LVwG ST LVwG 41.10-1353/2024

LVwG 41.10-1353/2024State Administrative CourtApr 29, 2024

Regest

Antrag auf Bewilligung Veranstaltungsstätte, Formular, Schriftlichkeitsform, vorgegebene Themenbereiche, Anbringungsübermittlungsart, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012, Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.10-1353/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.10.1353.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jakopic über die Beschwerde der A B GmbH, vertreten durch die C D Rechtsanwälte GmbH, Sstraße, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 12.02.2024, GZ: A17-VSB-003951/2024/0004,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang/Sachverhalt:

Mit per E-Mail und per Post übermitteltem Schriftsatz vom 09.01.2024 stellte die rechtsfreundlich vertretene A B GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde den Antrag auf Bewilligung einer auf den Grundstücken ****, ****, ****, ****, **** und **** der EZ **** je KG ***** J zu errichtenden Veranstaltungsstätte gemäß § 15 StVAG. Sie führte hiezu aus, dass sie auf dem ehemaligen Parkplatz der E Fgesellschaft mbH in der Fgasse ein nach den Bestimmungen des UVP-G genehmigtes Großbauvorhaben errichte. Teil des Vorhabens sei die Errichtung von Parkgaragenflächen für die E Fgesellschaft mbH als Ersatz für den bisher bestehenden Parkplatz Fgasse. Aufgrund ihres Bauvorhabens auf dem bisherigen Parkplatz Fgasse bestehe für die Dauer des Bauvorhabens der Bedarf an Ersatzparkflächen während der Veranstaltungen in der Messehalle.

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Mietvertrages vom 03.08.2020 Mieterin der Grundstücke ****, ****, ****, ****, **** und **** der EZ **** je KG ***** J und plane die zeitlich befristete Errichtung und den Betrieb der Veranstaltungsstätte „Mparkfläche G“ auf den gemieteten Grundstücken, dies für die Dauer von 15.01.2024 bis 30.06.2024. Konkret solle die Parkfläche für die im Schriftsatz näher aufgelisteten Veranstaltungen an den dort angeführten Tagen genützt werden.

Die Beschwerdeführerin tätigte in ihrem Schriftsatz sodann Ausführungen zur Beschreibung der Veranstaltungsstätte, zur Veranstaltungsbetriebsart, zur Dauer der Veranstaltungen und den Teilnehmern, zu den Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsmitteln sowie zur Verkehrssituation.

Ihrem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin einen Grundbuchsauszug betreffend die EZ **** KG ***** J, einen Lageplan der in Rede stehenden Veranstaltungsstätte, Abnahmebefunde hinsichtlich der dort befindlichen Schrankenanlage, ein schalltechnisches Gutachten der Dr. G H GmbH und eine Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer bei.

Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.01.2024 unter Anführung des Wortlauts der maßgeblichen Bestimmungen des § 15 Abs 5 StVAG und des § 1 Abs 1 VFVO darauf hin, dass gemäß § 15 Abs 5 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 – StVAG die Landesregierung Inhalt und Form des Antrags auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte gemäß § 15 StVAG sowie weitere beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen könne. Gemäß § 1 Abs 1 der dazugehörigen Steiermärkischen Veranstaltungsformularverordnung 2012 – VFVO, welche mit 01.11.2012 in Kraft getreten sei, sei für ein solches Anbringen das Formular Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte nach § 15 StVAG zu verwenden. Ein dementsprechendes Formular sei von der Beschwerdeführerin nicht übermittelt worden.

Die belangte Behörde fügte ihrem E-Mail als Anhang das von ihr angesprochene Formular (gemäß Anlage 7 der VFVO) bei. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, bis 26.01.2024 die Veranstaltungsstättenbewilligung mit dem beiliegenden Formular oder über das entsprechende E-Government-Formular zu beantragen, und wies darauf hin, dass sie den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 15 StVAG und § 1 VFVO kostenpflichtig zurückweisen müsse, falls sie kein gesetzeskonformes Ansuchen bekomme.

Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin am 25.01.2024 eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass ihr Antrag vom 09.01.2024 das in § 15 Abs 3 StVAG normierte Schriftlichkeitsgebot erfülle. Eine besondere Anbringungsübermittlungsart sei im StVAG nicht geregelt. § 1 VFVO lege entgegen der Ermächtigung gemäß § 15 Abs 5 StVAG die Anbringungsübermittlungsart fest. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht dazu verpflichtet, ihren Antrag mittels Formular an die Behörde zu übermitteln. Ihr schriftliches Anbringen vom 09.01.2024 samt der angeschlossenen Beilagen enthalte alle gemäß § 15 StVAG erforderlichen Angaben. Einer inhaltlichen Behandlung ihres Antrags sowie einer positiven Erledigung durch die Behörde stehe daher nichts im Weg.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2024, GZ: A17-VSB-003951/2024/0004, wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um die befristete Bewilligung (17. Jänner 2024 bis 29. Juni 2024) zur plan- und beschreibungsgemäßen „Mparkfläche G“ in G, J, in der Fgasse, auf den Grundstücken Nr. ****, ****, ****, ****, **** und ****, alle EZ ****, KG ***** J, „aufgrund fehlender bzw. mangelhafter Unterlagen“ gemäß § 13 Abs 3 AVG 1991 idgF iVm § 15 StVAG idF LGBl. Nr. 63/2018 iVm § 1 Abs 1 VFVO idF LGBl. Nr. 62/2014 zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach Bezugnahme auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 09.01.2024, den erlassenen behördlichen Verbesserungsauftrag vom 10.01.2024 und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25.01.2024 aus, dass ein Antrag mit dem gemäß § 1 VFVO zu verwendenden Formular der erkennenden Behörde bis dato nicht vorgelegt worden sei. Da der Behörde die fehlenden Unterlagen bis zur eingeräumten Frist bzw. bis dato nicht beigebracht worden seien, sei das formlose Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht und formal zulässig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Behörde in Verkennung der Rechtslage die Einbringung des Antrages mittels eines Formulars gefordert habe und den Antrag zurückgewiesen habe, weil dieses Formular nicht eingebracht worden sei, obwohl der Antrag den im StVAG festgelegten Anforderungen an Form und Inhalt von Anträgen auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte entspreche. Die Ermächtigung durch § 15 Abs 5 StVAG mittels Verordnung weitere Kriterien für Anbringen im Rahmen des StVAG festzulegen, beschränke sich auf Inhalt, Form und beizulegende Unterlagen. Die Regelung der Art der Einbringung von schriftlichen Ansuchen sei von der Verordnungsermächtigung nicht umfasst und damit gesetzwidrig. Der Bescheid sei weder eindeutig noch ausreichend begründet. Die Behörde habe sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Formvorschriften nicht auseinandergesetzt. Ohne diesen Mangel hätte die Behörde erkannt, dass sie richtigerweise eine meritorische Entscheidung zu treffen gehabt hätte und den Antrag genehmigt. Es bestehe, wie unmissverständlich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hervorgehe, auch nach Ablauf des beantragten Veranstaltungszeitraums ein Rechtsschutzinteresse und damit Interesse an einer Sachentscheidung.

Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen, 2. der Beschwerde stattgeben und a) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 09.01.2024 stattgegeben und gemäß § 15 StVAG die Bewilligung für die auf den Grundstücken****, ****, ****, ****, **** und **** der EZ **** je KG ***** J gelegenen Veranstaltungsstätte „Mparkfläche G“ erteilt werde; in eventu b) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu c) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. Zudem regte die Beschwerdeführerin an, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 1 Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012, LGBl. Nr. 101/2012 idF LGBl. Nr. 62/2014, wegen Gesetzwidrigkeit beantragen.

Die belangte Behörde legte den Akt am 09.04.2024 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und deckt sich auch im Wesentlichen mit der Darlegung des „Beschwerdesachverhaltes“ in der Beschwerde.

III.Rechtliche Beurteilung:

a)Maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 15 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG), LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2018:

(1) Einer Bewilligung bedürfen

(2) Für sonstige Veranstaltungsstätten kann eine Bewilligung beantragt werden.

(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

(4) Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen beizulegen:

(5) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie weitere beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen.

(6) Die Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst die Eignung der Veranstaltungsstätte, Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsbetriebseinrichtungen für die beantragten Veranstaltungsarten.

(7) Die Veranstaltungsstättenbewilligung ist zu erteilen, wenn

(8) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(9) Ergibt sich bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen und Bedingungen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.

(10) Auflagen können mit Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass diese nicht erforderlich sind oder mit weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann und die durch Abs. 7 geschützten Schutzgüter und Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Behörde hat das Verfahren auf Antrag des Inhabers der Veranstaltungsstätte oder von Amts wegen einzuleiten.

§ 1 Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012, LGBl. Nr. 101/2012:

(1) Für folgende Anbringen auf Grund des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 sind die in den Anlagen festgelegten Formulare zu verwenden:

Anbringen

Formular gemäß

Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 StVAG

Anlage 1

Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 2 StVAG

Anlage 2

Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 4 StVAG

Anlage 3

Anzeige nach § 8 StVAG

Anlage 4

Antrag auf Bewilligung einer Großveranstaltung nach § 9 StVAG

Anlage 5

Antrag auf Bewilligung einer mobilen Veranstaltung/eines mobilen Veranstaltungsbetriebes nach § 10 StVAG

Anlage 6

Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte nach § 15 StVAG

Anlage 7

Aufnahme in das Register nach § 26 StVAG

Anlage 8

(2) Behörden können die in Abs. 1 festgesetzten Formulare auch als elektronisch ausfüllbare oder Online-Formulare bereitstellen, wobei jene Anpassungen zulässig sind, die sich aus technischen Erfordernissen ergeben.

(3) Wenn Behörden Formulare bereitstellen, kann dies unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung samt zugehörigen Angaben (Anschrift usw.) in einem von der Behörde gewählten Briefkopf erfolgen.

b)Erwägungen:

Aufgrund einer gegen die Zurückweisung eines Antrages erhobenen Beschwerde darf das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch über den zugrundeliegenden Antrag inhaltlich entscheiden. Sache des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN).

Gemäß § 13 Abs 1 erster Satz AVG können Anbringen grundsätzlich schriftlich, mündlich oder telefonisch bei der Behörde eingebracht werden. Der in § 13 Abs 1 erster Satz AVG normierte Grundsatz der Formfreiheit von Anbringen beansprucht jedoch nur subsidiäre Geltung. Soweit die Verwaltungsvorschriften anderes bestimmen, sind diese sondergesetzlichen Anordnungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass Verwaltungsvorschriften, welche einen Antrag an die Verwendung besonderer Formulare binden, zu beachten sind (vgl. VwSlg 10.636 A/1982; 23.10.2002, 2002/08/0041; 21.06.2017, 2017/03/0058).

§ 15 Abs 3 StVAG bestimmt, dass ein Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte schriftlich einzubringen ist und insbesondere die dort aufgezählten Angaben zu enthalten hat.

Gemäß § 15 Abs 4 StVAG sind dem Antrag jedenfalls die dort aufgezählten Unterlagen beizulegen.

§ 15 Abs 5 StVAG räumt der Landesregierung die Ermächtigung ein, Inhalt und Form des Antrags sowie weitere beizulegende Unterlagen mit Verordnung festzusetzen.

Die auf Grundlage von § 7 Abs 4, § 8 Abs 4, § 9 Abs 4, § 10 Abs 4, § 15 Abs 5 und § 26 Abs 4 und 5 StVAG erlassene VFVO regelt in ihrem § 1 Abs 1 u.a., dass für einen Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte nach § 15 StVAG das in der Anlage 7 der Verordnung festgelegte Formular zu verwenden ist.

Gemäß § 1 Abs 2 VFVO können Behörden die in Abs 1 festgesetzten Formulare auch als elektronisch ausfüllbare oder Online-Formulare bereitstellen, wobei jene Anpassungen zulässig sind, die sich aus technischen Erfordernissen ergeben.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, § 1 VFVO lege entgegen der Ermächtigung gemäß § 15 Abs 5 StVAG die Anbringungsübermittlungsart fest, kann nicht gefolgt werden.

Durch die Bestimmung des § 1 Abs 1 VFVO, dass für einen Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte nach § 15 StVAG das in der Anlage 7 der Verordnung festgelegte Formular zu verwenden ist, wird (nur) einerseits die in § 15 Abs 3 StVAG festgelegte Schriftlichkeitsform insofern näher geregelt, als der schriftliche Antrag in Form des in Anlage 7 der Verordnung festgelegten auszufüllenden Formulars zu stellen ist, und wird andererseits durch die im festgelegten Formular vorgegebenen Themenbereiche, zu denen Angaben zu machen sind, auch der Inhalt des Antrags näher bestimmt.

§ 1 VFVO regelt jedoch nicht, auf welche Art das auszufüllende Formular an die Behörde zu übermitteln ist.

§ 1 Abs 2 VFVO sieht lediglich vor, dass die Behörden die in Abs 1 festgesetzten Formulare auch als elektronisch ausfüllbare oder Online-Formulare bereitstellen können. Eine verpflichtende Verwendung eines elektronisch ausfüllbaren oder Online-Formulars ergibt sich daraus nicht.

§ 1 VFVO lässt dem Antragsteller die Möglichkeit offen, das ausgefüllte Formular in jeder technisch möglichen Form an die Behörde zu übermitteln, also etwa per Post oder per E-Mail einzubringen, persönlich oder durch Boten zu überbringen oder das von der Behörde bereitgestellte E-Government-Formular, auf welches im Verbesserungsauftrag der Behörde hingewiesen wurde, zu verwenden.

Eine Gesetzwidrigkeit der VFVO durch eine Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 15 Abs 5 StVAG kann somit nicht erkannt werden.

Da die Beschwerdeführerin für ihren Antrag vom 09.01.2024 nicht das in Anlage 7 der VFVO festgelegte Formular verwendete, litt ihr Anbringen an einem Formgebrechen, weshalb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht mit Schreiben vom 10.01.2024 gemäß § 13 Abs 3 AVG die Behebung dieses Mangels binnen einer angemessenen Frist von 16 Tagen unter Hinweis auf die nach fruchtlosem Ablauf zu erfolgende Zurückweisung auftrug.

Da die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde das Anbringen vom 09.01.2024 zu Recht gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zudem kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Dazu ist festzuhalten, dass Art 6 Abs 1 EMRK nicht zur Anwendung kommt, wenn es – wie im gegenständlichen Fall – nicht um eine Entscheidung in der Sache geht, sondern um die Frage der Rechtmäßigkeit einer zurückweisenden Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird. Eine solche Entscheidung stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine inhaltliche Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“ dar, weshalb hier die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art 6 Abs 1 EMRK nicht zur Anwendung kommt (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073; 29.09.2015, Ra 2015/05/0050; 30.01.2015, Ra 2014/17/0025; 23.04.2014, 2013/07/0228; vgl. auch VfSlg 17.063/2003).

Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

V.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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