LVwG ST LVwG 70.31-7077/2022

LVwG 70.31-7077/2022State Administrative CourtMar 3, 2023

Regest

Frühförderung, Epilepsie, Tagesmutter, Tageseltern, Betreuung

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.31-7077/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.70.31.7077.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der mj. A B, geb. ****, vertreten durch die Kindesmutter, Frau MUDr. C D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, vom 27.07.2022, GZ: BHGU-263442/2022-22,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 1a, § 3 Z 3 und § 7 Stmk. Behindertengesetz, LGBl Nr. 94/2014 idF LGBl Nr. 117/2021, (im Folgenden StBHG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der BH Graz-Umgebung (im Folgenden belangte Behörde) vom 27.07.2022, GZ: BHGU-263442/2022-22, wurde der Antrag der mj. A B, geb. am ****, (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Gewährung der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung in Form einer Frühförderung durch eine E F-Tagesmutter abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen des Amtsarztes kein Mensch mit Behinderung iSd § 1a StBHG sei, da es sich bei der Diagnose „Epilepsie“ und „ASD II ohne hämodynamische Relevanz“ um eine behandelbare Krankheit handle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und formal zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der letzte Brief des Arztes vom 13.06.2022 und der Behindertenpass vom 05.07.2022 nicht berücksichtigt worden seien. Der Behindertengrad der Beschwerdeführerin wurde vom Sozialministeriumsservice mit 60% bewertet. Dieser Behindertengrad basiere zu 100% auf der Epilepsie. Die Betreuung durch eine E F-Tagesmutter werde wegen der häufigen epileptischen Anfälle und nicht wegen des Herzproblems beantragt. Für die Epilepsie wurde eine genetische Ursache diagnostiziert und zwar eine Mutation im GABRA1-Gen, die bei epileptischen Enzephalopathien mit Entwicklungsverzögerungen beschrieben worden sei. In der behördlichen Entscheidung seien der Brief des Neurologen der Beschwerdeführerin sowie die Anerkennung der 60%igen Behinderung durch das Sozialministeriumsservice sowie die Bestätigung der erhöhten Familienbeihilfe nicht berücksichtigt worden. Weiters sei die Nachricht der Mutter, dass es in G eine Kind mit Epilepsie gäbe, dass von einer E F-Tagesmutter betreut wird, sowie das Schreiben der DSA G H von E F nicht beachtet worden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Schreiben vom 18.10.2022 die Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses Gutachten der ASV Dr. I J langte am 12.01.2023 beim Landesverwaltungsgericht ein. Es wurde beiden Parteien zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die belangte Behörde schloss sich den Ausführungen der ASV an und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Bei A B ist im Alter von 9 Monaten nach zwei Fieberkrämpfen und zwei Krampfanfällen im März 2021 die Diagnose einer infektgetriggerten Epilepsie gestellt worden, eine antikonvulsive Therapie wurde begonnen. Eine genetische Untersuchung wurde mittels Exom-Sequenzierung durchgeführt.

Bei A B wurde eine Mutation im GABRA1-Gen gefunden. Es handelt sich um ein Gen, das den GABA (Gamma-Aminobuttersäure)-Rezeptor Typ A Subunit Alpha 1 kodiert. Diese Rezeptoren liegen an Nervenzellen, bei Bindung des Neutrotransmitters GABA wird eine hemmende Wirkung auf die Nervenzellen entfaltet. Der GABAA-Rezeptor ist sehr weit im Gehirn und Rückenmark verbreitet, 30% der Transmittermenge im zentralen Nervensystem entfallen auf GABA. Mutationen sind assoziiert mit Epilepsie und/oder neurologischen Entwicklungsstörungen. Innerhalb von diagnostizierten Mutation im GABRA1-Gen gibt es verschiedene krankheitserregende Varianten mit verschiedenen Krankheitsbildern und Symptomen, die ausgelöst werden.

Mutationen im GABRA1-Gen wurden als krankheitsverursachende Keimbahnmutation für das Dravet-Syndrom und die juvenile Myoklonusepilepsie identifiziert, sie ist ein noch zu testendes Kandidatengen für die Absencen-Epilepsie des Kindesalters. Auch das Bild anderer schwerer epileptischer Enzephalopathien wie dem West-Syndrom wurde bei GABRA1 Mutationen beschrieben.

Der weiters diagnostizierte Vorhofseptumdefekt (ASD II) ist aktuell zwar hämodynamisch relevant, bei Beschwerdefreiheit, guter Belastbarkeit und Gewichtszunahme und bisherigem Management ohne Medikation ist von einem zufriedenstellenden Verlauf auszugehen. Es handelt sich um ein behandelbares Krankheitsbild, derzeit ohne Beeinträchtigung. Seitens des ASD II gibt es keine gesundheitlichen Limitationen, A B nimmt zu, es war noch nie Medikamenteneinnahme erforderlich. Der Verschluss ist herzchirurgisch im Vorschulalter geplant, die nächste Kontrolle erfolgt in 1,5 Jahren.

Insgesamt wird folgender medizinischer Befund festgestellt:

Medizinische Anamnese

Erkrankungen

Epilepsie mit GABRA1-Mutation, ASD II mit hämodynamischer Relevanz, Zustand nach rezidivierenden Harnwegsinfekten

Operationen

Keine

Aktuelle Therapien

Keine

Medikamente

Levebon Saft 3x/Tag, Frisium seit 07/2022 abgesetzt

Untersuchungsbefund vom 29.07.2022

AZ und EZ

Guter AZ, guter EZ

Sehvermögen

Orientierend unauffällig

Hörvermögen

Unauffällig

Sprachentwicklung

Unauffällig laut Mutter, slowakisch und französisch 150 Wörter und Zwei-Wort-Sätze

Herz/Lunge

Atmung normal, Auskultation n.d.

Bewegungs- und Stützapparat

Unauffällig

Neurologischer Status

Neurologischer Status unauffällig, Koordination gegeben.

Soziale Interaktion

Unauffällig, lacht, winkt, guter Blickkontakt, reziproke soziale Interaktionen, sucht Mutter, malt mit Stift auf Papier.

Epileptische Anfälle: ca. 11 Anfälle bisher

02/2021 1x Komplizierter Fieberkrampf 15 Minuten, 1x Fieberkrampf

03/2021 1x fraglicher Krampfanfall, 1x tonisch-klonischer Krampfanfall, Beginn Medikation

9 Monate Anfallsfrei

11/2021 Epileptischer Anfall mit Fieber

02/2022 Berichtet ein Anfall

03/2022 Berichtet zwei Anfälle

06/2022 Nachts epileptischer Anfall mit Fieber, 7 Minuten ohne Notfallsmedikation

06/2022 Berichteter epileptischer Anfall, nachts

09/2022 Epileptischer Anfall über 2 Minuten nachts

Frau C D berichtet, vor Beginn der epileptischen Anfälle eine Karenz für 1,5 Jahre geplant zu haben. Nach Diagnose der Epilepsie hat die Mutter die Betreuung zwei Jahre zuhause durchgeführt. Derzeit arbeitet sie als Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie in der Privatklinik L. Trotz aktueller Teilzeitbeschäftigung von Dienstag bis Freitag, sind die Arbeitszeiten von Woche zu Woche unterschiedlich. Der Vater der Beschwerdeführerin ist bei der K L in L beschäftigt und die Fahrt vom Arbeitsort bis zur Tagesmutter beträgt eine Stunde. Daher wird eine Betreuung im Ausmaß von 40 Wochenstunden (Dienstag bis Freitag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) beantragt.

Der Behindertengrad der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der Epilepsie vom Sozialministeriumsservice mit 60% bewertet.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und den darin enthaltenen medizinischen Befunden und Stellungnahmen.

Das Landesverwaltungsgericht stützt seine Sachverhaltsfeststellungen weiters auf das oben angeführte umfangreiche und sorgfältig ausgearbeitete Gutachten der amtlichen Sachverständigen, Frau Dr. I J, von der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.01.2023.

Die Sachverständige nahm eine umfassende Befunderhebung vor und untersuchte die Beschwerdeführerin auch persönlich am 02.12.2022. Dabei führte sie ein ausführliches anamnestisches Gespräch zu den Lebensverhältnissen und den Erkrankungen der Beschwerdeführerin.

Ihr Gutachten stützt sie auf folgende Befundgrundlagen:

 Sachverständigengutachten vom 12.05.2022, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

 Stellungnahme „Tagesmütter Steiermark“ Fr. G H, undatiert

 Stellungnahme Mutter MUDr. C D vom 23.06.2022

 Schreiben UK für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. M N vom 15.06.2022

 Humangenetischer Befund Medizinische Universität Graz vom 15.12.2021

 Ambulanter Arztbrief Neuropädiatrie vom 06.04.2022 und 02.03.2022

 Ambulanzbrief päd. Kardiologie vom 11.04.2022 und 31.05.2021

Das Gutachten von Frau Dr. I J weist einen Befund auf, der vollständig und umfangreich erhoben ist und erstellte die Sachverständige, basierend auf diesem Befund, unter Anwendung ihres Sachverstandes, ihr schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten.

Im Gutachten wird sehr anschaulich und nachvollziehbar der Zustand und die derzeitige Situation der Beschwerdeführerin beschrieben und hat sich die Sachverständige vor allem auch mit den wissenschaftlichen Hintergründen der Erkrankung der Beschwerdeführerin beschäftigt. So wird auch die wissenschaftliche Methode der genetischen Testung auf Einzelgene durch Exom-Sequenzierungen ausführlich dargelegt und die im konkreten Fall vorliegende Epilepsie im Kindesalter differenziert beschrieben.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, zumal der wesentliche Sachverhalt eindeutig feststeht, einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen und eine mündliche Verhandlung von keiner der beiden Parteien beantragt worden ist.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, LGBl Nr. 94/2014 idF LGBl Nr. 117/2021 lauten wie folgt:

§ 1a StBHG:

(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.

(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.

(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten

(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.

§ 3 Z 3 StBHG:

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

§ 7 StBHG:

(1) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für

(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.

(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.

Zur Behinderung iSd § 1a StBHG:

Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung nach dem StBHG ist, dass eine Behinderung iSd § 1a StBHG vorliegt. Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind, wobei es sich hier nicht um chronische Erkrankungen oder vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen handeln darf.

Im gegenständlichen Verfahren geht aus dem Sachverständigengutachten der Amtsärztin Frau Dr. I J Folgendes hervor:

„Zusammenfassend zeigt sich durch die genetisch nachgewiesene Mutation im GABRA1-Gen und der aufgetretenen Epilepsie eine Beeinträchtigung der Funktion des Gehirns. Diese Funktionsstörung der Transporterproteine wird lebenslang bestehen, Symptome dadurch werden mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Kindheit und somit mehrere Jahre lang vorliegen.

Durch die genetische Genese der Epilepsie ist die medikamentöse Therapie deutlich schwieriger, eine Anfallsfreiheit durch Mehrfachtherapie ist bei vielen Kindern möglich, auch therapieresistente Verläufe sind möglich.

A Bs Form der Epilepsie mit Mutation im GABRA1-Gen ist aktuell nicht ausreichend behandelbar, es wird weiter zu epileptischen Anfällen kommen, die eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Status epilepticus mit potentiellen Folgeschäden haben. Derzeit wurde durch die betreuenden Neurologen keine Entwicklungsverzögerung diagnostiziert, in der amtsärztlichen Untersuchung konnte ebenfalls keine derzeitige altersadäquate physische und psychische Entwicklung beobachtet werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt durch die Epilepsie derzeit nicht vor.

Anzeichen für eine epileptische Enzephalopathie wurden bisher durch die behandelnden Neurologen nicht gesehen, jedoch ist durch die genetische Mutation die Wahrscheinlichkeit von Entwicklungsverzögerungen und intellektueller Beeinträchtigung deutlich erhöht.

A B ist durch diese Konstellation laut Steiermärkischem Behindertengesetz von Behinderung bedroht.“

Somit handelt es sich um eine Kleinkind iSd § 1a Abs 5 StBHG, das in absehbarer Zeit nach den Erkenntnissen der Wissenschaft von einer Beeinträchtigung bedroht ist.

2. Benachteiligung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft:

Eine Beeinträchtigung an der Teilhabe an der Gesellschaft iSd § 1a StBHG durch eine Epilepsie kann in Österreich durch Regelungen zur Medikamentengabe in Kindergärten und Schulen verursacht werden. Bei A B soll sichergestellt sein, dass bei einem epileptischen Anfall mit einer Dauer von über 3 Minuten die Gabe eines Notfallmedikaments sofortig und jederzeit erfolgt. Das Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen kann sich bereit erklären, unbedingt erforderliche Medikamente zu verabreichen, muss dies aber nicht tun.

Auszug aus: „Information zur Verabreichung von Medikamenten in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen“ (Abteilung 6 des Amtes der Stmk Landesregierung; www.verwaltung.steiermark.at/cms/dokumente/11684069_74966578/35aa9967/Medis.pdf)

„Die Verabreichung von Medikamenten an Kinder obliegt den Erziehungsberechtigten sowie Ärzten bzw. Krankenpflegepersonal. Das Personal der Kinderbetreuungseinrichtung ist grundsätzlich nicht von Gesetzes wegen ermächtigt, Medikamente zu verabreichen. Daraus ergibt sich umso mehr, dass es auch keineswegs dazu verpflichtet ist. In Ausnahmefällen ist die Betreuung von Kindern jedoch nicht möglich, wenn eine Verabreichung der notwendigen Medikamente durch das Kinderbetreuungspersonal nicht erfolgt. In diesen Fällen kann sich das Betreuungspersonal aus freien Stücken bereit erklären, die Verabreichung der unbedingt erforderlichen Medikamente während der Öffnungszeit der Kinderbetreuungseinrichtung zu übernehmen. Wie bereits ausgeführt, besteht eine Verpflichtung dazu jedoch nicht. Die Verabreichung der Medikamente kann also von den Eltern nicht gefordert werden“

Dazu führt die SV in ihrem Gutachten aus:

„Die Umstellung der Dauermedikation mit Levebon von 3x/Tag auf 2x/Tag um eine Gabe während der Kinderbetreuung zu umgehen, wurde seitens der Neuropädiatrie Dr. M N vom 02.03.2022 erwogen, um regelmäßige Medikamentengaben während der Betreuungszeiten zu vermeiden. Die Gabe eines Notfallmedikaments im Falle eines Krampfanfalls ist internationaler Standard, der prolongierte Krampfanfälle verhindert, diese Gabe muss auch während der Betreuungszeiten sichergestellt sein, damit für A B eine Kinderbetreuung möglich ist und sie an der Teilhabe an der Gesellschaft nicht benachteiligt ist.“

3. Ist die beantragte Leistung „Betreuung durch eine speziell ausgebildete E F-Tagesmutter“ gemäß § 7 StBHG „Erziehung und Schulbildung“ notwendig, um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Frühförderung zu erlangen:

Bei einer E F-Tagesmutter handelt es sich um eine Tagesmutter, die Kinder mit und ohne Behinderung oder psychosozialen Beeinträchtigungen betreut. Die Grundausbildung als Tagesmutter ist gesetzlich geregelt und enthält 327 Theorie-Einheiten sowie 160 Praktikums-Einheiten. Die Ausbildung als Tagesmutter befähigt zur Tätigkeit als pädagogische Hilfskraft in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder zur selbstständigen Berufsausübung als Tagesmutter.

In der Steiermark wird über das Unternehmen „Tagesmütter Steiermark“ eine interne, berufsbegleitende Weiterbildung als E F-Tagesmutter über 2 Jahre angeboten. Diese umfasst 260 Unterrichtseinheiten mit inhaltlichen Schwerpunkten der Kinder-und Jugendhilfe und medizinischen Behinderungen. Epilepsie wird darin überblicksmäßig in 8 Unterrichtseinheiten behandelt.

„Frühförderung“ ist der Oberbegriff für ein Angebot speziell für Kinder in den ersten Lebensjahren und deren Familien, das sowohl medizinische als auch psychologische und pädagogische Aspekte umfasst. Sie befasst sich einerseits mit Familienbegleitung, andererseits mit der umfassenden Förderung von Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Kindern. Besonders wichtig ist dabei die interdisziplinäre Zusammenarbeit verschiedener Fachleute aus den Bereichen Psychologie, Medizin, Sozialarbeit, Psychotherapie, Logopädie, Musiktherapie sowie heilpädagogischer Frühförderung unter starker Einbeziehung der Eltern.“ (Quelle: oesterreich.gv.at:https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/kindheit_und_behinderung/2/Seite.1220210.html.

Die Ausbildung zur interdisziplinären Frühförderung ist ein dreijähriger Diplomlehrgang mit 1400 Unterrichtseinheiten. Durch Tageseltern wird eine qualifizierte Kinderbetreuung geleistet, Frühförderung findet nicht statt.

Durch die behandelnde Neuropädiaterin Dr. M N wurde am 02.03.2022 eine „ganz konventionelle Kinderbetreuung, sei es in einer Kinderkrippe oder bei einer Tagesmutter“ empfohlen. Nach drei weiteren Krampfanfällen in den drei folgenden Monaten empfiehlt sie in einem Schreiben vom 15.06.2022 die Unterbringung von A B bei einer E F-Tagesmutter, um ihre Entwicklung zu fördern und Krampfanfälle fachgerecht zu versorgen.

Dazu führt die ASV in ihrem Gutachten aus:

„Die Förderung der Entwicklung eines normal entwickelten Kindes wie A B kann durch jede Kinderbetreuungsform durchgeführt werden. Im Vergleich zu der Ausbildung einer E F-Tagesmutter mit insgesamt 647 Stunden, wird eine in einer Kinderkrippe tätige Elementarpädagogin im Kindergarten durch eine 5 Jahre lange Ausbildung mit 1800 Unterrichtseinheiten Elementarpädagogik davon 80 Unterrichtseinheiten „Inklusive Pädagogik“ eine Förderung gleichartig oder umfassender durchführen können.

Öffentliche und private Kindergärten und Kinderkrippen können eine integrative Zusatzbetreuung (IZB) des Landes Steiermark in Anspruch nehmen, um eine individuelle Förderung von einer Behinderung bedrohten Kindern z.B. durch Ergotherapeuten, Logopäden und Sonderpädagogen im Kindergarten zu erhalten. Zusätzlich können Elementarpädagogen Weiterbildungen im Integrationsbereich wie den „Master of Integrative Education“ absolvieren, um weiterführende Expertise zu erlangen.

Dass die Förderung der Entwicklung durch eine E F-Tagesmutter im Vergleich zu einer konventionellen Kinderkrippe besonders umfassend erfolgen soll, ist aufgrund der geringeren Qualifikation von Tageseltern nicht nachvollziehbar.

Bei Kindern mit Epilepsie ist das Erkennen und frühe Behandeln eines Grand-Mal Krampfanfalls wichtig. Durch die offensichtlichen Symptome Bewusstseinsverlust und Anspannung und eventuell rhythmisches Zucken der Muskulatur ist dieser auch durch Laien erkennbar.

Bei A B sind bisher 11 epileptische Anfälle ab dem 9. Lebensmonat aufgetreten, die letzten 3 Anfälle innerhalb der letzten 6 Monate und nachts. Bisher ist nie ein Status epilepticus, die Notwendigkeit einer intensivmedizinischen Betreuung oder ein nicht durch Notfallmedikation zu beendender Krampfanfall aufgetreten. Bei seltenen Komplikationen, wie sie von den Eltern in der Stellungnahme vom 23.06.2022 angesprochen werden, wie Atemdepression nach Gabe des Notfallmedikaments ist die Qualifikation aller Pädagogen nicht ausreichend, die sofortige Verständigung des Rettungsdienstes ist hier die erste Priorität.

Das richtige Verhalten bei Grand-Mal Krampfanfällen bei Kindern ist Ruhe zu bewahren, das Kind vor Verletzungen zu schützen und es in die stabile Seitenlage zu bringen. Meist enden die Krampfanfälle nach 2 Minuten von selbst. Bei einem Krampfanfall über 3 Minuten wird von den meisten Ärzten eine Gabe des Notfallmedikaments empfohlen. Betreuungspersonen sollten ausreichend über eine vorliegende Epilepsie und die notwendigen Maßnahmen im Notfall informiert werden, ein Notfallplan sollte schriftlich vorliegen. Unter diesen Voraussetzungen können Kinder im Normalfall jede Kinderbetreuungsform oder Schule besuchen, es ist keine besondere Ausbildung der Pädagogen notwendig, die über die Basis-Erste-Hilfe Maßnahmen hinausgeht.

Eine kleine Gruppengröße bei Tageseltern wurde durch die Eltern mit der Annahme zur Minderung der Infekthäufigkeit gewünscht. Bisher sei keine Infekthäufung und Anfallshäufung durch die Kinderbetreuung aufgetreten. Ein präventiver Effekt einer kleinen Gruppengröße in Kinderbetreuungseinrichtungen auf die Infektfrequenz kann in Studien nicht objektiv belegt werden….(Vgl dazu Näheres im Gutachten: Schuez-Havupalo L, et al. BMJ Open 2017 Daycare attendance and respiratory tract infections: a prospective birth cohort study). Eine Kinderbetreuung durch Tageseltern ist zur Vermeidung von Infekten und infektgetriggerten Anfällen medizinisch nicht notwendig.

Eine Betreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung wie einer Kinderkrippe hätte neben der Möglichkeit der IZB-Betreuung den Vorteil eines zweiten Erwachsenen (z.B. Kindergartenassistent/in), der bei Notfällen die anderen Kinder betreut, während die andere Betreuungsperson beim Kind bleibt.

Exemplarisch wurde in der Heimatgemeinde von A B angefragt, ob eine Aufnahme eines Kindes mit Epilepsie in lokalen Kindergärten prinzipiell möglich wäre und die Gabe von Notfallmedikation durch Betreuungspersonen bisher möglich war. Durch Frau O P, Marktgemeinde G und Verantwortliche für Qualitätsmanagement für elementarpädagogische Einrichtungen, wurde die Information erteilt, dass Kinder mit Epilepsie nicht abgewiesen werden würden und bereits mehrere Kinder in Einrichtungen in G mit Epilepsie betreut worden wären. Bisher hätten sich immer Betreuungspersonen zur Gaben von Notfallmedikation nach ärztlicher Einschulung bereit erklärt.“

Die ASV legt damit nachvollziehbar und schlüssig dar, dass die Unterbringung bei einer E F-Tagesmutter zum Zweck der besonderen (Früh-)Förderung oder fachgerechten Versorgung eines Krampfanfalls medizinisch gesehen nicht nötig ist. Aktuell besteht keine Entwicklungsverzögerung, die eine besondere Förderung notwendig macht. Weiters wird durch eine Tagesmutter keine Frühförderung oder andere spezialisierte Therapie erbracht, die nicht auch in einer Kinderkrippe erbracht werden würde. Grundsätzlich wird durch Tageseltern eine qualifizierte Kinderbetreuung während der Arbeitszeiten der Eltern geleistet, Frühförderung iSd § 7 StBHG findet nicht statt.

Die notwendige Maßnahme der Medikamentengabe, mit der A B eine Kinderbetreuung ohne Benachteiligung besuchen kann, ist in A Bs Wohnort nicht ausschließlich durch E F-Tagesmütter möglich, sondern wird auch durch konventionelle Kinderkrippen und Kindergärten durchgeführt.

Aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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