LVwG ST LVwG 50.40-892/2023

LVwG 50.40-892/2023State Administrative CourtAug 31, 2023

Regest

Nebengebäude; untergeordnete Bedeutung; Transformatorengebäude; Umspannung von elektrischer Energie; Steiermärkisches Baugesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.40-892/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.40.892.2023

Begründung

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 03.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Matthias SCHARFE, B.A. über die Beschwerde des Ing. A B, BEd, vertreten durch die Dr. D E Rechtsanwälte OG, Mstraße, G (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch DI F H), gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 13.02.2023, GZ: A17-BAB-137606/2021/0111, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.08.2023

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 07.12.2021 beantragte die C GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) beim Stadtsenat der Stadt Graz (belangte Behörde) unter Vorlage diverser Einreichpläne die Erteilung der Baubewilligung zur

1. Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus vier Wohngebäuden, mit insgesamt 50 Wohneinheiten,

2. Errichtung von Außenanlagen, von zwei Pergolen sowie eines Geh- und Radweges,

3. Errichtung einer Tiefgarage für 46 PKW-Abstellplätze,

4. Durchführung von Geländeveränderungen,

jeweils auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, G.

2. Die belangte Behörde holte diverse Gutachten ein.

3. Die belangte Behörde machte in weiterer Folge – da voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Eigentümer von Grundstücken allein im Umkreis von 30 m um das Projektgrundstück herum zu laden seien – die Anträge mit Edikt gemäß §§ 44a, 44b AVG öffentlich, mit dem Hinweis, dass Einwendungen gegen das Projekt bei sonstigem Verlust der Parteistellung bis zum 13.02.2023 schriftlich zu erheben seien. Das Edikt wurde nebst Anschlag in den Tageszeitungen „Kronen Zeitung“, „Der Standard“ sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart.

4. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 12.01.2023 insbesondere vorgebracht: „Des Weiteren ist am Grundstück Nr.**** ein Nebengebäude zu finden, welches in keiner Art und Weise im Bauakt (Abstände) berücksichtigt“ werde.

5. Mit Bescheid vom 13.02.2023 erteilte die belangte Behörde die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung des eingereichten Bauprojektes unter einer Vielzahl an Auflagen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Einwendung des nunmehrigen Beschwerdeführers, auf dem Nachbargrundstück ****, KG ****, G befinde sich ein Nebengebäude, das nicht für die Berechnung der Abstände herangezogen worden sei, abzuweisen sei, weil es sich dabei um ein Nebengebäude handle und bei Nebengebäuden gemäß § 13 Abs 11 Stmk BauG lediglich der Grenzabstand einzuhalten sei, was bei jedem der geplanten Gebäude im vorliegenden Projekt sichergestellt sei.

6. Dagegen richtet sich die Beschwerde, die unter Anführung eines Planausschnittes geltend macht, das „Zusatzgebäude“ auf dem Nachbargrundstück Nr. ****, KG ****, sei bei der Ermittlung der Abstände nicht berücksichtigt worden, die angeführten Gebäudeabstände deshalb „unvollständig“, das neu zu errichtende Bauwerk samt Tiefgarageneinfahrt sowie der Altbestandbau auf den Baugrundstück liege im roten Bereich der Bombenverdachtsflächen, die Notwendigkeit einer Beurteilung bzw. Baubegleitung durch ein Fachunternehmen aus diesem Grund werde jedoch entgegen dem Gutachten der I J nicht als Auflage vorgeschrieben, des Weiteren sei die Berechnung der Bebauungsdichte falsch. In einer „Ergänzung der Beschwerde“ brachte er ohne Beweisanbote vor, das Transformatorengebäude sei von „MitbewohnerInnen vermessen worden“, die Vermessung ergebe eine Fläche von 48 m2. Aufgrund dieser Größe erfülle das Gebäude nicht mehr die Definition eines „Nebengebäudes“ gemäß § 4 Z 48 Stmk BauG.

7. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat der mitbeteiligte Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt; diese hat sich mit Schreiben vom 12.04.2023 schriftlich zur Beschwerde geäußert und darin insbesondere ausgeführt, dass sämtliche Abstandsvorschriften des Stmk BauG eingehalten würden, das Vorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich auf Entwurfsunterlagen und nicht auf den vidierten Einreichplan.

8. Mit Schriftsatz vom 28.04.2023 hielt der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Beschwerde aufrecht.

9. Auf Anfrage des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 05.06.2023 teilte der Verteilernetzbetreiber K GmbH Co KG am 06.06.2023 mit, dass das Transformatorengebäude auf dem Grundstück Nr.****, KG ****, G in Betrieb ist und betreten werden könne, der Zutritt aber auf hierzu befugte Personen eingeschränkt ist.

10. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelte dieses Ergebnis seiner Beweisaufnahme den Verfahrensparteien und teilte seine vorläufige Rechtsansicht mit, dass das Transformatorengebäude nicht von der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 7 Stmk BauG erfasst ist, sondern in den Anwendungsbereich des Stmk BauG fällt und es sich bei dem Transformatorengebäude nach seiner vorläufigen Rechtsansicht auch nicht um ein Nebengebäude handelt.

11. Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 21.06.2023 eine schriftliche Äußerung.

12. Am 03.08.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert und im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

13. Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Festgestellter Sachverhalt:

1. Auf dem Grundstück Nr.****, KG ****, G, ist die Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus vier Wohngebäuden, mit insgesamt 50 Wohneinheiten Errichtung von Außenanlagen, von zwei Pergolen sowie eines Geh- und Radweges, die Errichtung einer Tiefgarage für 46 PKW-Abstellplätze und die Durchführung einer Geländeveränderung geplant. Das in diesem Bauvorhaben enthaltene Gebäude „Haus A“ ist viergeschossig ausgelegt.

2. Der Beschwerdeführer ist einer der Eigentümer des direkt angrenzenden Grundstückes Nr.****, KG ****, G.

3. Auf dem Grundstück Nr. ****, KG ****, G befindet sich ein eingeschossiges Transformatorengebäude (allseits umschlossen mit Dach), das ein Flächenmaß von 36,8 m2 aufweist. Dieses ist nicht unmittelbar anschließend an die gemeinsame Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. **** und Nr. ****, jeweils KG , G, errichtet worden, ist aber auch weniger als 3,0 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. und ****, jeweils KG ****, nämlich tatsächlich 1,0 m an seiner nordwestlichen zum Baugrundstück hin ausgerichteten Ecke und 0,99 m an seiner südwestlich zum Baugrundstück hin ausgerichteten Ecke von dieser gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Das Transformatorengebäude dient der Versorgung der Gebäude N Bgasse ****, **** und **** mit elektrischer Energie.

4. Der Abstand zwischen dem geplanten „Haus A“ und der nächstgelegenen Grundgrenze des Grundstückes ****, KG ****, G mit dem Grundstück **** KG ****, G beträgt 6,0 m, da das Transformatorengebäude nicht unmittelbar anschließend an die erwähnte Grundgrenze, sondern davon 1,0 m bzw. 0,99 m versetzt errichtet wurde, ist der Abstand zwischen dem dem Transformatorengebäude nächstgelegenen Haus A des Bauprojektes und dem Transformatorengebäude größer als 6,0 m und beträgt 7,0 m. Zum anderen Nachbargrundstück (Nr. ****, KG ****, G) hin wird das Gebäude „Haus A“ unmittelbar an der Grundgrenze errichtet.

5. Das Transformatorengebäude auf dem Grundstück Nr.****, KG ****, G ist in Betrieb und weist zumindest eine Öffnung (Türe) auf, durch die es betreten werden kann.

6. Der Gebäudeabstand der anderen (als „Haus A“) auf dem Grundstück Nr. ****, KG ****, G geplanten Gebäude, also Haus B, C, D, vom Transformatorengebäude erreicht ein Ausmaß, das schon aufgrund der Lage sowohl der geplanten Häuser auf dem Grundstück Nr. ****, KG ****, G als auch des Transformatorengebäudes auf dem Grundstück Nr. ****, KG ****, G angesichts der jeweiligen Geschoßzahl eine Verletzung von Nachbarrechten nach 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 1 durch Unterschreitung des Gebäudeabstandes durch die Errichtung der geplanten Gebäude ausschließt. Ebenfalls schließen Lage und Geschoßzahl der anderen (als „Haus A“) projektierten Gebäude auf dem Grundstück ****, KG ****, G eine Verletzung des Grenzabstandes aus.

7. Das Edikt über das Bauvorhaben samt Mitteilung der Möglichkeit der Akteneinsichtnahme und der Erhebung von Einwendungen und der Folge des Unterlassens zulässiger Einwendungen wurde nebst Anschlag auf der Amtstafel und Veröffentlichung im Internet in den Tageszeitungen „Kronen Zeitung“, „Der Standard“ sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 30.11.2022 verlautbart. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 12.01.2023 insbesondere vorgebracht: „Des Weiteren ist am Grundstück Nr.**** ein Nebengebäude zu finden, welches in keiner Art und Weise im Bauakt (Abstände) berücksichtigt“ werde.

8. Das Bauvorhaben entspricht aus Sicht des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes sowie Personenschutzes dem Stand der Technik.

III.Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, eine Anfrage an den Verteilernetzbetreiber K GmbH Co KG und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen II.1. und II.2. ergeben sich aus dem unbestrittenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die viergeschossige Ausführung von Haus A aus den vidierten Einreichplänen.

Die Feststellung II.3. ergibt sich hinsichtlich der Eigenschaft des Gebäudes als Transformatorengebäude aus dem unbestrittenen Akteninhalt – sowohl Beschwerde als auch Beschwerdereplik gehen von dieser Eigenschaft aus – und der Beantwortung der Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 05.06.2023 (OZ 12). Der Abstand von 1,0 m des Transformatorengebäudes von der gemeinsamen Grundgrenze an der nordwestlichen Gebäudeecke des Transformatorenhauses und von 0,99 m an der südöstlichen-Gebäudeecke des Transformatorenhauses sowie dessen Flächeninhalt ergibt sich aus den Beweisergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, namentlich der Beilage ./B der Verhandlungsschrift, deren diesbezügliche Vermessungsergebnisse wurden auch von den anwesenden Verfahrensparteien nicht bezweifelt.

Die Feststellung II.4. ergibt sich hinsichtlich des Abstandes des Hauses A von der Grundgrenze aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde bzw. den darin einliegenden vidierten Einreichplänen und hinsichtlich des Abstandes des Transformatorengebäudes von der Grundgrenze aus den Beweisergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Beilage ./B der Verhandlungsschrift). Dieser Vermessungsplan ist von keiner bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesenden Partei in Zweifel gezogen worden. Dass das Transformatorengebäude auf dem Grundstück Nr. **** KG, ****, G nicht an der Grundgrenze errichtet wurde ergibt sich zudem aus der im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark einliegenden Abfrage des Geodateninformationssystems WebGIS (OZ 21); auch wenn dieses System und eine Messung in diesem System mit Ungenauigkeiten verbunden ist, so lässt sich dennoch hinreichend zuverlässig bereits daraus erkennen, dass das Transformatorengebäude nicht an der Grundstücksgrenze errichtet wurde und der Abstand zwischen dem Transformatorengebäude und der Grundgrenze 3,0 m unterschreitet.

Die Feststellung II.5. folgt aus der Beantwortung (OZ 12 des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark) der entsprechenden Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark beim Verteilernetzbettreiber K GmbH Co KG (OZ 11des Aktes).

Die Feststellung II.6. ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den vidierten Einreichplänen; die Einhaltung des Grenzabstandes durch alle projektierten Gebäude auf dem Grundstück ****, KG ****, G wurde auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht bezweifelt.

Die Feststellung II.7. folgt aus dem unbestrittenen Inhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde, insbesondere der darin einliegenden entsprechenden Zeitungsausschnitte.

Die Feststellung II.8. ergibt sich aus dem vom Sachverständigen der Grazer Feuerwehr geprüften (Stellungnahme im Akt der belangten Behörde vom 17.06.2022) Brandschutzkonzept des Bauvorhabens, dessen Umsetzung mit den Auflagen 19 und 20 des Bescheides vorgeschrieben wurde und dessen sachverständige Prüfung ergeben hat, dass das Bauvorhaben aus Sicht des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes sowie Personenschutzes den genannten Anforderungen entspricht.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Beischaffung der Bauakten der Liegenschaften N Bgasse ****, **** und **** ist zur Erhebung der Tatsachengrundlagen dieser Entscheidung nicht erforderlich.

IV.Rechtslage:

1. § 4 Z 44, , § 4 Z 47, § 13, § 26 § 27 sowie § 52 Steiermärkisches Baugesetz– Stmk BauG, LGBl. 1995/59 idF LGBl 2022/45 (§ 4), LGBl 2023/73 (§ 13), LGBl 2020/11 (§ 26), LGBl 2013/87 (§ 27) und LGBl 2011/13 (§ 52) lauten wie folgt:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

[…]

44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

[…]

47. Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;

[…]“

§ 13

Abstände

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand). Der genehmigte Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Fassung liegt.

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

(4 ) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,

  • die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und

  • deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.

(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der

  • Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;

  • Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.

(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.

(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.

(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen

  • für Nebengebäude oder

  • wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;

  • für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.

(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.

(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.

(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

(13) Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für

  • Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;

  • Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;

  • Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;

  • Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.

(13a) Die Abs. 1 bis 11 gelten überdies nicht für Gebäude gegenüber öffentlichem Wassergut (Gewässerparzelle), sofern der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt. Die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb eines Abstandes bis zu 3,0 m zur Grenze des öffentlichen Wassergutes ist nur mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zulässig.

(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. Ein Überbauen der Nachbargrenze ist nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.

(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.

§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:

1. gewerblichen Betriebsanlage oder

2. Seveso-Betrieb oder

3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage

ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.

[…]

§ 52

Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerk

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.

(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Desgleichen kann von einer solchen Ausführung der Außenwände abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte des Brandschutzes dies zulassen.

(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z. B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.“

§§ 44a, 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 1991/51 (WV) idF BGBl. I 2013/33 (§ 44a) bzw. BGBl I 2009/20 (§ 44b) lauten wie folgt:

„Großverfahren

§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;

4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2 )Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.“

V.Erwägungen:

A. Zuständigkeit, Zulässigkeit und Prüfungsumfang

1. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der (bescheiderlassenden) Behörde gegeben findet, hat es gem. § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid (nur) aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

2.1. Daraus ergibt sich zum einen, dass das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen zu prüfen hat (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 16.03.2018, Ro 2018/02/0001). Gemäß § 3 Z 1 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach der Lage des unbeweglichen Gutes, hier des Baugrundstückes; dieses befindet sich in Graz. Aus § 2 Abs 2 Stmk BauG ergibt sich, dass der Stadtsenat der Stadt Graz sachlich für die Vollziehung des Stmk BauG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Gemeindegebiet von Graz zuständig ist. Der Stadtsenat der Stadt Graz war daher sowohl sachlich, als auch örtlich für die Erlassung des bekämpften Bescheides zuständig.

2.2. Zum anderen ergibt sich daraus, dass das Verwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang beschränkt ist. Es kann nur „auf Grund der Beschwerde“ den Bescheid prüfen. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Der Beschwerdeführer kann also nur Rechte geltend machen, die der Gesetzgeber ihm in einer durchsetzbaren Art und Weise eingeräumt hat (subjektiv-öffentlich-rechtliche Rechte).

Einem Nachbarn kommt gemäß § 26 Stmk BauG also auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Mitspracherecht zu, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Diese dem Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen sind in § 26 Abs 1 Z 1- Z6 (und Abs 4) Stmk BauG abschließend und nicht erweiterbar aufgezählt (vgl. VwGH 25.11.2015, 2013/06/0129). Dies sind – eben ausschließlich – Bestimmungen über

„1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs 1);

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2);

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88);

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs 6).“

2.3. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren besteht einerseits nur insofern, als dem Nachbarn nach den in Betracht baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen (eben jene in § 26 Abs 1 Z 1 bis 6 abschließend aufgezählten) und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren vor der Behörde durch die rechtzeitige Erhebung der entsprechenden Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/06/0193, „Teilpräklusion“ hinsichtlich jener Rechte, die der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat).

2.4. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes, Grundstück Nr.****, KG ****. Er ist damit in Bezug auf das gegenständliche Bauprojekt Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG. Er hat schriftlich rechtzeitig gegen das zulässigerweise mit Edikt (am 30.11.2022, mithin in keinem gemäß § 44a AVG unstatthaften Zeitraum) unter Einhaltung der Vorschriften des § 44a AVG kundgemachte Bauvorhaben die Einwendung vorgebracht, es verletze den Gebäudeabstand weil das auf dem Grundstück ****, KG **** befindliche Transformatorengebäude nicht berücksichtigt worden sei. Damit hat der Beschwerdeführer eine ihm zukommende Einwendung rechtzeitig erhoben und damit seine Parteistellung aufrechterhalten, nunmehr bringt er diese Einwendung – und damit jedenfalls die ihm als Nachbarn zukommende Einwendung nach § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Stmk BauG – vor dem Verwaltungsgericht vor.

3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

B. In der Sache

1. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes, Grundstück Nr.****, KG . Er ist damit Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG. Ihm kommt damit gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Stmk BauG die Einwendung nicht ausreichender Abstände des am Bauprojektes zu. Auf dem Grundstück Nr., KG **** befindet sich ein Transformatorengebäude, das nicht unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze mit dem Grundstück ****, KG ****, G, sondern ca. 1,0 m bzw. 0,99 m, also weniger als 3 m von dieser Grenze entfernt errichtet wurde.

2. Gemäß § 3 Abs 7 Stmk BauG gilt dieses Gesetz (das Stmk BauG) jedoch nicht für bauliche Anlagen, die der Fortleitung oder Umformung von Energie dienen (Freileitungen, Transformatorenstationen, Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen, Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen, Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen, E-Ladestationen u. dgl.), soweit es sich nicht um betretbare Gebäude handelt. Handelt es sich also um ein betretbares Gebäude, ist das Stmk BauG sehr wohl anzuwenden.

Ob der Kreis derjenigen Personen, denen Zutritt zu dem Gebäude gewährt wird (etwa durch Hinweistafeln oder allgemein durch das Zivilrecht) eingeschränkt wird, ist dabei unerheblich, es kommt lediglich darauf an, ob ein Betreten physisch möglich ist. Aufgrund des klaren Wortlautes des § 3 Z 7 Stmk BauG 1995 kommt es nämlich auf die Motive des Betretens im Rahmen der Betretbarkeit der gegenständlichen Transformatorenstation nicht an. Bauliche Anlagen, welche der Fortleitung oder Umformung von Energie dienen, dürfen der Lebenserfahrung nach regelmäßig ausschließlich durch hierfür befugte Personen betreten werden und sind (ansonsten) verschlossen gehalten (vgl. etwa LVwG Stmk 17.09.2018, 50.25-1906/2018). Dass es auf die Berechtigung oder das Motiv des Betretens nicht ankommt, zeigt sich auch in der Existenz von § 21 Abs 1 Z 2 lit p Stmk BauG; dabei handelt es sich um eine eigene Regelung für die Meldepflicht der Errichtung von Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt, die überflüssig wäre, wenn bereits das zivilrechtliche Untersagen des Betretens des Gebäudes genügte, damit das Transformatorengebäude gemäß § 3 Abs 7 Stmk BauG vom Anwendungsbereich des Stmk BauG ausgenommen ist, weil ein Betreten durch Unbefugte ohnehin in jedem Fall eine Besitzstörung darstellte; die Schaffung überflüssiger Normen ist aber dem Gesetzgeber nicht zuzumessen.

Aus der Beantwortung (OZ 12) der Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (OZ 11) ergibt sich, dass die Transformatorenstation in Betrieb ist und dass sie über eine Türe betretbar ist; die Gebäudeeigenschaft steht außer Frage.

Das Stmk BauG ist daher auch auf das Transformatorengebäude auf dem Grundstück Nr.****, KG ****, anwendbar.

3. Gemäß § 26 Abs 1 2 Stmk BauG hat der Nachbar grundsätzlich ein Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände, die in § 13 Stmk BauG geregelt sind.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem Nachbarn nur in Bezug auf die Errichtung eines Gebäudes auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück ein Mitspracherecht zusteht. Das heißt, dass ein Nachbar nicht schlechthin einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Abständen hat, sondern es sich um Abstände handeln muss, die seinem Grundstück oder Gebäude gegenüber einzuhalten sind.

Gemäß § 13 Abs 1 Stmk BauG sind Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschossanzahl, vermehrt um vier, ergibt (Gebäudeabstand). Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um zwei, ergibt (Grenzabstand).

3.1. Der Beschwerdeführer – der Miteigentümer des unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks des Baugrundstückes ist und der die Einwendung mangelnder Abstände bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorbrachte und diesbezüglich daher nach wie vor Parteistellung genießt – wendet in seiner Beschwerde ein, das Bauvorhaben verletze den Gebäudeabstand zum auf dem Grundstück Nr.****, KG ****, G befindlichen Transformatorengebäude.

§ 13 Abs 1 Stmk BauG verlangt einen Gebäudeabstand von:

Geschosszahl neu zu errichtendes Gebäude + Geschosszahl Bestandsgebäude am Nachbargrundstück + 4 = Gebäudeabstand in m.

Daraus ergibt sich hier: 4 + 1 + 4 = 9,0 m Gebäudeabstand. Der tatsächliche geplante Gebäudeabstand fällt jedoch mit 7,0 m geringer aus. Festzuhalten ist somit, dass der Gebäudeabstand gemäß § 13 Abs 1 Stmk BauG zwischen dem Bauvorhaben (Haus A) und dem Transformatorengebäude nicht eingehalten wird.

3.2. Gemäß § 13 Abs 8 erster Spiegelstrich Stmk BauG kann die Behörde geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden für Nebengebäude zulassen.

Aus dem Wortlaut (arg.: „für“) der Bestimmung geht hervor, dass es sich, um in den Genuss dieser Regelung zu gelangen, bei dem neu zu errichtenden Gebäude um ein Nebengebäude handeln muss. Nebengebäude sind nach der Definition in § 4 Z 47 Stmk BauG zwingend eingeschossige Gebäude. Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben (insbesondere: des „Hauses A“) handelt es sich schon aufgrund seiner Mehrgeschossigkeit ohne jeden Zweifel um kein Nebengebäude iSd § 4 Z 47 Stmk BauG. § 13 Abs 8 erster Spiegelstrich Stmk BauG kann hier daher nicht zur Anwendung gelangen.

3.3. Gemäß § 13 Abs 11 Stmk BauG ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten, wenn sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude befindet.

Unter „Nebengebäuden“ sind gemäß § 4 Z 47 Stmk BauG eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschosshöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2 zu verstehen. Da das Transformatorengebäude der Umspannung von elektrischer Energie dient kann es schon aus diesem Grund, unabhängig von seinen Dimensionen und seiner Fläche, kein Bau von untergeordneter Bedeutung und somit kein Nebengebäude sein. Zudem werden gleich mehrere Gebäude, teils auf anderen Grundstücken, durch das Transformatorengebäude mit elektrischer Energie versorgt, was ebenfalls gegen eine untergeordnete Bedeutung des Gebäudes spricht. Dass es sich bei einem Transformatorengebäude um kein Nebengebäude handelt zeigt sich auch in der Existenz von § 21 Abs 1 Z 2 lit p Stmk BauG; dabei handelt es sich um eine eigene Regelung für die Meldepflicht der Errichtung von (betretbaren) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt, die – aufgrund der Existenz von § 21 Abs 1 Z 2 lit g für die Meldepflicht von Nebengebäuden– überflüssig wäre, wenn es sich bei Umspann- und Transformatorenstationen um ein Nebengebäude handelte.

3.4.1. In seinem Erkenntnis vom 29.06.2000, 99/06/0087 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Frage, ob § 13 Abs 1 Stmk BauG auch in Fällen anzuwenden ist, in denen auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude steht, das selbst den Grenzabstand (§ 13 Abs 2 leg cit) nicht einhält, weil es nach der früheren Rechtslage eine derartige Abstandsregelung nicht gegeben hat oder rechtswidrigerweise dem § 13 Abs 2 leg cit oder einer gleichartigen früheren Grenzabstandsregelung nicht entsprochen wurde, im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 13 Abs 1 leg cit so zu beantworten ist „– jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem auch auf Grund der Lage und Größe der betroffenen Gebäude keine relevante Beeinträchtigung der durch das Stmk BauG 1995 geschützten Interessen eines Altbestandes erkennbar ist“ –, dass diese Abstandsregelung nicht anzuwenden ist, wenn der Altbestand auf dem Nachbargrundstück die Grenzabstandsregelung des § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995 nicht einhält. Andernfalls ergibt sich nämlich für das benachbarte Grundstück in derartigen Fällen, dass die Grenzabstandsregelung des § 13 Abs 2 leg. cit. überhaupt nicht zum Tragen kommt und vielmehr die Regelung über die Abstände zwischen den Gebäuden gemäß § 13 Abs 1 leg. cit. gleichzeitig den Grenzabstand für ein solches Nachbargrundstück in unterschiedlichstem Ausmaß und in Abweichung von Abs 2 festlegt. Eine solche Auslegung widerspricht dem Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG) im Hinblick auf den von jedem Grundstück einzuhaltenden Grenzabstand. Es kann sachlich nicht gerechtfertigt werden, warum für Bauten auf Grundstücken, auf deren Nachbargrundstücken sich dem § 13 Abs 2 Stmk BauG nicht entsprechende Bauten befinden, die Grenzabstandsregelung des § 13 Abs 2 leg. cit. wegen der darüberhinausgehenden Anordnung des § 13 Abs 1 Stmk BauG in diesen Fällen überhaupt keine Bedeutung haben sollen bzw. sich de facto viel größere Abstände aus § 13 Abs 1 leg. cit. ergeben und der Grund dafür nicht in den Verhältnissen dieses Grundstückes liegt, sondern darin, dass ein Bauwerk auf dem Nachbargrundstück den Grenzabstand gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG unterschreitet. Dies gilt unabhängig davon, ob nach einer früheren Rechtslage es eine derartige Abstandsregelung für den Altbestand nicht gegeben hat oder rechtswidrigerweise bei der Errichtung des Altbestandes dem § 13 Abs 2 leg cit oder einer gleichartigen früheren Grenzabstandsregelung nicht entsprochen wurde.

3.4.2. Dieses Erkenntnis des VwGH konnte vor dem Hintergrund des damals behandelten Falles noch so interpretiert werden, dass eine Unterschreitung des Gebäudeabstandes durch ein Bauvorhaben wegen Unterschreitung des Grenzabstandes durch ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück nur dann statthaft ist, wenn durch die Unterschreitung des Grenzabstands durch das Gebäude auf dem Nachbargrundstück die Bebaubarkeit des Grundstückes des Bauvorhabens verunmöglicht oder zumindest stark beeinträchtigt wird. Es lag dem Fall nämlich zugrunde, dass ein 24- oder 25-geschossiges Gebäude am Nachbargrundstück zum Bauvorhabensgrundstück auf dem ein sechsgeschossiges Gebäude errichtet werden sollte nur einen Grenzabstand von 4,0 m aufwies, sodass der Gebäudeabstand von (zumindest) 34,0 m zu 30,0 m zu Lasten des Bauwerbers erreicht werden hätte müssen. Dagegen spricht aber bereits, dass der VwGH sich bei seiner verfassungskonformen Interpretation von § 13 Abs 2 Stmk BauG in seinem Erkenntnis vom 29.06.2000, 99/06/0087 ausschließlich auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG) und nicht auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) des Bauwerbers bezogen hat; weiters spricht dagegen, dass der VwGH in dieser Entscheidung auch nicht auf das dortige Vorbringen Bezug genommen hat, wonach es nicht erweisen sei, dass eine Bebauung des gegenständlichen Areals unter Einhaltung der Abstandsvorschriften unmöglich sondern eine solche nur wirtschaftlich unattraktiver sei. Außerdem hat der VwGH in seinem Beschluss 19.12.2018, Ra 2018/06/0216 die Rechtsprechung, dass bei Unterschreitung des Grenzabstandes am Nachbargrundstück auch der Bauwerber nur den Grenz-, nicht aber den Gebäudeabstand einhalten muss, auch auf einen Fall bezogen, in dem kein Hochhaus, sondern lediglich ein eingeschossiges Gebäude auf dem Nachbargrundstück stand, während auf dem Baugrundstück ein zweigeschossiges Gebäude errichtet werden sollte. Dies ist insofern besonders bemerkenswert, weil in diesem Fall das Bauvorhaben jedenfalls den Grenzabstand verletzt hat und der Bewilligungsantrag daher bereits aus diesem Grund (von Behörde und Verwaltungsgericht) abzuweisen war, wie auch der VwGH festhält, er sich aber dennoch ausdrücklich auf das Erkenntnis 29.06.2000, 99/06/0087 und dessen Begründung, dass der Gebäudeabstand nicht einzuhalten ist, wenn der Grenzabstand vom Nachbargebäude nicht eingehalten wird, bezieht. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass es darauf, ob durch die Unterschreitung des Grenzabstandes durch das Nachbargebäude die Bebaubarkeit des Baugrundstückes ausgeschlossen oder stark beeinträchtigt wird, es nach der Rsp des VwGH somit nicht, sehr wohl aber darauf, dass es auf Grund der Lage und Größe der betroffenen Gebäude zu keiner relevanten Beeinträchtigung der durch das Stmk BauG 1995 geschützten Interessen eines Altbestandes kommt, ankommt.

Dennoch ist festzuhalten, dass auch im vorliegenden Fall die Bebaubarkeit des Grundstückes durch das Transformatorengebäude, das selbst den Grenzabstand nicht einhält, eine erhebliche Beeinträchtigung erfährt. Während das Transformatorengebäude den erforderlichen Grenzabstand um 66,67 % unterschreitet, hätte die bauwerbende mitbeteiligte Partei den gesamten Gebäudeabstand – bis auf ca. 1,0 m – vollkommen auf ihrem Grundstück einzuhalten.

3.4.3. Für den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Unterschreitung des Gebäudeabstands durch das Bauvorhaben aus dem Grund zulässig ist, dass das (Transformatoren-)Gebäude auf dem Nachbargrundstück selbst den Grenzabstand gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG unterschreitet – bei einem eingeschossigen Gebäude beträgt dieser 3,0 m, tatsächlich wird hier aber nur ein Abstand 1,0 m bzw. 0,99 m eingehalten, der Grenzabstand wird daher um 66,67 % unterschritten – und deshalb die Regelung des § 13 Abs 1 Stmk BauG betreffend den Gebäudeabstand nicht anzuwenden ist. Anderenfalls nämlich hätte die mitbeteiligte Partei den gesamten Gebäudeabstand – bis auf ca. 1,0 bzw. 0,99m – vollkommen auf ihrem Grundstück einzuhalten, während das Nachbargebäude sogar den Grenzabstand, den es nach § 13 Abs 2 Stmk BauG (eigentlich) einhalten müsste, deutlich – nämlich sogar um zwei Drittel des Erforderlichen – unterschreitet. Eine solche Interpretation von § 13 Abs 1 Stmk BauG hieße, dieser Norm einen verfassungswidrigen, dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG, Art 7 B-VG) widersprechenden Inhalt im Hinblick auf den von jedem Grundstück einzuhaltenden Grenzabstand zu unterstellen, zumal aufgrund der Art, Lage und Größe der betroffenen Gebäude sich keine relevante Beeinträchtigung der durch das Stmk BauG 1995 geschützten Interessen des Altbestandes auf dem Grundstück Nr.****, KG ****, G ergibt. Bei diesem Altbestand handelt es sich nämlich um ein Transformatorengebäude, das von vornherein nicht dem Aufenthalt oder gar Wohnzwecken dient, sondern lediglich kurzzeitig zu Wartungs- und Reparatur- und allenfalls Kontrollzwecken – lediglich – von dazu befugten Personen betreten werden kann/darf, weshalb eine relevante Beeinträchtigung der durch das Stmk BauG geschützten Interessen der Belichtung und der Besonnung des Altbestandes durch die Unterschreitung des Gebäudeabstandes nicht von Bedeutung sein kann. Zudem handelt es sich bei dem den Altbestand bildenden Transformatorengebäude nur um ein eingeschossiges Gebäude mit einer Fläche von gerade einmal 36,8 m2. Insofern auch Interessen des Brandschutzes, die selbst mit Ausnahme der Ausführung der Außenwand im Falle der hier nicht vorliegenden Errichtung eines Gebäudes unmittelbar an der Grundgrenze, keine Nachbarrechte iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG darstellen, hier als geschütztes Interesse des Altbestandes zu berücksichtigen sein mögen, ist darauf zu verweisen, dass die vollständige Umsetzung des Brandschutzkonzeptes mit den Auflagen 19 und 20 des Bescheides vorgeschrieben wurde, womit das Bauvorhaben aus Sicht des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes sowie Personenschutzes den diesbezüglichen Anforderungen entspricht. Die Unterschreitung des erforderlichen Gebäudeabstandes fällt mit 2,0 m zudem verhältnismäßig gering aus. Eine Beeinträchtigung der durch das Stmk BauG 1995 geschützten Interessen eines Altbestandes durch Unterschreitung des Gebäudeabstandes nach § 13 Abs 1 Stmk BauG ist sohin im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Das zu errichtende Gebäude hält außerdem nicht nur den erforderlichen Grenzabstand gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG von 6 m (4+2=6) ein, sondern auch das von § 13 Abs 9 Stmk BauG aufgestellte Erfordernis, wonach der Gebäudeabstand, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs 1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen hat, ist gegenständlich erfüllt.

3.5. Die Unterschreitung des in § 13 Abs 1 Stmk BauG vorgesehenen Gebäudeabstandes durch das gegenständliche Bauvorhaben ist daher rechtmäßig.

4. Die Frage, ob ein Bauprojekt in der roten Zone einer Bombenverdachtsfläche errichtet wird und ob diesbezüglich von Sachverständigen im Administrativverfahren vorgeschlagene Auflagen von der Behörde erteilt werden müssen, stellt, mangels Anführung in dieser Norm, kein Nachbarrecht gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der Bauplatzeignung, bei der dem Nachbarn kein Mitspracherecht eingeräumt ist. Das Verwaltungsgericht kann schon deshalb aufgrund einer Nachbarbeschwerde inhaltlich zu dieser Frage nicht absprechen, sodass es dahinstehen kann, ob der Beschwerdeführer diese soweit ersichtlich erstmals in der Beschwerdeschrift erhobene Einwendung rechtzeitig – nämlich schriftlich bis 13.01.2023, wie im Edikt kundgemacht – erhoben hat.

5. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rüge der Nichteinhaltung der Bebauungsdichte ist zu entgegnen, dass mit dieser Einwendung kein dem Nachbarn zukommendes subjektiv-öffentliches Recht iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG geltend gemacht wird (vgl. VwGH 05.12.2000, 99/06/0199; 04.04.2003, 2001/06/0112). Das Verwaltungsgericht kann schon deshalb aufgrund einer Nachbarbeschwerde inhaltlich zu dieser Frage nicht absprechen, sodass es dahinstehen kann, ob der Beschwerdeführer diese soweit ersichtlich erstmals in der Beschwerdeschrift erhobene Einwendung rechtzeitig – nämlich schriftlich bis 13.01.2023, wie im Edikt kundgemacht – erhoben hat.

VI.Ergebnis:

Das projektierte Gebäude „Haus A“ unterschreitet zwar den in § 13 Abs 1 Stmk BauG vorgesehenen Gebäudeabstand zum auf dem Grundstück Nr.****, KG **** befindlichen Transformatorengebäude. Da aber das Transformatorengebäude selbst den gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG vorgesehenen Grenzabstand verletzt, ist im vorliegenden Fall – in dem auch auf Grund der Lage und Größe der betroffenen Gebäude und auch der Funktion des Altbestandes keine relevante Beeinträchtigung der durch das Stmk BauG 1995 geschützten Interessen eines Altbestandes erkennbar ist – die Regelung des § 13 Abs 1 Stmk BauG zum Gebäudeabstand nicht anzuwenden. Die, überdies verhältnismäßig gering ausfallende, Unterschreitung des Gebäudeabstandes ist daher rechtmäßig. Die anderen in der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen stellen keine dem Beschwerdeführer zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 26 Stmk BauG dar.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. insbesondere VwGH 05.12.2000, 99/06/0199; 04.04.2003, 2001/06/0112; 29.06.2000, 99/06/0087; 19.12.2018, Ra 2018/06/0216). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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