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LVwG 42.25-1889/2023•LVwG ST LVwG 42.25-1889/2023
LVwG 42.25-1889/2023State Administrative CourtJul 13, 2023
keine materienrechtliche Bestimmung, Feststellungsbescheid, Erteilungsvoraussetzung, gesundheitliche Eignung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geboren am *****, St. J i.W., Wberg, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C D, G, Sgasse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 23.05.2023, GZ: BHDL-11.1-71/2023,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird dieser Beschwerde vom 24.05.2023 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Eingabe vom 23.06.2023 vorgelegten Beschwerde sowie der angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg wurde am 10.12.2018 ein Verkehrsunfallbericht des Stadtpolizeikommandos G, ****, über einen Unfall des Fahrzeuglenkers Herrn A B vom 12.10.2018 übermittelt, wobei der Fahrzeuglenker angegeben habe, aus vorerst ungeklärter medizinsicher Ursache beim Lenken seines KFZ plötzlich das Bewusstsein verloren zu haben und eine nachträgliche Untersuchung am 22.10.2018 im LKH G ergeben habe, dass bei ihm ein Tumor im Kopfbereich festgestellt worden sei und er sich einer Operation unterziehen lassen müsse, was die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg zum Anlass nahm, Herrn A B mit Bescheid vom 17.12.2018 auf Rechtsgrundlage § 24 Abs 4 FSG aufzutragen, sich innerhalb von 10 Tagen ab Bescheidzustellung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ zu unterziehen.
Diese amtsärztliche Untersuchung wurde am 27.12.2018 durchgeführt und brachte das Ergebnis, dass Herr A B damals zum Lenken der Führerscheinklassen A mit Code, AM, B, BE, C1, C, C1E, CE und F gemäß § 8 FSG gesundheitlich nicht geeignet war und wurde dies damit begründet, dass die medizinische Abklärung einen raumfordernden Prozess im Gehirn in Form eines Tumors ergeben habe, der einen Krampfanfall (symptomatische Epilepsie) ausgelöst habe, wobei die Operation des Gehirntumors für Jänner 2019 geplant sei und gelte für die Führerscheingruppe 1 gemäß § 12a Abs 2 der FSG-GV, dass eine anfallsfreie Zeit von zumindest 6 Monaten für die Führerscheingruppe 2, eine anfallsfreie Zeit von mindestens 5 Jahren und eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme vorliegen müsste, um wiederum von einer gesundheitlichen Eignung ausgehen zu können.
In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 27.12.2018 den Bescheid, in welchem sie Herrn A B, Inhaber der Lenkberechtigung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, ausgestellt am 05.03.2014, GZ: *****, für die Klassen A mit Code, AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf Rechtsgrundlagen § 8 Abs 1, Abs 3 Z 4, § 24 Abs 1 Z 1, § 25 Abs 2 sowie § 35 Abs 1 erster Satz FSG die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzog, wobei auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 VwGVG aberkannt wurde und sich dieser Bescheid auf den Inhalt des erstellten amtsärztlichen Gutachtens stützte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 21.05.2019 erkundigte sich Herr A B bei der Behörde darüber, unter welchen Voraussetzungen er wiederum eine Lenkberechtigung erwerben könne und kündigte die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie an, zumal er am 03.06.2019 einen diesbezüglichen Untersuchungstermin habe.
Nach Vorlage des Befundberichtes der Frau Dr. E F, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in D vom 13.06.2019, forderte die medizinischen Amtssachverständige im Rahmen der Erstellung des Gutachtens nach § 8 FSG aufgrund der Untersuchung am 19.06.2019 auch die Durchführung einer Beobachtungsfahrt mit einem technischen Amtssachverständigen und geht aus dem Schreiben der Behörde an die zuständige Abteilung 15 der Amts der Steiermärkischen Landesregierung auch hervor, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Herrn A B der Referentin zuvor an diesem Tag auch mitgeteilt habe, dass er einen „uneingeschränkten“ Führerschein haben wolle. Mit Schreiben vom 01.07.2019 wurde der Termin für die Beobachtungsfahrt am 08.07.2019 bekanntgegeben und auch mit einem Vertreter der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat KFZ-Wesen, durchgeführt und aus technischer Fachsicht vom Gutachter Ing. Dipl.-Ing. (FH) G H mit Schreiben vom 08.07.2019 die beschränkte Eignung zum Lenken der Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 – Klassen AM, B, BE und F sowie der Gruppe 2 – Klassen C, C1, C1E und CE festgestellt, wobei aus technischer Sicht gemäß § 2 Abs 3 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) von diesem nachstehende Bedingungen vorgeschlagen wurden:
automatische Wahl des Getriebegangs (Code 10.02)
Assistenzeinrichtung am Lenkrad (Code 40.11bc)
oLenkradknopf rechts montiert
Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loslassen (Code 35.03)
Für die Führerscheinklasse AM zusätzlich: Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM (Code 79.02).
Am 07.08.2019 beantragte Herr A B niederschriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg die Ausstellung des Führescheines mit dem Grund „nach Überprüfung gesundheitlicher Eignung“ wie folgt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230713_LVwG_42_25_1889_2023_00/image001.jpg„
Das vorgenannte technische Gutachten erbrachte somit das Ergebnis der beschränkten Eignung zum Lenken von KFZ nach § 8 Abs 3 Z 3 FSG unter den näher beschriebenen Auflagen und wurde in der Folge das amtsärztliche Gutachten vom 16.07.2019 auf Grundlage dieses technischen Gutachtens sowie des seitens Herrn A B vorgelegten, näher bezeichneten fachärztlichen Gutachtens erstellt, auf dessen Grundlage eine auf ein Jahr befristete Eignung zum Lenken von KFZ der Führerscheinklassen A mit Code, AM, B, BE und F unter diversen Auflagen aus medizinischer Fachsicht attestiert wurde, wobei die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Bescheid vom 07.08.2019, GZ: BHDL-11.1-966/2018, Herrn A B gegenüber auf Rechtsgrundlagen §§ 3, 5, 8 FSG aussprach, dass er derzeit gemäß § 8 FSG
gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse A mit Code, AM, B, BE und F (Gruppe 1) auf die Dauer von einem Jahr;
gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse C, C1, C1E und CE (Gruppe 2)
sei und der Besitz der Lenkberechtigung an die Einhaltung folgender Auflagen gebunden werde:
in sechsmonatigen Abständen ist eine nervenfachärztliche Kontrolluntersuchung und ein Antieptileptikaspiegel vorzulegen, wobei der erste bis spätestens 10.01.2020 vorzulegen ist;
das Lenken von Kraftfahrzeugen ist mit folgenden Codes erlaubt
oautomatische Wahl des Getriebegangs (Code 10.02);
oAssistenzeinrichtung am Lenkrad (Code 40.11bc), Lenkradknopf rechts montiert;
oGebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loslassen (Code 35.03);
für die Führerscheinklasse AM gilt zusätzlich:
oBeschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM (Code 79.02)
nach einem Jahr Nachuntersuchung durch die Amtsärztin mit einer nervenfachärztlichen Stellungnahme inkl. EEG und Antieptileptikaspiegel.“
Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig und wurde Herrn A B ein entsprechender Führerschein ausgestellt.
Mit Schreiben vom 11.02.2020 wurde der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg ein Ansuchen des Herrn A B, gerichtet auf die Wiedererlangung der Lenkberechtigung Gruppe II, auf Grundlage eines neurologischen Gutachtens des Dr. I J vom 31.01.2020 übermittelt und um Wiederausfolgung des Führerscheines der Gruppe II durch Herrn A B angesucht. Die für 31.03.2020 vereinbarte amtsärztliche Untersuchung musste aufgrund der Covid-Pandemie abgesagt werden und wurde am 19.05.2020 durchgeführt.
Am 04.03.2020 beantragte Herr A B bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg niederschriftlich die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1E und CE mit dem Grund „nach Entziehung der Lenkberechtigung“.
Von Seiten der zuständigen Amtsärztin wurden im Zuge der Gutachtenserstellung auch augenfachärztliche Befunde gefordert und gelangte diese im amtsärztlichen Gutachten vom 19.05.2020 wiederum zum Ergebnis, dass Herr A B für die Führerscheinklasse II wegen einer Gesichtsfeldeinschränkung gesundheitlich nicht geeignet sei und wurde nach neuerlicher Befundvorlage eines Facharztes für Augenheilkunde wurde am 26.06.2020 ein weiteres amtsärztliches Gutachten erstellt, wonach Herr A B nunmehr unter Auflagen für die Dauer von 5 Jahren für die Führerscheingruppe I und II gesundheitlich geeignet sei und wurde Herrn A B gegenüber am 26.06.2020 auf dieser fachlichen Basis zur GZ: 11.1-307/2020 ein Bescheid auf Rechtsgrundlage der §§ 3, 5 und 8 FSG verkündet, wonach er derzeit gemäß § 8 FSG
„
gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse A mit Code, AM, B, BE, F, C1, C, C1E und CE auf die Dauer von 5 Jahren sei und wurde der Besitz der Lenkberechtigung an die Einhaltung folgender Auflage gebunden:
in sechsmonatigen Abständen ist ein Oxcarbazepinspiegel vorzulegen, wobei der erste bis spätestens 30.12.2020 vorzulegen ist;
in jährlichen Abständen ist ein neurologischer Kontrollbefund vorzulegen, wobei der erste bis spätestens 30.06.2021 vorzulegen ist,
neurochirurgische Verlaufskontrollbefunde und MRT-Befunde nach dortiger Empfehlung;
in jährlichen Abständen ist ein augenfachärztlicher Kontrollbefund vorzulegen, wobei der erste bis spätestens 30.06.2021 vorzulegen ist;
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ist eine Brille zu tragen;
Das Lenken von Kraftfahrzeugen ist mit folgenden Codes erlaubt:
oautomatische Wahl des Getriebegangs (Code 10.02);
oAssistenzeinrichtung am Lenkrad (Code 40.11bc), Lenkradknopf rechts montiert;
oGebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loslassen (Code 35.03);
für die Führerscheinklasse AM gilt zusätzlich:
oBeschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM (Code 79.02);
nach 5 Jahren Nachuntersuchung durch die Amtsärztin mit einer neurologischen und augenfachärztlichen Stellungnahme.“
Herrn A B wurde diesbezüglich auf Grundlage dieser Erledigung auch ein neuer entsprechender Führerschein (Lenkberechtigung) ausgestellt.
Von Seiten Herrn A B wurden in der Folge behördlicherseits geforderte Befunde vorgelegt und meldete sich dieser im Jänner 2023 bei der belangten Behörde, wobei dies aus dem Aktenvermerk vom 06.02.2023 ersichtlich ist und wurde darin festgehalten, dass er eine befristete Lenkberechtigung mit Auflagen habe und den Code „wegen der Hand“ heraushaben wolle, zumal er wieder in Ordnung sei, was er behaupte, sodass behördlicherseits am 06.02.2023 das Ersuchen an die Amtsärztin erging, zur Frage der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen hinsichtlich Führerscheinklasse A mit Code, AM, B, BE und F, C1 C, C1E, CE Stellung zu nehmen.
Ersichtlich ist, dass von Seiten der Amtsärztin der Behörde am 05.04.2023 ein medizinisches Gutachten auf Grundlage der von Seiten Herrn A B übermittelten Angaben bzw. Befunde abgegeben wurde. Im Vorfeld der medizinischen Begutachtung wurde am 07.02.2023 von Seiten Herrn A B auch der einschlägige Fragebogen ausgefüllt und wurden mit Eingaben vom 01. bzw. 02.03.2023 auch ein Befund der Neuroonkologie-Ambulanz (ambulant am 06.10.2022 sowie 13.12.2022) des Landeskrankenhauses- Universitätsklinikum G, Universitätsklink für Neurologie sowie ein Arztbrief der Dr. K L, Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Neurologie, aufgrund des amtsärztlichen Ersuchens vom 07.02.2023 zur Vorlage gebracht.
Herrn A B wurde das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 05.04.2023 in der Folge auch zur Kenntnis gebracht, wobei abweichend vom technischen Gutachten des Referates KFZ-Wesen vom 08.07.2019 aus medizinischer Fachsicht von einem Entfall der Bedingung, bezogen auf Code 10.02, ausgegangen wurde. Für Gruppe 2 wurde darin keine Eignung attestiert und hinsichtlich der Gruppe 1 eine befristete Eignung auf 3 Jahre unter Vorschlag der restlichen 2019 nach der Beobachtungsfahrt vorgeschlagenen technischen Auflagen, darunter auch Code 79.02, sowie weiterer medizinischer.
Mit Schreiben vom 24.04.2022 verwies der Vertreter des Herrn A B im Verfahren zunächst auf § 12 FSG-GV und führte aus, dass das medizinische Gutachten in Bezug auf die mangelnde Eignung der Gruppe 2 unvollständig sei, zumal als Grund eine medikamentöse Behandlung angeführt werde, jedoch eine Erwähnung des verabreichten Präparates und eine pharmakologische Abklärung etwaiger Auswirkungen sich nicht finde, wobei § 12 FSG-GV keinen Hinweis auf einen Hinderungsgrund einer medikamentösen Therapie biete und wurde festgehalten, dass bei Beurteilung der Verkehrstauglichkeit für eine bestimmte Führerscheinklasse kein amtsärztliches Ermessen bestehe, sondern vielmehr die amtsärztliche Begutachtung sich am Erlass des Ministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Arbeitsgruppe „Amtsärzte in Führerscheinangelegenheiten“, Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, Stand 2019, zu orientieren habe und beim gegenständlichen Lenkberechtigungsinhaber festzuhalten sei, dass dieser an einem Gliom erkrankt gewesen sei, somit an einem WHO-Grad I-Tumor, einem biologisch gutartigen Tumor, welcher operativ entfernt werden habe müssen, und seither keinerlei Anfallsgeschehen zu verzeichnen gewesen sei. Die Rechtsfolge gemäß Seite 78 dieses Erlasses sei anzuwenden, wonach in Bezug auf Gruppe 2 eine Eignung gegeben sei, wenn als Tumorfolge eine rein motorische oder sensible Restparese bestehe und ein Facharzt für Neurologie eine positive Begutachtung abgegeben habe, was mit dem vorgelegten Gutachten der Dr. K L, Fachärztin für Neurologie, vom 13.02.2023 der Fall gewesen sei, in welchem die Ausfolgung eines Führerescheines der Gruppen 1 und 2 unter den dort erwähnten Auflagen befürwortet werde.
In der Folge wurde damit im Zusammenhang stehend ein weiteres Gutachten der Amtsärztin der Behörde vom 16.05.2023 nach § 8 FSG erstellt und zum Vorbringen des Vertreters des Herrn A B Stellung bezogen.
Amtsärztlicherseits wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Zustand nach operative Gliomteilentfernung am 28.01.2019 bestehe und der Tumor erstmals im Zuge eines Verkehrsunfalles, verursacht durch ein epileptisches Ereignis, detektiert worden sei, wobei die Ursache für das Krampfgeschehen mit dem Gliom im Zusammenhang gebracht worden sei, welches teilentfernt worden sei, was bedeute, dass ein Resttumor nach wie vor bestehe. Postoperativ sei mit einer medikamentösen antikonvulsiven Therapie begonnen worden, welche durchgehend bis dato bestehe und handle es sich histologisch um ein Astrozytom WHO Grad II. Aus medizinischer Sicht sei bekannt, dass Astrozytome WHO Grad II zu den epileptogenen Hirntumoren zählen würden und sei aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass es im Mai 2021 zu einer Progredienz (Fortschreiten) des Resttumors gekommen sei, woraufhin eine Strahlentherapie bis Juli 2021 eingeleitet worden sei und mit einer adjuvanten (ergänzenden) Chemotherapie von Jänner 2022 bis August 2022 fortgeführt worden sei. Der Resttumor zeige derzeit keine Befunddynamik, weshalb keine derzeit tumorspezifische Therapie laut fachärztlichen Kreisen für erforderlich erachtet werde (rezenter MRT-Verlaufsbefund vom 14.03.2023 nicht berücksichtigt, da nicht vorliegend). Der Resttumor selbst verursache derzeit keine maßgeblichen führerscheinrelevanten Symptome, jedoch bestehe ein Restrisiko für epileptische Ereignisse in Abhängigkeit des Krankheitsverlaufes (Z.n. Progredienz 5/21), weshalb auch die antikonvulsive Schutztherapie bis dato ununterbrochen fortgeführt worden sei.
In Anbetracht dieser Umstände sei nicht nach den Leitlinien der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung hinsichtlich primäre und sekundäre Hirntumore vorzugehen, sondern nach den Leitlinien gemäß Kapitel Anfallsleiden/Epilepsie, so auch angeführt in der Leitlinie Kap. Krankheiten des Nervensystems Gr. 2, „im Falle eines Anfalles gelte das Epilepsiekapitel“. Das Gutachten bleibe hinsichtlich der gesundheitlichen Nichteignung für Gruppe 2 unverändert, da entsprechend der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung Kapitel Anfallsleiden/Epilepsie insbesondere § 12a Abs 1 und 2 das Gutachten zu erstellen sei, wobei in Abs 1 angeführt sei, dass während der in Abs 2 und 3 vorgeschriebenen anfallsfreien Zeiträume beim Lenken der Gruppe 2 keine medikamentöse Behandlung der Epilepsie erfolgt sein dürfe.
Zu ersehen ist auch, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 23.05.2023 niederschriftlich ein Antrag auf Ausstellung des Führerscheines mit dem Grund: „nach Überprüfung gesundheitlicher Eignung“ wie folgt stellte:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230713_LVwG_42_25_1889_2023_00/image002.jpg
Auf Grundlage des gesamten medizinischen Gutachtens erließ die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg den nunmehr mit Beschwerde bekämpften, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid vom 23.05.2023 und sprach auf Rechtsgrundlagen §§ 3, 5 und 8 FSG idgF aus, dass Herr A B derzeit gemäß § 8 FSG gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen A mit Code AM, B, BE und F auf die Dauer von 3 Jahren sei und für die Führerscheinklassen C, C1, C1E und CE keine gesundheitliche Eignung bestehe, wobei darin hinsichtlich des Besitzes der Lenkberechtigung von folgender einzuhaltenden Auflagen ausgegangen wurde:
„
Nach 3 Jahren Nachuntersuchung durch die Amtsärztin mit neurologischer fachärztlicher Stellungnahme hinsichtlich der Symptomatik bzw. Einschränkung des Unterarmes und der Hand links,
Einmal jährlich ist ein neurologischer fachärztlicher Kontrollbefund inklusive EEG und Blutspiegel vorzulegen, wobei der erste bis 05.04.2024 vorzulegen ist,
Einmal jährlich (bzw. nach dortiger Vorgabe) ist ein Kontrollbefund der neurologischen Abteilung inklusive MRT-Kontrollen vorzulegen, wobei der erste bis 30.06.2023 vorzulegen ist,
Codes:
o40.11 bc
o35.03
o79.02 für AM zusätzlich.“
Bescheidbegründend wurde von Seiten der Behörde auf § 12 Abs 1 und 2 FSG Bezug genommen und unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten von einer Gehirntumorentfernung mit symptomatischer Epilepsie ausgegangen, wobei die regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen von neurologischer und neurochirurgischer Seite unbedingt erforderlich seien, da eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden könne; der Code 10.02 könne unter weiteren Kontrollen aufgrund der Möglichkeit das KFZ mit der linken Hand zu bedienen entfallen.
Herrn A B wurden von Seiten der Behörde damals auch ein entsprechender befristeter bzw. eingeschränkter Führerschein ausgestellt.
Gegen den verkündeten Bescheid erhob Herr A B mit Schriftsatz vom 24.05.2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte die Abänderung des Bescheides in Bezug auf die Eignung der Führerscheinklassen C, C1, C1E und CE sowie die Streichung der Auflage Code 79.02 in Bezug auf die Klasse AM; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, welche auch dem zitierten Schreiben vom 24.04.2022 zugrunde lag. Es sei ein positives neurologisches Gutachten vorgelegt worden und habe Dr. K L, Fachärztin für Neurologie, im Gutachten vom 13.02.2023 die Ausfolgung des Führerscheines der Gruppen 1 und 2 unter den darin erwähnten Auflagen befürwortet.
Im Zusammenhang mit dem amtsärztlichen Ergänzungsgutachten wurde beschwerdeführerseitig festgehalten, dass keinerlei Krampfgeschehen beim Beschwerdeführer mehr beobachtet werden habe können und auch keine Epilepsie typischen Veränderungen im Schädelbereich festgestellt werden hätten können und die Einordung der Amtsärztin der Erkrankung des Beschwerdeführers unter den Epilepsie-typischen Formenkreise, welche als Begründung für den Entzug für die Lenkberechtigung der Kategorie II diene, daher verfehlt sei. Dem Beschwerdeführer wäre auch die Lenkberechtigung von Fahrzeugen der Kategorie II und Auflagen zu belassen gewesen und finde sich überhaupt keine Begründung für die Anordnung der Auflage Code 79.02 (Beschränkung der Lenkberechtigung von Fahrzeugen der Klasse AM auf drei – oder vierrädrige Ausführungen). Lediglich im kfz-technischen Gutachten des DI G H finde sich ein begründungsloser Stehsatz.
Mit Eingabe vom 13.07.2023 wurden seitens der belangten Behörde aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Ersuchens einschlägige Auszüge aus dem Führerscheinregister übermittelt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus den Verwaltungsverfahrensakten und den bezughabenden unbedenklichen Urkunden.
Im Verfahrensgegenstand hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die einschlägigen Regelungen des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 121/2022 lauten wie folgt:
§ 5 FSG:
„Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006, S.18 in Österreich hat (Abs. 2),
2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und
3. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt.
Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung eines Zahlencodes wegen des Erwerbs einer Zusatzberechtigung. hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.
(1a) Ein Antrag auf Erteilung und Verlängerung einer Lenkberechtigung darf jedenfalls gestellt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für mindestens 185 Tage in Österreich eine Schule oder Universität besucht oder besucht hat.
(2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder
-besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Auch wenn die Person nicht regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt, gilt der Ort der persönlichen Bindungen als Wohnsitz, wenn sich die Person in dem anderen Staat nur zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge.
(3) Die Behörde kann bei festgestellten Mängeln gegenüber der Fahrschule Anordnungen hinsichtlich der Entgegennahme der Anträge, Eintragungen der Daten im Führerscheinregister und anderer mit der Abwicklung des Erteilungsverfahrens in Zusammenhang stehender Angelegenheiten treffen. Die Fahrschule hat den Anordnungen der Behörde unverzüglich zu entsprechen.
(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(6) Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1 angeführte Klassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C(C1) oder D(D1) beantragt wurde. Die Bestimmungen des § 18a Abs. 1 bis 3 jeweils letzter Satz bleiben unberührt.
(7) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung an einen Antragsteller aus einem anderen EWR-Staat, der seinen Wohnsitz (Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat, hat sich die Behörde durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des Herkunftstaates des Antragstellers zu vergewissern, dass dieser keine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt.“
§ 8 FSG:
„Gesundheitliche Eignung
(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;
5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.
Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.“
§ 9 FSG:
„Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt
(1) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (§ 8 Abs. 3 Z 3), ist ein Gutachten eines von der Behörde bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen.
(2) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert, ist vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens eine Beobachtungsfahrt anzuordnen; die erforderlichen entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberechtigung vorzuschreiben.
(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3 KFG 1967) der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen.
(4) Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1 KFG 1967, ein im § 120 Abs. 1 KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten oder ein von der Behörde bestellter technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes Eingreifen einem Unfall vorbeugen können muß. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Abs. 1 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.
(5) Wenn die Beobachtungsfahrt ergibt, daß die körperlichen Mängel mit einem oder mehreren bestimmten, für den Begutachteten umgebauten Kraftfahrzeugen hinlänglich ausgeglichen werden, so sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge im ärztlichen Gutachten nachzutragen und im Führerschein zu vermerken. Bei einem Wechsel der Kraftfahrzeuge hat die Behörde diese Angaben im Führerschein zu berichtigen, wenn ein von der Behörde bestellter Sachverständiger bestätigt, daß die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeuges denen der im ärztlichen Gutachten bezeichneten Kraftfahrzeuge entsprechen.“
§ 24 FSG:
„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
4. die Meldepflichten an die Behörde,
5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
7. die Kosten der Nachschulung.
(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings
2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und
3. die Kosten des Verkehrscoachings.
Anmerkung
Z 69. der Novelle BGBl. I Nr. 61/2011 lautet: "§ 24 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „A, B oder F“ ersetzt durch die Wortfolge „A1, A2, A, B oder F“ und folgender dritte Satz wird angefügt: ...". Richtig wäre: "§ 24 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „A, B oder F“ ersetzt durch die Wortfolge „A1, A2, A, B oder F“ und folgender vierte Satz wird angefügt: ...".“
Im Beschwerdefall wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer auf Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26.06.2020, GZ: BHDL-11.1-307/2020, in welchem in Bezug auf die gesundheitliche Eignung des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Rechtsgrundlage §§ 3, 5 und 8 FSG festgestellt wurde, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse A mit Code, AM, B, BE, F, C1, C, C1E, CE auf die Dauer von 5 Jahren geeignet sei und der Besitz der Lenkberechtigung an die Einhaltung folgender Auflagen gebunden wurde:
„
in sechsmonatigen Abständen ist ein Oxcarbazepinspiegel vorzulegen, wobei der erste bis spätestens 30.12.2020 vorzulegen ist;
in jährlichen Abständen ist ein neurologischer Kontrollbefund vorzulegen, wobei der erste bis spätestens 30.06.2021 vorzulegen ist,
neurochirurgische Verlaufskontrollbefunde und MRT-Befunde nach dortiger Empfehlung;
in jährlichen Abständen ist ein augenfachärztlicher Kontrollbefund vorzulegen, wobei der erste bis spätestens 30.06.2021 vorzulegen ist;
beim Lenken von Kraftfahrzeugen ist eine Brille zu tragen;
das Lenken von Kraftfahrzeugen ist mit folgenden Codes erlaubt:
oautomatische Wahl des Getriebegangs (Code 10.02);
oAssistenzeinrichtung am Lenkrad (Code 40.11bc), Lenkradknopf rechts montiert;
oGebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen (Code 35.03);
für die Führerscheinklasse AM gilt zusätzlich:
oBeschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM (Code 79.02);
nach 5 Jahren Nachuntersuchung durch die Amtsärztin mit einer neurologischen und augenfachärztlichen Stellungnahme“
eine diesem Bescheid entsprechende Lenkberechtigung ausgestellt; - dies auf Grundlage des Gutachtens der Amtsärztin der belangten Behörde vom 26.06.2020. Im Jänner 2023 trat der nunmehrige Beschwerdeführer an die belangte Behörde telefonisch heran, um den Code „in Bezug auf die Hand“ auszutragen, zumal diese wieder in Ordnung sei (Aktenvermerk vom 06.02.2023), wobei in der Folge unter Berücksichtigung der beschwerdeführerseitig beigebrachten Befunde sowie des seinerzeitigen technischen Gutachtens vom 08.07.2019 aufgrund der Beobachtungsfahrt vom 08.07.2019 ein medizinisches Gutachten der Amtsärztin vom 05.04.2023, ergänzt am 16.05.2023, erstellt wurde und dem Beschwerdeführer am 23.05.2023 der nunmehr bekämpfte Bescheid verkündet wurde und diesem Bescheid entsprechend eine Lenkberechtigung ausgestellt wurde.
Mit der gegenständlichen Beschwerde vom 24.05.2023 wendet sich der Beschwerdeführer fallbezogen gegen den „Entzug der Führerscheinklassen C, C1, C1E und CE“ sowie gegen die Erteilung des Codes 79.02 für die Führerscheinklasse AM, beantragte jedoch in eventu auch die „vollinhaltliche Bescheidbehebung“.
„Sache“ des bekämpften Bescheides ist jene Angelegenheit, die den Spruch des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. diesbezüglich zB. VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0066 u.a.). Die Sache des Beschwerdeverfahrens erfährt jedoch durch die jeweilige gesetzliche Anspruchs- oder Befugnisgrundlage eine Determinierung und Begrenzung und kann nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die eine konkrete Bestimmung der Sache vornimmt, eruiert werden (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59, zu § 66 AVG und die dort angeführte Judikatur).
Die Sache des Rechtsmittelverfahrens ist in erster Linie vom Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei jedoch weiter eingeschränkt werden kann (vgl. z.B. VwGH am 26.05.2004, 2001/08/0009).
Gegenständlich traf die belangte Behörde in ihrem ersten Spruchteil die Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der näher beschriebenen Führerscheinklassen u.a. auch der Klasse AM, auf die Dauer von drei Jahren und stellte hinsichtlich der Führerscheinklassen C, C1, C1E und CE fest, dass dafür in Bezug auf den Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung nicht vorliege. Aufgrund der behördlicherseits im Bescheidspruch gewählten Formulierung besteht fallbezogen kein Zweifel, dass diese beiden Spruchteile feststellenden Charakter aufweisen und damit eine bescheidmäßige Feststellung in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken, nach § 3 Abs 1 Z 3 FSG erfolgt ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nämlich nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen und für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage es auch nicht maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden haben wollte bzw. der Bescheidadressat tatsächlich verstand und ist bei der Auslegung des Bescheides analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen, was bedeutet, dass der Wortlaut des Bescheidspruches Anfang und Grenze jeder Auslegung darstellt, wodurch auch die Sache eines Bescheides bestimmt wird, auch wenn die dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt. Lediglich wenn der Spruch eines Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann seine Begründung zur Deutung (und nicht zur Ergänzung oder Auswertung) von Sinn und Inhalt herangezogen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 110f, zu § 59 AVG). Die gegenständlichen Feststellungen lassen keinen Zweifel an ihrem Inhalt aufkommen, sodass es diesbezüglich sich nicht als notwendig erwies die Bescheidbegründung der belangten Behörde diesbezüglich als Auslegungsbehelf heranzuziehen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 23.05.2017, Ra 2015/05/0028) ist es Verwaltungsbehörden auch gestattet, im Rahmen ihrer behördlichen- und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern dies im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse einer Partei liegt, als dies für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich durchzuführenden Verwaltungsverfahrens entschieden werden muss und die Beschreitung dieses Rechtsweges für die Partei zumutbar ist, was insbesondere dann nicht der Fall wäre, wenn sie aufgrund einer ungeklärten Rechtslage sich der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde (vgl. z.B. auch VwGH am 11.09.2020, Ra 2020/11/0115). Materienrechtlich ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides auf Antrag lediglich in der Bestimmung des § 13 Abs 1 FSG vorgesehen. Der Beschwerdeführer war aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 26.06.2020 und des ausgehändigten Führerscheines im Besitz einer auf fünf Jahre befristeten Lenkberechtigung, insbesondere auch für die Führerscheinklassen AM und C, C1, C1E und CE, wenngleich unter Auflagen, wobei für die Klasse AM auch damals bereits die nunmehr bekämpfte Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Code 79.02) vorgesehen war, weshalb die belangte Behörde hinsichtlich der Führerscheinklassen C, C1, C1E und CE bei mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Entziehungsverfahren bzw. auch bei Vornahme einer „weiteren Befristung, insbesondere hinsichtlich der Führerscheinklasse AM bis 2026, ein Verfahren über die Einschränkung der bestehenden Lenkberechtigung nach § 24 FSG“ durchzuführen gehabt hätte. Angesichts des subsidiären Charakters eines Feststellungsbescheides und des vorgesehenen Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Entziehung bzw. Einschränkung einer Lenkberechtigung nach § 24 FSG verblieb für die Erlassung des in Rede stehenden Feststellungsbescheides kein Raum (vgl. z.B. auch VwGH am 10.06.2015, 2015/11/0019 und VwGH am 11.09.2020, Ra 2020/11/0115). Soweit somit die im Rahmen der Beschwerde ausdrücklich bekämpfte Feststellung der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eins Kraftfahrzeuges für die Führerscheinklassen C, C1, C1E und CE ausgesprochen wurde, war dieser Spruchteil somit schon deshalb aufzuheben und gilt dies auch für jenen Spruchteil, in welchem die Vorschreibung des Codes 79.02 für AM zusätzlich vorgesehen wurde, welcher inhaltlich im Zusammenhang mit der ebenfalls nicht zulässigen Feststellung der auf drei Jahre befristeten gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse AM steht. Gegenständlich wurde in Bezug auf die Führerscheinklasse AM auch eine auf fünf Jahre befristete Lenkberechtigung aufgrund des Bescheides vom 26.06.2020 mit der Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Klasse AM (Code 79.02) ausgestellt, wobei die ursprüngliche Befristung bis 26.06.2025 erfolgte und sich unter Zugrundelegung des amtsärztliche Gutachten vom 05.04.2023 (Ergänzung am 16.05.2023) eine darüberhinausgehende Befristung nun ergeben würde. Auch wenn die in diesem Zusammenhang bekämpfte Einschränkung, bezogen auf den Code 79.02 für AM, im Rahmen der Vorschreibung einer Auflage und „Bindung des Besitzes der Lenkberechtigung an diese“ rechtsgestaltend erfolgte, so wurde diesbezüglich jedoch damit im Zusammenhang stehend – ungeachtet des fehlenden Prädikates im maßgebenden Spruchteil- ein den Anforderungen des § 59 AVG hinreichend entsprechender behördlicher Ausspruch im Sinne der Regelung des § 24 Abs 1 Z 2 FSG, wodurch die Gültigkeit der konkreten Lenkberechtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers durch Vorschreibung dieser Auflage(n) eingeschränkt wird, behördlicherseits nicht vorgenommen und stehen auch die Vorschreibung dieser beschwerdeführerseitig bekämpften Auflage und die behördlicherseits offenbar beabsichtigte, jedoch in einem Verfahren nach § 24 FSG nicht durchgeführte Einschränkung dieser Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Jahren, in einem inhaltlichen Konnex, sodass nicht nur die angefochtene Auflage, sondern auch der damit im Zusammenhang stehende Ausspruch der befristeten gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers für die Führerscheinklasse AM auf die Dauer von drei Jahren fallbezogen keinen Bestand haben konnte.
Im Ergebnis bestand für die belangte Behörde jedoch aufgrund der materienrechtlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG jedoch auch keine Zuständigkeit, auch hinsichtlich der weiteren Führerscheinklassen A mit Code, B, BE und F eine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Eignung auf die Dauer von drei Jahren vorzunehmen und erwies sich der gesamte rechtsgestaltende Bescheidspruch der belangten Behörde, wie dargelegt, als nicht der Regelung des § 24 Abs 1 Z 2 FSG und dem in § 59 Abs 1 AVG normierten Determinierungsgebot entsprechend, sodass - selbst wenn man von der grundsätzlichen Trennbarkeit der Spruchteile ausginge - auch Teilrechtskraft nicht einzutreten vermochte und, vor dem Hintergrund der Regelung des § 27 VwGVG, die gesamte behördliche Erledigung zu beheben war, was bereits aufgrund der Aktenlage feststand.
Der Beschwerde war somit Folge zu geben.
Die belangte Behörde wird daher ein Verfahren nach § 24 FSG durchzuführen haben bzw. sollten noch unerledigte Anträge des Beschwerdeführers vorliegend sein, über diese auch abzusprechen haben und in jedem Fall dabei auch die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen haben, wobei von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26.06.2023 wiederum aktuelle Befunde (neuroonkologischer Befund des LKH-Universitätsklinikum G, Universitätsklinik für Neurologie, vom 13.06.2023, ein Untersuchungsbefund der M N Med. Labordiagnostik betreffend Oxcarbazepin vom 24.05.2023, ein augenärztlicher Befund des Dr. med. O P über die Untersuchung am 06.06.2023 sowie ein Arztbrief der Allgemeinmedizinerin Dr. K L vom 15.06.2023) vorgelegt wurden und auch die behördlicherseits als erforderlich erachtete Einschränkung betreffend Code 79.02 für die Führerscheinklasse AM offenbar noch auf dem technischen Vorschlag der Beobachtungsfahrt aus dem Jahr 2019 und den darauf basierenden, in der Folge erstellten medizinischen Gutachten fußt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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