LVwG ST LVwG 49.35-3227/2023

LVwG 49.35-3227/2023State Administrative CourtJan 9, 2024

Regest

vorläufige Enthebung vom Dienst, vorläufige Enthebung, Dienst, Disziplinarkommission, Belassung, Dienstplichtverletzung, Ansehen, Interessen, Gefährdung, Versetzung, Innendienst, Bezugskürzung, Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 49.35-3227/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.49.35.3227.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Graz vom 13.09.2023, GZ: P 00012423-0016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 18.12.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 18.12.2023 ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 18.12.2023 ausgefolgt. Der mitbeteiligten Partei, Herrn E F, wurde die Niederschrift ebenfalls am 18.12.2023 ausgefolgt. Der Steiermärkischen Landesregierung wurde die Niederschrift am 20.12.2023 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 03.01.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

In Berücksichtigung des Akteninhaltes und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war zu berücksichtigen, dass der Dienstgeber den gegenständlich zugrundeliegenden Vorfall vom 23.08.2023 an die Staatsanwaltschaft (StA) G gemeldet hat. Mit Benachrichtigung vom 20.11.2023, bei der Disziplinarkommission eingegangen am 27.11.2023, hat die StA der Stadt G mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegenüber A B gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt wurde, weil die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat (Vorfall vom 23.08.2023) nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.

Daraufhin hat die Disziplinarkommission der Stadt G mit Bescheid vom 30.11.2023 die mit ihrem Bescheid vom 13.09.2093 verhängte Suspendierung (richtig: Enthebung vom Dienst) gemäß § 103 Abs. 1 DGO aufgehoben; in einem wurde ausgesprochen, dass die gemäß § 102 Abs. 1 leg.cit. erfolgte Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel ab ordnungsgemäß erfolgter Zustellung dieses Bescheides ebenfalls aufgehoben wird. Wirksam wurde dies mit der am 01.12.2023 erfolgten Zustellung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Umstände, die für diese Enthebung vom Dienst maßgebend gewesen sind, im Sinne von § 103 DGO weggefallen sind. Da sich die Verdachtsmomente im Hinblick darauf, dass es sich nicht um einen Einzelfall handeln könnte, nicht erhärtet hätten, Verdunkelungsgefahr nicht vorliege, und der Abteilungsvorstand zudem mitgeteilt habe, dass er den Beschuldigten bei neuerlicher Dienstverrichtung nicht mehr im Parteienverkehr oder im Außendienst beschäftigen werde, sei aufgrund der Schwere der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung eine Suspendierung nicht mehr zwingend erforderlich.

Aus all dem ist hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abzuleiten, dass die bekämpfte Enthebung des Beschwerdeführers vom Dienst zwar mittlerweile beendet ist, allerdings ist seine Beschwerde damit nicht gegenstandslos geworden: Es war im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens gemäß der ständigen Judikatur des VwGH wegen der schon eingetretenen Folge der Bezugskürzung nämlich dennoch über ihre Rechtmäßigkeit abzusprechen (vgl. u.a. VwGH 29.11.2002, 95/09/0039; VwGH 04.04. 2001, 99/09/0138 uvam.).

In allgemeiner Hinsicht ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und gemäß der Lehre die Enthebung eines Beamten vom Dienst, teils in anderen Dienstrechtsgesetzen auch ausdrücklich als Suspendierung bezeichnet, eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie ist - obwohl im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren geregelt - von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie von der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung unabhängig und stellt keine Disziplinarstrafe dar. Ihre wesentliche Wirkung besteht darin, bestimmte Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis des Beamten zum Ruhen zu bringen; da der Beamte dabei von der Verpflichtung zur Dienstleistung enthoben wird, ist mit der Enthebung vom Dienst auch ex lege eine Kürzung seiner Bezüge auf zwei Drittel verbunden.

Es braucht hierbei nicht nachgewiesen werden, dass ein Beamter die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat, sondern kommt diese Aufgabe erst der Disziplinarbehörde im Disziplinarverfahren zu. Es genügt vielmehr, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. für viele jüngst VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).

In § 100 Abs 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der LandeshauptStadt G 1956 („Vorläufige Enthebung vom Dienst durch den Bürgermeister“) ist festgelegt, dass im Falle, dass über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt wird oder im Falle, dass durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen der Stadt oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, der Bürgermeister die vorläufige Enthebung vom Dienst zu verfügen hat; dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig. Gemäß § 100 Abs. 2 leg.cit. ist eine nach Abs. 1 verfügte vorläufige Enthebung vom Dienst unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die darüber zu entscheiden hat. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht binnen 14 Tagen von der Disziplinarkommission bestätigt wird.

§ 101 DGO normiert dazu, dass in dem Falle, dass ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig ist, bei Vorliegen der in § 101 Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen die Disziplinarkommission die Enthebung des Beamten vom Dienst zu verfügen hat, wobei sie hier ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Im gegenständlichen Fall war über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Disziplinarkommission zu entscheiden, mit welchem diese eine von der Bürgermeisterin der Stadt G verfügte vorläufige Suspendierung bestätigt und den Beschwerdeführer gemäß § 101 Abs. 1 DGO vom Dienst enthoben hat. In diesem Beschwerdeverfahren sind daher im Sinne der Judikatur folgende Fragen zu klären:

a) Konnte die belangte Behörde in Bezug auf das vom Beschwerdeführer am 23.08.2023 gesetzte Verhalten tatsächlich von dem von ihr im Verdachtsbereich angenommenen Sachverhalt ausgehen?

b) Konnte sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt den im Verdachtsbereich erhobenen Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung gründen?

c) Konnte sie nach der Art der Dienstpflichtverletzung zutreffend von dem gemäß § 101 iVm § 100 Abs 1 DGO für die Enthebung vom Dienst erforderlichen Ansehensverlust oder der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes ausgehen?

Zur Frage a) ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt aus einer schriftlichen Meldung der konkret betroffenen Mieterin ergibt, wobei in dieser Meldung explizit das am 23.08.2023 vom Beschwerdeführer in ihrer Wohnung ihr gegenüber gesetzte Verhalten beschrieben wird. Der Beschwerdeführer hat selbst, als er von seinem Vorgesetzten mit diesen Anschuldigungen konfrontiert wurde, diese Anschuldigungen ausdrücklich bestätigt und hat dies auch in der am Verwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung getan. Die Disziplinarkommission hat dieses Verhalten in ihrem Bescheid vom 13.09.2023 ausführlich beschrieben und besteht kein Zweifel daran, dass sie im Zuge der von ihr verfügten Enthebung vom Dienst von diesem Sachverhalt ausgehen konnte.

Zu b) Im bekämpften Bescheid wurde weiters dargelegt, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten mit einer treuen und gewissenhaften Dienstführung als Hausverwalter der Stadt G nicht vereinbar und dass es außerdem geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwerwiegend zu erschüttern. Aus diesem Grunde stehe er in Verdacht, gegen die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 DGO schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 78 DGO begangen zu haben.

Hierzu ist zu bemerken, dass im Dienstenthebungs-Verfahren keine abschließende rechtliche Beurteilung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens zu erfolgen hat. Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhalts ist es im Lichte der Judikatur daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden, wenn die Behörde erkennbar davon ausgegangen ist, dass das Verhalten und die Äußerungen des Beschwerdeführers den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 78 DGO begründeten.

Zu der unter c) aufgeworfenen Frage ist festzuhalten, dass die Verfügung einer Enthebung vom Dienst gemäß § 101 iVm § 100 Abs. 1 leg.cit. den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen der Stadt oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können somit nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Enthebung vom Dienst rechtfertigen.

Die belangte Behörde hat in ihrem bekämpften Bescheid beide Voraussetzungen als zutreffend erachtet und hierbei einerseits ausgeführt, dass wesentliche Interessen des Dienstes deshalb gefährdet seien, da nicht ausgeschlossen sei, dass er im Fall seiner Belastung im Dienst eine weitere Dienstpflichtverletzung begeht. Dies sei deshalb der Fall, da seine Dienstpflichtverletzung im dienstlichen Verhalten begründet und von ihm durch den Konnex, er hätte der betroffenen Mieterin doch eine neue Wohnung besorgt, seine Amtsstellung untermauert worden sei. Aus der von der betroffenen Mieterin erstatteten Meldung ergebe sich zudem, dass es bereits davor oftmals zu unangebrachten Vorkommnissen gekommen sei. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass es im wesentlichen Interesse des Dienstes ist, dass Hausverwalter, die unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung derartige Pflichtverletzungen begehen, bis zur Klärung dieser Vorwürfe vom Dienst enthoben werden, ist daher nicht als unangemessen zu qualifizieren und gilt dies auch im Lichte des heute vorgebrachten Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge bei diesem Vorfall nicht darauf bezogen habe, er hätte Frau G H ohnehin eine neue Wohnung besorgt. Insbesondere Bezug nehmend auf die heutigen Aussagen, Frau G H hätte öfter leicht bekleidet ihre Wohnungstüre geöffnet, und er – also der Beschwerdeführer – hätte bereits ein, oder zwei Mal zuvor versucht, ihr an die Brüste zu greifen, kann aus dieser Einschätzung der Disziplinarkommission keine Unverhältnismäßigkeit abgeleitet werden.

Zudem ist auch die von der Behörde angenommene Verwirklichung der zweiten, alternativ genannten Voraussetzung zu bejahen, nämlich die Gefährdung des Ansehens der Stadt. Mit dieser Zielsetzung soll verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle erhält, an der Beamte tätig ist, allenfalls soll auch schon ein schon beeinträchtigtes Vertrauen wiederhergestellt werden. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob und wie der Beamte in der Öffentlichkeit steht - hat ein Beamter aufgrund seiner Stellung häufig Kontakt mit der Bevölkerung, werden sich Dienstpflichtverletzungen in der Regel auf das Ansehen des Amtes eher negativ auswirken, als bei Beamten, bei denen ein solcher Kontakt nicht besteht (vgl. dazu unter anderem Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 514 ff. mwN).

Die Disziplinarkommission hat in ihrem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Hausverwalter dienstlich ständig in einem besonders sensiblen Bereich, nämlich den Wohnungen der G und G, tätig ist und im ständigen und engen Kontakt zu den MieterInnen der städtischen Wohnungen steht; bei Hausbesuchen wird deren höchstpersönlicher Lebensbereich offenbart, weswegen man als Hausverwalter besonders integer und vertrauensvoll zu sein hat.

Der Disziplinarkommission ist von Seiten des Verwaltungsgerichts darin vollinhaltlich zuzustimmen, wenn sie vermeint hat, dass die hier vorliegenden Anschuldigungen im Sinne eines Verdachts auf Vorliegen einer sexuellen Belästigung bzw. eines sexuellen Übergriffs durch einen Hausverwalter geeignet waren, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Dies gilt umso mehr, als das maßgebliche Verhalten des Beschwerdeführers in den privaten Wohnräumlichkeiten einer Mieterin gesetzt worden ist.

Schon aus diesem letzten Umstand war daher jedenfalls die Schlussfolgerung zu ziehen, dass diese mögliche Gefährdung des Ansehens der Stadt auch im Falle einer Versetzung des Beschwerdeführers in den Innendienst nicht gebannt wäre. Eine derartige Versetzung in den Innendienst wird zwar in der Praxis immer wieder tatsächlich vollzogen, allerdings schafft § 101 iVm § 100 Abs. 1 DGO keinen Spielraum für eine Auslegung, nach welcher vor der bescheidmäßigen Anordnung einer Enthebung vom Dienst eine solche Versetzung als gleichsam „gelinderes“ Mittel zu prüfen wäre (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, 524 f).

Zusammengefasst war unter Berücksichtigung aller hier vorliegenden Umstände festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Verfügung der Enthebung vom Dienst durch die belangte Behörde die vorliegenden Verdachtsmomente durchaus auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung haben schließen lassen. Die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung war hierbei zum einen geeignet, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, zum anderen sollte der Beamte durch seine Enthebung vom Dienst an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen, gehindert werden.

Die von der Disziplinarkommission mit Bescheid vom 13.09.2023 verfügte und mit Bescheid vom 30.11.2023 ab 01.12.2023 wieder aufgehobene Enthebung des Beschwerdeführers vom Dienst, mit welcher gemäß § 102 Abs 1 DGO ex lege eine Bezugskürzung auf zwei Drittel verbunden war, war aus diesen Gründen als rechtmäßig zu qualifizieren und musste der gegen den Bescheid vom 13.09.2023 erhobenen Beschwerde ein Erfolg versagt sein.

Die endgültige Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch das von ihm gesetzte Verhalten eine Dienstpflichtverletzung begangen hat oder nicht, und bejahendenfalls die konkrete Bemessung der Disziplinarstrafe wird der Disziplinarkommission in dem von ihr zu führenden Disziplinarverfahren obliegen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

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