LVwG ST LVwG 30.35-3925/2023

LVwG 30.35-3925/2023State Administrative CourtFeb 7, 2024

Regest

Homeschooling, Schule, Ausland, Fernstudium, Unterrichtsteilnahme, Schulpflichtgesetz 1985

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.35-3925/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.35.3925.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, H, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 08.11.2023, GZ: BHMU/614230038096/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

als der Tatzeitraum auf „04.10.2023 bis 13.10.2023“ eingeschränkt wird, wobei es sich dabei um acht Schultage handelt; zudem hat es im zweiten Halbsatz des letzten Satzes des Bescheidspruches zu heißen, die Schülerin ist „ungerechtfertigt dem Unterricht an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung ferngeblieben“.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 88,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis vom 08.11.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Murau (belangte Behörde) Frau A B vorgeworfen, sie habe es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin C D, geb. am ****, ihrer Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch nachkomme. Die Schülerin sei vom ..2023 bis ..2023, das entspreche 25 Schultagen, unentschuldigt dem Unterricht an der Mittelschule (MS) N, M, N, ferngeblieben. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz verletzt, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 440,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt wurde.

Begründend wurde auf die Anzeigen der Bildungsdirektion Steiermark und auf die in dieser Angelegenheit geführten Vorverfahren hingewiesen, welche erbracht hätten, dass die von Frau A B genannte Schule keine öffentliche Schule im Sinne des Schulpflichtgesetzes darstelle und als solche nicht anerkannt sei. Ausdrücklich wurde auf die Entscheidung des LVwG Steiermark vom 06.06.2023 in einer eigenen Angelegenheit der Frau A B verwiesen. Im Rahmen der Strafbemessung wurde ein monatliches Einkommen von ca. € 4.500 netto, das Fehlen eines Vermögens, das Bestehen von Sorgepflichten für zwei Personen und das Fehlen von Milderungsgründen bei gleichzeitigem Vorliegen von Erschwerungsgründen (mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen) berücksichtigt.

II. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Einspruch (richtig: Beschwerde) erhoben, welcher folgenden Wortlaut umfasste:

„Welche Behörde ist dafür zuständig mir die Inanspruchnahme meines verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechts auf häuslichen Unterricht ohne Gesetzesvorbehalt zu untersagen? Ihre Behörde ist nicht dazu berechtigt. Zusätzlich weise ich sie auf ihre Remonstrationspflicht als Beamter hin:

https://jusline.at/gesetz/bdg/paragraf/44“

III. Nach Erteilung eines hg. Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich der Notwendigkeit der Angabe eines konkreten Begehrens sowie von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses stützt, wurde von Frau A B am 10.01.2024 schriftlich ausgeführt, dass sich ihre Kinder C D und E F seit dem Schuljahr 2021/2022 im häuslichen Unterricht befinden und eine private Schulbildung an der xxxsprachigen Schule G H in Online-Klassenräumen genießen würden. Das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und eine Mahnung erteilen; zudem wurde der Antrag gestellt, gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Verletzung ihres Rechts auf häuslichen Unterricht wegen Verfassungswidrigkeit stellen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Beschwerde- und Aktenvorlage hat die Bildungsdirektion Steiermark über entsprechenden hg. Auftrag am 17.01.2024 eine Stellungnahme zu einem von ihr geführten Verfahren betreffend Erfüllung der Schulpflicht durch C D erstattet und diverse Urkunden, unter anderem einen Bescheid vom 03.10.2023, mit welchem die mit Schreiben vom 07.06.2023 angezeigte Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/2024 untersagt und ausgesprochen wurde, die Schülerin habe die restliche Schulpflicht in einer Schule zu erfüllen, vorgelegt.

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und hat sie sich am 26.01.2024 dazu in dem Sinne geäußert, als sie erneut auf die schriftliche Anzeige an die Bildungsdirektion aus dem Jahr 2022 betreffend Besuch der xxxsprachigen Privatschule mit virtuellen Klassenräumen und ergänzend auf die I J hingewiesen hat, welche diese Ausbildung bereits für ältere Mitschülerinnen dieser Schule offiziell genehmigt habe.

Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im Straferkenntnis der belangten Behörde eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Weiters ist zur Klärung des Sachverhalts die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich und wurde eine solche auch von keiner Partei beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Tochter der Beschwerdeführerin, C D, geb. am ****, ist xxx Staatsbürgerin und hält sich seit 03.08.2017 dauerhaft in Österreich auf.

Am 09.06.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine „Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für die „6. Schulstufe im Schuljahr 2022/2023“ an die Bildungsdirektion Steiermark und führte zu der im Anzeigeformular angeführten Frage „Welche Person hält den Unterricht (Name, Geburtsdatum, Anschrift)“ die Online-Schule „M, C, E, U“ an. Mit E-Mail vom 24.05.2023 teilte die Bildungsdirektion der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Kinder die Externistenprüfung für das Schuljahr 2021/22 abzulegen hätten, andernfalls die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule angeordnet werden müsse. Von der Beschwerdeführerin wurden die Zeugnisse der xxx Online-Schule übermittelt und gleichzeitig die Abmeldung vom häuslichen Unterricht sowie eine Einschreibung in dieser Online-Schule bekannt gegeben.

Am 28.07.2022 untersagte die Bildungsdirektion mit rechtskräftigem Bescheid den am 09.06.2022 angezeigten häuslichen Unterricht für C D für die 6. Schulstufe im Schuljahr 2022/23. Mit E-Mail vom 03.08.2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Bildungsdirektion um Genehmigung des Schulbesuchs ihrer Tochter an der M, E, U. Dieses Ansuchen wurde von der Bildungsdirektion mit Bescheid vom 23.09.2022 als Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht gewertet und wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

Da die Kinder der Beschwerdeführerin trotz Untersagung des häuslichen Unterrichts und einer diesbezüglichen Anordnung nicht am Unterricht einer öffentlichen Schule teilnahmen, verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung vom 30.09.2022 wegen einer Verletzung des Schulpflichtgesetzes betreffend ihre Tochter C D im Zeitraum von 12.09.2022 bis 29.09.2022 eine Geldstrafe in Höhe von € 110,00. In weiterer Folge erließ die Behörde am 31.03.2023 ein Straferkenntnis, mit welchem eine Verletzung von § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz betreffend C D für den Zeitraum von 21.12.2022 bis einschließlich 24.03.2023 angelastet wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.06.2023 als unbegründet abgewiesen (GZ: LVwG 30.5-1350/2023-16).

Für das Schuljahr 2023/2024 hat die Beschwerdeführerin am 07.06.2023 bei der Bildungsdirektion Steiermark für C D den Besuch der „G H“ angezeigt. Die Bildungsdirektion hat in Anlehnung an die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts diese Meldung als Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz qualifiziert und eine Stellungnahme des zuständigen Schulqualitätsmanagers eingeholt. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 13.09.2023, welche der Erziehungsberechtigten am 15.09.2023 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, zum Schluss, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist. Mit Bescheid vom 03.10.2023, GZ: 614132/31-2023, hat die Bildungsdirektion die am 07.06.2023 angezeigte Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt. In einem wurde angeordnet, dass die Schülerin ihre restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 in einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat, wobei sie im Schuljahr 2023/2024 die fünfte Schulstufe zu besuchen hat; die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde auf elektronischem Wege am 04.10.2023 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit per E-Mail übermittelten Meldungen vom 21.09.2023, 29.09.2023, 09.10.2023 und vom 13.10.2023 gab die Schulleitung der MS N der Bildungsdirektion bekannt, dass die Schülerin C D in den dort genannten Zeiträumen von ..2023 bis einschließlich ..2023 dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist, worauf die Bildungsdirektion Anzeige erstattet und weiterer Folge die belangte Behörde am 20.10.2023 unter der GZ: BHMU/614230038096/2023, eine Strafverfügung und aufgrund eines fristgerecht erhobenen Einspruchs das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassen hat.

Die Schülerin C D hat ohne Rechtfertigungsgrund zumindest im Zeitraum vom ..2023 bis einschließlich ..2023 weder den Unterricht an einer öffentlichen Schule, noch an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, die auch die genannten Anzeigen der Schulleitung umfassen, und den unter GZ LVwG 30.5-1350/2023 am Landesverwaltungsgericht geführten Verfahrensakt, wozu am 06.06.2023 das auch im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts erlassen wurde. Der Sachverhalt ergibt sich zudem aus den von der Bildungsdirektion Steiermark zum gegenständlichen Fall übermittelten Aktenunterlagen, die auch die hier relevante bescheidmäßige Untersagung des häuslichen Unterrichts beinhalten. Dieser mit 03.10.2023 datierte Bescheid wurde laut Zustellnachweis über eine elektronische Zustellung am 03.10.2023 um 16:05 Uhr erstmals zur Abholung bereitgehalten, was der Beschwerdeführerin am 03.10.2023 um 16:05 Uhr erstmals bekannt gegeben worden ist, die zweite elektronische Verständigung erfolgte am 05.10.2023; tatsächlich übernommen wurde der Bescheid am 17.10.2023.

Die maßgebenden Umstände wurden, sofern sie den bisherigen Verfahrensablauf betreffen, in der Beschwerde nicht grundsätzlich bestritten, jedoch vermeint die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass eine Verletzung des Schulpflichtgesetzes aufgrund eines seit dem Schuljahr 2021/2022 bestehenden „häuslichen Unterrichts“ nicht vorliege, wobei darauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz idF BGBl. I. Nr. 37/2023 besteht grundsätzlich nach Maßgabe der in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht, welche gemäß § 3 neun Schuljahre dauert.

Die weiters relevanten Normen des Schulpflichtgesetzes (SchpflG) lauten wie folgt:

5 SchpflG:

„(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)“

§ 11 SchpflG:

„(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b)den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c)das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d)den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e)eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuwA B, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn

1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder

2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder

3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder

4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder

5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

§ 13 SchpflG:

„(1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)“

§ 24 SchpflG:

„(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Im gegenständlichen Fall hält sich die Schülerin C D seit dem Jahr 2017 dauerhaft in Österreich auf, wodurch für sie gemäß § 1 Schulpflichtgesetz allgemeine Schulpflicht besteht.

Die Bildungsdirektion für Steiermark hat mit Bescheid vom 03.10.2023 den von der Beschwerdeführerin angezeigten häuslichen Unterricht für die Schülerin C D im Schuljahr 2023/2024 untersagt und ausgesprochen, dass die Schülerin ihre restliche Schulpflicht mit Beginn dieses Schuljahres in einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat; weiters wurde ausgesprochen, dass sie heuer die fünfte Schulstufe zu besuchen hat. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Schülerin war somit der häusliche Unterricht im Schuljahr 2023/2024 rechtskräftig untersagt, wobei die Beschuldigte – ungeachtet der bereits für das Vorjahr ebenfalls erfolgten Untersagung, des im weiteren Verlauf erlassenen und in Rechtskraft erwachsen Straferkenntnisses und weiters ungeachtet der ablehnenden Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers vom 13.09.2023 - davon jedenfalls mit der Zustellung dieses Untersagungsbescheides, also am 04.10.2023, Kenntnis erlangt hat.

Inhaltlich ist unter Verweis auf das oben genannte Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 06.06.2023 ergänzend auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2023, Ra 2021/10/0123, zu verweisen, wonach der Besuch einer Schule im Ausland im Fernstudium (Homeschooling) nicht den Voraussetzungen des § 13 SchpflG entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ vorliegt. Dieser Judikatur entsprechend stellt die Anzeige der Beschwerdeführerin zur Teilnahme ihrer Tochter an der Online-Schule keine Anzeige eines Besuches einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs 2 SchpflG dar, sondern allenfalls ein Beweisangebot über die Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Rahmen der Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs 3 SchpflG (vgl. BVwG 16.09.2015, W128 2113571-1/2E).

Die Teilnahme am häuslichen Unterricht wurde jedoch von der Bildungsdirektion mit Bescheid vom 03.10.2023 rechtskräftig untersagt, wobei dieser Untersagungsbescheid (und auch die früheren behördlichen Erledigungen sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes) ausführliche begründende Ausführungen dazu enthalten.

Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin übermittelte Stellungnahme hinsichtlich der I J, welche den Unterricht an dieser Schule für ältere Mitschülerinnen offiziell genehmigt habe, nichts zu ändern: Wie sich den auf der Homepage der österreichweiten Initiative „X Y“ (******.at) bereitgestellten Informationen in Zusammenschau mit dem hierfür maßgeblichen Ausbildungspflichtgesetz nämlich eindeutig entnehmen lässt, sind von der hier angesprochenen Ausbildungspflicht ausschließlich Jugendliche betroffen, die die allgemeine Schulpflicht bereits erfüllt haben (vergleiche § 1 und § 3 Ausbildungspflichtgesetz).

Das hier gegenständliche Verfahren betrifft jedoch die xxxjährige, der Schulpflicht unterliegende Schülerin C D und ist dieses Verfahren aus diesem Grund völlig zurecht nach dem Schulpflichtgesetz geführt worden.

Der oben genannte, mit 03.10.2023 datierte Untersagungsbescheid des häuslichen Unterrichts, mit dem auch die explizit genannten weiteren Anordnungen getroffen wurden, setzte somit die Beschwerdeführerin zweifelsfrei und endgültig von der Verpflichtung ihrer Tochter zum Besuch einer öffentlichen oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in Kenntnis. Endgültige Klarheit in dem in einem Verwaltungsstrafverfahren für eine Bestrafung erforderlichen Ausmaß über diesen rechtlichen Umstand und die damit für sie verbundene Verpflichtung hatte die Beschuldigte jedoch noch nicht zu Beginn des Schuljahres 2023/2024, sondern erst mit der am 04.10.2023 gemäß § 35 Abs. 6 ZustellG auf elektronischem Wege bewirkten Zustellung dieses Bescheides der Bildungsdirektion.

Der Beschwerdeführerin musste somit aber jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eindeutig klar sein, dass keinerlei Zweifel darüber bestand, dass der häusliche Unterricht von der Bildungsdirektion nicht (im Sinne einer Genehmigung) zur Kenntnis genommen, sondern dieser vielmehr ausdrücklich untersagt wurde.

Die Beschwerdeführerin war somit ab 04.10.2023 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Tochter in einer Schule – gegenständlich in der Mittelschule N, da dies die aufgrund der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung ständige Sprengelschule ist – mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu sorgen (vgl. bspw. VwGH 12.08.2010, 2008/10/0304, VwGH 23.09.1993, 93/10/0005 uam).

Die Schülerin ist jedoch trotz der entsprechenden Anordnungen der Bildungsdirektion seit Beginn des Schuljahres 2023/2024, und auch von 04.10.2023 bis 13.10.2023, das entspricht acht Schultagen, dem Unterricht ferngeblieben, außerdem ist auch keine sonstige Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 leg. cit.) vorgelegen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin daher als ihre Erziehungsberechtigte diese vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihre Tochter der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichts im - eingeschränkten - Tatzeitraum nachgekommen ist.

In Anbetracht der Zustellung des Untersagungsbescheides war der Beschuldigten somit jedenfalls eine Verletzung des Schulpflichtgesetzes und eine darauf sich gründende Verwaltungsübertretung anzulasten und eine Bestrafung vorzunehmen, jedoch nicht ab ..2023, sondern war dies erst ab 04.10.2023 gerechtfertigt, weswegen folglich der Tatzeitraum entsprechend einzuschränken war.

Die Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Remonstrationspflicht eines Beamten im Sinne von § 44 BDG 1979 entfalten für dieses Verfahren keinerlei Relevanz, da gegenständlich keinerlei Weisung eines Vorgesetzten gegenüber einem unterstellten Beamten erteilt worden ist, weswegen sich nähere Ausführungen dazu erübrigen.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht – behauptet wurde eine Verletzung von Art. 17 Abs. 3 Staatsgrundgesetz (StGG) – sei auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Frage verwiesen (E 2766/2022): In diesem Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.11.2022 unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung (u.a. VfSlg 20.311/2019) ausgeführt, dass einem Vorbringen, das im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens gerichtet war, schon aufgrund der in Art. 14 Abs 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein konnte.

Ausdrücklich hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten: „Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen“. Auch die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl. I 232/2021 führt demnach aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis.

Art 17 Abs 3 StGG garantiert auch nach der Lehre die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung, auch wenn entsprechende Unterrichtsanstalten, schulmäßige Kurse etc. für dieses Wissensgebiet noch nicht bestehen. Dagegen beschränkt Art. 17 Abs. 3 StGG die in Art. 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht, die zumindest neun Jahre beträgt, nicht. Er garantiert ausdrücklich nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Art. 17 Abs. 2, 3 und 5 StGG regelt Schulpflicht und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen; auch ist der häusliche Unterricht mit dem Unterricht in Privatschulen nicht zu vergleichen (vgl. Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art 17 StGG Rz 18 und die dort zitierte Judikatur der Verfassungsgerichtshofes (Stand 1.1.2021, rdb.at).

Im Lichte dieser eindeutigen Rechtslage und Rechtsprechung blieb daher kein Raum für Zweifel an der Verfassungskonformität der hier maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes und lag daher auch kein Anlassfall für eine Anwendung des Art. 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs 4 B-VG vor.

Die Beschwerdeführerin hat daher zusammengefasst den objektiven Tatbestand der ihr – zeitlich eingeschränkten - zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt und wurde das Straferkenntnis von der erstinstanzlichen Strafbehörde in inhaltlicher Hinsicht rechtmäßig erlassen; es zwar der Tatzeitraum einzuschränken, die Beschwerde aber ansonsten dem Grunde nach abzuweisen.

Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin trotz der vorerwähnten ausdrücklichen Anordnungen nicht dafür gesorgt hat, dass ihre Tochter die Schule besucht, weshalb sie die Schulpflichtverletzung vorsätzlich begangen hat.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind zu berücksichtigen.

Die hier übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechts eines Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als sehr hoch zu qualifizieren, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung der Kinder entsprechend dem Schulpflichtgesetz sowie ein großes Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht. Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten diesem Schutzzweck zuwidergehandelt.

Die Behörde hat bei der Bemessung der Strafe als erschwerend diverse einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen und als mildernd nichts gewertet. Das monatliche Nettoeinkommen wurde mit ca. € 4.500,00 angenommen und zudem berücksichtigt wurde, dass die Beschwerdeführerin kein Vermögen besitzt und für zwei Personen sorgepflichtig ist; mit € 440,00 wurde die gesetzliche Höchststrafe verhängt.

Das Landesverwaltungsgericht kann vor allem auch in Anbetracht der über mehrere Schuljahre fortgesetzten Weigerung der Beschwerdeführerin, ihren Verpflichtungen im Sinne des Schulpflichtgesetzes nachzukommen, und im Hinblick auf den Umstand, dass für eine vergleichbare Verwaltungsübertretung bereits ab mehr als drei Schultagen des ungerechtfertigten Fernbleibens einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht eine Geldstrafe von zumindest € 110,00 bis zu € 400,00 zu verhängen ist, keine Rechtswidrigkeit der verhängten Strafhöhe erkennen; im Hinblick auf die einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen konnte auch die zugunsten der Beschuldigten durchgeführte Einschränkung des Tatzeitraumes, die ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zustellung des Untersagungsbescheides zurückzuführen ist, zu keiner Herabsetzung der verhängten Strafe führen.

Die Erteilung einer Ermahnung im Sinne von § 45 Abs 1 Z 4 iVm Abs 1 letzter Satz VStG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als geringfügig anzusehen sind. Die verhängte Geldstrafe und die korrespondierend verhängte Ersatzfreiheitsstrafe waren vielmehr als tat- und schuldangemessen zu qualifizieren und ist insgesamt kein Grund erkennbar, aus welchem diese herabgesetzt werden könnte.

Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde somit auch hinsichtlich der Strafhöhe ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den Kosten:

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zUommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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