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LVwG 52.28-3116/2023; LVwG 52.28-3117/2023; LVwG 52.28-3118/2023•LVwG ST LVwG 52.28-3116/2023; LVwG 52.28-3117/2023; LVwG 52.28-3118/2023
LVwG 52.28-3116/2023; LVwG 52.28-3117/2023; LVwG 52.28-3118/2023State Administrative CourtFeb 14, 2024
Ausnahme von Genehmigungspflicht, Negativbescheinigung, kein Bescheid, Rechtsmittel, Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, Grundbuch, Parteistellung
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerden von Herrn A B, geb. am ******, vertreten durch C D Rechtsanwälte OG, G, G, gegen
1. die Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.11.2017, GZ: BHGU-128942/2017-2,
2. die Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.11.2017, GZ: BHGU-128953/2017-2 und
3. die Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.02.2019, GZ: BHGU-16532/2019-2, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerden werden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 39 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG).
II.Die Beschwerden werden gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
III.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden durch die belangte Behörde die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Erlassung der Bescheinigungen, die laut Beschwerdeinhalt als „Negativbescheid“ zu betrachten seien und zwar vom 13.02.2019 zum Kaufvertrag vom 22.03.2006, GZ: BHGU-16532/2019-2, vom 13.11.2017 zum Änderungsvertrag vom 29.01.2010, GZ: BHGU-128953/2017-2 und vom 13.11.2017 zum Kaufvertrag vom 08.02.2010, GZ: BHGU-128942/2017-2, jeweils gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 7 Abs 4 VwGVG (Beschwerdevorentscheidung) aufgrund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Den Begründungen ist zu entnehmen, dass Frau E F, wohnhaft Rstraße, H bei G, jeweils den Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung (Negativbescheinigung) gestellt habe, dass das jeweilige Rechtsgeschäft dem Anwendungsbereich des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes nicht unterliege. Die belangte Behörde habe dem Antrag auf Grundlage der §§ 2 bzw. 13 und 14 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz stattgegeben. Weiter ist in der Begründung ausgeführt, dass nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die „Negativbestätigung“ ungeachtet ihrer Bezeichnung ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde sei, weswegen dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden könne. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid der Behörde vier Wochen. Aufgrund des Umstandes, dass gegen die „Bescheinigungen“ keine Bescheidbeschwerde innerhalb offener Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingelangt sei, sondern mittlerweile sogar mehrere Jahre seit der Entscheidung vergangen seien, sei der Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen und somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Nach diesen „Beschwerdevorentscheidungen“ hat der Beschwerdeführer jeweils einen Vorlageantrag gestellt, worin ausgeführt ist, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht begehrt werde, da die für die Entscheidung erforderlichen Daten ausführlich verzeichnet worden und aus den vorgelegten Urkunden überprüfbar seien. Die „Bescheinigungen“ seien jeweils nur der Kaufinteressentin Frau E F zugestellt worden, nicht aber dem Beschwerdeführer, als Verkäufer. Dies sei zwar nicht gesetzwidrig, weil gemäß § 2 Abs 1 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz nur jener Vertragspartei zugestellt werden müsse, die nach genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften Rechte erwerben soll, sie seien daher gemäß § 68 Abs 1 AVG formell wirksam geworden. Eine materielle Rechtskraft bestehe dadurch aber nicht, denn sie könnten gemäß § 68 Abs 2 bis 5 AVG sowohl von der Behörde als auch von der Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Außerdem könne die Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes den Bescheid nichtig erklären, wenn der Bescheid tatsächlich undurchführbar sei. Dieses Faktum liege vor, weil gemäß § 46 StROG bei einem betriebszugehörigen Einfamilienwohnhaus in Hoflage ein Teilungsverbot bestehe.
In den Beschwerden wurde näher begründet beantragt die „Bescheinigungen“ als nichtig aufzuheben sowie die Genehmigung der Verträge zu versagen.
In einem Nachtrag zum Vorlageantrag ist ausgeführt, dass einem näher genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu entnehmen sei, durch die Ausstellung der Negativbestätigung nach § 6 StGVerkG werde die Landwirtschaftseigenschaft der betroffenen Grundstücke bereits bejaht.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Die Zurückweisung einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über das das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde bleibt, die das Verwaltungsgericht, sofern es die Beschwerde ebenfalls für unzulässig hält, zurückzuweisen hat. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde wegen fehlender Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen wurde (VwGH 17.02.2023, Ro2023/08/0001).
Rückscheine sind den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossen, sodass im Einklang mit der Mitteilung der belangten Behörde im Vorlageschreiben und den Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag von der Rechtzeitigkeit der Vorlageanträge ausgegangen werden muss.
Die hier ausgestellten „Negativbescheinigungen“ stellen keine auf Antrag nach § 6 Abs 3 StGVerkG auszustellenden Negativbestätigungen über Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs 2 StGVerkG dar. Sie sind auch keine auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassende Bescheide nach § 2 Abs 3 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBl 1993/134 in der zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung gültigen Fassung LGBl 2015/47 (StGVerkG).
Die Ausstellung der angefochtenen „Negativbescheinigungen“ ist im Gesetz gar nicht vorgesehen. Sie weisen auch keinen Bescheidcharakter auf (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0104), sondern stellen eine bloße Äußerung zur Rechtslage dar, dass die vorgelegten Rechtsgeschäfte nicht dem sachlichen Geltungsbereich des Grundverkehrsgesetzes unterliegen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass gegen die ausgestellten „Negativbescheinigungen“ das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 7 VwGVG zulässig gewesen wäre, das lediglich verspätet eingebracht wurde und aus diesem Grund unzulässig ist, trifft daher nicht zu (vgl VwGH 06.10.2010, 2008/19/0527).
Der Verweis auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass solche Bescheinigungen unabänderlich sein müssen, um Bindung gegenüber den Zivilgerichten entfalten zu können, erfordert keine einseitig normative Anordnung durch die „Negativbescheinigungen“.
Zur Klärung der Frage, ob gegen „Negativbescheinigungen“, die eine unrichtige Äußerung zur Rechtslage enthalten, Rechtsschutz vorgesehen oder rechtsstaatlich erforderlich ist, ist darauf zu verweisen, dass der Verkäufer eines Grundstückes zwar Partei in einem grundverkehrsrechtlichen Verfahren wäre, aber nicht legitimiert ist gegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zur Übertragung des Eigentums Beschwerde zu erheben, zumal er als „Vertragsschließender“ ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer allenfalls erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hat und das grundverkehrsbehördliche Verfahren nicht dazu dient, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über das Grundverkehrsrecht zu entledigen (VwGH 28.11.1990, 90/02/0115).
Ermöglichen unrichtig ausgestellte „Negativbescheinigungen“ die Eintragung ins Grundbuch als Verfügungsgeschäft, ist der Verkäufer nicht beschwert. Verhindern sie die Eintragung ist über die vorgesehenen grundverkehrsbehördlichen Verfahren und Bescheide ohnehin Rechtsschutz auch für den Verkäufer vorgesehen (vgl VwGH 24.05.1989, 88/02/0203 im Umkehrschluss).
Von der Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte wegen fehlenden Antrags und auch wegen der Bestimmung des § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG, wonach die Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist, ohne Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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