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LVwG 26.29-928/2024•LVwG ST LVwG 26.29-928/2024
LVwG 26.29-928/2024State Administrative CourtMay 8, 2024
Antrag, Aufenthaltsbewilligung, Student, Alter, Voraussetzung, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. G. Maier über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, Staatsangehörigkeit Ägypten, j h, j, Saudi-Arabien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark, pA Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3 – Verfassung und Inneres vom 16.02.2024, GZ: ABT03-16864/2024-14,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben
und die Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ für 12 Monate erteilt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2024, GZ: ABT03-16864/2024-14, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ aufgrund ernsthafter Zweifel an der Ernsthaftigkeit mit der der Antragsteller sein Studium betreiben werde, abgewiesen.
Dagegen erhob der Antragsteller rechtzeitig und formell zulässig Beschwerde und führte darin aus, dass er trotz seines fortgeschrittenen Alters und seines Abschlusses in einem anderen Studienfach das Masterstudium anstrebe und finanziell unabhängig sei.
Hierüber wurde am 23.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher niemand erschienen ist.
Mit Schreiben vom 26.4.2024 wurde dem Beschwerdeführer folgende Aufforderung übermittelt:
„Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts:
Für Aufenthaltsbewilligungen für Schüler, Studenten und Sozialdienstleistende ergibt sich folgendes Schema:
Antragsteller bis zum 24. Lebensjahr € 672,64
Antragsteller über dem 24. Lebensjahr € 1.217,96
Der Antragsteller ist bereits 42 Jahre alt.
§ 11 Abs. 5 NAG lautet:
„Der Aufenthalt des Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei 16 VwGH 22. März 2018, Ra 2017/22/0177. 30. Juni 2021, Ra 2018/22/0218. 17 VwGH 22. März 2018, Ra 2017/22/0177. 18 Novelle durch Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/09 sowie letzte Änderung durch Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010; VfGH vom 4. Oktober 2018, G 133/2018. 12 Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im NAG Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung, ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen und die Ausgleichszulage.“
Mietbelastungen, vom (Netto)Einkommen in Abzug zu bringen, jedoch nur insoweit, als sie ziffernmäßig über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten „Freibetrag“ (siehe unten) liegen und schmälern insofern die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel.
Mit den Antragsunterlagen hat der nunmehrige Beschwerdeführer unter anderem Kontoauszüge vorgelegt, woraus hervorgeht, dass er über ein Guthaben auf seinem Konto verfügt. Zum 01.09.2023 betrug dieses € 34.755,94 Saudi-Riyal, zum 29.11.2023 betrug es € 55.389,57 Saudi-Riyal. Letzteres entspricht zum Stichtag 19.4.2024 einem Betrag von € 13.862,24. Eine Haftungserklärung wurde nicht vorgelegt.
Das erforderliche Einkommen im Lichte der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung beträgt:
Monatlich1.217,96
Zuzüglich Miete lt. vorgelegtem Mietvertrag 425,-
Abzüglich Wert der freien Station359,-
Monatlich somit1.283,96 x 12 Monate = € 15.407,52
Da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer neben seinem Studium in Österreich weiterhin seiner unselbständigen Beschäftigung laut vorgelegtem Arbeitsvertrag nachgehen kann, ist sein nachgewiesenes Sparguthaben nicht ausreichend, um den notwendigen Unterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts zu gewährleisten.
Neben der in § 29 NAG ausdrücklich normierten Mitwirkungspflicht des Fremden hat der Antragsteller initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (VwGH 19.04.2012, Zl.: 2008/18/0270; VwGH 18.10.2012, Zl.: 2011/23/012).
Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Antragssteller einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen kommen (VwGH 05.07.2011, Zl.: 2010/21/0169; VwGH 19.04.2012, Zl.: 2008/18/0270; VwGH 18.10.2012, Zl.: 2011/23/0129; VwGH 11.11.2013, Zl.: 2012/22/0083).
Sie werden daher aufgefordert, ihre aktuellen Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse darzulegen, aus welchen hervorgeht, wie sie für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ihren Lebensunterhalt gemäß der oben angeführten Richtsätze bestreiten wollen.
Weiters wird ein gültiges Reisedokument für die Dauer des beantragten Aufenthalts vorzulegen sein.“
Mit Email vom 26.5.2024 brachte der Beschwerdeführer auszugsweise Folgendes vor und legte die entsprechenden Unterlagen vor:
„1.Aktualisiertes Reisedokument des Passes.
2. Elektronischer Kontoauszug von [Saudi National Bank], begleitet von einem von der Bank ausgestellten Zertifikat mit einem QR-Code zur einfachen Überprüfung der beigefügten Informationen. Der Auszug bestätigt einen Betrag von mehr als 16.000 Euro.
3. E-Kontoauszüge, die meine finanziellen Konten bei der Nationalbank Ägyptens detaillieren und meine Ersparnisse umfassend darstellen, die insgesamt über 35.000 Euro betragen.
Darüber hinaus verfüge ich über vielfältige legale Einkommensquellen, darunter Investitionen in Aktien, Immobilienbesitz und ein privates Fahrzeug. Die beigefügten Dokumente zeigen zusammen Vermögenswerte von mehr als 50.000 Euro, von denen ich glaube, dass sie Ihre Anforderungen ausreichend erfüllen.“
Dasselbe Email des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht ohne weitere Stellungnahme weitergeleitet.
Das Landesverwaltungsgericht stellt daher folgenden Entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer erfüllte sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Student“.
Beweiswürdigend ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels und ergänzt durch die obzitierten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nachgewiesen hat.
Von der Behörde wurde als einziger Ablehnungsgrund Folgendes angeführt:
„Gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Ausbildung (Schulbesuch oder Studium) geht eine strenge Zweckbindung einher. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist, dass der im Antrag angeführten Ausbildung auch ernsthaft nachgegangen wird. Aus der Judikatur der VwGH (zB 2011/23/0456), geht hervor, dass eine Bezugnahme auf die öffentlichen Interessen bei begründeten Zweifeln an der Ernsthaftigkeit, einer Ausbildung gewissenhaft nachgehen zu wollen, gerechtfertigt ist.
Im gegenständlichen Fall gibt der Antragsteller an, das Masterstudium Political, Economic and Legal Philosophy/Philosophie der Politik Ökonomie und des Rechts (PELP) an der CD - Universität G absolvieren zu wollen. Da das vom Antragsteller abgeschlossene Bachelorstudium Chemie nicht gleichwertig mit einem fachlich in Frage kommenden Studium für die Zulassung zum angestrebten Masterstudium ist, wurden dem Antragsteller Ergänzungsprüfungen von 25 ECTS vorgeschrieben.
Die Absicht des Antragstellers dieses Studium ernsthaft zu betreiben ist aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft. Aufgrund des fachlichen Wechsels von Chemie zu Philosophie, der zusätzlichen Belastung durch die Ergänzungsprüfungen und des Alters des Antragstellers von bereits 42 Jahren geht die Behörde nicht davon aus, dass der Hauptzweck des Aufenthalts in Österreich tatsächlich das Studium darstellen würde.“
Dabei handelt es sich um eine Vermutung, welche durch keinerlei Fakten gestützt ist. Das Alter des Antragstellers entspricht ebenso wie das angestrebte Studienfach den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.
Weitere Erteilungshindernisse sind im Verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch von der belangten Behörde nicht eingewendet.
Voraussetzungen für die Erteilung der „Aufenthaltsbewilligung-Student“:
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft – § 11 Abs 2 Z 2 NAG) vorliegen.
§ 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
Für die Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005 oder Außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005, wobei das Studium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient, oder das Studium auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, oder Außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs 4 Hochschulgesetz 2005, oder Außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das vorhin genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht von der/dem Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder Absolvierung einer für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung im Anschluss an ein Ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005.
Die „Aufenthaltsbewilligung – Student“ ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Ansonsten ist die „Aufenthaltsbewilligung – Student“ für die Dauer von einem Jahr auszustellen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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