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LVwG 70.36-7278/2022•LVwG ST LVwG 70.36-7278/2022
LVwG 70.36-7278/2022State Administrative CourtAug 8, 2023
Massenzustromrichtlinie Ukraine, Kriegsvertriebene, Ansprüche StBHG, Leistungen der Grundversorgung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des A B, geb. am ****, vertreten durch Herrn C B, Fstraße, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 09.09.2022, GZ: BHLB-621503/2022-4,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 09.09.2022 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf die Hilfeleistung „Erziehung und Schulbildung – Individuelle Betreuungsperson“ abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsbürger sei. Der „Ausweis für Vertriebene“ erfülle nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 2 StBHG, weshalb kein Anspruch gegeben sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass es sich bei dem dem Beschwerdeführer zukommenden Schutzstatus nach § 62 AsylG (Aufenthaltsrecht für Kriegsvertriebene) in Hinblick auf die Vertriebenen VO, als Teil der in ebendieser unter § 1 Abs. 1 definierten Personengruppe, um einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen handle. Der Beschwerdeführer erfülle damit sehr wohl durch die entstehende Gleichstellung zu einem Aufenthaltstitel nach § 8 Abs. 1 Z. 3 NAG („Blaue Karte EU“) die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 2 StBHG.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger.
Er hat ein Aufenthaltsrecht als Vertriebener, das mit dem „Ausweis für Vertriebene“ dokumentiert ist.
A B erhält seit 16.3.2022 Grundversorgung und bezieht folgende Grundversorgungsleistungen:
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Unterbringung, Verpflegung, Schulbedarf, Bekleidungshilfe
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt. Der wesentliche Sachverhalt ist unstrittig, Fragen der Beweiswürdigung wurden nicht aufgeworfen.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung.
Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung unter Hinweis auf § 24 Abs. 4 VwGVG nicht erforderlich ist. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
III.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. LGBl. Nr. 12/2023, lauten (auszugweise):
Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.
(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021
Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
…
…
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für
(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 83/2012, LGBl. Nr. 94/2014
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 221/2022, lauten (auszugweise):
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
§ 2
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
§ 8
(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
…
…
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 221/2022, lauten (auszugsweise):
§ 3
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 8
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
§ 62
(1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(4) Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
Die maßgeblichen Bestimmungen der Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022, lauten (auszugweise):
§ 1
Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
§ 2
Als Familienangehörige gelten
Die maßgeblichen Bestimmungen der „Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Forderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind auf die Mitgliedstaaten“, lauten (auszugweise):
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „vorübergehender Schutz“ ein ausnahmehalber durchzuführendes Verfahren, das im Falle eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, diesen Personen sofortigen, vorübergehenden Schutz garantiert, insbesondere wenn auch die Gefahr besteht, dass das Asylsystem diesen Zustrom nicht ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen auffangen kann;
b) „Genfer Flüchtlingskonvention“ das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967;
c) „Vertriebene“ Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können, und die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fallen. Dies gilt insbesondere für Personen,
i) die aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht;
ii) die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht waren oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind;
d) „Massenzustrom“ den Zustrom einer großen Zahl Vertriebener, die aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet kommen, unabhängig davon, ob der Zustrom in die Gemeinschaft spontan erfolgte oder beispielsweise durch ein Evakuierungsprogramm unterstützt wurde;
e) „Flüchtlinge“ Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention.
…
g) „Aufenthaltstitel“ die von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend den Rechtsvorschriften ausgestellte Aufenthaltserlaubnis oder -genehmigung, die dem Staatsangehörigen eines Drittlandes oder dem Staatenlosen den Aufenthalt in seinem Gebiet gestattet.
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, angemessen untergebracht werden oder gegebenenfalls Mittel für eine Unterkunft erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, die notwendige Hilfe in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie im Hinblick auf die medizinische Versorgung erhalten, sofern sie nicht über ausreichende Mittel verfügen. Unbeschadet des Absatzes 4 umfasst die notwendige Hilfe im Hinblick auf die medizinische Versorgung mindestens die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten.
(3) Üben die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ist bei der Festlegung der beabsichtigten Unterstützung ihrer Fähigkeit, selbst für ihren Unterhalt aufzukommen, Rechnung zu tragen.
(4) Die Mitgliedstaaten gewähren Personen, die vorübergehenden Schutz genießen und besondere Bedürfnisse haben, beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt geworden sind, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe.
Artikel 32
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes (StGVG), LGBl. Nr. 111/2016 idF LGBl. Nr. 51/2021 lauten (auszugsweise):
§ 1
Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (in den folgenden Paragrafen als Fremde bezeichnet).
§ 2
Im Sinne dieses Gesetzes gelten
4. besonders schutzbedürftige Fremde: Fremde, die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit schweren psychischen Störungen und Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;
§ 4
Im Rahmen der Grundversorgung sind folgende Leistungen zu gewähren:
a)in individuellen Unterkünften;
b)in geeigneten organisierten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung des Kindeswohles und der Familieneinheit sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse besonders schutzbedürftiger Fremder, insbesondere
aa)von Opfern von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten durch erforderliche fachkundige Betreuung,
bb)von Minderjährigen durch altersgerechte Ausstattung und zumindest in der Nähe der Unterkunft entsprechende Spiel- und Erholungsmöglichkeiten im Freien;
a)bei Unterbringung in organisierten Unterkünften;
b)für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;
4. Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG;
5. über Z. 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;
6. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;
7. Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr;
8. Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
9. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des Schulbedarfs für SchülerInnen;
10. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;
12. Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;
13. Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;
14. die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung.
§ 6
Form und Höhe der Leistungen
(1) Leistungen können in Form von Geld- und/oder Sachleistungen, wie Unterbringung in einer organisierten Unterkunft, gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform.
…
(7) In begründeten Fällen, wie in sozialen Härtefällen, oder wenn dies der Integration dient, können
1. über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehende Leistungen gewährt werden oder
2. die Kostenhöchstsätze gemäß Abs. 4 bis zur Höhe der Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz überschritten werden.
(8) Im Fall einer Massenfluchtbewegung sind Leistungen unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15a B-VG) idF LGBl. Nr. 39/2004:
Artikel 8
Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Artikel 3. Diese entscheidet über die
1. Unterbringung der Fremden in den geführten Betreuungseinrichtungen der Vertragspartner, soweit Kapazitäten frei sind,
2. Bereitstellung von weiteren Unterkünften und die Unterbringung der Fremden in diesen.
(3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.
(4) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
Zur Frage ob § 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 ausreichend umgesetzt wurde:
Die Richtlinie ist ein kooperatives Rechtsetzungsinstrument, d.h. es verlangt ein Handeln sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten und führt zu einem Zusammenwirken beider Rechtsordnungen. Anders als die Verordnung ist eine Richtlinie nicht an einen einzelnen Bürger, sondern ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtet. Richtlinien sind damit grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Bei Richtlinien besteht vielmehr die Pflicht der Mitgliedstaaten, sie in nationales Recht umzusetzen. Das in einer Richtlinie verankerte Ziel ist jedoch unabhängig von einer Umsetzungshandlung ab Inkrafttreten der Richtlinie verbindlicher Maßstab der nationalen Rechtsordnung. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten ein Ziel vor, überlässt jedoch den Mitgliedstaaten die Wahl der Form und der Mittel bei der Umsetzung des von ihr vorgeschriebenen Zieles. Die Mitgliedstaaten müssen Richtlinien innerhalb einer bestimmten Frist umsetzen. Diese Umsetzungsfrist wird in der Richtlinie selbst festgelegt und beträgt in der Regel 18 Monate. Spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist müssen die Vorgaben der Richtlinie in das innerstaatliche Recht übernommen worden sein. Die vollständige Umsetzung einer Richtlinie hat so zu erfolgen, dass sie sich in begrifflicher und systematischer Hinsicht so weit wie möglich in die innerstaatliche Rechtsordnung einfügt. Dies erfordert nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme der Bestimmungen, sondern es kann der Richtlinie auch durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext entsprochen werden. Die Begünstigten müssen in der Lage sein, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Das bedeutet auch, dass wenn eine gesetzliche Regelung durch eine Richtlinie überholt wird, die Änderung im nationalen Recht ebenfalls auf gesetzlicher Ebene erfolgen muss. (Klamert, EU-Recht (2015) Rz 274 ff)
Wenn bei Ablauf der Umsetzungsfrist die Richtlinie überhaupt nicht umgesetzt oder auch nur mangelhaft umgesetzt wurde, liegt ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung (Art. 288 A EUV) durch den Mitgliedstaat vor.
Nationale Behörden und Gerichte haben folgende Abfolge zu beachten, wenn nationales Recht nicht den Richtlinien entspricht:
1. Versuch einer richtlinienkonformen Auslegung (einschließlich einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung).
2. Ist die unmittelbare Wirkung der Richtlinie klar ersichtlich oder wurde diese bereits vom EuGH festgestellt und sind Bedingungen einer unmittelbaren Berufung auf die Richtlinie erfüllt, darf entgegenstehendes innerstaatliches Recht nicht angewendet werden. Bei Zweifeln an der Direktwirkung der Richtlinie muss dem EuGH vorgelegt werden.
3. Erst als letztes Mittel ist Staatshaftung anzustreben.
(Klamert, EU-Recht (2015) Rz 281ff)
Gemäß Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, die notwendige Hilfe in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie im Hinblick auf die medizinische Versorgung erhalten, sofern sie nicht über ausreichende Mittel verfügen. Unbeschadet des Absatzes 4 umfasst die notwendige Hilfe im Hinblick auf die medizinische Versorgung mindestens die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten.
Durch die Formulierung des § 2 Abs. 1 StBHG werden Personen, die sich aufgrund eines Aufenthaltsrechts als Vertriebener in Österreich aufhalten, von Hilfeleistungen auf Grundlage des StBHG ausgeschlossen.
Es stellt sich nun die Frage, ob Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 ausreichend umgesetzt wurde.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz und bezieht auch bereits Grundversorgungsleistungen.
Gemäß § 4 StGVG gebühren als Leistungen der Grundversorgung die Unterbringung, die angemessene Verpflegung, monatliches Taschengeld, die Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG und gemäß § 4 Z 5 über diese Krankenversorgung hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung. Weiters gebühren nach dem StGVG auch Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Kosten für die notwendige Bekleidung, Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des Schulbedarfs für SchülerInnen etc.
Gemäß § 2 StGVG gelten im Sinne dieses Gesetzes:
4. besonders schutzbedürftige Fremde: Fremde, die besondere Bedürfnisse hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit schweren psychischen Störungen und Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben;
Gemäß § 6 Abs 7 StGVG kann in begründeten Fällen, wie in sozialen Härtefällen, oder wenn dies der Integration dient, über die Leistungen gemäß § 4 hinausgehende Leistungen gewährt werden oder die Kostenhöchstsätze gemäß § 7 Abs 4 StGVG bis zur Höhe der Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz überschritten werden.
Gemäß § 6 Abs. 8 sind im Fall einer Massenfluchtbewegung Leistungen unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
Der VfGH beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 28.06.2017 mit der Bestimmung des § 5 Abs. 3 Z. 4 Nö MindestsicherungsG und der unterschiedlichen Behandlung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten. Dem VfGH folgend decken die Leistungen, wie sie in § 5 des Nö GrundversorgungsG (NÖ GVG) aufgeführt sind, jedenfalls die zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Grundbedürfnisse ab. Höhere Pflegekosten auf Grund einer Behinderung würden durch die Gewährung von Pflegegeld berücksichtigt.
Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche sozialhilferechtliche Behandlung Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigter liege vor, weil zwischen diesen Gruppen im ausreichenden Maße Unterschiede bestehen würden, welche eine derartige Differenzierung zu rechtfertigen vermögen. Anders als bei Asylberechtigten sei der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter von vornherein eher von provisorischer Natur als dies bei Asylberechtigten im Allgemeinen der Fall sei.
Im Gegensatz zu Asylberechtigten würden subsidiär Schutzberechtigte nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr erhalten, welches bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verlängert werden könne. Dies entspreche der Überlegung, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen, wie zum Beispiel eine schlechte Sicherheitslage oder bürgerkriegsähnliche Zustände, jedenfalls in der Tendenz eher vorübergehenden Charakter haben und rascher beendet sein können, als dies im Allgemeinen von systematischen Verfolgungen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen durch staatliche Einrichtungen unter bestimmten Regimen angenommen werden könne. Anders als bei Asylberechtigten sei der Aufenthaltsstatus daher bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter von vornherein eher von provisorischer Natur, als dies bei Asylberechtigten im Allgemeinen der Fall sei. (VfGH 28.06.2017, E 3297/2016)
Auch das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers als Vertriebener ist vorübergehender Natur und besteht derzeit entsprechend § 4 Abs. 1 VertriebenenVO bis 4. März 2024. Es bestehen beim Landesverwaltungsgericht Steiermark daher keine Bedenken, die zitierte Rsp des VfGH auch auf den vorliegenden Fall umzulegen.
Aufgrund der im StGVG normierten Ansprüche (siehe insbesondere § 6 Abs. 7 StGVG) ist davon auszugehen, dass die Vorgabe des Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 somit ausreichend umgesetzt wurde.
Aus den genannten Gründen scheidet eine Direktwirkung des Art. 13 Abs. 2 der RL aus.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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