projects
LVwG 30.16-1375/2023•LVwG ST LVwG 30.16-1375/2023
LVwG 30.16-1375/2023State Administrative CourtMar 4, 2024
Versammlung, Anzeigepflicht, Veranstalter, Teilnehmer, Benützen der Fahrbahn, Schutzbereich, Versammlungsfreiheit, Auflösung, Straßenverkehrsordnung 1960, Anstandsverletzung, Amtshandlung, Erschweren, Ankleben, Öffentlichkeit, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz, Rechtfertigender Notstand, entschuldigender Notstand, Europäische Union, Klimanotstand, Nationalrat, Beschluss, Anerkennung, Verkehrsblockade, Umweltbelastung, Tauglichkeit, globale Erderwärmung, Beseitigung, schonendste Mittel, Klimaziele, Werbung, Gespräche, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Störung der öffentlichen Ordnung, Versammlungsgesetz 1953, Sicherheitspolizeigesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, Dstraße, W, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 21.03.2023, GZ: VStV/922302347842/2022,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der 3. und 4. Übertretung als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (für die Übertretungen 3. und 4. jeweils in Höhe von € 50,00) in der Höhe von insgesamt € 100,00 zu leisten.
III. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der 1. und 2. Übertretung mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als die Tatzeiten zur 1. und 2. Übertretung auf „08.40 Uhr -09:59 Uhr“ eingeschränkt werden.
IV. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG zur 1. Übertretung mit € 400,00, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage 25 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zur 2. Übertretung mit € 150,00, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG auf den Betrag von € 105,00.
Dieser Kostenbeitrag, sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.03.2023 wurden der Beschwerdeführerin folgende Übertretungen vorgeworfen bzw. folgende Strafen verhängt:
„
Spruch
1. Datum/Zeit:28.11.2022, 08:04 Uhr - 28.11.2022, 09:59Uhr
Ort:G, Oring, direkt vor der Kreuzung Oring - F-G-Allee
Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema 'Tempo 100 auf der Autobahn" und "Stoppt die fossile Zerstörung" es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 08:40 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 09:59 Uhr am Versammlungsort verblieben sind
2. Datum/Zeit:28.11.2022, 08:04 Uhr – 28.11.2022, 09:59 Uhr
Ort:G, Oring, direkt vor der Kreuzung Oring - F-G-Allee
Sie haben als Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn nicht auf den übrigen Verkehr achtgegeben, da Sie im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung an einer Sitzblockade mitgewirkt und den Verkehr auf der 3-spurigen Fahrbahn behindert haben.
3. Datum/Zeit:28.11.2022, 08:04 Uhr - 28.11.2022, 09:59Uhr
Ort:G, Oring, direkt vor der Kreuzung Oring - F-G-Allee
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung im Morgenverkehr an einer Sitzblockade teilgenommen und den starken Verkehr auf einer 3-spurigen Fahrbahn blockiert Die Blockade wurde trotz behördlicher Auflösung nicht freiwillig beendet.
4. Datum/Zeit:28.11.2022. 08:04 Uhr - 28.11.2022, 09:59 Uhr
Ort:G, Oring, direkt vor der Kreuzung Oring - F-G-Allee
Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt, da Sie sich im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung auf eine Fahrbahn gesetzt haben und den gesamten Verkehr auf dieser Fahrbahn durch ihr verweilen blockiert haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953
2. § 76 Abs 1 StVO 1960, BGBI Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBI. l Nr 122/2022
3. § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG. BGBI Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBI l Nr 55/2018
4. § 2 Abs 1 Stmk Landes-Sicherheitsgesetz - StLSG, LGBI. Nr 24/2005 zuletzt geändert durch LGBI Nr. 87/2013
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe von
Ersatzfreiheits-strafe von
Gemäß
6 Tage(n) 12 Stunde(n)
§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
2 Tage(n) 12 Stunde(n)
§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
3 Tage
§ 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz -SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
3 Tage
§ 4 Abs 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz – StLSG, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10.00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.320,00“
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die öffentliche Ordnung nicht gestört habe, indem sie eine Verkehrsbehinderung verursacht habe. Vielmehr werde die öffentliche Ordnung durch überbordenden motorisierten Individualverkehr gestört und auch nachhaltig gefährdet. Zur Gefahrenabwehr zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gelte es diesen einzudämmen, und würde dadurch auch Aktionen verzweifelter Menschen wie der Beschwerdeführerin vorgebeugt werden. Es sei höchstens der Teil des Verkehrs blockiert worden, der im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der Behörde eingedämmt werden müsse. Sollte ein größerer Stau entstanden sein, was bestritten werde, so sei dieser durch jene Individuen ausgelöst worden, die in großen Fahrzeugen unterwegs gewesen seien, aus denen der Stau bestanden habe und für den sie daher ursächlich gewesen seien. Der fließende Verkehr von Vehikeln, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, sei keine schützenswerte Ordnung, sondern gefährde vielmehr Mensch, Tier und Umwelt aktuell.
Weiters mangle es dem Straferkenntnis an jeglichen Sachverhaltsfeststellungen, die auf die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Veranstalterin hindeuten. Jedenfalls könne nicht allein aus der Anwesenheit oder Teilnahme an einer Versammlung darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Veranstalterin dieser sei. Insbesondere sei nicht festgestellt worden, dass oder wodurch die Beschwerdeführerin in irgendjemanden anderen den Willensentschluss hervorgerufen habe, sich zu versammeln.
Die Versammlung sei von der belangten Behörde nur wenige Minuten nach deren Beginn aufgelöst worden, wobei dies gegenüber der Beschwerdeführerin nicht begründet worden sei.
Vor Untersagung der Versammlung habe die Behörde eine Abwägung der Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung gegen die in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung gänzlich unterlassen.
In seiner Rechtsprechung zur Untersagung von Versammlungen habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass nicht unbeträchtliche Verkehrsbehinderungen im Interesse der Versammlungsfreiheit in Kauf zu nehmen seien, vor allem, wenn Ausweichrouten für den Autoverkehr möglich seien.
Die Behörde habe durch die Entfernung der Manifestanten einen die öffentliche Ordnung gefährdenden Zustand wiederhergestellt, nämlich die Öffnung der Straße für mit fossilen Brennstoffen angetriebenen Fahrzeugen, wobei der solcherart hergestellte Zustand bei einer Erdüberhitzung von aktuell rund 1,2° C das Leben von Millionen Menschen und die menschliche Zivilisation als solche gefährde.
An den Handlungen der Beschwerdeführerin mangle es auch deshalb an der Rechtswidrigkeit, weil diese durch den rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt seien. Die Europäische Union habe den Klimanotstand ausgerufen. Auch der Nationalrat in Österreich habe den Klimanotstand anerkannt. Dennoch habe es die österreichische Bundesregierung trotz auf den Umweltschutz gerichteter Staatszielbestimmung in der Bundesverfassung unterlassen, wirksame Maßnahmen zu normieren, die einen klimabedingten Zusammenbruch der Gesellschaft und die damit einhergehenden verheerenden Eingriffe in Leib und Leben für die Gesamtbevölkerung verhindern würden. Gegen diese Verfassungswidrigkeit stehe der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel bzw. kein alternativer Rechtsweg zur Verfügung.
Zum rechtfertigenden Notstand könne ausgeführt werden, dass es sich bei der globalen Erderwärmung bzw. der damit zusammenhängenden Veränderungen in den Umweltbedingungen um einen unmittelbar drohenden Nachteil handle, der eine existentielle Gefahr für die menschliche Zivilisation bedeute. Die Gegenwärtigkeit der menschlichen Zivilisationsgefahr bedürfe sofortiger Systemübergänge, um wenigstens das Minimalziel des Pariser Übereinkommens, wonach die globale Erderwärmung „deutlich unter 2°C“ zu halten sei, zu erreichen. Die Rechtsgüter Leib, Leben und Gesundheit sowie das Allgemeinrechtsgut Umwelt seien zudem höherwertiger als die Nachteile, die aus einer kurzzeitigen, vermeintlichen Beeinträchtigung des Verkehrs resultieren. Die Handlungen der Beschwerdeführerin seien überdies angemessen, da die politischen Entscheidungsträger keine hinreichenden Maßnahmen setzen würden, um schwerwiegende, aus der Erderwärmung resultierende Schäden abzuwenden, sondern sie vielmehr die Klimakatastrophe fördern würden. Es habe sich gezeigt, dass mildere Mittel zur politischen Einflussnahme, wie angemeldete Versammlungen, politische Entscheidungsträger nicht in vergleichbarem Maße zu einer Auseinandersetzung provozieren könnten, wie ziviler Ungehorsam. Es handle sich um den schonendsten Weg, den Gesetzgeber mangels Rechtswegs dazu zu bringen, seiner verfassungsrechtlichen Pflicht nachzukommen, „ein bestimmtes Schutzniveau zu realisieren“, welches sicherstelle, dass die Klimaziele erreicht werden, sodass die mit einer Überschreitung einhergehenden verheerenden Folgen nicht unabwendbar und vor allem unumkehrbar werden.
Selbst wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint würde, sei zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen, da aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse und dem daraus resultierenden dringenden Handlungsbedarf der Beschwerdeführerin ein rechtmäßiges Verhalten nicht mehr zugemutet werden könne.
Sollte das Gericht davon ausgehen, dass weder rechtfertigender noch entschuldigender Notstand vorgelegen habe, so liege ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Klimanotstandsbeschlusses des Nationalrates zurecht davon ausgegangen, dass eine Notsituation vorliege. Sollte sie sich geirrt haben, sei dieser Irrtum vom österreichischen Nationalrat veranlasst worden und der Beschwerdeführerin daher nicht vorwerfbar.
Sollte das Verhalten der Beschwerdeführerin dennoch nach den angeführten Rechtsgrundlagen strafbar sein, so liege wiederum ein entschuldigender Verbotsirrtum dahingehend vor, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vertrauen auf die einschlägige und einhellige höchstgerichtliche Judikatur zum Tatzeitpunkt entschuldigend wirke. So habe die Beschwerdeführerin über Kenntnis der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf § 81 Abs 1 SPG verfügt, wonach eine Bestrafung von Versammlungsteilnehmern nach der angeführten Bestimmung eine Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit darstellen würde, und die Benützung der Straße durch an einer Versammlung Teilnehmende vielmehr nach § 6 VStG gerechtfertigt und damit nicht strafbar sei.
Die Beschwerdeführerin verfüge aktuell über kein gutes Einkommen und kein Vermögen, welches sie zur Deckung der Strafe heranziehen könne. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass zumindest ein Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vorgelegen, und die Beschwerdeführerin nach einschlägigem Verwaltungsstrafrecht unbescholten sei. Angesichts dessen würde eine Ermahnung bzw. eine niedrigere Strafe ausreichen, um sie von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Des Weiteren sei zu beachten, dass es sich um eine grundrechtlich geschützte Versammlung gehandelt habe, und sei der gute Zweck der Versammlung bei der Bemessung der Strafe nicht berücksichtigt worden. Das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, sei erheblich strafmildernd zu werten. Ersucht werde, das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 24.08.2023 als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen, wobei die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin ebenso zu berücksichtigen seien wie das hehre Motiv der Handlungen. Für den Fall nicht sofortiger Aufhebung werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 11.12.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der die Beschwerdeführerin gehört wurde.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Am 28.11.2022, um 08.04 Uhr bis 09.59 Uhr, kam es im Bereich G, Oring, direkt vor der Kreuzung Oring – F-G-Allee, zu einer Aktion der „C D“, wobei mehrere Personen, darunter die Beschwerdeführerin, an der Aktion teilnahmen.
Die Beschwerdeführerin, Frau A B, klebte dabei ihre Hand auf der Fahrbahnfest. Erst um 09.59 Uhr konnte die rechte Hand der zu diesem Zeitpunkt letzten angeklebten Aktivistin gelöst werden. In der Folge wurden die fünf auf der Fahrbahn sitzende Personen von Insp. E F, Insp. G H und RI I J weggetragen. Um 10.09 Uhr wurde der Verkehr am Oring wieder freigegeben.
Die Verkehrsteilnehmer wurden an ihrer Weiterfahrt gehindert. Der gesamte Fahrzeug- und Busverkehr kam in diesem Bereich zum Erliegen.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben.
Sie ist Teil der „C D“, dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von Klimaaktivisten. Die Aktivisten tragen bei den Aktionen Warnwesten. Sie halten Plakate mit der Aufschrift „Tempo 100 auf der Autobahn“ und „Stoppt die fossile Zerstörung“.
Um 08.35 Uhr traf HR Dr. K L an der Örtlichkeit ein und erklärte über den Lautsprecher eines Einsatzfahrzeuges um 08.40 Uhr die nicht angezeigte Versammlung für aufgelöst und forderte die AktivistInnen auf – deutlich wahrnehmbar und wiederholt – den Versammlungsort zu verlassen. In der Folge wurde die Anwendung von Zwangsmitteln für den Fall der Nichterfolgung der Auflösung angekündigt. Dies wurde von der Streife Schgasse, bestehend aus Insp. M N und Insp. O P wahrgenommen und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Am 09.12.2022 erging die gegenständliche Strafverfügung.
Am 23.12.2022 gab Mag. Q R bekannt, dass er mit der Vertretung beauftragt wurde und Einspruch gegen die Strafverfügung erheben würde. Die Strafe sei viel zu hoch und es hätte der gute Zweck der Versammlung erheblich strafmildernd berücksichtigt werden müssen.
Mit 21.03.2023 erging das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark.
In der öffentlich mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie selbstverständlich sowohl gegen Strafhöhe als auch gegen die Schuld Einspruch erhoben habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Einspruch aus zwei Sätzen bestehen würde.
Beweiswürdigung:
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich nach Auflösung der Versammlung durch den Behördenvertreter nicht vom Versammlungsort wegbegeben hat, sondern dort vielmehr weiter – festgeklebt am Fußgängerübergang – verharrt ist. Der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, wonach es ihr innerhalb der zugestandenen Zeit von 30 Sekunden nicht möglich gewesen sei, sich von der Fahrbahn zu lösen, ist jedoch entgegenzuhalten, dass sie sich wohl auch dann nicht von der Fahrbahn wegbegeben hätte, wenn ihr der Behördenvertreter hierzu mehr Zeit eingeräumt hätte und zeigt sich dies auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin angeklebt war. Insgesamt wurde der Verkehr von 08:04 - 09.59 blockiert. So hat sich auch in der Vergangenheit bei zahlreichen Aktionen der „C D“ gezeigt, dass sich die Versammlungsteilnehmer nicht freiwillig vom Versammlungsort entfernt haben, sondern vielmehr unter Zwangsmittelanwendung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Fahrbahn gelöst und weggetragen werden mussten.
Rechtliche Beurteilung:
§ 22 Abs 2 erster Satz bestimmt, dass wenn jemand eine Tat begangen hat, die unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (Idealkonkurrenz), was insbesondere dann vorliegt, wenn durch eine Tat verschiedene Schutzzwecke unterschiedlicher Normen verletzt werden, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind; dies auch dann, wenn der Täter für zwei Tathandlungen einen einheitlichen Willensentschluss hatte. Das Kumulationsprinzip ist demnach verletzt, wenn die Behörde irrtümlich – trotz mehrerer verwirklichter Übertretungen – eine einheitliche Strafe oder irrtümlich – bei der Verwirklichung einer Übertretung – mehrere Strafen verhängt. Dies ist gegenständlich nicht der Fall.
Zur 1. Übertretung:
Gemäß § 14 Abs 1 VersammlungsG sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 1 VersammlungsG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0047; VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersammlungsG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersammlungsG ausgesprochen wurde.
Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. hierzu etwa VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0216; siehe abermals VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Die Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlungsG (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzusetzen) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit (vgl. VfGH vom 03.12.2013, B 1573/2012).
Die gegenständliche Aktion der „C D“ vom 28.11.2022 wurde vom Behördenvertreter um 08.40 Uhr für aufgelöst erklärt.
Die Beschwerdeführerin hat es in weiterer Folge unterlassen, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, sondern musste vielmehr unter Zwangsmittelanwendung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Fahrbahn gelöst und weggetragen werden, wobei sie sich bis zumindest 09:59 Uhr am Versammlungsort befunden hat.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die Auflösung der Versammlung zu Unrecht geschah, gilt es aufgrund der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht weiter aufzugreifen. Vielmehr steht hierfür das Rechtsschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde zur Verfügung.
Damit hat die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung des § 14 Abs 1 VersammlungsG in objektiver Hinsicht verwirklicht; die Tatzeit war jedoch einzuschränken auf den Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung, das war 08:40 bis zum Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin schließlich weggetragen werden konnte, das war 09:59.
Zur 2. Übertretung:
§ 76 Abs 1 StVO:
„Fußverkehr
(1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen, sofern dies zumutbar ist; beim Betreten der Fahrbahn ist auf den übrigen Verkehr achtzugeben. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.“
Gemäß § 76 Abs 1 StVO haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen. Aus § 76 Abs 1 erster Teilsatz StVO ergibt sich für Fußgänger das grundsätzliche Gebot des Gehens auf (der Benützung von) Gehsteigen oder Gehwegen (vgl VwGH 29.05.1998, 95/02/0438).
Die Benützung einer Straße zur Durchführung einer Versammlung unterliegt nicht der Bewilligungspflicht nach § 82 StVO, sondern nur der Anzeigepflicht nach dem Versammlungsgesetz 1953 und allenfalls nach § 86 StVO (vgl VfGH 12.03.1988, B 970/87, VwGH 14.12.1988, 88/02/0034).
Zum Zwecke einer Versammlung ist daher die Benützung der Straße zulässig. Die nach dem Versammlungsgesetz 1953 bzw allenfalls nach § 86 StVO bestehende Anzeigepflicht trifft den Veranstalter, nicht die Teilnehmer der Versammlung.
Das VersammlungsG definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des VersammlungsG, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, u.s.w.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. etwa VfSlg. 15.109/1998 und die dort nachgewiesene Rechtsprechung). Dies war zweifellos gegenständlich der Fall.
Für den Zeitraum der Versammlung kann das Verhalten der Beschwerdeführerin daher nicht vorgeworfen werden, zumal die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhaltensweise (Benützen der Fahrbahn) in unmittelbarem sachlichen, zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit der Versammlung stand. Sie fiel daher solange in den Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, bis die Versammlung für aufgelöst erklärt wurde.
Somit war die Tatzeit einzuschränken auf den Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung, das war 08:40 bis zum Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin schließlich weggetragen werden konnte, das war 09:59.
Zur 3. Übertretung:
Zu § 81 Abs 1 SPG:
Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht gemäß § 81 Abs 1 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
Bei der Ordnungsstörung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der „Erfolg“ darin besteht, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen (vgl. VwGH vom 06.09.2007, 2005/09/0168). Das „Sich-fest-Kleben“ auf einer von Fahrzeugen benützten Straße, welche zudem als verkehrsneuralgischer Punkt zu betrachten ist, um die Durchlässigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumindest zu behindern, ist jedenfalls als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren. Das gezielte Festkleben ist auch auf eine längerfristige Beeinträchtigung gerichtet. Die bewusste Herbeiführung von Verkehrsstaus widerspricht zudem dem Grundgedanken der StVO.
Berechtigtes Ärgernis erregend ist das Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 772). Die Beurteilung, ob einem Verhalten die Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist objektiv unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden, vorzunehmen (vgl. VwGH vom 26.09.1990, 90/10/0065).
Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin im Bereich G, Oring, direkt vor der Kreuzung Oring - F-G-Allee zum Erliegen kam. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich beim Tatort um eine der meistfrequentierten Kreuzungen in G handelt. So wurden zahlreiche Verkehrsteilnehmer im dichten Morgenverkehr an der Weiterfahrt gehindert, und damit die Durchlässigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, was ein berechtigtes Ärgernis der Verkehrsteilnehmer erregt hat.
Der von § 81 Abs 1 SPG geforderte Erfolg ist damit eingetreten und wurde die öffentliche Ordnung durch das Verhalten der Beschwerdeführerin sohin gravierend gestört.
Zur Frage, ob eine Ordnungsstörung im Zuge einer Versammlung durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, im Speziellen die Versammlungsfreiheit, gerechtfertigt ist, gilt es auszuführen, dass auch die Ausübung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch verwaltungsstrafrechtliche Normen, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung dienen, beschränkt ist (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz Praxiskommentar18 268 Rz 8).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin die durch sie verursachte Ordnungsstörung nicht aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der Versammlungsfreiheit rechtfertigen konnte, sondern vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung des § 81 Abs 1 SPG zu beachten hatte.
Somit hat die Beschwerdeführerin auch die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs 1 SPG in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur 4. Übertretung:
§ 2 Abs 1 und Abs 2 StLSG lautet:
(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer
Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, dass mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Es handelt sich dabei um eine Verletzung der Formen des äußeren Verhaltens, die die Würde des Menschen als sittliche Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen. Unter Anstand versteht man jene ungeschriebenen Regeln der Sitte und Moral, deren Einhaltung im Umgang und Leben miteinander gefordert werden müssen.
Das Beweisverfahren hat unzweifelhaft ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin am Fußgängerübergang anklebte.
Eine Amtshandlung insofern zu erschweren, als man sich anklebt um die Amtshandlung möglichst in die Länge zu ziehen, stellt zweifellos ein Verhalten dar dass geeignet ist, die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit zu verletzen.
Der Umstand, dass das von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegte Verhalten im Sinne des§ 22 Abs 2 1. Satz VStG unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen (Idealkonkurrenz) fällt und man ihr auch Übertretungen des SPG zur Last gelegt hat, schließt keinesfalls aus, dass die Beschwerdeführerin durch das von ihr gesetzte Verhalten eine Anstandsverletzung begangen und die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl subjektiv, als auch objektiv zu verantworten hat.
Die Beschwerdeführerin hat somit die Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Zum Rechtfertigungsgrund des Notstands:
Zum Rechtfertigungsgrund des Notstands Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. VwGH vom 6.10.1993, 93/17/0266). Für das Vorliegen eines „übergesetzlichen Notstandes“, der die Tat rechtfertigen soll, ist zudem derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (vgl. VwGH vom 28.02.1985, 84/02/0294). Gemäß § 6 VStG ist eine Tat darüber hinaus dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH vom 12.07.2021, Ra 2021/09/0161). Auch wenn die Europäische Union bereits den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat diesen beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich dabei nicht um einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne.
Selbst unter der Annahme, dass eine Notstandssituation vorliegen würde, wurden durch die hier gegenständliche Klimaaktion die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. Durch die Verursachung einer Verkehrsblockade, die in verschiedener Hinsicht eine zusätzliche Umweltbelastung darstellt, ist auch die Tauglichkeit zur Berufung auf einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand nicht zu erkennen.
So ist eine Verkehrsblockade gänzlich ungeeignet, um das Fortschreiten der globalen Erderwärmung zu verhindern bzw. handelt es sich nicht um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung des behaupteten Notstands unmittelbar dient.
Weiters stellt eine Verkehrsblockade keinesfalls das schonendste, noch das einzige Mittel zur Erreichung der bestehenden Klimaziele dar, sondern stehen hierfür vielmehr anderweitige – vor allem rechtmäßige – Möglichkeiten zur Verfügung, die beispielhaft auch im Beschwerdevorbringen aufgezeigt werden (z.B. fristgerecht angezeigte Versammlungen, Werbung, Gespräche mit politischen Parteien).
Eine Berufung der Beschwerdeführerin auf den rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand ist daher nicht zulässig.
Zum Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes:
Ein allfälliger Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist dann anzunehmen, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, der – läge er tatsächlich vor – zur Rechtfertigung der Täterhandlung führen würde. Nach der Regelung des § 8 StGB entfällt diesfalls Vorsatzunrecht; gibt es ein einschlägiges Fahrlässigkeitsdelikt, so kann der Täter dafür bestraft werden, wenn er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, also ihm Fahrlässigkeit in Hinblick auf seinen Irrtum vorzuwerfen ist. Diese Regelung findet auch im VStG Anwendung (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 10).
Die Beschwerdeführerin konnte nicht einzig aufgrund des Beschlusses des Nationalrates zur Anerkennung des Klimanotstandes annehmen, dass sie als Veranstalterin der gegenständlichen Versammlung die hierzu im VersammlungsG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen nicht länger einzuhalten habe. Weiters berechtigt ein Beschluss des Nationalrates – allgemein begreiflich – nicht zur Störung der öffentlichen Ordnung. Der Beschwerdeführerin ist damit zumindest Fahrlässigkeit in Hinblick auf den von ihr behaupteten Irrtum über das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes vorzuwerfen.
Damit liegt kein entschuldbarer Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor, sondern ist der Beschwerdeführerin das von ihr gesetzte Verhalten vielmehr vorwerfbar.
Zum Irrtum hinsichtlich § 81 Abs 1 SPG:
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung vertraut habe, nach der eine Bestrafung von Versammlungsteilnehmern nach § 81 Abs 1 SPG eine Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit bedeuten würde, und die Benützung der Straße durch an der Versammlung Teilnehmende vielmehr nach § 6 VStG gerechtfertigt sei, ist entgegenzuhalten, dass das Versammlungsrecht unter möglichster Schonung der Rechte Dritter auszuüben ist und nicht zum Schaden anderer missbraucht werden darf (vgl. VfSlg 18.601/2008). So handelt es sich bei § 81 Abs 1 SPG – wie bereits ausgeführt – um eine verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung dient, und dadurch auch die Ausübung der Versammlungsfreiheit beschränken kann
Von einem entschuldbaren Irrtum kann demnach auch hier nicht ausgegangen werden, sondern gilt es der Beschwerdeführerin das von ihr gesetzte Verhalten vielmehr vorzuwerfen.
Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die die Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht zu exkulpieren vermögen und hat sie die ihr vorgeworfenen Übertretungen somit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 19 VersammlungsG sieht für Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständlich begangene, eine Geldstrafe in Höhe von jeweils bis zu € 720,00 bzw. eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.
Gem. § 99 Abs 3 lit a StVO ist eine Übertretung von § 76 StVO mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 81 Abs 1 SPG ist eine Störung der öffentlichen Ordnung mit einer Gelstrafe bis zu € 500,00 zu ahnden. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Gemäß § 4 StLSG sind Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und den §§ 2 und 3a StLSG von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 2.000,00 zu bestrafen.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat gilt es im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, heranzuziehen. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der gesetzten Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 VersammlungsG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Fall VStG handelt, zu welchem die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hat, wenn der Täter nicht beweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung.
Diesbezüglich gelang es der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie die zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen vorsätzlich begangen hat.
Bei § 81 Abs 1 SPG handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei dabei § 5 Abs 1 erster Fall VStG zur Anwendung gelangt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Auch diesfalls steht fest, dass die Beschwerdeführerin den geforderten Taterfolg vorsätzlich herbeigeführt hat.
Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr in objektiver Hinsicht zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Durch die gesetzten Verwaltungsübertretungen der Beschwerdeführerin wurde dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung massiv zuwidergehandelt.
Bei der Strafbemessung galt es auf die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die bereits bestehende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung und das stets vorsätzliche Handeln der Beschwerdeführerin bei Begehung der gesetzten Verwaltungsübertretungen abzustellen. Allerdings wurde die Tatzeit zu den Übertretungen 1. und 2. eingeschränkt, wodurch eine Herabsetzung des Strafbetrages in diesen beiden Punkten zu erfolgen hatte. Dementsprechend galt es die Ersatzfreiheitsstrafen verhältnismäßig zu reduzieren.
Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung, wie in der Beschwerde in eventu begehrt, lagen gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht vor, da weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten gering war.
Sollte die Bestrafte nicht in der Lage sein, die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen in einem zu bezahlen, wird auf die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG hingewiesen, wonach bei der belangten Behörde ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung beantragt werden kann.
In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.