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LVwG 46.34-3801/2023•LVwG ST LVwG 46.34-3801/2023
LVwG 46.34-3801/2023State Administrative CourtMar 25, 2024
EuGH, Sappi, Einstufung als Abfall, Verhalten des Besitzers, Entledigungsabsicht, weite Begriffsauslegung, Anhaltspunkte für Entledigung, Methode der Behandlung, Art Stoffverwendung, Porr, Nebenproduktfähigkeit von Bodenaushubmaterial, keine Entledigsabsicht des Besitzers, kumulative Voraussetzungen, Nebenprodukt, Prüfung durch Behörde, subjektiver Abfallbegriff, Aushubmaterial, Nebenprodukteigenschaft, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, Altlastensanierungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der A B, Hplatz, H, vertreten durch Dr. C D Rechtsanwalts GmbH, Sstraße, G, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 27.10.2023, GZ 2023-0.648.738,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren:
Mit Schriftsatz vom 27.04.2022 beantragte die A B „einen Feststellungsbescheid gemäß § 10 Abs 1 Z 2 und 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), für eine Geländeveränderung auf den Grundstücken Nummer ***, *** sowie ***, je KG G“ Diese Fläche soll für eine zukünftige Bebauung geeignet sein. Auf einer Fläche von 5800 m2 sollen ca. 11.700 m3 (ca. 21.060 t bei Umrechnungsfaktor 1:1,8) Bodenaushubmaterial der Schlüsselnummer 31411 45 (bisherige Schlüsselnummer 31411 29) eingesetzt werden. Das Bodenaushubmaterial wird vorwiegend in Kleinmengen (unter 2.000 to je Anfallsort) angeliefert. Der Geländeveränderung liegt eine Baubewilligung des Bürgermeisters der A B vom 06.08.2018, GZ: B/I 2587/12018, zu Grunde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 31.8.2023 wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 und Z 3 ALSAG über Antrag der A B vom 27.4.2022 festgestellt, dass die auf den Grundstücken Nummer , und ***, je KG G, vorgenommene Tätigkeit des Erstellens einer Geländeveränderung keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG ist und wurde der auf § 10 Abs. 1 Z 2 ALSAG gerichtet Antrag zurückgewiesen.
Begründend führt die Bezirksverwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, dass – unter Bezugnahme auf die abfallrechtliche EuGH-Judikatur (Rechtssache „M N“ C-238/21) – der für die Geländeanhebung auf den vorgenannten Grundstücken von diversen Kleinbaustellen übernommene und verwendete Bodenaushub keinen Abfall darstelle, sondern ein Nebenprodukt vorliege. Das Bodenaushub Material erfülle zwar auf dem ersten Blick die Abfalldefinition des Bundesgesetzgebers, als sich der frühere Besitzer des Bodenaushubs erledigt habe, jedoch sei der übernommene Bodenaushub qualitätsgesichert, als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. C der Richtlinie 2008/98 anzusehen und sei aufgrund der vorliegenden Baubewilligung vom 6.8.2018 eine gesicherte Verwendung gegeben. Zudem sei die Eignung des Materials für die Geländeanhebung allseits als unstrittig gegeben. Damit unterliege die Sache inhaltlich weder dem ALSAG noch würden die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes gelten. Insofern sei der auf § 10 Abs. 1 Z 2 ALSAG gerichtete Antrag zurückzuweisen gewesen. Der auf § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG gerichtete Antrag wurde von der Behörde dahingehend beantwortet, dass durch die Geländeanhebung auf den vorgenannten Flächen keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege.
Dagegen hat der Bund als Abgabengläubiger, vertreten durch das E F Beschwerde erhoben und ist dazu das Beschwerdeverfahren zu GZ: LVwG 46.34-3114/2023 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängig.
Der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 31.8.2023 wurde der Bundesministerin am 4.9.2023 samt Verfahrensakt übermittelt.
II. Beschwerdegegenstand:
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet der Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.10.2023, mit dem der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 31.8.2023, GZ: BHHF-430111/2022-38, gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Altlastensanierungsgesetz (im Folgenden ALSAG) aufgehoben wurde.
Begründend führt die belangte Behörde – nach Darlegung des Vorverfahrens und des do. Ermittlungsverfahrens – aus, dass es die Bezirkshauptmannschaft unterlassen habe zu prüfen, ob bei den Vorbesitzern des Bodenaushubmaterials die Entledigungsabsicht zu verneinen ist und folglich der subjektive Abfallbegriff ausgeschlossen werden könne. Das Bodenaushubmaterial werde von diversen Kleinbaustellen weggebracht, und sei dies ein Indiz dafür, dass der Bauherr (Ersterzeuger) das Material loswerden möchte. Ob bei der Antragstellerin eine Entledigungsabsicht bestanden habe, sei nicht von Relevanz, da bereits bei den Vorbesitzern der subjektive Abfallbegriff zu bejahen sein werde. Ein weiteres Indiz bestehe darin, dass die A B am 03.06.2022 eine Nachmeldung von eingebauten Abfallmaterialien für das Jahr 2018 vorgenommen habe. Insofern ist anzunehmen, dass die Antragstellerin selbst davon ausgeht, dass es sich beim verfüllten Bodenaushub Material um Abfall handle, andernfalls die Zahlung eines Altlastenbeitrags paradox wäre.
Entgegen der Annahme der Bezirkshauptmannschaft, wonach das Bodenaushubmaterial auf den ersten Blick die Abfalleigenschaft erfülle, habe die Behörde nicht weiter ausgeführt, weshalb das gegenständliche Material in Folge doch keinen Abfall darstellen soll. Grundlegende Voraussetzungen des Nebenprodukts sei es, dass das Material nicht zuvor als Abfall qualifiziert werde. Handle sich bei einem Stoff einmal um Abfall, so sei es nicht möglich, dass dieser im Nachhinein die Eigenschaft als Nebenprodukt zugesprochen werden könne. Aufgrund des Verfahrensaktes sei die Entledigungsabsicht bei dem Vorbesitzer zu bejahen, was zur Folge habe, dass ein Nebenprodukt nicht vorliegen könne. Im Unterschied zu dem von der Bezirkshauptmannschaft dargelegten EuGH-Judikatur („M N-Urteil“) würden im gegenständlichen Feststellungsverfahren keine Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen der A B und den Erzeugern des
Bodenaushubmaterials vorliegen. Aus dem Verfahrensakt der Bezirksverwaltungsbehörde sei gar nicht ersichtlich, wer konkret Erzeuger ist, da die Anfallstellen nur pauschal als „diverse Kleinbaustellen aus dem Raum H“ bezeichnet worden seien. Weitere Erhebungen zu Verträgen seien von der Behörde gänzlich unterlassen worden. Die Behörde irre in der Annahme, dass das Vorliegen einer Baubewilligung eine gesicherte Verwendung belege. Eine sichere Wiederverwendung könne aufgrund der Aktenlage nicht angenommen werden.
Gemäß § 2 Absatz 3a Z 4 AWG müsse der Stoff oder Gegenstand alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige, genau zu konkretisierende Verwendung erfüllen und dürfe insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führen. Dabei verweist der EuGH im M N-Urteil im Zusammenhang mit Bodenaushub auf die spezifischen Anforderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans (BAWP). Demzufolge müsse bereits vor Verwendung des Bodenaushubmaterials feststehen, dass die weitere Verwendung für den bestimmten Zweck zulässig sei. Darüber hinaus werde im M N-Urteil auf Bodenaushubmaterial der höchsten Qualitätsklasse für den jeweils bestimmten Zweck abgestellt. Fallbezogen sei bei Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse (Feststellungsantrag der A B, Stellungnahme des ASV DI G H, Gutachten der O P) nicht von einer Zwischenlagerung des Materials, sondern von einer dauerhaften Ablagerung auszugehen. Dem Verfahrensakt lasse sich entnehmen, dass es zu einem periodischen Einbau gekommen sei und der Einbauvorgang durch Verdichtung mit einem Radlader auch abgeschlossen worden sei. Es könne daher dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die grundlegende Charakterisierung rechtzeitig vor der Verwertung (im Rahmen der Zwischenlagerung) erfolgt sei, nicht gefolgt werden. Die umweltchemische Eignung hätte durch eine grundlegende Charakterisierung vor der Verwertungsmaßnahme nachgewiesen werden müssen. Die chemische Untersuchung nach der erfolgten Verwertung sei verspätet und können nicht als Nachweis dienen, dass das Material vor der Verwertung die jeweiligen Grenzwerte für eine Verwertung eingehalten habe. Viele Schadstoffe könnten aufgrund ihrer Flüchtigkeit bzw. Mobilisierbarkeit bereits im Zuge des Einbaus oder unmittelbar danach in die angrenzenden Schutzgüter (Luft, Boden, Wasser) emittieren und folglich durch eine spätere Untersuchung nicht mehr korrekt erfasst werden. Es müsse die Zulässigkeit der Verwendung des Materials vor der tatsächlichen Verwendung feststehen. Werden diese geforderten Untersuchungen erst nach Durchführung der Maßnahme angestellt, so liegen die Voraussetzungen für die Nebenprodukteigenschaft nicht vor. Eine erst im Jahr 2022 nachträglich vorgenommene grundlegende Charakterisierung des bereits eingebauten Aushubmaterials sei nicht ausreichend, um das Vorliegen der Voraussetzung des Nebenprodukts zu belegen. Die Frage, ob das Bodenaushubmaterial abgelagert oder lediglich zwischengelagert worden sei, sei auch für die Anwendung des ALSAG-Befreiungstatbestandes von wesentlicher Bedeutung. Aus Sicht der belangten Behörde handle sich fallbezogen um eine Verfüllung bzw. Geländeanpassung mit Bodenaushubmaterial im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) ALSAG, wonach für eine beitragsfreie Verwendung von Abfällen die Verfüllung im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes zu erfolgen habe und das Material vor der Verwertung einer grundlegenden Charakterisierung unterzogen werden müsse (§ 3 Abs 1a Z 4 ALSAG).
Dadurch, dass die Bezirkshauptmannschaft fälschlicherweise von der Nebenprodukteigenschaft des Bodenaushubmaterials ausgegangen sei, habe sie keine weiteren konkreten Sachverhaltsdarstellungen bezüglich jener Tatsache, auf deren Grundlage die Frage der Beitragsfreiheit beurteilt werden könnte, vorgenommen. Durch die Feststellung der Bezirksverwaltungsbehörde, dass die Geländeveränderung keine beitragspflichtige Tätigkeit darstelle bzw. im zweiten Spruchpunkt der Antrag zurückgewiesen wurde, ohne vollständige Ermittlungen vorzunehmen, habe sie den Feststellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Dagegen richtet sich die zulässige und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A B durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter und wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie formelle Rechtswidrigkeit durch Verletzung durch Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Zur formellen Rechtswidrigkeit führt die Beschwerdeführerin aus, dass das von ihr vorgelegte Gegengutachten der I J OG vom 03.10.2023 zu Unrecht als lediglich „bautechnisches Gutachten“, dass nicht geeignet sei, das Gutachten des abfalltechnischen ASV der belangten Behörde zu entkräften, abgetan werde. Die belangte Behörde hätte das Gutachten I J ordnungsgemäß würdigen müssen, und wäre zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung gelangt.
Zur materiellen Rechtswidrigkeit führt die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde die aktuelle Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen „M N“ und „Q R“ negiere. Der EuGH bestätige gerade in der Rechtssache „M N“ die Nebenproduktfähigkeit von Bodenaushub. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld habe zutreffend festgestellt, dass Bodenaushub ein Nebenprodukt sei und daher kein Abfall vorliegen könne, folglich würde weder der BAWP noch das ALSAG greifen. Alle Überlegungen, ob Qualitätssicherungsschritte vor der nach dem Einbau der Materialien erfolgten, seien sohin obsolet. Gehe man, wie die Feststellungsbehörde, davon aus, dass Nebenprodukt vorliege, würde sich die von der belangten Behörde vorgehaltene Frage der Vorgehensweise nach dem BAWP nicht stellen, zumal dieser nicht anzuwenden sei. Gehe man davon aus, dass gegenständlich Abfall vorliege, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin alle technisch sinnvollen Qualitätssicherungsschritte rechtzeitig gesetzt habe. Der Beschwerdeführerin zur Last zu legen und die Schüttmaterialien deshalb ALSAG-pflichtig zu erklären, da die zwischengelagerten Materialien zeitlich konzentriert gesamt beurteilt worden seien, erfülle genau jene vom EuGH verpönte Intention, wonach die Wiederverwendung geeigneten Aushubmaterials durch Formalkriterien zu behindern, welche für den Umweltschutz irrelevant sind, den Zielen der Richtlinie 2008/98 zuwiderlaufe. Solche Maßnahmen würden die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen und sei sohin nicht zulässig, dass derartige formale Kriterien die Wirkung haben, dass die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie gefährdet werde. Die einzelne grundlegende Charakterisierung der oft lediglich in einzelnen Wagenladungen angelieferten verfahrensgegenständlichen Materialien hätte einen schon aus Kostengründen völlig unverhältnismäßigen und nicht praktizierbaren Aufwand verursacht. Dadurch, dass die belangte Behörde all diese vorgebrachten Gegebenheiten verkannt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Hätte die belangte Behörde die vorgebrachten Gegebenheiten, insbesondere auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des EuGHs zutreffend beurteilt, wäre sie zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung gelangt.
Die Beschwerdeführerin stellt an das Landesverwaltungsgericht die Anträge auf Beiziehung eines abfalltechnischen, bautechnischen und chemischen ASV und möge dieser mit der Beantwortung folgender Fragen beauftragt werden:
Liegt verfahrensgegenständlich Nebenprodukt vor?
Liegt verfahrensgegenständlich Abfall vor?
Falls verfahrensgegenständlich Abfall vorliegt, wurde dieser zwischengelagert?
Erfüllt die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Qualitätssicherung den Stand der Technik im Sinne der Beurteilungsfähigkeit des Einsatzes der
geeigneten Schüttmaterialien für die verfahrensgegenständliche Geländeveränderung?
Die Beschwerdeführerin beantragt nach beantragter bzw. angebotener Beweiserhebung, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes vorliegt bzw. als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt.
III. Sachverhalt:
Die A B hat mit Schriftsatz vom 27.04.2022 die Feststellung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 und 3 ALSAG für die Geländeveränderung auf den GSt. Nr. ***, *** und ***, je KG G, beantragt. Dieser Geländeveränderung liegt eine Baubewilligung des Bürgermeisters der A B vom 06.08.2018 zu Grunde, wonach die baurechtliche Bewilligung für die Veränderung des natürlichen Geländes (Geländeanhebung) auf vorgenannten Grundstücken nach Maßgabe des mit Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Plänen und Unterlagen (z.B. Technischer Bericht vom 14.05.2018, verfasst von K L GmbH) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde.
Diese Geländeanhebung/-verfüllung dient der Baufeldvorbereitung für eine spätere Bebauung mit Bodenauhsubmaterial der Schlüsselnummer 31411 29 und teilweise mit Recyclingbaustoffen ca. 20 cm (Güteklasse I und II).
Der Antrag der A B bezieht sich auf die seit 2018 eingebauten Mengen:
Jahr
Menge/a in t
2018
2019
2020
2021
Gesamt
Hinsichtlich der im Jahr 2018 eingebauten Menge wurde eine Nachmeldung des AlSAG-Beitrages beim Zollamt (wegen Überschreitung der Dreijahresfrist zur Zwischenlagerung) vorgenommen.
Das Bodenaushubmaterial wird/wurde vorwiegend in Klein(st)mengen (unter 2.000 to je Anfallsort) angeliefert, am Ort der (baurechtlich bewilligten) Verwertungsanlage zwischengelagert, und mittels Radlader verdichtet, wobei eine lageweise Verdichtung des Materials nicht erfolgt(e). Grundlegende Charakterisierungen für die (jeweils) angelieferten Klein(st)mengen liegen nicht vor. Am 09.06.2022 übermittelte die Antragstellerin eine grundlegende Charakterisierung, datiert mit 08.06.2022 gemäß ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen“.
Die Erstbehörde hat die Frage der subjektiven Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials offengelassen und unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache „M N“ die Nebenprodukteigenschaft bejaht. Den Antrag gemäß § 10 Abs 1 Z 2 ALSAG hat die Feststellungsbehörde (als unzulässig) zurückgewiesen und den Feststellungsantrag gemäß § 10 Abs 1 Z 3 ALSAG inhaltlich beantwortet.
Die belangte Behörde hat im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes die Entscheidung der Erstbehörde gemäß § 10 Abs 2 Z 2 ALSAG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Soweit die Feststellungsbehörde (Erstbehörde) ihre Entscheidung auf die aktuelle EuGH-Judikatur stützt, darf (auszugsweise) auf das in öffentlicher Sitzung am 17.11.2022 verkündeten Urteil des Gerichtshofes vom 17.11.2022 in der Rechtssache C-238/21 (M N GmbH) zitiert werden:
„Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der unkontaminiertes Aushubmaterial, das nach nationalem Recht zur höchsten Qualitätsklasse gehört,
– als „Abfall“ einzustufen ist, selbst wenn sein Besitzer sich seiner weder entledigen will noch entledigen muss und dieses Material die in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Einstufung als „Nebenprodukt“ erfüllt, und
– die Abfalleigenschaft nur dann verliert, wenn es unmittelbar als Substitution verwendet wird und sein Besitzer Formalkriterien erfüllt hat, die für den Umweltschutz irrelevant sind, falls diese Kriterien die Wirkung haben, dass die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie gefährdet wird.“
[...]
„Zur Einstufung von Aushubmaterial als „Abfall“ oder als „Nebenprodukt“
32 Art. 3 der Richtlinie 2008/98 definiert den Begriff „Abfall“ als jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
33 Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich die Einstufung als „Abfall“ vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks „sich entledigen“ ergibt (Urteil vom 14. Oktober 2020, Q R, C 629/19, EU:C:2020:824, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Zum Ausdruck „sich entledigen“ kann der ständigen Rechtsprechung entnommen werden, dass er unter Berücksichtigung des mit der Richtlinie 2008/98 verfolgten Zwecks, der nach ihrem sechsten Erwägungsgrund in der Minimierung der nachteiligen Auswirkungen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt besteht, sowie im Licht von Art. 191 Abs. 2 AEUV auszulegen ist, dem zufolge die Umweltpolitik der Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt und insbesondere auf den Grundsätzen der Vorsorge und der Vorbeugung beruht. Daraus folgt, dass der Ausdruck „sich entledigen“ und damit der Begriff „Abfall“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 nicht eng ausgelegt werden dürfen (Urteil vom 4. Juli 2019, ST, C 624/17, EU:C:2019:564, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Konkret ist die Frage, ob es sich um „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 2008/98 handelt, anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, wobei bestimmte dieser Umstände Anhaltspunkte dafür bilden können, dass sich der Besitzer eines Stoffes oder Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Q R, C 629/19, EU:C:2020:824, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Zu den Umständen, die solche Anhaltspunkte darstellen können, gehört die Tatsache, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte und dessen etwaige Verwendung wegen der Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen muss (Urteil vom 14. Oktober 2020, Q R, C 629/19, EU:C:2020:824, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich weiter, dass die Methode der Behandlung oder die Art der Verwendung eines Stoffes nicht entscheidend dafür ist, ob dieser Stoff als „Abfall“ einzustufen ist, und dass unter den Begriff „Abfall“ auch Stoffe und Gegenstände fallen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind. Das durch die Richtlinie 2008/98 eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung soll nämlich alle Stoffe und Gegenstände erfassen, deren sich ihr Besitzer entledigt, auch wenn sie einen Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck des Recyclings, der Rückgewinnung oder der Wiederverwendung eingesammelt werden (Urteil vom 14. Oktober 2020, Q R, C 629/19, EU:C:2020:824, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Besonderes Augenmerk ist zudem auf den Umstand zu legen, dass der fragliche Stoff oder Gegenstand für seinen Besitzer keinen Nutzen besitzt oder diesen nicht mehr besitzt, so dass der Stoff oder Gegenstand eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht. Ist dies tatsächlich der Fall, besteht die Gefahr, dass der Besitzer sich des in seinem Besitz befindlichen Stoffes oder Gegenstands in einer Weise entledigt, die die Umwelt schädigen kann, vor allem dadurch, dass er den Besitz an dem Gegenstand oder Stoff aufgibt, diesen wegwirft oder ihn unkontrolliert beseitigt. Fällt der Stoff oder Gegenstand unter den Begriff „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 2008/98, so unterliegt er deren Vorschriften, womit die Verwertung oder Beseitigung dieses Stoffes oder Gegenstands so vorzunehmen ist, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können (Urteil vom 14. Oktober 2020, Q R, C 629/19, EU:C:2020:824, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Dabei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung eines Stoffes oder Gegenstands ohne vorherige Verarbeitung ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob es sich um Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98 handelt. Ist die Wiederverwendung des Stoffes oder Gegenstands nicht nur möglich, sondern darüber hinaus für den Besitzer wirtschaftlich vorteilhaft, so ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Wiederverwendung hoch. In diesem Fall kann der betreffende Stoff oder Gegenstand nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer „zu entledigen“ sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Q R, C 629/19, EU:C:2020:824, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
40 In bestimmten Fällen kann ein Stoff oder Gegenstand, der bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau- oder Herstellungsverfahren entsteht, nämlich keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellen, dessen sich der Besitzer nicht im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 „entledigen“ will, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang – einschließlich gegebenenfalls für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands – nutzen oder vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Verarbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Q R, C 629/19, EU:C:2020:824, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, erschiene es nämlich keineswegs gerechtfertigt, den Anforderungen der Richtlinie 2008/98, die gewährleisten sollen, dass Vorgänge der Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und potenziell umweltschädliche Verfahren oder Methoden verwendet werden, auch Stoffe oder Gegenstände zu unterstellen, die ihr Besitzer unabhängig von irgendeiner Verwertung unter vorteilhaften Bedingungen nutzen oder vermarkten möchte. Angesichts des Erfordernisses, den Begriff „Abfall“ weit auszulegen, gilt dies jedoch nur für Sachverhalte, in denen die Wiederverwendung des fraglichen Stoffes oder Gegenstands nicht nur möglich, sondern gewiss ist, ohne dass es dafür erforderlich wäre, zuvor auf eines der Verwertungsverfahren für Abfälle gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98 zurückzugreifen, was durch das vorlegende Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Q R, C 629/19, EU:C:2020:824, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
42 In diesem Sinne geht aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 hervor, dass ein „Nebenprodukt“ ein Stoff oder Gegenstand ist, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, und der eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt, die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bis d dieser Richtlinie aufgezählt werden.
43 Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, kann ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, nur dann nicht als „Abfall“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 dieser Richtlinie, sondern als „Nebenprodukt“ gelten, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss sicher sein, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird. Zweitens muss der Stoff oder Gegenstand direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden können. Drittens muss der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt werden. Viertens muss die weitere Verwendung rechtmäßig sein, d. h. der Stoff oder Gegenstand muss alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung erfüllen und darf insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führen.
44 Ein Stoff oder Gegenstand, der ein „Nebenprodukt“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 darstellt, gilt nicht als Abfall, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Somit schließen nach dieser Bestimmung die Eigenschaft als „Nebenprodukt“ und jene als „Abfall“ einander aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Q R, C 629/19, EU.C.2020.824, Rn. 71).
45 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass Petrolkoks, der absichtlich erzeugt wird oder aus der gleichzeitigen Erzeugung anderer brennbarer Erdölderivate in einer Erdölraffinerie stammt und mit Gewissheit als Brennstoff für den Energiebedarf der Raffinerie und anderer Gewerbetreibender verwendet wird, keinen Abfall im Sinne der genannten Richtlinie darstellt. Bei Dung kann unter denselben Voraussetzungen eine Einstufung als „Abfall“ ausscheiden, wenn er im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Geländen als Dünger für die Böden verwendet wird und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C 121/03, EU.C.2005.512, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Würdigung des Sachverhalts des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zuständig ist, zu prüfen, ob M N nach Maßgabe der in den Rn. 32 bis 39 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen sich des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aushubmaterials tatsächlich „entledigen“ wollte, so dass es sich um Abfall im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 handelt.
47 Das vorlegende Gericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob dieses Aushubmaterial eine Last darstellte, deren sich dieses Bauunternehmen zu entledigen suchte, so dass die Gefahr besteht, dass das Unternehmen sich des Materials in einer Weise entledigt, die die Umwelt schädigen kann, vor allem dadurch, dass es den Besitz an dem Material aufgibt, es wegwirft oder es unkontrolliert beseitigt.
48 Jedoch ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht alle für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit sachdienlichen Hinweise zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Q R, C 629/19, EU.C.2020.824, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof zur Kenntnis gebrachten Umständen, dass bereits vor dem Aushub des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Materials eine konkrete Anfrage der örtlichen Landwirte in Bezug auf die Lieferung solchen Materials vorlag. Nachdem geeignete Bauvorhaben gefunden worden waren, wodurch das gewünschte Aushubmaterial verfügbar wurde, führte diese Anfrage offenbar zu einer Zusage seitens M N, dieses Aushubmaterial zur Verfügung zu stellen, verbunden mit einer Vereinbarung, nach der dieses Unternehmen mit Hilfe dieses Materials Arbeiten zur Rekultivierung und Verbesserung von ordnungsgemäß bestimmten Böden und landwirtschaftlichen Flächen durchführen sollte. Diese Umstände erscheinen – falls sie sich als zutreffend erweisen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – nicht geeignet, den Willen des betreffenden Bauunternehmens zu belegen, sich des fraglichen Materials zu entledigen.
50 Daher ist zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Aushubmaterial als „Nebenprodukt“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 einzustufen ist.
51 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle in dieser Bestimmung genannten, in Rn. 43 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
52 Was erstens die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie genannte Voraussetzung anbelangt, wonach sicher sein muss, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird, so obliegt es dem vorlegenden Gericht, sowohl zu prüfen, ob sich die betreffenden Landwirte gegenüber M N verbindlich zur Abnahme des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Materials verpflichtet haben, um es zur Rekultivierung und Verbesserung von Böden und landwirtschaftlichen Flächen zu verwenden, als auch festzustellen, ob dieses Material und die gelieferten Mengen tatsächlich zur Ausführung dieser Arbeiten bestimmt und strikt auf deren Erfordernisse begrenzt waren.
53 Sollte das fragliche Material nicht sofort geliefert worden sein, so ist eine Lagerung von angemessener Dauer zum Zweck seiner vorübergehenden Verwahrung bis zur Ausführung der Arbeiten, für die das Material bestimmt ist, als zulässig zu erachten. Wie aus der in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, darf diese Lagerdauer jedoch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, damit das betreffende Unternehmen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, S T, C 113/12, EU:C:2013:627, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Was zweitens die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/98 vorgesehene Voraussetzung betrifft, wonach der Stoff oder Gegenstand direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden können muss, so geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Aushubmaterial einer Qualitätskontrolle unterzogen wurde, der zufolge es sich um unkontaminiertes Material der höchsten Qualitätsklasse handelt, und dass es vom nationalen Recht als solches anerkannt wird. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, dass für dieses Material vor seiner Weiterverwendung keine Verarbeitung oder Behandlung erforderlich war.
55 Drittens ist in Bezug auf die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/98 vorgesehene Voraussetzung und die Frage, ob das Aushubmaterial integraler Bestandteil des Herstellungsprozesses von M N ist, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalanwältin in den Nrn. 41 und 47 ihrer Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass ein Bodenaushub bei einem der ersten Schritte anfällt, die im Verfahren der Bauausführung als wirtschaftlicher Tätigkeit, die zur Transformation von Gelände führt, üblicherweise unternommen werden.
56 Was viertens die Voraussetzung anbelangt, dass die weitere Verwendung des fraglichen Stoffes oder Gegenstands rechtmäßig sein muss, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/98 insbesondere, dass der Stoff oder Gegenstand alle einschlägigen Produkt , Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt.
57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Aushubmaterial laut den Angaben im Vorlagebeschluss infolge einer vor seiner Wiederverwendung durchgeführten Qualitätsanalyse in die höchste Qualitätsklasse für unkontaminiertes Aushubmaterial eingestuft worden war, entsprechend der Definition im österreichischen Recht, insbesondere im Bundes-Abfallwirtschaftsplan, der spezifische Anforderungen in Bezug auf die Verringerung der Menge der Abfälle, ihrer Schadstoffe und ihrer schädlichen Auswirkungen auf Umwelt und menschliche Gesundheit vorsieht. Dem Vorlagebeschluss zufolge sieht dieser Plan außerdem vor, dass die Verwendung unkontaminierten Aushubmaterials der höchsten Qualitätsklasse für die Rekultivierung und Verbesserung von Böden geeignet und zulässig ist.
58 Diese Verwendung steht grundsätzlich im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2008/98. Die Nutzung von Bodenaushub als Baumaterial weist nämlich, sofern der Aushub strengen Qualitätsanforderungen genügt, einen erheblichen Vorteil für die Umwelt auf, da sie, wie es Art. 11 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie verlangt, zur Verringerung von Abfällen, zum Schutz der natürlichen Ressourcen und zur Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft beiträgt.
59 Zudem ist, wie die Generalanwältin in Nr. 73 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, davon auszugehen, dass die Verwendung von Aushubmaterial der höchsten Qualitätsklasse zum Zweck der Rekultivierung und Verbesserung landwirtschaftlicher Flächen es ermöglicht, die in Art. 4 dieser Richtlinie festgelegte Abfallhierarchie zu wahren.“
Die belangte Behörde hat von ihrem Aufsichtsrecht gemäß § 10 Abs 2 Z 2 ALSAG Gebrauch gemacht und den Bescheid der Erstbehörde aufgehoben. Die belangte Behörde gründet ihre kassatorische Entscheidung in erster Linie darauf, dass die Erstbehörde in unrichtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss gelangt, dass es sich beim gegenständlichen Bodenaushubmaterial um ein Nebenprodukt handelt.
IV. Beweiswürdigung:
Die getroffene Entscheidung stützt sich auf die unbedenklichen Inhalte der Verfahrensakten der belangten Behörde sowie der Erstbehörde und die Äußerungen der Parteien und Beteiligten.
Gegenständlich ist nur die Frage zu klären, ob die belangte Behörde ihr Aufsichtsrecht gemäß § 10 Abs 2 ALSAG rechtskonform ausgeübt hat. Der für die Klärung dieser Rechtsfrage erforderliche Sachverhalt steht fest. Die Beurteilung betrifft ausschließlich rechtliche Fragen.
Insofern war auch den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin auf Beiziehung von weiteren (Amts-)Sachverständigen zu den von ihr vorgegebenen Beweisthemen nicht nachzukommen. Es wird Aufgabe der Erstbehörde sein, in einem (wie hier) zu wiederholenden Ermittlungsverfahren (in Bindungswirkung an die tragenden Gründe der Aufhebung) diese Beweise zu erheben.
V. Rechtliche Beurteilung:
Der hier anzuwendende § 10 ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 lautet wie folgt:
„Feststellungsbescheid
§ 10
(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs.1 vorliegt,
0. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs.2 oder 3 nicht anzuwenden,
5. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs.4 vorliegt.
(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des §68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
(3) Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger.“
VI. Erwägungen:
1. Der belangten Behörde steht das Aufsichtsbericht gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG zu. Demnach kann sie den Bescheid der Erstbehörde wegen unrichtiger oder aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung (§ 10 Abs 2 Z 1 ALSAG) oder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§ 10 Abs 2 Z 2 ALSAG) abändern oder aufheben. Bei Aufhebung ist die Erstbehörde an die tragenden Gründe der Aufhebung an die Rechtsansicht gebunden (VwGH 29. Oktober 2015,2 1013/07/0114 ua.).
1.1. Sache des Beschwerdeverfahrens ist demnach, ob die Bundesministerin ihr Aufsichtsrecht gemäß § 10 Abs 2 Z 2 ALSAG rechtskonform ausgeübt hat, somit ist eine Beurteilung des Bescheides der Erstbehörde nur in diesem Umfang vorzunehmen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren kann nicht ein Beschwerdeverfahren gegen den Erstbescheid in der Tiefe ersetzen. Beschwerde gegen den Erstbescheid wurde ohnehin vom E F erhoben, wozu das Beschwerdeverfahren zu GZ: LVwG 46.34-3114/2023 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängig ist.
2. Eingangs ist auszuführen, dass die Feststellungsbehörde in ihrer Entscheidung das Feststellungsbegehren nach § 10 Abs 1 Z 2 ALSAG (ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt) formalrechtlich als (unzulässig) zurückgewiesen hat, mit der Begründung, es handle sich beim gegenständlichen Bodenaushubmaterial um ein Nebenprodukt, – sohin keinen Abfall – wonach die Bestimmungen des ALSAG (und des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes) nicht zur Anwendung gelangen würden. Im Widerspruch dazu stellt die Behörde in der Folge jedoch – offenbar in Anwendung der Bestimmungen des ALSAG – fest, dass der auf § 10 Abs 1 Z 3 ALSAG gerichtete Antrag (inhaltlich) dahingehend beantwortet wird, dass durch die Geländeveränderung keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. Bereits diese divergierende Beurteilung der Feststellungsbegehren erweist sich als unschlüssig und inkonsequent. Wäre es zutreffend, dass fallbezogen die Bestimmungen des ALSAG nicht zur Anwendung gelangen, hätte auch das Antragsbegehren nach Z 3 zurückgewiesen werden müssen. Auch kann in der Zurückweisung des auf die Z 2 gerichteten Antrages kein „Vergreifen im Ausdruck“ erblickt werden, hält die Behörde doch in der Begründung des Bescheides ausdrücklich fest, dass die Sache inhaltlich weder dem Altlastensanierungsgesetz unterliege noch die Vorgaben des BAWP gelten würden.
3. Die belangte Behörde stützt die Aufhebung des Feststellungsbescheides auf § 10 Abs 2 Z 2 ALSAG, wonach die Feststellung der Nebenprodukteigenschaft des Bodenaushubmaterials und der Schluss der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des ALSAG und des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes inhaltlich als rechtswidrig zu beurteilen sei.
4. Zur Frage der Abfalleigenschaft
4.1. Die belangte Behörde rügt, dass die Feststellungsbehörde entgegen ihrer Annahme, das Bodenaushubmaterial erfülle auf den ersten Blick die Abfalldefinition wegen Entledigungsabsicht der Vorbesitzer, nicht weiter ausgeführt habe, weshalb das Material dann doch keinen Abfall, sondern ein Nebenprodukt darstelle. Bereits mit diesen Ausführungen ist die belangte Behörde im Recht.
4.2. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive (iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002) oder der subjektive Abfallbegriff (iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) erfüllt ist (vgl. z.B. VwGH 25.9.2014, Ro 2014/07/0032, mwN). Die Entscheidung, ob bestimmte Sachen als Abfall iSd § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 einzustufen sind, umfasst auch die Beantwortung der Fragen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nebenprodukts nach § 2 Abs. 3a AWG 2002 gegeben sind (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0215).
4.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich die Einstufung als „Abfall“ vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks „sich entledigen“, wobei diese Begriffe nicht eng ausgelegt werden dürfen (vgl. EuGH 14.10.2020, Q R u.a., C-629/19, Rn. 42 f, mwN). Die Frage, ob es sich um „Abfall“ handelt, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen. Dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Bestimmte Umstände können Anhaltspunkte dafür bilden, dass sich der Besitzer eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. EuGH aaO Rn. 45). Die Methode der Behandlung oder die Art der Verwendung eines Stoffes ist nicht entscheidend dafür, ob dieser Stoff als Abfall einzustufen ist.
4.4. Besonderes Augenmerk ist auf den Umstand zu legen, dass der fragliche Stoff oder Gegenstand für seinen Besitzer keinen Nutzen (mehr) besitzt, sodass der Stoff oder Gegenstand eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht (aaO Rn. 38). Dabei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung eines Stoffes oder Gegenstands ohne vorherige Verarbeitung ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob es sich um Abfall handelt. Ist die Wiederverwendung des Stoffes oder Gegenstands nicht nur möglich, sondern darüber hinaus für den Besitzer wirtschaftlich vorteilhaft, so ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Wiederverwendung hoch. In diesem Fall kann der betreffende Stoff oder Gegenstand nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (EuGH aaO Rn. 39).
4.5. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Feststellungsbehörde es gänzlich unterlassen hat zu prüfen, ob sich die Ersterzeuger (Vorbesitzer) des in Rede stehenden Aushubmaterial tatsächlich „entledigen“ wollten – insbesondere, ob dieses Aushubmaterial eine Last darstellte, deren sich diese Vorbesitzer zu entledigen suchten (aaO Rn. 46 und 47).
Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Feststellungsbehörde unter der gleichzeitigen Annahme (auf den ersten Blick), dass Abfalleigenschaft infolge Entledigungsabsicht vorliege, sogleich zur Feststellung der Nebenprodukteigenschaft des Bodenaushubmaterials gelangt.
4.6. Auch mit dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, in dem sie lediglich die Rechtsansicht der Erstbehörde für zutreffend erachtet, lässt sich diese Lücke nicht schließen.
4.7. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise vorbringt, hat der EuGH in der Rechtssache „M N“ die Nebenproduktfähigkeit von Bodenaushubmaterial bestätigt, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sein Besitzer sich dessen weder entledigen will noch entledigen muss und bei Erfüllung der in Art 5 Abs 1 der RL 2008/98 (bzw. in richtlinienkonformer Umsetzung in § 2 Abs 3a Z 1 bis Z 4 AWG) genannter kumulativer Voraussetzungen. Die ins Treffen geführte EuGH-Judikatur erweist sich keinesfalls als „Freibrief“ dafür, dass Bodenaushubmaterial stets als Nebenprodukt zu beurteilen sei und entbindet die Behörde nicht von der Prüfung der vorgenannten Voraussetzungen – insbesondere, ob der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 1 AWG erfüllt ist.
5. Erst wenn der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das in Rede stehende Aushubmaterial als „Nebenprodukt“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 (bzw. § 2 Absatz 3a AWG 2002) einzustufen ist (EuGH Urteil M N, C-238/21, Rn.50).
5.1. Der EuGH anerkennt nämlich, dass in bestimmten Fällen ein Stoff oder Gegenstand (hier: Bodenaushubmaterial) keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellen kann, dessen sich der Besitzer nicht im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 „entledigen“ will, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang nutzen oder vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Verarbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist. Um als „Nebenprodukt“ und nicht als Abfall zu gelten, müssen (näher dargelegte kumulativen Voraussetzungen erfüllt sein; Rn. 43).
5.2. Diese vier in Art 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 normierten Voraussetzungen wurden richtlinienkonform in § 2 Abs. 3a Z1 bis Z4 AWG 2002 in österreichisches Recht umgesetzt:
Die Weiterverwendung muss gesichert sein (§ 2 Abs. 3a Z 1 AWG 2002):
Die Verwendung muss direkt möglich sein (§ 2 Abs. 3a Z 2 AWG 2002):
Integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses (§ 2 Abs. 3a Z 3 AWG 2002):
Die weitere Verwendung muss rechtmäßig sein (§ 2 Abs. 3a Z 4 AWG 2002):
Erst wenn diese Voraussetzungen kumulativ zur Einstufung als Nebenprodukt gemäß § 2 Abs. 3a AWG 2002 erfüllt werden und kann infolge Zutreffens der Nebenprodukteeigenschaft dieses Bodenaushubmaterial nicht als Abfall im Sinne des AWG 2002 und somit im Sinne des ALSAG angesprochen werden.
6. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass dem Bescheid der Erstbehörde konkrete Sachverhaltsfeststellungen nicht zu entnehmen sind, woraus sich die
Feststellung der Nebenprodukteigenschaft des gegenständlichen Bodenaushubmaterial ableiten lässt.
6.1. Schon aus diesem Grund erachtet das Landesverwaltungsgericht die Entscheidung der belangten Behörde im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes als rechtkonform iSd § 10 Abs 2 Z 2 ALSAG.
7. Soweit die belangte Behörde als weiteren Aufhebungsgrund mangelnde Ermittlungen der Erstbehörde zur Frage, ob die Geländeveränderung eine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt, ins Treffen führt, ist auf die bereits eingangs dargestellte Widersprüchlichkeit in der Beurteilung der Feststellungsbegehren hinzuweisen (siehe Punkt 2.).
Ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs 1a ALSAG vorliegen, hat die Erstbehörde dann zu prüfen, wenn sie – entsprechend den oben dargelegten Prüfkriterien – zum Schluss gelangt, dass Nebenprodukteigenschaft des Bodenaushubmaterials nicht vorliegt und folglich von Abfalleigenschaft iSd AWG und des ALSAG auszugehen ist. In diesem Prüfschritt sind sodann die Fragen zur Zwischenlagerung vs. Einbau des Materials und zur Einhaltung der Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes (Materialqualität, grundlegende Charakterisierung) zu beantworten.
8. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 27.10.2023, GZ: 2023-0.648.738, zu Recht erlassen wurde und ist somit der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt der Erfolg zu versagen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18. 7. 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 8. 11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä). Eine mündliche Verhandlung kann demgemäß entfallen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Ebenso wenig ist eine Verhandlung geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (VwGH 18.11.2013, Zl 2013/05/0022, und VwGH 22.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG). Fallbezogen war lediglich die Frage zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht ihr Aufsichtsrecht gemäß § 10 Abs 2 Z 2 ALSAG in Kassation des Bescheides der Erstbehörde ausgeübt hat. Der für die Klärung dieser Rechtsfrage erforderliche Sachverhalt steht fest. Die Beurteilung betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Es kann daher im gegenständlichen Verfahren trotz des gegenteiligen Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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