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LVwG 30.6-1702/2023-50•LVwG ST LVwG 30.6-1702/2023-50
LVwG 30.6-1702/2023-50State Administrative CourtApr 19, 2024
Beschäftigung, Krankenversicherungspflicht, freiwillige und (un)entgeltliche Leistung, Freundschaft, familiäre Beziehung, juristische Person, Kapitalgesellschaft, gewerbliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Gefälligkeitsdienst, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.04.2023, GZ: BHGU/606220078903/2022,
z u R e c h t :
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe dem Grunde nach abgewiesen,
a)dass die verletzte Verwaltungsvorschrift in allen Spruchpunkten lautet: § 111 Abs 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 iVm § 33 Abs 1 und 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016;
b)dass die Strafsanktionsnorm in allen Spruchpunkten lautet: § 111 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020;
c)dass im ersten Satz eines jeden Spruchpunkts ergänzt wird, dass der Beschwerdeführer die Übertretung gem. § 9 VStG zu verantworten hat.
II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafen gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG und § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG zu den Spruchpunkten 3-12 mit jeweils € 365,00, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 2 Tage, 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Die verhängten Strafen zu den Spruchpunkten 1 und 2 bleiben unverändert.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 511,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die (teilweise neu) festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 292,00 zu leisten.
IV. Gemäß § 76 Abs 1 AVG iVm § 52 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die im Verfahren entstandenen Barauslagen in Form von anteiligen Dolmetschgebühren für Slowenisch zur Hälfte in noch zu bestimmender Höhe zu tragen. Die genaue Festlegung der Höhe erfolgt mittels eines eigenen Beschlusses.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung („belangte Behörde“) wurde A („Beschwerdeführer“) zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „D“ mit Sitz in B-Ort, E-Platz [...], zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin insgesamt 12 namentlich genannte Personen am 18.06.2022 zu jeweils näher bezeichneten Uhrzeiten zwischen 15.00 Uhr und 18.45 Uhr in B-Ort, E-Platz [...] (Lokal „F“) beschäftigt hat; dies seien in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen gewesen, eine Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung sei vor Arbeitsantritt jeweils nicht erfolgt.
Daher habe er in allen zwölf Fällen gegen § 111 Abs 1 Ziff 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG verstoßen, weshalb jeweils eine Geldstrafe iHv € 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage, 16 Stunden) gem. § 111 Abs 2 ASVG, sohin ein Gesamtbetrag von € 8.760,00 als Geldstrafen verhängt wurde.
Ein inhaltlich entsprechendes Straferkenntnis vom selben Tag ist gegen die zweite Geschäftsführerin, G, ergangen.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 25.08.2023 wendet sich der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Sämtliche im Straferkenntnis genannten Personen hätten die Tätigkeiten unentgeltlich durchgeführt, was von allen schriftlich bestätigt worden war. Daher liege kein Verstoß gegen § 36 ASVG vor.
Der unter Spruchpunkt 11 genannte H sei der leibliche Sohn des Beschwerdeführers; es handle sich daher jedenfalls um einen Fall der familienhaften Mitarbeit.
Hinsichtlich der Strafhöhe wäre bei einer Bestrafung § 111 Abs 2 ASVG sowie zusätzlich die außerordentliche Strafmilderung des § 20 VStG anzuwenden.
Die mitbeteiligte Partei gab mit Schreiben vom 28.06.2023 eine Stellungnahme zur Beschwerde ab und führte darin aus, dass jedenfalls von einem Dienstverhältnis und nicht von einem Freundschaftsdienst auszugehen sei, zumal die Rechtsprechung bei juristischen Person keinen Freundschaftsdienst kenne bzw. keine familienhafte Mitarbeit möglich sei, wenn das Unternehmen als GmbH geführt wird.
Zwei Beschäftigte (I und J) haben weiters auf ihrem jeweiligen Personenblatt angegeben, dass sie € 13,00 pro Stunde und zusätzlich kostenlose Verpflegung erhalten.
Nach der ersten mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 wurde seitens der mitbeteiligten Partei weitere Dokumente betreffend I und J übermittelt, woraufhin am 08.02.2024 eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.
II.Feststellungen
II.1.Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der D, FN ****. Ebenso vertretungsbefugte Geschäftsführerin war G, geboren am ****, bei welcher es sich um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handelt. Gegenstand des Unternehmens zum Übertretungszeitpunkt war der Betrieb des „F“ am E-Platz [...], B-Ort, dem Sitz des Unternehmens. Zum Übertretungszeitpunkt waren weiters zwei Beschäftigte zur Pflichtversicherung angemeldet; davon war eine im Bereich der gastronomischen Dienstleistung beschäftigt, eine andere war als Reinigungskraft tätig.
II.2.Am 18.06.2022 wurde mit Beginn um 18:00 Uhr ein „F Sommerfest“ mit Livemusik organisiert und durchgeführt. Dabei kam es aufgrund eines einige Tage zuvor eingegangenen anonymen Hinweises ab 18:30 Uhr zu einer Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung-Finanzpolizei Team 91. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden die im Spruch genannten 12 Personen bei Arbeitsleistungen angetroffen, woraufhin von allen genannten Personen ein Personenblatt in deutscher Sprache ausgefüllt wurde, I und J, beide wohnhaft in Slowenien und mit slowenischer Staatsangehörigkeit, füllten eine slowenischsprachige Version aus. Ebenfalls bei Arbeitsleistungen angetroffen wurde die zweite Geschäftsführerin der GmbH, G, sowie eine rechtmäßig angemeldete Arbeitnehmerin. Der Beschwerdeführer selbst war nicht bei der Veranstaltung bzw. der Kontrolle anwesend. Er war teilweise in die Vorbereitungsaufgaben eingebunden bzw. hat am Aufbau der Tische und Infrastruktur mitgewirkt; der Hauptteil der organisatorischen Arbeit lag jedoch bei seiner Lebensgefährtin G.
Aus der anonymen Anzeige geht hervor, dass ein Gespräch im „F“ belauscht worden sei, in welchem die Durchführung des Sommerfests besprochen worden sei, dass man die Personen, die mitarbeiten, nicht anzumelden brauche, weil die Finanzpolizei samstags ohnehin nicht kontrolliere.
II.3.Die Idee zur Durchführung des Sommerfests entstammte einem Freundeskreis, der sich im Wesentlichen aus – ursprünglichen – Stammgästen oder Geschäftspartnern des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin zusammensetzte, gemeinsam mit diesen beiden. Ein Hintergrund hierfür war der Umstand, dass wegen der coronabedingten Beschränkungen es länger kein derartiges Fest gegeben hatte.
II.4.Folgende im Spruch genannte Personen haben hierbei die jeweils angeführten Tätigkeiten durchgeführt und folgende Verbindung zum Beschwerdeführer bzw. zu dessen Lebensgefährtin:
a.I, geboren am ****, Tätigkeit: Kellnern mit Inkasso, Zeitraum 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr
Sie ist in Slowenien wohnhaft und pendelt zu ihrer Arbeit zur K nach A-Ort; dabei machte sie immer wieder im F und im Café des Beschwerdeführers bzw. dessen Lebensgefährtin, welches diese vor dem verfahrensgegenständlichen Betrieb in B-Ort innehatten, halt. Beim gegenständlichen Sommerfest arbeitete sie als Kellnerin mit Inkasso und sollte hierfür mit einem Nettostundenlohn von € 13,00, ausbezahlt in bar, entlohnt werden.
b.J, geboren am ****, Tätigkeit: Kellnern mit Inkasso, Zeitraum: 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Sie ist wie ihre Mutter I in Slowenien wohnhaft und pendelte im Tatzeitraum ebenso zu ihrer Arbeit zur K nach A-Ort. Sie kennt den Beschwerdeführer oder dessen Lebensgefährtin kaum – konkret nur von sporadischen Kaffeehausbesuchen – und sollte beim gegenständlichen Sommerfest ebenso als Kellnerin mit Inkasso für eine Nettostundenlohn von € 13,00 in bar arbeiten.
c.L, geboren am ****, Tätigkeit: Aushilfe, Zeitraum 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Sie ist mit dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin befreundet und gehört zum „Freundeskreis“, in welchem die Idee zu einem Sommerfest entstand. Sie hat dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin Hilfe bei der Veranstaltung angeboten und dabei deutlich gemacht, dass dies unentgeltlich erfolgen würde. Bei der Veranstaltung war sie vor allem im Abwasch und beim Abräumen als Aushilfe tätig. Ihre Konsumationen – sowie die ihres Mannes, der beim Sommerfest als Gast zugegen war – hat sie bzw. ihr Mann zur Gänze bezahlt.
d.M, geboren am ****, Tätigkeit: Aushilfe, Zeitraum 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr
e.N, geboren am ****, Tätigkeit: Aushilfe, Zeitraum: 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Das Ehepaar M und N ist mit dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin seit Jahren befreundet. Auch sie gehören zum Freundeskreis, in welchem die Idee zu einem Sommerfest entstanden ist; es war ebenso eindeutig für alle Beteiligten, dass es sich hierbei um eine unentgeltliche Hilfe handeln sollte. M und N haben hierfür weder Geld, noch sonstige Sachleistungen, auch keine Vergünstigungen bei der Konsumation von Speisen oder Getränken erhalten.
f.O, geboren am ****, Tätigkeit: Aushilfe, Zeitraum 18:30 Uhr
g.P, geboren am ****, Tätigkeit: Ausschank von Getränken, Zeitraum: 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr
P und O sind mit dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin ebenso seit mehreren Jahren gut befreundet. Auch sie gehören zum Freundeskreis, in welchem die Idee zu einem Sommerfest entstanden ist; es war ebenso eindeutig für alle Beteiligten, dass es sich hierbei um eine unentgeltliche Hilfe handeln sollte. P und O haben hierfür weder Geld, noch sonstige Sachleistungen, auch keine Vergünstigungen bei der Konsumation von Speisen oder Getränken erhalten.
h.Q, geboren am ****, Tätigkeit: Ausschank von Getränken, Zeitraum: 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr
i.R, geboren am ****, Tätigkeit: Aushilfe-Gläser waschen, Zeitraum: 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr
R und Q sind mit dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin seit Jahren gut befreundet. Auch sie gehören zum Freundeskreis, in welchem die Idee zu einem Sommerfest entstanden ist; es war ebenso eindeutig für alle Beteiligten, dass es sich hierbei um eine unentgeltliche Hilfe handeln sollte. R und Q haben hierfür weder Geld, noch sonstige Sachleistungen, auch keine Vergünstigungen bei der Konsumation von Speisen oder Getränken erhalten.
j.S, geboren am ****, Tätigkeit: Ausschank von Getränken, Zeitraum: 18:45 Uhr
Er ist mit dem Beschwerdeführer seit Jahren gut befreundet und in einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer wurde er vom Beschwerdeführer gefragt, ob er beim Sommerfest mithelfen würde, was aus dessen Sicht als unentgeltliche Unterstützung zu verstehen war. Es war ebenso eindeutig für alle Beteiligten, dass es sich hierbei um eine unentgeltliche Hilfe handeln sollte. Er hat hierfür auch tatsächlich weder Geld, noch sonstige Sachleistungen, auch keine Vergünstigungen bei der Konsumation von Speisen oder Getränken erhalten.
k.T, geboren am ****, Tätigkeit: Eisverkauf, Zeitraum: 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Er kannte den Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin nur flüchtig als sporadischer Gast des F. Am 18.06.2022 war er in B-Ort mit Bekannten im F zu Gast und wurde im Zuge dessen von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gefragt, ob er beim Sommerfest mithelfe beim Eisverkauf, weil er offensichtlich gut mit Kindern umgehen könne. Er ist von vornherein nicht davon ausgegangen, dass es um eine entgeltliche Tätigkeit gehen würde, er hat selbst über 30 Jahre Berufserfahrung im Gastgewerbe und hat aus Spaß und aus Gefälligkeitsgründen zugesagt.
l.H, geboren am ****, Tätigkeit: Ausschank von Getränken, Zeitraum: 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Er ist der leibliche Sohn des Beschwerdeführers und wurde von seinem Vater gefragt, ob er im Rahmen der Veranstaltung kurz aushelfen könnte. Im regulären Betrieb des Betriebs arbeitet er nie mit, da er selbst vollzeitbeschäftigt ist, lediglich in Ausnahmesituationen. Es war sowohl für ihn, als auch für seinen Vater klar, dass in keiner Weise eine Gegenleistung für seine Mithilfe beabsichtigt ist. Er hat lediglich Wasser konsumiert und bei der Veranstaltung verschiedenste Tätigkeiten ausgeübt, insbesondere im Ausschank. Davor hat er beim Aufbau der Tische und Gerätschaften unterstützt.
II.5.Ein allfälliger Gewinn aus der Veranstaltung wäre gänzlich dem Unternehmen zugeflossen; faktisch war die Veranstaltung jedoch nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei beendet.
II.6.Alle genannten Personen, mit Ausnahme des H, haben vor Beginn ihrer Mitarbeit eine Bestätigung, die von G vorbereitet worden war, unterschrieben, der zufolge sie unentgeltlich mitarbeiten. Wenn nicht in den obigen Feststellungen anders angeführt, wurden die genannten Personen, die im Vorfeld ihre Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Veranstaltung erklärt haben, im Lauf des 18.06.2022 von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers kontaktiert und gefragt, ob sie am Abend tatsächlich mitwirken können.
II.7.Einige der genannten Personen hatten im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Sommerfest Polo-Shirts des „F“ mit entsprechendem Aufdruck bekommen und diese getragen.
II.8.Auf Empfehlung des Steuerberaters des Beschwerdeführers wurden alle im Straferkenntnis genannten Personen – mit Ausnahme des H – bei der ÖGK als geringfügig Beschäftigte im Nachhinein angemeldet.
III.Beweiswürdigung
III.1.Die Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, dem Gerichtsakt sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023 sowie vom 08.02.2024; hierbei wurden die Verhandlungen in den Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin miteinander verbunden. Bei diesen wurden die beiden Beschwerdeführer sowie alle im Straferkenntnis genannten Personen, ausgenommen die entschuldigt ferngebliebene M sowie der meldungslegende Beamte der Finanzpolizei als Zeugen gehört.
III.2.Von allen einvernommenen Personen übereinstimmend dargestellt und dahingehend unbestritten ergeben sich die grundlegenden Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Sommerfest und wann dieses stattgefunden hat. Auch die Feststellungen zur jeweiligen Tätigkeit und dessen Zeitrahmen der im Straferkenntnis genannten Personen im Rahmen der Veranstaltung ergeben sich übereinstimmend aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers bzw. dessen Lebensgefährtin, des meldungslegenden Beamten der Finanzpolizei sowie den Aussagen der jeweils betroffenen Personen.
III.3.Aus den dahingehend glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen sowie des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin ergeben sich weiters die Feststellungen zu den jeweiligen persönlichen Beziehungen zwischen den beschäftigten Personen und dem Beschwerdeführer bzw. dessen Lebensgefährtin.
III.4.Ebenso glaubwürdig und übereinstimmend aus den Aussagen der Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin sowie der im Straferkenntnis genannten Personen und den ausgefüllten Personenblättern ergeben sich die Feststellungen zur Unentgeltlichkeit der jeweiligen Tätigkeit. Dass die Zeugin M nicht einvernommen werden konnte, hat keinen Einfluss auf die Feststellungen zu ihrer Person: diese ergeben sich auch eindeutig aus dem von ihr ausgefüllten Personenblatt, den Aussagen ihres Ehemannes N sowie des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin.
Hiervon ausgenommen sind I und J. Beide haben in ihren auf slowenisch ausgefüllten Personenblättern angegeben, dass sie einen Netto-Stundenlohn von € 13,00 in bar erhalten. Aus diesen geht auch hervor, dass sie ursprünglich ihre Tätigkeit bei der K darstellen wollten, die Angabe der K als Beschäftiger jedoch nach Hinweis von Beamten der Finanzpolizei korrigierten und sie durch „F“ ersetzten. Wenn sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben haben, dass sie auch mit der Angabe des Nettostundenlohns von € 13,00, ausbezahlt in bar, ihre Entlohnung bei der K gemeint haben, so kann dem jedoch nicht gefolgt werden, dies aus folgenden Gründen:
Das Personenblatt ist in slowenisch und auch wenn es nachvollziehbar ist, dass sie als Beschäftiger irrtümlich zunächst ihren österreichischen Arbeitgeber im Rahmen ihrer angemeldeten Beschäftigung - die K - angegeben haben, so wurden sie durch den meldungslegenden Beamten der Finanzpolizei rasch darauf hingewiesen, dass ihre Beschäftigung im Rahmen des Sommerfests gemeint ist und die Angabe des Beschäftigers wurde daraufhin geändert. Wenn sie weiter unten im Formular ihren Lohn bei der K gemeint hätten, dann ist anzunehmen, dass sie mit der Korrektur des Beschäftigers auch den Stundenlohn korrigiert bzw. durchgestrichen hätten. Da dies nicht erfolgt ist, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass mit dieser Angabe bereits der Lohn im Rahmen der gegenständlichen Mitarbeit beim Sommerfest gemeint war. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum beide Zeuginnen bei einem nicht in bar ausbezahlten Lohn, welcher sich aus einem Grundlohn und mehreren Zuschlägen und Zulagen zusammensetzt – über deren genaue Ausgestaltung die beiden Zeuginnen jedoch nicht Auskunft geben konnten – wie dies aus den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Lohnzetteln der K der beiden Zeuginnen ersichtlich ist, angeben sollten, dass ein Stundenlohn von € 13,00 in bar ausbezahlt wird. Weder ist die Summe von € 13,00 als Nettostundenlohn bei der K korrekt, noch wird dieser in bar ausbezahlt.
Aus diesen Gründen kann den gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeuginnen in diesem Punkt kein Glauben geschenkt werden und es ist, wie im Personenblatt ersichtlich, davon auszugehen, dass J und I für ihre Mitarbeit beim Sommerfest entlohnt wurden.
III.5.Dass bei einer derartigen – größeren – Veranstaltung einige Personen entlohnt werden, während andere, insbesondere solche, die dem unmittelbaren Familien - oder Freundeskreis entstammen, unentgeltlich mitwirken, ist auch durchaus nachvollziehbar. Nicht zuletzt arbeitete ja auch eine angemeldete Arbeitnehmerin des Unternehmens beim Sommerfest mit, sodass es durchaus lebensnah ist, wenn bei einem Sommerfest eines personell nur mit zwei Arbeitnehmerinnen ausgestattetes Unternehmen (davon eine Reinigungskraft) einige Personen mitwirken, welche hierfür eine Entlohnung erhalten und andere, welche eine besondere Verbindung zu den Beschäftigern haben, dies unentgeltlich tun, um insgesamt die Veranstaltung durchführen zu können.
III.6.Vor diesem Hintergrund ist auch festzuhalten, dass alle 12 im Straferkenntnis genannten Personen mit Ausnahme des Sohnes des Beschwerdeführers vor Beginn der jeweiligen Mithilfe bei der Veranstaltung ein Formular unterschrieben, aus dem hervorging, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgte. Die Beweiswürdigung aufgrund des sonstigen Ermittlungsverfahrens hat jedoch ergeben, dass hinsichtlich der einzelnen Personen und deren allfälliger Entlohnung, wie dargestellt, zu differenzieren ist, weshalb dem Umstand des Vorliegens einer solchen Bestätigung allein wenig Beweiskraft zugemessen wird. Tatsächlich ergibt sich die Einschätzung jeweils aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände.
III.7.Dass die im Straferkenntnis angeführten Personen im Nachhinein bei der ÖGK als geringfügig beschäftigt angemeldet wurden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den eingeholten AJ-WEB – Auszügen.
IV.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
§ 4 - Vollversicherung
[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen […]
§ 33 An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
[…]
§ 111 Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
[…]
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
-mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
-bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
b.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 33 Abs 1 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, hat das Verwaltungsgericht von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 15.05.2013, 2011/08/0130). Dies liegt angesichts der festgestellten Tätigkeiten der im Straferkenntnis genannten Personen vor.
Spricht also die Vermutung für ein solches Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH 20.02.2020 Ra 2020/08/0022). Ein solches Vorbringen können sog. Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste bzw. familienhafte Mitarbeit in Betrieben gehören. Im Wesentlichen wird bei den in den zwölf Spruchpunkten des bekämpften Straferkenntnisses genannten Personen das Vorliegen eines solchen vorgebracht.
Als solche sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Leistungen anzusehen, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung hinsichtlich ihrer sachlichen Berechtigung standhalten, wobei es Sache der Partei ist, hiezu entsprechende Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 20.6.2018, Ra 2015/08/0149).
In der Beurteilung sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang, Zeit, Dauer der verrichteten Tätigkeiten, die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen sowie die Motive des Betroffenen. Der Wille des Leistungsempfängers bzw. Leistungserbringers ist hierfür eine notwendige Voraussetzung für einen Gefälligkeitsdienst, aber nicht alleine ausreichend. Es ist somit das Gesamtbild der den Einzelfall prägenden Umstände entscheidend – daraus ergibt sich der wahre wirtschaftliche Gehalt und darauf aufbauend erfolgt die rechtliche Beurteilung, die sich nicht mit der subjektiven Absicht decken muss.
Somit muss ein Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienst kumulativ mehrere Kriterien erfüllen, welche in einer Gesamtschau begründbar und sachlich nachvollziehbar sind. Diese Kriterien sind die Kurzfristigkeit, die Freiwilligkeit und die Unentgeltlichkeit der Leistung sowie das Vorliegen einer spezifischen Bindung zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger.
Bei Anwendung dieser Kriterien auf den festgestellten Sachverhalt ergibt sich folgendes Bild:
Die Tätigkeit war jeweils kurzfristig, im längsten Fall dreieinhalb Stunden.
Aus dem Sachverhalt hat sich kein Anhaltspunkt dafür gefunden, dass die Beschäftigung nicht freiwillig erfolgt wäre. Das Angebot der Mitarbeit kam zumeist vom Leistungserbringer; diese wirkten bereitwillig mit.
Die Entgeltlichkeit ist ein wesentliches Kriterium eines Dienstverhältnisses nach ASVG, wobei es aber nicht auf die bloßen Zahlungen ankommt, sondern es genügt der Entgeltanspruch (VwGH 91/08/0181 vom 04.07.1995, 2012/08/0150 vom 12.09.2012 u.a.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit auch nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen. Demnach ist Unentgeltlichkeit nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich oder wenigstens schlüssig vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 2011/08/0123 vom 15.05.2013, 2011/08/0212 vom 14.02.2013 u.a.). Maßgeblich für die Feststellung der Unentgeltlichkeit bei den hier relevanten Personen ist, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, weniger das Vorliegen des ausgefüllten Formulars, mit dem die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit bestätigt wird, als vielmehr die – mit Ausnahme von I und J – nachvollziehbare Aussage aller Personen, dass selbstverständlich von beiden Seiten die Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung völlig außer Streit Stand und allen Beteiligten bewusst war. Dass dies vor Aufnahme der Tätigkeit jeweils schriftlich bestätigt wurde, bekräftigt in diesen Fällen jedoch den dahingehenden beiderseitigen Willen. Aber auch die praktische Umsetzung spricht für die Unentgeltlichkeit – so haben alle betroffenen Personen zeugenschaftlich einvernommen bestätigt, dass sie auch kein kostenloses oder auch nur vergünstigtes Essen bzw. Trinken konsumiert hatten, sondern ihre Konsumationen ordnungsgemäß und zum Vollpreis verrechnet wurden, sodass auch diesbezüglich kein faktisches Entgelt geflossen ist.
Hiervon auszunehmen sind I und J, bei denen eine Entgeltlichkeit der Leistungserbringung festgestellt wurde.
Problematisch für sämtliche im Straferkenntnis genannten Personen ist hingegen die Glaubhaftmachung einer spezifischen Bindung iSd einschlägigen Judikatur des VwGH hierzu. Eine Freundschaft oder eine familiäre Beziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger kann eine solche spezifische Bindung darstellen. Die höchstgerichtliche Spruchpraxis ist jedoch sehr restriktiv, wenn der Leistungsempfänger eine juristische Person, zumal eine Kapitalgesellschaft, ist und die Leistung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit erfolgt (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130: "Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257), können als Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Besondere Zweifel sind jedoch dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/09/0090). Im Regelfall kann nämlich - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht erwartet werden, dass ein Angehöriger oder Freund eines Dienstnehmers bloß auf Grund dieser Eigenschaft für einen daraus Gewinn ziehenden Unternehmer - umso mehr, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt (vgl. VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390) - Gefälligkeitsdienste leistet…“).
Anzumerken ist, dass der VwGH in seiner Judikatur Gefälligkeitsdienste für Kapitalgesellschaften vereinzelt sogar kategorisch ausschließt, so etwa in der Entscheidung vom 15.05.2013, 2011/08/0130: „Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Kapitalgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit handelt, weshalb die von M S. für dieses Unternehmen erbrachte Leistung nicht als im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes gegenüber seinem Schwager - ungeachtet dessen Geschäftsführerfunktion - erbracht angesehen werden kann, zumal es sich bei den Arbeiten um solche für den Geschäftsbetrieb und nicht um solche für ein privates Umfeld gehandelt hat.“
Im Regelfall ist daher laut VwGH nicht zu erwarten, dass jemand für einen Gewerbebetrieb in Form einer Kapitalgesellschaft, der daraus Gewinn erzielt, Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste erbringt. In jedem Fall müssen daher bei einer Tätigkeit, die wirtschaftlich einer Kapitalgesellschaft zugutekommt, ganz besondere – „außergewöhnliche“ – Umstände vorliegen, die einen Gefälligkeitsdienst ermöglichen könnten.
Zwei Argumente könnten hierfür in Betracht gezogen werden: Erstens sind der Beschwerdeführer bzw. dessen Lebensgefährtin nicht nur Dienstnehmer der Kapitalgesellschaft, sondern Geschäftsführer und Gesellschafter, sodass die Grenze, wer Leistungsempfänger ist, uneindeutiger ist. Zweitens war das Sommerfest kein „Normalbetrieb“ des Unternehmens, sondern eine von diesem organisierte und durchgeführte Veranstaltung, welche erstmals nach Corona wieder möglich war. Beide Argumente können aber „außergewöhnliche“ Umstände nicht ausreichend belegen:
Die Veranstaltung ist unmittelbar im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der GmbH erfolgt; die Veranstaltung war auf Gewinn ausgerichtet, entspricht dem Unternehmenszweck und der Gewinn wäre zur Gänze an die GmbH geflossen.
Es war dem Beschwerdeführer bzw. dessen Lebensgefährtin von Anfang an klar, dass die Veranstaltung nicht mit dem bestehenden Personal durchgeführt werden kann und zusätzliches Personal nötig sein würde. Wären hierfür Personen rechtmäßig angemeldet und entlohnt worden, hätte dies den Gewinn geschmälert oder ihn verunmöglicht. Die im Straferkenntnis genannten Personen sollten also gerade aus diesem Grund mithelfen, damit die Veranstaltung mit Gewinn für das Unternehmen durchgeführt werden kann. Auch wenn weiters die meisten der im Straferkenntnis genannten Personen ihre Hilfe selbst angeboten haben, so ist doch die tatsächliche Bitte bzw. Aufforderung zur Mitwirkung durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Lebensgefährtin erfolgt.
Zusammengefasst: Aufgrund des Umstandes, dass es sich um Arbeiten für den Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers als Kapitalgesellschaft und nicht um solche für ein privates Umfeld gehandelt hat, und die Arbeitsleistung eindeutig dem Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers zugekommen ist, liegt kein nachvollziehbares Motiv iSd VwGH-Judikatur für die Erbringung eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes vor (vgl. VwGH 2011/08/0318 vom 04.09.2013). Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer hatte dringenden Personalbedarf, da er mit den vorhandenen Dienstnehmern die gewerbliche Veranstaltung nicht hätte durchführen können.
Demgegenüber stehen teilweise Freundschaften, Bekanntschaften und Beziehungen aus dem beruflichen und teilweise familiären Umfeld, welche jedoch keine so außergewöhnlichen Umstände rechtfertigen, dass sie im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für die daraus Gewinn ziehende Kapitalgesellschaft leisten.
Bestraft die Behörde wegen Übertretung des § 33 Abs 1, so hat sie in der Begründung die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, d.h. einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Nach diesen Grundsätzen bedeutet dies zumindest die Feststellung eines solche Umfanges der Arbeitsverpflichtung, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden darf. Gelingt ihr das nicht, dann käme nur ein Schuldspruch nach §§ 33 Abs 1 iVm Abs 2 in Betracht (VwGH 21.04.1998, 97/08/0423). Vorliegend sind alle im Straferkenntnis genannten Personen mit Ausnahme des H (Sohn des Beschwerdeführers) bei der Firma D für den 18.06.2022 als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Es ist daher von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, weshalb das Gericht berechtigt und verpflichtet war, den Spruch wie ersichtlich anzupassen (VwGH 24.11.2010, VwGH 2009/08/0262).
Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
Grundlage für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers ist § 9 VStG, demzufolge für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Wer zur Vertretung nach außen "berufen" ist, ergibt sich aus dem jeweiligen (Organisations-) Binnenrecht der juristischen Person in Zusammenschau mit dem zugehörigen Bestellungsakt. Im Fall einer GmbH liegt die Vertretungsmacht gem. § 18 GmbHG bei den Geschäftsführern (vgl. auch VwGH 25.09.1992, 92/09/0148). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so haften sie kumulativ und können jeweils bestraft werden; eine bloß interne Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeit ist unbeachtlich (VwGH 30.10.2006, 2006/02/0258).
Ein bloßer Rückzug auf eine interne Aufgabenverteilung ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden (Kontroll-)Tätigkeiten stellt nach dieser Rechtsprechung kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar (VwGH 21.08.2014, 2011/17/0069).
Zusammengefasst ist es nicht von Bedeutung, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe an der Veranstaltung bzw. deren Vorbereitung kaum mitgewirkt. Es lag weder ein schuldausschließendes Kontrollsystem vor, noch schien es offensichtlich beabsichtigt zu sein, eine Kontrolltätigkeit eigenständig wahrzunehmen.
Es ist sohin auch die subjektive Tatseite erfüllt.
d.Strafbemessung
Der Strafbemessung vorauszuschicken ist, dass, wie angeführt, nach Überzeugung des Gerichts die tatgegenständliche Veranstaltung durch ein „gemischtes System“ an mitarbeitenden Personen durchgeführt hätte werden sollen: Erstens durch die Geschäftsführerin G und eine angemeldete Mitarbeiterin, zweitens durch J und I, die jeweils als Kellnerinnen mit Inkasso arbeiteten und hierfür entlohnt wurden und drittens durch Bekannte, Familienangehörige und Freunde, die insbesondere bei einfachen Tätigkeiten wie Ausschank oder Reinigung mitwirkten und bei denen glaubhaft gemacht werden konnte, dass eine unentgeltliche Tätigkeit für alle Beteiligten außer Streit stand.
Auf dieser Grundlage ergeben sich auch unterschiedliche Strafsätze für die jeweils vorgeworfene Verwaltungsübertretung.
Die gegenständliche Strafdrohung dient dem Interesse an der fristgerechten Erstattung der nach dem ASVG vorzunehmenden Meldungen und damit auch der umfassenden sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskraft sowie der ordnungsgemäßen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die gegenständliche Tat schädigte bzw. gefährdete dieses öffentliche Interesse in nicht unerheblichem Maße. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die gegenständlichen Personen zumindest anderweitig (durch ihre hauptberuflichen Beschäftigungen bzw. Pension) sozial abgesichert waren.
§ 111 Abs 2 letzter Satz ASVG sieht eine Herabsetzung des Strafrahmens von mindestens € 730,00 auf eine Mindeststrafe von € 365,00 vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss sich um ein erstmaliges einschlägiges Handeln nach § 111 Abs 1 ASVG handeln, das Verschulden muss geringfügig und die Folgen der Handlung müssen unbedeutend sein.
Wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, handelt es sich um das erstmalige ordnungswidrige Handeln im Sinne dieser Bestimmung.
Das Verschulden zu den in den Spruchpunkten 3-12 des bekämpften Straferkenntnisses genannten Personen konnte als vergleichsweise geringfügig iSd § 111 Abs 2 ASVG angesehen werden, weil das Gericht davon ausgeht, dass eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeiten bedungen war und sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitwirkenden Personen den erkennbaren subjektiven Willen hatten, die jeweilige Tätigkeit insoweit rechtskonform im Rahmen eines (insbes.) freundschaftlichen Verhältnisses auszuüben. Da ebendies für die unter Spruchpunkt 1 und 2 genannten Personen nicht zutrifft, erübrigen sich dahingehend weitere Überlegungen zu einer Anwendung der § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG für diese.
Die Folgen der Handlung sind zu den in Spruchpunkt 3-12 genannten Personen auch vergleichsweise unbedeutend: Alle Personen sind sozialversicherungsrechtlich abgesichert, die Tätigkeit wurde lediglich für einen kurzen Zeitraum ausgeübt (auch ohne die Kontrolle durch die Finanzpolizei wäre es bei wenigen Stunden geblieben) und sie wurden nachträglich zur Pflichtversicherung angemeldet.
Da es sich um erstmalige Übertretungen handelt und der Beschwerdeführer unbescholten ist, konnte gemäß § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG vor dem Hintergrund des jeweils nicht gravierenden Unrechts- und Schuldgehalts der Taten mit der Verhängung der halben Mindestgeldstrafen des ersten Strafsatzes des § 111 Abs 2 ASVG (jeweils € 365,00) für die in den Spruchpunkten 3-12 genannten Personen das Auslangen gefunden werden.
Eine (zusätzliche) Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im gegenständlichen Fall nicht beträchtlich überwogen haben.
V.Kosten
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Dies ist zu den Spruchpunkten 1 und 2 der Fall.
Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sind angesichts der Herabsetzung der Strafhöhen zu den Spruchpunkten 3-12 gem. § 52 Abs. 8 VwGVG anzupassen.
In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht war für die Befragung der Zeugen J und I am 08.02.2024 die Beiziehung einer Dolmetscherin für die slowenische Sprache erforderlich. Die Beiziehung eines Dolmetschers war somit – ausschließlich – für die Zeuginnen zu den Spruchpunkten notwendig, hinsichtlich derer die Beschwerde dem Grunde sowie der Höhe nach sowie abgewiesen wird. Die Kosten sind daher gem. § 76 Abs 1 AVG und § 52 Abs 3 VwGVG als Barauslagen zur Hälfte – da zwei Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden waren – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. auch VwGH 25.04.2022, Ra 2021/11/0018).
VI.Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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