LVwG ST LVwG 30.27-43/2023

LVwG 30.27-43/2023State Administrative CourtSep 29, 2023

Regest

Tötung von Tieren, vernünftiger Grund, gesetzliche Ermächtigung, Notwehrsituation, Notstandssituation, Güterabwägung, Interesse an der Tötung des Tieres, Interessen des Tierschutzes, vernünftiger Grund für die Tötung setzt legitimen Zweck der Tötung voraus, Herstellung des Friedens in der Tiergruppe, Geschlechterungleichgewicht, Beseitigung faktischer Haltungsprobleme kein legitimer Zweck, Tötung muss zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich sein, gelinderes Mittel, ultima ratio, Tierschutzgesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.27-43/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.27.43.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch C D Rechtsanwälte OG, Bstraße, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 23.11.2022, GZ: BHSO/623220003613/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n,

als der letzte Halbsatz („und diese dann am angrenzenden Komposthaufen entsorgt.“) gestrichen wird.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 23.11.2022, GZ: BHSO/623220003613/2022, wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 18.02.2022, zwischen 11:30 und 11:45 Uhr, in der Gemeinde F, im Ortsgebiet Gdorf, bei der Teichanlage auf Höhe E, insgesamt drei Stück Erpel ohne vernünftigen Grund mit seinem Flobertgewehr erschossen und diese Erpel sodann am angrenzenden Komposthaufen entsorgt. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 38 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden TSchG) verletzt, weshalb gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00 verhängt wurde (für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt). In der Begründung führt die belangte Behörde grob zusammengefasst aus, dass die Tiere ohne vernünftigen Grund erschossen und sodann am Komposthaufen entsorgt worden wären. Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch die Polizei würden am ehesten der Wahrheit entsprechen, wobei auch auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen wurde, wonach bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht würden. In der Strafbemessung wurde als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit miteinbezogen.

In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vertreten zusammengefasst vor, dass die Behörde in der Beweiswürdigung ohne nähere Begründung durch bloße Heranziehung von Erfahrungssätzen der Rechtsprechung zu ihren Feststellungen gekommen wäre; es wäre zu begründen gewesen, aus welchen Gründen die Erstaussage wahrscheinlich richtiger sein solle, als die darauffolgende ausführliche, lebensnahe und nachvollziehbare Verantwortung des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen, obwohl dieser wahrheitsgemäß und völlig nachvollziehbar geschildert habe, dass er durch das plötzliche Auftauchen von Polizeibeamten auf seinem Grund derart überrascht und schockiert gewesen sei, dass er sich in dieser allgemein begreiflichen Gemütsbewegung vor weiteren rechtlichen Konsequenzen schützen habe wollen. Der Beschwerdeführer sei in rechtsirriger Weise der Meinung gewesen, dass der geplante Verzehr der Enten (welche er gezwungenermaßen zur Aufrechterhaltung des Friedens in der Zielgruppe getötet habe) rechtswidrig wäre. Nur aus diesem Grund habe er gegenüber den Polizeibeamten wahrheitswidrig angegeben, dass er die Enten am Kompost entsorgt habe. Erst im Anschluss bei der Besprechung mit seinem Vertreter sei hervorgekommen, dass Enten durchaus verzehrt werden dürften. Die Revidierung der Aussage erfolgte sohin erst nach ausdrücklicher rechtlicher Aufklärung durch den Rechtsvertreter und sei deshalb keine Schutzbehauptung. Wenngleich die Tötung nicht zum Zweck des Verzehrs, sondern zum Zweck der Herstellung des Friedens in der Tiergruppe erfolgt sei, wäre eine Tötung für den Eigenbedarf grundsätzlich nicht rechtswidrig und daher auch der Verzehr der geschlachteten Nutztiere zulässig. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass das Schlachten von Tieren zum Eigengebrauch einen vernünftigen Grund für die Tötung darstelle. Zwar sei die Tötung der Tiere im konkreten Fall nicht per se zur Deckung des Eigenbedarfs erfolgt, sondern um zum Wohlergehen der Tiere eine Änderung in der Zusammensetzung der Zielgruppe vorzunehmen; wenn jedoch sogar eine Schlachtung ausschließlich für den Eigenbedarf die Tötung rechtfertigen könne, so müsse dies umso mehr in jenen Fällen gelten, in denen eine Tötung aufgrund anderer Schutzmaßnahmen angezeigt ist und die Tiere sodann ebenfalls einer sinnvollen Verwertung für den Eigenbedarf zugeführt werden. Die Tötung sei aus vernünftigem Grund erfolgt. Der Beschuldigte hätte auch ohne die bestehenden Probleme der Tiergruppe eine Schlachtung vornehmen und die Enten sodann verzehren können. Durch den gezielten Schuss hätten die getöteten Tiere kein Leid ertragen müssen. Es bestehe keine Verpflichtung, die Tiere mit einem Kescher abzufangen und weiterzugeben. Der Beschwerdeführer habe dies zwar zunächst versucht, entschied sich jedoch in weiterer Folge für den Eigenverbrauch. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in Stattgabe der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben „und zur Verfahrensergänzungen neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen“, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass „das Straferkenntnis gegen den Beschuldigten/Beschwerdeführer eingestellt werde“.

Auf Mitteilung der Beschwerde brachte die Tierschutzombudsperson mit Eingang vom 28.02.2023 eine Stellungnahme ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Einschätzung geteilt werde, dass eine Erstaussage am nächsten an die Wahrheit heranreiche. Enten seinen im Alter von 6,5 - 8 Wochen für den Verzehr zu schlachten, weil sich danach für den menschlichen Verzehr zu zäh seien; aufgrund der Tatsache, dass die Enten zweifelsfrei als männliche Tiere erkennbar waren sowie aufgrund des beschriebenen, sexuell motivierten Verhaltens könne davon ausgegangen werden, dass diese bereits die Geschlechtsreife erreicht hätten. Dies sei jedoch erst bei einem Alter der Tiere von zumindest circa sechs Monaten der Fall. Auch sei ein Schlachten der Tiere durch Erschießen zumindest äußerst unüblich. Es sei abzuklären, warum das Erschießen, jedoch nicht das Einfangen möglich sein solle, dies umso mehr, weil Laufenten nicht fähig sind zu fliegen. Die Tötung wäre nicht ultima ratio gewesen, die Tiere hätten eingefangen werden können; es sei nicht alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft worden. Das ungünstige Geschlechterverhältnis können nicht als Begründung für die Tötung herangezogen werden, durch Vergabe überzähliger Tiere, Verhinderung der Fortpflanzung oder durch Ankauf erwachsener Tiere bekannten Geschlechts sei für eine artgerechte Haltung zu sorgen. Seitens der Tierschutzombudsperson wird ersucht, der Beschwerde nicht stattzugeben.

Am 13.09.2023 fand eine mündliche Verhandlung statt, dies in Anwesenheit insbesondere des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertretung.

Mit Antrag vom 27.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 18.02.2022, zwischen 11:30 und 11:45 Uhr, in der Gemeinde F, im Ortsgebiet Gdorf, bei der Teichanlage auf Höhe E, insgesamt drei Stück Erpel mit seinem Flobertgewehr erschossen.

Der Beschwerdeführer tötete die Tiere, weil in der Tiergruppe ein Überhang der männlichen Tiere bestand (rund zehn männliche Tier und fünf weibliche Tiere), wodurch der Frieden in der Tiergruppe nicht gegeben war. Durch die Tötung sollte der Frieden in der Tiergruppe hergestellt werden.

Zweck der Tötung war nicht die Verwertung der Tiere durch Verzehr.

Aus fachlicher Sicht können Enten eingefangen werden, wobei gegebenenfalls ein Kescher einzusetzen ist, um eines Tieres habhaft zu werden.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich grundlegend aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der unbedenklichen schlüssigen Anzeige der LPD, sowie den Beschwerdeausführungen und Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2023. Dass der Zweck der Tötung einzig die Herstellung des Friedens in der Tiergruppe war (und nicht der Verzehr der getöteten Tiere) ergibt sich aus den mehrfachen diesbezüglich eindeutigen Ausführungen in der Beschwerde und der bestätigenden Verantwortung des Beschwerdeführers sowie den Aussagen der Zeugen E F, GI G H und RI I J in der Verhandlung vom 13.09.2023; vor allem auch hat die Gattin des Beschwerdeführers überaus glaubwürdig geschildert, dass sämtliche Tiere, die von ihrem Ehegatten gehalten werden, Haustiere sind und vor gegenständlichem Vorfall noch nie Tiere aus eigener Haltung verzehrt wurden. Die auf Nachfrage der Vertreterin des Beschwerdeführers vom Zeugen K L getätigte Aussage, dass etwa einen Monat vor der Tötung ein Gespräch zu einem möglichen Verzehr stattfand, kann diesbezüglich im Hinblick auf die Intention der Tötung zu keiner geänderten Beurteilung führen, im Gegenteil bestätigt auch dieser, dass die Enten erschossen wurden, weil es aufgrund des männlichen Überhanges zu Streitereien zwischen Tieren kam und dass erst im Nachhinein, nämlich nachdem die Polizei wieder gefahren ist, der Entschluss zum Verzehr gefasst wurde. Die Feststellungen im Hinblick auf die gegebene Möglichkeit Enten einzufangen, gründen auf die Stellungnahme des Amtstierarztes Mag. M N vom 01.04.2022 (durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Beurteilung nicht entkräftet werden; im gegenständlichen Fall wurden zur fachlichen Beurteilung des Amtstierarztes Mag. M N vom 01.04.2022 weder präzise sachliche Einwände getätigt noch ein Gutachten vorgelegt; das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es ihm selbst nicht gelungen sei, Enten einzufangen, vermag die fachliche Beurteilung nicht zu entkräften).

IV.Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022, lauten wie folgt:

§ 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.

(2a) Das Schreddern von lebendigen Küken ist verboten. Ebenso ist das Töten lebensfähiger Küken verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Dieser Verwendungszweck ist jederzeit auf Verlangen von der Brüterei der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.

(2b) Im Falle einer Anwendung einer Methode zur Früherkennung des Geschlechts während der Brut und der Aussortierung von Küken im Embryonalstadium ist dies ab dem siebenten Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt. Nach dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung verboten.

(2c) Die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen.

(3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.

(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht

(5) Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß § 32 Abs. 4 zugelassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 32 Abs. 5 ist verboten.“

§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

V.Rechtliche Beurteilung:

§ 6 TSchG ist dem Leben des Tieres gewidmet. In Übereinstimmung mit § 1 TSchG normiert die Bestimmung ein grundsätzliches Tötungsverbot für alle Tiere. Im Sinne einer Regel-Ausnahme-Konstruktion bedarf die Tötung eines Tieres stets eines vernünftigen Grundes, also eines solchen, bei dem auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch die Tötung eines Tieres als gerechtfertigt ansehen würde (Herbrügger/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 13, 121).

Ein vernünftiger Grund liegt bei ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung oder einer Notwehr- oder Notstandssituation vor; darüber hinaus, wenn sich nach entsprechender Güterabwägung ergibt, dass die berechtigten Interessen an der Tötung des Tieres schwerer wiegen als die Interessen des Tierschutzes am Erhalt des Lebens des Tieres (vgl. LVwG NÖ 10.12.2021, LVwG-S-2312/001-2021).

Gegenständlich liegt weder eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung noch eine Notwehr- oder Notstandssituation vor, derartiges Vorbringen wurde auch vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Wenn der Beschwerdeführer allerdings vermeint, dass im vorgebrachten Zweck der Tötung, nämlich der Herstellung des Friedens in der Tiergruppe, ein vernünftiger Grund zu erblicken sei, so ist dies unzutreffend.

Die Annahme eines vernünftigen Grundes setzt nämlich zunächst das Vorliegen eines legitimen Zwecks der Tötung voraus. Wie festgestellt erfolgte gegenständlich die Tötung einzig zum Zweck der Herstellung des Friedens in der Tiergruppe, sohin zum Zweck der Beseitigung faktischer Haltungsprobleme, weil zwischen den gehaltenen Tieren aufgrund eines Geschlechterungleichgewichts eine Unverträglichkeit bestand. In der Beseitigung faktischer Haltungsprobleme ist jedoch schon grundsätzlich kein – für das Vorliegen eines vernünftigen Grundes erforderlicher – legitimer Zweck zu sehen (vgl. dazu Herbrügger/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 13, 121).

Im Übrigen kann selbst bei Vorliegen eines – gegenständlich nicht vorliegenden – legitimen Zwecks ein vernünftiger Grund im Sinn des § 6 TSchG nur dann angenommen werden, wenn die Tötung zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich ist (vgl. LVwG Tir 07.09.2017, LVwG-2017/34/1785-9). Gegenständlich hätte das Haltungsproblem mit geringem Aufwand, sei es durch Einfangen der Enten (welches nach der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Amtstierarztes Mag. M N vom 01.04.2022 jedenfalls möglich ist – und dies im Hinblick auf Enten allgemein, nicht nur im Hinblick auf Laufenten –, sodass Feststellungen zur konkreten Art der Enten unterbleiben konnten) und anschließender Verbringung, sei es durch Hinzunahme zusätzlicher weiblicher Tiere, sohin jedenfalls mit gelinderen Mitteln gelöst werden können, sodass von einem akuten Handlungsbedarf im Sinne der sofortigen Tötung der Tiere als ultima ratio keine Rede sein kann.

Der vorgebrachte, anschließende Verzehr von – aufgrund eines nicht legitimen Zwecks getöteten Tieren – hat insofern außer Betracht zu bleiben (vgl. LVwG NÖ 08.07.2016, LVwG-S-1299/001-2016; 12.07.2016, LVwGS1336/0012016); in diesem Sinne fehlt es der Tötung im Ergebnis auch dann am erforderlichen vernünftigen Grund, wenn die Tötung auf einen legitimen Zweck (etwa Nahrungsmittelgewinnung) hätte gestützt werden können, jedoch – wie gegenständlich – der tatsächliche Zweck nicht legitim war (vgl. dazu auch Herbrügger/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 13, 124). Aufgrund der festgestellten Intention des Beschwerdeführers der Tötung zur Bestandsanpassung ist irrelevant, ob der Beschwerdeführer in der Tiergruppe eine Schlachtung hätte vornehmen dürfen, um die Enten zu verzehren. Ebenso konnten mangels Relevanz Feststellungen dahingehend unterbleiben, ob die Tiere tatsächlich verzehrt wurden oder auf dem Kompost entsorgt wurden.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die übertretene Bestimmung zielt auf den Schutz des Lebens von Tieren ab. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

Weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Lebens von Tieren noch die Intensität der Beeinträchtigung (Tötung mittels Schuss) sind als gering zu bewerten. Auch liegt kein geringes Verschulden des Beschwerdeführers vor, weil das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118 m.w.N.). Das Strafverfahren war daher weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), jeweils nicht erfüllt sind.

Die belangte Behörde hat zu Recht als erschwerend nichts und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt. Selbst unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren – nicht jedoch in der Beschwerde geltend gemachten Milderungsgründe eines vermeintlich reumütigen Geständnisses, vermeintlich der Rechtfertigung nahekommender Umstände sowie des vorgebrachten bisher ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers, wäre eine Herabsetzung der Strafe nicht angemessen, weil diese wie im Folgenden aufgezeigt bereits im untersten Bereich des Strafrahmens liegt und eine herabgesetzte Strafe nicht mehr tat- und schuldangemessen wäre; auf das mögliche Vorliegen dieser Milderungsgründe war daher nicht weiter einzugehen.

Im Ergebnis kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die verhängte Strafe als angemessen erachtete, liegt die verhängte Geldstrafe von € 400,00 bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu € 7.500,00 im untersten Bereich (rund 5,3%); die erstmalig in der Landesverwaltungsgerichtlichen Verhandlung bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten liegen etwa im Durchschnitt (von der Statistik Austria wurden im Jahr 2019 als Nettomonatseinkommen eines unselbstständigen Erwerbstätigen im Mittel € 2.105,00 ermittelt) und vermögen vor allem auch vor dem Hintergrund der außerordentlich niedrig angesetzten Strafe keine Herabsetzung herbeizuführen.

Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist somit tat- und schuldangemessen. Deren Verhängung erscheint auch unter Beachtung vor allem spezial- aber auch generalpräventiver Aspekte erforderlich.

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.

Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im vorliegenden Fall spruchgemäß festzusetzen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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