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LVwG 41.4-8301/2022•LVwG ST LVwG 41.4-8301/2022
LVwG 41.4-8301/2022State Administrative CourtApr 27, 2023
Vergütung, Verdienstentgang, unselbstständig erwerbstätige Person, Antragsfrist, Kenntnis des Dienstgebers über das Absonderungsende nicht entscheidend, Absonderungsbescheid, Berechnung der Antragsfrist in jenen Fällen, in welchen die Aufhebung der Absonderung vom Eintritt einer auflösenden Bedingung abhängt, Eintritt der auflösenden Bedingung als Anknüpfungspunkt für Fristberechnung, Entschädigungsanspruch nach§ 32 Abs 1a EpidemieG 1950, Fristberechnung nach § 49 Abs 1a EpidemieG 1950, wenn zwar molekularbiologisches Testergebnis vorliegt, jedoch keine behördliche Absonderung verfügt wurde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde der A GmbH, Sstraße, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.09.2022, GZ: BHGU-216830/2021-6,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n,
dass der im Spruch des bekämpften Bescheides genannte Antrag der A GmbH gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wird. Im Übrigen bleibt der Spruch unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden belangte Behörde) vom 15.09.2022, GZ: BHGU-216830/2021-6, wurde der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin von Herrn B C, geb. am ****, für den Zeitraum von 15.03.2021 bis 17.03.2021 in Höhe von € 1.485,91, als verspätet zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen der Entscheidung werden § 32, § 36 Abs 1 lit i und § 49 EpiG angeführt.
1.2. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Absonderung des Dienstnehmers bereits am 17.03.2021 geendet habe, weil nach dem betreffenden Absonderungsbescheid mit der GZ: BHGU-98501/2021-1 die Absonderung automatisch mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an diesem Tag geendet habe. Der Antrag sei aber erst am 25.06.2021 und somit außerhalb der Antragsfrist gemäß § 49 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) bei der zuständigen Behörde eingebracht worden sei. Der Antrag sei somit als verspätet zurückzuweisen.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Darin wird zunächst zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheids kein Parteiengehör eingeräumt worden, sodass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt habe, zu der Feststellung, wonach die Absonderung mittels SMS-Benachrichtigung am 17.03.2021 aufgehoben worden sei und die Antragsfrist somit mit diesem Datum zu laufen begonnen habe, Stellung zu nehmen. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, hätte die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von einer vorzeitigen Aufhebung der behördlichen Absonderung erlangt habe. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass im gegenständlichen Fall nach Kenntnis der Beschwerdeführerin die behördlich angeordnete Absonderung erst mit 25.03.2021 geendet habe. Der Antrag sei daher nicht als verspätet zurückzuweisen gewesen. Durch die Verletzung des Parteiengehörs liege ein Verfahrensmangel vor, sodass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig zustande gekommen sei.
2.2. Darüber hinaus sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wobei die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen ausführt, der Absonderungsbescheid vom 15.03.2021, GZ: BHGU-98501/2021-1, normiere, dass „die Absonderung mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses (beispielweise per SMS) endet“. Zwar folge hieraus, dass die Absonderung mit Vorliegen eines negativen Testergebnisses vorzeitig beendet werden könne. Allerdings sei die Beendigung der Absonderung nicht der Beschwerdeführerin, sondern lediglich dem Dienstnehmer zur Kenntnis gebracht worden, sodass sich die Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen und im Verordnungsweg geregelten Angaben verlassen habe müssen. Der Absonderungsbescheid sei die Grundlage für die Geltendmachung des Anspruchs auf Verdienstentgang, sodass es ausschließlich auf die Dauer der Absonderung von (damals) 10 Tagen ankomme, welche die Frist zur Geltendmachung des Antrags auf Verdienstentgang in Lauf setze. Dies ergebe sich auch aus einer systematischen Auslegung in Zusammenschau mit § 49 Abs 1a EpidemieG: Demnach sei der „Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragsstellers befindet, geltend zu machen“. Daraus folge, dass es ausschließlich auf jene Frist ankomme, mit der die Absonderung ansonsten aufgehoben worden wäre. Die Frist zur Geltendmachung des Antrags auf Verdienstentgang beginne daher mit Ende des vorgegebenen Absonderungszeitraums von 10 Tagen und sei der verfahrensgegenständliche Antrag daher fristgerecht eingebracht worden.
2.3. In der Beschwerde wird beantragt das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.09.2022, GZ: BHGU-216830/2021-6, dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B C, geb. ****, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 15.03.2021 bis 17.03.2021 in Höhe von € 1.485,91 stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben.
3. Die von der Beschwerdeführerin mit der Stellungnahme vom 30.03.2023 vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, aus welchen sich die (krankheitsbedingte) Abwesenheit des Dienstnehmers von 15.03.2021 bis 25.03.2021 ergibt, konnten im gegenständlichen Verfahren außer Acht gelassen werden, da es für die Beurteilung einer fristgerechten Antragstellung nach § 49 Abs 1 EpiG – wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, ausschließlich auf den Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme ankommt.
4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 28.11.2022 vor.
5. Mit Schreiben vom 24.03.2023 wurde der im Verwaltungsakt befindliche ELEFANT (Epidemiologische Langzeiterfassung inklusive Nachverfolgung und Testung)-Auszug (OZ 3 des Verwaltungsakts), aus welchem sich die behördliche PCR-Testung des Dienstnehmers am 16.03.2021 sowie die Verständigung über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses am 17.03.2021 um 22:40 Uhr ergeben, an die Beschwerdeführerin übermittelt. Unter einem wurde dieser der gerichtliche Auftrag erteilt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Absonderungsende des Dienstnehmers eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hingewiesen.
6. In ihrer Stellungnahme vom 30.03.2023 (eingelangt am 03.04.2023) führt die Beschwerdeführerin erneut aus, dass die Verständigung über das Absonderungsende lediglich dem Dienstnehmer und nicht der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden sei, sodass sich die Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen und im Verordnungsweg geregelten Angaben verlassen habe müssen. Der Dienstnehmer habe sich von 17.03.2021 bis 25.03.2021 im Krankenstand befunden. Für den Zeitraum von 15.03.2021 bis 16.03.2021 sei eine „sonstige Freistellung“ im internen Arbeitszeiterfassungssystem verzeichnet. Die Beschwerdeführerin sei daher davon ausgegangen, dass der Dienstnehmer im Zusammenhang der COVID 19-Infektion erkrankt war. Ferner habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, den Krankenstand oder die Diagnose des Dienstnehmers zu hinterfragen. Die Beschwerdeführerin habe demnach keine Kenntnis von der mittels SMS an den Dienstnehmer vorzeitig erfolgten Beendigung der Absonderung. Als Beweis hierfür übermittelte die Beschwerdeführerin die Arbeitszeitaufzeichnungen des Dienstnehmers.
II.Sachverhalt:
1. Herr B C, geb. am ****, war zumindest im Monat März 2021 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.
2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.03.2021, GZ: BHGU-98501/2021-1, wurde der Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG als Verdachtsfall mit positivem Antigentest abgesondert. Der Spruch des Bescheides lautet:
„Zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 (‚2019 neuartiges Coronavirus) wird die Absonderung von B C, geboren am ****, mit Wirkung ab 15.03.2021 bis zur Verständigung über das Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses angeordnet.
Die Absonderung endet automatisch mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses (beispielsweise per SMS). Es ergeht kein gesonderter Aufhebungsbescheid.“
3. Der Dienstnehmer ließ sich am 16.03.2021 behördlich testen und war der durchgeführte PCR-Test negativ. Am 17.03.2021 um 22:40 Uhr wurde der Dienstnehmer über dieses Testergebnis per SMS an die von ihm hinterlegte Mobilfunknummer in Kenntnis gesetzt. Der Dienstnehmer war daher von 15.03.2021 bis einschließlich 17.03.2021, 22:40 Uhr, behördlich abgesondert.
4. Die Beschwerdeführerin beantragte als Dienstgeberin von Herrn B C die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum von 15.03.2021 bis 17.03.2021 in Höhe von € 1.485,91. Der Antrag langte am 25.06.2021 bei der belangten Behörde ein.
III.Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenakts und der mit dem Beschwerdevorbringen im Einklang stehenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.03.2023 (eingelangt am 04.04.2023).
2. Die Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich zunächst aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.03.2021, GZ: BHGU-98501/2021-1, und der darin im ersten Aufzählungspunkt des Spruchs ausdrücklich normierten auflösenden Bedingung sowie dem im Akt befindlichen ELEFANT-Auszug, welchem zu entnehmen ist, dass der Dienstnehmer am 16.03.2021 behördlich getestet wurde und dieses Testergebnis negativ war. Ferner ergibt sich aus diesem Auszug, dass der Dienstnehmer am 17.03.2021 um 22:40 Uhr per SMS über das Vorliegen des negativen PCR-Testergebnisses in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. ELEFANT-Auszug „SMS-Benachrichtigung“). Darüber hinaus wird die Verständigung des Dienstnehmers über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses per SMS am 17.03.2021 auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr bestreitet diese – auch nach Einräumung des Parteiengehörs mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 30.03.2023 – nicht, dass der Dienstnehmer vom Absonderungsende am 17.03.2021 in Kenntnis gesetzt wurde. Stattdessen führt die Beschwerdeführerin nur aus, dass ihr dieses Absonderungsende nicht zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Das Eingangsdatum des verfahrensgegenständlichen Antrags ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt befindlichen E-Mail, mit dem der Antrag bei der belangten Behörde eingebracht wurde („Gesendet am: 24.06.2021 15:53:02“). Ferner wurde dies seitens der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Dass der Antrag erst mit 25.06.2021 bei der belangten Behörde als eingelangt gilt, ergibt sich aus der Bekanntmachung auf der Website der belangten Behörde, auf der ausgeführt wird: „Elektronische Anbringen, die uns außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, werden erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet.
Daher gelten diese Anbringen auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt.“
Die Amtsstunden der belangten Behörde sind von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 15:00 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 12:30.
4. Der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Antrags ergibt sich insbesondere aus dem am 24.06.2021 um 15:53 Uhr übermittelten amtlichen Formular „Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz“. Zwar wurde weder im amtlichen Formular noch in der E-Mail vom 24.06.2021 ausdrücklich ein Zeitraum genannt, für welchen eine Verdienstvergütung beantragt wird. Allerdings wird im „Erhebungsformular“ ausdrücklich auf den Absonderungsbescheid vom 15.03.2021, GZ: BHGU-98501/2021-1, verwiesen, wodurch die Beschwerdeführerin bereits objektiv betrachtet zum Ausdruck brachte, dass sie die Vergütung des Verdienstentgangs für den tatsächlichen Absonderungszeitraum des Dienstnehmers beantragt. Ferner wird dies auch durch die Beschwerde vom 04.10.2022 bestätigt, in welchem die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Stattgabe einer Vergütung in Höhe von € 1.485,92 für den Zeitraum von 15.03.2021 bis 17.03.2021 beantragt. Damit war ihr aber offensichtlich das Ende der Absonderung mit 17.03.2021 bekannt.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 195/2022, lauten:
„Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]“
„Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
2. Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, StF: BGBl. Nr. 254/1983, lautet:
„ARTIKEL 5
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.“
V.
Rechtliche Beurteilung:
1. Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 EpiG umfasst ist, zu leisten ist und die Bemessung des Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass der Vergütungsbetrag nach § 32 Abs 3 EpiG (vgl. VwGH 21.03.2022, 2021/09/0235) vom Dienstgeber auch tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlt wurde und der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund somit bereits auf den Dienstgeber übergegangen ist. Ferner muss gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG durch die behördliche Absonderung auch tatsächlich eine Erwerbsbehinderung des Dienstnehmers bedingt worden sein bzw. durch diese ein Vermögensnachteil eingetreten sein.
2. Zu klären ist im Beschwerdeverfahren zunächst, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Dienstnehmer Herrn B C für den Absonderungszeitraum von 15.03.2021 bis 17.03.2021 in Höhe von € 1.485,91 innerhalb der Antragsfrist nach § 49 EpiG und somit rechtzeitig gestellt wurde, sowie, ob der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs zu Recht besteht.
3. Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß den §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich um eine Verjährungsbestimmung bzw. Fallfrist, wodurch das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs zeitlich begrenzt wird und durch nicht rechtzeitige Geltendmachung erlischt (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Da es sich bei §§ 33 und 49 EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, kommt das Postlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094; VwGH 10.12.2021, Ra 2021/03/0137) und ist die Berechnung der Frist anhand des in Österreich unmittelbar und universell anzuwendenden Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, vorzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 6; VwGH 27.06.1997, 97/02/0113; VwGH 30.05.2001, 96/08/0261). Sofern das Ende der Antragsfrist daher auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, wird die Antragsfrist gemäß Art. 5 Satz 2 leg. Cit. dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt. Um fristwahrend zu sein, muss ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG rechtzeitig bei der Behörde einlangen (vgl. ferner VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0092 wonach auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 49 EpiG aufgrund ihrer Qualifizierung als materiell-rechtliche Frist nicht zulässig ist).
4. Das Epidemiegesetz 1950 sieht für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 32 EpiG hinsichtlich der Antragsfrist zwei Sonderbestimmungen für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 vor, welche in § 49 Abs 1 EpiG und § 49 Abs 1a EpiG geregelt sind. Beiden Bestimmungen ist gemein, dass – abweichend von § 33 EpiG – der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs binnen drei Monaten geltend zu machen ist. Lediglich hinsichtlich des Beginns der Antragsfrist gehen beide Bestimmungen von unterschiedlichen Anknüpfungspunkten aus. Während gemäß § 49 Abs 1 EpiG die Antragsfrist mit dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme beginnt, beginnt diese gemäß § 49 Abs 1a EpiG mit dem Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat.
5. Der Schaffung dieser beiden Bestimmungen lagen jeweils unterschiedliche Intentionen des Gesetzgebers zu Grunde. Während § 49 Abs 1 EpiG (BGBl. I Nr. 62/2020) zu einer Zeit erlassen wurde, in welcher ein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG nur hinsichtlich einer bescheidmäßig erfolgten Absonderung iSd §§ 7 und 17 EpiG (allenfalls hinsichtlich einer Absonderung, welche mittels Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt verfügt wurde) des Dienstnehmers bestand, und vordergründig der allgemeinen Erleichterung der Betroffenen bzw. der Antragsteller vor dem Hintergrund der ohnehin schon erschwerten pandemiebedingten Allgemeinsituation diente, wurde § 49 Abs 1a EpiG erst aufgrund der Erlassung eines neuen Entschädigungstatbestands in § 32 Abs 1a EpiG (BGBl. I Nr. 89/2022) eingeführt.
6.1. Durch die Einführung des § 32 Abs 1a EpiG sollte eine Regelung geschaffen werden, durch welche ein Entschädigungsanspruch bereits besteht, wenn ein Nachweis über ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, sodass dieser Entschädigungsanspruch unabhängig von einer gemäß § 7 EpiG bescheidmäßig erfolgten Absonderung besteht. Diese Sonderregelung stellt vordergründig eine Reaktion des Gesetzgebers auf die hohe Arbeitsauslastung der Verwaltungsbehörden, insbesondere während der „Omikron-Welle“, dar. Aufgrund eben dieser Arbeitsauslastung wurden über kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen behördliche Absonderungen iSd § 7 EpiG teilweise überhaupt nicht bzw. nicht bereits ab dem Tag der Erkrankung, des Krankheitsverdachts oder des Ansteckungsverdachts verfügt. Der Anspruch nach § 32 Abs 1a EpiG besteht jedoch nur für die Dauer, für die auch eine Absonderung verfügt worden wäre, sohin bis zum Ende der Infektiosität (vgl. ErläutRV 10994/BR der Beilagen).
6.2. In all jenen Fällen, in welchen somit überhaupt keine behördliche Absonderung verfügt wurde und sich ein Anspruch auf das Vorliegen eines molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 iSd § 32 Abs 1a EpiG stützt, war es mangels Vorhandenseins einer behördlichen Maßnahme iSd § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG erforderlich, einen eigenen Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Antragsfrist für Anträge auf Vergütung für den Verdienstentgang zu schaffen. Durch die Einführung des § 49 Abs 1a EpiG wurde die Fristberechnung für Entschädigungsansprüche nach § 32 Abs 1a EpiG entsprechend angepasst, wobei die Frist ab jenem Tag zu laufen beginnt, an dem eine behördliche Maßnahme gemäß §§ 7 oder 17 EpiG aufgehoben worden wäre (ErläutRV 11018/BR der Beilagen). Von der Fristberechnung nach § 49 Abs 1a EpiG sind somit jene Fälle umfasst, in welchen zwar ein molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, in weiterer Folge jedoch keine behördliche Absonderungsmaßnahme getroffen wurde.
7.1. Im konkreten Fall wurde der Dienstnehmer mit Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.03.2021, GZ: BHGU-98501/2021-1, ab 15.03.2021 abgesondert und wurde das Ende der Absonderung mit der in den Feststellungen zitierten auflösenden Bedingung der Übermittlung des negativen PCR-Testergebnisses im Spruch ausdrücklich angeordnet. Der Dienstnehmer wurde am 16.03.2021 unzweifelhaft behördlich getestet, wobei dieses Testergebnis negativ war. Am 17.03.2021 um 22:40 Uhr wurde dem Dienstnehmer das Testergebnis nachweislich per SMS übermittelt, sodass die Absonderung entsprechend dem ersten Aufzählungspunkt des Spruchs des Absonderungsbescheids mit Übermittlung der SMS aufgehoben wurde.
7.2. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Rechtsansicht ausdrücklich darauf, dass das Ende der Absonderung lediglich dem Dienstnehmer zur Kenntnis gebracht wurde. Dadurch habe sich die Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen und im Verordnungsweg geregelten Angaben verlassen müssen, sodass es „ausschließlich auf die Dauer der Absonderung von (damals) 10 Tagen“ ankäme. Durch eine systematische Auslegung in Zusammenschau mit § 49 Abs 1 EpiG komme es ausschließlich auf „jene Frist an, mit der die Absonderung ansonsten aufgehoben worden wäre“.
7.3. Dadurch, dass § 49 Abs 1 EpiG und § 49 Abs 1a EpiG jeweils auf unterschiedliche Entschädigungstatbestände anzuwenden sind, welche auf gänzlich unterschiedliche Anspruchsgrundlagen (behördliche Maßnahme oder positives Testergebnis auf SARS-CoV-2) abstellen, scheidet eine Auslegung des § 49 Abs 1 EpiG, wie sie von der Beschwerdeführerin gefordert wird, aus. Ferner verhilft der Beschwerdeführerin ihre dargelegte Rechtsansicht schon deshalb nicht zum Erfolg, da eine gesetzliche Regelung über die Absonderungsdauer zu keiner Zeit bestand. Vielmehr war eine behördliche Absonderung sowie deren Dauer von der jeweils zuständigen Behörde (grundsätzlich) mittels Bescheid zu verfügen.
8. Zusammenfassend wurde die Absonderung des Dienstnehmers mittels Absonderungsbescheid verfügt, wobei die im Spruch geregelte auflösende Bedingung (Übermittlung des negativen Testergebnisses) zum Tragen kam und den Anknüpfungspunkt iSd § 49 Abs 1 EpiG für die Berechnung der Antragsfrist darstellt, sodass für die Anwendung des § 49 Abs 1a EpiG kein Platz bleibt.
9. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs 1 EpiG beginnt die Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges am Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme. Wann (und ob) der Dienstgeber über das (tatsächliche) Ende der Aufhebung Kenntnis erlangt, ist dagegen nicht entscheidend.
10. Dadurch, dass die behördliche Maßnahme mit der Zustellung der SMS am 17.03.2021 um 22:40 Uhr aufgehoben wurde, begann die Antragsfrist nach § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG bereits am 17.03.2021 zu laufen. Da das Fristende auf einen Donnerstag (17.06.2021) fiel, endete die Antragsfrist nach § 49 Abs 1 EpiG iVm Art 5 Abs 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen auch bereits mit Ablauf dieses Tages.
11. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs langte am 25.06.2021 bei der belangten Behörde ein, somit acht Tage nach Ende der Antragsfrist gemäß § 49 Abs 1 EpiG. Durch das Einlangen des Antrags nach Ende der Antragsfrist ist dieser als verspätet zu werten und ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Dienstnehmer Herrn B C, geb. am ****, für den Zeitraum von 15.03.2021 bis 17.03.2021 durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung bereits erloschen.
12.1. Im Ergebnis ist der belangten Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung vollumfänglich zuzustimmen und ist die Beschwerde abzuweisen.
12.2. Da es sich jedoch bei der Verjährungsbestimmung des § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG um eine materiellrechtliche Frist handelt, stellt eine Entscheidung über die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs eine inhaltliche Entscheidung dar (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187; VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0188). Somit hat die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid eindeutig eine Sachentscheidung getroffen und irrtümlich die Bezeichnung „Zurückweisung“ statt „Abweisung“ verwendet, was jedoch nur ein Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007). Der Spruch des angefochtenen Bescheids war daher dahingehend zu korrigieren, dass der Antrag – im Hinblick auf das Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist – abzuweisen anstatt zurückzuweisen war.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
13. Von der Durchführung einer Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde, konnte abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt ist unstrittig, und es wurden – insbesondere angesichts der zitierten Rechtsprechung des VfGH und VwGH – auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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