LVwG ST LVwG 49.30-2473/2023

LVwG 49.30-2473/2023State Administrative CourtMay 16, 2024

Regest

außerberufliches Verhalten, Verletzung der Standespflichten, gesamtes Verhalten des Arztes, außerhalb Ausübung Beruf, Wahrung des Standesansehens, Unterlassen unwahrer und unsachlicher Äußerungen, Berufspflicht des Arztes, Verletzung, Disziplinarvergehen, wissenschaftliche Erkenntnisse, Berechtigung, ärztliche Zeugnisse und Gutachten, gewissenhafte ärztliche Untersuchung, selbständige Ausübung, Ärzteberuf, Berufssitz, Ärztegesetz 1998

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 49.30-2473/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.49.30.2473.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der Dr. A B, geb. am *****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Hstraße, Gdorf, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, vom 25.04.2023, Dk 13/20 St,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, vom 25.04.2023, zugestellt am 17.05.2023, GZ: Dk 13/20 St, wurde Frau Dr. med. univ. A B, geb. am *****, Hstraße, Gdorf, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Hstraße, Gdorf, für schuldig erkannt:

„Sie hat Anfang Juli 2020 in einer öffentlichen Veranstaltung in W, welche aufgezeichnet und auch im Internet übertragen wurde, behauptet, die Schutzmasken hätten nur den Sinn, die Bürger zu demütigen;

sie hat am 22.08.2020 in L anlässlich einer Rede, welche auch im Internet veröffentlich wurde, das Tragen von Mund-Nasen-Schutz-Masken als Akt der Unterdrückung (Demütigung) des Volkes bezeichnet;

sie hat am 13.01.2021 noch vor Eröffnung ihrer Ordination am 22.01.2021 ein Maskenbefreiungsattest ausgestellt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt über keinen Berufssitz verfügte;

sie hat anlässlich eines Besuches in V/L, im Rahmen eines Auftrittes das Staatsoberhaupt von L E F als „halblustig“ und „Depp“ bezeichnet, welche Äußerungen auch im Internet veröffentlicht wurden.“

Sie habe sich dadurch der Vergehen von § 136 Abs 1 Z 1 und Z 2 Ärztegesetz (im Folgenden ÄrzteG), teilweise iVm § 45 Abs 4 ÄrzteG schuldig gemacht.

Gemäß § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG wurde über sie die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 2.000,00 verhängt.

Gemäß § 163 Abs 1 ÄrzteG wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Disziplinarverfahrens in Höhe von € 1.000,00 zu ersetzen hat.

Gemäß § 163 Abs 3 ÄrzteG wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin die Kosten der eigenen Rechtsvertretung selbst zu tragen hat.

Hingegen wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin von den übrigen gegen sie mit Einleitungsbeschlüssen vom 31.08.2020, 15.02.2021, 04.05.2021 und 14.07.2021 erhobenen Anschuldigungen freigesprochen.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Entscheidung der Disziplinarkommission ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.

Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit an der Verhandlung zu Unrecht erfolgt sei.

Es liege auch keine Entscheidung des Disziplinarrates vor, sondern eine der Disziplinarkommission.

Inhaltlich wurde Folgendes vorgebracht:

„Zur Sache:

Inhaltlich ist festzuhalten, daß die Disziplinarbeschuldigte sich dadurch eines Disziplinarvergehens schuldig gemacht haben soll, in dem sie behauptete, daß das Maskentragen keinen Sinn hätte und nur der Demütigung der Bürger dient. Es handelt sich hier um Äußerungen vom Juli 2020 und vom 22.08.2020.

Begründet wird dies in der Entscheidung (Seite 8) mit klinischen Studien. Daß dies nicht sachgerecht ist, ist evident. Es kann durchaus sein, daß im Spitalsbereich das Tragen von Masken da und dort, insbesondere bei Operationen Sinn macht. Hier geht es aber ausschließlich um das Tragen von Masken im normalen Alltag. Diese Begründung der Entscheidung ist somit haltlos,

Auch die Ausführungen auf Seite 9 der Entscheidung taugen nicht. Allein die Formulierung, daß das Tragen von Masken einen gewissen Schutz bieten, geht hinsichtlich ihrer Aussagekraft über eine Weissagung nicht hinaus. Eine wissenschaftliche Fundierung ist hier nicht zu erkennen.

Auch die Formulierung, daß das Tagen von Masken zu einer signifikanten Reduktion der Fallzunahmen geführt haben soll, ist nichtssagend. Was Fallzunahmen sind, bleibt jedenfalls im Verborgenen.

Auch sonst werden in diesem Teil der Entscheidung keine konkret fundierten Aussagen getroffen, um eine Maskenpflicht zwangsweise, im Alltag, insbesondere bei Versammlungen zu rechtfertigen.

Wie man aufgrund dieser Grundlage zu einer disziplinären Verantwortlichkeit der Beschuldigten im Sinne einer Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes kommen kann, ist unerfindlich. Wenn man eine solche Maßnahme zwangsweise vorschreibt und die gesamte Bevölkerung über Jahre damit schikaniert und terrorisiert geht dies nur, wenn die Studienlage eindeutig ist und diese Maßnahme somit wissenschaftlich klar rechtfertigt. Dies ist bei weitem nicht der Fall. Das Maskentragen hat keinen wie immer gearteten Sinn. Für die meisten ist es eine reine Glaubensfrage und dafür ist die Beschuldigte nicht verantwortlich.

Beweis: PV, Cochrane Library (Meta-Studie)

Allein diese Studie beweist, daß das Tragen von Masken keinen Sinn ergibt und die klare und deutliche Kritik der Disziplinarbeschuldigten daran, durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist. Wie man dann zu der Auffassung gelangen kann, daß dadurch die zulässige Kritik objektiv und subjektiv überschritten ist bzw. sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Daß die Disziplinarbeschuldigte dadurch das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtig haben soll, dadurch daß sie schlichtweg Recht hat, ist völlig abwegig. Allein die Formulierung, daß man der Bundesregierung die Demütigung und Unterdrückung des Volkes nicht unterstellen darf, ist lediglich Ausdruck eines ausgeprägten Untertanendenkens und eine Anbiederung des entscheidenden Gremiums an die Politik bzw. die Politiker selbst. Rechtlich kann aber daraus nichts gewonnen werden. Die Rechtsordnung kennt keine Treue gegenüber Politikern und/oder einer Regierung.

Wenn die Entscheidung im Rahmen der Maskenfrage dann von unterschiedlichen wissenschaftlichen Meinungen spricht, so befindet sich keiner der Meinungen, welche für die Maskenpflicht spricht auf dem Niveau einer wissenschaftlichen Studie. Es handelt sich um Einzelmeinungen und um Untersuchungen im klinischen Bereich, welche aber nichts mit dem Alltagsleben zu tun haben und auch nicht mit Versammlungen. Gerade hier - bei Versammlungen - hatte die Maskenpflicht nur den Sinn, dieses Grundrecht zu entwerten und die Teilnehmerzahlen an Versammlungen so gering wie möglich zu halten. Es gibt für diesen Bereich keine einzige wissenschaftliche Studie, welche die Wirksamkeit des Maskentragens belegt. Es ist somit klar, daß hier seitens des Staates und somit der Bundesregierung rein die Absicht bestand, dieses Grundrecht soweit wie möglich zu sabotieren. Erkrankungen im Rahmen der Versammlungen wurden nie festgestellt. Diese Äußerung ist somit durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

Hinsichtlich des Ausstellens eines Maskenattest ohne einem Berufssitz ist festzuhalten, daß auch pensionierte Ärzte und angestellte Ärzte solche Gutachten und Bescheinigungen erstellen können. Diese haben evidenter Maßen keinen Berufssitz bzw. haben keinen mehr. Abgesehen davon, ist es nicht einsichtig, warum man zur Ausübung eines Berufes einen festen Berufssitz braucht. Eine inhaltliche Notwendigkeit ist hierfür nicht ersichtlich. Diese Regelung ist somit unsachlich und daher verfassungswidrig.

Hinsichtlich des Vorfalls in V ist folgendes festzuhalten:

Der sogenannte - was immer das ist – E F beruft sich bei seiner Regentschaft in L als Monarch auf ein Gottesgnadentum und eine Erbfolge. Eine solche „Legitimation" kann jedenfalls im 21. Jahrhundert kein Grund mehr für die Ausübung eines Regierungsamtes sein. Umso befremdlicher ist es, daß die Disziplinarkommission den „Fürsten" mit einem gewählten Staatsoberhaupt gleichsetzt und gleichsam dartut als wäre dies dasselbe.

Solche Herrschaftsansprüche abzulehnen und dies in aller Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen ist das Recht jedes Staatsbürgers und somit durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Jede Art von Blaublütlerei ist stricktest abzulehnen.

Zur Strafe

Zur Strafhöhe ist festzuhalten, daß seit 15.02.2021 der Beschuldigten die Ausübung des ärztlichen Berufes durch eine einstweilige Maßnahme gem. § 138 ArzteG 1998 untersagt ist.

Dieser Beschluß ist bis dato gültig. (§ 138 Abs. 3 Ärztegesetz 1998) Gemäß § 138 Abs. 5 Ärztegesetz 1998 ist bei der Verhängung der Disziplinarstrafe die einstweilige Maßnahme angemessen zu berücksichtigen. Dies ist in keiner Weise erfolgt. Wie hier zusätzlich zu diesem nunmehr zweijährigen Berufsverbot hier noch eine Geldstrafe verhängt werden kann, ist schlicht schleierhaft.“

Der Beschwerde lag das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark bei.

Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter erhob keine Beschwerde und erstattete keine Äußerung zur Beschwerde.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13.12.2023, GZ: LVwG 49.30-2473/2023-6, wurde Herr Dr. med. G H gemäß § 52 AVG iVm § 17 VwGVG für das beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängige Beschwerdeverfahren zum medizinischen Amtssachverständigen bestellt.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Ärztin für Allgemeinmedizin und war bis September 2020 als Ärztin am Landeskrankenhaus Univ.-Klinikum G, Universitätsklinik für Innere Medizin, Klinische Abteilung für Kardiologie, G, angestellt.

Am 22.01.2021 eröffnete sie in L, G Straße, eine Ordination für Allgemeinmedizin. Mit dieser Ordinationsadresse ist sie nach Auskunft der Ärztekammer für Steiermark in die Ärzteliste eingetragen.

Mit Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark vom 15.02.2021, GZ: Dk 13/20 St, wurde über die Beschwerdeführerin die einstweilige Maßnahme der Untersagung der Berufsausübung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens verhängt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Einleitungsbeschluss vom 31.08.2020 gemäß § 150 Abs 3 ÄrzteG lag der Antrag des Disziplinaranwalt-Stellvertreters vom 10.08.2020 zugrunde:

Auf Antrag des Disziplinaranwalt-Stellvertreters vom 10.08.2020 wegen des Verdachtes eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 ÄrzteG iVm der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit betreffend die Äußerungen der Beschwerdeführerin im Juli 2020 leitete die belangte Behörde mit Beschluss vom 31.08.2020 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein:

Dem Verfahren lagen die Äußerungen der Beschwerdeführerin in einer öffentlichen Veranstaltung in W am 01. Juli 2020 zugrunde, die aufgezeichnet und im Internet veröffentlicht wurden. In dieser sei von der Beschwerdeführerin behauptet worden, die Schutzmasken hätten nur den Sinn, die Bürger zu demütigen. Jeder, der behaupte, dass Masken vor irgendetwas schützen würden, der lüge. Das Volk solle durch die Politik dumm und arm gehalten werden, die Regierung wolle einen autoritären Staat etablieren. Jene, die die Verfassung aushebeln wollten, sollten auch zur Verantwortung gezogen werden. Grundsätzlich stelle das Coronavirus keine Gefahr für einen großen Teil der Bevölkerung dar.

Der Ausdehnung des Einleitungsbeschlusses vom 15.02.2021 gemäß § 150 Abs 3 ÄrzteG lagen die Anträge des Disziplinaranwalt-Stellvertreters auf Ausdehnung vom 08.09.2020, 18.01.2021 und 27.01.2021 gemäß § 150 Abs 3 ÄrzteG zugrunde:

Über Antrag auf Ausdehnung des Antrages auf Einleitung eines Disziplinarvergehens des Disziplinaranwalt-Stellvertreters vom 08.09.2020 wegen des Verdachtes eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 ÄrzteG iVm § 8 der Standesordnung der Ärztekammer für Steiermark betreffend die Äußerungen der Beschwerdeführerin am 22.08.2020 dehnte die belangte Behörde mit Beschluss vom 15.02.2021 das eingeleitete Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin aus:

Zum Antrag vom 08.09.2020 gemäß § 136 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 ÄrzteG iVm § 8 der Standesordnung der Ärztekammer:

Dem Verfahren lagen die Äußerungen der Beschwerdeführerin bei einer Rede vor größerem Publikum in L am 22.08.2020 zugrunde, welche im Internet unter www.youtube.com/***** einem breiten Publikum frei zugänglich sei.

In dieser Rede würde die Beschwerdeführerin die Gefährlichkeit von COVID-19 leugnen, nenne die Maßnahmen völlig sinnlos und bezeichne das Tragen von Nasen-Mund-Masken als Akt der Unterdrückung (Demütigung) des Volkes und als wirkungslos.

Am 28.07.2020 habe sie sich in Gdorf bei G, ebenfalls im Internet über Video zu sehen, über Prof. Dr. I J, Lehrstuhlinhaber und Institutsdirektor an der K L B wörtlich, soweit verständlich geäußert:

„…wir glauben dem, der schon einmal so danebengelegen hat (Schweinegrippe) … Herr I J genieren Sie sich und bitte gehen’s nach China und forschen Sie über Tibetkapfen oder Sudifledermäus, aber lassens die deutsche Bevölkerung und Sie werden ein Opfer der Frau M N werden…“

Zum Antrag vom 18.01.2021 gemäß § 136 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 ÄrzteG iVm § 45 ÄrzteG:

Es liege ein ärztliches Attest der Beschwerdeführerin vom 13.01.2021 vor, in welchem sie einer Patientin bestätige, aus gesundheitlichen Gründen Masken nicht tragen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin sei angestellte Ärztin gewesen, wobei dieses Arbeitsverhältnis derzeit nicht mehr bestehe. Sie habe ihre Ordination erst ab 22.01.2021 angemeldet, sodass zu diesem Zeitpunkt kein Berufssitz bestehe. Aus dem Stempel auf der Bestätigung ergebe sich, dass sie Hausbesuche nach telefonischer Vereinbarung durchführe. Es handle sich um eine freiberufliche Berufsausübung ohne Berufssitz (Wanderpraxis).

Zum Antrag vom 27.01.2021 gemäß § 136 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 ÄrztG iVm § 1 und § 2 der VO Arzt und Öffentlichkeit betreffend die öffentlichen Äußerungen:

Die Beschwerdeführerin sei eine der führenden Protagonistinnen der Anti-Corona-Bewegung. Sie trete regelmäßig bei Anti-Corona-Demonstrationen im gesamten Bundesgebiet auf, sei präsent im Internet (YouTube) und auf WhatsApp werde ihre Meinung im Internet vertreten. Anlässlich dieser Auftritte bezweifle sie die Wirkung der Antigen-Tests „ihr seid symptomlos, also seids gsund“ und „ihr seids nicht ansteckend“, sie bezeichne diese Tests als sinnlos und wie bereits vorgebracht, das Maskentragen. Auf WhatsApp kursiere ein Trailer, in dem die Beschwerdeführerin sage: „was man nicht testet, das findet man auch nicht“. Regelmäßig bezweifle die Beschwerdeführerin bei ihren Auftritten die Wirkung der Anti-Corona-Impfungen, auch die der in der EU zugelassenen. Regelmäßig werde die Aussagekraft der PCR-Test bezweifelt und erklärt, dass damit keine Krankheiten erkannt werden können.

Nach Erlassung dieses Bescheides wurden weitere disziplinäre Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben.

Am 12.05.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass der Einleitungsbeschluss im Sinne des Antrages des Disziplinaranwalt-Stellvertreters vom 26.04.2021 ausgedehnt wurde.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.07.2021, GZ: LVwG 49.30-1146/2021-27, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2021, GZ: Dk 13/20 St, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Das Verfahren ist anhängig.

Eine Untersagung nach § 59 ÄrzteG durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist nicht erfolgt.

Zu den Tatvorwürfen:

Zum 01.07.2020:

Die Beschwerdeführerin trat bei einer öffentlichen Veranstaltung in W am 01. Juli 2020 auf, die aufgezeichnet und im Internet etwa auf youtube veröffentlicht wurde.

Die Beschwerdeführerin wurde vom Vorredner als Ärztin angekündigt. In ihrer Wortmeldung auf der Bühne behauptete die Beschwerdeführerin unter anderem: „Jeder, der behauptet, dass Masken vor irgendetwas schützen, der lügt.“ Das sei „wissenschaftlicher Fakt“. „Die Masken haben nur den Sinn, uns zu demütigen“.

Das Volk solle durch die Politik dumm und arm gehalten werden, die Regierung wolle einen autoritären Staat etablieren. Jene, die die Verfassung aushebeln wollten, sollten auch zur Verantwortung gezogen werden. Grundsätzlich stelle das Coronavirus keine Gefahr für einen großen Teil der Bevölkerung dar.

Zum 22.08.2020:

Die Beschwerdeführerin trat als Rednerin vor größerem Publikum in L am 22.08.2020 bei einer als „Fest für die Freiheit“ bezeichneten Veranstaltung auf. Ausschnitte davon waren im Internet unter www.youtube.com/***** einem breiten Publikum frei zugänglich.

Die Beschwerdeführerin trat als Ärztin auf und bezeichnete unter anderem die von der Regierung verordneten Maßnahmen als „völlig sinnlos“ und das Tragen von Nasen-Mund-Masken als „Akt der Unterdrückung (Demütigung) des Volkes“ und als „wirkungslos“.

Zu den Tatvorwürfen vom 01.07.2020 und vom 22.08.2020:

Zum Fremdschutz - Verhinderung des Austretens von infektiösen Tröpfchen:

SARS-CoV-2 wird nach Ansicht von Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Center of Desease Control (CDC) überwiegend durch Tröpfchen und Aerosole übertragen. Diese virushaltigen Tröpfchen lassen sich dort, wo sie beim Menschen freigesetzt werden (Mund/Nase), durch einen barrierebildenden Mund/Nasenschutz (MNS) sowohl beim Sprechen als auch Husten effektiv abfangen.

In den jeweiligen Masken liegen mittig eine liegende Filtermembran je nach Maskentyp mit unterschiedlicher Porengröße, die einerseits Partikel in Tröpfchengröße zurückhält, andererseits sind diese Membranen hydrophob (wasserabweisend) und halten so auch Tröpfchen ungeachtet deren Größe zurück.

Zum Eigenschutz - Verhinderung des Eintretens von infektiösen Tröpfchen:

Eine Maske (Mund-Nasenschutz – MNS bzw. FFP2) dient zudem dem Schutz der Person, die diese trägt durch oben angeführte Filterwirkung vor Tröpfcheninfektion bei fakultativem Kontakt mit erkrankten Personen.

Sowohl Eigen- als auch Fremdschutz setzen grundsätzlich voraus, dass jegliche Form der Maske lege artis getragen wird und es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass das Tragen der Maske nicht andere Maßnahmen, wie z.B. Händehygiene ersetzt.

Weiters ist die Wirkung des Eigenschutzes vor allem für asymptomatische Patienten vorrangig zu betrachten.

Zum Bevölkerungsschutz:

In diesem Kontext wird auf das Land Hongkong verwiesen, wo etwa 95 % der Menschen Masken trugen, und es dort signifikant weniger Fälle in der ersten Welle der Pandemie im Vergleich zu anderen Ländern gab. Weiters wird hingewiesen, dass bei Flugreisen damals das Übertragungsrisiko durch das verpflichtende Maskentragen an Bord des Flugzeugs deutlich reduziert war.

Hinsichtlich der verwendeten Studien wurde vom medizinischen Amtssachverständigen auf die Gemeinsame Stellungnahme von DGHM und GfV vom 4. November 2020 hinsichtlich Infektionsprävention durch das Tragen von Masken verwiesen.

Zur vorgelegten Cochrane Studie wurde angemerkt, dass die Autoren dieser Überblicksarbeit auf das hohe Risiko dieser Metaanalyse durch das hohe Risiko von vorhandenen Bias (siehe Studie) hingewiesen haben. Aus diesem Grund kamen die Autoren zur Konklusion (siehe Seite 2 unten): „das hohe Risiko der Bias in den Studien verhindert die Aussage von harten Schlussfolgerungen“. Hinsichtlich der Wirkungsweisen von Masken zum Schutz gegen Partikel wird auf die ÖNORM-EN 149 verwiesen. Diese beinhaltet die sämtlichen Erfordernisse für die Masken bei deren Herstellung. Die Unterlagen der geschwärzten Sitzungsprotokolle des RKI wurden gesichtet, es ist allerdings schwierig, dazu eine ausführliche Stellungnahme abzugeben, zumal teilweise die Schwärzung in den Aussagen beginnt und sohin eine zusammenfassende Aussage nicht vorgelegt wurde.

Zusammengefasst ergibt sich, dass Mund-Nasen-Schutzmasken nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen unter Berücksichtigung auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studie auch im Alltag bei richtiger Anwendung eine Schutzwirkung gegen Ansteckung mit Krankheitserregern haben. Masken besitzen einen Eigen- und Fremdschutz.

Zum 13.01.2021:

Die Beschwerdeführerin erstellte am 13.01.2021 ein ärztliches Attest, in welchem sie einer Patientin bestätigt, aus gesundheitlichen Gründen Masken nicht tragen zu dürfen. Aus dem Stempel auf der Bestätigung ergibt sich, dass sie Hausbesuche nach telefonischer Vereinbarung durchführt.

Die Beschwerdeführerin meldete ihre Ordination erst ab 22.01.2021 an, sodass zum Zeitpunkt 13.01.2021 kein Berufssitz bestand.

Zum 07.03.2021:

Die Beschwerdeführerin trat am 07.03.2021 abends in V, L, bei einer Veranstaltung von **TV als Rednerin auf. Sie beantwortete Fragen der Anwesenden und gab dem Reporter ein Interview. Diese Veranstaltung ist über youtube abrufbar und einem breiten Publikum zugänglich. Die Bildunterschrift während ihrer Wortmeldung lautete „Dr. A B Medizinerin“.

Die Beschwerdeführerin bezeichnete das Staatsoberhaupt von L, E F., unter anderem als „der halblustige E F“ und „Das ist ein Depp“.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind, sowie auf das Ergebnis der am 07.05.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin sowie ihr rechtsfreundlicher Vertreter, Dr. C D, für die belangte Behörde Dr. O P und der Disziplinaranwalt-Stellvertreter Dr. Q R teil. In dieser Verhandlung erstattete der beigezogene medizinische Amtssachverständige Dr. G H Befund und Gutachten.

Zur behaupteten Befangenheit des medizinischen Amtssachverständigen:

Die Beschwerdeführerin lehnte den bestellten medizinischen Amtssachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass dieser Amtssachverständiger und nicht gerichtlich beeideter Sachverständiger sei und die Fragestellung überdies nicht in sein Fachgebiet falle.

Dazu ist einleitend darauf zu verweisen, dass der beigezogene Amtssachverständige überdies gerichtlich beeideter Sachverständiger für Medizin, Allgemeinmedizin, Frauenheilkunde und Umweltmedizin, ist. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.

Nach der Judikatur des VfGH zur Beiziehung von Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass der VfGH grundsätzliche Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Landesverwaltungsgericht nicht teilt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aber die Heranziehung von Amtssachverständigen auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig (VfGH 07.10.2014, E 707/2014).

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 und § 53 AVG primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, kann aber nach den Umständen auch nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten betrauen.

Amtssachverständige sind grundsätzlich gemäß Art. 20 Abs 1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden. Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden (VfGH 07.10.2014, E 707/2014). Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des VwGH als auch des VfGH sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (VfSlg 16567/2002), weil Gutachten den sie erstellenden (Amts-)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind.

Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf. Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft.

Hinweise auf eine Abhängigkeit von der Verwaltungsbehörde kamen im Verfahren nicht hervor. Eine Befangenheit des medizinischen Amtssachverständigen lag nicht vor.

Aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen ergibt sich schlüssig und gut nachvollziehbar, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen und unter Berücksichtigung der Cochrane-Studie Mund-Nasen-Schutzmasken – vorausgesetzt, sie werden lege artis getragen – aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft eine Schutzwirkung zukommt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Teilnahme an den oben angeführten Veranstaltungen ebenso wenig wie die ihr zur Last gelegten Äußerungen. Sie legt ihren Äußerungen eine andere rechtliche Bedeutung zugrunde als die belangte Behörde und geht davon aus, dass diese zulässig und von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin Protokolle des deutschen Robert Koch Instituts (der Öffentlichkeit in geschwärzter Form zum Teil zugänglich) vor. Dem von ihr vorgelegten Protokoll vom 27.01.2020 ist zu entnehmen:

“Tragen von Mund-Nasenschutz für öffentliche Bevölkerung bei asymptomatischen Patienten nicht sinnvoll. Es liegt keine Evidenz vor als sinnvolle präventive Maßnahme für die Allgemeinbevölkerung. Sinnvoll bei: symptomatischen Patienten (sofern sie dies tolerieren) und auch bei pflegenden Angehörigen bei engem Kontakt.

[geschwärzter Inhalt]

Dieses Verhalten in Asien bezieht sich aber nicht nur auf nCoV-Lage, sondern generell auf die saisonale Grippe und auch auf Luftverschmutzung.

To Do: Bitte den Aspekt Mund-Nasenschutz auch mit einem kurzen Text in den FAQs adressieren und dann auch bei Influenza FAQs entsprechend anpassen.“

Während die Beschwerdeführerin bei ihren Auftritten im Juli und August 2020 im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Äußerungen keine Einschränkungen in Bezug auf symptomatische oder asymptomatische Personen machte, grenzte sie ihre Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zum Teil auf asymptomatische Personen/Patienten ein. Da Gegenstand dieses Verfahrens jedoch die oben angeführten Äußerungen im Juli und August 2020 sind, war auf die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Einschränkung nicht weiter einzugehen. Es war daher auch dem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Vorlage der ungeschwärzten Protokolle des RKI nicht stattzugeben.

Zum Beschwerdevorbringen in Bezug auf den Amtssachverständigen ist weiters auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, dass insoweit keine Verletzung des Art. 6 EMRK zu erkennen ist, als dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§45 Abs2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann (VfGH 07.10.2014, E 707/2014, unter Hinweis auf EKMR 30.06.1992, Fall Zumtobel, Appl 12235/86, Z 87).

Ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene wurde nicht erstattet.

Es konnte daher das erstattete Gutachten des bestellten Amtssachverständigen in unbedenklicher Weise dem Verfahren zugrunde gelegt werden.

Rechtliche Beurteilung:

Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl I Nr. 21/2024:

§ 2 ÄrzteG:

„(1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5. die Vorbeugung von Erkrankungen;

6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

6a.die Schmerztherapie und Palliativmedizin;

7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.“

§ 45 Abs 4 ÄrzteG:

„Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.”

§ 53 Abs 1 und Abs 4 ÄrzteG:

„(1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.“

§ 136 Abs 1 und Abs 7 ÄrzteG:

Disziplinarvergehen

„(1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder

2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).“

§ 139 Abs 1 ÄrzteG:

Disziplinarstrafen

„Disziplinarstrafen sind

1. der schriftliche Verweis,

2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro,

3. die befristete Untersagung der Berufsausübung,

4. die Streichung aus der Ärzteliste.”

Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) Aufgrund des § 53 Abs. 4 in Verbindung mit § 117b Abs. 2 Z 9 lit. b) des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird verordnet:

§ 1 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit:

„Der Ärztin (dem Arzt) ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt.“

§ 2 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit:

„(1) Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.

(2) Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.

(3) Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei 1. herabsetzenden Äußerungen über Ärztinnen (Ärzte), ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden; 2. Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität; 3. Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung.“

§ 2 Abs 2 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über den ärztlichen Verhaltenskodex (Ärztlicher Verhaltenskodex 2014):

„Neben den geltenden gesetzlichen Regelungen und in Ergänzung zur Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) werden in diesem Verhaltenskodex unter anderem Modalitäten für die Verbreitung von wissenschaftlichen, insbesondere pharmakologischen Informationen festgelegt. Solche Informationen leisten einen wichtigen Beitrag zur medizinischen Wissenschaft und ärztlichen Fortbildung und kommen damit dem Wohle der Patientinnen (Patienten) zu Gute. In diesem Sinne sind Symposien, Kongresse und andere Veranstaltungen dieser Art unentbehrlich für die Weitergabe und den Austausch von Wissen und Erfahrung. Darüber hinaus legt dieser Verhaltenskodex Pflichten der Ärztin (des Arztes) gegenüber der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie fest.“

Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis die Beschwerdeführerin der oben angeführten Disziplinarvergehen für schuldig erkannt, und über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 verhängt.

Von den mit den Einleitungsbeschlüssen vom 31.08.2020, 15.02.2021, 04.05.2021 und vom 14.07.2021 übrigen vorgeworfenen Disziplinarvergehen wurde sie freigesprochen (Kritik an den Maßnahmen der Bundesregierung, Äußerungen zu Prof. Dr. I J, Verstoß gegen die Schilderordnung, Ausstellung eines Maskenbefreiungsattestes am 30.07.2020, Verstoß gegen Auflagen und Verordnungen anlässlich der Ordinationseröffnung).

Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung des Disziplinarerkenntnisses, wobei der Ausspruch über die Kosten des Disziplinarerkenntnisses, die Kostentragung der eigenen anwaltlichen Vertretung und die Freisprüche ausdrücklich nicht angefochten wurden. Ein inhaltliches Vorbringen dazu wurde nicht erstattet.

Der Disziplinaranwalt erstattete keine Äußerung zur Beschwerde.

Zum Beschwerdevorbringen:

Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass bei der Beschwerdeverhandlung vor der belangten Behörde trotz großen Interesses nur drei Vertrauenspersonen anwesend sein durften und dies Art 6 EMRK widerspreche, so ist sie auf § 158 ÄrzteG zu verweisen, wonach Disziplinarverhandlungen nicht öffentlich sind.

Nach § 158 2. Satz ÄrzteG hat der Beschuldigte jedoch das Recht, dass 3 Vertrauenspersonen an der Verhandlung über sein Verlangen teilnehmen. Dies hat die belangte Behörde über Verlangen der Beschwerdeführerin ermöglicht.

Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.06.2000, B 578/00, zur nichtöffentlichen Disziplinarverhandlung nach der RAO ausgeführt:

„Ebenfalls unter dem Titel der Verletzung des durch Art6 EMRK gewährleisteten Rechts wirft der Beschwerdeführer sowohl dem Disziplinarrat als auch der OBDK vor, die abgehaltenen mündlichen Verhandlungen nicht öffentlich durchgeführt zu haben.

Auch dieser Vorwurf ist nicht begründet. Wie bereits unter Punkt II.1.3.2. dargelegt, vermag das Unterbleiben einer öffentlich abgehaltenen Verhandlung vor dem Disziplinarrat in das Grundrecht des Art 6 Abs 1 EMRK nicht einzugreifen. Von verfassungsrechtlicher Relevanz kann jedoch der Ausschluß der Öffentlichkeit in der Verhandlung vor der OBDK sein. In der dafür maßgeblichen Bestimmung des § 51 Abs 1 DSt 1990 iVm. § 229 StPO ist die Verhandlung vor der OBDK auf Antrag des Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluß der Öffentlichkeit ist in Entsprechung der Rechtfertigungsgründe des Art 6 Abs1 EMRK nur aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung sowie im überwiegenden Interesse eines Zeugen oder eines Dritten gerechtfertigt. Wenn nun die OBDK im vorliegenden Fall, trotz des entgegengerichteten Antrages des Beschwerdeführers, von einer öffentlich abgehaltenen Verhandlung Abstand genommen hat, kann sie sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf den gesetzlichen Rechtfertigungsgrund "aus Gründen der Sittlichkeit" berufen. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf Fragen der Anwendbarkeit des österreichischen Vorbehaltes zu Art6 EMRK im konkreten Fall.

Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinen durch Art 6 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.“

Zutreffend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass über Disziplinarvergehen der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer erkennt (Art 140 Abs 1 ÄrzteG). Allerdings ist im Rahmen des Disziplinarrates zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten (§ 140 Abs 2 ÄrzteG). Eine Verletzung von Art 83 B-VG durch die Entscheidung des Disziplinarrates, Disziplinarkommission für Steiermark, liegt daher nicht vor.

Der Disziplinarrat als Organ der Österreichischen Ärztekammer und Behörde ist kein Tribunal iSv Art 6 EMRK (VfGH 21.06.2000, B 578/00; Stöger/Zahrl (Hrsg), ÄrzteG, Rz 2 zu § 140 mwN). Von einer Verletzung von Art 6 EMRK ist daher gegenständlich auch nicht auszugehen.

Zu den inkriminierten Behauptungen, dass Schutzmasken nur den Sinn hätten, die Bürger zu demütigen und das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken als Akt der Unterdrückung (Demütigung) des Volkes anzusehen sei, verweist die Beschwerdeführerin, ohne die ihr vorgeworfenen Zitate zu bestreiten, auf die von ihr vorgelegten Studien.

Die in § 136 ÄrzteG normierten Standespflichten umfassen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowohl das Verhalten des Arztes bei der Ausübung seines Berufes als auch außerberufliches Verhalten. Nach dem insoweit vergleichbaren § 43 BDG 1979 ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen, als bei dienstlichem Fehlverhalten (VwGH 13.12.2007, Zl. 2005/09/0044; VwGH 28.1.2010, Zl. 2006/12/0195). Gleiches gilt für die Beurteilung des außerberuflichen Verhaltens eines Arztes (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010).

Ganz allgemein ist nach der Judikatur erforderlich, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Taten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (VwGH 17.08.2020, Ra 2020/11/0104, unter Hinweis auf VwGH 20.06.2006, Zl. 2004/11/0202; 24.07.2013, Zl. 2010/11/0075), wobei dies nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden kann (VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020, mwN).

Die belangte Behörde legt ihrer Beurteilung überwiegend ein Verhalten der Beschwerdeführerin zugrunde, welches als außerberufliches Verhalten anzusehen ist. Auch ein außerberufliches Verhalten eines Arztes kann eine Verletzung der in § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG normierten allgemeinen Standespflichten darstellen, hat der Arzt nach dieser Vorschrift doch in seinem gesamten Verhalten und auch außerhalb der Ausübung seines Berufs auf die Wahrung des Standesansehens zu achten (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045; 29.10.2019, Ra 2019/09/0010; Zahrl/Hinterbauer, Entwicklungen im ärztlichen Disziplinarrecht, RdM 2014/81, mwN).

In Bezug auf die Äußerungen von Ärzten in der Öffentlichkeit regelt auch § 53 ÄrzteG iVm der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit das Verhalten von Ärzten in der Öffentlichkeit. Danach sind dem Arzt unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt.

Dabei ist als unsachlich eine medizinische Information anzusehen, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht; Unwahr, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht (§ 2 Abs 1 und Abs 2 Verordnung Arzt und Öffentlichkeit).

Die Beschwerdeführerin hat bei den oben angeführten Veranstaltungen unter anderem behauptet, dass „Schutzmasken […] nur den Sinn [hätten], die Bürger zu demütigen“ und dass das Tragen von Mund-Nasen-Schutz-Masken [sei] als Akt der Unterdrückung (Demütigung) des Volkes anzusehen.

Dazu ergibt sich aus dem eingeholten Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen schlüssig, dass die Mund-Nasen-Schutzmasken nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eine medizinische Wirkung in Bezug auf Eigen-, Fremd- und Bevölkerungsschutz haben und dass die Sinnhaftigkeit der Masken von den medizinischen Fachgesellschaften eindeutig bejaht wurden.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Mund-Nasen-Schutzmasken nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch im Alltag bei richtiger Anwendung eine Schutzwirkung gegen Ansteckung mit Krankheitserregern haben, weshalb die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Aussagen als unsachlich, weil den wissenschaftlichen Erkenntnissen und medizinischen Erfahrungen widersprechend und unwahr, weil nicht den Tatsachen entsprechend, anzusehen sind. Die Behauptung von nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden Aussagen zur mangelnden Wirksamkeit der Mund-Nasen-Schutzmasken und der damit einhergehende Vorwurf an den Gesetz- und Verordnungsgeber, die während der Covid-19-Pandemie verfügte Maskenpflicht hätten nur den Sinne, die Bürger zu unterdrücken und zu demütigen, ist jedenfalls als Verhalten anzusehen, das das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft beeinträchtigt (§ 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG).

Das Unterlassen von unwahren und unsachlichen Äußerungen ist Berufspflicht des Arztes, deren Verletzung als Disziplinarvergehen anzusehen ist (§ 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG). Die wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechende Aussage, dass Schutzmasken nur den Sinn hätten, die Bürger zu demütigen und damit keinen medizinischen Sinn hätten, ist daher insoweit überdies als Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG anzusehen.

Zum Tatvorwurf der Ausstellung eines Maskenbefreiungsattestes ohne festen Berufssitz wird auf § 45 Abs 4 ÄrzteG verwiesen, wonach die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) verboten ist.

Die Berechtigung, ärztliche Zeugnisse und Gutachten zu erstatten, ergibt sich unmittelbar aus dem ÄrzteG. Die Ausstellung einer derartigen Bestätigung ist als ärztliches Zeugnis gemäß § 55 ÄrzteG 1998 anzusehen, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf. Nach § 2 Abs 3 ÄrzteG sind nur zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Ärzte hierzu befugt. Es handelt sich zweifellos um eine ärztliche Tätigkeit, die nach § 45 Abs 4 ÄrzteG ohne bestimmten Berufssitz verboten ist.

Aus dem Beschwerdevorbringen, dass auch pensionierte Ärzte und angestellte Ärzte Gutachten und Bescheinigungen ausstellen, ist daher aufgrund des eindeutigen Wortlautes von § 45 Abs 4 ÄrzteG nichts zu gewinnen, sagt dies doch nichts über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Berufssitzes aus.

Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Attestes keinen Berufssitz, weshalb die Ausstellung eines ärztlichen Attestes nach § 45 Abs 4 ÄrzteG unzulässig war und ein Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG darstellt. Eine Verfassungswidrigkeit kann in der Regelung von § 45 Abs 4 ÄrzteG nicht erkannt werden.

Zum Vorwurf, bei einer Veranstaltung in V, L, das Staatsoberhaupt von L, E F., als „halblustig“ und „Depp“ bezeichnet zu haben, führt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung an, dass solche Herrschaftsansprüche abzulehnen sind und von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Jede Art von „Blaublütlerei“ sei „stricktest abzulehnen“. Eine Legitimation der Regentschaft durch „Gottesgnadentum und eine Erbfolge“ seien im 21. Jahrhundert kein Grund mehr für die Ausübung eines Regierungsamtes.

Die Wahl der Staatsform obliegt den Bürgern des jeweiligen Landes. Da die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, Bürgerin von L zu sein, kommt ihr bezüglich der Wahl der Staatsform in L – Monarchie oder Republik – kein Mitsprachrecht zu. Soweit sie sich auf die Meinungsfreiheit beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass diese nicht so weit gehen kann, dass Beschimpfungen bzw. Beleidigungen Dritter zulässig sind (vgl. VfSlg 18.763/2009; Dk 49/2020-T; Dk 52/2020-T).

Laut VwGH endet das Recht auf Meinungsfreiheit, wenn der Rahmen sachlicher Kritik durch bedenkliche Wortwahl, Beleidigung, Schmähung oder massiven Vorwurf gesprengt wird und somit das zulässige Maß angemessener und sachlicher Kritik überschritten wird (statt vieler VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148, unter Hinweis auf VwGH 28.07.2000, Zl. 97/09/0106 mwN). Diese Grenze hat die Beschwerdeführerin mit der Beschimpfung des Staatsoberhauptes von L als „halblustig“ und „Depp“ eindeutig überschritten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist es zulässig, einen Arzt, der nach dem Inhalt seiner Behauptungen das zulässige Maß angemessener Kritik und die dem Schutz des guten Rufes anderer dienende Grenze überschritten hat, dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (siehe etwa auch zum Disziplinarrecht für Beamte statt vieler VwGH 06.06.2001, Zl. 98/09/0140, mwN). Dass die von der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit ausgesprochene Beschimpfung diese Grenze bei weitem überschritt, braucht an dieser Stelle im Hinblick auf die oben angeführte Judikatur explizit dargelegt werden.

§ 136 Abs 1 1. Satz ÄrzteG unterstellt auch ein Verhalten im Ausland der Zuständigkeit der Disziplinarbehörde. Es war also auch dieses außerberufliche Verhalten in V als Verhalten, das das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft gegenüber beeinträchtigt, im Inland zu ahnden (§ 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG).

Zu den oben angeführten Tatvorwürfen betreffend die Wirksamkeit der Masken und die Aussagen zum Staatsoberhaupt von L wird von der Beschwerdeführerin allgemein das Grundrecht auf Meinungsäußerung ins Treffen geführt. Hierzu ist einerseits auf das oben Gesagte zu verweisen und ergänzend anzuführen, dass ein Eingriff durch eine disziplinarrechtliche Bestrafung, die sich gegen die Meinungsäußerungsfreiheit richtet, am Maßstab des Art 10 EMRK zu messen ist (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0202).

Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in eine der grundrechtlichen Gewährleistungen der EMRK wie jene des Art 10 EMRK erfordert eine Abwägung zwischen den diesen Eingriff rechtfertigenden öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen (VwGH 22.03.2023, Ra 2021/09/0269).

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen", die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Eine disziplinäre Bestrafung unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen der Ärzteschaft beeinträchtigender Informationen kann jedoch im öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit liegen, nämlich sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen (vgl. VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269).

Da durch die Äußerungen der Beschwerdeführerin betreffend die Wirksamkeit der Masken während der Corona-Pandemie bei einem nicht fachkundigen oder laienhaften Zuhörer ein unsachlicher und unwahrer Eindruck über die Sicherheit und die Wirksamkeit von Schutzmasken erweckt wird und unter Berücksichtigung, dass es sich bei diesen Äußerungen auch nicht um die Darstellung einer begründeten Mindermeinung im Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses handelt, liegt die disziplinäre Bestrafung im öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit. Es ist nicht zu ersehen, dass die mit der Disziplinierung erfolgte Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit der Ärztin im Hinblick auf das in Art. 10 Abs 2 MRK genannte Ziel im vorliegenden Einzelfall unverhältnismäßig wäre (statt vieler jüngst VwGH 30.03.2023, Ra 2022/09/0149).

Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfenen Disziplinarvergehen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Disziplinarvergehen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat und wertete bei Bemessung der Geldstrafe die bisherige Unbescholtenheit als mildernd und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfenen Disziplinarvergehen auch in subjektiver Weise zu verantworten: Es kam ihr bei ihren Reden auf den Veranstaltungen – betrachtet man den Gesamtkontext der Äußerungen der Beschwerdeführerin bei diesen Veranstaltungen - geradezu darauf an, ihre Zuhörer durch ihre Aussagen zur Unwirksamkeit der Masken zu einer Nichtbefolgung der verordneten Maskenpflicht bzw. zum Widerstand gegen das Staatsoberhaupt von L anzuleiten (vgl auch VwGH 07.09.2023, Ra 2022/09/0034). Bezüglich dieser Tatvorwürfe ist daher von vorsätzlichem Verhalten auszugehen.

Betreffend die Ausstellung des Maskenbefreiungsattestes ohne Berufssitz ist von fahrlässiger Begehung auszugehen: Der Beschwerdeführerin mussten ihre diesbezüglichen Berufspflichten bekannt sein. Bei Zweifeln hätte sie sich bei der Standesvertretung zu erkundigen gehabt. Dass sie diese Erkundigungen eingeholt hat, wurde nicht behauptet.

Gemäß § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG beträgt der Strafrahmen für Disziplinarvergehen bis zu € 36.340,00. Betreffend die Strafbemessung ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass ein schriftlicher Verweis oder die Verhängung einer bedingten Disziplinarstrafe unter Setzung einer Bewährungsfrist nicht ausreichend erscheint, um die Beschwerdeführerin von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten. Diese Beurteilung der belangten Behörde begegnet im Hinblick auf die Vielzahl der Disziplinarvergehen auch unter Berücksichtigung des vorläufigen Berufsverbotes keinen Bedenken. Angesichts der von der Beschwerdeführerin trotz Nachfrage nicht bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die von der belangten Behörde im unteren Bereich bemessene Disziplinarstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen. Eine Strafherabsetzung kam daher ebenso nicht in Betracht.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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