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LVwG 41.34-2423/2023•LVwG ST LVwG 41.34-2423/2023
LVwG 41.34-2423/2023State Administrative CourtFeb 29, 2024
Zugang zu Dokumenten, Schutz von Gerichtsverfahren, ordnungsgemäßer Ablauf des Verfahrens, Vorverfahren Vertragsverletzungsverfahren, Transparenzverordnung, innerstaatliche laufendes Gerichtsverfahren, Zugang der Öffentlichkeit, Informationsschranken, Gerichtsverfahren vor dem EuGH, keine restriktive Auslegung, Aarhus-Konvention, überwiegendes öffentliches Interesse, allgemeine Vermutung der Veränderung des Verfahrenscharakters, Kontrolle Handelns der Landesverwaltung, Aufgaben Landtagsabgeordneter, politische Funktion Beschwerdeführerin, unsachliche Gleichbehandlung, Vertragsverletzungsverfahren, Republik Österreich vertreten durch Bundeskanzleramt, Stellungnahmen der Bundesländer, interne Mitteilung, Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz, Ausnahmetatbestand, Bekanntgabe Umweltgüter, Gefährdung Bestand, Beeinträchtigung Arten- und Biotopschutz, gefährdeter Pflanzen, Fundorte von Mineralien und Versteinerungen, realistische Gefahr, Geheimhaltungsinteresse
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der AB, p.A. Hgasse, G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.05.2023, GZ: ABT13-871/2023-46,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt III stattgegeben und festgestellt, dass die Steiermärkische Landesregierung die begehrten Umweltinformationen – soweit diese nicht bereits übermittelt wurden – der Beschwerdeführerin mitzuteilen hat.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand:
Mit Antrag vom 08.03.2023 begehrte AB die Herausgabe von Umweltinformationen betreffend dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. ****, gestützt auf das Umweltinformationsgesetz (im Folgenden UIG), im Besonderen auf § 5 UIG, sowie auf Art 3 EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und Art 2 und 4 der Aarhus Konvention, das Landes UIG (Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz – StUIG), das Landes-AuskunftspflichtG (Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz) und das Bundes-AuskunftspflichtG (Auskunftspflichtgesetz).
Der Antrag gliedert sich in folgende Punkte:
1)In welchem Ausmaß ist das Bundesland Steiermark vom Vertragsverletzungsverfahren Nr. **** (Schreiben der EU Kommission vom 29.09.2022) betroffen und welche Beanstandungen hat die Kommission in Bezug auf die Steiermark konkret geltend gemacht?
2)Laut Beantwortung einer Anfrage der C, EZ/OZ: ****, gibt es eine gemeinsame Länderstellungnahme aller Bundesländer, die fristgerecht der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Ich ersuche um die volltextliche Übermittlung der Textstellen der Länderstellungnahme, die die Steiermark betreffen.
3)Ich ersuche um Übermittlung der Daten, die durch Erhebungen in der Steiermark aus Kartierungen und anderen Erfassungen im Zeitraum 2013-2018 an das Umweltbundesamt zur Koordinierung des Artikel 17-Berichts 2019 übermittelt wurden.
Mit nunmehr bekämpften Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.05.2023, GZ: ABT13-871/2023-46, wurde der Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen nach dem StUIG und der Transparenzverordnung in allen Punkten abgewiesen, wobei zum Antragsbegehren Punkt 3) ein Teil der angefragten Daten übermittelt wurde und lediglich die Bekanntgabe der Aufenthaltsorte bzw. der Standorte betreffend die Lilien-Becherglocke (Adenophora liliifolia), die Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), den Balkan-Moorfrosch (Rana arvalis wolterstorffi), die Wechselkröte (Bufotes viridis) und die Europäische Hornotter (Vipera ammodytes) verweigert wurde.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass das Vertragsverletzungsverfahren ein laufendes Gerichtsverfahren darstelle, weshalb hinsichtlich 1) und 2) der Ablehnungsgrund § 6 Abs 2 Z 7 StUIG vorliege. Weiters seien das Mahnschreiben und die Länderstellungnahme nicht in trennbare Abschnitte gegliedert und könne daher keine gesonderte Übermittlung jener Textstellen, die die Steiermark betreffen, erfolgen. Zu 1) liege der Verweigerungsgrund des Art 4 Abs 2 dritter Spiegelstrich der TransparenzVO (Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeit) vor, da die Verbreitung von Dokumenten zu einem Vertragsverletzungsverfahren während des zugehörigen Vorverfahrens den Charakter des Verfahrens und dessen Ablauf verändern könne, sowie der Verweigerungsgrund Art 4 Abs 2 zweiter Spiegelstrich der TranparenzVO (Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung). Ein überwiegendes öffentliches Interesse habe die Antragstellerin nicht vorgebracht und sei ein solches in Abwägung mit dem Interesse auf Verhinderung der Verbreitung auch nicht gegeben. Zu 3) sei der Anwendungsbereich der TransparenzVO nicht eröffnet. Es verbiete sich die Herausgabe der Umweltinformationen nach § 6 Abs 2 Z 2 StUIG (Schutz von Umweltbereichen), da die Herausgabe der Stand- und Aufenthaltsorte von gefährdeten Pflanzen und Tiere zu einem erhöhten Interesse und darauf folgend zu einem höheren Aussterberisiko führe.
Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde mit der wesentlichen Begründung, die Antragstellerin sei nicht dazu angehalten gewesen, ein subjektives oder öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung zu behaupten bzw. wäre es Pflicht der Behörde gewesen, sie dahingehend anzuleiten, ein entsprechendes Interesse darzulegen. Dem Verweigerungsgrund des laufenden Gerichtsverfahrens hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass weder das StUIG, das UIG des Bundes noch die Umweltinformationsrichtlinie den Begriff des „Gerichtsverfahrens“, den die belangte Behörde als Auskunftsschranke heranzieht, definiere. Aus den Materialien ergebe sich kein näherer Aufschluss und liege auch keine einschlägige Judikatur des VwGH zur konkreten Frage vor. Nach der Aarhus-Konvention würden jedoch ausschließlich innerstaatliche Gerichtsverfahren zu den laufenden Gerichtsverfahren zählen, was im Umkehrschluss bedeute, das Vertragsverletzungsverfahren zähle nicht dazu. Auch habe die Auskunftserteilung keine negativen Konsequenzen für das laufende Verfahren und bestehe kein Geheimhaltungsinteresse gegenüber der österreichischen Bevölkerung. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen, zumal die Bürger aufgrund ausreichender Informationen die Möglichkeit haben müssen, zu beurteilen, ob die Regierungen und Parlamente den Umwelt- und Naturschutz ordnungsgemäß wahrnehmen und ihren Verpflichtungen nachkommen. Abgesehen davon sei auch die Beschwerdeführerin selbst als Landtagsabgeordnete verpflichtet, das Handeln der Landesverwaltung und damit einhergehend die von ihr erlassenen Rechtsakte zum Zwecke des Umwelt-/Naturschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu kontrollieren. Ohne Zugang zu den entsprechenden Unterlagen könne sie dieser (öffentlichen) Aufgabe nicht ordnungsgemäß nachkommen. Im Übrigen sei eine Schwärzung der Unterlagen zu II. nicht notwendig, da auch die anderen Teile der Stellungnahme keinem Geheimhaltungsinteresse unterliegen würden.
Zu III. bestehe kein Grund, die Standorte nicht zu übermitteln. Um für einen effektiveren Schutz zu sorgen, sei der Zugang zu diesen Daten notwendig, weshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Behebung des bekämpften Bescheids sowie der belangten Behörde den Auftrag zu erteilen, die begehrten Umweltinformationen zu 3.) in geeigneter Weise zu übermitteln bzw. der Antragstellerin die Dokumente zu 1.) und 2.) zugänglich zu machen.
II.Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 08.03.2023, eingelangt bei der Behörde am 09.03.2023, begehrte die Umweltinformationssuchende, A B, Zugang zu dem Mahnschreiben der Europäischen Kommission, welches im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. **** erging. (Punkt 1.)
Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens forderte die Kommission von Österreich die Verbesserung der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (kurz: „Habitat-Richtlinie“; ABl. L 1992/206,7 idF. L 2014/95,70), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kurz: „Vogelschutzrichtlinie“; ABl. L 2010/20,7 idF. 2019/170,115) und der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (kurz: „Umweltinformationsrichtlinie“; ABl. L 2003/41,26) in das nationale Recht. Die Antragstellerin stützte sich im Rahmen ihrer Umweltinformationsanfrage auf die Argumentationslinie der Kommission, wonach „in Österreich [...] mehrere Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse, die der Kommission gemeldet wurden, noch nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen [wurden]. In vielen anderen Gebieten hat Österreich entweder keine Erhaltungsziele und -maßnahmen festgelegt, oder die Ziele und Maßnahmen sind unvollständig oder zu weit gefasst. Ähnlich ist die Situation bei den besonderen Schutzgebieten, die in den Anwendungsbereich der Vogelschutzrichtlinie fallen. Aufgrund dieser Mängel können Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgebiete haben könnten, nicht ordnungsgemäß bewertet werden. Ferner hat Österreich der Öffentlichkeit keine ausreichenden Informationen über Erhaltungsziele und - maßnahmen zur Verfügung gestellt.“
Überdies ersuchte die Antragstellerin um den Zugang zu der – im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. **** – ergangenen Stellungnahme der Republik Österreich. In concreto wurde die Übermittlung jener Textstellen begehrt, welche das Bundesland Steiermark betreffen. (Punkt 2.)
Im Vertragsverletzungsverfahren **** wird Österreich von der Europäischen Kommission aufgefordert, die Umsetzung der EU-Naturschutzvorschriften in nationales Recht zu verbessern:
„Die Kommission fordert Österreich **** auf, die Umsetzung der Habitat-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie und der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in nationales Recht zu verbessern. Die Habitat-Richtlinie ist eines der wichtigsten Instrumente der EU zum Schutz der biologischen Vielfalt. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten besondere Schutzgebiete ausweisen und Erhaltungsziele sowie entsprechende Maßnahmen festlegen, um einen günstigen Erhaltungszustand der dortigen Arten und Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen. Der europäische Grüne Deal und die EU-Biodiversitätsstrategie zielen darauf ab, dass die EU den Verlust an biologischer Vielfalt stoppt, indem sie geschädigte Ökosysteme verbessert und wiederherstellt. Österreich hat die erforderlichen Maßnahmen noch nicht umgesetzt. In Österreich wurden mehrere Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse, die der Kommission gemeldet wurden, noch nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen. In vielen anderen Gebieten hat Österreich entweder keine Erhaltungsziele und -maßnahmen festgelegt, oder die Ziele und Maßnahmen sind unvollständig oder zu weit gefasst. Ähnlich ist die Situation bei den besonderen Schutzgebieten, die in den Anwendungsbereich der Vogelschutzrichtlinie fallen. Aufgrund dieser Mängel können Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgebiete haben könnten, nicht ordnungsgemäß bewertet werden. Ferner hat Österreich der Öffentlichkeit keine ausreichenden Informationen über Erhaltungsziele und -maßnahmen zur Verfügung gestellt. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an das Land, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.“ (Fundstelle: Vertragsverletzungsverfahren im September: wichtigste Beschlüsse (europa.eu); Zugriff: 28.02.2024).
Das Vertragsverletzungsverfahren **** ist anhängig. Eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Kommission gemäß Art 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) liegt im diesbezüglichen Vertragsverletzungsverfahren (noch) nicht vor.
Die Sektion Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt vertritt die Republik Österreich in Vertragsverletzungsverfahren.
Nebstdem begehrte die Antragstellerin die Übermittlung jener Daten, die durch Erhebungen in der Steiermark aus Kartierungen und anderen Erfassungen im Zeitraum von 2013 – 2018 an das Umweltbundesamt zur Koordinierung des Art 17-Berichts 2019 übermittelt wurden. (Punkt 3.)
Mit Schreiben bzw. mit E-Mail der belangten Behörde vom 09.05.2023 wurden der Antragstellerin die zu Punkt 3.) begehrten Umweltinformationen mittels Abruf über einen Aktivierungslink zur Verfügung gestellt. Lediglich die Herausgabe von Monitoringdaten, die Aufschlüsse über die Aufenthaltsorte bzw. der Standorte konkret genannter gefährdeter Pflanzen und Tiere geben, wurde verweigert (Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides).
Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verbreitung der oben erwähnten Dokumente wird von der Beschwerdeführerin folgendermaßen begründet:
Es sei essenzieller Bestandteil von Demokratien/Republiken, die jeweiligen Vertreterinnen aus Regierungen oder Parlamenten dazu anzuhalten, im Interesse der Volksöffentlichkeit zu handeln. Wenn die Bevölkerung mit der Umsetzung der Verpflichtungen in Umwelt-/Naturschutz durch ihre Vertreterinnen nicht einverstanden wäre, so wäre es nur legitim, darauf zu dringen, dass solchen Verpflichtungen nachgekommen werde. Um demokratische Rechte ausüben zu können, seien entsprechender Informationsstand essenziell. Bei der Ausübung von „Druck von außen“ könne höchstens ein Mehr an Umwelt-/Naturschutz eintreten, nicht ein finanzieller bzw. wirtschaftlicher Schaden. Das dringen auf ausreichende Umsetzung der Verpflichtungen können Schaden durch mangelhafte Umsetzung der Umwelt-/naturschutzrechtlichen Verpflichtungen verhindern. Um eine möglichst objektive Sicht auf den Stand der Dinge zu erhalten, sei sowohl die Rechtsansicht der Europäischen Kommission (Aufforderungsschreiben) als auch die Rechtsansicht der Länder angefragt worden, im Bewusstsein, dass es sich dabei noch nicht um die Feststellung einer tatsächlichen Vertragsverletzung handle, welche letztlich vom EuGH getroffen würde. Schon aus einem demokratischen Grundverständnis müssten Bürgerinnen aufgrund ausreichender Information die Möglichkeit haben, zu beurteilen, ob ihre Vertreterinnen in den Regierungen und Parlamenten den Umwelt-/Naturschutz möglichst zukunftssicher verfolgen und auch EU-rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Erst aufgrund einer entsprechenden Informationsgrundlage könne schließlich demokratisches Recht ausgeübt werden. Die Beschwerdeführerin ist Abgeordnete des Landtages Steiermark und gehöre es zu ihren Aufgaben, das Handeln der Landesverwaltung und damit einhergehend wie von ihr erlassenen Rechtsakte zum Zwecke des Umwelt-/Naturschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu kontrollieren. Ohne Zugang zu den entsprechenden Unterlagen könne diese (öffentliche) Aufgabe nicht ordnungsgemäß nachgekommen werden. Die begehrten Inhalte stellen somit eine unentbehrliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Beschwerdeführerin dar und begründe auch aus diesem Grund ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der geforderten Informationen, welches ein bestrittenes Interesse an der Geheimhaltung überwiegen würde.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen können dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, dem bekämpften Bescheid und dem Beschwerdevorbringen entnommen werden.
Der Titel des Vertragsverletzungsverfahrens konnte durch die Einsichtnahme in die Website der Europäischen Kommission (https://ec.uropa.eu/commission/presscorner/detail/de/INF_22_5402) entnommen werden. Daraus erschließt sich, dass sich das Vertragsverletzungsverfahren im Vorverfahren befindet. Seitens der Europäischen Kommission ist ein „Aufforderungsschreiben“ ergangen, jedoch (noch) keine „mit Gründen versehene Stellungnahme“.
Die Ausführungen zum öffentlichen Interesse resultieren aus der Beschwerdeschrift vom 06.06.2023.
Gegenständlich ist nur die Frage zu klären, ob die von der belangten Behörde verweigerte Herausgabe der begehrten Informationen zu Recht erfolgte oder nicht. Der für die Klärung dieser Rechtsfrage erforderliche Sachverhalt steht fest. Die Beurteilung betrifft ausschließlich rechtliche Fragen.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die wesentliche Bestimmung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, BGBl III Nr 86/1999 idF BGBl III Nr 171/2013, lautet wie folgt:
„Artikel 258
(ex-Artikel 226 EGV)
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.“
Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl L 145 vom 31.05.2001, S 43 – 48 (in der Folge: TransparenzVO), lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Verordnung ist es:
a) die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 des EG-Vertrags niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend „Organe“ genannt) so festzulegen, dass ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährleistet ist,
b) Regeln zur Sicherstellung einer möglichst einfachen Ausübung dieses Rechts aufzustellen, und
c) eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern.
Artikel 2
Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich
(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.
[…]
(3) Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.
[…]
Artikel 4
Ausnahmeregelung
[…]
(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
— der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,
— der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,
— der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,
es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
[…]
Artikel 5
Dokumente in den Mitgliedstaaten
Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat — es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf — das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten.“
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 19.04.2005, mit dem der Zugang zu Informationen über die Umwelt in der Steiermark geregelt wird (Stmk. Umweltinformationsgesetz – StUIG), LGBl Nr. 65/2005 idF LGBl. Nr. 61/2017, lauten wie folgt:
„§ 2
Umweltinformationen
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen und sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz,
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
5. Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden,
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich – soweit dies von Bedeutung ist – der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Masse, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
[…]
§ 4
Freier Zugang zu Umweltinformationen
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewährleisten.
(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.
(3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten Belastungen,
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form,
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten,
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
§ 5
Mitteilungspflicht
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es, falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt, möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den Informationssuchenden/die Informationssuchende auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei nach Maßgabe vorhandener Mittel der elektronischen Datenübermittlung der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem/der Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den/bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
§ 6
Mitteilungsschranken, Ablehnungsgründe
[…]
(2) Andere als in § 4 Abs. 4 genannte Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs.1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf
1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung,
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen,
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung auf Grund datenschutzrechtlicher Vorschriften besteht,
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen,
5. Rechte am geistigen Eigentum,
6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,
7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
[…]
(4) Die in Abs.1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwer wiegenden Umweltbelastungen oder
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
[…]
§8
Rechtsschutz
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, innerhalb von zwei Monaten. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleich gerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
[…]“
Gemäß § 1 Abs 3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz gilt dieses Gesetz nicht, insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können.
V.Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind somit zu berücksichtigen (VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051).
Mit Antrag vom 08.03.2023 richtet die Antragstellerin ihr Informationsbegehren an die Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und stützt ihren Antrag auf das Umweltinformationsgesetz (UIG), hilfsweise auf das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz (StUIG), auf die Richtlinie 2003/4/EG „Umweltinformationsrichtlinie“ und auf das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung (im Folgenden kurz: „Aarhus Konvention“) sowie auf die bundes- und landesgesetzliche Auskunftspflichtgesetze.
Die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) hat zu Recht ihre Zuständigkeit auf Grundlage des StUIG wahrgenommen (§ 8 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Z 1 StUIG) und rechtlich umfassend ausgeführt, warum das Auskunftsbegehren nicht auch nach den übrigen von der Antragstellerin genannten Rechtsgrundlagen zu beurteilen ist. Die begehrten Informationen betreffen allesamt Naturschutzagenden, die gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind. Diese Ausführungen der belangten Behörde, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen gemäß § 2 StUIG handelt, ist unbestritten geblieben und werden auch vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen. Daraus resultiert die Anwendbarkeit des StUIG und geht daher dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz (§ 1 Abs 3 leg cit) vor.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.05.2023 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 08.03.2023 insoweit abgewiesen, als dass die Informationsbegehren 1. und 2. zur Gänze abgewiesen wurden und zum Informationsbegehren 3. nur hinsichtlich der Bekanntgabe der Aufenthaltsorte bzw. der Standorte betreffend die Lilien-Becherglocke, die Knoblauchkröte, den Balkan-Moorfrosch, die Wechselkröte und die Europäische Hornotter abgewiesen wurde. Die Übrigen zum Antrag Punkt 3. begehrten Informationen wurde der Antragstellerin übermittelt.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in Angelegenheit des StUIG ist einzig die Frage, ob die Auskunft durch die belangte Behörde zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde. Gelangt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass eine Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, hat es dies festzustellen und die belangte Behörde ist sodann gemäß § 28 Abs 5 VwGVG zur Mitteilung verpflichtet. Zur Erteilung der gewünschten Auskunft ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark hingegen nicht zuständig, sodass die begehrte Information nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein kann (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, vgl auch VwGH 22.02.1991, 90/12/0214; 19.09.1989, 88/14/0198).
Zu den Informationsbegehren ist im Einzelnen – soweit von der Beschwerdeführerin moniert – Folgendes auszuführen:
1. Zum Informationsbegehren betreffend Vertragsverletzungsverfahren:
Die Beschwerdeführerin begehrt die Bekanntgabe der Betroffenheit des Bundeslandes Steiermark vom Vertragsverletzungsverfahren Nr. **** (Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 29.09.2022) hinsichtlich Ausmaß und konkreter Beanstandungen (Informationsbegehren 1.) sowie dazu die Herausgabe der Länderstellungnahme (Textstellen) betreffend das Bundesland Steiermark (Informationsbegehren 2.).
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die Transparenzverordnung (vgl Art 2 Abs 1 und 3) für anwendbar erklärt (vgl VwGH 23.05.2019, Ro 2017/07/0012, Rn 37ff)).
1.1. Zur allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung:
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass eine allgemeine Vermutung besteht, dass unter Umständen des konkreten Falles die Verbreitung der Dokumente zu einem Gerichtsverfahren den Schutz des Zwecks, den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens aufrechtzuerhalten, beeinträchtigen könnte. Dies scheint auch auf das Vorverfahren des Vertragsverletzungsverfahrens anwendbar, weswegen auch der nur teilweise Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten dieses Verfahrens, solange es läuft, die Erreichung von dessen Zweck gefährdet (EuGH 14.11.2013, C-514/11 P; C-605/11 P – Schlussanträge des Generalanwalts).
Das Vertragsverletzungsverfahren mag im Allgemeinen kein Gerichtsverfahren im herkömmlichen Sinne sein, jedoch handelt es sich dabei um ein von der Europäischen Kommission gegen einen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeleitetes Verfahren, wenn dieser seine Verpflichtungen aus dem EU-Vertrag (mutmaßlich) nicht erfüllt. Es handelt sich dabei um einen formellen Prozess innerhalb der EU-Institutionen, der darauf abzielt, die Einhaltung des EU-Rechts sicherzustellen. Ein solches Mahnverfahren als prozessuales Vorverfahren kann in weiterer Folge im Rahmen der Mahnklage vor dem EuGH anhängig werden (Art 258 AEUV).
Es ist zwar zutreffend, dass es sich beim Vertragsverletzungsverfahren bzw. dessen Vorverfahren, in dem sich das gegenständliche Vertragsverletzungsverfahren befindet, um kein „Gerichtsverfahren“ handelt, jedoch kann angenommen werden, dass auch das Vorverfahren des Vertragsverletzungsverfahrens unter Art 4 Abs 2 2. Gedankenstrich der Transparenzverordnung, jedenfalls aber unter Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeit (3. Gedankenstrich) zu subsumieren ist.
Dazu hat auch das Bundeskanzleramt in einer Anfragebeantwortung ausgeführt, dass sämtliche im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens (einschließlich während der Vorphase iSd Art 258 AEUV) übermittelten Schriftsätze der Ausnahmeregelung des Art 4 Abs 2 2. und 3. Gedankenstrich der TransparenzVO unterliegen (Bundeskanzler Anfragenbeantwortung vom 15.04.2010, 4488/AB XXIV. GP).
Der von der Beschwerdeführerin angezogene Art 9 Aarhus-Konvention, wonach nur innerstaatliche Gerichtsverfahren gemeint sein können, ist hingegen nicht einschlägig, zumal mit Art 9 AK den Mitgliedern der Öffentlichkeit (lediglich) der Zugang zu (innerstaatlichen) Gerichtsverfahren eröffnet werden soll, jedoch in Bezug auf Informationszugang bzw. -schranken keine Regelung vornimmt. Warum im Zusammenhang mit der TransparenzVO, deren Zweck u.a. darin liegt, den größtmöglichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rats und der Kommission („Organe“) zu gewährleisten, und diese Organe den Zugang verweigern können, durch dessen Verbreitung der Schutz vor Gerichtsverfahren beeinträchtigt würde (Art 4 Abs 2 2. Gedankenstrich), nur innerstaatliche Gerichtsverfahren gemeint seien und nicht auch z.B. Gerichtsverfahren vor dem EuGH umfasst sind, ergibt sich daraus nicht und finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine derart restriktive Auslegung. Die Beschwerdeführerin liefert mit ihrem Vorbringen somit kein schlüssiges Argument, das Vorverfahren eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht unter Art 4 Abs 2 2. und 3. Gedankenstrich TransparenzVO unterliegen.
Darf bereits aufgrund einer allgemeinen Vermutung der Störung des Vertrauensverhältnisses der Zugang zu Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission in laufenden Vertragsverletzungsverfahren verweigert werden, bedarf es keiner Darlegung einer konkreten Beeinträchtigung im Einzelfall (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2015 - OVG 12 B 11.14 mit Verweis auf EuGH vom 16.07.2015, C-612/13P).
Bei einem abgeschlossenem Vertragsverletzungsverfahren besteht diese allgemeine Vertraulichkeitsvermutung nicht mehr und ist auch ein Heranziehen des Art 4 Abs 2 3. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ausgeschlossen (BVwG vom 06.05.2020, W127 2007978-1 mit Verweis auf EuGH 21.09.2010, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Schweden/API und Kommission, Rz. 94 und 122). Im Hinblick darauf, dass keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Kommission vorliegt, ist nicht von einem abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahren auszugehen.
Den Ausführungen der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie unter Bezugnahme auf Art 4 Abs 2 und Art 5 Transparenzverordnung in Verbindung mit der diesbezüglichen Judikatur des EuGH (EuGH 14.11.2013, C-514/11 P und C-605/11) vermutet, dass die Verbreitung der begehrten Dokumente während des zugehörigen Vorverfahrens den Charakter dieses Verfahrens verändern und den Ablauf beeinträchtigen könnte, da durch die Verbreitung der Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten der Europäischen Kommission grundsätzlich beeinträchtigt werden könnte.
Zu Recht verweist die belangte Behörde auch darauf, dass diese allgemeine Vertraulichkeitsvermutung trotzdem die Möglichkeit zulässt darzulegen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokumentes besteht.
1.2. Zum überwiegenden öffentlichen Interesse:
Die allgemeine Vermutung schließt nicht die Möglichkeit aus darzulegen, dass die Vermutung für ein bestimmtes Dokument nicht gilt oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieses Dokuments besteht. Zum überwiegenden öffentlichen Interesse müssen jedoch konkrete Umstände angeführt werden; allgemeine Erwägungen reichen nicht aus.
Derjenige, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht, muss in diesem Sinne konkrete Umstände anführen, die eine Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen; rein allgemeine Erwägungen reichen nicht aus, um darzutun, dass ein öffentliches Interesse schwerer wiegt als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente (vgl. EuGH vom 14.11.2013, LPN und Finnland/Kommission, Rn. 65, 66, 93 und 94; siehe auch EuGH vom 11.05.2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, Rn. 40, 46 und 56). Demjenigen, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Transparenzverordnung geltend macht, ist insofern die Beweislast auferlegt.
Das erkennende Gericht hat demnach das zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin dahin zu beurteilen, ob damit nachgewiesen wird, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung im Sinne von Art 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der TransparenzVO besteht. Lediglich dann, wenn vom Gelingen dieses Nachweises ausgegangen werden kann, ist iSd Art 5 der TransparenzVO nicht klar, dass das betreffende Dokument nicht verbreitet werden darf, sodass der in Art 5 leg cit vorgesehene Konsultationsmechanismus ausgelöst werden muss (VwGH 29.09.2017, Ro 2015/10/0027; VwGH 23.05.2019, Ro 2017/07/0012).
Das heißt im Umkehrschluss: Gelingt der Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht, ist im Sinne von Art 5 der TransparenzVO klar, dass das Dokument nicht verbreitet werden darf und kommt auch der dort vorgesehene Konsultationsmechanismus nicht zur Anwendung (LVwG Tirol 22.01.2018, LVwG-2015/35/0120-8).
Insbesondere gilt die Vermutung des Bestehens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung nicht für Informationen, die in der Verwaltungsakte eines Vertragsverletzungsverfahrens enthalten sind (EuGH 14.11.2013, C-514/11 P; C-605/11 P – Schlussanträge des Generalanwalts).
Als öffentliche Interessen macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, dass aus einem demokratischen Grundverständnis heraus klar sei, dass BürgerInnen ausreichender Information bedürfen, um beurteilen zu können, ob ihre (gewählten) VertreterInnen in Regierungen oder Parlamenten den Umwelt-/Naturschutz ordnungsgemäß wahrnehmen und ihren Verpflichtungen nachkommen. Erst bei entsprechender Informationslage könnten demokratische Rechte ausgeübt werden. Die Beschwerdeführerin ist als Abgeordnete des Landtages Steiermark angehalten, das Handeln der Landesverwaltung und damit einhergehend die von ihr erlassenen Rechtsakte im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu kontrollieren. Ohne Zugang zu den entsprechenden Unterlagen könne die Beschwerdeführerin ihrer (öffentlichen) Aufgabe nicht ordnungsgemäß nachkommen.
Ziel des Vertragsverletzungsverfahrens ist die Verbesserung des Umweltschutzes durch entsprechende Nachnominierung von Natura 2000-Gebieten bzw. dahingehend eine Einigung zwischen Österreich und der Europäischen Kommission zu finden. Zur Gewährleistung der Verwirklichung dieses Zieles besteht eine unionsrechtliche Regelung, dass die Dokumente nicht verbreitet werden dürfen.
Offenbar verfolgt die Beschwerdeführerin mit der Darlegung ihres öffentlichen Interesses gleichfalls das Erreichen eines höheren Umweltschutzniveaus bzw. die Umsetzung von Verpflichtungen unionsrechtlicher Rechtsakte. Schon damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die allgemeine Vermutung zu widerlegen, dass die Verbreitung von Dokumenten zu einem Vertragsverletzungsverfahren während des zugehörigen Vorverfahrens den Charakter dieses Verfahrens verändern könne (LVwG Tirol 22.01.2018, LVwG-2015/35/0120-8).
Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass ihr als Abgeordnete des Landtages mit landesverfassungsgesetzlich eingeräumten Kontrollmechanismen (z.B. Interpellationsrecht) Möglichkeiten in die Hand gegeben werden, um entsprechende Informationen zu erhalten und so ihren (öffentlichen) Aufgaben als gewählte Volksvertreterin nachkommen zu können. Es ist falsch anzunehmen, dass VertreterInnen in Regierungen und Parlamenten lediglich im Verwaltungsweg (über bescheidmäßige Verfahren) zu den für ihre Arbeit erforderlichen Informationen gelangen könnten. Insofern verweist die Beschwerdeführerin selbst darauf, dass ihr in einem anderen Vertragsverletzungsverfahren im Wege einer Anfragenbeantwortung im Landtag anscheinend die begehrten Informationen übermittelt wurden. Ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auch im Wege der Interpellation versucht hat, zu den hier fallbezogen begehrten Schreiben/Textpassagen zu gelangen, ist nicht bekannt und für die gegenständliche Entscheidung auch nicht von Relevanz. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ist die politische Funktion der Beschwerdeführerin unerheblich bzw. ist ihr Informationsbegehren unabhängig davon zu beurteilen, würde doch ein Abstellen auf die Funktion der Antragstellerin zu einer unsachlichen Gleichbehandlung gegenüber „jedermann“, der die Herausgabe solcher Informationen begehrt, führen.
Insgesamt erweist sich das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen somit in keinster Weise geeignet, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der begehrten Dokumente darzulegen. Darüber hinaus wurden keine relevanten konkreten Umstände vorgebracht. Es kann daher der belangten Behörde auch gefolgt werden, dass es aus Sicht der informationspflichtigen Stelle klar ist, dass die begehrten Schreiben aus dem Vertragsverletzungsverfahren nicht verbreitet werden dürfen, sodass auch der in Art 5 der TransparenzVO vorgesehene Konsultationsmechanismus nicht ausgelöst werden muss.
Da auch für das Vorverfahren des Vertragsverletzungsverfahren die allgemeine Vertraulichkeitsvermutung besteht, und sich das von der Beschwerdeführerin dargelegte öffentliche Interesse keinesfalls als ausreichend zu werten ist, um die allgemeine Vertraulichkeitsvermutung zum Schutz eines Vertragsverletzungsverfahrens zu widerlegen, ist die Verweigerung der Herausgabe gerechtfertigt.
Auch eine rein innerstaatliche Betrachtung nach dem StUIG verhilft der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg. Im StUIG wurde die Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie) umgesetzt (vgl § 17), sodass die Bestimmungen dieses Gesetzes richtlinienkonform auszulegen sind. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es ua, dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (vgl auch VwGH 29.05.2008, 2006/07/0083).
Unbestritten handelt es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen gemäß § 2 StUIG. Diese sind jedoch nicht frei zugänglich iSd § 4 Abs 4 StUIG, sondern unterliegen den Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründen in § 6 StUIG. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der Ablehnungsgrund in § 6 Abs 2 Z 7 StUIG (nachteilige Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren) angezogen. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen, wonach die Vorphase des Vertragsverletzungsverfahrens kein Gerichtsverfahren (im herkömmlichen Sinn) darstellt, erachtet das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 6 Abs 2 Z 7 StUIG als nicht einschlägig. Hingegen trifft fallbezogen der Ablehnungsgrund des § 6 Abs 2 Z 1 StUIG (nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen) zu. Dieser Ablehnungsgrund wird vom Gesetzgeber deswegen für erforderlich erachtet, weil sich aus internationalen Verpflichtungen, insbesondere auch gegenüber der Europäischen Union, gegebenenfalls die Notwendigkeit ergeben kann, bestimmte Informationen nicht mitzuteilen (vgl „Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz 2005 geändert wird“ zu Z. 4 [§ 6 Abs 2 Z 1 EZ1645/4; XVII.GP: „Mit der Aufnahme der internationalen Beziehungen in die Bestimmung des Abs. 2 Z. 1 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Beziehungen schützenswert sind. Es wird damit – wie bei sämtlichen anderen Ablehnungsgründen des Abs. 2 – von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. 2003 L 41/26, vorsieht und deren Wahl den Mitgliedstaaten überlässt. Darin sind auch Beziehungen zu internationalen Organisationen wie etwa die UN, die WTO, die WHO oder auch zur Europäischen Union zu verstehen. Dass diese Beziehungen nur solche zu Völkerrechtssubjekten und nicht solche zu ausländischen Unternehmen oder einer sonstigen Privatperson sein können, ist selbstverständlich. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch für diesen Ausnahmegrund die Abwägungsregel des Abs. 4 zum Tragen kommt, wonach diese Gründe eng auszulegen sind und im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist.“]).
Aus den obigen Ausführungen zur Transparenzverordnung und zur Zielsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens ergibt sich zweifelsfrei, dass fallbezogen ein derartiger Sachverhalt vorliegt. Wie oben ausgeführt, ergibt sich, dass bei der Weitergabe der begehrten Informationen, nachteilige Auswirkungen auf das Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission und damit auf internationale Beziehungen (zur Europäischen Union), dh auf das Schutzgut des § 6 Abs 2 Z 1 StUIG, zu vermuten sind. Allein schon aus der allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung (siehe 1.1.) lässt sich schließen, dass nicht nur die entfernte Möglichkeit einer nachteiligen Auswirkung besteht, sondern dass diesbezüglich konkrete Gefahr für das betroffene Schutzgut, welches außerdem als sehr hochwertig anzusehen ist, droht.
§ 6 Abs 4 StUIG stellt allerdings ausdrücklich klar, dass Ablehnungsgründe eng auszulegen sind. Der allgemeine Grundsatz der Zugänglichkeit von Umweltinformationen darf nicht durch eine extensive Auslegung der Ablehnungsgründe untergraben werden (siehe Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2003/4/EG). Öffentliche Interessen an der Bekanntgabe der Umweltinformation sind im Einzelfall zu berücksichtigen und in jedem Einzelfall ist eine Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe der Umweltinformation und an der Verweigerung der Bekanntgabe durchzuführen. Demnach ist der Informationszugang trotz Vorliegens eines Ablehnungsgrundes zu gewähren, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Auch hier obliegt die Angabe der Gründe für den Zugang von Informationen dem Antragsteller.
Dem gegenständlich vorliegende Ablehnungsgrund steht lediglich ein allgemeines öffentliches Interesse an der Bekanntgabe, denn die Beschwerdeführerin ist es – wie unter Punkt 1.2. ausgeführt – nicht gelungen, ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Umweltinformationen im beschwerdegegenständlichen Einzelfall darzulegen. Das im Beschwerdeverfahren dargelegte Interesse des Beschwerdeführers ist keinesfalls geeignet, die Verweigerung der Bekanntgabe in Zweifel zu ziehen.
3. Darüber hinaus ist zum Informationsbegehren 2. (Herausgabe der Textstellen der Länderstellungnahme, die die Steiermark betreffen und, welche in die gemeinsame Länderstellungnahme der Republik Österreich, Eingang gefunden habe) Folgendes festzuhalten:
Das Vertragsverletzungsverfahren richtet sich immer gegen die Republik Österreich, welche vom Bundeskanzleramt vertreten wird. Die von den betroffenen Bundesländern erstatteten Stellungnahmen im gegenständlichen Mahnverfahren fließen in eine vom Bundeskanzleramt verfassten gemeinsamen Länderstellungnahme ein, die sodann der Europäischen Kommission übermittelt wird (wurde). Es handelt sich dabei um eine interne Mitteilung, für welche gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 StUIG Mitteilungsschranken bestehen (vgl UVS Steiermark 12.06.2008, 40.1-1/2008-2).
Der EuGH versteht unter einer „internen Mitteilung“ eine Information, die ein Urheber an einen Adressaten richtet, wobei dieser sowohl eine abstrakte Einheit sein kann (zB Mitglieder einer Verwaltung) oder eine bestimmte Person (zB Beamter). „Intern“ ist die Information, wenn sie den Binnenbereich einer Behörde nicht verlässt, weil sie nicht einem Dritten bekanntgegeben und nicht öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Behörde bezeichnet die Regierung und „andere Stelle der öffentlichen Verwaltung“. Auch eine bei einer Behörde vorhandene Umweltinformation, die von einer externen Quelle bei ihr eingegangen ist, kann „intern“ sein (EuGH vom 23.11.2023, C84-22, Right to Know).
Da das Bundeskanzleramt im Vertragsverletzungsverfahren die Republik Österreich vertritt und die Stellungnahmen der Bundesländer zu einem gemeinsamen Schreiben bündelt, ist unter analoger Anwendung der Rechtsprechung der Schluss zu ziehen, dass die Länderstellungnahme der Steiermark eine interne Mitteilung zwischen Land und Bund ist und besteht diesbezüglich ein Mitteilungsschranken nach § 6 Abs 1 Z 1 StUIG.
Eine „Mitteilung“ liegt vor, da die Stellungnahme Informationen betrifft, die zwischen Mitgliedern einer Verwaltung ausgetauscht wurden. Der „interne“ Charakter ergibt sich aus der Vertraulichkeitsvermutung für Dokumente des Vorverfahrens. Insofern liegt hinsichtlich des 2. Informationsbegehrens auch die Ausnahmebestimmung des Art 4 Abs 1 lit e) der Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG) bzw. § 6 Abs 1 Z 1 StUIG vor und wurde die Herausgabe der begehrten Information auch danach zu Recht verweigert.
4. Zum Informationsbegehren 3. betreffend Aufenthaltsorte konkret gefährdeter Tiere und Pfanzen:
Das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz normiert in § 4 Abs 4 StUIG grundsätzlich einen freien Zugang zu Umweltinformationen. Dem weiten Begriffsverständnis zu Folge sind Umweltinformationen iSd § 2 StUIG sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über den Zustand von Umweltbestandteilen, über Umweltfaktoren, über Umweltrechtsumsetzungsberichte, über Analysen, über den Zustand der menschlichen Gesundheit und auch über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 des § 2 UIG und des § 2 StUIG genannten Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. Fallbezogen handelt es sich unbestritten um Umweltinformationen iSd § 2 StUIG.
Schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen ist der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen (vgl. VwGH 29.05.2008, 2006/07/0083; 24.10.2013, 2013/07/0081). Die Bekanntgabe von Informationen soll demnach die Regel sein; die Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren.
Die belangte Behörde stützt die Verweigerung der Herausgabe der begehrten Umweltinformationen auf den Ablehnungsgrund des § 6 Abs 2 Z 2 StUIG, wonach mit negativen Auswirkungen auf den „Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen“ zu rechnen sei und dahingehend Aufenthaltsorte seltener Tiere bzw. Standorte seltener Pflanzen erfasst seien.
§ 6 Abs 2 Z 2 StUIG dient der Vermeidung einer kontraproduktiven Anwendung des Umweltinformationsanspruches zu Lasten der Umwelt. Dieser Ausnahmetatbestand berücksichtigt, dass durch die Bekanntgabe bestimmter Umweltgüter, insbesondere durch die Offenlegung ihres Vorkommens, diese in ihrem Bestand gefährdet werden könnten. Beeinträchtigungen können etwa in Arten- und Biotopschutz auftreten, wenn Plätze seltener Vogelarten, Standorte gefährdeter Pflanzen oder Fundorte von Mineralien und Versteinerungen mitgeteilt werden und diese in weiterer Folge durch Sammler oder Beobachter gestört werden. Ist eine solche Gefahr realistischer Weise zu befürchten, kann von einem überwiegenden Interesse an der Geheimhaltung der Informationen ausgegangen werden (vgl. Ennöckl/Maitz, UIG2, RZ 9 zu § 6).
Bei Betrachtung der Gefährdungsursachen der Knoblauchkröte, des Balkan-Moorfrosch, der Wechselkröte, der Europäischen Hornotter und der Lilien-Becherglocke liegt bei fast allen Gefährdung durch Zer-/Störung des Lebensraums bzw. durch Bewirtschaftungs- und Baumaßnahmen vor. Die belangte Behörde führt aus, dass infolge der gezielten Suche nach seltenen Arten (auch verbunden mit der Verbreitung von Natur-Apps; sog. „citizen-science-apps“) bereits signifikante Störungseffekte einhergehen und geringere Reproduktionsraten bewirkt werden. Die Standorte bzw. Aufenthaltsorte seltener Pflanzen und Tiere seien bereits über diese Apps abrufbar.
Die belangte Behörde lässt jedoch offen, inwiefern bei den fallbezogen betroffenen Arten eine realistische Gefahr einer konkreten und tatsächlichen Beeinträchtigung durch die Herausgabe der Daten an die Beschwerdeführerin angenommen wird. Die belangte Behörde führt lediglich aus, dass die gegenständlichen Pflanzen und Tiere in ihrer Art (bereits) gefährdet bzw. vom Aussterben bedroht sind und Bekanntheit durch Veröffentlichung das Risiko des Aussterbens erhöhe.
Es ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu unterstellen, dass mit Kenntnislage der Standorte/Aufenthaltsorte eine Gefahr für die Umweltschutzbereiche einhergehen könnte. Der Beschwerdeführerin kann zugestimmt werden, dass den Gefährdungsursachen durch Verbreitung der Standortinformationen positiv entgegengewirkt werden kann, da eine höhere Sensibilität geschaffen und verbessernde Maßnahmen umgesetzt werden könnten. Ihr Anliegen ist es den Artenschutz voranzutreiben und auch (im Rahmen ihrer politischen Funktion) die Daten dahingehend zu nutzen, um für einen effektiveren Schutz bedrohter Arten zu sorgen. Eine konkrete Gefährdung der Pflanzen und Tiere durch die Bekanntgabe der Informationen lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Anwendung von Ausnahmen zum Recht auf Zugang zu Umweltinformationen setzt voraus, dass die Bekanntgabe der fraglichen Informationen eine bei vernünftiger Betrachtung absehbare und nicht rein hypothetische Gefahr einer konkreten und tatsächlichen Beeinträchtigung des jeweils geschützten Interesses begründet (EuGH 14.09.2023, C-234/22, Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott).
In Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin und den Geheimhaltungsinteressen der belangten Behörde ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes realistischer Weise keine solche Gefahr zu befürchten, dass die gefährdeten Arten infolge der Herausgabe der Daten an die Beschwerdeführerin einer größeren Gefahr (als bereits bestehend) ausgesetzt werden oder das Risiko des Aussterbens dadurch erhöht wird. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die begehrten Umweltinformationen missbräuchlich verwendet.
Das Landesverwaltungsgericht kommt daher – nach Abwägung der Interessen – zum Schluss, dass negative Auswirkungen auf die in § 6 Abs 2 Z 1 StUIG normierten Schutzgüter durch die Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen nicht anzunehmen sind. Sind nachteilige Folgen durch die Mitteilung nicht zu erwarten, so besteht jedenfalls ein Informationsanspruch.
Es ist daher festzustellen, dass mit dem Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt III. die Herausgabe der begehrten Informationen auf der Rechtsgrundlage des StUIG zu Unrecht verweigert wurde. Es war daher festzustellen, dass die zum 3. Informationsbegehren – soweit die Informationen nicht bereits erteilt wurden – begehrten Umweltinformationen der Beschwerdeführerin mitzuteilen sind.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18. 7. 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 8. 11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä). Eine mündliche Verhandlung kann demgemäß entfallen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Ebenso wenig ist eine Verhandlung geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (VwGH 18.11.2013, Zl 2013/05/0022, und VwGH 22.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG). Fallbezogen war lediglich die Frage zu klären, ob die von der belangten Behörde verweigerte Herausgabe der begehrten Daten zu Recht erfolgte oder nicht. Der für die Klärung dieser Rechtsfrage erforderliche Sachverhalt steht fest. Die Beurteilung betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Es kann daher im gegenständlichen Verfahren trotz des gegenteiligen Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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