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LVwG 47.5-2273/2023•LVwG ST LVwG 47.5-2273/2023
LVwG 47.5-2273/2023State Administrative CourtJan 2, 2024
Sozialunterstützung, Schutz bei Krankheit, Vermeidung besonderer Härten, Zusatzleistungen, Zahnprothese, Selbstbehalt bei Vertragsarzt, nicht Selbstbehalt bei Wahlarzt, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, O, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 22.06.2023, GZ: BHHF-433880/2021-49,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und Frau A B aufgrund ihres Antrages vom 01.12.2022 eine Zusatzleistung zur Vermeidung besonderer Härten in Höhe von € 1.176,50 gewährt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Sozialunterstützung in Form von Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härten abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2023, GZ: BHHF-433880/2021-37 die Leistungen der Sozialunterstützung mit 30.04.2023 eingestellt worden seien. Desgleichen sei aus diesem Bescheid ersichtlich, dass die Bedarfsgemeinschaft seit 01.12.2022 bis 30.04.2023 ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung gehabt hätte. Für Bezugsberechtigte bestehe ein Rechtsanspruch auf Gewährung zusätzlicher Leistungen, soweit ein aufrechter Sozialunterstützung Bezug bestehe und der Bedarf durch die zuerkannten Leistungen gemäß § 8 und § 9 StSUG nicht abgedeckt sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ohne nähere Feststellungbegründung pauschal davon ausgegangen sei, dass sie bereits ab dem Antragszeitpunkt (01.12.2022) keinerlei Anspruch auf Sozialunterstützung Leistungen gehabt hätte. Dies deshalb, da nach Ansicht der belangten Behörde allein schon durch die unterlassene Meldung des vermeintlichen Zuzugs ihres Lebensgefährten eine Anspruchsberechtigung verwirkt wäre. Selbst wenn die belangte Behörde annehme, dass Herr C bei ihr wohne und eine Lebens- und Haushaltsgemeinschaft im Sinne des StSUG bestehe, hätte sie einen möglichen Leistungsbezug unter Miteinbeziehung von Herrn C prüfen müssen. Sollten Anspruch nach § 8 und § 9 StSUG bestehen, könnten ihr grundsätzlich die Leistungen gemäß § 10 StSUG nicht wegen fehlendem Konnex verwehrt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Akt des Verwaltungsverfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; Artikel 6 EMRK steht dem nicht entgegen. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt
Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2022, GZ: BHHF-433880/2021-22, aufgrund ihres Antrages vom 01.12.2022 Leistungen der Sozialunterstützung für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus ihr selbst und ihren vier Kindern, für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.07.2023 zuerkannt.
Am 21.03.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf eine Zusatzleistung zur Vermeidung von besonderen Härten nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz in Form einer Zahnprothese und begründete dies damit, dass sie sehr schlechte Zähne habe, diese schon abgebrochen seien und sie sich eine Prothese selbst nicht leisten könne. Diesem Antrag legte sie einen Kostenvoranschlag des Wahlarztes Dr. D E in Höhe von insgesamt € 7.050,00 bei. Per E-Mail teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass von diesen Kosten 60 % von der ÖGK übernommen würden, wobei die Kosten für zwei Kronen-Geschiebe (jeweils € 1.172,00) selbst zu tragen seien.
Die Kostenaufstellung für die Wahlarztbehandlung wurde wie folgt dargestellt:
Zahn/Gebiet
Leistungsbeschreibung
Anzahl
Betrag EUR
Angaben der BF
Oberkiefer
Metallgerüst Prothese (3 Zähne)
1
€ 1.083,00
60 % von ÖGK erstattet
15, 24
Kronen
2
€ 1.246,00
60 % von ÖGK erstattet
15, 24
Kronen Geschiebe
2
€ 1.172,00
Keine Erstattung
Unterkiefer
Metallgerüst Prothese (6 Zähne)
1
€ 1.131,00
60 % von ÖGK erstattet
34, 44
Kronen
2
€ 1.246,00
60 % von ÖGK erstattet
34, 44
Kronen Geschiebe
2
€ 1.172,00
Keine Erstattung
Endsumme
€ 7.050,00
Selbstbehalt € 2.820,00
Aufgrund einer von der belangten Behörde festgestellten Änderung der Wohnsituation der Beschwerdeführerin wurde der Zuerkennungsbescheid vom 14.12.2022 mit Bescheid vom 23.05.2023, GZ: BHHF-433880/2021-37, insofern abgeändert, als die gewährten Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum Dezember 2022 bis einschließlich Juli 2023 eingestellt wurden.
Darauf basierend wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistung gemäß § 10 StSUG mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen, da die Voraussetzung des Leistungsbezuges nach dem StSUG nicht vorliegen würde.
Der Abänderungsbescheid der Behörde vom 23.05.2023, mit dem der Leistungsbezug für den Zeitraum Dezember 2022 bis einschließlich Juli 2023 eingestellt worden war, wurde jedoch mit hg Erkenntnis vom 07.08.2023, GZ 47.35-1897/2023-10, aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde aufgrund formaler Mängel ersatzlos behoben.
Am 27.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden ÖGK) einen Antrag auf Bewilligung einer Zahnprothese durch eine Vertragszahnärztin und wurde dieser Antrag auch bewilligt. Bei Inanspruchnahme dieser Leistung durch die Vertragszahnärztin wäre für die Beschwerdeführerin ein Patientenanteil in Höhe von € 1.176,50 entstanden.
Konkret wurde die Kostenverteilung von der ÖGK wie folgt dargestellt:
Leistung
Gesamttarif
Kassenanteil
Patientenanteil
Oberkiefer Metallgerüstprothese
(3 Zähne)
€ 1.083,00
€ 812,25
€ 270,75
Verblendmetallkronen
(2 Zähne; Nr. 15 und 24)
€ 1.246,00
€ 984,50
€ 311,50
Unterkiefer Metallgerüstprothese
(6 Zähne)
€ 1.131,00
€ 848,25
€ 282,75
Verblendmetallkronen
(2 Zähne; Nr. 34 und 44)
€ 1.246,00
€ 984,50
€ 311,50
Gesamt
€ 3.529,50
€ 1.176,50
Die im Kostenvoranschlag des Wahlzahnarztes angeführten Leistungen „Kronen Geschiebe“ sind laut Auskunft der ÖGK keine von der Gesundheitskasse zu übernehmenden Leistungen, da diese „Kronen Geschiebe“ für die Prothese nicht notwendig sind und daher das Maß des Notwendigen der Krankenbehandlung iSd § 133 ASVG überschreiten.
Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2023, ob aufgrund der vermuteten Lebensgemeinschaft/Wirtschaftsgemeinschaft der Beschwerdeführerin an eine neuerliche Bescheiderstellung hinsichtlich einer Abänderung des Zuerkennungsbescheides vom 14.12.2022 für den Zeitraum 01.12.2023 bis 30.04.2023 gedacht sei, teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 29.09.2023 mit, dass sie keinen neuerlichen Bescheid in dieser Angelegenheit erlassen würde, da die Beschwerdeführerin Mutter von vier Kindern sei und die Rückzahlung zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde.
Für die Beschwerdeführerin bestand somit im Zeitraum 01.12.2022 bis 31.07.2023 ein aufrechter Sozialunterstützungsbezug.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorliegenden Aktenunterlagen der belangten Behörde.
Dass die Beschwerdeführerin bereits am 27.06.2023 bei der ÖGK einen Antrag auf Bewilligung einer Zahnprothese durch eine Vertragszahnärztin gestellt hat und dass dieser Antrag – wie im Sachverhalt ausgeführt mit einem Patientenanteil in Höhe von € 1.176,50 – auch bewilligt wurde, wurde dem Landesverwaltungsgericht von der ÖGK per E-Mail vom 21.12.2023 mitgeteilt. In einem wurde mitgeteilt, dass diese Bewilligung nach wie vor gültig sei. Ebenfalls wurde in dieser E-Mail dem Landesverwaltungsgericht seitens der ÖGK mitgeteilt, dass die im Kostenvoranschlag der Beschwerdeführerin angeführten Leistungen „Kronen Geschiebe“ keine Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse seien, da diese Leistungen für die Prothese nicht notwendig seien und daher das Maß des Notwendigen der Krankenbehandlung iSd § 133 ASVG überschreiten würden.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nummer 51/2021 idF LGBl Nr. 12/2023 (im Folgenden StSUG) lauten wie folgt:
§ 4 StSUG:
„Sachliche Voraussetzungen
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.“
§ 9 StSUG:
„Krankenversicherungsbeiträge
Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.“
§ 10 StSUG:
„Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härten
Zur Vermeidung besonderer Härten sind Zusatzleistungen zu gewähren, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht gedeckt ist und dies von den Bezugsberechtigten nachgewiesen wird. Zusatzleistungen sind als Sachleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu gewähren.“
Gemäß § 9 StSUG haben Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, einen Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, wie sie auch Ausgleichszulagenbezieherinnen bzw. Ausgleichszulagenbezieher zustehen. Gemäß § 10 StSUG sind zur Vermeidung besonderer Härten Zusatzleistungen zu gewähren, soweit sie durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 9 StSUG nicht gedeckt sind.
Für die Beschwerdeführerin bestand zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf eine Zusatzleistung in Form einer Zuzahlung zu ihrer Zahnprothese ein aufrechter Leistungsbezug nach dem StSUG, wodurch grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Gewährung zusätzlicher Leistungen zur Deckung notwendiger Maßnahmen zur Sicherung der Krankenhilfe in Form einer notwendigen Zahnprothese gegeben ist.
Bei Inanspruchnahme eines Vertragszahnarztes/einer Vertragszahnärztin – wofür seitens der ÖGK auch eine Bewilligung aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin nach wie vor aufrecht ist – beträgt der Selbstbehalt für eine Prothese € 1.176,50.
Dieser Selbstbehalt ist durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 9 StSUG nicht gedeckt, wodurch ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten in Höhe von € 1.176,50 gemäß § 10 StSUG gegeben ist. Ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für den Selbstbehalt bei Inanspruchnahme eines Wahlzahnarztes, wobei in diesem Fall die Kosten für den Selbstbehalt mehr als doppelt so hoch sind, ist aus dem bezughabenden Bestimmungen des StSUG nicht zu entnehmen. Nach § 10 StSUG in Zusammenschau mit § 9 StSUG ist davon auszugehen, dass Krankenbehandlungen, die durch die Krankenversicherung nicht gedeckt sind, zwar im notwendigen Ausmaß, jedoch nicht darüber hinaus, von diesem Rechtsanspruch auf Zusatzleistungen umfasst sind.
Der Beschwerde war somit insoweit stattzugeben, als der Beschwerdeführerin eine Zusatzleistung in Form des Selbstbehaltes der Zahnbehandlung durch einen Vertragsfacharzt der ÖGK iHv € 1.176,50 gebührt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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