projects
LVwG 43.15-3456/2023•LVwG ST LVwG 43.15-3456/2023
LVwG 43.15-3456/2023State Administrative CourtMar 4, 2024
Einstellpferd, Hobbypferd, Pferde im Eigentum Angehöriger, anrechenbare Futterfläche, Anzahl Einstellpferde, mangelnde gewerbliche Nutzung, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Ngasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.09.2023, GZ: BHGU-114452/2021-70, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 15.02.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2024 ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 15.02.2024 zugestellt. Dem Landeshauptmann der Steiermark wurde die Niederschrift am 16.02.2024 zugestellt
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 01.03.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
Im gegenständlichen Verfahren war vorfrageweise zu prüfen, ob alle oder einzelne auf dem vom Spruch des bekämpften Bescheides umfassten Betriebsstandort im Sch tatsächlich ausgeübte und dem Beschwerdeführer zurechenbare Tätigkeiten der GewO unterliegen und bejahendenfalls, im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einheitlichkeit der Betriebsanlage (vgl insbesondere VwGH200/04/0096) dann eine Genehmigungspflicht begründen könnten, wenn von diesen Tätigkeiten Emissionen ausgehen, welche geeignet sind, die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn gemäß § 74 GewO zu beeinträchtigen.
Gemäß dem vorliegenden, vom agrartechnischen Sachverständigen DI E F auch nach Kenntnisnahme der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Unterlagen vollinhaltlich aufrecht erhaltenem Gutachten darf der Beschwerdeführer auf den laut Gutachten anrechenbaren Futterflächen von 10,51 ha maximal 21 Stück Einstellpferde halten. Da im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts des maßgeblich ist kommt es im Wesentlichen auf den aktuellen Bestand an Einstellpferden an. Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer aktuell mehr als die 16 (bzw. 15 wenn man das Pferd abzieht, welches in wenigen Tagen vom Hof wegkommt) von ihm anlässlich des der heutigen Verhandlung vom 15.02.2024 genannten Fremdpferde eingestellt hat konnten trotz eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens nicht gefunden werden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zählen das „Hobbypferd“ der Mutter des Beschwerdeführers und auch die fünf im Eigentum der Schwester stehenden Pferde für welche er aufgrund der familiären Nahebeziehung keine Einstellgebühr verlangt mangels gewerblicher Nutzung nicht als Einstellpferd im Sinne von § 2 Abs 3 Z 4 GewO. Selbst wenn man die fünf Pferde der Schwester einrechnen wollte, wäre die Grenze gerade noch nicht überschritten.
Dieser Pferdebestand liegt, wenn man im Sinne der obigen Ausführungen mit 16 bzw. 15 gegen Bezahlung eingestellt Einstellpferden rechnet deutlich unter der Höchstgrenze laut Sachverständigengutachten und fällt daher unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Z 4 GewO, da die Kriterien für eine Urproduktion erfüllt sind. Selbst unter Einbeziehung der Pferde der Schwester ist die Grenze gerade noch nicht überschritten. Dass die Einnahmen des Beschwerdeführers aus der Einstellpferdehaltung seine Haupteinnahmequelle darstellen schadet somit nicht, weil in diesem Fall eine Unterordnung der Pferdeeinstellung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb nicht notwendig ist.
Einer Überprüfung des Sachverständigengutachtens bedurfte es somit nicht, weil selbst ohne Berücksichtigung der weiterhin strittigen Zurechenbarkeit der in der KG Kbach gelegenen Pachtgrundstücke der aktuelle Bestand an Einstellpferden unter der Grenze von 21 Stück liegt.
Die vom Beschwerdeführer weiters ausgeübte Pferdezucht fällt ohnedies unter den Ausnahmetatbestand gemäß § 2 Abs 3 Z 2 GewO und zwar in diesem Fall ohne Flächenbindung, was bedeutet, dass bei gemeinsamer Ausübung von Einstellpferdehaltung und Pferdehaltung zur Zucht, wie im vorliegenden Fall vorliegend, die bewirtschafteten Flächen zur Gänze der Einstelltätigkeit zugeordnet werden können (von dieser Prämisse geht auch das vorliegende agrartechnische Gutachten aus).
Die weiters ausgeübte Pferdevermietung wird so geringem Umfang ausgeübt, dass sie als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Abs 4 Z 6 GewO qualifiziert werden kann.
Was den Reitunterricht anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser unabhängig davon, ob er nun und überwiegend von der Schwester des Beschwerdeführers oder teilweise auch vom Beschwerdeführer selbst angeboten wird zur Gänze gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 GewO von der GewO ausgenommen ist. Dies würde sogar dann gelten, wenn der Beschwerdeführer ausschließlich eine Reitschule betreiben würde, wofür das Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben hat (OGH 29. 10. 1980, 3Ob 575/79).
Eine Pferdeausbildung im Sinne der Ausbildung fremder Pferde gegen Bezahlung durch den Beschwerdeführer findet aktuell nicht statt und war daher nicht zu beurteilen.
Zusammenfassend folgt daraus, dass die dem Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber zurechenbaren Tätigkeiten auf dem Betrieb Sch entweder im Sinne der vorstehenden Äußerungen sämtlich vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen sind.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass jene Aktivitäten, welche seinerzeit zu den Beschwerden der ehemaligen Nachbarn G H führten und in weiterer Folge zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens, nämlich Lärm und Beleuchtung der Reitbahn und Benutzung des Parkplatzes durch die Besucher des Reitstalls nahezu ausschließlich den Tätigkeitsbereichen „Reitunterricht“ und „Einstellpferdehaltung“ zuzurechnen sind und diese Tätigkeiten im Sinne der vorstehenden Ausführungen von der GewO ausgenommen sind, dies unbeschadet allfälliger davon ausgehender, aus der Sicht der Nachbarn störender Emissionen, weil es sich gegenständlich um einen dem Tätigkeitsbereich Land- und Forstwirtschaft zuzurechnenden Betrieb handelt, dessen Emissionen nicht dem Regelungsregime der GewO unterliegen.
Somit erweist sich der bekämpfte Maßnahmenbescheid im Ergebnis als nicht berechtigt und war daher ersatzlos zu beheben.
Abschließend sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nur eine Momentaufnahme unter Bedachtnahme auf die aktuell vorhandene Zahl der Einstellpferde darstellt. Sollte der Beschwerdeführer künftig nachweislich mehr als 21 Einstellpferde halten, dies bei gleicher Größe und Lage der bewirtschafteten Flächen, muss er im Hinblick auf den Umstand, dass das mangels Relevanz im Beschwerdeverfahren nicht weiter überprüfte Gutachten DI E F weiterhin dem Rechtsbestand angehört, damit rechnen, dass die belangte Behörde von einer Höchstgrenze von 21 Einstellpferden ausgeht. Kein landwirtschaftlicher Betrieb liegt jedenfalls ex lege bei Haltung von mehr als 25 Einstellpferden vor, dies unabhängig von der Größe der bewirtschafteten Flächen.
Ob andere, nicht dem Beschwerdeführer zurechenbare Aktivitäten auf dem gegenständlichen Betriebsareal, insbesondere die Tätigkeiten des „Reitclubs I J“ der GewO unterliegen und bejahendenfalls auch eine Betriebsanlagengenehmigung oder hinsichtlich einzelner Sonderveranstaltungen allenfalls eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung benötigen würden, war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen.
Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer behauptete Verlegung des Betriebsstandortes. Da sich der bekämpfte Bescheid dem Spruch nach ausschließlich auf den Standort in Sch mit den dort genannten Grundstücksflächen beschränkt, war vorliegend nur zu prüfen, ob der Maßnahmenbescheid gemäß § 360 Abs 1 GewO bezogen auf diesen Standort zu Recht erlassen wurde oder nicht.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.