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LVwG 50.39-1861/2023•LVwG ST LVwG 50.39-1861/2023
LVwG 50.39-1861/2023State Administrative CourtDec 7, 2023
Agri-Photovoltaikanlage, Land- und Forstwirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Nutzung, land- oder forstwirtschaflticher Betrieb, Modultische, Zwischenräume, gleichmäßige Verteilung der Module, Steiermärkisches Raumordnungsgestz 2010
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger über die Beschwerde des A, geb. am *****, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, C Straße, D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stadl-Predlitz vom 27.03.2023, GZ: 367-BAU-2023-A,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n,
dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt lautet:
„Die Anträge des A, geb. am *****, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, C Straße, D jeweils vom 03.08.2022 auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf den Gst Nr / KG E und Gst Nr *** und *** KG F („G“) und auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf dem Gst Nr *** KG F („Hberg“) werden wegen Widerspruchs zu den zwingenden Vorgaben des § 5 Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995 abgewiesen.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 03.08.2022 suchte der Beschwerdeführer auf den Grundstücken /, KG E, Gst Nr. *** und ***, KG F, um die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf einer Fläche von 4.906,5 an. In den Einreichunterlagen mit Letztstand 10.01.2023 wird das Projekt dahingehend konkretisiert, dass 831 Stück PV-Module verwendet werden sollen, die eine gesamte PV-Generatorenfläche von 2.326,80 m² aufweisen. Im Lageplan finden sich Angaben zur Generatorenfläche im selben Ausmaß von 2.326,80 m² und sind darauf 13 Reihen je 60 Module sowie eine Reihe mit 24 Modulen und eine Reihe mit 27 Modulen dargestellt. Die Einreichunterlagen enthalten zudem detaillierte Darstellungen und Produktblätter zu den verwendeten technischen Anlagen sowie eine Netzzusage der I.
Mit Bauansuchen vom 03.08.2022 suchte der Beschwerdeführer zudem um die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf dem Gst ***, KG F an. Dazu legte er mit 24.02.2023 Projektunterlagen vor, aus denen sich wiederum die geplante Errichtung von 831 Stück PV-Modulen ergibt mit einer PV-Generatorenfläche von 2.326,80 m². Aus dem Lageplan ist ersichtlich, dass die PV-Anlage aus 13 Reihen je 60-Modulen, einer Reihe von 24 Modulen und einer Reihe von 27 Modulen bestehen soll. Die Modulfläche ist mit 2.326,80 m² angegeben.
Mit Bescheid vom 27.03.2023 wies die belangte Behörde beide oben genannten Baubewilligungsanträge wegen Widerspruchs zu § 5 Stmk. BauG ab. Dazu verwies die belangte Behörde darauf, dass die landwirtschaftliche Hauptnutzung sowie die weiteren Kriterien des § 2 Abs 1 Z 1 Stmk ROG im Falle der Anwendung des § 33 Abs 4 Z 6 Stmk ROG auf einer Fläche von 0,5 ha erfüllt sein müssten, wobei maßgeblich die Fläche sei, auf der die PV-Anlage errichtet werde (Flächen, die von der PV-Anlage bedeckt seien einschließlich der Zwischenräume, die für die Bewirtschaftung erforderlich seien). Die landwirtschaftlich genutzte Fläche könne allerdings größer sein. Sie begründete sodann, dass sich in den vorliegenden Fällen allein auf Grundlage der Lagepläne der Anlagen zweifelsfrei ergebe, dass die gesamten bewirtschafteten Flächen, die von den einzelnen Anlagen in Anspruch genommen würden, größer als 5.000m² seien und verwies dazu auf die Grundstücksflächen der Gst /, KG E, Gst Nr *** und ***, KG F, mit 19.626 m² und der projektierten Modulfläche von 2.326,80 m². Zudem verwies sie zum Bauvorhaben „Hberg“ auf die Grundstücksfläche von 606.346 m² des Gst ***, KG F und die Modulfläche von 2.326,80 m². Für die einzelnen Anlagen sei eine Sondernutzungsausweisung erforderlich. Die Bauansuchen seien mangels Vorliegens einer Baulandeignung gemäß § 5 Stmk BauG daher abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers. Dieser bringt darin im Wesentlichen vor, dass das Gesetz nicht auf die gesamte bewirtschaftete Fläche mit höchstens 0,5 ha abstelle, sondern nur auf die durch die Errichtung der Anlage betroffene Teilfläche. Dazu brachte er vor, beide verfahrensgegenständlichen Agri-Photovoltaikanlagen würden höchstens 0,5 ha bewirtschaftete Fläche in Anspruch nehmen und da beide beantragten Anlagen bloß auf einer bewirtschafteten Fläche von unter 0,5 ha errichtet werden würden, bedürfe es keiner Sondernutzungsausweisung, vielmehr wären die Anlagen von der belangten Behörde zu bewilligen gewesen.
Der Beschwerdeführer beantragte sodann, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden und die Ansuchen des Beschwerdeführers um Baubewilligung für die Errichtung von Agri-Photovoltaikanlagen „G“ (Gst /, KG E, Gst Nr *** und ***, KG F) und „Hberg“ (Gst ***, KG F) bewilligen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vollinhaltlich aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückweisen.
Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgerichts Steiermark forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2023 dazu auf, darzulegen, was unter „Bebaubare Fläche Agri PV gem § 2 Abs 1 StROG“ in der Beschwerde (S. 5, „G“: 4.906,50m² und „Hberg“:5.000,00m²) zu verstehen ist und dazu Stellung zu nehmen, ob es sich dabei aus Sicht des Beschwerdeführers um jenes Flächenausmaß handelt, welches für die jeweils projektierten Agri PV Anlagen insgesamt (Summe der Modulflächen samt nicht bebauter Zwischenräume) in Anspruch genommen wird oder andernfalls möge dieses Flächenausmaß bekannt gegeben werden. Der Beschwerdeführer wurde weiter dazu aufgefordert, mitzuteilen, ob mit der „Für Errichtung der Agri PV beantragten Fläche 2.102,43“ tatsächlich die projektierte Modulfläche von 2.326,80m² gemeint ist, andernfalls möge auch dazu eine Stellungnahme abgeben werden.
Mit Schreiben vom 31.10.2023 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 24.08.2023 vor und brachte vor, unter der „bebaubaren Fläche Agri PV“ sei der gemäß § 2 Abs 1 c) StROG mögliche Teil der jeweiligen Gesamtfläche zur (nicht landwirtschaftlichen) Nutzung für Agri-PV-Anlagen zu verstehen, daher 25 % der Gesamtfläche, da auch nach Verwirklichung der beantragten Anlagen 75 % der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen genutzt werden müssten. Auf dieser bewirtschafteten Fläche könne gemäß § 33 Abs 4 Z 6 StROG eine Agri-PV-Anlage mit einer (Teil)Fläche von höchstens 0,5 ha errichtet werden. Dies treffe bei beiden beantragten Anlagen zu („G“: 2.102,43 m²; „Hberg“: 2.102,43 m²) und würden die beiden Anlagen jeweils im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers im Rahmen dessen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung errichtet werden und zwei getrennte Anträge des Beschwerdeführers für 2 getrennte Agri-Photovoltaikanlagen (Anlage 1 „G“; Anlage 2 „Hberg“) vorliegen und sei kein einheitlicher Projektwille des Beschwerdeführers zur Errichtung aller 2 Agri-Photovoltaikanlagen gegeben.
Mit Schreiben vom 20.11.2023 brachte das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem Beschwerdeführer seine vorläufige Rechtsansicht (siehe unten unter Rechtliche Beurteilung) zur Kenntnis und dass sich angesichts der projektierten Zwischenräume zwischen den einzelnen Modultischen, die laut Lageplan räumlich zumindest das 1,5fache der durch die Modultische in Anspruch genommenen Fläche beanspruchen sowie der seitlichen Zwischenräume für das erkennende Gericht ergibt, dass die Gesamtfläche der jeweils projektierten Agri-PV Anlage mehr als 0,5ha Fläche in Anspruch nimmt.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern und sofern die dargestellte Sachverhaltsannahme unzutreffend sein sollte detaillierte Angaben zu der von der jeweiligen Agri-PV Anlage in Anspruch genommenen Fläche (PV-Module + Zwischenräume) gemäß § 22 Abs 3 Stmk BauG zu machen.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die im Schreiben vom 20.11.2023 geäußerte vorläufige Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark falsch sei und unterstelle das Gericht dem Gesetz einen verfassungs- und gleichheitswidrigen Inhalt. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers dürfe bei Agri-Photovoltaikanlagen bloß der durch die Errichtung der baulichen Anlagen bedeckte Teil der bewirtschafteten Fläche und daher eben gerade nicht zusätzlich die Zwischenräumen zwischen den durch die errichteten baulichen Anlagen bedeckte bewirtschaftete Fläche höchstens 0,5ha betragen.
Dazu legte der Beschwerdeführer zwei Beilagen vor, aus denen sich die durch die Errichtung der zwei Agri-Photovoltaikanlagen jeweils in Anspruch genommene Fläche (PV Module) plus der Zwischenräume ergebe, wobei die Zwischenräume jedoch nicht in die Höchstfläche von jeweils 0,5 ha einzuberechnen sei. Die Fläche der Modultische + Zwischenräume der Anlage “G” belaufe sich auf 6.276m² und die Fläche der Modultische + Zwischenräume der Anlage “Hberg” belaufe sich auf 5.925m². Folgende Beilagen wurden dazu vorgelegt:
[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
II.Feststellungen
Mit Baubewilligungsansuchen vom 03.08.2022 suchte der Beschwerdeführer auf den Grundstücken /, KG E, Gst Nr. *** und ***, KG F, um die Errichtung einer 498,60 kWp Agri-Photovoltaikanlage an. Es sollten 831 Stück PV-Module in der Form von 13 Reihen je 60 Module sowie eine Reihe mit 24 Modulen und eine Reihe mit 27 Modulen mit einer gesamten PV-Generatorenfläche von 2.326,80 m² errichtet werden.
Mit Baubewilligungsansuchen vom 03.08.2022 suchte der Beschwerdeführer zudem um die Errichtung einer 498,60 kWp Agri-Photovoltaikanlage auf dem Gst ***, KG F an. Auch hier ergibt sich aus den Einreichunterlagen die geplante Errichtung von 831 Stück PV-Modulen bestehend aus 13 Reihen je 60-Modulen, einer Reihe von 24 Modulen und einer Reihe von 27 Modulen mit einer PV-Generatorenfläche von 2.326,80 m².
Sämtliche projektgegenständlichen Grundstücke liegen im aktuell gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Stad-Predlitz im Freiland. Eine Sondernutzung für Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von mehr als 0,5 ha ist nicht festgelegt.
Der Beschwerdeführer ist zur Betriebsnummer ****** Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 14,1440 ha (Netto-Fläche).
Die auf den Grundstücken Nr /, KG E und Nr. *** und ***, KG F projektierte Agri-Photovoltaikanlage nimmt eine bewirtschaftete Fläche von mehr als 0,5ha in Anspruch. Auch die auf dem Gst ***, KG F geplante Agri-Photovoltaikanlage nimmt eine bewirtschaftete Fläche von mehr als 0,5ha in Anspruch. Denn bei beiden Vorhaben errechnet sich aus den durch die Modultischreihen überdeckten Flächen und den projektierten Zwischenräumen zwischen den Modultischreihen eine Flächeninanspruchnahme von mehr als 5.000m².
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich in erster Linie aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Behördenaktes und den beschwerdeführerseitig vorgelegten Unterlagen.
Das in Anspruch genommene Flächenausmaß ergibt sich insbesondere aus den beschwerdeführerseitig mit Schriftsatz vom 04.12.2023 vorgelegten Berechnungen. Selbst wenn darin nicht sämtliche maßgeblichen Zwischenräume erfasst wurden (siehe dazu unten), sondern nur jene zwischen den jeweils nächstgelegenen Modultischen, errechnet sich bereits daraus eine Flächeninanspruchnahme von 6.276m² (Fläche der Modultische + Zwischenräume) hinsichtlich der Anlage “G” und von 5.925m² (Fläche der Modultische + Zwischenräume) hinsichtlich der Anlage “Hberg”.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG) lauten wie folgt:
§ 2 Abs 1 Z 1 Stmk ROG, LGBl. Nr. 49/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023:
(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:
§ 33 Abs 3 Z 1 und Abs 4 Z 6 Stmk ROG, LGBl. Nr. 49/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023:
(3) Im Freiland können folgende Flächen bzw. Gebiete als Sondernutzung festgelegt werden:
(4) Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:
(…)
§ 68a Abs 15 Stmk ROG, LGBl. Nr. 49/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023:
(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 treten § 2 Abs. 1 Z 1 und 39a, § 11 Abs. 11, § 33 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 Z 6, § 40 Abs. 4 Z 3 und 5 und § 67h Abs. 3a, 6 und 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG) lauten wie folgt:
§ 5 Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995:
(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest- oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.
Allgemeines zur Agri-PV Anlage
Bei den verfahrensgegenständlichen Bauansuchen handelt es sich um baubewilligungspflichtige Vorhaben. Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 59/1995 ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn unter anderem eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist.
Die belangte Behörde wie auch das Verwaltungsgericht haben ihre Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.02.2015, Ra 2015/04/0007).
Daher ist gemäß § 68a Abs 15 StROG die Rechtslage nach der Novellierung LBGl Nr 73/2023 die hier maßgebliche Rechtsgrundlage.
Sämtliche von beiden Bauvorhaben umfassten Grundstücke sind wie festgestellt als Freiland ohne Sonderwidmung gewidmet.
Gemäß § 33 Abs 4 Z 6 Stmk BauG LGBl. Nr. 49/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023 ist im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland die Errichtung von Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha zulässig. Gemäß § 33 Abs 3 Z 1 StROG können Flächen im Freiland als Sondernutzung festgelegt werden für Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von mehr als 0,5 ha,
§ 2 Abs 1 Z 1 StROG LGBl. Nr. 49/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023 definiert die Agri-Photovoltaikanlage als Photovoltaik-Anlage, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche errichtet ist, und die folgende Anforderungen erfüllt:
a)Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
b)gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche;
c)landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.
Zusätzlich normiert der letzte Satz dieser Bestimmung, dass eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Zeitpunkt des Ansuchens um Baubewilligung bereits vorliegen muss.
Die Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung LGBl. Nr. 45/2022 (XVIII. GPStLT EZ/OZ 165/12 S 5/26) weisen darauf hin, dass die Definition der Agri-Photovoltaikanlage aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in Verbindung mit der EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom (§ 6 Abs. 3) übernommen wurde.
In der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom BGBl. II Nr. 149/2022 ist die „Gesamtfläche“ in § 2 Abs 1 Z 9 definiert als die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung.
Eine einheitliche Anlage besteht gemäß § 33 Abs 4 Z 6 StROG aus all jenen Agri-Photovoltaikanlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang im Sinne des Gesetzes stehen.
Vor diesem Hintergrund sind bei beiden Projekten jeweils alle projektierten Freiflächen-Montagesysteme, bestehend aus den einzelnen Modultischen als Teil einer einheitlichen Photovoltaikanlage (somit eine PV-Anlage „G“ und eine PV-Anlage „Hberg“) im Sinne des Gesetzes zu sehen.
Die Gesamtfläche der jeweiligen PV-Anlage ist dabei wie dargestellt die von den Modulen und ihren Aufbauten bedeckte Fläche samt der Zwischenräume zwischen den Modultischen. Denn die Zwischenräume liegen innerhalb der durch die mechanischen Aufbauten der Photovoltaikanlage umgrenzten Fläche einschließlich Umrandung. Gegenständlich sind jedenfalls längs der Modultischreihen alle Zwischenräume in die Gesamtfläche einzuberechnen. Da es sich nach § 33 Abs 4 Z 6 StROG jedenfalls auch in räumlicher Hinsicht um eine einheitliche PV-Anlage handelt, wären bei der Berechnung der Gesamtfläche – entgegen der Berechnung des Beschwerdeführers – auch sämtliche Zwischenräume zu erfassen gewesen.
Auf dieser umgrenzten Flächen haben die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 1 StROG vorzuliegen. In diesem Sinne ist der Gesetzeswortlaut unmissverständlich, wenn er die
kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung fordert.
In diesem Sinne sind auch die Erläuternden Bemerkungen klar, wenn sie fordern, „dass auf mindestens 75 % der durch die Anlage in Anspruch genommenen Fläche gleichmäßig verteilt pflanzliche oder tierische Erzeugnisse in der Hauptnutzung erzeugt werden“.
Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach die von ihm als „bebaubare Fläche gemäß § 2 Abs 1 StROG“ bezeichnete Fläche sich aus 25% einer landwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche errechne (lt Angaben des Beschwerdeführers „G“: landwirtschaftliche Fläche 19.626,00 m² bebaubare Fläche 4.906,50 m² und „Hberg“ landwirtschaftliche Fläche 20.904,00 m² bebaubare Fläche 5.000,00 m²) lässt sich mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang bringen.
Zur bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha
Gemäß § 33 Abs 4 Z 6 StROG ist im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen, als Freiflächenanlagen mit einer Brutto-Fläche von maximal 400 m² und Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha im Freiland zulässig.
Eine Agri-Photovoltaikanlage hat wie dargestellt auf der von ihren mechanischen Aufbauten umgrenzten Fläche einschließlich Umrandung und damit auch einschließlich der zwischen den Modultischen liegenden Zwischenräumen die in § 2 Abs 1 Z 1 StROG geforderten Voraussetzungen zu erfüllen.
Vor diesem Hintergrund kann § 33 Abs 4 Z 6 StROG nur dahingehend verstanden werden, dass die im Vorabsatz genannte Fläche höchstens 0,5 ha betragen darf.
Dass bei der Limitierung von 0,5ha auf die Gesamtmodulfläche der Module abzustellen wäre oder die durch die PV-Anlage selbst überdeckte Fläche, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint ist mit dem Wortlaut der Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 6 StROG nicht in Einklang zu bringen.
Denn das Gesetz stellt ausdrücklich nur im Hinblick auf das zulässige Flächenausmaß bei Solar- und Photovoltaikanlagen als Freiflächenanlagen auf die Brutto-Fläche ab, die laut Materialien zur Novellierung des § 33 Abs. 4 Z 6 durch LGBl. Nr. 45/2022 (XVIII. GPStLT EZ/OZ 165/12, S 13) der Gesamtmodulfläche entspricht.
Im Zusammenhang mit Agri-Photovoltaikanlagen stellt er dagegen auf eine „bewirtschaftete Fläche von höchstens 0,5 ha“ ab und ausdrücklich nicht – wie im Satzteil davor – auf die Brutto-Fläche, weshalb entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers die Modulflächen der jeweils 831 Module nicht die „bewirtschaftete Fläche von höchstens 0,5 ha“ darstellen und damit ausschlaggebend sind. Der erste Satzteil betrifft die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen, die unabhängig von der Größe jedenfalls errichtet werden dürfen (XVIII. GPStLT EZ/OZ 165/12 S 5/26). Daraus ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers daher auch nichts für Agri-Photovoltaikanlagen abzuleiten.
Wollte der Gesetzgeber auf die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf einer durch die Module überdeckten Fläche von maximal 0,5ha abstellen, wäre der Wortteil „auf einer bewirtschafteten Fläche“ angesichts der gesetzlichen Definition der Agri-Photovoltaikanlage überflüssig.
Aber selbst wenn man die Bestimmung im Sinne des Beschwerdeführers dahingehend verstehen wollte, dass die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage von höchstens 0,5ha ohne Sondernutzung zulässig sei, führt dies nicht zum beschwerdeführerseitig gewünschten Ergebnis.
Denn eine Agri-Photovoltaikanlage besteht definitionsgemäß wie dargestellt nicht aus bloßen Modulen und Modultischen sondern aus einer Photovoltaik-Anlage, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche errichtet ist, die kombiniert der Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung dient, auf der die Photovoltaikmodule gleichmäßig verteilt sind und auf der eine landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen zu erfolgen hat.
Bereits daraus ergibt sich somit, dass in diesem Sinn auch jene Landfläche, die nicht von den Modulen überbaut ist aber auf der die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StROG zu erfolgen hat (= dieselbe Landfläche gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StROG), somit die für eine Bewirtschaftung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StROG erforderlichen Zwischenräume zwingender Teil einer „Agri-Photovoltaikanlage“ sind.
Der Zweck der Flächenbeschränkung lässt sich aus den Erläuternden Materialien zur Novellierung LGBl. Nr. 73/2023 erkennen (XVIII. GPStLT EZ/OZ 3198/4, S 17/19):
„Es soll weiters eine Regelung über die Zusammenrechnung von Flächen in den Gesetzestext aufgenommen werden. Damit soll verhindert werden, dass Solar- und Photovoltaikanlagen auf Freiflächen und Agri-Photovoltaikanlagen in unmittelbarer Nähe zueinander errichtet und als eigenständige Anlagen bewertet werden, obwohl sie eine Einheit im Hinblick auf die visuelle Wirkung ergeben.
Aus raumordnungsrechtlicher Sicht ist es nicht entscheidend, ob Freiflächenanlagen technisch getrennt voneinander errichtet werden. Relevant sind vielmehr die räumlichen Auswirkungen, welche diese Anlagen verursachen.“
Auch eine teleologische Interpretation des § 33 Abs 4 Z 6 StROG führt daher zum Ergebnis, dass mit der Flächenbegrenzung das gesamte in Anspruch genommene Areal, somit mitsamt Zwischenräumen gemeint war. Eine Auslegung des Gesetzes im Sinne des Beschwerdeführers ist mit diesem Zweck nicht vereinbar, denn die visuelle Wirkung und die räumlichen Auswirkungen der Agri-Photovoltaikanlage würden sich nach seiner Interpretation unbeschränkt und auf weit mehr als 0,5ha erstrecken können (man denke hier in etwa auch an vertikale PV-Module, deren „überbaute“ Fläche – auf die nach Rechtsansicht des Beschwerdeführers abzustellen wäre – im Gegensatz zu ihrer visuellen Wirkung minimal ist).
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde spielen dabei die – durch die PV-Anlage nur teilweise in Anspruch genommenen – Grundstücksflächen der betroffenen Grundstücke keine Rolle und ist es ohne Belang, ob diese beim Bauvorhaben „G“ 19.626 m² betragen und beim Bauvorhaben „Hberg“ 606.346m².
Denn ein Abstellen auf die Grundstücksflächen der betroffenen Grundstücke findet keinerlei Deckung im Gesetzeswortlaut und ließe sich sachlich auch nicht rechtfertigen.
Das erkennende Gericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers im Hinblick auf § 33 Abs 4 Z 6 StROG nicht. Denn einerseits wird anders als bei einer Freiflächenanlage bei einer Agri-Photovoltaikanlage gewährleistet, dass die bebauten Flächen einer landwirtschaftlichen Nutzung nach wie vor zugänglich sind und wird damit dem Ziel Flächen des Freilandes ua vorrangig der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten Rechnung getragen. Andererseits würde gerade durch eine Interpretation des Gesetzes wie vom Beschwerdeführer vorgenommen der Unterschied hinsichtlich des zulässigen Flächenausmaßes zwischen Freiflächenanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen größer werden, weshalb seine Argumentation diesbezüglich nicht nachvollzogen werden kann.
Zusammenfassend ist die Beschränkung der Errichtung von „Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha” gemäß § 33 Abs 4 Z 6 StROG daher dahingehend zu interpretieren, dass damit jene landwirtschaftlich genutzte Fläche auf 0,5 ha beschränkt wird, auf der eine Photovoltaik-Anlage errichtet wird und auf der die Anforderungen des § 2 Abs 1 Z 1 StROG zu erfüllen sind, somit mitsamt der zwischen den Modultischen befindlichen Zwischenräume, die erforderlich sind um eine landwirtschaftliche Nutzung im geforderten Ausmaß und eine gleichmäßige Verteilung der Module auf der Gesamtfläche gewährleisten zu können, sodass gegenständlich längs der Zeilen jedenfalls alle Zwischenräume zu berücksichtigen sind.
Da wie festgestellt in den verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben jeweils eine Inanspruchnahme im oben dargestellten Sinn von mehr als 0,5 ha projektiert ist, waren die Bauansuchen mangels Bauplatzeignung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Maßgeblich für die Frage der Einheitlichkeit ist, ob das Vorhaben auf einem einheitlichen Bauwillen des Bauwerbers beruht oder nicht (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 29.01.2008, 2006/05/0297). Der Beschwerdeführer betonte mehrmals ausdrücklich, dass die beiden Projekte nicht auf einem einheitlichen Bauwillen beruhen.
Der Spruch des bekämpften Bescheides war dementsprechend spruchgemäß neu zu fassen.
Darauf, dass tatsächlich gemäß der gemäß § 68a Abs 15 StROG anzuwendenden anwendbaren Rechtslage LBGl Nr 73/2023 im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung die Errichtung von Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha ohne entsprechende Festlegung einer Sondernutzung im Freiland je landwirtschaftlichem Betrieb nur einmal zulässig ist war daher nicht näher einzugehen und wird darauf an dieser Stelle bloß der Vollständigkeitshalber hingewiesen.
Bezug nehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 04.12.2023 ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung des Gerichts auf die Frage der Bauplatzeignung beschränkte und mangels Relevanz keine weiteren Ermittlungen zur Frage angestellt wurden, ob sonstige Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Der Hinweis, dass das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 Z 1 StROG „nicht bestritten“ habe ist vor diesem Hintergrund unrichtig. Da jedoch diese Voraussetzungen zwingend auf der gegenständlich jeweils mehr als 0,5ha in Anspruch nehmenden bewirtschafteten Fläche vorzuliegen hätten, waren die Bauansuchen bereits mangels Bauplatzeignung abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte trotz diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt ergibt und die entscheidungswesentliche Annahme der belangten Behörde, dass durch die PV-Anlagen jeweils mehr als 0,5ha bewirtschaftete Fläche in Anspruch genommen wird beschwerdeführerseitig mit Schriftsatz vom 04.12.2023 bestätigt wurde. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und traten auch keine Frage der Beweiswürdigung auf (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Im Ergebnis war somit eine Rechtsfrage Grundlage der gegenständlichen Entscheidung, weshalb weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen, denn zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. ***22/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Denn nach stRsp des VwGH liegt trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist, was gegenständlich der Fall ist (VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0010; 16.10.2014, Ra 2014/21/0045; 09.09.2016, Ra 2016/12/0062).
VwGH-Entscheidung v. 19.03.2025, Ra 2024/06/0031-7:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen;
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