projects
LVwG 70.35-1989/2023•LVwG ST LVwG 70.35-1989/2023
LVwG 70.35-1989/2023State Administrative CourtSep 28, 2023
Lebensunterhalt, gesetzliche Krankenversicherung, Familienbeihilfe, Grundbetrag, alleinstehend Unterstützte, Richtsatz, Kinderabsetzbetrag, Ungleichbehandlung, Steiermärkisches Behindertengesetz, Richtsatzverordnung, Steiermärkisches Behindertengesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch den Erwachsenenvertreter B, Rechtsanwalt, C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.06.2023, GZ: BHGU-587331/2022-23,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe
stattgegeben,
als der Bescheid vom 02.06.2023 derart abgeändert wird, dass Frau A, geboren am ****, aufgrund des Antrages vom 07.06.2022 für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Lebensunterhalt gemäß § 9 Abs 2 Stmk. Behindertengesetz (StBHG) in Höhe von € 1,00 monatlich gewährt wird, wobei in den Monaten April und Oktober gemäß § 31 leg. cit. ein zusätzlicher Betrag von jeweils
€ 1,00 gebührt. Weiters wird als Hilfeleistung gemäß § 9 Abs 5 StBHG für diesen Zeitraum die Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung gewährt.
Hinsichtlich des Abspruches über den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.12.2022 bleibt der bekämpfte Bescheid unverändert aufrecht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 02.06.2023, GZ: BHGU-587331/2022-23, hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Graz-Umgebung den Antrag von Frau A, geboren am ****, wohnhaft in B-Ort, D-Straße, vom 07.06.2022 auf Lebensunterhalt und gesetzliche Krankenversicherung abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass Frau A im Rahmen des Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetzes in einer Wohneinrichtung für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung untergebracht sei, weswegen ein 25-prozentiger Anteil des Richtsatzes gemäß der Richtsatzverordnung zum Stmk. Behindertengesetz für alleinstehend Unterstützte (€ 681,00) - somit ein Betrag von € 170,25 - zum Tragen komme. § 9 Abs 2 Stmk. Behindertengesetz (StBHG) sehe nämlich eine sogenannte anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt vor, wenn durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt seien, weshalb für die entsprechende Berechnung des gebührenden Lebensunterhalts ein Viertel des Richtsatzes eines alleinstehend Unterstützten heranzuziehen sei – dies unabhängig davon, ob Familienbeihilfe bezogen wird oder nicht. Das relevante Einkommen im Sinne von § 11 StBHG sei abzuziehen, wobei im konkreten Fall der Grundbetrag der Familienbeihilfe und der Kinderabsatzbetrag ein berücksichtigungswürdiges Einkommen darstellen würden und mit einem Wert von € 166,75 zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grund ergebe sich ab 01.08.2022 ein Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich € 3,50 und eine Sonderzahlung im Oktober und April von je € 170,25 sowie die monatliche gesetzliche Krankenversicherung.
In der Bescheidbegründung wurde weiter ausgeführt, dass nach Gewährung von Parteiengehör davon auszugehen sei, dass der Grundbetrag der Familienbeihilfe in Höhe von richtigerweise € 171,00 zu berücksichtigen sei, was in Beachtung des anteiligen Richtsatzes von € 170,25 für den Zeitraum von August 2022 bis Dezember 2022 einen Betrag von - € 0,75 ergebe – es gebühre also im Jahr 2022 kein Lebensunterhalt.
Für die Berechnung ab 01.01.2023 sei der anteilige Richtsatz von € 181,00 heranzuziehen, in Berücksichtigung des Grundbetrages der Familienbeihilfe und des Kinderabsatzbetrages mit einem Wert von € 181,00 als Einkommen ergebe sich auch für das Jahr 2023, dass kein Anspruch auf die Hilfeleistung Lebensunterhalt nach dem StBHG bestehe.
II. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Erwachsenenvertreters der A. Darin wurde zum einen auf einen Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2021 zu GZ: BHGU-202908/2021-10, hingewiesen, mit welchem der Beschwerdeführerin Hilfe zum Lebensunterhalt iHv € 166,75 für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 31.07.2022 gewährt worden sei. Zum anderem wurde ausgeführt, dass die Betroffene bereits seit mehreren Jahrzehnten dauerhaft und durchgehend im Pflegeheim der E in B-Ort wohnhaft sei und dort auch entsprechend betreut werde.
Eine nähere Begründung der Behörde, aus welchem Grund sie den Richtsatz für alleinstehend Unterstützte gemäß § 10 Abs 1 Z 1 lit. a StBHG herangezogen hat, sei trotz mehrmaliger Thematisierung im Parteiengehör nicht erfolgt, sodass dies auch weiterhin nicht nachvollzogen werden könne. Es bestehe ein gesonderter Richtsatz für Personen, welche Familienbeihilfe beziehen, und wäre dieser obsolet, wenn ohnehin nur der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte herangezogen werden sollte. Durch die nachträgliche Berücksichtigung der Familienbeihilfe als Einkommen erfolge eine Schlechterstellung, welche vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Würde der für die Beschwerdeführerin anzuwendende Richtsatz für alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen, herangezogen werden, würde sich bei Annahme eines 25%-Anspruchs ausgehend von diesem Richtsatz von € 547,00 ab 01.01.2023 ein monatlicher Lebensunterhalt in Höhe von € 136,75 ergeben; im Jahr 2022 würde dies in Beachtung des Richtsatzes iHv € 510,00 einen monatlichen Lebensunterhalt von € 127,50 bedeuten.
Aber auch unter Zugrundelegung der von der Behörde angestellten Berechnung könne diese nicht nachvollzogen werden, da der Familienbeihilfe-Grundbetrag im Jahr 2022 € 165,10 und im Jahr 2023 € 174,70 betrage. Ebenso wenig könne die Berechnung der Behörde für den Zeitraum ab 01.01.2023, selbst unter Beachtung des unrichtigen Richtsatzes in Höhe von € 728,00, nachvollzogen werden: Bei Heranziehung eines anteiligen Anspruchs von 25 % aufgrund der vollstationären Betreuung der Beschwerdeführerin errechne sich nicht ein Betrag von € 181,00 (wie im Bescheid angegeben), sondern tatsächlich ein Betrag von € 182,00. Selbst nach Abzug des von der Behörde verwendeten Grundbetrages der Familienbeihilfe in Höhe von € 181,00 würde sich ein monatlicher Lebensunterhalt von € 1,00 sowie eine Sonderzahlung in Höhe von € 182,00 in den Monaten April und Oktober ergeben. Bei richtiger Rechtsanwendung müsste somit in weiterer Folge gemäß § 9 Abs 5 StBHG auch die Leistung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen. Der angefochtene Bescheid sei sohin – ungeachtet dessen, welcher Richtsatz herangezogen werde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht möge daher den Bescheid beheben und der Beschwerdeführerin über den 31.07.2022 hinaus Hilfe zum Lebensunterhalt und gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des StBHG in der gesetzlichen Höhe gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.
III. Mit Vorlageschreiben vom 04.07.2023 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes auf elektronischem Wege zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
A. Über entsprechenden gerichtlichen Auftrag hat der Erwachsenenvertreter der Frau A am 01.08.2023 diverse Unterlagen über von ihr bezogene Leistungen vorgelegt und unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 an Familienbeihilfe zuzüglich Erhöhungsbetrag einen monatlichen Betrag von € 379,40 und im Jahr 2023 einen Betrag von € 401,40 bezogen hat.
B. Die belangte Behörde hat in einer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 07.08.2023 ausgeführt, der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.07.2021 für den Zeitraum vom 01.08.2021 bis 31.07.2022 Lebensunterhalt in Höhe von € 166,75 monatlich gewährt zu haben, wobei in den Monaten April und Oktober zusätzliche Sonderzahlungen von je € 166,75 zuerkannt worden seien, auch die Kosten der Selbstversicherung in der Höhe von € 454,80 monatlich seien in diesem Zeitraum übernommen worden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe die Beschwerdeführerin keine Familienbeihilfe und auch kein sonstiges Einkommen bezogen, welches in Abzug zu bringen gewesen wäre.
Betreffend den Weitergewährungsantrag vom 07.06.2022 sei laut Erlass des Amtes der Stmk. Landesregierung, Abteilung 11, Fachabteilung Soziales und Arbeit, vom 18.01.2022, GZ: ABT11-3529/2022-2, im Hinblick auf die anteilige Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9 Abs. 2 StBHG wie folgt vorzugehen: Für die Berechnung des Lebensunterhalts bei Personen, welche eine vollstationäre Betreuung iSd StBHG in Anspruch nehmen, sei pauschal ¼ des Richtsatzes eines alleinstehend Unterstützten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 StBHG-RSVO heranzuziehen. Für die Berechnung einer anteilsmäßigen Hilfe zum Lebensunterhalt sei daher der „anteilige Richtsatz“ in der Höhe von derzeit € 170,25 (1/4 von € 681) heranzuziehen. Der anteilige Richtsatz berechne sich immer vom Richtsatz für „alleinstehend Unterstützte“ (§ 10 Abs 1 Z 1 lit a StBHG) unabhängig vom Bezug einer (erhöhten) Familienbeihilfe. In diesem Fall müsste für das Jahr 2022 pauschal als Grundbetrag der Familienbeihilfe inklusive Kinderabsatzbetrag ein Betrag von € 171,00 als Einkommen beim anteiligen Richtsatz in Abzug gebracht werden, wobei sich dieser Betrag aus der Differenz des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte (€ 681,00) und dem Richtsatz für alleinstehend Unterstützte gemäß Z 1, die Familienbeihilfe beziehen (€ 510,00), ergebe. Die ursprüngliche Nennung von € 166,75 sei fälschlicherweise erfolgt, der richtige Wert für das Jahr 2022 betrage eben € 171,00. Aus diesem Grund ergebe sich ein Betrag von - € 0,75.
Im Jahr 2023 sei vom Richtsatz für „alleinstehend Unterstützte“ mit monatlich € 728,00 gemäß § 1 Abs 1 Z 1 StBHG-RSVO, LGBl. Nr. 119/2012 i.d.F. LGBl. Nr. 97/2022 auszugehen. Laut Erlass des Amtes der Stmk. Landesregierung, Abteilung 11, Fachabteilung Soziales und Arbeit vom 09.01.2023, GZ: ABT11-3559/2023-1, sei für die entsprechende Berechnung des gebührenden Lebensunterhalts ein anteiliger Richtsatz in Höhe von € 181,00, unabhängig davon, ob Familienbeihilfe bezogen wird oder nicht, anzuwenden; von diesem anteiligen Richtsatz sei das relevante Einkommen iSd § 11 StBHG abzuziehen. Auch der Grundbetrag der Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag stellen berücksichtigungswürdiges „Einkommen“ dar (vgl. Judikatur des VfGH) und seien mit eben diesem Wert in Höhe von € 181,00 mindernd zu berücksichtigen. Aus diesem Grund errechne sich bedingt durch die Vorgaben des Amtes der Stmk. Landesregierung aus Sicht der belangten Behörde auch ab 01.01.2023 kein Anspruch auf die Hilfeleistung „Lebensunterhalt“ nach dem Stmk. Behindertengesetz.
C. Am 14.09.2023 hat die belangte Behörde auftragsgemäß eine neuerliche Stellungnahme erstattet, in der sie festgehalten hat, dass bis zum Jahr 2022 für die Berechnung des anteiligen Lebensunterhalts in der Regel pauschal 25 % des Richtsatzes eines alleinstehend Unterstützten gemäß § 1 Abs 1 Z 1 StBHG-RSVO herangezogen worden sei, wobei Ausgangspunkt und Orientierungsrahmen für dieses System ursprünglich die Höhe der Familienbeihilfe gewesen sei. Es wurde damals bzw. werde davon ausgegangen, dass der Grundbetrag der Familienbeihilfe (inklusive Kinderabsetzbetrag), der bei der Berechnung des Lebensunterhalts als Einkommen zu berücksichtigen sei, jedenfalls zur Deckung jener Bedarfe, die nicht durch die vollständige Betreuung abgedeckt sind, ausreiche.
Die erläuterte Berechnungslogik habe jedoch aufgrund der nunmehrigen jährlichen Valorisierung der Familienbeihilfe geändert werden müssen, daher sei aus verwaltungstechnischen Gründen derzeit eine Novelle der StBHG-RSVO in Bearbeitung.
Für die Berechnung des anteiligen Lebensunterhalts im Jahr 2023 sei ein anteiliger Richtsatz in Höhe von € 181,00 heranzuziehen. Es wäre hierfür nicht mehr pauschal ¼ des Richtsatzes eines alleinstehend Unterstützten heranzuziehen. Der Grundbetrag der Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag stelle Einkommen im Sinne des § 11 StBHG dar und sei bei der Berechnung des Lebensunterhalts in Abzug zu bringen, wobei im Falle des Bezugs einer (erhöhten) Familienbeihilfe im Jahr 2023 bei Zuerkennung einer anteilsmäßigen Hilfe zum Lebensunterhalt pauschal € 181,00 abgezogen werden müssten - dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz des Richtsatzes für alleinstehend unterstützte (€ 728,00) und dem für alleinstehend unterstützte, gemäß Z 1, die Familienbeihilfe beziehen (€ 547,00). Bedingt durch die Vorgaben des Amtes der Stmk. Landesregierung errechne sich auch ab 01.01.2023 kein Anspruch auf die Hilfeleistung Lebensunterhalt, weswegen nochmals die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wurde.
Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Frau A, geboren am ****, ist seit vielen Jahren im Pflegeheim E, D-Straße [...], B-Ort, wohnhaft und wird dort betreut. B, Rechtsanwalt, ist bestellter gerichtlicher Erwachsenenvertreter der A.
Vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz wurde Frau A ab 01.09.2011 die Hilfeleistung Wohnen in einem Wohnheim gemäß § 12 des Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetzes in der Form „Hilfebedarf in einer vollbetreuten Form“ im E in B-Ort gewährt (Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20.02.2012, GZ: 0030276/2009 ***, welcher im Akteninhalt der Behörde aufliegt). Ausdrücklich hat die BH Graz-Umgebung in einem Parteiengehör vom 18.10.2022 festgehalten, dass durch die Inanspruchnahme dieser Leistung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz eine Hilfeleistung im Sinne von § 18 StBHG (Wohnen in einer Einrichtung für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung) konsumiert wird.
Frau A wurde von der belangten Behörde als Mensch mit Behinderung anerkannt und wurde ihr aufgrund des Umstandes, dass durch die vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen ihres Lebensunterhaltes gedeckt sind, mit zwei Bescheiden vom 30.07.2021 sowie vom 28.07.2021 Lebensunterhalt gemäß § 9 StBHG in Höhe von € 166,75 von 01.06.2021 bis 31.07.2022 einschließlich entsprechender Sonderzahlungen in den Monaten April und Oktober zuerkannt; in einem wurden die Kosten für die Selbstversicherung in Höhe von € 454,86 pro Monat übernommen.
Die Beschwerdeführerin bezieht laut Bezugsmitteilung des Finanzamts vom 11.11.2021 (Ordnungsbegriff ***) für den Zeitraum vom April 2016 bis Oktober 2026 Familienbeihilfe. Im Jahr 2022 erhielt sie aus dem Titel „Familienbeihilfe“ zuzüglich Erhöhungsbetrag einen mtl. Betrag von € 379,40, im Jahr 2023 betrug der Betrag aus diesem Titel € 401,40 mtl. (Mitteilung und Vorlage des Erwachsenenvertreters B vom 01.08.2023).
Frau A bezieht im Jahr 2023 kein sonstiges berücksichtigungswürdiges Einkommen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt, in welchem unter anderem die zuerkennenden Bescheide der BH Graz-Umgebung vom Juli 2021 ebenso wie der genannte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz aufliegen; weiters stützen sie sich auf die Angaben und vorgelegten Nachweise des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 01.08.2023.
Dass durch die vollstationäre Betreuung der Beschwerdeführerin nicht alle Leistungen ihres Lebensunterhaltes gedeckt sind, wurde in der Vergangenheit von der belangten Behörde anerkannt und hat sie dafür eine anteilige Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Es ist im gesamten gegenständlichen Verfahren kein Hinweis hervorgetreten und auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht worden, dass dies nunmehr anders zu beurteilen wäre.
Der maßgebliche Sachverhalt ist als unzweifelhaft und durchaus überschaubar zu bezeichnen und war einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, weshalb eine ausführliche Beweiswürdigung ebenso wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche von keiner der Parteien beantragt worden ist, gemäß § 24 VwGVG unterbleiben konnte.
Rechtliche Beurteilung:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Behindertengesetzes LGBl. Nr. 26/2004 idgF lauten auszugsweise wie folgt:
§ 9 StBHG:
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu gewähren,
(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
(4) Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ergänzt.
(5) Menschen mit Behinderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.“
§ 10 StBHG:
(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:
(1a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.
(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist.“
§ 11 StBHG:
(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
§ 31StBHG:,
„Auszahlung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe.“
Die zum StBHG ergangene Richtsatzverordnung (StBHG-RSVO) lautet idF LGBl. Nr. 114/2021, die mit 31.12.2021 in Kraft getreten ist, auszugsweise wie folgt:
§ 1 Abs. 1 StBHG-RSVO:
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:
681 Euro
510 Euro
622 Euro
451 Euro
415 Euro
294 Euro“
Die StBHG-RSVO lautet idF LGBl. Nr. 97/2022 (gültig ab 31.12.2022) auszugsweise:
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:
728 Euro
547 Euro
665 Euro
484 Euro
443 Euro
315 Euro“
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einen Antrag auf Weitergewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Übernahme der Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung, die sie bis 31.07.2022 gewährt hatte, ab 01.08.2022 mit der Begründung abgewiesen, dass in Berücksichtigung des relevanten Einkommens kein Anspruch darauf bestehe. Kritisch ist hierbei anzumerken, dass der entsprechende Abweisungsbescheid nach einer mit 07.06.2022 erfolgten Antragstellung erst am 02.06.2023 erlassen wurde.
Sowohl die belangte Behörde als auch der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin sind in ihren Vorbringen davon ausgegangen, dass gegenständlich durch die Unterbringung und Betreuung in der genannten Pflegeeinrichtung eine vollstationäre Betreuung der Beschwerdeführerin vorliegt, wobei allerdings dadurch nicht alle Leistungen des Lebensunterhaltes abgedeckt sind, weswegen ein grundsätzlicher Anspruch der Antragstellerin auf anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 9 Abs 1 Z 2 StBHG besteht. Diese Ansicht begegnet in Berücksichtigung des Akteninhaltes auch keinerlei Bedenken.
Diese anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt hat die belangte Behörde für das Jahr 2022 mit einem Viertel, also 25 %, des Richtsatzes für einen alleinstehend Unterstützten gemäß § 10 Abs 1 Z 1 lit. a StBHG iVm § 1 Abs 1 Z 1 der maßgeblichen StBHG-Richtsatzverordnung (€ 681,00) bemessen und hat sie auf diesen Betrag den von der Antragstellerin bezogenen Grundbetrag der Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsatzbetrag) mit einem Wert von € 171,00 als Einkommen gemäß § 11 StBHG angerechnet. Für das Jahr 2023 ist die belangte Behörde aufgrund eines entsprechenden Erlasses der Stmk. Landesregierung von einem anteiligen Richtsatz in Höhe von € 181,00 ausgegangen und hat als Einkommen ebenfalls einen Betrag von € 181,00 berücksichtigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende, oben ausführlich dargestellte Beschwerde, die eine Heranziehung des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen, gemäß § 10 Abs 1 Z 1 lit. b StBHG iVm § 1 Abs 1 Z 2 StBHG-RSVO und die damit verbundene Außerachtlassung einer Berücksichtigung des Grundbetrages der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsatzbetrages begehrt und insgesamt die Entscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig moniert.
Hierzu sei grundsätzlich festgehalten, dass es zutreffend ist, dass in einem Fall, in dem bei einer vollstationären Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhaltes gemäß § 9 Abs 3 StBHG gedeckt sind, Menschen mit Behinderung, welche gemäß § 9 Abs 1 Z 2 StBHG grundsätzlich von dieser Hilfeleistung ausgeschlossen sind, auch Hilfe zum Lebensunterhalt im notwendigen Umfang, also anteilsmäßig, gewährt werden kann.
Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine Bedenken dagegen, wenn die Behörde in diesem Fall von einem Prozentsatz der richtsatzmäßig zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht vollstationär betreute Menschen mit Behinderung in Höhe von 25% ausgeht und dazu den Richtsatz für alleinstehend Unterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe heranzieht, unabhängig davon, ob ein Antragsteller konkret Familienbeihilfe bezieht oder nicht (vgl. u.a. VwGH 24.06.2015, 2012/10/0012; VwGH 18.04.2012, 2011/10/0019).
Wenn die Behörde also - wie es seit Jahren in der Verwaltungspraxis so gehandhabt wurde - in solchen Fällen für alle Antragsteller den Bedarf zunächst ohne Berücksichtigung eines etwaigen Anspruches auf Familienbeihilfe (pauschal) mit 25% bemisst, um im nächsten Schritt einen allfälligen Familienbeihilfebezug (im Umfang der Differenz zwischen den Richtsätzen) für Unterstützte mit und ohne Anspruch auf Familienbeihilfe als Einkommen zu berücksichtigen, ist ihr demzufolge nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegenzutreten.
Gemäß § 11 Abs 2 Z 1 StBHG bleibt nämlich zwar der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bei der Feststellung des Gesamteinkommens stets außer Betracht, der Grundbetrag der Familienbeihilfe bleibt jedoch (nur) dann außer Betracht, wenn er bereits gemäß § 10 leg. cit. (im Rahmen des Richtsatzes) berücksichtigt wurde. Diese Bestimmung nimmt somit erkennbar auch auf den Fall Bedacht, dass bei einem Familienbeihilfenbezieher ein diese Beihilfe nicht berücksichtigender Richtsatz herangezogen wurde (vgl. dazu ausdrücklich VwGH 2011/10/0019). Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis vom 18.04.2012 ausdrücklich festhält, handelt es sich im Sinne seiner ständigen Judikatur beim Grundbetrag der Familienbeihilfe nicht um eine „besondere Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung, wird doch der Grundbetrag auch für volljährige Kinder, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, gewährt, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind, während der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe speziell auf die teilweise Abgeltung jener Mehrkosten abzielt, die aus einer erheblichen Behinderung erwachsen (vgl. u.a. VwGH vom 14.12.2007, 2006/10/0200 u.a.m.).
Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der für alle Antragsteller der anteilige Bedarf zunächst ohne Berücksichtigung eines etwaigen Anspruches auf Familienbeihilfe (pauschal) mit 25 % bemessen wird, um im nächsten Schritt einen allfälligen Familienbeihilfebezug im Umfang der Differenz zwischen den Richtsätzen für Unterstützte mit und ohne Anspruch auf Familienbeihilfe als Einkommen zu berücksichtigen, wurde in weiterer Folge auch in der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts so verfestigt und wurde in derartigen Fällen stets ein anteiliger Lebensunterhalt in Höhe von 25 % des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte als angemessen qualifiziert (vgl. u.a. LVwG 13.12.2022, GZ: LVwG 70.36-6073/2022-15; LVwG 24.02.2022, GZ: LVwG 70.36-1215/2022-4; LVwG 22.11.2021, GZ: LVwG 70.10-1139/2021-8 uvam.)
Dem Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin ist zwar insofern Recht zu geben, dass der Gesetzgeber und die verordnungserlassende Stmk. Landesregierung grundsätzlich unterschiedliche Richtsätze vorsehen, je nachdem, ob Familienbeihilfe bezogen wird oder nicht. Allerdings ist es nach der dargestellten Judikatur des VwGH, welcher sich das LVwG Steiermark angeschlossen hat, nicht zu beanstanden, wenn im Falle eines pauschalen Heranziehens eines anteiligen Lebensunterhaltes von einem Anspruch von 25 % des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte ausgegangen wird und in weiterer Folge bei Personen mit Familienbeihilfen- und Kinderabsatzbetrag-Bezug eben dieser Differenzbetrag als Einkommen berücksichtigt wird. Auch wenn eine allfällige Bemessung von 25 % ausgehend vom Richtsatz für alleinstehend Unterstützte mit Familienbeihilfenbezug konkret für die Beschwerdeführerin einen tatsächlich bestehenden Leistungsanspruch ergeben hätte, so ist doch mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt worden, dass die Beschwerdeführerin als Bezieherin von Familienbeihilfe durch die Berechnung der belangten Behörde gegenüber jenen Unterstützten schlechter gestellt wäre, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Dies ist deshalb der Fall, da die Behörde vom gebührenden anteiligen Lebensunterhalt von 25% bzw. im Jahr 2022 von € 171,00 bei einem Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag als zu berücksichtigendes Einkommen pauschal genau jenen Betrag abzieht, der die Differenz zwischen dem Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und dem Richtsatz für alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen, beträgt. Sie zieht damit eben nicht einen höheren Betrag ab, in dessen Ausmaß diese Leistungen tatsächlich gewährt werden und wird aus diesem Grund sowohl den Bestimmungen des Gesetzes als auch der StBHG-RSVO entsprochen und liegt gerade keine Ungleichbehandlung gegenüber jenen Unterstützten vor, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben; auch das Vorliegen einer sonstigen Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung kann nicht erkannt werden.
Auch wenn also die Heranziehung des vom Vertreter der Beschwerdeführerin angezogenen Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen, gemäß § 10 Abs 1 Z 1 lit. b in concreto für die Beschwerdeführerin ein günstigeres Ergebnis im Sinne eines zuzuerkennenden Leistungsanspruches bewirkt hätte, so ist doch die von der Behörde für das Jahr 2022 gewählte Vorgangsweise im Lichte der verfestigten Judikatur des VwGH und des LVwG Steiermark und in Berücksichtigung des vom Verfassungsgerichtshof wiederholt betonten weiten rechtspolitischen Gestaltungspielraumes des Gesetzgebers in sozialen Belangen nicht als rechtswidrig zu qualifizieren (vgl. für viele VfGH 28.06.2017; E3297/2016).
Ausgehend vom Richtsatz für alleinstehend Unterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe, welcher im Jahr 2022 € 681,00 monatlich beträgt, hat die Behörde also grundsätzlich im Ergebnis zu Recht einen pauschalen Betrag der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt von 25% im Ausmaß von € 170,25 richtig bemessen. Unter Berücksichtigung des bezogenen Einkommens in Höhe des Differenzbetrages zwischen den beiden Richtsätzen im Ausmaß von € 171,00 ergibt sich tatsächlich für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.12.2022 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Lebensunterhalt.
Es ist – damit verbunden – zu Recht für diesen Zeitraum auch keine Hilfeleistung im Sinne der Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 Abs 5 StBHG zuerkannt worden, da diese Leistung in direktem Konnex mit einer Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt steht.
Ein gänzlich anderes Ergebnis ergibt jedoch die Prüfung für das Jahr 2023: In Beachtung der gerade dargestellten, von der Judikatur entwickelten Grundsätze und Berechnungsmethodik errechnet sich ab 01.01.2023 ausgehend vom Richtsatz für einen alleinstehend Unterstützten gemäß § 10 Abs 1 Z 1 lit. a StBHG iVm § 1 Abs 1 Z 1 der maßgeblichen StBHG-Richtsatzverordnung in Höhe von nunmehr € 728,00 der anteilige Lebensunterhalt in Höhe von 25 % mit einem Betrag von € 182,00. In Berücksichtigung eines Einkommens (Grundbetrag der Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag) in der Höhe der Differenz des Richtsatzes für einen alleinstehend Unterstützten (€ 728,00) zum Richtsatz für einen alleinstehend Unterstützten, der Familienbeihilfe bezieht (€ 547,00), also eines Betrages von € 181,00, errechnet sich tatsächlich ab 01.01.2023 ein Anspruch auf anteiligen Lebensunterhalt in Höhe von € 1,00.
Die belangte Behörde hat nunmehr die bisherige, jahrelang so gehandhabte Berechnungslogik nach Vorgabe der Sozialabteilung der Stmk. Landesregierung, wie sie selbst eingeräumt hat, für das Jahr 2023 „geändert“ und will nunmehr nicht - wie bisher - einen anteiligen Richtsatz von 25 % (ergibt € 182,00) heranziehen, sondern einen Fixbetrag von € 181,00; in pauschaler Berücksichtigung eines Einkommens von € 181,00 ergibt dies einen Lebensunterhalt von € 0.
Dazu ist festzuhalten, dass diese Vorgangsweise, die ausschließlich auf einen Erlass, also auf eine Handlungsanleitung für die Verwaltungspraxis, Bezug nimmt, keinerlei Deckung in einer verbindlichen Rechtsnorm findet. Ganz abgesehen davon, dass von Seiten des Verwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern die mit 01.01.2023 in Kraft gesetzte Valorisierung der Familienbeihilfe hiefür ausschlaggebend sein soll, so ist jedenfalls diese Vorgangsweise ausdrücklich als dem Legalitätsprinzip widersprechend zu monieren.
Für eine derartige „Änderung der Berechnungslogik“, mit der von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Landesverwaltungsgerichts (und der bisherigen Verwaltungspraxis) abgegangen wird, wäre jedenfalls eine entsprechende Normierung in Gesetzesform oder in Form einer Verordnungserlassung notwendig, wobei nicht erkennbar ist, dass der Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die StBHG-RSVO per 01.01.2023 etwas entgegengestanden wäre. Dass eine derartige Novelle derzeit in Bearbeitung ist, ist hierbei für einen Anspruch auf Lebensunterhalt ab Jänner 2023 nicht von Relevanz. Ausdrücklich sei festgehalten, dass eine entsprechende Novelle nicht „aus verwaltungstechnischen Gründen“ notwendig ist, sondern dass diese Notwendigkeit Ausfluss des Rechtsstaatlichkeitsprinzips ist.
Die von der Behörde für den ab 01.01.2023 laufenden Zeitraum gewählte Vorgangsweise ist als unsachlich und nicht rechtskonform zu bezeichnen, zumal mit dieser Vorgangsweise die oben für das Jahr 2022 dargelegten Ausführungen, warum das pauschale Heranziehen eines Betrages von 25 % des allgemeinen Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte für alle Bezugsberechtigten ungeachtet des Umstandes, dass es einen eigenen Richtsatz für alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen, keinen Bedenken begegnet, gerade nicht mehr gültig sind.
Die Abstandnahme von der Heranziehung des Richtsatzes von € 728,00 und von der Zugrundelegung eines anteiligen Lebensunterhalts von 25 % davon, also eines Betrages von € 182,00, wurde wohl ausschließlich deshalb verfügt, um das Gebühren eines nach der bisherigen Berechnungsmethodik nunmehr (wenn auch in sehr geringer Höhe) zustehenden Anspruches zu vermeiden. Die für das heurige Jahr erfolgte Festlegung eines anteiligen Lebensunterhalts in Höhe von € 181,00, was einem Anteil von 24,86 % am Richtsatz von € 728,00 entspricht, ist weder aus dem StBHG, noch aus der StBHG-RSVO in irgendeiner Weise abzuleiten; es ist auch keine sachliche Begründung für diesen Betrag erkennbar.
Der Erlass des Amtes des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 09.01.2023 alleine stellt zudem jedenfalls keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um von der bisherigen ständigen Judikatur abzugehen. Es würde sich in diesem Fall daher wohl alternativ auch die Frage stellen, ob nicht anstelle der von der Behörde gewählten Berechnungsmethodik der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen, als Ausgangspunkt heranzuziehen wäre, wobei in weiterer Folge gemäß § 11 Abs 2 Z 1 StBHG nicht nur der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe, sondern auch der Grundbetrag außer Betracht zu bleiben hätte.
Im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur, der ständigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts und der von der Behörde im konkreten Fall im selben Bescheid auch für die Monate August 2022 bis Dezember 2022 angewendeten Berechnungsmethodik spricht jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Alles dafür, auch ab Jänner 2023 einen anteiligen Lebensunterhalt in Höhe von 25 % des nunmehr mit € 728,00 festgelegten Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte, zugrundezulegen, also einen grundsätzlichen Anspruch von € 182,00 anzuerkennen. Unter Berücksichtigung eines Einkommens aus dem Bezug der Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) in der Höhe des Differenzbetrages zwischen den beiden Richtsätzen von € 728,00 und € 547,00, also eines Betrages von € 181,00, errechnet sich mangels eines weiteren zu berücksichtigenden Einkommens somit ab 01.01.2023 ein anteiliger Lebensunterhalt von € 1,00 monatlich.
Gemäß § 31 Satz 2 StBHG gebührt die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 1 in den Monaten April und Oktober in doppelter Höhe, weshalb in diesen Monaten eine Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von € 2,00 gebührt. Eine Zuerkennung einer „Sonderzahlung“ in voller Höhe des Richtsatzes, wie sie in der Beschwerde begehrt wird, findet im Stmk. Behindertengesetz keine Deckung (vgl. LVwG Stmk. 13.12.2022, GZ: LVwG 70.36-6073/2022-15).
Nachdem die Beschwerdeführerin nunmehr ab 01.01.2023 Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, hat sie gemäß § 9 Abs 5 StBHG auch einen damit im Konnex stehenden Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, wie er Ausgleichszulagenbezieherinnen/Ausgleichszulagenbeziehern zusteht. Wie bisher soll ihr daher diese Leistung durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger gewährt werden.
Aus diesen Gründen war der gegen den Bescheid der BH Graz-Umgebung vom 02.06.2023 erhobenen Beschwerde hinsichtlich des Rumpfjahres 2022 kein Erfolg beschieden. Für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 war jedoch die spruchgemäße Entscheidung zu treffen, wobei ausdrücklich auf die zu beachtenden Bestimmungen des StBHG und die dort normierten Verpflichtungen, unter anderem auf § 34 (Anzeigepflicht), hingewiesen wird.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.