projects
LVwG 70.20-3632/2023•LVwG ST LVwG 70.20-3632/2023
LVwG 70.20-3632/2023State Administrative CourtFeb 5, 2024
Waffenverbot, Beurteilung, Waffenmissbrauch, Verwendung, Einschätzung, Gewaltschutzzentrum, bestimmte Tatsche, Prognose, Verurteilungen, Tilgung, Waffengesetz 1996
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn Ing. A, geb. am ****, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, C, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23.10.2023, GZ: 2.2 W1-27/2010,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten, weil er vier Verurteilungen wegen § 83 Abs 1 StGB zwischen 2007 und 2013 aufweise und im am 03.08.2022 seine Gattin geschlagen habe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Gefährdung iSd § 12 Waffengesetz vom Beschwerdeführer nicht ausgehe und auch im angefochtenen Bescheid keine bestimmt festgestellten Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen könnten.
Die eingetragenen Vorstrafen stellten keine neuen bestimmten Tatsachen dar, die eine Gefährdungsprognose zum Nachteil des Beschwerdeführers zu begründen vermögen. Seit der Beschwerdeführer Waffen besitzt, habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen.
Seit der Verurteilung am 28.09.2013 sei dem Beschwerdeführer kein relevantes Fehlverhalten anzulasten.
Am 03.08.2022 sei der Beschwerdeführer weder rechtswidrig noch schuldhaft gegenüber seiner Gattin E tätlich geworden und vom BG Graz Ost freigesprochen worden.
Am 03.08.2023 sei es zu einem Tobsuchtsanfall seiner Gattin gekommen, bei dem diese den minderjährigen F mit dem Kopf an einer Kommode angeschlagen habe, auch der Beschwerdeführer sei dabei verletzt worden.
Trotz Aufforderung damit aufzuhören, habe E weiterhin auf den Beschwerdeführer eingetreten, bis dieser ihr mit der flachen linken Hand zur Abwehr des Angriffes auf die Wange geschlagen habe. Erst dann habe E aufgehört, auf den Beschwerdeführer loszugehen. Nunmehr habe sich die zugegebenermaßen angespannte Situation während der Trennung der Eheleute eindeutig zum Positiven entwickelt. Auch dieser Umstand sei keineswegs in die Beurteilung bzw. Prognose mitaufgenommen worden.
Die Einschätzung des Gewaltschutzzentrums bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose könne überhaupt nur dann von Relevanz sein, wenn sie dem aktuellen Stand tatsächlich widerspiegle.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 07.03.2007, Zl: 6 U 5/07m, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 3,00 (€ 240,00, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15.12.2006 in der Diskothek G eine andere Person durch Versetzen von zwei Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt hat.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 14.12.2007, Zl: 3 U 270/07, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 480,00, im Nichteinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen verurteilt.
Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15.08.2007 in der Diskothek G zwei Security-Bedienstete durch Pfeffersprayattacken vorsätzlich am Körper verletzte.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.07.2008, Zl: 13 Hv 92/08t, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.
Laut Abschluss-Bericht der PI H vom 20. Dezember 2009 sei anlässlich einer Amtshandlung bemerkt worden, dass der Beschwerdeführer eine dreiteilige Stahlrute mit sich führte und ein vorgelegtes Schriftstück des BMI, wonach es sich um eine Waffe gemäß § 1 WaffG handle, eine Fälschung gewesen sei. Der Beschwerdeführer verantwortete sich damals, dass er als Security arbeite und viele seiner Berufskollegen im Dienst das gleiche Produkt tragen würden. Mit der Lieferung der Stahlrute habe er einen Ausdruck eines Schreibens des BMI GZ BMi_VA1903/0077-III/3/2008 vom 26.06.2008 erhalten.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.11.2013, Zl: 15 Hv 138/13d, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf drei Jahre, und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 10,00 (€ 1.800,00, im Nichteinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Diesem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2013 seine Lebensgefährtin I schwer am Körper verletzte, indem er ihr einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Nasenbeinbruch mit notwendiger operativer Aufrichtung zur Folge hatte.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz, Zl: 10 Bs 220/14p, vom 21.05.2014, wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobene Anklage, er habe seine Lebensgefährtin I im Zeitraum 17.12.2012 bis 28.12.2013 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung und einer zeugenschaftlichen Aussage genötigt, indem er ihr drohte, widrigenfalls sie bzw. ihre Mutter umzubringen, freigesprochen.
Die Zeugin J gab am 29.09.2013 vor der PI K unter anderem an „I hätte sich ihr bei einem Treffen anvertraut, wonach sie sich bereits mehrmals vom Beschwerdeführer trennen habe wollen und deswegen sogar in psychologischer Betreuung sei, da der Beschwerdeführer im Falle einer Trennung ihr das Leben zur Hölle machen würde. Unter anderem habe er ihr gedroht, dass er ihre Mutter umbringen würde. I habe gegenüber der Zeugin J gestanden, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer hätte. I sei im Jahr 2013 bereits einmal nach einer Schlägerei im Spital gewesen, wo sie angeblich angegeben habe, dass sie aufgrund einer starken Alkoholisierung ohne Fremdverschulden zu Sturz gekommen sei und sich dabei verletzt habe. Ob dies den Tatsachen entsprochen habe, wusste die Zeugin J nicht.
Der mittlerweile verstorbene Zeuge L, Vater der I, gab als Zeuge am 29.09.2013 vor der PI K an, dass seine Tochter mit dem Beschwerdeführer seit Oktober 2012 liiert sei und in dieser Zeit der Beschwerdeführer seine Tochter mehrmals geschlagen hätte. Es sei im November 2012 erstmals zu Tätlichkeiten gekommen, wonach sie im LKH stationär aufgenommen wurde, da sie angegeben habe, alkoholisiert zu Sturz gekommen zu sein.
Aus den Angaben des Zeugen L geht jedenfalls hervor, dass es offenbar laufend zu Gewalttätigkeiten von Seiten des Beschwerdeführers gegenüber I gekommen sei, dies jedoch von I verheimlicht werden wollte.
Im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.11.2013 wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor Gericht keinen guten und keinen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, aufbrausend, präpotent und leicht reizbar habe er Antworten in aggressiver Art und Weise gegeben.
Aufgrund des Vorfalls vom 28.09.2013 wurde über den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen und in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 01.10.2013 bestätigt.
Im Verfahren auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für den Beschwerdeführer vom 16.06.2015 und nach Mitteilung, dass aufgrund der Verurteilungen die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht gegeben sei, ist aus einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters M zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Telefonat am 12.08.2015 ihm gegenüber unfreundlich, persönlich beleidigend und aufbrausend verhalten habe: „…. ob ich ihn schikanieren will, beleidigende Worte gegen mich (Freundin hat einen Titel, ich nicht), ob ich ihn jetzt ärgern will, ob ich jetzt gegen seine ganze Familie was habe, das ist diskriminierend, habe angeblich gegen Amtsverschwiegenheit verstoßen…..“.
Am 03.08.2022 kam es zu neuerlichen gegenseitigen Gewalttätigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin I nunmehrige E, wobei laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 08.11.2022, Zl: 216 U 249/22f-15, sowohl der Beschwerdeführer als auch E von der Anklage, sie hätten sich am 03.08.2022 gegenseitig vorsätzlich am Körper verletzt, mangels Schuldbeweis freigesprochen wurden.
Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, seiner Frau mit der linken flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben, um ihre Angriffe abzuwehren.
Die Lichtbildbeilage der PI N vom 03.08.2022 zeigt jedenfalls in Farbe auf den Bildern Nr. 2 und 3 bei E ein rotblau angelaufenes Hämatom an der rechten Augenhöhle, wobei E zum Sachverhalt laut Zeugenvernehmung vom 10.08.2022 vor der PI N angab, vom Beschwerdeführer drei Mal geschlagen worden zu sein, nämlich einmal auf der linken Gesichtshälfte, einmal am linken Hinterkopf und mit einem Faustschlag am rechten Auge.
Am 11.10.2022 um 17.45 Uhr rief E die Polizei, weil sie vom Beschwerdeführer einen Schlag mit der Hand auf das linke Unterkiefer erhalten habe. Die Polizei war ca. zwei Minuten nach Erhalt des Funkspruches vor Ort und konnten nur eine ganz leichte Rötung am linken Unterkiefer feststellen, was fotografisch festgehalten wurde. In der Lichtbildbeilage vom 12.10.2022 ist ersichtlich, dass sich die Verletzung am linken Unterkiefer um 19.57 Uhr, Bild Nr. 2, und am 12.10.2022, 15.01 Uhr, blau verfärbt hat.
Das diesbezügliche Verfahren der Staatsanwaltschaft Graz unter Zahl: 69 BAZ 868/23p, wurde laut Mitteilung vom 04.10.2023 mangels Schuldbeweises „Aussage gegen Aussage“, eingestellt.
Im Zuge des folgenden Scheidungskrieges wurde der Beschwerdeführer von E angezeigt, er besitze Nazi-Devotionalien und möglicherweise Kokain.
Das der Anzeige bzw. der Urkundenbeilage O Rechtsanwälte GmbH vom 29.8.2022 beiliegende Foto zeigt eine Art Tabernakel in einer verglasten Vitrine, mit u.a. einer Hitler-Büste und „Mein Kampf“ im Schuber.
Auf den Bildern Nr. 2 bis 4 der Lichtbildbeilage zum Durchsuchung-Sicherstellungsprotokoll vom 14.10.2022 sind die Gegenstände in der Wohnzimmervitrine ersichtlich.
Das Ermittlungsverfahren wegen §3gVerbotsgesetz wurde lt. Mitteilung der StA vom 22. November 2022 eingestellt, weil lediglich die Ahnentafel, Distinktionen und Bild des Großvaters in der Vitrine ausgestellt gewesen wären, die Büste und „Mein Kampf“ seien in einer Truhe im Büro aufbewahrt worden. Die weiteren Ermittlungsergebnisse hätten nahegelegt, der Beschwerdeführer habe diese Gegenstände lediglich aus emotional-sentimentalen Gründen besessen und nur die Ahnentafel und das Foto seines Großvaters in der Vitrine ausgestellt, wobei die „übrigen Gegenstände nicht durch sein Zutun dorthin gelangten“. Gegen E wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung eingeleitet.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer und als Zeugen P und Q einvernommen wurden. Die Zeuginnen R und E haben sich der Aussage entschlagen. Der Zeuge Dr. S ist entschuldigt nicht erschienen.
Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am 03.08.2022 seiner Gattin E lediglich mit der linken Hand ins Gesicht geschlagen hätte und die übrigen und sonstigen Verletzungen nicht erklärbar seien, sind für das Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgrund seines persönlichen Eindrucks nicht glaubwürdig. Eben so wenig ist nachvollziehbar, dass die Probleme nach der zweiten Schwangerschaft wegen einer schweren Depression der E begonnen haben, da das jüngere Kind, T, am **** geboren wurde und es Gewalttätigkeiten nach der verdichteten Aktenlage schon bereits davor gegeben hat.
Dass der Beschwerdeführer ein ruhiger besonnener Mensch sei, ergibt sich aus den, wenngleich länger zurückliegenden Verurteilungen wegen Körperverletzung und der darauffolgenden durchwegs problematischen Ehebeziehung, gerade nicht. Wenig glaubwürdig sind auch die Verantwortungen, dass alle Probleme von E ausgegangen seien.
In dieses Mosaik scheint jedenfalls auch der Aktenvermerk des Sachbearbeiters M zu passen, wonach sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beantragung einer Waffenbesitzkarte in einem Telefonat unfreundlich, aufbrausend und persönlich beleidigend verhalten habe.
Zumindest kurios ist die Aufbewahrung der Nazi-Gegenstände, wo auch immer diese gewesen sein mag, einer Hitler-Büste und des Buches „Mein Kampf“, wobei in der Verhandlung eine neue Version präsentiert wurde, nämlich dass die Büste und das Buch in einem Tresor aufbewahrt worden seien.
Die Zeugin Q, Mutter des Beschwerdeführers, gab sich als Zeugin befragt zu den Eheproblemen ihres Sohnes und E völlig ahnungslos und war bemüht, den Fragen durch allgemeine Aussagen auszuweichen.
Nachvollziehbar und glaubwürdig waren hingegen die Angaben des Zeugen P, Bruder der E, wonach diese ihn am 03.08.2022 angerufen und dabei geweint habe und ihm sagte, dass ihr Mann sie geschlagen habe und was sie weiter tun solle. P habe ihr die Situation aus seiner dienstlichen Erfahrung als Polizeibeamter dargelegt und gesagt, dass er die Kollegen verständigen werde.
Der Antrag, eine aktuelle Risikoeinschätzung des Gewaltschutzzentrums einzuholen wird mangels Relevanz abgewiesen. Es kommt hier im Wesentlichen nicht auf eine Einschätzung des Gewaltschutzzentrums an, sondern ob bestimmte Tatsachen vorliegen und welche Prognose sich daraus ergibt.
Aus der Gesamtheit der langjährigen Vorgeschichten und auch der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung und der in den Akten dokumentierten Umstände, ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark zwar ersichtlich, dass es sich in der über zehnjährigen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E augenscheinlich laufend zu gegenseitigen Gewalttätigkeiten gekommen ist, was das Verhalten des Beschwerdeführers in keiner Weise entschuldigt oder rechtfertigt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Es ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark ersichtlich, dass sich die gewaltbereite Persönlichkeit des Beschwerdeführers, welche durch vier Verurteilungen wegen § 83 StGB im Zeitraum zwischen 2007 und 2013 dokumentiert ist. Augenscheinlich in der Partnerschaftsbeziehung mit E weiter manifestiert hat und es abgesehen von dem vom Beschwerdeführer selbst zugegebenen Schlag mit der linken Hand ins Gesicht seiner Gattin am 03.08.2022 in der über zehnjährigen Beziehung seit 2013 bis zur kürzlich erfolgten Scheidung durchaus zu weiteren Gewalthandlungen, mögen diese zum Teil auch gegenseitig gewesen sein, gekommen ist.
Damit besteht zu Recht die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die „Tatsachen“ sind dabei nicht eingeschränkt, es kommt hier jede Verhaltensweise und jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt.
Es spielt auch keine Rolle, dass die Verurteilungen zehn Jahre zurückliegen, zumal auch getilgte Verurteilungen zur Beurteilung in waffenrechtlicher Hinsicht heranzuziehen sind.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.