LVwG ST LVwG 42.19-2068/2023

LVwG 42.19-2068/2023State Administrative CourtAug 7, 2023

Regest

Zweite Ausbildungsphase, Nichteinhaltung, Fristen, Sanktion, Nachfrist, Führerscheinbesitzer, Führerscheinregister, Mitteilung, Informationscharakter, Stufen, Absolvierung, Risiko, Information, Schreiben, Führerscheingesetz, Lenkberechtigung

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.19-2068/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.42.19.2068.2023.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann

über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, Rweg, H bei G, gegen den

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 14.06.2023, GZ: 11.1-

1026/2023,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)

wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz

(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 4c Abs 2 Führerscheingesetz (FSG) Herrn A B verpflichtet, die fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase der Klasse B L17 (Fahrsicherheitstraining und Perfektionsfahrt) binnen vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass sich die Probezeit dadurch um ein Jahr (bis 09.02.2026) verlängere. Diese Entscheidung wurde mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 4a sowie § 4c des Führerscheingesetzes begründet.

Gegen diese Entscheidung hat Herr A B rechtzeitig Beschwerde erhoben und dieses damit begründet, dass die Behörde gemäß § 4c Abs 2 FSG verpflichtet sei, den Führerscheinbesitzer zu benachrichtigen, wenn eine oder mehrere der im § 4b Führerscheingesetzes genannten Stufen nicht innerhalb der genannten Fristen absolviert worden seien. Diese Benachrichtigung enthalte den Hinweis auf die Verlängerung der Probezeit, wenn die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen würden. In seinem Fall habe er jedoch diese Benachrichtigung über die Verlängerung der Probezeit nicht erhalten, obwohl er die fehlenden stufen nicht innerhalb der genannten Frist nachweisen habe können. Dies stelle eine Verletzung seiner Rechte dar, da ihm dadurch auch nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die zweite Ausbildungsphase abzuschließen. Es wurde beantragt eine viermonatige Fristverlängerung, um die zweite Ausbildungsphase abschließen zu können, sowie eine Aufhebung der Verlängerung der Probezeit.

Maßgebender Sachverhalt:

Herrn A B, geb. am *****, wurde die Lenkberechtigung B L17 (Mehrphasenausbildung)

am 09.02.2022 erteilt. Der Beschwerdeführer hat die zweite Ausbildungsphase

gemäß § 4a FSG nicht durchlaufen. Dies ist vom Beschwerdeführer auch nicht

bestritten. Aus nachfolgenden Erwägungen kann dahingestellt bleiben, ob dem

Beschwerdeführer die gemäß § 4c Abs 2 FSG vorgesehene Verständigung, dass eine

oder mehrere der in § 4b FSG genannten Stufen nicht fristgerecht absolviert wurden,

zugegangen ist oder, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift

vorbringt, er diese Verständigung nicht erhalten hat.

Maßgebende Rechtsvorschriften:

§ 4a Abs 1, 4, 5, und 6 FSG:

„Zweite Ausbildungsphase – Allgemeines

(1) Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2

oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B

haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 innerhalb des in

§ 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu

durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal

und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu

durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1,

A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite

Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.

[…]

(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind

1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und

2. ein Fahrsicherheitstraining, das

a) ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und

b) bei den Klassen A1, A2 oder A zusätzlich ein Gefahrenwahrnehmungstraining

beinhaltet,

gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.

(5) Perfektionsfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines geeignetenAusbildners abzuhalten. Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auchvon Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,abgehalten werden. Perfektionsfahrten dürfen von Fahrlehrern für die Klasse A odervon Instruktoren, die zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings befugt sind,durchgeführt werden. Über die Perfektionsfahrten sind von der durchführenden Stelleentsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Die Perfektionsfahrt umfasst

1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und

2. ein Gespräch mit dem Ausbildner.

Die Perfektionsfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Perfektionsfahrtist zulässig, auch wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigenLenkberechtigung ist.

(6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeignetenInstruktors durchzuführen. Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind befugt:

1. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind und

2. Fahrschulen,

die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Das Fahrsicherheitstraining hatauf einem geeigneten Übungsgelände stattzufinden. Die besondere Eignung derdurchführenden Stellen sowie der durchführenden Instruktoren wird durch eineKommission, bestehend aus je einem Vertreter der in Z l und 2 genannten Stellen sowieeinem Vertreter einer für Verkehrssicherheitsfragen zuständigen Institution sowieallenfalls zwei vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden Vertretern festgestellt. Die Kommission wird vom Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die

Entscheidungen der Kommission sind zu dokumentieren und auf Verlangen der

Behörde sind die entsprechenden Unterlagen der Behörde zur Verfügung zu stellen.

Entscheidet die Kommission, dass bei einer durchführenden Stelle oder bei einem

Instruktor die Voraussetzungen für die Zulassung zur Durchführung von

Fahrsicherheitstrainings nicht gegeben sind oder entscheidet die Kommission nicht

innerhalb von sechs Monaten nach Einbringen des Ansuchens, so kann der Betreffende

von der Behörde eine Entscheidung über sein Ansuchen verlangen. Ergibt die Prüfung

durch die Behörde, dass dem Antrag stattzugeben ist, hat die Behörde die

Zuständigkeit der Kommission zur Entscheidung festzustellen. Diese hat unverzüglich

zu entscheiden. Ergibt die Prüfung der Behörde, dass dem Antrag nicht stattzugeben

ist, hat die Behörde über den Antrag mit Bescheid abzusprechen. Für diese Erledigung

ist ein Aufwandersatz zu entrichten, der der Gebietskörperschaft gebührt, die den

Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die das Ansuchen der durchführenden Stelle

oder des Instruktors inhaltlich prüft.

[…]“

§ 4b Abs 1 bis 3 FSG:

„Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte

(1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die

Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten

Reihenfolge zu umfassen:

1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der

Lenkberechtigung;

2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das

beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach

dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem

Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der

Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die

Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der

Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

(2) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen

Lenkberechtigung für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge

zu umfassen:

1. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das

beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach

dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb

der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der

Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die

Klassen A1, A2 oder A ist.

(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der

Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1. ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein

Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum

von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der

Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der

Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der

Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2

genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.

[…]“

§ 4c FSG:

„Zweite Ausbildungsphase – Verfahren

(1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b

genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen

und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe

auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das, bei den Klassen A1, A2 und A

auch das Gefahrenwahrnehmungstraining, als Einheit anzusehen sind und von der das

Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu

diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der

Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an das Führerscheinregister

zu ermöglichen.

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der

Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der

Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A)

nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist

auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden

Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die

Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht

innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die

fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz

genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die

Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der

fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der

Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht

innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz

vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der

Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders

berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb

der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der

Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde

gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate entzogen, so ist die zweite

Ausbildungsphase nach einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu

durchlaufen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Ersterteilung der

Lenkberechtigung absolviert wurde.“

Rechtliche Erwägungen:

§ 4c Abs 2 FSG regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in § 4b leg cit

genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht

sofort bei Nichtabsolvieren einzelner, in § 4b leg cit genannter Stufen erfolgen,

sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase

komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert

wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten

gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in

einem Schreiben mitgeteilt, dass direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den

Führerscheinbesitzer versendet wird. Dieses schreiben ist kein Bescheid, sondern nur

eine Mitteilung mit Informationscharakter.

Nach dem dritten Satz des § 4c Abs 2 FSG hat die Behörde den Betreffenden, wenn

die fehlenden Stufen „nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten

Satz genannten Fristen“ absolviert werden, ausschließlich die Absolvierung dieser

Stufen anzuordnen.

Der dritte Satz des Abs 2 knüpft also – nur – an die im ersten Satz genannten Fristen

an. Dabei handelt es sich um die gesetzlich festgelegte Frist von 12 Monaten für die

Absolvierung der ausstehenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase; vorliegend um

die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und der Perfektionsfahrt. Die

Verpflichtung zur Absolvierung der fehlenden Stufen ergibt sich bereits unmittelbar

aus dem Führerscheingesetz selbst. Es ist ja davon auszugehen, dass der

Gesetzgeber von der Annahme geleitet war, dass der Betreffende das Risiko eines allfälligen Nichterhalts des nur zu seiner Information gedachten Schreibens tragen

soll.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 20.03.2012,Zahl: 2012/11/0018, eindeutig judiziert und darin unter anderem wie folgt ausgeführt:„… aus diesen – arg. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile derAusbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheidanzuordnen.‘ – ist nicht ersichtlich, dass der Erhalt des Verständigungsschreibens einezusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Anordnungsbescheides nach demdritten Satz des § 4c Abs 2 FSG sein sollte.

Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass in den Materialien davon dieRede ist, dass dem Betreffenden eine Nachfrist ‚gewährt‘ werde, um die fehlenden Teileder Ausbildung nachzuholen, weil es einerseits nicht ausgeschlossen ist, das Wort‚gewähren‘ auf die gesetzliche Bestimmung der viermonatigen Nachfrist zu beziehen,andererseits aber, unter einem festgehalten wird, dass dies dem Betreffenden ‚ineinem Schreiben mitgeteilt‘ werde, ‚das direkt vom Zentralen Führerscheinregister anFührerscheinbesitzer versendet wird‘. Auch den Materialien ist also kein Hinweisdarauf zu entnehmen, dass jeweils im Einzelfall behördlicherseits eine Frist eingeräumtwerden sollte, an deren Ablauf die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)geknüpft wäre. Es gibt daher keinen Anlass von dem unter Einbeziehung von Wortlautund Systematik gewonnenen Auslegungsergebnissen abzuweichen.

Nicht zuletzt spricht für dieses Ergebnis auch der von der beschwerdeführenden BHhervorgehobene Umstand, dass das Verständigungsschreiben nach der Absicht desGesetzgebers unmittelbar vom Zentralen Führerscheinregister versendet sein sollte,was die Annahme ausschließt, dass eine Zustellung mit Zustellnachweis erfolgen soll.Die objektive Verpflichtung zur Absolvierung der fehlenden Stufe(n) ergibt sich bereitsaus dem Führerscheingesetz selbst, es ist daher davon auszugehen, dass derGesetzgeber von der Annahme geleitet war, dass der Betreffende das Risiko einesallfälligen Nichterhaltes des nur zu seiner Information gedachten Schreibens tragensollte.“

Wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht, hat er die fehlenden Stufen der zweiten

Ausbildungsphase der Klasse B L17 (Fahrsicherheitstraining und Perfektionsfahrt)

bis dato nicht absolviert. Die Behörde hatte daher, gemäß § 4c Abs 2 dritter Satz leg

cit, die Absolvierung dieser Stufen bescheidmäßig anzuordnen. Die Verlängerung der

sich daraus ergebenden Probezeit liegt nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist

eine Folge, die kraft Gesetzes eintritt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133

Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die

dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als

uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine

grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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