LVwG ST LVwG 49.35-1654/2023

LVwG 49.35-1654/2023State Administrative CourtDec 18, 2023

Regest

Grundsatz, materielle Wahrheit, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 49.35-1654/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.49.35.1654.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau Mag. A B, geb. ****, vertreten durch C D GmbH, Fgasse, G, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen vom 24.01.2023, GZ: DK II M19/0084-DIS/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde

s t a t t g e g e b e n,

die Beschuldigte von den Anschuldigungspunkten 3, 6 und 9, die im Disziplinarerkenntnis vom 24.01.2023 erhoben worden sind, gemäß § 95 LDG freigesprochen und das Disziplinarverfahren eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Disziplinarerkenntnis vom 24.01.2023 hat die Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen Frau Mag. A B auf Basis von ursprünglich zwölf angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich in drei Anschuldigungspunkten (Punkte 3, 6 und 9) im Sinne von § 29 Abs. 1 und Abs. 2, § 30 Abs. 1 und § 31 Abs.1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) schuldig gesprochen und dafür gemäß § 104 Z 3 LDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe eines Ruhebezuges verhängt. Von neun weiteren ursprünglich angelasteten Anschuldigungspunkten (Anschuldigungspunkte 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11 und 12) wurde sie wegen Verjährung, aufgrund der zeitlichen Unbestimmtheit oder aufgrund des Umstandes, dass aufgrund des Beweisergebnisses kein Fehlverhalten feststellbar war, freigesprochen.

Anschuldigungspunkt 3 lautete: Am 07.02.2020 (BE-Stunden, 4. und 5. Unterrichtsstunde) soll HOL Mag. A B aus Ärger über die Schülerin E F dieser damit gedroht haben, sie aus dem Fenster im ersten Stock zu werfen. Danach soll sie den Schüler I J aufgefordert haben, ihr eine Schere zu geben, damit sie die Schülerin E F damit aufschlitzen könne. Gleichzeitig soll sie zum Öffnen der Fenster aufgefordert haben, damit „nicht überall das Gulasch (vom Aufschlitzen) kleben bleibt.

Anschuldigungspunkt 6 lautete: Am 14.02.2020 soll HOL Mag. A B zu den Schüler/innen der X-Klasse im BE-Unterricht gesagt haben, dass diese zu blöd seien, um etwas von Kunst zu verstehen, und sich diese eines derart begrenzten Wortschatzes bedienen würden, dass es traurig sei. Auch soll Mag. A B im BE-Unterricht mehrfach Zeichnungen, unter anderem mit den Worten „Kindergartenkinder sind begabter als ihr!“, zerrissen haben.

Anschuldigungspunkt 9 lautete: Am 14.02.2020 soll HOL Mag. A B dem Schüler G H (X-Klasse, Unterrichtsstunde Bildnerische Erziehung, gegen Ende der 5. Unterrichtsstunde) damit gedroht haben, ihm seinen Schlüsselbund ins Gesicht zu werfen, wenn er nicht sofort den Schlüsselbund weglegt.

In der Begründung des Disziplinarerkenntnisses wurden die Disziplinaranzeige der Bildungsdirektion Steiermark vom 06.07.2020 sowie der Bescheid der Disziplinarkommission vom 03.08.2020, mit welchem das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, genannt und wurde auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission vom 24.01.2023 verwiesen.

Es wurde ausdrücklich ausgeführt, dass die Zeugen K L und M N glaubhaft gewesen seien und die Vorfälle authentisch geschildert hätten, ihre Aussagen seien widerspruchsfrei und in sich schlüssig. K L sei bei allen drei Vorfällen Zeuge gewesen, Frau M N sei beim Vorfall vom 07.02.2020 zwar erst kurz vor Ende der Unterrichtsstunde in die Klasse gekommen, habe aber die Betroffenheit und Aufregung der SchülerInnen glaubhaft wahrgenommen, womit sie die Aussagen von K L unterstütze. Beim Vorfall vom 14.02. sei sie in der Klasse gewesen und habe die Äußerungen der Beschuldigten gegenüber den Kindern direkt wahrgenommen. O P habe lediglich zum Anschuldigungspunkt 3 konkrete Angaben machen können, zu diesem Punkt sei er für die Kommission glaubhaft gewesen.

Die Zeugin E F habe grundsätzlich ausführlich und glaubhaft die Tathandlungen beschrieben, beim Vorfall vom 14. Februar (Punkt 9) habe sie jedoch ausgesagt, die Beschuldigte hätte G H auf der Stiege geschupst - dieser Vorfall sei einerseits überhaupt nicht angezeigt worden und andererseits habe ihn auch kein weiterer Zeuge bestätigen können. Sie sei daher von der Kommission in diesem Punkt nicht als gänzlich glaubwürdig gesehen und ihre Aussage zum Vorfall zu Punkt 9 daher nicht der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Der Zeuge Q R habe die Erhebung der Vorfälle glaubwürdig geschildert; zu den Anschuldigungspunkten 3, 6 und 9 hätten weder die Zeugin S T noch der Zeuge U V Wahrnehmungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden als mildernd die lange Verfahrensdauer und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen gewertet, erwähnt wurden auch zwei disziplinäre Verurteilungen der Beschuldigten vom November 2012 bzw. vom Juli 2014 - offensichtlich hätten die verhängten Strafen nicht den gewünschten Präventionszweck erfüllt, sodass ebenfalls spezial- und generalpräventive Gründe zu berücksichtigen gewesen seien.

II. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher diverse Verfahrensmängel moniert worden sind. Alle drei angelasteten Anschuldigungspunkte wurden ausdrücklich bestritten. Es wurde kritisch angemerkt, dass unter anderem dem Antrag auf Einvernahme sämtlicher Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Ort der tagenden Behörde, und zwar in Graz, unter Ausschluss technischer Hilfsmittel nicht stattgegeben worden sei.

Zudem wurde auch die Würdigung der Zeugenaussagen moniert. Hinsichtlich der Zeugenaussage von E F wurde vorgebracht, dass diese trotz des Umstandes, dass sie die unmittelbare Betroffene dieses Vorfalles gewesen sein soll, nichts Sachdienliches habe ausführen können - mit Ausnahme des Satzes die Beschuldigte würde sie aus dem Fenster werfen, mit einer Schere erstechen und sie zu Gulasch verarbeiten. Die Zeugin habe nicht anführen können, wie die Beschuldigte dies gesagt habe, ob in einem Satz oder nur lapidar, auch nicht, wie die Situation vor Ort gewesen sei. Die gesamte Aussage der Zeugin sei nur von schlechten Eigenschaften der Beschuldigten getragen gewesen und habe diese sogar angebliche Vorfälle geschildert, die überhaupt nicht angezeigt worden seien - ausdrücklich wurde die Schupfaffäre genannt.

Zum Anschuldigungspunkt 6 wurde vorgebracht, die Beschuldigte habe in ihrer Einvernahme ausgeführt, dass sie Zeichnungen höchstens selbst zerreißt bzw. zerreißen lässt, wenn es um die Anfertigung von Collagen geht. Demgegenüber habe kein Zeuge den Grund des Zerreißens angeben können. Zum Anschuldigungspunkt 9 wurde vorgebracht, dass jedenfalls der direkt betroffene Schüler G H einzuvernehmen gewesen wäre, was jedoch die Disziplinarkommission unterlassen habe. Generell sei überhaupt keine auf Ursachenforschung betrieben worden - warum solle die Beschuldigte mit einem Schlüssel bzw. Schlüsselbund in Richtung G H werfen? Es wurde dargetan, dass die verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe nicht tat- und schuldangemessen sei, zumal in spezialpräventiver Hinsicht diese Härte der Strafe als überschießend und unangemessen hoch zu qualifizieren sei. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme von insgesamt 17 Personen als Zeugen, darunter fünf (ehemalige) Schülerinnen und Schüler, wurde ausdrücklich beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Am Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde am 12.10.2023 sowie am 17.11.2023 eine öffentliche mündlichen Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschuldigte selbst, ihr Rechtsvertreter, der Vorsitzende der Disziplinarkommission sowie der Disziplinaranwalt teilgenommen haben. Im Zuge dieser Verhandlung wurden 10 Personen, davon 7 Schülerinnen und Schüler, persönlich als Zeuginnen und Zeugen befragt, ein weiterer Schüler wurde mittels Videokonferenz befragt.

Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung wurde am 17.11.2023 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet. Am 29.11.2023 beantragte der Vertreter der belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG.

Aufgrund der Aktenlage werden in Verbindung mit den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachfolgende Feststellungen getroffen:

Frau HOL Mag. A B war über viele Jahre Lehrerin an der NMS P und befindet sich seit rund zweieinhalb Jahren im Ruhestand.

Am Freitag, dem 7. Februar 2020, sowie am Freitag, dem 14. Februar 2020, unterrichtete sie die damalige X-Klasse im Gegenstand Bildnerische Erziehung. Dieser Klasse gehörten unter anderem E F, G H, K L, I J, O P, W X, Y Z und B F als Schülerinnen und Schüler an.

Weder am 07.02.2020 noch am 14.02.2020 waren nicht-klassenzugehörige Personen, wie beispielsweise andere Lehrpersonen, im Unterricht anwesend.

Erstmals am 24.02.2020 hat der Direktor der NMS P, Q R, von der Mutter einer weiteren Schülerin von Vorwürfen betreffend die BE-Stunde vom 07.02.2020 erfahren und hat Direktor Q R am 25.02.2020 erstmals die X-Klasse diesbezüglich aufgesucht und Gespräche darüber geführt. An diesem Tag und in den Tagen danach wurden mehrere Vorwürfe gegenüber Mag. A B betreffend von ihr in verschiedenen Unterrichtsstunden gesetzte Verhaltensweisen und von ihr getätigte Äußerungen erhoben, wobei von Seiten der Schulleitung Vorfallsberichte zu insgesamt 10 Vorfällen, die sich im Zeitraum zwischen November 2019 und 14.02.2020 zugetragen haben sollen, angefertigt wurden, die von Schülerinnen und Schüler der X-Klasse in unterschiedlicher Anzahl und Zusammensetzung unterschrieben worden sind.

Der Bericht zu „Vorfall 3“ lautet:

„E F, 7.2.2020:

Am 7.2.2020, während der beiden BE-Stunden (4. und 5. Stunde) war Koll. A B über die angeblichen schlechten Leistungen von E F so derart empört, dass sie sie damit bedrohte, sie aus dem Fenster im 1. Stock zu werfen. Dann setzte sie nach, forderte den Schüler I J auf, ihr eine Schere zu geben, um E F dann damit aufschlitzen zu können. Man müsse aber zuvor die Fenster öffnen, damit nicht überall das „Gulasch“(Sic!)“, gemeint Blut, kleben bleibe.“

Der Bericht zu „Vorfall 5“ lautet:

„Vorfall 5: 14.2.2020:

Am 14.2.2020, dem letzten Schultag vor den Semesterferien, herrschte abermals eine ähnliche Stimmung im BE-Unterricht. Die Skizzen vieler Schülerinnen seien einfach nur schlecht, sie seien zu blöd, etwas von Kunst zu verstehen, würden sich beim Fragenstellen eines derart „begrenzten Wortschatzes bedienen, dass es nur traurig sei“ usf.“

Der Bericht zu „Vorfall 7“ lautet:

„Vorfall 7: G H, 14.2.2020:

Frau A B drohte G H an, ihm seinen Schlüsselbund ins Gesicht zu werfen, wenn er nicht sofort diesen Schlüsselbund weglege.“

Wie sich die beiden BE-Stunden, die die Beschuldigte am 07.02.2020 sowie am 14.02.2020 in der X-Klasse abgehalten hat, welche die Tatzeiten für die letztlich verbliebenen drei angelasteten Anschuldigungspunkte darstellen, tatsächlich zugetragen haben, konnte nicht mehr eruiert werden.

Insbesondere konnte nicht mehr eruiert werden, ob die Beschuldigte am 07.02.2020 die vorgeworfene Bedrohung gegenüber der Schülerin E F tatsächlich geäußert hat und konnte insbesondere keinerlei Motiv für diese behauptete schwerwiegende Drohung erkannt werden, auch der Ablauf der geschilderten Drohung und die begleitenden Umstände waren nicht mehr eruierbar. Dasselbe gilt in noch ausgeprägterer Form für die zwei weiteren betreffend die BE-Stunde vom 14.02.2020 erhobenen Vorwürfe, zumal sich daran, dass sich diese Vorfälle explizit am 14.02.2020 zugetragen haben sollen, keines der befragten Schulkinder erinnern konnte. Es konnte nicht mehr eruiert werden, ob die Beschuldigte am 14.02.2020 eine Äußerung hinsichtlich einer geringen Begabung der Schüler oder hinsichtlich eines begrenzten Wortschatzes getroffen hat und auch nicht, ob dies gegenüber einem Schulkind, mehreren Schulkindern oder gegenüber der gesamten Klasse gemeint gewesen sein soll; auch der Vorwurf betreffend zerrissener Zeitungen konnte nicht mehr eruiert werden. Auch der vom Vorwurf betreffend Schlüsselbund selbst betroffene G H konnte sich an diesen Vorwurf überhaupt nicht erinnern, er hat auch angegeben, damals lediglich einen Spindschlüssel und keinen Schlüsselbund gehabt zu haben.

Am 06.07.2020 wurde die Disziplinaranzeige seitens der Bildungsdirektion Steiermark erhoben, mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 3. August 2020 wurde das Disziplinarverfahren gegenüber Mag. A B eingeleitet.

Nach Durchführung einer mündlichen Disziplinarverhandlung am 24.01.2023, in welcher die Disziplinarkommission sieben Personen, darunter die Schülerin E F und die zwei Schüler K L und O P als Zeuginnen und Zeugen per Videokonferenz einvernommen hat, wurde von der belangten Behörde das gegenständlich bekämpfte Disziplinarerkenntnis erlassen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, sowie insbesondere der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 12.10.2023 sowie vom 17.11.2023.

Nach zwei hg. Verhandlungstagen, an welchen insgesamt 11 Zeuginnen und Zeugen, davon acht Schülerinnen und Schüler, vernommen worden sind, ergibt sich für das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen betreffend keine angelastete Dienstpflichtverletzung ein konsistentes und übereinstimmendes Bild:

Die Beschwerdeführerin selbst hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe sowohl vor der Disziplinarkommission als auch an den beiden Verhandlungstagen am Landesverwaltungsgericht ausdrücklich und zur Gänze bestritten, wobei sie sowohl bei ihrer Befragung als auch im sonstigen Verhandlungsverlauf einen glaubwürdigen Eindruck machte. Im Detail hat sie nachdrücklich zutreffend darauf hingewiesen, dass insbesondere für den schwerwiegendsten Vorfall 3 vom 07.02.2020 während des gesamten Verfahrens von keinem Zeugen ein Motiv genannt werden konnte, welches eine derart gravierende Drohung nachvollziehbar erscheinen lassen würde. Tatsächlich ist auch für die erkennende Richterin nicht erkennbar, warum die Beschuldigte gegenüber einer 11-jährigen Schülerin, wie es E F damals war, eine Morddrohung - und nichts anderes ist die vorgeworfene Drohung, sie aufzuschlitzen, sie aus dem Fenster zu werfen oder ihr den Kopf abzutrennen - aussprechen sollte. Möglicher Ärger über eine schlechte Zeichnung, der von der Beschuldigten überdies bestritten worden ist, erscheint hierfür wohl kein adäquates Motiv zu sein. Auch die ihr betreffend den 14.02.2020 angelasteten Äußerungen und Handlungen hat sie durchaus glaubwürdig bestritten, so zerreiße sie Zeichnungen nur im Zusammenhang mit Collage-Arbeiten, und habe sie in der BE-Stunde vielmehr ausgeführt, dass selbst Kindergartenkinder bereits sehr begabt sein können; einen Schlüsselbund habe sie weder in Richtung von G H noch von einem anderen Schüler geworfen und dies auch nicht angedroht.

Die belangte Behörde hat den Schuldspruch ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf die Zeugenaussagen des K L und der Lehrerin M N, teils auch auf die Aussage der E F gestützt; Direktor Q R und die Klassenvorständin S T wurden als glaubwürdige mittelbare Zeugen genannt.

Die Zeugin M N war tatsächlich an beiden Vorfallstagen, entgegen früherer Aussagen vor der Disziplinarkommission, nicht unmittelbar in den Unterrichtsstunden in der Klasse anwesend und hat sich in ihrer Aussage vom 12.10.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht in mehreren Punkten anderslautend geäußert, als am 24.01.2023 vor der Disziplinarkommission: Vor der Disziplinarkommission hat sie auf den Vorhalt der Beschuldigten, sie sei nie am Freitag in der Klasse gewesen, angegeben, die betreffenden Vorfälle hätten sich nicht an einem Freitag, sondern an einem anderen Wochentag ereignet - schon ein Blick in den Kalender zeigt, dass sowohl der 07.02.2020, als auch der 14.02.2020 Freitage waren. Die Zeugin M N war laut ihren Angaben vom 12.10.2023 tatsächlich am 07.02.2020 überhaupt nicht in der Klasse und will eine erste Meldung über diesen Vorfall außerhalb der Klasse und direkt nach dieser Stunde bekommen haben. Dieser Umstand wurde von keinem weiteren Zeugen, insbesondere von keinem Schüler und keiner Schülerin bestätigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zeugin M N vor der Disziplinarkommission angegeben hat, sie hätte diesen Vorfall am nächsten Tag der Klassenvorständin und dem Direktor gemeldet - dies wäre dann Samstag, der 08.02.2020, gewesen. In ihrer hg. Einvernahme hat sie lediglich angegeben, dass noch am selben Tag der Klassenvorstand Frau S T kontaktiert worden sei.

Der Schuldirektor hat selbst ausdrücklich angegeben, erstmals am 24.02.2020 – und zwar von einer Mutter - informiert worden zu sein. Es erscheint insgesamt nicht nachvollziehbar, dass im Falle, dass eine Lehrperson von einem derart schwerwiegenden Vorfall, wie er sich am 07.02.2020 zugetragen haben soll, Kenntnis erlangt, der Schuldirektor Q R selbst erst 17 Tage nach diesem Vorfall, nämlich am 24.02.2020, von der Mutter einer weiteren Schülerin erfahren haben soll.

Festzuhalten ist hier nochmals, dass die vorgeworfene Drohung eine Morddrohung darstellt, weshalb es überhaupt nicht glaubhaft erscheint, dass von einer solchen Drohung die Schulleitung weder von Schülerinnen und Schülern, noch von Eltern oder von vermeintlich informierten Lehrpersonen unmittelbar danach, zumindest aber früher, informiert worden wäre.

K L wusste vor der Disziplinarkommission nicht, ob der Lehrerin tatsächlich von I J eine Schere übergeben worden ist oder nicht, in seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht hat er vorgebracht, zu wissen, dass I J der Beschuldigten eine Schere übergeben hätte, diese wäre von ihr entweder am Lehrertisch abgelegt, vielleicht aber auch zum Bauch der E F gehalten worden (VHS 12.10.2023, S.14). Ein Motiv bzw. einen auslösenden Moment konnte auch er nicht nennen. Zu den Vorfällen vom 14.02.2020 hat er sich vor der Disziplinarkommission derart geäußert, dass die Beschuldigte Zeichnungen von D J und F H zerrissen hat, wobei er glaubte, sie habe gesagt, die Zeichnungen seien nicht schön. Wenn ihn nicht alles täusche, habe die Beschuldigte G H gedroht, ihr ihren eigenen Schlüsselbund ins Gesicht zu werfen, tatsächlich geworfen habe sie nicht. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte er dazu keine stichhaltigen Angaben, die sich explizit auf diese Unterrichtsstunde bezogen hätten, machen. Sie habe zwar gesagt, die Schüler hätten wenig Wortschatz, ob das an diesem Tag war, wusste er jedoch nicht; die Beschuldigte habe Zeichnungen von F H zerrissen, ob das war, weil diese schlecht waren oder weil sie den Schülern etwas betreffend Collagearbeiten zeigen wollte, wusste er nicht. Betreffend den Vorwurf mit dem Schlüsselbund wusste er zuerst nicht, ob die Beschuldigte damit gedroht oder diesen tatsächlich geworfen hat; ob das am 14.02.2020 war oder nicht, wusste er nicht mehr. Im weiteren Verlauf seiner hg. Aussage gab er an, selbst gehört zu haben, dass die Beschuldigte zu G H gesagt habe, wenn er nicht still sei, werfe sie den Schlüsselbund, wobei sie tatsächlich nicht geworfen habe (VHS 12.10.2023, S. 14 und 15).

E F hat vor der Disziplinarkommission angegeben, die Beschuldigte hätte am 07.02.2020 gesagt, sie brauche nicht mit „so schirchen Zeichnungen“ zu ihr zu kommen, sie würde sie aus dem Fenster werfen, mit einer Schere stechen und sie zu Gulasch verarbeiten, sie habe, nachdem ihr ein Schüler eine Schere gegeben habe, diese Schere gegen sie gerichtet, sei ihr nähergekommen und habe mit der Schere ihren Bauch berührt. Auch in ihrer Aussage am Verwaltungsgericht war sich E F als einzige Zeugin sicher, tatsächlich eine Schere an den Bauch gehalten bekommen zu haben, wobei sie unmittelbar davor mit einer Zeichnung zur Beschuldigten nach vorne gegangen sein soll, woraufhin die Beschuldigte ihr angedroht hätte, wenn sie noch einmal mit so einer Zeichnung zu ihr komme, müsse sie sie aus dem Fenster werfen und „den Kopf abtrennen“ (VHS 12.10.2023, S. 6,7). Abgesehen von den im Wortlaut immer wieder veränderten Aussagen erscheint es im Falle der Annahme einer solch schwerwiegenden Drohung bzw. sogar einer körperlichen Annäherung und Bedrohung nicht vorstellbar, dass diese Schülerin danach zwar gezittert haben will, sich aber – laut ihren eigenen Aussagen - wieder hingesetzt und das Ende dieser Stunde in der Klasse verbracht hätte. Auch erscheint es nicht glaubwürdig, dass sich die Schülerin in diesem Falle nicht erinnern könnte, ob Frau M N bei diesem Vorfall in der Klasse war oder nicht, wie sie es vor der Disziplinarkommission am 24.10.2023 angegeben hat. Weiters erscheint es nur eingeschränkt glaubwürdig, dass unter Annahme eines solch schwerwiegenden Vorfalles von dieser Schülerin selbst bzw. von deren von ihr noch am selben Tag informierter Mutter nicht umgehend der Direktor informiert worden wäre; auch, dass E F nach einem derart schwerwiegenden Vorfall an der nächsten BE-Stunde mit der Beschuldigten am 14.02.2020 wieder teilgenommen hat, ist nur schwer nachvollziehbar. Erwähnenswert ist zudem, dass die Schülerin E F keinen Einwand dagegen hatte, dass die Beschuldigte während ihrer hg. Einvernahme im Verhandlungssaal anwesend blieb, wobei kein Anzeichen eines Unwohlseins bzw. gar einer Ängstlichkeit erkennbar war. Auch im Lichte des Umstandes, dass diese Schülerin selbst von der Disziplinarkommission in Anbetracht einer weiteren Anschuldigung gegenüber der Beschwerdeführerin „nicht als gänzlich glaubwürdig“ angesehen wurde, war in einer Gesamtschau der Aussagen dieser Schülerin und ihres Eindrucks, den sie am Verwaltungsgericht hinterlassen hat, deren Aussage aufgrund unzureichender Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit nicht als maßgeblich heranzuziehen.

Weitere Schüler wie I J, G H und O P konnten sich nur an einzelne Details der drei angelasteten Anschuldigungspunkte erinnern und keine letztlich maßgeblichen Aussagen tätigen: So konnte sich I J zwar erinnern, dass die Beschuldigte ihn nach seiner Schere gefragt hat, woraufhin er sie ihr übergeben hätte - sie hätte jedoch nicht gesagt, wofür sie die Schere bräuchte; er konnte sich nur daran erinnern, dass Mag. A B gesagt haben soll, sie schmeiße E F aus dem Fenster. Auch er konnte sich an die Situation und an die Stimmung in dieser Stunde nicht erinnern und hat nicht gesehen, dass die Beschuldigte sich mit der Schere E F genähert hätte. Zu den Vorfällen vom 14.02.2023 und explizit zu Äußerungen betreffend Wortschatz der Schüler bzw. zerrissenen Zeichnungen bzw. einem Vorfall mit einem Schlüsselbund wusste er überhaupt nichts, nicht einmal, ob er da in der Stunde anwesend war. G H will vom Vorwurf betreffend 07.02.2020 „so etwas“ gehört haben, konnte sich aber in seiner Einvernahme selbst nicht daran erinnern. Er hat angegeben, zwar etwas betreffend eine Schere gehört zu haben, wusste aber nicht, ob die Beschuldigte oder eine andere Person etwas von einer Schere gesagt hat. Auch an Aufschlitzen oder jemanden aus dem Fenster werfen konnte er sich nicht erinnern, er glaubte, dass die Klasse danach eine weitere Stunde gehabt hätte, dass es sich also nicht um die letzte Unterrichtsstunde gehandelt hatte. Auch betreffend die Vorfälle vom 14.02.2022 konnte er überhaupt keine Erinnerung wiedergeben, er konnte sich nicht erinnern, überhaupt einen Schlüsselbund gehabt zu haben, lediglich einen Spindschlüssel hatte er zu dieser Zeit (VHS 12.10.2023, S. 10ff).

Der Schüler O P konnte sich betreffend 07.02.2020 erinnern, dass die Beschuldigte I J um eine Schere gefragt habe, welche ihr diese gegeben hätte. Die Beschuldigte hätte seiner Aussage nach gedroht, jemanden mit der Schere aufzuschlitzen, wobei er nicht mehr angeben konnte, ob es E F betroffen hat, oder jemand anderen. Er konnte sich ausdrücklich nicht erinnern, ob sie E F mit einer Schere gedroht hat. Eine weitere Erinnerung hatte er nur zum Fensteröffnen bzw. „etwas betreffend Blutsuppe“, weitere Umstände konnte er nicht wiedergeben. Auch betreffend die Vorfälle vom 14.02.2020 konnte er keine zuverlässigen Angaben tätigen.

Dasselbe gilt auch für den am 17.11.2023 mittels Videokonferenz einvernommenen W X, der sich selbst an beide Vorfälle nur soweit erinnern konnte, als er es von seinen Freunden gehört hat. Er sei zwar an beiden Tagen in der Klasse gewesen, habe aber von keinem der Vorwürfe selbst etwas mitbekommen, sodass er gegenüber dem Verwaltungsgericht keine eigene Wahrnehmung darüber berichten konnte.

Die am 17.11.2023 als Zeuginnen vernommenen Schülerinnen Y Z und B F waren im Unterschied dazu in einigen Details ihrer Aussage etwas ausführlicher, so haben sie beide die Vorwürfe vom 07.02.2020 explizit bestätigt. Allerdings waren ihre Aussagen insgesamt nur sehr eingeschränkt konsistent, da beide zum einen den Kontext bzw. den Auslöser, der zur angelasteten Drohung geführt hat, nicht nennen konnten. Sie konnten auch beide den weiteren Verlauf der BE-Stunde vom 07.02.2020, der an die Drohung der Mag. A B angeschlossen haben soll, überhaupt nicht angeben, wobei Y Z weder wusste, ob E F in der Klasse verblieben ist oder nicht, noch, ob Frau M N bei diesem Vorfall in der Klasse dabei war oder nicht (VHS 17.11.2023, S. 5). B F hat angegeben, sich an den Vorfall von 07.02.2020 erinnern zu können, die Beschuldigte hätte, da sie E Fs Zeichnung nicht gut fand, zu I J gesagt, er solle ihr eine Schere geben, damit sie E F aufschlitzen könne. Sie war sich sicher, dass I J der Beschuldigten keine Schere gegeben hat und widersprach damit in diesem Punkt den Zeugen E F, I J, O P und K L. Die Zeugin konnte sich explizit an das Wort „Gulaschsuppe“ erinnern, war sich jedoch am Ende ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr sicher, ob die Drohung der Beschuldigten sich auf ein Messer oder auf eine Schere bezogen hat. Zum 14.02.2020 konnten auch diese beiden Zeuginnen keine Aussagen über eigene Wahrnehmungen tätigen.

Die Aussagen der Zeugin J L (ehemalige Volksschuldirektorin) waren allgemein auf die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der Beschuldigten einerseits und einzelner Zeuginnen und Zeugen andererseits bezogen und konnten zur Erforschung der materiellen Wahrheit betreffend die konkret angelasteten Vorwürfe nichts unmittelbar beitragen.

Die Aussagen des Schuldirektors Q R waren zwar ausführlich und erschienen der erkennenden Richterin absolut glaubwürdig und zuverlässig, allerdings begannen seine eigenen Wahrnehmungen von diesen Vorwürfen erst am 24.02.2020, also 17 bzw. 10 Tage nach den konkreten Unterrichtsstunden. Es kann heute nicht mehr nachvollzogen werden, wann genau und nach welchen Gesprächen zwischen welchen Personen auf Basis der von welcher Person erstmals geäußerten Wortfolgen die schriftlichen Vorfallsberichte erstellt worden sind, doch liegt jedenfalls kein Hinweis dafür vor, dass von Seiten der Schulleitung die Schüler gedrängt worden wären, diese zu unterschreiben.

In Anbetracht der von den acht einvernommenen Schülerinnen und Schülern am 12.10.2023 und am 17.11.2023 getroffenen Aussagen, die sie als unmittelbare Zeugen dieser Vorfälle gemacht haben, reichen jedoch die mittelbaren Wahrnehmungen des Schuldirektors und die schriftlichen Vorfallsberichte nicht aus, um die Zweifel der erkennenden Richterin, dass sich die Vorfälle tatsächlich wie angelastet zugetragen haben, und dass somit der Beschuldigten die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu Recht angelastet worden sind, zur Gänze zu zerstreuen.

Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die durchaus glaubwürdigen und bestreitenden Aussagen der Beschwerdeführerin selbst, die naturgemäß ihrer eigenen disziplinären Verantwortlichkeit entgehen möchte, sondern in einer Zusammenschau aller vorliegenden Aussagen, die einerseits von den aussagenden Zeuginnen und Zeugen im Verlauf des Verfahrens zum Teil mehrfach abgeändert wurden, und die andererseits hinsichtlich der konkreten Umstände nicht einmal in einem einzigen Fall mit den Aussagen einer anderen Zeugin bzw. eines anderen Zeugen zur Gänze in Einklang stehen. Dies gilt sowohl für die Motivlage, als auch für die konkrete Wortfolge der angelasteten Drohung bzw. den zeitlichen Ablauf der Unterrichtsstunde vom 07.02.2020 als auch noch im weit größeren Ausmaß für die Unterrichtsstunde des 14.02.2020. Es ist für das Verwaltungsgericht nicht erklärbar, warum jede Schülerin bzw. jeder Schüler in einzelnen Punkten seiner Aussage von den Aussagen der anderen Zeugen abweicht und ist es auch nicht erklärbar, warum sich - abgesehen von E F - keiner bzw. keine an die Vorfälle insgesamt mit allen maßgeblichen Umständen, sondern jeder nur an einzelne Details der Umstände erinnert. In besonderem Maße gilt dies für den Vorfall des 07.02.2020.

Es ist hierbei zu bemerken, dass im Falle, dass nach einer Kenntniserlangung über eine derart schwerwiegende Drohung diese zumindest in einem gewissen Ausmaß als glaubwürdig eingestuft wird, wohl strafrechtliche Veranlassungen wie eine Anzeigeerstattung eine logische und auch gebotene Konsequenz wären – dies ist jedoch im gesamten Verfahrensverlauf nicht erfolgt.

Es war zusammenfassend festzuhalten, dass eine wirkliche Rekonstruktion der Geschehnisse dieser beiden Tage, die mittlerweile fast vier Jahre zurückliegen, nicht mehr möglich ist und war aufgrund der persönlichen Betroffenheit der bereits einvernommenen Zeuginnen und Zeugen von den vorgeworfenen Vorfällen auszuschließen, dass eine Einvernahme weiterer Zeuginnen und Zeugen ein aussagekräftigeres Ergebnis gebracht hätte. Die Einvernahme weiterer Zeugen wurde zudem weder vom Vertreter der belangten Behörde noch vom Disziplinaranwalt beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht vermag es zusammengefasst jedenfalls nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass sich die in den Anschuldigungspunkten 3, 6 und 9 enthaltenen Äußerungen und Verhaltensweisen der Beschuldigten tatsächlich so zugetragen haben, doch es ergeben sich für die erkennende Richterin in ausführlicher, reiflicher und freier Beweiswürdigung doch erhebliche Zweifel daran.

Ausdrücklich sei festgehalten, dass damit nicht gesagt sein soll, die Schilderungen der Zeuginnen und Zeugen seien insgesamt überhaupt nicht glaubwürdig gewesen - deren Aussagekraft und Beweiswert reicht aber jedenfalls nicht für eine disziplinäre Verurteilung aus. Es kann nämlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der tatsächlichen Verwirklichung dieser Vorwürfe durch die Beschuldigte ausgegangen werden. Anhand der schriftlichen Vorfallsberichte in einer Zusammenschau mit den persönlichen Einvernahmen der Zeuginnen und Zeugen und der Beschuldigten selbst anzunehmen, dass die vorgeworfenen Bedrohungen, weiteren Äußerungen und sonstigen Handlungen tatsächlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Beschwerdeführerin gesetzt wurden, ist für das Landesverwaltungsgericht mit dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht vereinbar.

Nach der Zweifelsregel in dubio pro reo reicht es für ein verurteilendes Erkenntnis nicht aus, dass ein Sachverhalt bloß wahrscheinlich ist. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss - wenn schon nicht mit Sicherheit - so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich abgespielt hat.

Schon die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer erstinstanzlichen disziplinären Entscheidung diverse Anschuldigungspunkte aufgrund des Beweisergebnisses nicht als für einen Schuldspruch ausreichend gewürdigt.

Dies gilt nach eingehender Beweiswürdigung auch für die drei verbliebenen Anschuldigungspunkte, da die hierfür geforderte Wahrscheinlichkeit, wie oben näher dargelegt, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes idF BGBl. I Nr. 112/2019 (LDG 1984) lauten:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

….“

„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

…..“

„Lehramtliche Pflichten

§ 31. (1) Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

…..“

„Dienstpflichtverletzungen

§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.“

„Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 87. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

„Disziplinarerkenntnis

§ 95. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen…..“

„Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes

Verantwortlichkeit

§ 103. Landeslehrer des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.“

„Disziplinarstrafen

§ 104. Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,

3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.“

Es ist zuallererst festzuhalten, dass das Beweisverfahren im Disziplinarverfahren, wie auch jenes im AVG, vom Grundsatz der materiellen Wahrheit getragen ist. Ausdrücklich sei hierbei auf § 74 LDG 1984 verwiesen, wonach § 45 AVG auch im Disziplinarverfahren anzuwenden ist.

§ 45 Abs 2 AVG ordnet an, dass die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das bedeutet, dass das Landesverwaltungsgericht den wirklichen, entscheidungs-erheblichen Sachverhalt festzustellen hat. Im Disziplinarverfahren gibt es – wie im Strafprozess (vgl. § 2 StPO) – keine formelle Beweislast der Parteien. Auch eine Schuldvermutung, wie sie in § 5 Abs 1 VStG für Ungehorsamsdelikte normiert ist, besteht im Disziplinarrecht nicht (VwGH 18.02.1998, 96/09/0365).

Kann einem Beschuldigten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, so ist er – nach dem auch im Disziplinarverfahren striktest geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ (VwGH 18.02.1998, 96/09/0365; 22.05.1997, 94/09/0063; 04.04.1991, 98/09/0137; vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 492 f) – nicht zu bestrafen, sondern hat ein Freispruch vom Tatvorwurf zu erfolgen (vgl. § 87 Abs 1 Z 2 LDG; zum Freispruch Kucsko-StadlImayer, aaO, 578; VwGH 19.09.2001, 99/09/0202). Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld des einer Dienstpflichtverletzung verdächtigten Beschuldigten gilt – auch im Disziplinarverfahren – die Unschuldsvermutung (VwGH 30.04.1987, 86/09/0134; 04.04.2001, 98/09/0137; vgl. auch Erkenntnis der Disziplinaroberkommission, 17.06.2011, 86/8-DOK/10).

Dass ein bestimmter Sachverhalt nicht unwahrscheinlich ist, reicht im Hinblick auf die striktest zu handhabende Zweifelsregel „in dubio pro reo“ nicht aus, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, davon ausgegangen werden können, dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich abgespielt hat (Erkenntnis DOK 21.07.2008, 39/18-DOK/08).

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung aller Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Dieser Grundsatz ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur dann zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (VwGH 10.04.1991, 90/03/0214; 21.12.1994, 94/03/0256; 09.11.2009, 2008/09/0331).

Nur wenn nach Durchführung aller Beweise und in eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach diesem Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH 08.03.1985, 85/18/0191; Erkenntnis DOK 12.06.2007, 38/10-DOK/07

Auf Basis des festgestellten Sachverhalts und in eingehender und ausführlicher Beweiswürdigung haben sich keine ausreichenden und sicheren Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung ergeben, wonach mit der im Disziplinarverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, dass die mittlerweile im Ruhestand befindliche Beschwerdeführerin die drei ihr angelasteten disziplinären Übertretungen am 07.02.2020 und am 14.02.2020 tatsächlich begangen hat.

Damit ist nicht gesagt, dass derartige Handlungen nicht vorgefallen sind, allerdings ist mit der erforderlichen Gewissheit keinerlei Nachweis dafür vorliegend. Wie sich die betreffenden Unterrichtsstunden tatsächlich zugetragen haben, ob die Beschuldigte die ihr angelastete schwerwiegende Drohung sowie die Äußerungen und Handlungen tatsächlich gesetzt hat und bejahendenfalls, wie sich dies konkret zugetragen haben soll, lässt sich nämlich heute, beinahe vier Jahre nach den angelasteten Tattagen, nicht mehr rekonstruieren und feststellen. Es ist im Lichte der erfolgten Beweisaufnahmen und vor dem Hintergrund der von den Parteien gestellten Anträge auch keinerlei weitere Ermittlungstätigkeit, insbesondere auch nicht die Befragung einer weiteren Person als Zeugin oder Zeugen, erkennbar, die eine weitere und ausreichende Klärung dieser Vorfälle bewirken könnte.

Es hatte aus diesem Grund hinsichtlich aller drei angelasteten Anschuldigungspunkte gemäß § 95 Abs 2 LDG 1984 ein Freispruch zu erfolgen und war das gegenüber der Beschuldigten geführte Disziplinarverfahren zur Gänze zu Einstellung zu bringen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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