LVwG ST LVwG 30.8-532/2023

LVwG 30.8-532/2023State Administrative CourtSep 12, 2023

Regest

Mautprellerei, Vignette, Fahrzeug, Trägerfolie, Anbringung, Innenseite, Windschutzscheibe, Anbringungsvorschriften, Maut, Bundeststraße, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.8-532/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.30.8.532.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn A B, K J, V, Ungarn, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 02.02.2023 mit der GZ: GRAZ/601220011381/2022, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 104,00 zu leisten.

A KÖZTÁRSASÁG NEVÉBEN

Steiermark Tartományi Közigazgatási Bírósága Mag. Schlossar-Schiretz bíró révén A B, M, V, K J. alatti lakosnak a Graz város polgármestere által 2023.02.02-án meghozott, GRAZ/601220011381/2022 számú büntető ítélete ellen emelt panaszáról

határozatot hozta:

I. A Közigazgatási bírósági eljárási törvény (a továbbiakban: VwGVG) 50.§ 1. bekezdése szerint, kapcsolódva a VwGVG 28.§ 1. bekezdésével, a panaszt megalapozatlanként

utasítja el:

II. A VwGVG 52.§ 1. és 2. bekezdése szerint a panaszttevőnek a határozat kézbesítésétől számított két héten belül, különbeni végrehajtás terhe mellett, a panaszeljárás költségeihez € 104,00 összegű hozzájárulást, kell fizetnie.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 07.06.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 24.08.2023 zugestellt. Der belangten Behörde sowie der C D wurde die Niederschrift am 07.07.2023 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 07.09.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

Das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des informierten Vertreters der C D in Zusammenschau mit den vorliegenden Lichtbildern hat zweifelsfrei ergeben, dass an dem vom Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort gelenkten Fahrzeug angebrachte Klebevignette nicht entsprechend den Vorgaben der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs angebracht bzw. geklebt war. Von der am Fahrzeug angebrachten Klebevignette wurde die Trägerfolie nicht vollständig entfernt (das „X“ war sichtbar), weshalb die angebrachte Vignette nicht gültig war.

Darüber hinaus ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Urkunden und Schriftwechsel, dass dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ****** mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2022 die Aufforderung zugekommen ist, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 22.05.2022, um 09.03 Uhr, in G auf der A2, auf Höhe StrKm ****, Fahrtrichtung: Staatsgrenze A, gelenkt hat, diese Lenkeranfrage, am 02.11.2022 - laut Rückschein - ordnungsgemäß übernommen und zugestellt worden ist, und der Beschwerdeführer innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Auskunft erteilt und auch keine andere Person benannt hat, die die Auskunft hätte erteilen können.

Laut Mautordnung der C D ist die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften – wie im gegenständlichen Fall bei nicht vollständigem Ablösen von der Trägerfolie und somit nicht vollständiger Anbringung der Vignette – wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht. Der Tatbestand der Mautprellerei ist bereits dann erfüllt, wenn eine mautpflichtige Bundesstraße benützt wird und dabei die Vignette über die Entrichtung der zeitabhängigen Maut nicht ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht ist.

Die an dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug angebrachte Mautvignette war offensichtlich nicht von der Trägerfolie gelöst und nicht ordnungsgemäß an die Windschutzscheibe geklebt. Dem Beschwerdeführer hätte dieser Umstand insofern auffallen müssen, als auch auf der Vignette noch das schwarze Kreuz sichtbar war, welches mit Entfernen der Trägerfolie auf dieser verbleibt. Über die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwendung der Vignette wird jeder Erwerber der Vignette auch in englischer Sprache belehrt, diese Belehrung bzw. Anleitung findet sich auf der Rückseite der Trägerfolie. Der Beschwerdeführer hätte sich somit davon überzeugen müssen, ob die an seinem Fahrzeug angebrachte Mautvignette ordnungsgemäß angebracht war. Dadurch, dass er sein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, ohne, dass die am Fahrzeug angebrachte Klebevignette von der Trägerfolie vollständig entfernt gewesen war, hat er die ihm unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 24.10.2022, welche ihm nachweislich zugekommen ist, und welche auch in ungarischer Sprache übersetzt war, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hat, hat er auch die ihm unter Spruchpunkt 2. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Die über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. und 2. verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen. Auch im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass sowohl als mildernd als auch als erschwerend nichts zu werten ist, und die Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung bekanntgegeben hat, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ihm somit der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zukommt, ist eine Reduzierung der verhängten Strafen nicht möglich, da im Hinblick auf das Verschulden zu Spruchpunkt 1. davon auszugehen ist, dass zumindest Fahrlässigkeit vorliegt und dem Beschwerdeführer zwingend hätte auffallen müssen, dass er die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht hat.

Die unter Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe ist aus Gründen der General- und Spezialprävention bei einem Strafrahmen bis zu € 3.000,00 jedenfalls angemessen und soll vorbeugen den Beschwerdeführer künftig vor der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine Reduzierung kommt auch deshalb nicht in Frage, da bereits der Strafbetrag der Ersatzmautforderung über € 120,00 oder auch der Strafbetrag der Anonymverfügung mit dem Betrag in Höhe von € 300,00 vom Beschwerdeführer hätte bezahlt werden können.

Hinsichtlich der 2. - dem Beschwerdeführer zur Last gelegten – Verwaltungsübertretung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG wurde die verhängte Strafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens von € 5.000,00 ausgemessen und ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht bloß als geringfügig angesehen werden kann, da durch die Nichtbefolgung der Lenkeranfrage der Schutzzweck der Norm - nämlich die Feststellung des verantwortlichen Lenkers - in nicht unerheblichem Maß verletzt worden ist.

Der Beschwerde war sohin nicht Folge zu geben.

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