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LVwG 30.15-3437/2023•LVwG ST LVwG 30.15-3437/2023
LVwG 30.15-3437/2023State Administrative CourtDec 4, 2023
Bereich einer Begegnungszone, allgemeine Vorrangregeln, Rechtsregel, Rücksichtnahmegebot, Geltungsbereich einer Begegnungszone, Schutzzweck der allgemeinen Vorrangregeln, gegenseitige Rücksichtnahme, Recht des Stärkeren, Straßenverkehrsordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde der Frau Mag. A B, geb. am ****, J-F-Gasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.10.2023, GZ: VStV/923301611525/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin mit nachstehendem Tatvorwurf eine Übertretung des § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 1 StVO zur Last gelegt und gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von € 80,00 verhängt:
„Datum/Zeit: 26.07.2023, 13:30 Uhr
Ort: G, Splatz
Betroffene Fahrzeuge: Fahrrad
PKW, Kennzeichen: *****
Sie haben als wartepflichtige(r) LenkerIn des angeführten Fahrzeuges durch Kreuzen den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges nicht beachtet, wodurch dessen Lenker zu unvermitteltem Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Eigenverletzung gekommen ist.“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin teile nicht die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die angezogenen Vorrangregeln anwendbar seien, da sich die Kollision innerhalb einer Begegnungszone ereignet habe. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde gehe sie davon aus, dass sich in einer Begegnungszone alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt gegenüberstehen, eine gegenseitige Rücksichtnahme gefordert und eine Höchstgeschwindigkeit verordnet sei. Die Kollision habe sich innerhalb der Begegnungszone auf dem Splatz ereignet und sei dort ausschließlich die Bestimmung des § 76c StVO und nicht die allgemeinen Vorrangregeln nach § 19 StVO anwendbar.
Da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgesehen werden.
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Beim Splatz handelt es sich um eine Begegnungszone gemäß § 76c StVO, welche nach einer Erweiterung auch die Zgasse inklusive der Einmündungsbereiche der Bgasse, Bgasse und H-W-Gasse umfasst. An sämtlichen Ein- und Ausfahrtstraßen in die Begegnungszone befinden sich Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9e („Beginn“) und 9f („Ende“) StVO. Ein entsprechendes Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9e StVO befindet sich auch bei der Einmündung der Schstraße in den Splatz sowie bei der Einmündung der Hgasse in den Splatz.
Am 26.07.2023, 13:30 Uhr befuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrrad die Schstraße in Richtung Südwesten und beabsichtigte den Splatz in gerader Richtung (Zgasse) zu überqueren. Beim Annähern an den Splatz nahm die Beschwerdeführerin einen von rechts von der Hgasse in langsamer Fahrgeschwindigkeit in den Splatz einfahrenden PKW war. Das Fahrzeug wurde von C D gelenkt, welcher den Splatz ebenfalls gerader Richtung (Bstraße) überqueren wollte. Die Beschwerdeführerin fuhr trotz des von ihr wahrgenommenen PKWs ohne Anzuhalten in gerader Richtung quer über den Platz weiter, ebenso der Lenker des PKW, wodurch es ca. in der Mitte des Splatzes zu einer Kollision kam, bei welcher beide Fahrzeuge leicht beschädigt wurden und die Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Fahrrad zu Sturz kam, leichte Verletzungen erlitt.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus der zugrundeliegenden Anzeige und deren umfangreichen Beilagen (Einvernahme der Beschwerdeführerin, des PKW Lenkers und eines Zeugen, Fotodokumentation) und sind im Übrigen auch nicht strittig. Aus diesen Beweismitteln ergibt sich auch eindeutig, dass der Unfallort innerhalb der Begegnungszone liegt. Aus diesem Grund bedurfte es dazu keiner ergänzenden Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes.
Aus den Aussagen der beiden Unfallbeteiligten ergibt sich zusammenfassend, dass die Radfahrerin und der PKW-Lenker einander beim Einfahren in die Begegnungszone jeweils wahrgenommen haben, jedoch beide darauf vertrauten, dass der jeweils andere anhalten wird.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die einschlägigen Bestimmungen der StVO lauten in ihrer zur Tatzeit geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 19 Abs 1 und Abs 7 StVO:
„Vorrang.
(1) Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.
[…]
(7)
Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
[…]“
§ 76c StVO:
„Begegnungszonen
(1) Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären.
(2) In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern.
(3) In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.
(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen und dergleichen sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefördert oder die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterstützt wird.
(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Begegnungszone die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9e bzw. 9f) anzubringen sind.
(6) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erhöhen.“
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin als Fahrradlenkerin beim Überqueren des Splatzes dem Lenker des dort von rechts auf der Hgasse zufahrenden PKWs keinen Vorrang gewährt hat, indem sie ohne Anzuhalten weitergefahren ist. Strittig ist allerdings, ob die Rechtsregel an dieser Örtlichkeit gilt, weil sich der Tatort im Bereich einer Begegnungszone befindet.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der gesamte § 76c StVO, welcher mit BGBl. I Nr. 39/2013 (25. StVO Novelle) eingeführt wurde, keine eigenen speziellen Vorrangregeln enthält. Der Vorrang wird mit keinem Wort erwähnt, weder dahingehend, dass im Anwendungsbereich des § 76c StVO besondere Vorrangregeln gelten sollen noch, dass die allgemeinen Vorrangregeln des § 19 StVO zur Gänze oder teilweise nicht anwendbar seien.
Neben der von allen Lenkern von Fahrzeugen (somit auch von Radfahrern) einzuhaltenden Geschwindigkeitsbeschränkung von höchstens 20 km/h enthält § 76c Abs 2 StVO zwei Handlungsanordnungen nämlich, dass Lenker von Fahrzeugen, also auch Radfahrer, Fußgänger weder gefährden noch behindern dürfen und dass Lenker von Kraftfahrzeugen Fußgänger und Radfahrer weder gefährden noch behindern dürfen. Dies läuft auf ein abgestuftes Rücksichtnahmegebot hinaus, wonach PKW-Lenker auf Radfahrer und Fußgänger achtzugeben haben, Radfahrer aber nur auf Fußgänger.
Auch die Materialien (2109 BlgNR XXIV.GP) zu dieser Novelle enthalten keinen Hinweis dahingehend, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen die Vorrangregeln im Geltungsbereich einer Begegnungszone außer Kraft setzen wollte. Dort wird zu Sinn und Zweck der Regelung nur ausgeführt, dass mit einer Begegnungszone der gesamte Bereich „als Ort der Begegnung etabliert wird“ und die vorgesehene „gemischte Nutzung“ nur möglich ist, „wenn alle Verkehrsteilnehmer in erhöhtem Maße Rücksicht aufeinander nehmen“. „Grundgedanke der Begegnungszone ist die gemeinsame und durchmischte Nutzung der Verkehrsfläche auf der Basis gegenseitiger Rücksichtnahme“.
Weiters findet sich in den Materialien noch der Hinweis, dass der Fahrzeugverkehr in der Begegnungszone „ex lege ansonsten keinen besonderen Beschränkungen unterliegt“ (Hervorhebung durch LVwG). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigt hat, für Begegnungszonen ergänzend zu den Gefährdungs- und Behinderungsverboten der Absätze 2 und 3 weitergehende Ge- und Verbote zu schaffen. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gesetzgeber§ 76c StVO als lex specialis zu § 19 StVO verstanden wissen wollte, ergeben sich daraus nicht.
Die von der Beschwerdeführerin intendierte Auslegung würde im Übrigen auch dem Schutzzweck sowohl des § 19 StVO als auch jenem des § 76c StVO diametral widersprechen. Der Sinn und Zweck der Regelungen des § 19 StVO besteht ja gerade darin, durch ein klares System von in bestimmten Verkehrssituationen bevorrangten und benachrangten Fahrzeugen Verkehrsunfälle zu vermeiden. Diesem Schutzzweck würde konterkariert, wenn nun gerade in einer Begegnungszone, in welcher den Verkehrsteilnehmern besondere Gefährdungs- und Behinderungsverbote auferlegt werden und ein allgemeines Rücksichtnahmegebot gilt, die Vorrangregeln außer Kraft gesetzt wären und somit quasi das „Recht des Stärkeren“ gelten würde. Eine solche Intention kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, zumal sich wie ausgeführt, weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien Hinweise dahingehend ergeben.
Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die belangte Behörde das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht unter § 19 Abs 7 iVm Abs 1 StVO subsumiert hat und die Beschwerdeführerin diesen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
IV.Strafbemessung:
Die anzuwendende Strafbestimmung des § 99 Abs 3 lit a StVO sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu € 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen vor.
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Entscheidend für die Strafhöhe ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts – diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens – sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Diese in § 19 Abs 1 VStG geforderte Beurteilung verlangt daher entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Die belangte Behörde hat als mildernd zu Recht die absolute Unbescholtenheit gewertet und offenbar unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihr rechtswidriges Verhalten selbst am meisten geschadet hat, in dem sie beim gegenständlichen Verkehrsunfall verletzt wurde, die in der Strafverfügung mit € 150,00 bemessene Geldstrafe aufgrund des Einspruchs auf € 80,00 herabgesetzt.
Im Ergebnis wurde daher die Strafe mit € 80,00 sehr milde bemessen und fanden sich im Beschwerdeverfahren keine Gründe für eine noch weitere Strafherabsetzung. Weitere Milderungsgründe sind weder aus dem Akteninhalt ersichtlich, noch wurden solche in der Beschwerde geltend gemacht.
Somit war die Beschwerde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin in den von ihr verwendeten Formularvordrucken die entsprechenden Rubriken zur Bekanntgabe Ihrer Einkommensverhältnisse nicht ausgefüllt hat, wird bei der Strafbemessung von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von € 1800 ausgegangen (Quelle: Statistik Austria, durchschnittliches Nettoeinkommen unselbstständig Erwerbstätige 2021, VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123). Dazu sei noch ergänzend ausgeführt, dass die Verhängung einer Geldstrafe, insbesondere dann, wenn diese wie vorliegend so niedrig bemessen wurde, selbst dann gerechtfertigt wäre, wenn der Beschuldigte über keinerlei Einkommen verfügt (VwGH 30.01.2014, 2013/03/0129; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027 ua).
V.Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu dieser Rechtsfrage bis dato – soweit aus dem RIS ersichtlich - noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und der Klärung des Verhältnisses zwischen § 19 StVO und § 76c StVO angesichts der Häufigkeit der Anlassfälle auch grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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