LVwG ST LVwG 40.23-804/2024

LVwG 40.23-804/2024State Administrative CourtMay 2, 2024

Regest

freihändigen Verpachtung nach § 24 Abs 3, Parteistellung Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet, Akteneinsicht, Einspruchsverfahren, Steiermärkisches Jagdgesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 40.23-804/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.40.23.804.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch D Rechtsanwalts KG, Pstraße, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 30.08.2023, GZ: BHLN-53905/2016-77,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht als Grundeigentümer in den Akt hinsichtlich der Jagdvergabe der Katastralgemeindejagd C durch die Stadtgemeinde E für die Jagdpachtperiode vom 01.04.2025 bis 31.03.2028 zurückgewiesen.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Stadtgemeinde E die Katastralgemeindejagd C gemäß § 24 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz vergeben hätte und diesbezüglich kein Einspruchsverfahren gegen den Gemeinderatsbeschluss zulässig wäre. Auch wenn die Gemeinde auf der Kundmachung einen unrichtigen Hinweis enthalten hätte, wonach gemäß § 24 Abs 2 Steiermärkisches Jagdgesetz jeder Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet dagegen binnen acht Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung an Einwendungen erheben könne, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führen. Da ex lege kein Einspruchsverfahren durchzuführen sei. Aus diesem Grunde würde nach Ansicht der erkennenden Behörde auch kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehen und wäre der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vom Rechtsvertreter im Wesentlichen ausgeführt, dass Parteistellung bereits genieße, wer einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse vor der Behörde behauptet, wenn diese Behauptung zumindest „möglich sei“ (vgl. VwSlg NF 9485A u.a.) bzw. die Person von der die Behörde annimmt, dass sie in ihren Rechten beeinträchtigt wird.

Laut Kundmachung vom 05.05.2023 hätte die Stadtgemeinde E bekanntgegeben, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde E in seiner Sitzung vom 04.05.2023 geschlossen hätte, die Katastralgemeindejagd C entsprechend den Bestimmungen des § 24 Steiermärkischen Jagdgesetzes zu verpachten. In der Kundmachung erfolgte kein Hinweis darauf, dass die Verpachtung gemäß § 24 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz erfolge. In der Rechtsbelehrung wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass es gemäß § 24 Abs 2 Steiermärkisches Jagdgesetz jedem Grundeigentümer, und damit auch dem Beschwerdeführer freistehe, binnen acht Wochen Einwendungen zu erheben.

Die Stadtgemeinde E sei daher von der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen ausgegangen und würde diese Möglichkeit jedenfalls eine Parteistellung begründen. Es wird auch noch auf die Anmerkung 13 in Sagris, Jagdrecht in der Steiermark in der Kommentierung zu § 24 ausgeführt: „Das Recht zur Erhebung von Einwendungen steht zwar jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet zu, doch haben nur entsprechend qualifizierte Einwendungen von Grundeigentümern… ex lege, das Außerkrafttreten des beeinspruchten Gemeinderatsbeschlusses zu Folge“. Der Beschwerdeführer hätte Einwendungen erhoben, wodurch ihm Kosten erwachsen seien. Sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Akteneinsicht nicht zu gewähren sein, weil die Jagdpachtvergabe gemäß § 24 Abs 3 Jagdgesetz beschlossen worden sei und eine unrichtige Rechtsbelehrung durch die Stadtgemeinde E erteilt worden wäre, so wären dem Beschwerdeführer Kosten entstanden, die einen Amtshaftungsanspruch begründen würden. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht stattgegeben werde, in eventu möge der Bescheid behoben werden und der belangten Behörde die Fortführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Stadtgemeinde E hat in ihrer Gemeinderatssitzung am 04.05.2023 einen Beschluss über die Verpachtung der Katastralgemeindejagd C getroffen und für die Dauer der Jagdpachtperiode vom 01.04.2025 bis einschließlich 31.03.2028 an die Jagdgesellschaft C E, vertreten durch den Obmann Herrn F G, verpachtet. Dieser Jagdpachtvergabe lag offensichtlich ein qualifizierter Pächtervorschlag gemäß § 24 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz zugrunde.

In der Kundmachung der Stadtgemeinde E vom 05.05.2023 wurde festgehalten, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde E die Katastralgemeindejagd C gemäß der Bestimmungen des § 24 Steiermärkischen Jagdgesetzes an die Jagdgesellschaft C E, vertreten durch den Obmann Herrn F G, verpachtet hätte. Es wird weiters ausgeführt: „Dieser Beschluss wird mit dem Hinweis kundgemacht, dass es gemäß § 24 Abs 2 Steiermärkisches Jagdgesetz jeder Grundeigentümerin/jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen binnen acht Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Stadtgemeinde E (2. Stock, Zimmer ****) Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck beim Gemeindeamt während der Amtsstunden (Mo: 800 – 1200 1400 – 1600; Di, Mi, Fr: 800 – 1200 Do: 700 - 1900) aufgelegten, mit fortlaufender Nummerierung versehenen Formblätter einzutragen.“

Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss wurden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einwendungen erhoben. Mit Schriftsatz vom 12.07.2023, gerichtet an die belangte Behörde, begehrte der Beschwerdeführer als Grundeigentümer Akteneinsicht.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.

III.Rechtsgrundlagen:

Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:

§ 24 Abs 1, 2, 3 und 4 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986:

„Freihändige Verpachtung

(1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluß des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.

(2) Der Beschluß des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluß ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jeder Grundeigentümerin/jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen, binnen 8 Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Numerierung versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen.

(3) Wird von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/der Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral)Gemeindejagdgebiet sind, innerhalb von 3 Monaten vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe unterschrieben und eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die jeweils mindestens 1 ha betragen, sind. Mit-eigentümerinnen/Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Vorschlagsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen der Pächterin/des Pächters, die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Pächterin/des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.

(4) Werden von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet sind, innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluss außer Kraft, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die mindestens 1 ha betragen, sind. Miteigentümerinnen/Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Im vorliegenden Fall wurde im Gemeinderatsbeschluss vom 04.05.2023 durch die Stadtgemeinde E die Katastralgemeindejagd C mittels qualifiziertem Pächtervorschlag gemäß § 24 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz vergeben.

In der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses wird nur auf § 24 Jagdgesetz verwiesen und in der Belehrung darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs 2 jeder Grundeigentümer das Recht hat, binnen acht Wochen, vom Tage der Kundmachung an gerechnet, Einwendungen durch Eintragung in die beim Stadtamt aufgelegten mit fortlaufender Nummerierung versehenen Formblätter einzubringen.

Der Beschwerdeführer hat, wie aus dem Akt ersichtlich, auch Einwendungen erhoben. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr zu klären, ob dem Beschwerdeführer auch Parteistellung und somit Akteneinsicht zusteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Grundeigentümer im Zusammenhang einer Verpachtung nach § 24 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz jedenfalls eine Beschwerdelegitimation – damals noch an den VwGH – gegen die Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses (vgl. VwGH vom 17.09.2003, 2000/03/0316; 11.07.2001, 99/03/0321; insbesondere VwGH vom 23.09.1991, 91/19/0065: „Es spricht nichts dagegen, auch das Beschwerderecht eines Grundeigentümers gegen die Genehmigung eines Gemeinderatsbeschlusses zu bejahen, mit dem einem Pächtervorschlag gemäß § 24 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 entsprochen wurde. Da über einen solchen Gemeinderatsbeschluss nach dem letzten Satz der Bestimmung kein Einspruchsverfahren durchzuführen ist, kann das Beschwerderecht in einem solchen Fall nicht von der vorliegenden Erhebung von Einwendungen abhängig gemacht werden.“ Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich auf die Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 und somit auf die Beschwerdelegitimation an den VwGH. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation an den VwGH war die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt zu sein oder die Einräumung eines ausdrücklichen Beschwerderechtes nach Art. 131 Abs 2 B-VG in der Fassung vor der VwGER-Nov. 2012 durch den zuständigen Gesetzgeber (vgl. VwGH vom 31.03.1993, 93/02/0039; VwGH vom 24.03.2004, 2004/04/0036). Dadurch, dass das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 auch im Zeitpunkt der oben zitierten VwGH Entscheidungen dem Grundeigentümer kein ausdrückliches Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof einräumte, ist davon auszugehen, dass der VwGH die Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit § 24 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 an das Vorliegen eines eigenen subjektiven Rechts des Grundeigentümers knüpfte, sodass auch von der Parteistellung eines Grundeigentümers im verwaltungsbehördlichen Verfahren, betreffend die Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses in Zusammenhang mit § 24 Abs 3 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 nach § 8 AVG auszugehen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 7 VwGVG Rz 20; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 Rz 3ff; vgl. auch VwGH vom 23.04.1953, VwSlg. Nr. 2943/1953 A, wonach der VwGH dem Grundeigentümer in Zusammenhang mit § 30 Abs 2 Steiermärkischen Jagdgesetz, LGBl 50/50, nicht nur wegen seiner Einspruchsmöglichkeit, sondern insbesondere auch wegen seines anteilsmäßigen Anspruchs bei der Aufteilung des „Pachtschillings“ nach § 21 Steiermärkischen Jagdgesetz, LGBl 50/50, ein rechtliches Interesse zusprach. Auch nach § 21 Stmk JagdG 1986 haben die Grundeigentümer nach wie vor einen anteilsmäßigen Anspruch auf den „Pachtschilling“.).

Entgegen der Rechtsmeinung und Entscheidung der belangten Behörde ist dem Beschwerdeführer in Entsprechung der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, betreffend das Beschwerderecht, auch die Parteistellung im behördlichen Verfahren über die Genehmigung eines Gemeinderatsbeschlusses und dessen Versagung einzuräumen. Die Ausführungen in § 24 Abs 3 letzter Satz Steiermärkisches Jagdgesetz, wonach über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss kein Einspruchsverfahren durchzuführen ist, haben keine Auswirkungen auf die Parteistellung des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren, sondern sollen nur der Beschleunigung des Verfahrens vor dem Gemeinderat dienen.

Die Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht war daher rechtswidrig und zu beheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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