LVwG ST LVwG 40.22-8439/2022

LVwG 40.22-8439/2022State Administrative CourtMar 14, 2023

Regest

schriftliche Eingabe, beleidigende Schreibweisen, Durchführung einer Wahl, Ordnungsstrafe, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 40.22-8439/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.40.22.8439.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, geb. am ****, R, Edorf, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 24.10.2022, GZ: BHLB/610220040651/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2022 wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen einer beleidigenden Schreibeweise bei einer schriftlichen Eingabe vom 07.10.2022 gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 350 00 verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschwerdevorlage vom 29.11.2022 vorgelegt wurde.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19.12.2022 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Gebrauchnahme von der durch § 34 Abs 3 AVG eingeräumten Strafbefugnis voraussetze, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung finde. Dies sei gem Art I Abs 1 EGVG nur dann der Fall, wenn sich die Eingabe auf eine mit Bescheid iSd §§ 56 ff AVG zu erledigende Angelegenheit (und nicht etwa bloß auf ein Verordnungsverfahren oder auf eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung) beziehe. Dem vorgelegten Verwaltungsakt sei zu entnehmen, dass sich die schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers an die Wahlbehörde L richte und seien der Eingabe zwei amtliche Wahlinformationen beigelegt, die sich auf die Gemeinderatswahl 2020 bzw. die Landtagswahl 2019 bezögen. Auf Art I Abs 3 Z 4 EGVG wurde verwiesen und die belangte Behörde aufgefordert, binnen einer Frist von 10 Tagen bekanntzugeben, auf welche mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit sich die schriftliche Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers bezogen habe. Mit Schreiben vom 01.03.2023 teilte die belangte Behörde mit, dass sich die schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers auf keine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezogen habe.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Diese Entscheidung kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2022, GZ: BHLB/610220040651/2022 wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen einer beleidigenden Schreibeweise bei einer schriftlichen Eingabe vom 07.10.2022 gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 350 00 verhängt.

Dies, da der nunmehrige Beschwerdeführer am 07.10.2022 ein Schreiben mit nachstehendem Wortlaut an die Wahlbehörde L, BH Leibnitz, Kgasse, L, gerichtet hatte:

„Urkundenfälschung der Öffentlichen Verwaltung

Ich gratuliere der Wahlbehörde zu den kriminellen Urkundenfälschungen unserer Anschrift, ausgehend von den kriminellen Intelligenzpestien der Gemeinde Edorf!

Es ist inzwischen so, dass die gesamte Öffentliche Verwaltung – Bezirkshauptmannschaften, Gerichte, Landesverwaltungsgericht – die Adressen in atemberaubender Geschwindigkeit fast in jedem Schreiben, sogar außen am Kuvert anders als am Schreiben drinnen, wechselt (sie können die von mir angegebene Höhe der Geschwindigkeit in der für Bauangelegenheiten zuständigen Abteilung der BH Leibnitz erfragen).

Da einem aber Schreiben in nationalsozialistischer Manier aufgezwungen werden bleibt mir nur mehr die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft – gegen die einzelnen Sachbearbeiter, den BHW, die Gemeinde Edorf, korrupte Gerichte....!

Beilage: Kostproben der Urkundenfälschungen

per Email

ergeht auch an Landeshauptmann C D.“

Dieser schriftlichen Eingabe waren zwei amtliche Wahlinformationen beigelegt, die sich einerseits auf die Gemeinderatswahl 2020 und andererseits auf die Landtagswahl 2019 bezogen.

Gemäß der Begründung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer mit dieser Ausdrucksweise den Boden sachlicher Kritik verlassen und stelle er eine Behauptung auf, die in jeder Hinsicht ein unsachliches Vorbringen beinhalte und geeignet sei, das Ansehen der Behörde herabzusetzen. Dieses unsachliche und beleidigende Vorbringen, mache die Verhängung einer Ordnungsstrafe erforderlich.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den zitierten Schriftstücken. Widersprechende Beweisergebnisse existieren nicht.

Rechtliche Beurteilung:

Die Gebrauchnahme von der durch § 34 Abs 3 AVG eingeräumten Strafbefugnis setzt voraus, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet (VwGH15. 10. 2009, 2008/09/0344; vgl auch VwGH 19. 12. 1996, 96/11/0211). Dies ist gem Art I Abs 1 EGVG nur dann der Fall, wenn sich die Eingabe auf eine mit Bescheid iSd §§ 56 ff AVG zu erledigende Angelegenheit (und nicht etwa bloß auf ein Verordnungsverfahren oder auf eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung) bezieht (VwSlg 6111 A/1963 bzw 4156 A/1956; vgl auch Thienel/Schulev-Steindl5 146; ferner § 13 Abs 6 AVG [§ 13 Rz 2]; siehe aber auch Grabenwarter/Geppert, JBl 1996, 233). Die Angelegenheit, in der eine Eingabe verfasst wird, „wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren [zB betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung] vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist“ (VwGH 19. 12. 1996, 96/11/0211).

Im gegenständlichen Fall bezieht sich die an die Wahlbehörde L gerichtete schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund der dieser beigelegten Wahlkarten offenkundig auf zwei amtliche Wahlinformationen betreffend die Gemeinderatswahl 2020 bzw. die Landtagswahl 2019.

Gemäß Art I Abs 3 Z 4 EGVG sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Verwaltungsverfahrensgesetze in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 95 Abs 4 B-VG werden – in Bezug auf die Gesetzgebung der Länder und die Wahlen der Landtage – die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren durch die Landtagswahlordnungen getroffen. Die Durchführung der Landtagswahl bzw. der Gemeinderatswahl ist in der Stmk. Landtags-Wahlordnung 2004 (LTWO) und der Stmk. Gemeindewahlordnung 2009 (GWO) sowie in weiteren Nebengesetzen, wie dem Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG), geregelt.

Für die im gegenständlichen Fall relevante Landtagswahl 2019 und die Gemeinderatswahl 2020 sind die daher die LTWO und die GWO maßgebend. Danach ist der Anwendungsbereich des AVG ausdrücklich nur hinsichtlich § 30 LTWO bzw. § 33 GWO eröffnet (Entscheidungen über Berichtigungsanträge).

In § 1 Abs 1 WEviG wird bestimmt, dass in jeder Gemeinde eine ständige Wählerevidenz zu führen ist. Die Wählerverzeichnisse (und amtlichen Wahlinformationen) sind aufgrund der Wählerevidenz zu erstellen. § 6 LTWO und § 8 GWO legen fest, dass die Gemeindewahlbehörde aus dem Bürgermeister (oder einem von diesem bestellten ständigen Vertreter) als Vorsitzendem, dem Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern besteht. §§ 23 und 32 LTWO bzw. §§ 25 und 35 GWO regeln, dass die Anlegung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse der Gemeinde im eigenen bzw. übertragenen Wirkungsbereich des Landes obliegen. Die Gemeinde hat (nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens) das Wählerverzeichnis abzuschließen und den Wahlberechtigten eine amtliche Wahlinformation zuzustellen. Damit ist die Gemeinde für die Führung des Wählerverzeichnisses und die amtliche Wahlinformation die zuständige Behörde.

Im gegenständlichen Fall betrifft die schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers eine Angelegenheit zur Durchführung einer Wahl und fällt diese somit unter den Ausnahmetatbestand des Art I Abs 3 Z 4 EGVG. Die belangte Behörde hat in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit und handelt es sich auch nicht um ein Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach §§ 56 AVG.

Damit hätte zusammenfassend die Ordnungsstrafe mangels Anwendungsbereich des AVG nicht hätte erlassen werden dürfen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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