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LVwG 50.34-8317/2022•LVwG ST LVwG 50.34-8317/2022
LVwG 50.34-8317/2022State Administrative CourtJun 23, 2023
Nutzungsänderung, Nutzungsänderung des Innenhofs als PKW-Abstellfläche, höhere Nutzung, Höhere Anforderung an die bauliche Anlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der A B GmbH, Jring, G, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Weiz vom 07.10.2022, GZ: II/0300/2022/111,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit angefochtenen Bescheid der Stadtgemeinde Weiz vom 07.10.2022 wird der Grundeigentümerin A B GmbH gemäß § 41 Abs 4 iVm § 39 Abs 2 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG) aufgetragen, die vorschriftswidrige und bewilligungswidrige Nutzung des Innenhofes des Objektes Dr.-K-R-Gasse, W auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***** W, ab sofort zu unterlassen. Die Grundeigentümerin trägt gemäß § 39 Abs 2 Stmk BauG die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund von örtlichen Überprüfungen am 09.08.2022 und am 30.08.2022 und auf Grund der Aktenlage (insbesondere Baubewilligung vom 12.12.2011, AZ: 5/0300/2011/120) festgestellt werden konnte, dass die Nutzung des Innenhofes des Objektes Dr.-K-R-Gasse, W, als PKW-Abstellflächen baubehördlich nicht bewilligt seien. Der Innenhof sei als solcher bewilligt, jedoch nicht als PKW-Abstellflächen – dies sei dem genehmigten Einreichplan zu entnehmen. Zum Bewilligungszeitpunkt (Bescheid vom 12.12.2011) hätten die erforderlichen fünf PKW-Abstellflächen für fünf Wohneinheiten nicht errichtet bzw. nachgewiesen können, weshalb die Bauwerber verpflichtet worden seien, gemäß § 89 Abs 6 Stmk BauG die Auflage 1. zu übernehmen. Der Innenhof werde laut Auskunft der Grundeigentümerin als Abstellfläche für drei PKWs genutzt.
Bei den PKW-Abstellflächen handle es sich zweifellos um eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 13 Stmk BauG, welche gemäß § 19 Z 3 Stmk BauG („Abstellflächen für Kraftfahrzeuge“ bewilligungspflichtig seien. Die Nutzung des Innenhofes als PKW-Abstellflächen stelle auch keine rechtmäßige bauliche Anlage dar. Mit Bescheid vom 12.12.2011 sei der Innenhof als solcher nicht als PKW-Abstellflächen bewilligt worden. Indem es für die Nutzung des Innenhofes des verfahrensgegenständlichen Objektes keine rechtskräftige Baubewilligung gebe und diese Nutzung auch nicht durch die bisherige Baubewilligung vom 12.12.2011 mitumfasst sei, liege eine bewilligungswidrige Nutzung des Innenhofes als PKW-Abstellfläche iSd § 39 Abs 2 Stmk BauG vor, die von der Eigentümerin und anderen Verfügungsberechtigten zu unterlassen sei. Es sei daher der Tatbestand des § 41 Abs 4 als auch des § 39 Abs 2 Stmk BauG erfüllt. Gemäß § 41 Abs 5 Stmk BauG ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ex lege ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich die zulässige und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A B GmbH durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin und wird der Bescheid in seiner Gänze wegen Rechtswidrigkeit (rechtlich unrichtige Beurteilung des Sachverhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften) angefochten. Im Wesentlichen wird Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ **, der KG ***** W, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***. Nach stRsp käme als Adressat eines baupolizeilichen Auftrages nach § 41 Abs 4 Stmk BauG (nur) derjenige in Frage, von dem die tatsächliche Einstellung der vorschriftswidrigen Nutzung erwartet und demgegenüber sie auch durchgesetzt werden könne, weil es dieser Person allein schon vermöge ihrer Sachherrschaft möglich sei einem solchen behördlichen Auftrag zu entsprechen. Selbst bei Annahme einer konsenslosen Nutzungsänderung des Innenhofes des Objektes Dr.-K-R-Gasse sei der gegenständliche Bescheid an den falschen Adressaten gerichtet. Die Beschwerdeführerin habe die einzelnen Büro- und Wohnobjekte vermietet und seien PKW-Abstellflächen in diesen Mietverträgen nicht berücksichtigt und sei den Mietern auch nicht mitgeteilt worden, dass im Innenhof das Parken zulässig sei. Dass bzw. wer in diesem Innenhof (an den bewussten zwei Tagen) geparkt habe, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin und liege somit außerhalb des Einflussbereiches der Beschwerdeführerin, die tatsächliche Einstellung der vorschriftswidrigen Nutzung durchsetzen zu können. Der belangten Behörde wäre es möglich gewesen, im Rahmen der Erhebung der Lenkerauskunft die Halter der PKW zu erheben. Insofern richte sich der gegenständliche Bescheid an den falschen Adressaten und sei bereits aus diesem Grund der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Zur Ansicht der belangten Behörde, dass die Nutzung des Innenhofes als PKW-Abstellflächen keine rechtmäßige bauliche Anlage darstelle, weil sich aus dem Bauverfahren zu GZ: 5/0300/2011 lediglich eine Bewilligung als „Innenhof“ ergebe und eine Nutzung als PKW-Abstellflächen von dieser Bewilligung nicht umfasst sei, entgegnet die Beschwerdeführerin einerseits, dass es sich lediglich um ein meldepflichtiges Bauvorhaben gemäß § 21 Abs 2 lit b Stmk BauG handle und zudem baupolizeiliche Bestimmungen dem eindeutigen Wortlaut zufolge nur auf vorschriftswidrige Vorhaben beziehe, die als „bauliche Anlagen“ zu qualifizieren seien. Unter Verweis auf § 4 Z 13 Stmk BauG und die stRsp seien dabei die Faktoren wie Größe, Ausgestaltung und Beschaffenheit der Abstellflächen zu berücksichtigen. Ohne entsprechende Feststellungen gehe die belangte Behörde „zweifellos“ davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Abstellflächen um eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 13 Stmk BauG handle – dies treffe jedoch nicht zu. Weder sei eine bauliche Gestaltung/Ausgestaltung des Innenhofes erfolgt noch würden die sonstigen Voraussetzungen gegeben sein.
Zur Einordnung als „Innenhof“ führt die Beschwerdeführerin aus, dass dessen Nutzung als Abstellfläche keine Bewilligung bedürfe. Die Definition eines Innenhofes („von einem Gebäude umschlossener, innerhalb eines Gebäudekomplexes liegender Hof“, lt. Duden – deutsche Universalwörterbuch) sage nichts über die jeweilige Nutzung eines Innenhofes aus. Das Stmk BauG kenne keine Legaldefinition des Begriffes „Innenhof“.
Aus den Einreichplänen des Arch.Büros BM E F vom 16.11.2011 sei ersichtlich, dass der „Innenhof“ offenbar zum rechtmäßigen Bestand auf GSt. Nr. *** zähle. Die belangte Behörde hätte daher auch die Bescheide, welche den ursprünglichen Bestand darstellen, zu erheben gehabt. Gemäß § 19 Z 3 Stmk BauG sei die „Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen bewilligungspflichtig – dies setze jedoch denklogisch voraus, dass zuvor keine oder eine kleinere Abstellfläche vorhanden gewesen sei. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass das Abstellen von Kraftfahrzeugen aufgrund der Bewilligung vom 12.12.2011 nicht zulässig sei, sei zu kurz gefasst.
Zum Vorwurf der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, dass keine exakten Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien, insbesondere würden Feststellungen zur (baulichen) Beschaffenheit und Ausgestaltung der Abstellflächen fehlen sowie Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den PKWs, welche an den zwei Tagen im August 2022 auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin geparkt haben. Weiters habe die belangte Behörde es unterlassen, den gesamten historischen Bauakt auszuheben und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Es werde lediglich auf den Baubescheid vom 12.12.2011 Bezug genommen ohne den zuvor konsentierten Bestand – insbesondere wie die konkrete Nutzung des Innenhofes erfolgte – zu erheben. Der bekämpfte Bescheid lasse jede Beweiswürdigung vermissen.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und begehrt – nach ergänzender Sachverhaltsfeststellung – die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Mit Eingabe vom 29.11.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt zu GZ: 5/0300/2011 und II/0300/2022 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 22.02.2023 hat die belangte Behörde nach hg. Aufforderung vom 31.01.2023 den gesamten (historischen) Bauakt betreffend Objekt Dr.-K-R-Gasse dem Landesverwaltungsgericht zur Einsichtnahme vorgelegt.
Auf Grund der vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde geht das Landesverwaltungsgericht von nachstehendem relevanten Sachverhalt aus:
Ein Wirtschaftsgebäude mit der ursprünglichen Adresse Hgasse (nunmehr Dr.-K-R-Gasse) bestand bereits im 18. Jahrhundert. Erstmalig liegen Baubewilligungen vom 03.07.1928, Zl. 1062, zwecks Umbau eines Stalles in ein Verkaufslokal, und vom 27.03.1930, Zl. 620, zwecks Umbau des Wirtschaftsgebäudes durch Errichtung eines Nebenzimmers, Küche und Speis sowie Anhebung des Dachstuhles und Errichtung von 3 Zimmer und eine Küche im Stockwerksaufbau samt Planunterlagen im Bauakt auf. Auf diesem Plan, verfasst von BM G H, W, ist der Innenhof bereits als „Hofraum“ dargestellt.
Für das damit unzweifelhaft vor 1969 errichtete/bereits bestehende Wohn- und Gasthausobjekt Dr.-K-R-Gasse wurde mit Baubewilligungsbescheid vom 18.07.1969, Zl. 6-600/1969/244, der Einbau eines Geschäftslokales im Haus bewilligt. Der Bezug habenden Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass Abstellflächen für Kraftfahrzeuge weder Bestand noch Antragsgegenstand waren. Auch in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen, verfasst von Firma Ing. I J, W, sind keine Parkflächen dargestellt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Weiz vom 04.09.1973, Zl. 6-600/1973/94, wurde die Baubewilligung für den Einbau eines Geschäftslokales (Fa. K L) im bestehenden Woh- und Geschäftshaus auf GSt. Nr. ***, KG W nach Maßgabe mit Genehmigungsvermerk versehenen Plan, verfasst von der Fa. M N (Plan Nr. *** vom 16.07.1973). In diesem Plan ist das Korbbogentor (gegenständliche Zufahrt in den Innenhof des Objektes) dargestellt und weiterführend der Zugang zum damals bestehenden Gasthof O P. Hinweise auf Parkflächen oder die Nutzung des Innenhofes als solche liegen nicht vor.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Weiz vom 06.09.1979, Zl. 0300/1979/93, wurde eine Baubewilligung für den Ausbau eines Teiles des Dachgeschoßes zwecks Erweiterung einer bestehenden Wohnung und Errichtung einer Terrasse im Obergeschoß erteilt. Auch hier ist der für maßgeblich erklärten Planunterlage, verfasst von M N vom Juli 1979 sowie den Antragsunterlagen kein Hinweis auf Abstellflächen im Innenhofbereich des Gebäudekomplexes zu entnehmen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Weiz vom 23.02.1981, Zl. 0300/1980/144, wurde der Liegenschaftseigentümerin Q R die Baubewilligung für den Umbau eines Geschäftslokales und Umbau eines bestehenden Nebengebäudes in Lagerraum, Vorraum und WC erteilt. Diese Räumlichkeiten befinden sich im nordöstlich Bereich des Gebäudekomplexes mit Zugang über die Lederergasse. Eine ursprünglich beantragte Kleingarage mit Zufahrt über die Lederergasse wurde zurückgezogen und im Baubewilligungsbescheid darauf hingewiesen, dass um eine solche Bewilligung mit neuen Plänen nach Absprache und Klärung etwaiger Widersprüche seitens der Anrainer angesucht werden soll. Parkflächen im Hofbereich des Gebäudes Dr.-K-R-Gasse waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Weiz vom 05.06.1984, Zl. 5/0300/1984/39, wurde die Baubewilligung für den Umbau eines Gastlokales in ein Geschäftslokal und Errichtung einer Passage, nach Maßgabe eines mit Genehmigungsvermerkes versehenen Einreichplanes vom 05.04.1984, verfasst vom Planungsbüro S T GmbH, W, erteilt. Das Zugangstor in der Dr.-K-R-Gasse wurde entfernt und eine Zugangspassage mit - am südlichen Ende der Passage befindlichen - Eingängen zu den Wohnungen/Innenhof (rechts) und zum Geschäft (links) geschaffen. Am vorgenannten Einreichplan ist die Passage dargestellt und der Innenhof („Innenhof Privat“) gekennzeichnet sowie am vidierten Plan vom 23.05.1984, ebenfalls verfasst vom Planungsbüro S T GmbH, W, die Ausgestaltung der Passage detailliert dargestellt. Eine Zufahrt (mit Fahrzeugen) zum Innenhofbereich ist/war auf Grund der baulichen Ausgestaltung der Passage (Trennwände im südlichen/südöstlichen Bereich der Passage) gar nicht möglich. Unter Auflage 2. des Bescheides vom 05.06.1984 wird „[b]ezüglich der fehlenden Abstellplätze für PKW […] auf die Garagenordnung 1979 § 4 Abs. 6 verwiesen“.
§ 4 Abs 6 der Steiermärkischen Garagenordnung 1979, LGBl. Nr. 27/1979 lautet wie folgt:
„Kann der Bauwerber die Abstellflächen oder Garagen nicht auf seinem Bauplatz herstellen oder keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen; so kann er mit Zustimmung der ,Gemeinde die Verpflichtungen ... nach Abs. 1 bis 5 dadurch erfüllen, daß er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde nicht mehr als 300 m in der Gehlinie vom Bauplatz entfernt unter Einräumung eines seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt.“
Bis zum Jahr 1984 bestanden daher zweifelsfrei keine Abstellflächen oder Garagen auf dem verfahrensgegenständlichen GSt. Nr. ***, KG W (Bauplatz) und war auch die Nutzung des Innenhofes als Parkfläche nicht konsentiert.
Mit Bescheid vom 19.09.1990, Zl. 5/0300/1990/127, wurde unter Bezugnahme auf die vorgenannten Bescheides 1979, 1981 und 1984 die Benützungsbewilligung für die bewilligten Um- und Ausbauten beim verfahrensgegenständlichen Objekt erteilt. Änderungen bzw. Abweichungen der Baubewilligungen wurden nicht vorgenommen oder nachträglich bewilligt.
Die im (historischen) Bauakt aufliegenden Bewilligungsbescheide betreffend Ölfeuerungsanlage, Einbau von Fensterelementen und Werbeeinrichtung sind gegenständlich nicht von Relevanz.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Weiz vom 12.12.2011 wurde Herrn U V (Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin) die Baubewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Wohn- und Geschäftsgebäude Dr. K-R-Gasse, nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen erteilt. Gegenstand dieser Baubewilligung war u.a. die Errichtung von Kellerabteilen auf Erdgeschoßniveau sowie eines überdachten Fahrradabstellplatzes, und im Obergeschoß der Umbau der bestehenden Wohnungen und Garcionniere zu insgesamt 5 Wohneinheiten und die Errichtung von zwei Wohneinheiten im Dachgeschoß.
Im Eingangsbereich Dr.-K-R-Gasse (im südöstlichen Bereich der Passage) wurden die oben beschriebenen Trennwände (siehe Bescheid 05.06.1984) abgetragen und ein neues Eingangstor hergestellt sowie eine Liftanlage (Aufzugsschacht) errichtet. Durch den Abbruch der Trennwände wurde überhaupt erst die Möglichkeit zur Einfahrt (über die Dr.-K-R-Gasse) in den Innenhof geschaffen. Weder auf dem Bezug habenden vidierten Einreichplan, verfasst von Architekturbüro E F, W vom 16.11.2011, Nr. ***gscan, noch in den Antragsunterlagen sind Abstellflächen für PKWs vorgesehen und damit nicht vom Konsens umfasst. Zudem verweist die Auflage 1. des Bescheides vom 12.12.2011 auf die Verpflichtung § 89 Abs 6 Stmk BauG hingewiesen. In einer mit Genehmigungsvermerk versehenen DKM-Datenkopie vom April 2011/01.09.2011 (@BEV 2001) sind im Übrigen die umliegenden Parkplätze auf den GSt. Nr. *, **, **, , ** und . dargestellt/gekennzeichnet.
§ 89 Abs 6 Stmk BauG lautet wie folgt:
„Kann die Bauwerberin/der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf ihrem/seinem Bauplatz herstellen und keinen Nachweis nach Abs.5 erbringen, kann sie/er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Abs.1 bis 3 dadurch erfüllen, dass sie/er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines ihrem/seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt.“
Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom 06.03.2020 das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ **, KG ***** W, inneliegend GSt. ***, erworben und ist grundbücherliche Alleineigentümerin dieser Liegenschaft. Sie ist zulässigerweise Adressatin des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages.
Der verfahrensgegenständliche Innenhof (auf dem Plan Architekturbüro E F vom 16.11.2011 als „Innenhof I“ bezeichnet) auf GSt. Nr. ***, KG W, ist Teil der baulichen Anlage auf diesem Grundstück, zumal erst durch das Umschließen dieses Bereiches durch den umliegenden Gebäudekomplex ein Innenhof entsteht. Eine losgelöste Betrachtung des Innenhofes von den ihn umschließenden Gebäudeteilen ist nicht möglich.
Am 09.08.2022 und am 30.08.2022 (örtliche Baukontrollen) konnte festgestellt werden, dass der Innenhof als PKW-Abstellfläche für insgesamt drei PKW genutzt wird.
Unbestritten liegt keine baurechtliche Bewilligung gemäß § 19 Z 2 Stmk BauG (Nutzungsänderung) für die Nutzung des Innenhofes als PKW-Abstellfläche vor. Die Vorschriftswidrigkeit ergibt sich aus der konsenslosen Nutzung des Innenhofes als PKW-Abstellfläche nach § 19 Z 2 Stmk BauG.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen können anhand des unbedenklichen Akteninhaltes der Verfahrensakten der belangten Behörde zu Zl. 5/0300/2011 und 5/0300/2015, und durch Einsichtnahme in den (historischen) Bauakt betreffend Altbestand von den Jahren 1928 bis 2004 getroffen werden. Auf die im Sachverhalt detailliert angeführten Bescheide und Planunterlagen, die allesamt in den vorgenannten Bauakten aufliegen, wird verwiesen.
Die Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus den im Verfahrensakt der belangten Behörde aufliegenden Grundbuchsauszug.
Das Verwaltungsgericht kann auch ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18. 7. 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 8. 11. 2016, Nr. 64160/11, Pönkä). Der entscheidungserhebliche Sachverhalt – die Durchführung einer Nutzungsänderung hin zu einer Nutzung eines Innenhofes als PKW-Abstellflächen und das Nichtvorliegen einer baurechtlichen Bewilligung hierfür – blieb auch unbestritten und es waren bloß Rechtsfragen ohne besonderen Komplexitätsgrad zu klären. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen waren nicht erforderlich und war somit die Entscheidung einzig und allein von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sodass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.
III.Rechtliche Beurteilung:
Nachstehende Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG) LGBl. Nr. LGBl. Nr.59/1995 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr.108/2022 lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 40
Rechtmäßiger Bestand
(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmässig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 1. Jänner 1969 bzw. ab dem 1. September 1995 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. September 1995, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung nach der geltenden Rechtslage erwirkt werden.“
„§ 39
Instandhaltung und Nutzung
(1) […]
(2) Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.
(3) […]“
„§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
1. baubewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder
2. meldepflichtige Vorhaben nicht im Sinn dieses Gesetzes ausgeführt werden.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.“
IV.Erwägungen:
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 41 Abs 4 Stmk. BauG 1995 hat die Behörde die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; wobei der Auftrag ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen ist.
Als Adressat eines Bauauftrages nach § 41 Abs 4 Stmk BauG kommt derjenige in Frage, von dem die tatsächliche Einstellung der vorschriftswidrigen Nutzung erwartet und demgegenüber sie auch durchgesetzt werden kann; davon ist jedenfalls beim Alleineigentümer einer Liegenschaft auszugehen, auf der sich die betreffende Baulichkeit befindet, da es diesen Personen allein schon vermöge ihrer Sachherrschaft möglich ist, einem solchen behördlichen Auftrag zu entsprechen (VwGH 30.04.2019, Ra2017/06/0045).
Im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum iSd WEG 2002 (WEG) ist § 41 Abs 4 Stmk. BauG 1995 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dem jeweiligen Wohnungseigentümer – mangels einer Sachherrschaft – keine Unterlassungsaufträge erteilt werden dürfen, die sich nicht auf das seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegende Objekt beziehen (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2017/06/0045). Im gegenständlichen Fall ist Wohnungseigentum an den im Objekt Dr.-K-R-Gasse befindlichen Wohneinheiten nicht begründet. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft samt den darauf befindlichen baulichen Anlagen. Die Wohnungseinheiten werden von ihr vermietet.
Im hier vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin daher das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht über die gegenständliche Liegenschaft, sodass sie taugliche Adressatin des in Beschwerde gezogenen baupolizeilichen Auftrages ist.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege außerhalb ihres Einflussbereiches, die tatsächliche Einstellung der vorschriftswidrigen Nutzung durchsetzen zu können, wird unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 27.01.2011, 2010/06/0242, festgehalten, dass der Eigentümer (§ 39 Abs 2 Stmk BauG) verhalten ist, bis zum Erwirken einer entsprechenden Baubewilligung die rechtswidrige Nutzung des Innenhofes (durch die Mieter) zu unterbinden. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin läuft geradezu darauf hinaus, dass sich ein Eigentümer durch Vermietung des Objektes seiner aus § 39 Abs 2 Stmk BauG ergebenden Verpflichtung entziehen könnte und demzufolge ihm erteilte baubehördliche Unterlassungsaufträge faktisch ins Leere gingen, weil sie sanktionslos wären. Bei vermieteten Objekten gibt es eine Reihe von Möglichkeiten (nicht nur das Einbringen einer Unterlassungsklage, sondern auch allfällige Abstandszahlungen) im Einflussbereich der Beschwerdeführerin und geht damit dieses Vorbringen ins Leere.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass für die Nutzung des Innenhofes als PKW-Abstellfläche eine Bewilligungspflicht nach § 19 Z 3 Stmk BauG (oder wie die Beschwerdeführerin vermeint, ein meldepflichtiges Vorhaben nach § 21 Abs 2 lit b Stmk BauG) gegeben sei, ist nicht zutreffend. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass eine Neuerrichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen nicht vorliegt, zumal weder eine bauliche Ausgestaltung des Innenhofes als Parkplatz erfolgte. Dies führt die Beschwerde aber dennoch nicht zum Erfolg.
Gemäß § 19 Z 2 Stmk BauG sind (u.a.) Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren, bewilligungspflichtig.
Der Innenhof, dessen Benutzung als PKW-Abstellfläche mit dem angefochtenen Bescheid untersagt wurde, ist als Teil des von ihm umschließenden Gebäudekomplexes, der bereits seit dem 18. Jahrhundert (als Wirtschaftsgebäude/Stall) besteht, als bauliche Anlage bzw. als Teil der gesamten baulichen Anlage zu betrachten. Der Innenhof ist damit Teil der gesamten baulichen Anlage und folglich eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 13 Stmk BauG. Zudem ist die Bodenfläche des Innenhofbereiches mit Steinplatten befestigt (siehe Fotodokumentation zum Ortsaugenschein am 09.08.2022) und erfüllt bereits die Ausgestaltung dieser Fläche die Voraussetzungen für das Zutreffen einer baulichen Anlage (Verbindung mit dem Boden und bautechnische Kenntnisse erforderlich).
Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Frage des rechtmäßigen Bestandes (§ 40 Stmk BauG) lediglich anhand des Bescheides aus dem Jahr 2011 beurteilt wurde und der historische Bauakt dahingehend nicht geprüft wurde.
Mit § 40 Abs 1 Stmk. BauG 1995 wurde eine Bestimmung geschaffen, auf Grund der ex lege von der Vermutung eines rechtmäßigen Bestandes von baulichen Anlagen, auszugehen ist, die vor 1969 errichtet wurden, und zwar unabhängig davon, ob der Baubestand den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden baurechtlichen Bestimmungen entsprochen hat oder nicht.
Das Ermittlungsverfahren durch Einsichtnahme in den Bauakt hat ergeben, dass der Innenhof (unabhängig von der Ausgestaltung der Bodenbeschaffenheit) bereits vor 1969 als bauliche Anlage bzw. als Teil des baulichen Gesamtkomplexes bestanden hat und stellt damit ex lege rechtmäßigen Bestand dar. § 40 Abs 1 Stmk. BauG dient ausschließlich der Sicherung des Baubestandes, wie er sich vor Inkrafttreten der Steiermärkischen Bauordnung 1969 dargestellt hat, nicht jedoch dafür, Nutzungsmöglichkeiten, wie sie Jahre zuvor bestanden haben, zeitlich unbeschränkt aufrecht zu erhalten.
Es mag zwar zutreffen, dass eine konkrete Nutzung des Innenhofes weder vom Gesetz noch von den vorliegenden Bewilligungen konkret definiert ist, jedoch sind Innenhöfe als Entspannungsbereich, Spielbereich, Garten oder als ästhetisches Element (je nach Lage und Größe) gängige/typische Nutzungsmöglichkeiten. Die Nutzung eines Innenhofes als PKW-Abstellfläche, (ohne die dafür erforderliche Bewilligung) zählt dazu keinesfalls.
Bereits die baulichen Änderungen im Jahr 1984 (Errichtung einer Passage und Errichtung von Trennwänden zum Innenhofbereich) durch den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin führte jedenfalls dazu, dass eine Nutzung des Innenhofes als PKW-Abstellplatz mangels Zufahrtsmöglichkeit überhaupt ausgeschlossen war.
Entscheidend ist für die hier zu beurteilende Rechtsfrage (rechtmäßiger Bestand nach § 40 Stmk. BauG) die Nutzungsänderung im August 2022 (erstmalige aktenkundige Wahrnehmung der Nutzung als PKW-Abstellplatz), und ist diese als eine solche nach § 40 Abs 2a letzter Satz Stmk. BauG zu qualifizieren, weil die Nutzungsänderung am rechtmäßigen Baubestand nach 1995 erfolgte. Die Frage der Bewilligungspflicht (wie im übrigen auch die Frage der Bewilligungsfähigkeit) der Nutzungsänderung ist demnach nach der geltenden Rechtslage zu beurteilen.
Eine derartige Nutzungsänderung war im Zeitpunkt der Nutzungsänderung – diese wurde am 09.08.2022 erstmals aktenkundig augenscheinlich und bestand daher jedenfalls zu diesem Zeitpunkt – und auch zu jedem Zeitpunkt seither, also auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses des LVwG Steiermark, bewilligungspflichtig (§ 19 Z 2 Stmk BauG ist im Wesentlichen seit der Erlassung des Stmk. BauG 1995 mit LGBl. 1995/59 unverändert und sieht seither durchgehend für Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren, die Bewilligungspflicht vor).
Nach § 19 Z 2 Stmk. BauG in der anzuwendenden Fassung LGBl. 108/2022 sind Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können, baubewilligungspflichtige Vorhaben, sofern sich – wie hier – aus den §§ 20 und 21 nichts Anderes ergibt.
Mit der Nutzungsänderung des Innenhofes als PKW-Abstellflächen ist eine höherwertigere Nutzung der baulichen Anlage verbunden, die dementsprechend auch höhere Anforderungen an die bauliche Anlage betreffend Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, und Sicherheit stellt. Schon aus diesem Grund ist eine solche Nutzungsänderung gemäß § 19 Z 2 Stmk. BauG baubewilligungspflichtig. Ob die Nutzungsänderung aus Sicht der Raumordnung und den zu erwartenden Immissionen aus den Fahrbewegungen bewilligungsfähig ist oder nicht, ist für das baupolizeiliche Verfahren nicht von Bedeutung. Dies ist Gegenstand eines allenfalls zu führenden Baubewilligungsverfahrens.
Zusammengefasst: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt im Ergebnis richtig beurteilt. Es liegt kein rechtmäßiger Bestand für die Nutzung des Innenhofes als PKW-Abstellflächen vor, die Bewilligungspflicht der Nutzungsänderung nach § 19 Z 2 Stmk BauG ist gegeben, eine solche Baubewilligung liegt nicht vor und ist folglich von einer vorschriftswidrigen Nutzung des Innenhofes als PKW-Abstellflächen auszugehen. Damit erweist sich der bekämpfte baupolizeiliche Unterlassungsauftrag nach § 41 Abs 4 Stmk BauG an die Beschwerdeführer, als grundbücherliche Alleineigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG W, als rechtmäßig und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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