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LVwG 30.28-8435/2022•LVwG ST LVwG 30.28-8435/2022
LVwG 30.28-8435/2022State Administrative CourtJul 24, 2023
Hundezucht, Qualzucht, Qualzuchtmerkmale, Tierquälerei, Strafbemessung, gleichwertige Vorstrafe, Tierschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A, wohnhaft A-Ort [...], B-Ort, gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 16.11.2022, GZ: BHSO/623220027056/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2021/109 (VwGVG) wird hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als diese mit € 100,00 für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2021/109 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit „über einen längeren Zeitraum, jedenfalls zumindest am 29.07.2022“ mit dem Tatort A-Ort [...], B-Ort, als Tierhalter vorgeworfen, Qualzüchtungen vorgenommen zu haben. Als verletzte Rechtsvorschrift ist § 5 Abs 2 Z 1 lit b Tierschutzgesetz, BGBl. I 2004/118 idF BGBl. I 2022/130 (TSchG) angegeben und wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 800,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 38 Abs 1 Z 1 TSchG verhängt. Ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 80,00 wurde gemäß § 64 VStG vorgeschrieben. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass aufgrund des Strafantrages des Anlagenreferates der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 06.09.2022, GZ BHSO-625601/2022-4 dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, er habe über einen längeren Zeitraum, jedenfalls zumindest am 29.07.2022 einem Tier, Hund „B“ zwei Jahre alten Polski Owcarek Podhalanski Rüden ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt, da er eine Züchtung auf dem Standort in A-Ort [...] vorgenommen hat, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden ist (Qualzüchtungen). Weiters ist die Rechtfertigung des Beschwerdeführers wiedergegeben, der betroffene Rüde „B“ sei gemeinsam mit drei weiteren Welpen im Jahr 2020 von der Hündin „C“ geboren worden. Von den drei weiteren Welpen seien keine derartigen Schäden bekannt. Von der Hündin „C“ sei vor mehreren Jahren im Alter von einem Jahr ein HD Röntgen durchgeführt und keine Fehlstellungen festgestellt worden. Bereits im Mai 2022 sei dieses HD Röntgen nochmals per Mail übermittelt worden und sei abermals (offenbar bei der Behörde) nicht angekommen. Nach Rücksprache mit dem Amtstierarzt sei die betreffende Datei von ihm persönlich übermittelt worden. Abschließend möchte er noch anführen, dass sich B wieder bei ihm befinde und er sich um ihn kümmern werde. Ebenfalls werde es mit dieser Hündin „C“ keine weiteren Würfe mehr geben. Es sei nie seine Absicht gewesen, den Welpen in irgendeiner Form Schaden zuzufügen. Den Feststellungen der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahre 2017 seitens der Behörde mitgeteilt wurde, er könne seine Zucht erst dann gesetzeskonform betreiben, wenn er mit entsprechenden Befunden belege, dass seine Zuchttiere frei von ED und HD seien. Er habe allerdings nie entsprechende Befunde beim Veterinärreferat vorgelegt und sei deshalb auch nicht als Züchter geführt. Zum Hund „B“ sei vom veterinärfachlichen Amtssachverständigen unter Heranziehung vorhandener tierärztlicher Befunde (Röntgenbilder und Untersuchungs-befund) festgestellt worden, dass dieser trotz seiner Jugend bereits unter einer massiven Arthrose beider Ellbogengelenke und daraus resultierender Schmerzen, deren Ursache in einer Dysplasie der Ellbogengelenke zu finden sei, leide. Aus näher genannten Gründen sei dem Beschwerdeführer die Qualzucht auch vorwerfbar. Zur Strafbemessung ist ausgeführt, dass als erschwerend eine „gleichwertige“ Vorstrafe zu werten sei, als strafmildernd nichts berücksichtigt wurde. Die zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien geschätzt worden mit einem monatlichen Einkommen von ca. € 2.000,00 - € 2.500,00 als Arbeitnehmer.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat folgenden Wortlaut:
„In der Straferkenntnis ist angeführt, dass ich der Aufforderung der Behörde meine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anzugeben nicht nachgekommen sei. Diese Aufforderung habe ich jedoch nicht erhalten, was mir auch auf Nachfrage der BHSO bestätigt wurde. Aus diesem Grunde wurde eine Einschätzung meiner Verhältnisse vorgenommen, die jedoch nicht den Tatsachen entspricht.“
Über verwaltungsgerichtliche Aufforderung gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb in A-Ort [...] mit einem Einheitswert von € 5.000,00 besitze. Nebenberuflich arbeite er als Saatguttechniker und bekomme dafür ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.300,00 im Jahresdurchschnitt (saisonbedingt). Sorgepflichten habe er für zwei minderjährige und ein volljähriges Kind sowie für Frau D in Höhe von insgesamt € 650,00 im Monat, seine Bankschulden würden sich auf € 30.000,00 belaufen und habe er einen Fahrzeugpark, bestehend aus einem 30 Jahre alten Motorrad und zwei Traktoren mit einem Alter von je 40 Jahren und einem Lkw Marke Opel Movano mit dem Baujahr 2010.
Die belangte Behörde teilte mit Erledigung vom 09.12.2022, GZ BHSO-625601/2022-9 mit, dass in Bezug auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers das gegenständliche Strafverfahren wegen Entschuldigung kraft unverschuldeten Verbotsirrtums (§ 5 Abs 2 VStG) einzustellen sei. Er habe sich offenkundig in Kenntnis der Rechtsnorm zu einem Fachmann begeben, welcher ihn nicht näherhin instruiert habe, ab wann eine solche Qualzuchtuntersuchung notwendig sei. Insofern sei es ihm nicht möglich das Unrecht überhaupt einzusehen. Darüber hinaus sei anzumerken, dass Herr A seine Zuchttätigkeit ohnehin eingestellt habe.
Die von der Beschwerde verständigte Tierschutzombudsperson teilt in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2023, GZ ABT13-123270/2023-3 mit, dass aufgrund der Darlegung der belangten Behörde am 09.12.2022, dass Herr A seine Hundezucht definitiv beendet habe und den vom Herrn A dargelegten Einkommensverhältnissen unter dieser Prämisse aus Sicht der TSOP die Strafhöhe seinen Einkommensverhältnissen entsprechend verringert werden möge.
Dem von der belangten Behörde beigelegten Auszug „Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen“ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 24a Abs 6 TSchG und § 31 Abs 4 TSchG für die Tatzeit 28.04.2022 mit Rechtskraftdatum 01.06.2022 bestraft wurde. Weitere tierschutzrechtliche Verwaltungsstrafen scheinen nicht auf.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Im Beschwerdeschriftsatz wird ausschließlich die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anzugeben, die der Strafbemessung zugrunde zu legen sind, gerügt. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe wendet. Da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen (VwGH 16.09.1971, 1268/70) und hat das Verwaltungsgericht von dem im Bescheid der belangten Behörde zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen. Es besteht folglich keine Möglichkeit mehr aufgrund der Beschwerde das Vorliegen von Entschuldigungsgründen zu prüfen.
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessens-entscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Von der belangten Behörde wurde bei der Strafbemessung als mildernd nichts und als erschwerend „eine gleichwertige Vorstrafe“ geführt. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt aufgrund der Anzahl von 14 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht zum Tragen. Auch weitere Milderungsgründe sind nicht evident.
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die belangte Behörde mit dem Ausdruck „gleichwertige Vorstrafe“ eine gleichartige Vorstrafe bei der Strafbemessung als erschwerend werten wollte. Eine gleichartige oder einschlägige Vorstrafe liegt vor, wenn jemand bereits wegen einer ähnlichen oder derselben Straftat verurteilt wurde. Tierschutzrechtlich vorbestraft ist der Beschwerdeführer wegen der Verletzung von Meldepflichten nach § 24a Abs 6 (Registrierung von Hunden in der Datenbank) und § 31 Abs 4 TSchG (Meldung der Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht). Diese Übertretungen unterliegen der Strafdrohung des § 38 Abs 3 TSchG, wogegen die hier bestrafte Verwaltungsübertretung der Qualzucht nach § 38 Abs 1 TSchG bestraft wird. Die Verletzung von Meldepflichten einerseits und die Vornahme der Qualzucht andererseits unterscheiden sich in ihrem Wesensgehalt, sodass rechtlich nicht von einer gleichartigen Strafe ausgegangen werden kann. Insoweit ist die Strafbemessung der belangten Behörde zu korrigieren.
Die Strafbehörde ist verpflichtet die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu ermitteln und in ihre Strafbemessung einfließen zu lassen. Eine Korrektur der Strafbemessung ist daher auch dann erforderlich, wenn erst im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angegeben werden und sich diese von den geschätzten Verhältnissen wesentlich unterscheiden. Dies ist hier der Fall. Auch aufgrund der bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse in Höhe von lediglich der Hälfte jener, die die belangte Behörde angenommen hat, sowie die bekannt gegebenen Sorgepflichten und die zu bedienenden Bankschulden, sieht es das Verwaltungsgericht als erforderlich an, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Angesichts der beschriebenen Umstände, kann daher mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,00 das Auslangen gefunden werden. Gleichzeitig ist im Hinblick auf die zu korrigierende Wertung von Vorstrafen als erschwerend auch die für die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen; diesfalls auf das Ausmaß von 3 Stunden. Insoweit ist der Beschwerde Erfolg beschieden.
Von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte mangels Antrags gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden; Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nach § 52 Abs 8 VwGVG nicht vorzuschreiben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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