen Kontakt zu Dr. I J hatte und ihn auch nicht vertreten hatte; - unbeschadet des Umstandes, dass es für sie im Vertretungsfall weniger Arbeit war, als z.B. bei Vertretungstätigkeiten der Ärztin Dr. Ka L in Hdorf, welche sie für eine „normale Ordination“ hielt, und im Zusammenhang mit den Vertretungstätigkeiten bei Dr. I J von einem Drittel dieser Tätigkeiten ausging und festhielt, dass im Vertretungsfall vormittags sehr wenige Personen in der Ordination waren. Die Aussage der Zeugin Dr. Q R steht hinsichtlich der über die fixen Ordinationszeiten hinausgehenden Tätigkeiten des Dr. I J auch nicht in Widerspruch zu der maßgebenden Zeugenaussage der Zeugin W X, zumal die Zeugin Dr. Q R auch festhielt, dass sie nicht sagen könne, ob Dr. I J auch vor 08.00 Uhr oder nach 10.00 Uhr in seiner Ordination war und glaubte sie lediglich, dass er die letzten Jahre keine Hausbesuche mehr gemacht habe und ihrer Meinung nach auch nicht mehr Besuche im Heim vorgenommen habe und hielt sie in diesem Zusammenhang auch durchaus nachvollziehbar fest, dass die genaueren Aussagen diesbezüglich die Zeugin W X als Ordinationsgehilfin machen könne. Ersichtlich ist auch, dass Dr. I J sich auch vor seinem zweiten Herzinfarkt ca. fünf Wochen vor seinem Tod (14.05.2023) sogar für ein paar Wochenenddienste noch einschrieb, welche er jedoch nicht mehr übernahm und laut glaubhafter Aussage der Zeugin Dr. Q R diese freiwilligen Wochenenddienste von ihr dann in der Folge übernommen worden sind. Auch der Zeuge Dr. S T schloss als mit Dr. I J befreundet gewesener Patient nicht aus, dass er Dr. I J in den letzten Jahren auch am Nachmittag aufsuchte, um Befunde, welche er hinbrachte, zu besprechen, wusste es aber nicht mehr genau, wobei er jedoch auch glaubhaft angab, dass es zwar fixe Ordinationszeiten gab, man jedoch mit ihm auch vereinbaren konnte, dass er Hausbesuche machte, in dringenden Fällen auch während seiner Ordinationszeit. Die Gattin des Zeugen Dr. S T U V führte auch aus, dass es in den letzten zwei bis drei Jahren auch sehr viele Patienten gab, die wegen der Verschreibung von Medikamenten zu Dr. I J wegen eines Rezeptes kamen, wobei sie teilweise auch bis 11.00 Uhr und gegen Mittag in der Ordination war. Auch wenn sie ausführte, dass Dr. I J in den letzten Jahren nicht mehr so viel bzw. häufig Hausbesuche bei ihr nachmittags vornahm, so wurden diese ihren überzeugenden Angaben nach auch stets nach den Ordinationszeiten vorgenommen. Auch wenn aus der Aussage des Zeugen A a B keine weiteren konkreten Aufschlüsse zu gewinnen waren, so hielt er dennoch fest, dass so lange es die Praxis Dr. I J gab, seine Mitarbeiter teilweise auch als Patienten bei ihm in Behandlung gewesen sind und ihn während der Arbeitszeit mitunter aufsuchten, wobei er ausführte, dass wenn es Dr. I J möglich war, er diesen auch immer schnell half.
Aufgrund dieser Beweisergebnisse wurde für das Verwaltungsgericht auch plakativ ersichtlich, dass Dr. I J bis zu seinem Tod als Arzt für Allgemeinmedizin über einen Patientenkreis verfügte, welchen er im Rahmen seiner Ordination, in welcher er auch eine Ordinationsgehilfin für 31 Stunden wöchentlich durchgehend und dauerhaft beschäftigte, medizinisch betreute.
Von Seiten des Bürgermeisters der Marktgemeinde St sowie der Ärztekammer Steiermark wurde auch überzeugend bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der zweitbeschwerdeführenden Mag. pharm. E F es sich bei der Marktgemeinde St nicht um eine sogenannte „Einarztgemeinde“ handelte, zumal damals Herr Dr. O P ebenfalls eine entsprechende Planstelle im Rahmen eines Vertrages nach § 342 Abs 1 ASVG innehatte. Seitens der Ärztekammer Steiermark wurde mit Schreiben vom 21.05.2024 über verwaltungsgerichtliches Ersuchen auch festgehalten, dass im Juni 2020 zwei Kassenstellen im Stellenplan vorhanden waren und beide besetzt waren, einerseits von Dr. med. I J und andererseits von Dr. O P, welcher seine Tätigkeit als Kassenarzt am 31.03.2021 beendete, wobei beide eine Hausapotheke betrieben. Dr. med. I J war laut Ärztekammer Steiermark auch bis zu seinem Tod am 14.05.2023 Inhaber der Kassenpraxis in St und wurde der Ärztekammer Steiermark eine krankheitsbedingte Unterbrechung seiner Tätigkeit nicht bekannt. Seitens der Ärztekammer Steiermark wurde auch dargelegt, dass die Ordination des Dr. med. I J nach seinem Tod im Witwenquartal weitergeführt wurde und am 01.10.2023 diese Planstelle von Dr. med. A B übernommen wurde, welcher derzeit der einzige Kassenarzt in St ist, wobei es sich in St auch am 03.06.2020 (Zeitpunkt des Antrags der Mag. pharm. E F) keine Vertragsgruppenpraxis in St befand und im Stellenplan nach wie vor zwei Kassenplanstellen vorgesehen sind, wobei ärztekammerseitig auch festgehalten wurde, dass die zweite Planstelle im April 2024 ausgeschrieben wurde.
Dass der Vorgänger der mitbeteiligten Partei des Antragstellers am in Rede stehenden Berufssitz in der Marktgemeinde St seine Bewilligung zur Haltung seiner Hausapotheke der Behörde gegenüber nicht zurücklegte, ergibt sich aus der diesbezüglich klaren Aussage des zuständigen behördlichen Referenten Mag. Ma N, anlässlich der durchgeführten Gerichtsverhandlung und ist auch aus der der Behörde übermittelten Korrespondenz mit der Apothekerkammer Landesgeschäftsstelle Steiermark nichts anderes zu ersehen, welche im Übrigen nach dem Tod des Dr. I J (14.05.2023) beginnend mit 15.05.2023 stattfand.
Unstrittig ist fallbezogen auch, dass der Antragsteller dem verstorbenen Hausapothekenarzt Dr. med. I J nach dessen Tod auf dessen Planstelle zeitnah nachfolgte und Herr Dr. med. I J Inhaber der seinerzeit rechtskräftig erteilten Hausapothekenbewilligung auf dem gegenständlichen Berufssitz in St, St, war.
Dass das Konzessionserteilungsverfahren in Bezug auf den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin fallbezogen noch nicht abgeschlossen werden konnte, wurde von Seiten des Vertreters der belangten Behörde ebenfalls nachvollziehbar dargetan.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
Die maßgebenden, apothekenrechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 10 ApG:
„(1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betrieben wird und im Stellenplan gemäß § 342 Abs. 1 ASVG weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) für Ärzte für Allgemeinmedizin enthalten sind, oder
2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3) Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
1. eine von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betriebene ärztliche Hausapotheke und
2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a) In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b) Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.
(5a) Von einer Filialapotheke zu versorgende Personen gemäß Abs. 4 und 5 sind bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne Bestand der Filialapotheke von jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde, zu versorgen wären.
(6) Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6a) Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen. Dabei sind die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig zu übermitteln.
(8) Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“
§ 28 ApG:
„(1) Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.
(2) Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.
(3) Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.
(4) Durch Abs. 2 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.“
§ 29 ApG:
„(1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,
2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.
(1a) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
(1b) Entfällt die Entfernungsvoraussetzung gemäß § 28 Abs. 3 oder gemäß Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
(2) Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
(3) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
1. die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und
2. sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 noch in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 befindet.
(4) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.
(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 4 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.
(6) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.
(7) Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(8) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.“
§ 48 Abs 1 und 2 ApG:
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß § 47 ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.
(2) Im Verfahren über die Neuerrichtung haben folgende Personen Parteistellung:
2. bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;
4. Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2;
6. behördlich bestellte verantwortliche Leiter;
7. gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte;
9. mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.
[…]“
§ 51 Abs 3 ApG:
„[…]
(3) Im Bescheid, mit dem ein Konzessionsantrag bewilligt wird, ist auch die Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) anzuordnen.“
§ 53 ApG:
„Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die §§ 10 Abs. 7, 46 Abs. 3 und 47 bis 52a.“
§ 68a Abs 8 ApG:
„[…]
(8) Als Nachfolger im Sinne des § 29 Abs. 1a gilt ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem 30. April 2015 angetreten hat.
[…]“
§ 45 Ärztegesetz 1998 lautet wie folgt:
„(1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst, im Rahmen von Ärztebereitstellungsdiensten, in Einrichtungen der Epidemieversorgung, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.
(4) Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.“
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2024 der mitbeteiligten Partei Dr. med. A B die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke auf dem Standort St als Nachfolge von Herrn Dr. med. I J erteilt, womit aufgrund des Bescheidspruchs dieser Bewilligungserteilung in Bezug auf den näher bezeichneten Berufssitz auch die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens determiniert wird (vgl. z.B. bezüglich Konzessionserteilungsverfahren VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109). Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032), wobei das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. z.B. VwGH am 22.06.2016, Ra 2016/03/0039 unter Hinweis auf VwGH am 16.12.2015, Ro 2014/03/0083 mwH auf die ständige Rechtsprechung).
Fallbezogen erhoben Frau Mag. pharm. C D als Konzessionärin der Apotheke „K L“, V, G Vstadt, sowie die Konzessionswerberin Frau Mag. pharm. E F, welche bei der Behörde am 03.06.2020 die Konzessionserteilung einer neu zu errichtenden Apotheke mit der in Aussicht genommenen Betriebsstätte in St, St, und dem eingangs näher beschriebenen Standort beantragte, Einsprüche
§ 53 iVm § 48 Abs 2 ApG normiert, dass die Einspruchsmöglichkeit insbesondere Inhabern öffentlicher Apotheken zusteht, wobei für die Einspruchsberechtigung nach § 48 Abs 2 ApG der rechtliche Bestand der Apotheke maßgeblich ist und nicht die faktische Ausübung der verliehenen Apothekenkonzession (vgl. z.B. VwGH am 23.04.1959, 1722/56, VwSlg 4949 A/1959 sowie VwGH am 19.03.2002, 2001/10/0114).
Im Hinblick auf das seit 2017 abgeschlossenen Konzessionserteilungsverfahren in Bezug auf die erstbeschwerdeführende Mag. pharm. C D betreffend den näher beschriebenen Standort mit der in Aussicht genommenen Betriebsstätte in V, G Vstadt, besteht kein Zweifel an der Einspruchs- und Beschwerdelegitimation der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin. Gegenständlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Nachfolgereigenschaft des mitbeteiligten Antragstellers Dr. med. A B. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Parteistellung von „Nachbarapothekern“ im Hausapothekenbewilligungsverfahren eine Beschränkung auf die Frage des „formalisierten Bedarfes“ erfährt (vgl. z.B. VwGH am 25.04.1985, 85/08/0048, VwGH am 27.02.1986, 85/08/0188, VwGH am 20.05.1987, 86/06/0124, VwGH am 29.05.1995, 93/10/0138). Bereits in der Vergangenheit hat das Höchstgericht in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass auch die Nachfolgeeigenschaft des praktischen Arztes zu den Bedarfsvoraussetzungen zählt und die Parteistellung des Nachbarapothekers auch das Recht umfasst, die fehlende Nachfolgereigenschaft geltend zu machen (vgl. z.B. VwGH am 29.05.1995, 93/10/0138).
Soweit diese Beschwerdeführerin damit in Zusammenhang stehend auch verfahrensrechtliche, insbesondere Begründungsmängel der Behörde releviert, ist es so, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als saniert anzusehen sind (vgl. z.B. VwGH am 29.01.2015, Ra 2014/07/0102).
Gegenständlich führt die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die mangelnde Nachfolge durch den mitbeteiligten Antragsteller ins Treffen, dass der Vorgänger Dr. med. I J bereits in den letzten Jahren vor seinem Ableben aus gesundheitlichen sowie persönlichen Gründen stark eingeschränkt gewesen sei und nicht mehr regelmäßig als praktischer Arzt in seiner Ordination tätig gewesen sei, keine Hausbesuche mehr durchgeführt habe und die Ordination nur zu massiv eingeschränkten Öffnungszeiten für seine Patienten verfügbar gewesen sei und sei es zwei Jahre vor seinem Ableben am 14.05.2023 oft zu Vertretungen durch andere Hausärzte, wie Dr. Q R, gekommen, sodass die Beendigung der ärztlichen Tätigkeit nicht mit dem Zeitpunkt des Ablebens des Dr. med. I J gleichgesetzt werden könne und der Zeitraum zwischen Beendigung der ärztlichen Tätigkeit des Vorgängers und der Neueröffnung der Praxis durch den Antragsteller als jedenfalls zu lange anzusehen sei, da für den Begriff des Nachfolgers eines praktischen Arztes in erster Linie die Identität des Patientenkreises maßgebend sei und auch eine gewisse zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers gefordert werde. Auf die unmittelbare zeitliche Anknüpfung in der Haltung der HausApotheke K L komme es nicht an, sondern auf die Nachfolge in der Ordination des praktischen Arztes, welcher Inhaber der Hausapothekenbewilligung gewesen sei. Aufgrund der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen könne nicht auf die Nachfolgeeigenschaft geschlossen werden. Die Behörde habe lediglich auf die Zurücklegung der Hausapotheke bzw. die Beendigung des Betriebes der Hausapotheke durch das Ableben des Dr. med. I J abgestellt. Die ermittelte Vakanz von vier Monaten entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, sodass der Zeitraum zwischen Beendigung der Tätigkeit und der Neueröffnung durch den Antragsteller jedenfalls 1,5 Jahre betrage, was zu keiner gewissen zeitlichen Nahebeziehung führe und eine Zeitspanne bedeute, innerhalb der sich nach der Lebenserfahrung eine dauerhafte Bindung der Patienten an andere Ärzte in der Ortschaft oder deren Umgebung eingestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass sich Patienten an andere Ärzte in der Ortschaft und deren Umgebung gewendet hätten, sodass keine Identität des Patientenkreises vorliege; - dies aufgrund der Vertretungstätigkeiten verschiedener Allgemeinmediziner in der Ordination von Dr. med. I J. Entgegen der behördlichen Ansicht komme es nicht darauf an, dass der sehr markante Standort der ortsansässigen Bevölkerung des Stals jedenfalls bekannt sei. Widersprüchlich stelle der Bescheid auf das Ableben des Dr. med. I J einerseits und andererseits auf die Zurücklegung der Hausapothekenbewilligung durch den Dr. med. I J laut Mitteilung seiner Gattin ab.
Die Voraussetzung der Privilegierung des § 29 Abs 1a ApG würden nicht vorliegen und bestehe eine Straßenkilometerdistanz von lediglich 5,5 Kilometer vom Betriebssitz des Antragstellers zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke der Beschwerdeführerin. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Bewilligung zur Haltung der gegenständlichen ärztlichen Hausapotheke auf dem näher bezeichneten Standort aufgrund des Ansuchens des Antragstellers nicht erteilt werden dürfen.
Fallbezogen ging die belangte Behörde aus den eingangs näher dargelegten Gründen von einer Nachfolge des Antragstellers in Bezug auf die Ordination des ehemals hausapothekenführenden Allgemeinmediziners Dr. med. I J aus.
§ 29 Abs 1 ApG normiert, dass die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen ist, wenn
1. dieser in einem dem § 342 Abs 1 (ASVG) entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs 1 ASVG steht, beteiligt ist,
2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen nach § 29 Abs 1 Z 1 und Z 2 ApG unstrittig vor. Der mitbeteiligte Antragsteller steht nachweislich in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs 1 ASVG und befindet sich in der Marktgemeinde St, in welcher der antragstellende Allgemeinmediziner seinen Berufssitz hat, auch keine öffentliche Apotheke. Ungeachtet des Umstandes, dass die Voraussetzungen nach § 29 Abs 1 Z 3 ApG fallbezogen aufgrund der Entfernung zur nächstgelegenen Apotheke „K L“ (geringste Straßenkilometerentfernung 5,5 Kilometer) nicht erfüllt ist, normiert § 29 Abs 1a ApG, dass die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nicht nur abweichend von § 29 Abs 1 Z 2 ApG, sondern auch von Z 3 leg. cit. zu erteilen ist, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach § 29 Abs 1 Z 1 ApG – wie gegenständlich der Fall – steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als 4 Straßenkilometer – wie im Beschwerdefall ebenfalls zutreffend – beträgt.
Die Bestimmung des § 29 Abs 1a ApG wurde durch BGBl. I Nr. 30/2016 (Inkrafttreten 03.06.2016) neu eingefügt und wurde der der Novelle zugrundeliegende Initiativantrag [IA 1601/A XXV.GP] wie folgt begründet:
„Der zwischen den betroffenen Interessenvertretungen der Ärzte und Apotheker erzielte Gesamtkompromiss zur Novelle 2006, BGBl. I Nr. 41/2006, enthielt auch den Entfall der sog. „Nachfolgeregelung“, das bedeutete, dass der Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke erlangen konnte, wenn diese weniger als sechs Kilometer [was die Grundregel ist] – jedoch mindesten vier Kilometer – von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke gemäß § 10 Apothekengesetz entfernt ist. Die Vollzugserfahrung hat gezeigt, dass dies Konfliktpotential mit sich gebracht hat, da es für die Bevölkerung teilweise nicht verständlich war, dass ein Nachfolger – bei unverändertem Sachverhalt – in diesen Fallkonstellationen keine Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke bekommen konnte. Daher soll die Nachfolgerregelung wieder eingeführt werden. Dadurch wird auch ein Beitrag zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung im ländlichen Raum geleistet. Bezüglich der Zeitabfolge wird auf die vormalige bezugnehmende Judikatur zur Nachfolgereigenschaft verwiesen [z.B. VwGH vom 30.06.1989, Zl. 88/08/0149, Vakanz von sieben Monaten zwischen Vorgänger und Nachfolger].“
Der Abs 1a des § 29 ApG ermöglicht somit abweichend von § 29 Abs 1 Z 2 oder 3 ApG die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke an den Nachfolger eines haushaltsführenden Arztes für Allgemeinmedizin mit Kassenplanstelle, zum einen, wenn sich der Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der seines Nachfolgers in der Gemeinde ohne öffentliche Apotheke befindet und mehr als vier und bis zu sechs Straßenkilometer von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke entfernt ist und zum anderen, wenn sich der Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der seines Nachfolgers in einer Gemeinde mit öffentlicher Apotheke in einer Entfernung von mehr als vier Straßenkilometern von der öffentlichen Apotheke befindet.
Fallbezogen verweisen die Materialien dieser Novelle auch auf die höchstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit der Vakanz von sieben Monaten zwischen Vorgänger und Nachfolger, was die Zeitabfolge anlangt; - ungeachtet des Umstandes, dass im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhabens auch die „Nachfolgerdefinition“ des § 68a Abs 8 ApG ebenfalls positivrechtlich verankert wurde.
Für den Begriff des „Nachfolgers eines praktischen Arztes“ war in der höchstgerichtlichen Judikatur bisher auch in erster Linie die Identität des Patientenkreises maßgebend, wobei unter diesem Aspekt auch eine gewisse zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers gefordert wurde, also eine Zeitspanne innerhalb derer sich nach der Lebenserfahrung noch keine dauerhafte Bindung der Patienten an andere Ärzte in der Ortschaft oder deren Umgebung einstellt, was zur Folge hätte, dass der neue Arzt diesfalls praktisch mit dem Neuaufbau des Patientenkreises beginnen müsste, wobei jedoch bei gegebener Standortidentität die Nämlichkeit des Ordinationssitzes nicht wesentlich war, ebenso wenig die Übernahme von Betriebsmitteln, etwa der Ordinationseinrichtung (vgl. z.B. VwGH am 30.06.1988, 88/08/0149, VwGH am 27.03.1991, 90/10/0117, VwGH am 29.05.1995, 93/10/0138, VwGH am 22.04.2002, 99/10/0067, VwGH am 03.10.2008, 2007/10/0266). Es kam dabei auch stets auf die Nachfolge in der Ordination des praktischen Arztes, der Inhaber einer Hausapotheke war, an und nicht auf die unmittelbare zeitliche Anknüpfung ohne nennenswerte Vakanz, z.B. neun Monate in der Haltung der Hausapotheke (vgl. z.B. VwGH am 28.09.1992, 87/08/0236). Das Höchstgericht (vgl. z.B. VwGH am 30.06.1988, 88/08/0149, VwGH am 27.03.1991, 90/10/0117) betonte stets das Erfordernis der Identität des Patientenkreises und forderte eine zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers, also eine Zeitspanne innerhalb derer sich nach der Lebenserfahrung noch keine dauerhafte Bindung der Patienten an andere Ärzte in der Ortschaft oder deren Umgebung einstellt, was zur Folge hätte, dass der neue Arzt diesfalls praktisch mit dem Neuaufbau des Patientenkreises beginnen müsste und wurde der vorgenannte Zeitraum von sieben Monaten zwischen Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung durch den Vorgänger und Eröffnung der Ordination durch den neuen Arzt ebenfalls als ausreichend kurz erachtet (vgl. z.B. VwGH am 30.06.1989, 88/08/0149). Hingegen war für den Verwaltungsgerichtshof ein Zeitraum von 1 ½ Jahren zwischen der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit des Vorgängers und der Neueröffnung einer Praxis durch den nachfolgenden Allgemeinmediziner als zu lang, um eine zeitliche Nahebeziehung zur Tätigkeit des Vorgängers bzw. eine Identität der Arztpraxis im Sinne der damaligen gesetzlichen Bestimmungen annehmen zu können (vgl. z.B. VwGH am 27.03.1991, 90/10/0117).
Selbst unter Bedachtnahme auf diese Judikatur hat das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren klar ergeben, dass Herr Dr. I J nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit des zweiten Kassenarztes in der Marktgemeinde St Dr. O P mit 31.03.2021, welcher auch eine Hausapotheke führte, der einzige Kassenvertragsarzt bis zu seinem Tod am 14.05.2023 am gegenständlichen Berufssitz war und es bei seiner Ordinationstätigkeit als praktischer Arzt mit Hausapotheke es bis auf den längeren Vertretungsfall der zweimonatigen Rehab nach seinem ersten Herzinfarkt im April 2021 auch keinerlei von der zeitlichen Dimension her betrachtet nennenswerte durchgehende Unterbrechungen seiner ärztlichen Tätigkeit gab. Ungeachtet des Umstandes, dass seine Ordination von der Patientenfrequenz nicht an andere in der Umgebung liegende Ordinationen praktischer Ärzte herankam und auch aus gesundheitlichen Gründen eine gewisse Einschränkung der Ordinationszeiten im festgestellten Ausmaß erfolgte, verfügte Dr. I J dennoch im Rahmen der in Rede stehenden Kassenvertragsarztplanstelle, welche er bis zu seinem Tod über einen gewissen Patientenkreis, den er bis zuletzt betreute, wobei er sogar eine Ordinationsgehilfin mit 31 Wochenstunden durchgehend noch beschäftigen konnte und war er für Patienten auch nicht nur innerhalb seiner nach dem ersten Herzinfarkt eingeschränkteren Ordinationszeiten, sondern auch außerhalb derselben verfügbar, wobei er durchaus auch noch diverse Hausbesuche und Visiten vornahm. Dieser Patientenkreis ging auch durch die fallweisen Vertretungsfälle, vorgenommen durch die Wahlärztin und Zeugin Dr. Q R der Lebenserfahrung entsprechend nicht verloren. Die mitbeteiligte Partei Dr. A B folgte Dr. I J nach dessen Tod bereits aufgrund der ab Mitte September 2023 ihm zugesprochenen Kassenvertragsarztplanstelle am selben Berufssitz tatsächlich mit Ordinationsantritt 02.10.2023 nach und ist derzeit auch wie Dr. I J vor ihm der einzige Kassenvertragsarzt in der Marktgemeinde St, sodass es für das Verwaltungsgericht auch evident ist, dass im Lichte der geringen zeitlichen Vakanz der Kassenvertragsarztplanstelle der Patientenkreis während dieser Dauer von nicht einmal fünf Monaten auch im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht verloren gegangen sein kann, ist doch Dr. A B derzeit auch der einzige Kassenvertragsarzt in der Marktgemeinde St, welcher Dr. I J in dessen Kassenvertragsarztplanstelle, nach Zuspruch der Kassenstelle Mitte September 2023, am selben Berufssitz zeitnah rasch nachfolgte.
Gegenständlich verfügte Dr. I J bis zu seinem Tod nicht nur über die Berechtigung zur Berufsausübung, sondern auch über eine aufrechte rechtskräftige Hausapothekenbewilligung der Behörde an seinem Berufssitz im Rahmen der Kassenvertragsarztplanstelle, welche er bis zuletzt innehatte. Ungeachtet des Umstandes, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke des Dr. I J gegenständlich nicht mehr zu prüfen sind, wurde von Dr. I J bis zuletzt auch eine Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin in einem Umfang entfaltet, welche die ordnungsgemäße Führung der Heilmittelabgabestelle im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne des § 31 Abs 1 Ärztegesetz 1998 keineswegs ausschloss.
Der mitbeteiligte Antragsteller ist gegenständlich zweifelsfrei als „Nachfolger“ im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, auf welche in den Gesetzesmaterialien auch exemplarisch verwiesen wurde, anzusehen.
Mit der Apothekengesetznovelle, BGBl. I Nr. 30/2016, wurde jedoch auch die Bestimmung des § 68a Abs 8 ApG eingefügt, wonach als Nachfolger im Sinne des § 29 Abs 1a ApG ein Arzt für Allgemeinmedizin gilt, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem 30.04.2015 angetreten hat, sodass es ab dem genannten Stichtag für die Frage der Nachfolgereigenschaft nicht mehr erheblich ist, ob eine Nachfolge lückenlos erfolgt oder nach einer Vakanz – etwa aufgrund von Verzögerungen im Zuge des Ausschreibungsverfahrens – eintritt (vgl. AB 1089 XXV. GP). Fallbezogen besteht auch kein Zweifel, dass der antragstellende Dr. med. A B „Nachfolger“ im Sinne dieser nunmehr auch maßgebenden „Regelung“ des § 68a Abs 8 ApG ist.
Wenn von Seiten des Vertreters der Apothekerkammer im Zuge der Verhandlung festgehalten wurde, dass die Regelung des § 68a Abs 8 ApG aufgrund ihrer Stellung innerhalb des Gesetzes eine Übergangsbestimmung darstelle und keine abschließende Legaldefinition, zumal über die Identität des Patientenkreises keine Aussage getroffen wurde, so kann dies im Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht dahingestellt bleiben, zumal selbst unter Zugrundelegung des Verständnisses der österreichischen Apothekerkammer, deren Rechtsmeinung sich auch die Beschwerdeführerinnen fallbezogen anschlossen, zu ersehen ist, dass die mitbeteiligte Partei des Antragstellers im Beschwerdefall jedenfalls auch als Nachfolger im Sinne der seitens des Höchstgerichtes zuvor herausgebildeten bezughabenden Rechtsprechung anzusehen ist; - ungeachtet des Umstandes, dass der Wortlaut der Regelung des § 68a Abs 8 ApG eindeutig ist und der Auslegung von Verwaltungsgesetzen der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung der Vorrang einzuräumen ist, da durch die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG ein Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirkt wird (vgl. z.B. VwGH am 23.02.2001, 98/06/0240).
Unbeschadet der Tatsache, dass die Gattin des am 14.05.2023 verstorbenen Dr. I J am 15.05.2023 auch dessen Verlassenschaft in rechtlicher Hinsicht (noch) nicht zu vertreten vermochte, handelt es sich bei der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke um ein dem Bewilligungsinhaber persönlich verliehenes Recht und bedarf der Nachfolger des eine solche Bewilligung innehabenden Arztes zur „Weiterführung“ der ärztlichen Hausapotheke einer neuerlichen Bewilligen, wobei eine Rechtsnachfolge in die Bewilligung demnach nicht vorgesehen ist (vgl. z.B. VwGH am 24.11.2003, 2002/10/0018). Anders als bei öffentlichen Apotheken ist aufgrund apothekengesetzlicher Regelungen bei ärztlichen Hausapotheken auch kein Fortbetriebsrecht, z.B. der Verlassenschaft oder der Witwe, aufgrund der dem Arzt erteilten Bewilligung positiv rechtlich verankert worden. Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt vielmehr ausschließlich den Arzt, dem sie für die Dauer der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt wurde. Nach § 59 Abs 6 Ärztegesetz 1998 hat das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge. Mit dem Tod des hausapothekenführenden Arztes erlischt auch die ihm erteilte Bewilligung (vgl. VwGH am 24.11.2003, 2002/10/0018). Gegenständlich verstarb Dr. I J am 14.05.2023, sodass seine bescheidmäßig erteilte Hausapothekenbewilligung zum Zeitpunkt der näher beschriebenen Korrespondenz seiner Witwe bzw. deren Vorsprache bei der Behörde fallbezogen bereits erloschen war.
Erfüllt der Antragsteller die Bewilligungsvoraussetzungen hat dieser auch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke, auch wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.12.2009, B990/09-5, neuerlich das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken betonte, was die Erstbeschwerdeführerin auch in ihrem Einspruch ausführte. Soweit diese Beschwerdeführerin darin auch auf vorrangig zu behandelnde, andere bestehende umliegende Apotheken Bezug nahm sowie auf das anhängige prioritäre Konzessionsansuchen der Frau Mag. pharm. E F in St und von einem konkurrierenden Verfahren unter Bildung einer Verfahrensgemeinschaft ausging und davon, dass das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf das ihrer Ansicht nach konkurrierende Apothekenansuchen der Frau Mag. pharm. E F mit der in Aussicht genommenen Betriebsstätte St, St, zu unterbrechen sei, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin damit jedenfalls keine ihr zukommenden subjektiven Rechte geltend macht und die von ihr näher bezeichneten öffentlichen Apotheken fallbezogen auch keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben haben. Auch das Vorbringen in Bezug auf eine allfällige Verfahrensgemeinschaft zwischen dem gegenständlichen Hausapothekenbewilligungsverfahren und dem Konzessionserteilungsverfahren der Zweitbeschwerdeführerin betrifft im Ergebnis nicht die Rechtsposition der erstbeschwerdeführenden Mag. pharm. C D als Konzessionärin der Apotheke K L, welche als Inhaberin ihrer öffentlichen Apotheke fallbezogen schon begrifflich nicht als Mitbewerberin angesehen werden könnte und ist im Übrigen auch auf die noch zu treffenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Beschwerde der Mag. pharm. E F zu verweisen. Der Erstbeschwerdeführerin kommt fallbezogen kein subjektives Recht bezogen auf die Aussetzung des gegenständlichen Hausapothekenverfahrens bzw. die Bildung einer Verfahrensgemeinschaft im Zusammenhang mit diesem Verfahren und dem Konzessionserteilungsverfahren der Zweitbeschwerdeführerin zu. Der Einwand der Priorität des Antrages vermag lediglich innerhalb einer echten Verfahrensgemeinschaft relevant zu sein, in welcher sich die Beschwerdeführerin unzweifelhaft nicht befindet; - dies ungeachtet des Umstandes, dass eine Verfahrensgemeinschaft über eine Instanz hinweg auch nicht in Betracht kommt und eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG nicht vorliegend ist und, selbst bei Vorliegen einer entsprechenden Vorfrage, wäre ein subjektives Recht auf Unterbrechung eines Verfahrenes nicht anzunehmen (vgl. z.B. VwGH am 29.05.1995, 91/10/0227). Die beschwerdeführerseitig zitierte Regelung des § 28 Abs 2 ApG hat auch lediglich programmatische Funktion und kommt es bei Erteilung einer Bewilligung zur Erhaltung einer ärztlichen Hausapotheke ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 ApG an, wobei es jedoch im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 29 Abs 1a leg. cit. ausdrücklich nicht auf das Erfordernis nach § 29 Abs 1 Z 3 ApG ankommt.
Soweit sich die Erstbeschwerdeführerin auf die Entfernung von 5,5 Kilometer vom Berufssitz des Antragstellers zu ihrer nächstgelegenen öffentlichen Apotheke bezieht und ausführt, dass dies einer Fahrtzeit von sieben Minuten entspreche, gilt es festzuhalten, dass der Gesetzgeber in der maßgebenden Regelung des § 29 Abs 1a ApG auf eine Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke von mehr als vier Straßenkilometern abstellt. Dass die Distanz von vier Straßenkilometern fallbezogen nicht gewahrt wäre, wurde beschwerdeführerseitig auch nicht vorgebracht. Auf die zeitliche Dauer für die Zurücklegung der Distanz zwischen dem Berufssitz des Antragstellers und der Betriebsstätte der Erstbeschwerdeführerin vermag es demnach nicht anzukommen, genausowenig kommt es fallbezogen darauf an, dass es im Falle der Bewilligung der in Rede stehenden Hausapotheke zu einer Verringerung von Versorgungspotentialen öffentlicher Apotheken, insbesondere jener der Erstbeschwerdeführerin kommt. Ungeachtet des Umstandes, dass sich dieses Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin fallbezogen auch wiederum nicht nur auf ihre eigene Apotheke bezieht, sondern auch auf andere öffentliche Nachbarapotheken gilt es wiederholend festzuhalten, dass sich die Parteistellung von Nachbarapotheken im Hausapothekenbewilligungsverfahren nach § 53 ApG auf die Frage des „formalisierten Bedarfes“ bezieht und sind die Voraussetzungen der Bewilligung zur Erhaltung einer ärztlichen Hausapotheke in § 29 ApG normiert. Demnach stellt das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf einen vom Gesetzgeberseite normierten Fall ab, welcher - unbeschadet des Umstandes, dass es gegenständlich um eine Nachfolge geht, bei welchem die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf das Versorgungspotential nicht relevant sind –im Beschwerdefall ein Bewilligungshindernis darstellen könnte und ist auch auf die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten geografischen Verhältnisse in der dargelegten Form nicht Bedacht zu nehmen. Auch der behauptete Umstand, wonach in der Marktgemeinde St weitere Allgemeinmediziner tätig seien, welche auch Wahlärzte sind, vermag im Beschwerdefall ein Bewilligungshindernis nicht darzustellen.
Zusammenfassend erweist sich die von Seiten der Erstbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde als unbegründet und nicht berechtigt.
Was die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin anlangt, so ist diese nicht Inhaberin einer öffentlichen Apotheke. Das Konzessionsverfahren der Zweitbeschwerdeführerin ist gegenständlich aufgrund des derzeit noch laufenden Ermittlungsverfahrens in erster Instanz nicht rechtskräftig abgeschlossen.
§ 51 Abs 3 sowie § 58 Abs 2 ApG enthalten zwar keine abschließenden Regelungen der Parteistellung (vgl. in Bezug auf das Konzessionsverfahren z.B. VwGH am 30.08.1994, 90/10/0129), das Beschwerdevorbringen erweist sich jedoch dennoch nicht als berechtigt.
Fallbezogen geht die Zweitbeschwerdeführerin davon aus, dass das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Haltung der in Rede stehenden Hausapotheke der mitbeteiligten Partei, welches am 05.10.2023 bei der Behörde eingebracht wurde, mit ihrem Ansuchen auf Konzessionserteilung in Bezug auf den Standort „Marktgemeinde St“ mit der in Aussicht genommenen Betriebsstätte St, St, welches am 03.06.2020 bei der Behörde eingebracht wurde, in Konkurrenz stehen würde, zumal beide „Mitbewerber“ in Bezug auf denselben Standort (Versorgungsgebiet) seien und ihrem Ansuchen Priorität zukommen müsse und stützt sich dabei u.a. auf Judikatur betreffend die Erteilung der Konzession für öffentlichen Apotheken bzw. Bewilligung von Filialapotheken. Aufgrund der Surrogatfunktion der Hausapotheke sei das Ansuchen der Beschwerdeführerin prioritär zu behandeln und das gegenständliche Verfahren betreffend die Bewilligungserteilung zur Haltung Hausapotheke nach § 38 AVG auszusetzen. Der Antrag auf Bewilligung zur Haltung der in Rede stehenden Hausapotheke sei rund drei Jahre später gestellt worden und sei das Ansuchen der Zweitbeschwerdeführerin daher prioritär zu behandeln, dies auch im Lichte der Erwerbsfreiheit.
Letzteres wird von Seiten der mitbeteiligten Partei – wie noch darzulegen sein wird – im Ergebnis zurecht in Abrede gestellt.
Würde demnach eine echte Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zwischen den in Rede stehenden Verfahren tatsächlich vorgelegen sein, so hätte die belangte Behörde bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen in einem Bescheid über das Ansuchen um Erteilung der in Rede stehende Bewilligung zur Haltung der Hausapotheke am näher bezeichneten Standort und das Ansuchen der Zweitbeschwerdeführerin abzusprechen gehabt und kommt die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft über eine Instanz hinweg zwischen einem Verfahren, welches bei der belangten Behörde anhängig ist und einem Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht – wie ausgeführt - jedenfalls nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Fall (vgl. VwGH am 24.10.2018, Ro 2017/10/0010-5), auf welchen die mitbeteiligte Partei auch hinwies, bereits die Frage des Vorliegens einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zwischen einem Bewilligungsverfahren für die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke und einem Konzessionserteilungsverfahren für eine öffentliche Apotheke in einer Einarztgemeinde zu entscheiden gehabt und ging im Ergebnis von keinem Konkurrenzverhältnis aus, zumal die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bei Neuerrichtung der öffentlichen Apotheke in dem Fall zurückgenommen werden könnte und die Möglichkeit der Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung ein nebeneinander einer Hausapothekenbewilligung und einer Apothekenkonzession geradezu voraussetze und verneinte das Vorliegen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft.
Im Detail führte das Höchstgericht zum mangelnden Vorliegen der Verwaltungsverfahrensgemeinschaft in diesem Fall damals Folgendes aus:
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Überträgt man diese Judikatur auf den Beschwerdefall, so stellt sich die Frage, ob die in Rede stehende Hausapothekenbewilligung bei Bewilligung der öffentlichen Apotheke der Zweitbeschwerdeführerin zurückgenommen werden müsste.
Nach § 29 Abs 3 ApG ist die Bewilligung zur Erhaltung einer ärztlichen Hausapotheke nach Maßgabe des Abs 4 leg. cit. bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
1. die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet – was gegenständlich der Fall wäre - und kumulativ
2. sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs 2 Z 1 noch in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs 3 ApG befindet.
Dies ist im Beschwerdefall den Feststellungen folgend gegeben, zumal zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Marktgemeinde St am 03.06.2020 2 ärztliche Hausapotheken von Ärzten für Allgemeinmedizin, die in einem dem § 342 Abs 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis standen, betrieben wurden und war im Stellenplan daher nicht nur eine Vertragsstelle nach § 342 Abs 1 ASVG (volle Planstelle) für Ärzte für Allgemeinmedizin enthalten und befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens 1 ½ besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs 2 Z 1 ApG entspricht, wobei in der Gemeinde eine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt war. Wie der Verwaltungsgerichtshof festhielt, bezieht sich der Verweis auf § 10 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ApG auch auf den Zeitpunkt der Antragsstellung. Aus der daraus resultierenden Möglichkeit der Zurücknahme der in Rede stehenden Hausapothekenbewilligung der mitbeteiligten Partei folgt somit, dass das beschwerdeführerseitig ins Treffen geführte Konkurrenzverhältnis im Beschwerdefall schon deshalb nicht anzunehmen ist. Im Übrigen wird die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke auch nicht für einen bestimmten „Standort“ erteilt, wie dies bei der Erteilung einer Bewilligung für die Konzession einer öffentlichen Apotheke der Fall ist. Bestimmendes Element der Ordination eines hausapothekenführenden Arztes ist – wie dargelegt - der Patientenkreis und wurde auch von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH am 03.07.1990, 86/08/0125) festgehalten, dass das Versorgungsystem der ärztlichen Hausapotheken jenes der öffentlichen Apotheken ergänze und die durch ärztliche Hausapotheken zu erfüllende Versorgungsaufgabe nicht nur als marginal bezeichnet werden könne und das Primat der Heilmittelversorgung durch die öffentlichen Apotheken, ungeachtet dieser weitgehend formalisierten Trennung der beiden Versorgungssysteme, normativen Niederschlag finde.
Hinsichtlich des Primates der Heilmittelversorgung durch öffentliche Apotheken ist auf obige Ausführungen zu verweisen, jedoch festzuhalten, dass es sich – wie der Verwaltungsgerichtshof auch darlegte – bei diesen beiden Systemen der Heilmittelversorgung um weitgehend formalisiert getrennte Versorgungsteilsystem nach wie vor handelt, wobei auch der Verwaltungsgerichtshof bisher davon ausgeht, dass ein Patientenstock nach längerer Einstellung einer Ordination eines hausapothekenführenden Arztes grundsätzlich verloren gehen kann und dieser im Zusammenhang mit einer Hausapotheke das maßgebliche Kriterium darstellt; hingegen stellt das Konzessionssystem der öffentlichen Apotheke grundsätzlich auf die räumliche Nähe und Erreichbarkeit ab, was das Versorgungsgebiet anlangt, sodass auch diese unterschiedlichen Regelungssysteme fallbezogen gegen konkurrierende Anträge und eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft sowie damit verbunden gegen die Beachtung des Grundsatzes der Priorität des verfahrenseinleitenden Antrages sprechen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht als „Mitbewerberin“ anzusehen und sind die belangte Behörde implizit und die mitbeteiligte Partei ausdrücklich daher im Ergebnis zu Recht von keiner Verwaltungsverfahrensgemeinschaft ausgegangen und ist es daher auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren die Hausapothekenbewilligung betreffend spruchreif war, über den Antrag der mitbeteiligten Partei entschieden hat. Eine Beeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten ist auch vor dem Hintergrund der beschwerdeführerseitig unsubstanziiert angezogenen „Erwerbsfreiheit“ nicht zu ersehen und ist aus dem Primat der Heilmittelversorgung durch öffentlichen Apotheken gegenüber Hausapotheken fallbezogen auch kein subjektives Recht der Beschwerdeführerin abzuleiten, welches fallbezogen durch die Erteilung der Bewilligung zur Haltung der in Rede stehenden Hausapotheke am näher bezeichneten Standort beeinträchtigt werden könnte. Derzeit ist, anders als im Zeitpunkt der Antragstellung, die mitbeteiligte Partei auch der einzige Allgemeinmediziner, der über einen entsprechenden Kassenvertrag in der Marktgemeinde St tatsächlich verfügt. Wie dargelegt ergeben sich die Voraussetzung für die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke aus § 29 ApG und ist hinsichtlich des Vorbringens, welches sich auf die Erreichbarkeit der Apotheke „K L“ der Erstbeschwerdeführerin in sieben Minuten, ausgehend von einer Straßenkilometerdistanz von 5,5 Straßenkilometern zwischen dem Berufssitz der mitbeteiligten Partei und der Betriebsstätte der Apotheke K L, fallbezogen nichts zu gewinnen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin damit dem Sachverhalt nach eine Rechtsposition der bestehenden Apotheke K L ins Treffen führt, ist der Gesetzgeber im Zuge seiner klaren Bezugnahme auf Straßenkilometer die Distanz betreffend – wie dargelegt - nicht von einer Zeitspanne, in welcher diese zurückgelegt werden könnte, ausgegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht Inhaberin einer öffentlichen Apotheke, zumal ihr die Konzession bis dato nicht erteilt wurde und fallbezogen – wie dargelegt - auch nicht Mitbewerberin (im Rahmen einer zu bildenden gewesenen Verwaltungsverfahrensgemeinschaft) und kommt ihr daher auch nicht das Recht zu, den Bedarf an der in Rede stehenden Hausapotheke der mitbeteiligten Partei in der von ihr vorgenommenen Form inhaltlich in Frage zu stellen und ist hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller als „Nachfolger“ des Herrn Dr. med. I J in der Ordination, welcher eine Hausapotheke hatte, aufgrund seines gewählten Berufssitzes anzusehen ist, zum einen auf die Regelung des § 68a Abs 8 ApG und zum anderen auf obige Ausführungen im Zusammenhang mit der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Mag. pharm. C D zu verweisen. Der mitbeteiligte Bewilligungswerber ist Nachfolger nach § 68a Abs 8 ApG und auch Nachfolger im Sinne der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur.
Wenn die Zweitbeschwerdeführerin auch auf den mangelnden Bedarf an der beantragten Hausapotheke im Hinblick auf eine mögliche Verringerung des Versorgungspotentials fremder Apotheken abstellt, wird von ihr eine Rechtsposition geltend gemacht, welche ihr gar nicht zukommt und stellt auch eine potentielle Beeinträchtigung ihres möglichen Versorgungspotentials, wovon – wie dargelegt – im Hinblick auf eine Nachfolge auch nicht auszugehen ist, ebenfalls ein Hindernis für die Bewilligungserteilung nicht dar. Was das Vorbringen hinsichtlich des Vorhandenseins mehrerer Allgemeinmediziner in der verfahrensgegenständlichen Marktgemeinde anlangt, so ist ebenfalls auf obige Ausführungen zu verweisen und ist der mitbeteiligte Antragsteller – wie dargelegt - derzeit auch der einzige Kassenarzt, welcher in der in Rede stehenden Marktgemeinde als Allgemeinmediziner tätig ist. Das beschwerdeführerseitig dargelegte rechtliche Interesse wird von Seiten des Verwaltungsgerichtes, bezogen auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, nicht erblickt und ist eine mögliche Beeinträchtigung von subjektiv öffentlichen Rechten der zweitbeschwerdeführenden Mag. pharm. E F bei Erteilung der Bewilligung zur Erhaltung der in Rede stehenden Hausapotheke fallbezogen nicht zu ersehen. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in § 29 ApG positiv rechtlich normiert.
Der Bewilligungswerber ist Allgemeinmediziner, hat die erforderlichen Unterlagen mit seinem Antrag vorgelegt, ist in einem dem 342 Abs 1 ASV entsprechenden Vertragsverhältnis und ist sein Berufssitz derzeit auch in einer Gemeinde, in der sich eine öffentliche Apotheke nicht befindet. Er ist Nachfolger des Arztes Dr. med. I J, welcher eine Hausapothekenbewilligung hatte und die Entfernung zwischen seinem Berufssitz und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke K L beträgt mehr als vier Straßenkilometern, nämlich 5,5 Straßenkilometer.
Gegenständlich stellt die allfällige Bewilligungserteilung an die Zweitbeschwerdeführerin eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG nicht dar und hätte die Zweitbeschwerdeführerin, - wie ausgeführt - selbst bei Vorliegen einer allfälligen Vorfrage, kein subjektives Recht auf Verfahrensunterbrechung und ist diesbezüglich ebenfalls auf obige Voraussetzungen zu verweisen.
Inwieweit die erstbeschwerdeführende Inhaberin der öffentliche Apotheke K L in V durch die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke am gegenständlichen Berufssitz der mitbeteiligten Partei in ihrer Erwerbsfreiheit konkret beeinträchtigt werden könnte, ist für das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zu ersehen und wurde von dieser auch nicht konkret dargelegt. Ebensowenig ist eine konkrete Beeinträchtigung des Rechts auf Erwerbsfreiheit der Zweitbeschwerdeführerin ersichtlich, zumal bei Vorliegen der Konzessionserteilungsvoraussetzungen in dem bei der belangten Behörde anhängigen Konzessionserteilungsverfahren die Konzession auch zu erteilen wäre, ungeachtet einer mittlerweile erteilten Hausapothekenbewilligung an den mitbeteiligten Antragsteller, welche nach Maßgabe des § 29 Abs 4 ApG diesfalls auch zurückzunehmen ist (vgl. § 29 Abs 3 leg. cit.). Vielmehr wurde von Gesetzgeberseite die Möglichkeit des Nebeneinanders einer Hausapothekenbewilligung und einer Konzession für eine öffentliche Apotheke in einer solchen Fallkonstellation grundsätzlich auch vorgesehen und hegt das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall keinerlei Bedenken hinsichtlich der mangelnden Verfassungskonformität der fallbezogen angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Zumal die Bewilligungsvoraussetzungen für die Haltung der in Rede stehenden Hausapotheke vorliegen, hat die mitbeteiligte Partei auch einen Rechtsanspruch, wonach dieser die Bewilligung erteilt wird und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Ergebnis vermochten die beiden Beschwerden die Rechtswidrigkeit des behördlichen Bescheides nicht aufzuzeigen, weshalb diesen keine Folge zu geben war und es den bekämpften Bescheid – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – zu bestätigen galt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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