LVwG ST LVwG 47.36-2256/2023

LVwG 47.36-2256/2023State Administrative CourtSep 28, 2023

Regest

Sozialunterstützung, Einsatz der Arbeitskraft, Betreuungspflichten gegenüber Kindern, geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit, kumulative Voraussetzungen, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.36-2256/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.36.2256.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des A B, geb. am *****, Lgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 25.07.2023, GZ: A5-070738/2021-191,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 25.07.2023 wurde der jeweilige Höchstsatz des nunmehrigen Beschwerdeführers von August bis Oktober 2023 wegen mangelndem Arbeitseinsatz um 25 % gekürzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde führt Folgendes aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin A B, Gegen diese Entscheidung lege ich aus mehreren Gründen Berufung ein Erstens stellt dieser Sozialunterstützung mein natürliches Recht dar. Warum wurden die Sozialunterstützung abgezogen C D, Beachten Sie, dass meine Frau zum Arbeitsamt Eing, das Arbeitsamt sie jedoch nicht akzeptierte und sagte, dass Meine Kind E F sich anmelden müss in Kindergarten, also machten wir mehrere Versuche und Alle sagen bis ab 10.09.2023 zu warten gebt Keine Platz.“

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I.Festgestellter Sachverhalt:

Mit Ansuchen, eingelangt am 01.06.2023, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen der Sozialunterstützung ab 01.07.2023 für sich und die Bedarfsgemeinschaft. Diese besteht neben dem Beschwerdeführer aus G H, geb. am *****, I J, geb. am *****, K L, geb. am *****, M N, geb. am ***** und E F, geb. am *****. Das jüngste Kind hat somit am ***** das dritte Lebensjahr vollendet.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 02.06.2023 zu GZ: A5-070738/2021-170 wurde dem Antrag stattgegeben und wurden für den Zeitraum von 01.07.2023 bis 31.10.2023 Leistungen der Sozialunterstützung in Höhe von € 2.618,3 zuerkannt.

Mit Schreiben vom 13.07.2023 wurde Frau G H zu einem Gespräch zum Arbeitsmarktservice G West und Umgebung für den 18.07.2023 eingeladen.

Bei einer Abfrage des AMS-Behördenportals durch die belangte Behörde am 25.07.2023 wurde festgestellt, dass bei Frau G H eine AMS-Vormerkung nicht möglich ist, da die Kinderbetreuung nicht geregelt ist. Es gebe auch noch keine fixe Kinderbetreuung ab September. Frau G H spreche kaum Deutsch. Arbeitslos gemeldet war sie von 13.07.2023 bis 18.07.2023.

Daraufhin erging der gegenständlich angefochtene Bescheid.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die AMS-Behördenportalabfrage. Dass Frau G H nicht zur Arbeitssuche vorgemerkt ist wurde nicht bestritten und mit der notwendigen Kinderbetreuung begründet.

Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung.

Der wesentliche Sachverhalt (nämlich, dass Frau G H nicht zur Arbeitssuche vorgemerkt ist) ist anhand der Ermittlungsergebnisse feststellbar und wird nicht bestritten.

Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).

III.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG, LGBl. Nr. 51/2022 idF LGBl. Nr. 12/2023, lauten (auszugsweise):

Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.

(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die

(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung

(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.

(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.

(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.

1. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN). (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)

2. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:

§ 7 Abs. 1 StSUG regelt, dass die Höhe der Leistung gemäß § 8, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 StSUG gilt Abs. 1 nicht für Bezugsberechtigte, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.

Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin hat am ***** das dritte Lebensjahr vollendet weshalb eine Ausnahme gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 StSUG nicht mehr vorliegt.

Die Erläuternden Bemerkungen zu § 7 Abs. 1 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) halten Folgendes fest:

„Die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an einer von der Behörde angeordneten Begutachtung und zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit dienen. Es ist aber auch die persönliche und familiäre Situation der Bezugsberechtigten zu berücksichtigen.“

Zu § 7 Abs. 2 Z. 2 StSUG wird Folgendes ausgeführt:

„Die festgelegten Voraussetzungen „Betreuungspflichten“ und „keine geeignete, zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ müssen kumulativ vorliegen.

Die geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist bei Kindern im Alter zwischen einem und drei Jahren zu prüfen. Geeignete Betreuungsmöglichkeiten sind solche, die gesetzlich geregelt sind (Kindergarten, Tagesmütter etc.). …“

Gemäß § 7 Abs. 4 StSUG ist Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung

1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oder

2. nicht teilnehmen an

a)einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder

b)einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder

c)einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1,

der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.

Die Beschwerdeführerin war, obwohl kein Ausnahmetatbestand mehr vorlag, nicht zur Arbeitssuche vorgemerkt. Dadurch hat sie zweifellos ihre Arbeitskraft iSd § 7 Abs. 4 Z 1 StSUG nicht in zumutbarer Weise eingesetzt.

Die Kürzung des jeweiligen Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat (somit ab August) um 25% war somit rechtmäßig.

Der Beschwerdeführerin verbleiben nach der Kürzung € 700,67 monatlich. Eine Gefährdung der Deckung Wohnbedarfes ist somit nicht gegeben.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer ist auszuführen:

Gemäß § 4 Abs. 2 StSUG sind Leistungen der Sozialunterstützung subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.

Die Erläuternden Bemerkungen zu § 4 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) halten Folgendes fest:

„Zu Abs. 2:

Die Sozialunterstützung basiert entsprechend § 3 Abs. 3 iVm § 7 SH-GG, und gleich wie bisher die Bedarfsorientierte Mindestsicherung/Sozialhilfe, auf dem Prinzip der Subsidiarität und unterscheidet sich damit elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen (vgl. auch § 3 Abs. 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2019). Sozialunterstützung wird demnach nur in dem Ausmaß geleistet, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) abgedeckt werden kann.“

Bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass sich die Sozialunterstützung von einem bedingungslosen Grundeinkommen unterscheidet. Sie wird daher nur geleistet, wenn die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. (vgl. z.B. VwGH 23.05.2023, Ra 2022/10/0062 zum NÖ SUG)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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