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LVwG 30.3-838/2024•LVwG ST LVwG 30.3-838/2024
LVwG 30.3-838/2024State Administrative CourtMar 22, 2024
Straßenblockade, bestimmungsgemäße Benützung, öffentliche Straße, Zustimmung, Straßenverwaltung, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Norbert Mandl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. ****, Ograben, K bei V, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 31.01.2024, GZ: GRAZ/601230018428/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach
abgewiesen.
Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass die verhängte Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 100,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag neu festgesetzt wird. Dadurch vermindert sich auch der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren der I. Instanz auf einen Betrag von € 10,00.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 31.01.2024, GZ: GRAZ/601230018428/2023 wurde A B vorgeworfen, er habe am 02.06.2023, von 16:35 bis 17:11 Uhr, in G, beginnend vom Hplatz (Grundstück Nr. *** und ***, EZ ****, KG ***** Gdorf), weiter in die Vstraße und Lgasse (Grundstück Nr. **** und ****, EZ ****, KG ***** Gdorf), dann in die Mgasse (Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ***** Gdorf) bis zur Gstraße (Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ***** Gdorf) an einem Demo-Marsch teilgenommen, dabei sowohl die Fahrbahn als auch den Gehsteig verwendet und auf Höhe Gstraße die beide Fahrbahnen Richtung Süden besetzt und versucht sich auf der Fahrbahn festzukleben, wodurch die Straße blockiert worden sei. Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte die Straße ohne die erforderliche Zustimmung der Straßenverwaltung für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet, sodass dieser dadurch § 56 Abs. 1 iVm § 54 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVG) verletzt habe, weshalb über diesen gemäß § 56 Abs. 1 LStVG eine Strafe in Höhe von € 200,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt wurde. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden diesem 10% der Strafe, konkret € 20,00 vorgeschrieben.
2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
2.1. Inhaltlich wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer spontanen politischen Kundgebung teilgenommen habe, bei welcher mit mehreren Transparenten auf die Gefahren des Klimawandels hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei weder Veranstalter der Versammlung noch habe dieser in irgendeiner anderen Form öffentlich zur Teilnahme an dieser aufgerufen. Des Weiteren sei im Straferkenntnis der falsche Tatort und die falsche Tatzeit vorgeworfen worden, da es sich gegenständlich um ein Unterlassungsdelikt handle, welches bereits vor der tatsächlichen Versammlung bei der Behörde begangen worden sei, bei welcher die Anzeige für die Nutzung der Straße einlangen hätte müssen. Konkret wäre dies die Stadt Graz, Magistratsabteilung 10/1, Straßenamt, Eplatz, G. Überdies sei der Spruch des Straferkenntnisses in sich widersprüchlich. In der Beschwerde wird dann auch noch mit näherer Begründung ausgeführt, warum das Straferkenntnis durch die verfassungswidrige Anwendung des § 54 LStVG auch materiell rechtswidrig sei. Zuletzt sei die gegenständliche Protestaktion schon durch einen rechtfertigenden Notstand straflos. Dieser Rechtfertigungsgrund liegt dann vor, wenn ein unmittelbar drohender, gegenwärtiger Nachteil für ein höherwertiges Rechtsgut auf Kosten eines geringerwertigen Rechtsgutes abwehrt werde. Dieser Notstand liege jedenfalls vor, da selbst die Europäische Kommission in einer Mitteilung vom 24.02.2021 verlautbart habe, dass der Klimawandel weitreichende Folgen habe und sofort gehandelt werden müsse. Diese Folgen des Klimawandels stellen eine immense Gefahr für Individualrechtsgüter dar und sind jedenfalls als höherwertig zu beurteilen, als die vermeintliche Beeinträchtigung des Verkehrs. Die Blockaden und die Aufhaltung des Verkehrs würden als einziges den nötigen Leidensdruck erzeugen, damit die Politik endlich handle. Sollte der rechtfertigende Notstand dennoch verneint werden, liege jedenfalls ein entschuldigender Notstand vor. Es liege wie beim rechtfertigenden Notstand jedenfalls ein unmittelbar drohender Nachteil für Individualrechtsgüter vor und wäre in dieser Lage auch von anderen Menschen mit denselben rechtlich geschützten Werten kein anderes Verhalten erwartbar.
2.2. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen oder die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
3. Am 21.03.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher auch der Beschwerdeführer teilnahm und der Meldungsleger einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer hat am 02.06.2023, von 16:35 bis 17:11 Uhr, in G, beginnend vom Hplatz (Grundstück Nr. *** und ***, EZ ****, KG ***** Gdorf), weiter in die Vstraße und Lgasse (Grundstück Nr. **** und ****, EZ ****, KG ***** Gdorf), dann in die Mgasse (Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ***** Gdorf) bis zur Gstraße (Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ***** Gdorf) an einem Demo-Marsch teilgenommen, dabei sowohl die Fahrbahn als auch den Gehsteig verwendet und auf Höhe Gstraße die beide Fahrbahnen Richtung Süden besetzt und versucht sich auf der Fahrbahn festzukleben, wodurch die Straße blockiert wurde. Durch dieses Verhalten wurde die Straße zu einem verkehrsfremden Zweck benutzt.
2. Der Beschwerdeführer wurde zumindest 24 Stunden vor der gegenständlichen Sitzblockade über den Messengerdienst (Signal) dazu eingeladen.
3. Vor der Blockierung der Straße haben sich die Teilnehmer in der Nähe des nunmehrigen Tatortes getroffen, wo diesen die verwendeten Plakate ausgeteilt wurden.
4. Der Beschwerdeführer wurde von den einschreitenden Polizeikräften vom Tatort weggetragen.
5. Für die gegenständlich zu beurteilende Straßenblockade hatte weder der Beschwerdeführer noch eine andere teilnehmende Person eine Ausnahmebewilligung nach dem LStVG beantragt.
III.Beweiswürdigung:
1. Der Sachverhalt ergibt sich in erster Linie aus dem unbedenklichen vollständig vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt und der am 21.03.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorgeworfene Tathandlung in keinster Weise, sondern führt dazu nur aus, welche Beweggründe er für die Straßenblockade hatte und warum diese aus seiner Ansicht nach rechtlich gerechtfertigt ist.
3. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde zusätzlich der einschreitende Polizist Insp. C D einvernommen, welcher den vorgeworfenen Sachverhalt bestätigte.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idF LGBl. Nr. 80/2021 lauten:
(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.
(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.
[…]
(1) Die Übertretungen der §§ 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Die gegenständlich vorgeworfenen Tatörtlichkeiten stellen öffentliche Straßen dar und nachdem es sich dabei auch um keine Bundesstraßen handelt, fallen diese unter das Regime des LStVG.
1.1. Unter die Begriffsbestimmung einer öffentlichen Straße fallen dabei sämtliche Flächen die dem öffentlichen fließenden oder ruhenden Verkehr dienen.
2. Die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte verletzte Verwaltungsvorschrift des § 54 Abs. 1 LStVG normiert, dass jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf.
2.1. Gemäß § 5 LStVG ist die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr, der sogenannte Gemeingebrauch, jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden. Eine darüber hinaus gehende Definition des Gemeingebrauchs enthält das LStVG nicht. Es ist herrschende Auffassung, dass man unter dem Gemeingebrauch die Benützung einer Straße zum Verkehr durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten versteht (OGH 23.04.1968, 4 Ob 523/68). Als Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs ist eine Tätigkeit anzusehen, die dazu dient, eine Ortsveränderung von Personen oder Sachen zu verwirklichen, unabhängig davon, zu welchem Zweck dies geschieht. Der Umfang des Verkehrs kann demgemäß sehr vielfältig sein und hängt von den technischen Mitteln ab, mit denen der Verkehr erfolgt. Zum Verkehr gehören also das Gehen, das Reiten, das Fahren mit Fahrrädern, Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, das Treiben von Vieh, das Tragen von Lasten oder deren Beförderung mit Karren usw. Alle diese Tätigkeiten können wieder in sehr unterschiedlichen Formen (Gehen-Stehen; Fahren-Halten-Parken) und zu den unterschiedlichsten Zwecken ausgeübt werden; entscheidend ist jedoch immer, dass der Hauptzweck dieser Tätigkeit die Ortsveränderung von Personen oder Sachen ist. Ein Gemeingebrauch kann darüber hinaus auch nur insoweit bestehen, als er den gleichen Gebrauch seitens aller Berechtigter nicht hindert.
2.2. Demgegenüber ist die Sondernutzung jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße. Erst bei einer derartigen Straßennutzung, die über den „normalen“ Verkehrszweck hinausgeht, sei es quantitativ oder qualitativ, entsteht die Pflicht zur Einholung der privatrechtlichen Zustimmung des Straßenerhalters (vgl. VfGH 03.03.2001, KI – 2/99).
2.3. Entsprechend dem Vorangestellten kann die gegenständliche Straßenblockade daher nicht als bestimmungsgemäße Benützung der öffentlichen Straße angesehen werden. Aus diesem Grund wäre daher vor einer derartigen Benützung der Straße die Zustimmung der Straßenverwaltung einzuholen gewesen.
2.4. Da eine derartige Zustimmung der Straßenverwaltung zur vorgeworfenen Tatzeit für den vorgeworfenen Tatort nicht vorlag, hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.
3. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 5 VStG die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten, da dieser nicht glaubhaft machen konnte, dass er an der Verletzung der vorgeworfenen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden hat.
3.1. Auch die vorgebrachte Notstandssituation gemäß § 6 VStG liegt gegenständlich nicht vor. Unter einem Notstand iSd § 6 VStG ist ein Fall zu verstehen, bei welchem Pflichten und Rechte kollidieren, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders, als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbstverschuldet ist. Eine Notsituation erfordert daher das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Dieses Kriterium ist bei der aktuellen Klimasituation aus rechtlicher Sicht nicht erfüllt und kann die vorgebrachte Gefahr auch nicht durch die gegenständlich begangene Verwaltungsübertretung behoben werden. Aus denselben Gründen kann auch keine irrige Annahme einer Notstandssituation begründet werden.
3.2. Soweit weiters auf das Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes verwiesen wird, ist wie oben darauf zu verweisen, dass aus rechtlicher Sicht die Klimasituation eben keinen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für ein Rechtsgut darstellt. Des Weiteren ist der gegenständliche Protest als Reaktion auf die Klimasituation auch nicht von anderen Menschen mit denselben rechtlich geschützten Werten erwartbar, zumal die Klimaproteste lediglich von einem sehr kleinen Personenkreis durchgeführt werden.
4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zur Strafbemessung:
5. Gemäß § 56 Abs. 1 LStVG sind Verstöße gegen § 54 Abs. 1 LStVG als Verwaltungsübertretungen von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
6. Aufgrund der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse – welche im behördlichen Verfahren mangels Mitwirkung nur angenommen wurden – und der persönlichen Situation, konnte die verhängte Verwaltungsstrafe reduziert werden, da diese auch ausreicht, um diese vor weiteren derartigen Übertretungen zu hindern. Auszuführen ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war an die neu festgesetzte Verwaltungsübertretung anzupassen. Aufgrund der Reduzierung der Verwaltungsstrafe war auch der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG spruchgemäß anzupassen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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