LVwG ST LVwG 41.25-3526/2023

LVwG 41.25-3526/2023State Administrative CourtNov 27, 2023

Regest

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, volle Befähigung, qualifizierte Praxiszeiten, fachspezifische Tätigkeiten, Kompensation, Gewerbeordnung 1994, Zugangsverordnung

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-3526/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.25.3526.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ***** in K, T, wohnhaft in G, Dgasse, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C D, G, Kgasse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 04.10.2023, GZ: A 2 - 216088/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 07.11.2023 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 13.11.2023 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen erstinstanzlichen gewerberechtlichen Verfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 04.10.2023 wurde in Bezug auf Herrn A B auf Rechtsgrundlage § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023, iVm der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, BGBl. II Nr. 64/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, festgestellt, dass die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“ nicht vorliege.

Bescheidbegründend nahm die belangte Behörde auf die antragstellerseitig vorgelegten Unterlagen und die einschlägigen Regelungen der GewO 1994 sowie die maßgebende Zugangsverordnung für das Gewerbe Bezug und hielt fest, dass antragstellerseitig der Ersatz der Unternehmerprüfung sowie eine sechsjährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker nachgewiesen worden sei, wobei die Ausbildung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker in der Türkei 896 Lehreinheiten, davon lediglich 640 im Bereich der technischen Zeichnung, dem Berufsbild bzw. der Berufskunde umfasse und sei diese daher weder im Ausmaß der Lehrinhalte noch was die Dauer der Ausbildung anlange gleichwertig mit der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechniker oder einem verwandten Lehrberuf. Auch sei das Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik, welches mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer antragstellerseitig ausgeübt werde, lediglich seit ca. zwei Jahren aufrecht. Der Antragsteller habe weder den erfolgreichen Abschluss der Meisterprüfung noch einen solchen einer Studienrichtung oder eines Fachhochschulstudienganges deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liege, noch den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das handwerksspezifischen Schwerpunkt liege, noch den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das handwerkspezifischen Schwerpunkt liege, noch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugtechnik nachgewiesen und keine äquivalenten Nachweise über die in der Zugangsverordnung angeführten Belege vorlegen können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Herrn A B gegenüber am 11.10.2023 erlassenen Feststellungsbescheid erhob dieser mit E-Mail vom 07.11.2023, bei der Behörde eingelangt am 08.11.2023, die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde unter Anschluss einer türkischen Schulbestätigung auch in übersetzter Form der Direktion des Berufsbildenden und Technischen A-Gymnasium K vom 30.10.2023 Beschwerde und führte aus, dass er sich nicht sicher sei, ob er alle gewünschten Punkte erfüllen könne, da seine Lehrzeit in den 1990er Jahren gewesen sei und sich die Anforderungen seit dieser Zeit geändert hätten, wobei er jedoch seit Beendigung der Schulpflicht mit 15 Jahren als Automechaniker und Geschäftsinhaber arbeite; er arbeite seit 28 Jahren in diesem Berufsfeld und sei seit vier Jahren selbstständig, auch wenn die dreijährige Schulzeit die Anforderungen nicht erfülle.

Mit Schreiben vom 15.11.2023 wurde von Seiten Herrn Rechtsanwalt Mag. C D die Vollmachtsbekanntgabe im Verfahrensgegenstand übermittelt und um Übermittlung einer Aktenkopie ersucht, welche der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers in der Folge auch übermittelt wurde.

Im gegenständlichen Fall geht das Verwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens von folgenden Feststellungen aus:

Der **** in der Türkei in K geborene Beschwerdeführer besuchte das Technische Gymnasium des Berufs- und technischen Ausbildungszentrums A, K und absolvierte an dieser Schule in der Zeit von 01.11.1996 bis 01.11.1999 auch eine dreijährige Lehrausbildung zum KFZ-Mechaniker und legte im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker in der Türkei auch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker am 09.02.2002 mit Erfolg ab. Vom 22.08.2005 bis 31.12.2011 war der Beschwerdeführer im Betrieb der KFZ-Service-Station, Inhaber E F, nunmehr G, M Straße als Arbeiter im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche beschäftigt, wobei Herr E F seit 08.03.2004 am Standort G, K Straße, auch das KFZ-Technik Gewerbe jedenfalls bis 01.08.2012 ausübte, welches in der Folge ab 22.05.2013 am Standort G, M Straße, von ihm ausgeübt wird. Am Standort G, Dgasse, übte Herr E F vom 25.09.2003 bis 12.08.2011 das Gewerbe „Servicestation“ aus.

Der Beschwerdeführer wurde im Betrieb des Herrn E F am Standort G, Dgasse, eingesetzt und wurden von ihm neben Autoservicearbeiten auch Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung von § 57a KFG-Überprüfungen gewissenhaft und selbstständig durchgeführt.

In der Zeit von 01.11.2012 bis 31.12.2019 war der Beschwerdeführer im Betrieb des Herrn G H, ebenfalls am Standort G, Dgasse, situiert, als Arbeiter beschäftigt. Herr G H fungierte vom 02.01.2012 bis 31.12.2019 auf diesem Standort auch als Gewerbeinhaber in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe „KFZ-Technik“.

Im Betrieb des Herrn G H war der Beschwerdeführer 40 Stunden pro Woche in der KFZ-Werkstätte beschäftigt und führte neben Reparaturarbeiten auch Servicearbeiten wie Ölwechsel durch.

Dass der Beschwerdeführer im Betrieb des Herr G H während dieser Zeit als Betriebsleiter fungierte, vermag nicht festgestellt zu werden, ebenso ist nicht festzustellen, dass dieser Betrieb arbeitsteilig organisiert war und der Beschwerdeführer während dieser Zeit eine Betriebsabteilung organisatorisch eigenverantwortlich führte.

In der Zeit vom 20.01.2020 bis 30.04.2021 übte der Beschwerdeführer am Standort G, Dgasse, selbst das Gewerbe „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ aus und fungiert der Beschwerdeführer seit 30.04.2021 als Gewerbeinhaber in Bezug auf das Gewerbe „KFZ-Technik“ auf diesem Standort; - dies mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer, sodass eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger in Bezug auf das KFZ-Techniker Gewerbe derzeit noch nicht vorliegt.

Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer somit nicht über die volle Befähigung in Bezug auf das vom Antrag erfasste Gewerbe verfügt und auch das Vorliegen der individuellen Befähigung für dieses Gewerbe durch die beschwerdeführerseitig vorgelegten Belege nicht nachgewiesen wurde.

Dem Ansuchen vom 07.12.2022, mit welchem die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ beschwerdeführerseitig begehrt wurde, wurden neben einer „§ 13-Erklärung“, einer Kopie des Daueraufenthaltstitels und des Reisepasses des Beschwerdeführers nachstehende Unterlagen angeschlossen:

-Beschäftigungsbestätigung vom 07.12.2022 des Unternehmens E F, I J, G, M Straße, vom 07.12.2022 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers in diesem Unternehmen (damals E F – K L, in der Zeit vom 25.08.2005 bis 30.12.2011) im Beschäftigungsausmaß von 38,5 Stunden pro Woche;

-Bestätigung des Herrn G H, K L, G, Dgasse, vom 09.12.2019 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Betrieb als Betriebsleiter im Bereich Kraftfahrzeugmechaniker, welcher selbstständig sämtliche technischen (Service-Reparatur-Arbeiten) und kaufmännische Tätigkeiten an verschiedenen KFZ-Marken erledige und auch mit § 57a-Überprüfungen betraut sei, wobei daraus auch hervorgeht, dass das Unternehmen mit der Arbeit des nunmehrigen Beschwerdeführers sehr zufrieden sei und er den Betrieb selbstständig als Betriebsleiter führe;

-Tätigkeitsbestätigung des I J, E F, vom 13.09.2013, in welcher die Tätigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers in der Zeit vom 22.08.2005 bis 31.12.2011, vormals K L E F, G, Dgasse, als Kraftfahrzeugmechaniker bescheinigt wird, wobei seine Tätigkeit alle einschlägigen und auch besonders qualifizierte Arbeiten betreffend Autoservice und auch Tätigkeiten bei der § 57a-Pickerlüberprüfung umfasst habe und daraus auch hervorgeht, dass dieser die ihm anvertrauten Arbeiten sehr gewissenhaft und selbstständig ausgeführt habe und im Rahmen seiner Tätigkeit umfangreiche Erfahrungen betreffend Autoreparatur gemacht habe;

-Beglaubigte Übersetzung aus dem Türkischen des Gesellenbriefs der Republik Türkei, Nationales Ministerium für Bildung vom 09.02.2002, aus welcher hervorgeht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Gesellenprüfung in Bezug auf die Fachrichtung KFZ-Mechaniker, Hauptberufssparte Motorenbau, im Berufsausbildungszentrum K mit Erfolg abgeschlossen habe;

-Original des diesbezüglichen Gesellenbriefs;

Beglaubigte Übersetzung aus dem Türkischen der Schulbesuchsbestätigung der Direktion des Technischen Gymnasiums des berufs- und technischen Ausbildungszentrums A, K, vom 16.09.2012, in welcher bescheinigt wird, dass der nunmehrige Beschwerdeführer an dieser Schule vom 01.11.1996 bis 01.11.1999 die dreijährige Lehrausbildung gemacht hat;

-Original der Schulbesuchsbestätigung vom 16.09.2012 der Direktion des Technischen Gymnasiums des Berufs- und technischen Ausbildungszentrums A, K;

-Lebenslauf vom 16.09.2013;

-Arbeitszeugnis des Unternehmens G H, K L, KFZ-Service-Station, G, Dgasse vom 14.08.2023, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2019 als Hilfskraft (40 Stunden pro Woche) in der KFZ-Werkstätte dieses Unternehmens beschäftigt war und von ihm diverse Servicearbeiten (Ölwechsel), kleinere bis mittlere Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien.

Nach Wahrung des Parteiengehörs wurde von Seiten der Gewerbebehörde für den in G wohnhaften Beschwerdeführer auf Grundlage der dem Ansuchen vom 07.12.2022 angeschlossenen Belege festgestellt, dass für den Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)“ nicht vorliege und wurde mit E-Mail vom 08.11.2023 von Seiten Herrn A B die Beschwerde vom 07.11.2023 übermittelt, in welcher er im Ergebnis vom Vorliegen der individuellen Befähigung aufgrund seiner 28-jährigen Erfahrung in diesem Berufsfeld und der Selbstständigkeit seit 4 Jahren ausgeht, wobei dieser Beschwerde auch eine aus dem Türkischen übersetzte Schulbestätigung unter Ersichtlichmachung der Wochenstunden in den bezughabenden Fächern vom 30.10.2023 samt Original nunmehr angeschlossen war.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 07.09.2022 vorgelegt.

Beweiswürdigend gilt es festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark fallbezogen aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen in Bezug auf den Schulbesuch und die abgelegte „Gesellenprüfung“ keinerlei Zweifel hegt, dass der Beschwerdeführer in seiner damaligen Heimat Türkei die Ausbildung im Lehrberuf KFZ-Mechaniker erfolgreich absolvierte, zumal auch von Seiten des stellvertretenden österreichischen Wirtschaftsdelegierten des österreichischen Außenwirtschaftsbüros A im Behördenverfahren bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Lehrausbildung dort absolviert hat und seine Gesellenprüfung dort ablegte, wobei jedoch festgehalten wurde, dass zur selbstständigen Ausübung des Berufes in der Türkei die Meisterprüfung benötigt werde.

Was die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten Beschäftigungsverhältnisse und deren Dauer anlangt so finden diese Angaben auch in der von Behördenseite bereits eingeholten Versicherungszeitenbestätigung durchaus Deckung, wobei aufgrund des Gewerberegisters ersichtlich ist, dass von diesen Arbeitgebern u.a. auch das KFZ-Techniker Gewerbe in diesen Zeiträumen im Wesentlichen ausgeübt wurde.

Dass es sich bei diesen Unternehmen um Unternehmen mit verschiedenen Betriebsabteilungen handelte und der Beschwerdeführer im Rahmen eines derartigen arbeitsteilig organisierten Betriebs für eine organisatorische eigenverantwortlich führend tätig war, wurde weder behauptet noch bescheinigt und steht die Bescheinigung des Unternehmens G H, K L, G, Dgasse, vom 09.12.2019, welche u.a. auch bestätigt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführer seit 01.01.2012 in diesem Betrieb als „Betriebsleiter“ im Bereich Kraftfahrzeugmechaniker beschäftigt gewesen sei, auch im krassem Widerspruch zum aktuellen Arbeitszeugnis des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 14.08.2023, in welchem derselbe Arbeitgeber Herrn A B bestätigt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in der Zeit von 01.01.2012 bis 31.12.2019 als Hilfskraft 40 Stunden pro Woche in der KFZ-Werkstätte seines Unternehmens beschäftigt gewesen sei und diverse Servicearbeiten (Ölwechsel) sowie kleinere bis mittlere Reparaturarbeiten durchgeführt habe. Im Lichte dieses beschwerdeführerseitig zuletzt vorgelegten Beleges, in welchem dieser als Hilfskraft mit den näher angeführten, wenngleich nicht hinreichend konkretisierten Tätigkeiten bezeichnet wurde, erwiese sich der Inhalt der Bestätigung dieses Unternehmers vom 09.12.2019, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer auch als „Betriebsleiter“ im Bereich Kraftfahrzeugmechaniker angeführt wird, - ungeachtet der mangelnden Entsprechung aufgrund der fehlenden konkreten Ausführungen - als nicht abschließend glaubwürdig, wobei der Beschwerdeführer in der Versicherungszeitenbestätigung diesen Arbeitgeber betreffend im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2019 auch als Arbeiter und nicht als Angestellter ausgewiesen wird.

Was die Tätigkeiten des nunmehrigen Beschwerdeführers als Gewerbeinhaber, insbesondere auch im „KFZ-Techniker Gewerbe“, anlangt, so legt das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung diesbezüglich die Urkunden der einschlägigen Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zugrunde. Insbesondere wurde beschwerdeführerseitig auch eine unbefugte Gewerbeausübung unter konkreter Darlegung derselben nicht behauptet, aus welcher sich insgesamt eine bereits dreijährige ununterbrochene selbstständige Gewerbeausübung ergeben würde.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 5 GewO 1994 normiert Nachstehendes:

„(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

§ 16 Abs 1 und 2 GewO 1994 lautet wie folgt:

„(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

[…]“

In § 18 Abs 1, 3 und 4 GewO 1994 ist Folgendes normiert:

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

[…]

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

[…]“

§ 19 GewO 1994 lautet wie folgt:

„Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

Der den Gewerbezugang für das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer regelnden Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 64/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008 ist Nachstehendes zu entnehmen:

„§ 1

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen - Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik liegt, und

b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“

Gegenständlich wurde von Seiten des Beschwerdeführers kein (glaubhaftes) Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als selbstständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs 3 GewO 1994) vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen folgend das KFZ-Techniker Gewerbe betreffend auch im Betrieb des Herrn G H nicht als Betriebsleiter tätig gewesen.

Ein berufliches Zeugnis zum Nachweis der Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit hat nämlich jedenfalls auch derart konkret und aussagekräftig zu sein, dass daraus zweifelsfrei erkennbar ist, welche Tätigkeiten in welchem Verantwortungsbereich der betreffend Person tatsächlich innerhalb welcher Zeiträume ausgeübt wurden. Die bloße Bezeichnung „als Betriebsleiter“ oder „in leitender Stellung“ ohne eine derartige Konkretisierung sind für sich genommen zu wenig bestimmt und vermögen derartige nicht hinreichend bestimmte Belege – wie gegenständlich etwa die Bestätigung des G H vom 09.12.2019 – ohne entsprechende nachvollziehbare Spezifizierung nicht als tauglicher Nachweis näher bezeichneter einschlägiger Tätigkeiten herangezogen zu werden.

Selbstständig im Bereich des Handwerks Kraftfahrzeugtechniker ist der Beschwerdeführer erst seit 30.04.2021 und damit noch nicht seit drei Jahren. Entgegen dem offenbaren Ansinnen des Beschwerdeführers vermag seine Tätigkeit im Bereich des freien Gewerbes „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“, welche er zuvor ausübt, gegenständlich auch nicht als einschlägige Tätigkeit das reglementierte Handwerk des „KFZ-Techniker Gewerbes“ (im Sinne der Regelung des § 94 Z 43 GewO 1994) angesehen zu werden. Der Berufsumfang letzteren reglementierten Gewerbes bezieht sich nämlich auf:

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Hingegen bestehen in Bezug auf das freie Gewerbe, welches der Beschwerdeführer zuvor ausübte, naturgemäß Einschränkungen in Abgrenzung zum vorgenannten KFZ-Technikerhandwerk und bezieht sich dieses freie Gewerbe bloß auf folgende Tätigkeitsbereiche (vgl. die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231127_LVwG_41_25_3526_2023_00/image002.jpg„

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20231127_LVwG_41_25_3526_2023_00/image003.jpg

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Der Beschwerdeführer verfügt somit nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach § 1 Z 5 der Zugangsverordnung für das vom verfahrenseinleitenden Antrag erfasste Handwerk. Darüber hinaus liegt ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt in Österreich nicht vor, sondern lediglich der in der Türkei absolvierte Lehrabschluss mit der besagten dreijährigen Ausbildung und der absolvierten Gesellenprüfung. Selbst bei allfälliger Gleichhaltung der beschwerdeführerseitig in der Türkei absolvierten Lehrabschlussprüfung mit jener nach österreichischem Recht wäre nach der Verordnung, welche die Zugangsvoraussetzungen für das in Rede stehende Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ festlegt, kumulativ auch eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter nach § 18 Abs 3 GewO 1994 diesbezüglich erforderlich, welche der Beschwerdeführer gegenständlich auch nicht aufweist, sodass es fallbezogen bereits an dieser qualifizierten Berufspraxis bzw. der diesbezüglich vorgesehenen Dauer mangelt (vgl. § 1 Z 6 der vorgenannten Zugangsverordnung). Auch wenn der Beschwerdeführer durch Vorlage seiner Belege die nach § 1 Z 8 lit. b) der Zugangsverordnung geforderte mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger fallbezogen nachzuweisen vermag, fehlt es ihm gegenständlich an der Erfüllung des weiteren Erfordernisses der mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger im Sinne der Regelung des § 1 Z 8 lit. a) der Zugangsverordnung und wurde beschwerdeführerseitig auch eine fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne der Regelung des § 18 Abs 3 GewO 1994 fallbezogen nicht nachgewiesen, sodass selbst bei allfälliger Gleichwertigkeit seiner Lehrabschlussprüfung fallbezogen auch nicht von der entsprechenden Erfüllung der Voraussetzungen nach § 1 Z 9 lit. b) der Zugangsvoraussetzungen ausgegangen werden kann.

Dem Erkenntniss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.08.2017, Ro 2015/04/0007-0008-3, ist zu entnehmen, dass es zulässig ist, losgelöst von einem sonstigen gewerberechtlichen Vorgang ein entsprechendes Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung bei der Gewerbebehörde einzubringen, das deren Entscheidungspflicht auslöst und das Vorliegen der individuellen Befähigung nicht nur amtswegig im Zuge eines berufsrechtlichen Verfahrens geprüft wird.

Vor dem Hintergrund des nunmehrigen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in G bejahte die Gewerbebehörde im behördlichen Verfahren zutreffend auch ihre Zuständigkeit in örtlicher Hinsicht.

Maßstab für die Befähigung bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften (vgl. zur Thematik zB VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0211).

Der belangten Behörde vermag daher fallbezogen nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihrem Bescheid die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das verbundene Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, welche fallbezogen den Gewerbezugang auch für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ regelt, auch als Maßstab der individuellen Befähigung heranzog.

Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers nicht nur die Erfahrungen und Fähigkeiten, sondern auch die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse initiativ darzulegen (vgl. z.B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018). Unter einem „Befähigungsnachweis“ ist auch der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die in den betreffenden gewerbeeigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können (vgl. § 16 Abs 2 GewO 1994). Unter Zugrundelegung der Prämisse, dass der Maßstab für die Beurteilung des individuellen Befähigungsnachweises kein anderer sein kann als jener für die Beurteilung des standardisierten Befähigungsnachweises (vgl. dazu bereits Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 13 zu § 19 GewO 1994) und die dem Beschwerdeführer selbst bei einem allfälligen gleichzuhaltenden Lehrabschluss am Maßstab der Zugangsverordnung gemessen fehlenden Praxiszeiten in leitender Stellung bzw. als Betriebsleiter im Sinne der Regelung des § 18 Abs 3 GewO 1994 bzw. als einschlägig tätiger Selbstständiger (derzeit fehlen dem Beschwerdeführer noch ca. 5 Monate auf die dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger) vermag dies unter dem vorgenannten Gesichtspunkt, dass ein Äquivalent zur vollen Befähigung nach der Zugangsverordnung vorzuliegen hat nicht durch fachspezifische Tätigkeiten bzw. fachliche Tätigkeiten (vgl. § 18 Abs 3 leg. cit) kompensiert zu werden, weshalb der belangten Behörde schon deshalb nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie fallbezogen vom Nichtvorliegen der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers in Bezug auf das vom Antrag erfasste Handwerk ausging. Es ist nämlich – wie dargelegt – Sache des Beschwerdeführers die fachliche Qualifikation initiativ nachzuweisen (vgl. z.B. VwGH am 28.09.2012, 2012/04/0018). Die Unterlassung der Beibringung entsprechender Belege, die den Nachweis der bestimmten Befähigung zu dienen bestimmt sind, stellt auch ein Formgebrechen im Sinne der Regelung des § 13 Abs 3 AVG nicht dar (vgl. dazu bereits Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Aufl., RZ 17 zu § 339 GewO 1994 unter Hinweis auf VwGH am 29.01.1991, 90/04/0217). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung zur Anleitung besteht, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. z.B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163).

Unbeschadet des Umstandes, dass im Beschwerdefall es somit dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer auch die zur Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung im KFZ-Mechaniker Gewerbe in der Türkei nachwies, was in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen diesen Staaten und im Lichte des österreichischen Lehrplans für Berufsschulen für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik, Anlage 73, in welcher mindestens 3 ½ Schulstufen zu insgesamt 1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 360 Unterrichtsstunden sowie in der vierten Schulstufe mindestens 180 Unterrichtsstunden im Vergleich zu den Angaben in der beschwerdeführerseitig vorgelegten Schulbestätigung vom 30.10.2023 aufgrund des fehlenden ersichtlichen betriebswirtschaftlichen Unterrichtes und der behördenseitig auch ins Treffen geführten unterschiedlichen Dauer des Fachunterrichtes auch nicht anzunehmen ist, vermochte der Beschwerdeführer, dass Äquivalent für den Gewerbezugang in Bezug auf die vorgeschriebene näher bezeichnete qualifizierte berufliche Erfahrung nicht hinreichend darzulegen und nachzuweisen, weshalb die Beschwerde im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte und diese als unbegründet abzuweisen war.

Aufgrund der ausschließlich zu beantwortenden Rechtsfragen erwies sich die Durchführung einer Verhandlung, welche auch nicht beantragt wurde, als nicht erforderlich.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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